Integrative Sonderschulung bei Lernenden mit einer ... - BSCW
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IS <strong>bei</strong> Kindern <strong>mit</strong> <strong>einer</strong> geistigen Behinderung – neue Anforderungen an die PMT<br />
Sara Bernauer, Annik Holdener<br />
Allerdings: Das HarmoS-Konkordat ist nicht unumstritten. Mehrere Kantone, darunter<br />
auch der Kanton Luzern, haben den Beitritt per Volksentscheid abgelehnt. Die<br />
Harmonisierung der obligatorischen Schule basiert auf dem revidierten<br />
Bildungsartikel in der Bundesverfassung (am 21. Mai 2006 vom Volk angenommen),<br />
der besagt, dass der Bildungsbereich in der Schweiz zu vereinheitlichen ist. Die<br />
wichtigsten Inhalte des HarmoS-Konkordates (vgl. EDK, 2009) sind:<br />
1. Einheitliche Strukturen<br />
- Kindergarten obligatorisch<br />
- Kindergarten- und Schulobligatorium dauert 11 Jahre<br />
2. Einheitliche Ziele<br />
- Grundbildung einheitlich definiert<br />
- Sprachenunterricht<br />
- Sprachregionale Lehrpläne<br />
- Bildungsstandards<br />
3. Bildungsmonitoring<br />
4. Blockzeiten- und Tagesstrukturen<br />
4.1.4 Sonderpädagogikkonkordat<br />
Am 25. Oktober 2007 hat die Plenarversammlung der kantonalen<br />
Erziehungsdirektorinnen und -direktoren eine neue „Interkantonale Vereinbarung<br />
über die Zusammenar<strong>bei</strong>t im Bereich der Sonderpädagogik“ (Sonderpädagogik-<br />
Konkordat) verabschiedet. Diese Vereinbarung basiert auf der Neugestaltung des<br />
Finanzausgleiches (NFA) und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantone,<br />
welchem das Stimmvolk und die Stände am 28. November 2004 zugestimmt haben.<br />
Das Bundesparlament hat den Kantonen bis zum 1. Januar 2011 eine Übergangsfrist<br />
gewährt. Neu übernehmen die Kantone die gesamte fachliche, rechtliche und<br />
finanzielle Verantwortung für die besondere Schulung von Kindern und Jugendlichen<br />
und für die sonderpädagogischen Massnahmen. Die Invalidenversicherung (IV) zieht<br />
sich aus der Finanzierung vollständig zurück. Die heutigen angestrebten integrativen<br />
Ansätze in der Sonderpädagogik sind <strong>mit</strong> dem IV-Gesetz nicht mehr möglich. Das<br />
Konkordat verlangt gesamtschweizerisch eine einheitliche Terminologie,<br />
Qualitätsstandards für die Anerkennung von Leistungsanbietern und ein<br />
standardisiertes Abklärungsverfahren für die Er<strong>mit</strong>tlung des individuellen Bedarfs. Im<br />
Folgenden werden die wichtigsten Grundsätze, die für die Sonderschulkonzepte der<br />
einzelnen Kantone gelten, aufgeführt (vgl. EDK, 2007b).<br />
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