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Begründung der Gemeinde Nottuln zum Bebauungsplan Nr. 109

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<strong>Begründung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>109</strong> „Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch“<br />

günstigen Lage an <strong>der</strong> Bundesstraße und Autobahn die Nutzung für das produzierende<br />

Gewerbe vorrangig sein soll.<br />

Allgemein zulässig sein sollen darum in allen Gewerbe- und Industriegebieten<br />

Gewerbebetriebe aller Art und öffentliche Betriebe. Lagerplätze und Lagerhäuser sind in allen<br />

Gebieten außer im GE2 allgemein zulässig. Im GE2 soll gemäß <strong>der</strong> städtebaulichen Konzeption<br />

ein attraktiver Eingangsbereich geschaffen werden. Darum sind Lagerplätze und Lagerhäuser<br />

nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn dieses Ziel nicht beeinträchtigt wird.<br />

Tankstellen sind nur im GI1 allgemein zulässig. Um einen zu großen Verkehr in das Gebiet<br />

hinein zu vermeiden, sollen nur im vor<strong>der</strong>en Bereich Tankstellen zulässig sein. Im GE2 sollen<br />

aufgrund <strong>der</strong> o.g. beson<strong>der</strong>en städtebaulichen Konzeption jedoch keine Tankstellen errichtet<br />

werden, so dass nur das GI1 als Standort verbleibt. In allen übrigen Gebieten sollen<br />

Tankstellen ausnahmsweise errichtet werden können. Ein möglicher Grund für eine<br />

Ausnahme könnte die Errichtung einer betrieblich erfor<strong>der</strong>lichen Tankstelle sein.<br />

Anlagen für sportliche Zwecke sollen an dem isolierten nicht integrierten Standort nicht<br />

allgemein errichtet werden können. Ausnahmsweise können Sie jedoch zulässig sein. Grund<br />

für eine solche Ausnahme kann die untergeordnete direkte Zugehörigkeit zu einem<br />

Gewerbebetrieb sein.<br />

Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und<br />

Betriebsleiter sind in den GI1 und GI2 vollständig ausgeschlossen. Hier soll die Ansiedlung<br />

von störenden Betrieben nicht durch den Schutzanspruch <strong>der</strong> Betriebsleiterwohnungen<br />

verhin<strong>der</strong>t werden.<br />

Einzelhandel<br />

Durch die periphere Lage des Gewerbegebietes, weit entfernt von <strong>der</strong> Wohnbebauung,<br />

sollen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten nicht zulässig sein. Welche<br />

Sortimente zentrenrelevant sind, wurde im Rahmen einer Einzelhandelsuntersuchung eruiert<br />

und per Ratsbeschluss als sogenannte <strong>Nottuln</strong>er Liste festgelegt. Die Liste ist auf <strong>der</strong><br />

Planurkunde abgedruckt.<br />

Betriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten sind in den GI1 und den GE2 und GE3<br />

zulässig, in den GI2 und GI3 sowie dem GE1 sind alle Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen.<br />

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