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Veranstaltungskalender Veranstaltungsplan Januar ... - Amt Crivitz

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Rund um <strong>Crivitz</strong> Nr. 12 | 22. Dezember 2006<br />

4<br />

(3) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte<br />

des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung<br />

erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig<br />

zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der<br />

Stadt die notwendige Unterstützung zu gewähren.<br />

(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 5<br />

Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum,<br />

Festsetzung und Fälligkeit<br />

(1) Die Gebührenschuld entsteht am 1. <strong>Januar</strong> des jeweiligen<br />

Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.<br />

(2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat<br />

nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die<br />

Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht.<br />

In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils<br />

am 15.08. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid<br />

ist nur zu erteilen, wenn sich der in § 3 Abs. 2<br />

festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlagen<br />

verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des<br />

Gebührenpflichtigen eingetreten ist.<br />

(3) Der Gebührenbescheid kann mit anderen Bescheiden<br />

der Stadt über von den Gebührenpflichtigen zu leistende<br />

grundstücksbezogene Abgaben zusammengefasst werden.<br />

§ 6<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 des Kommunalabgabengesetzes<br />

handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1<br />

Satz 2 oder des § 4 Abs. 3 dieser Satzung zuwiderhandelt<br />

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder<br />

nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die<br />

Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu<br />

10.000,- € geahndet werden.<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08.11.2005 außer Kraft.<br />

<strong>Crivitz</strong>, 11.12.2006<br />

Die Satzung der Stadt <strong>Crivitz</strong> über die Erhebung von Gebühren<br />

zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasserund<br />

Bodenverbandes „Obere Warnow“ wurde bei der<br />

Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Parchim angezeigt.<br />

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- u.<br />

Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße<br />

entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des<br />

Landes M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht<br />

werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-,<br />

Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.<br />

<strong>Crivitz</strong>, 11.12.2006<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

der Stadt <strong>Crivitz</strong><br />

SATZUNG der Stadt <strong>Crivitz</strong> über<br />

die Erhebung einer Vergnügungssteuer<br />

für das Halten von Spiel- oder<br />

Geschicklichkeitsgeräten<br />

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für<br />

das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-<br />

V S. 205) und der § 1 - 3, 17 des Kommunalabgabengesetzes<br />

(KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl.<br />

M-V S. 91) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung<br />

am 06.11.2006 folgende Satzung erlassen:<br />

§ 1<br />

Steuergegenstand<br />

Die Stadt <strong>Crivitz</strong> erhebt eine Vergnügungssteuer für das<br />

Halten von Spiel- oder Geschicklichkeitsgeräten in Spielhallen<br />

und ähnlichen Unternehmen im Sinne der Verordnung<br />

über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit<br />

(Spielverordnung - SpielV) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I<br />

S. 2245), zuletzt geändert durch die 5. Änderungsverordnung<br />

vom 17. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3495) und darüber<br />

hinaus von allen Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit<br />

an allen Aufstellungsorten, soweit die Benutzung<br />

der Geräte die Zahlung eines Entgeltes fordert.<br />

§ 2<br />

Steuerbefreiung<br />

(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von<br />

Spiel- oder Geschicklichkeitsgeräten<br />

1. ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit<br />

auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen<br />

Veranstaltungen oder<br />

2. ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich<br />

zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt<br />

und geeignet sind.<br />

(2) Steuerfrei ist das Halten von Spiel- oder Geschicklichkeitsgeräten<br />

in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe<br />

unterliegen.<br />

§ 3<br />

Entstehen der Steuerschuld<br />

Die Steuerschuld entsteht mit der Aufstellung des Spieloder<br />

Geschicklichkeitsgerätes zur Benutzung gegen Entgelt.<br />

Bei bereits aufgestellten Geräten entsteht die Steuerschuld<br />

mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.<br />

§ 4<br />

Steuerschuldner und Haftung<br />

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Spiel- oder Geschicklichkeitsgerätes.<br />

Halter ist derjenige, zu dessen finanziellen<br />

Vorteil das Gerät aufgestellt wird. Mehrere Halter<br />

sind Gesamtschuldner.<br />

(2) Für die Steuerschuld haftet jeder zur Anzeige nach § 9<br />

Verpflichtete.<br />

§ 5<br />

Bemessungsgrundlage<br />

Die Steuer für das Halten von Spiel- oder Geschicklichkeitsgeräten<br />

wird bei den Geräten mit Gewinnmöglichkeit<br />

nach ihrem Einspielergebnis oder der Anzahl erhoben; bei<br />

Geräten ohne Gewinnmöglichkeit generell nach der Anzahl<br />

der betriebenen Geräte. Einspielergebnis ist der Gesamtbetrag<br />

der eingesetzten Spielbeträge abzüglich der<br />

ausgezahlten Gewinne.

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