Veranstaltungskalender Veranstaltungsplan Januar ... - Amt Crivitz
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Rund um <strong>Crivitz</strong> Nr. 12 | 22. Dezember 2006<br />
4<br />
(3) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte<br />
des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung<br />
erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig<br />
zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der<br />
Stadt die notwendige Unterstützung zu gewähren.<br />
(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 5<br />
Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum,<br />
Festsetzung und Fälligkeit<br />
(1) Die Gebührenschuld entsteht am 1. <strong>Januar</strong> des jeweiligen<br />
Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.<br />
(2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat<br />
nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die<br />
Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht.<br />
In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils<br />
am 15.08. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid<br />
ist nur zu erteilen, wenn sich der in § 3 Abs. 2<br />
festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlagen<br />
verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des<br />
Gebührenpflichtigen eingetreten ist.<br />
(3) Der Gebührenbescheid kann mit anderen Bescheiden<br />
der Stadt über von den Gebührenpflichtigen zu leistende<br />
grundstücksbezogene Abgaben zusammengefasst werden.<br />
§ 6<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrig im Sinne von § 17 des Kommunalabgabengesetzes<br />
handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1<br />
Satz 2 oder des § 4 Abs. 3 dieser Satzung zuwiderhandelt<br />
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder<br />
nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die<br />
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu<br />
10.000,- € geahndet werden.<br />
§ 7<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08.11.2005 außer Kraft.<br />
<strong>Crivitz</strong>, 11.12.2006<br />
Die Satzung der Stadt <strong>Crivitz</strong> über die Erhebung von Gebühren<br />
zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasserund<br />
Bodenverbandes „Obere Warnow“ wurde bei der<br />
Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Parchim angezeigt.<br />
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- u.<br />
Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße<br />
entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des<br />
Landes M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht<br />
werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-,<br />
Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.<br />
<strong>Crivitz</strong>, 11.12.2006<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
der Stadt <strong>Crivitz</strong><br />
SATZUNG der Stadt <strong>Crivitz</strong> über<br />
die Erhebung einer Vergnügungssteuer<br />
für das Halten von Spiel- oder<br />
Geschicklichkeitsgeräten<br />
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für<br />
das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-<br />
V S. 205) und der § 1 - 3, 17 des Kommunalabgabengesetzes<br />
(KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl.<br />
M-V S. 91) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung<br />
am 06.11.2006 folgende Satzung erlassen:<br />
§ 1<br />
Steuergegenstand<br />
Die Stadt <strong>Crivitz</strong> erhebt eine Vergnügungssteuer für das<br />
Halten von Spiel- oder Geschicklichkeitsgeräten in Spielhallen<br />
und ähnlichen Unternehmen im Sinne der Verordnung<br />
über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit<br />
(Spielverordnung - SpielV) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I<br />
S. 2245), zuletzt geändert durch die 5. Änderungsverordnung<br />
vom 17. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3495) und darüber<br />
hinaus von allen Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit<br />
an allen Aufstellungsorten, soweit die Benutzung<br />
der Geräte die Zahlung eines Entgeltes fordert.<br />
§ 2<br />
Steuerbefreiung<br />
(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von<br />
Spiel- oder Geschicklichkeitsgeräten<br />
1. ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit<br />
auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen<br />
Veranstaltungen oder<br />
2. ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich<br />
zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt<br />
und geeignet sind.<br />
(2) Steuerfrei ist das Halten von Spiel- oder Geschicklichkeitsgeräten<br />
in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe<br />
unterliegen.<br />
§ 3<br />
Entstehen der Steuerschuld<br />
Die Steuerschuld entsteht mit der Aufstellung des Spieloder<br />
Geschicklichkeitsgerätes zur Benutzung gegen Entgelt.<br />
Bei bereits aufgestellten Geräten entsteht die Steuerschuld<br />
mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.<br />
§ 4<br />
Steuerschuldner und Haftung<br />
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Spiel- oder Geschicklichkeitsgerätes.<br />
Halter ist derjenige, zu dessen finanziellen<br />
Vorteil das Gerät aufgestellt wird. Mehrere Halter<br />
sind Gesamtschuldner.<br />
(2) Für die Steuerschuld haftet jeder zur Anzeige nach § 9<br />
Verpflichtete.<br />
§ 5<br />
Bemessungsgrundlage<br />
Die Steuer für das Halten von Spiel- oder Geschicklichkeitsgeräten<br />
wird bei den Geräten mit Gewinnmöglichkeit<br />
nach ihrem Einspielergebnis oder der Anzahl erhoben; bei<br />
Geräten ohne Gewinnmöglichkeit generell nach der Anzahl<br />
der betriebenen Geräte. Einspielergebnis ist der Gesamtbetrag<br />
der eingesetzten Spielbeträge abzüglich der<br />
ausgezahlten Gewinne.