Das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) - SAM
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Dr. Rainer Meffert <strong>eANV</strong><br />
II. Elektronische Nachweisführung<br />
Transportkontrollen<br />
§ 18 Abs. 2 NachwV:<br />
„Der Abfallbeförderer hat zu gewährleisten, dass die Angaben<br />
aus dem Begleitschein und Übernahmeschein, einschließlich<br />
der Angabe des Firmennamens und der Anschrift des Abfallentsorgers,<br />
während des Beförderungsvorganges mitgeführt und<br />
jederzeit dem zur Überwachung und Kontrolle Befugten …<br />
vorgelegt werden können. Weiterer Begleitpapiere bedarf es<br />
nach dieser Verordnung nicht. Die Pflicht nach Satz 1 wird<br />
auch dann erfüllt, wenn der Abfallbeförderer<br />
den zur Überwachung und<br />
Kontrolle Befugten die geforderten Angaben<br />
mittels der elektronisch zu führenden<br />
Nachweise zur Verfügung stellt.“<br />
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