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Das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) - SAM

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Dr. Rainer Meffert <strong>eANV</strong><br />

II. Elektronische Nachweisführung<br />

Transportkontrollen<br />

§ 18 Abs. 2 NachwV:<br />

„Der Abfallbeförderer hat zu gewährleisten, dass die Angaben<br />

aus dem Begleitschein und Übernahmeschein, einschließlich<br />

der Angabe des Firmennamens und der Anschrift des Abfallentsorgers,<br />

während des Beförderungsvorganges mitgeführt und<br />

jederzeit dem zur Überwachung und Kontrolle Befugten …<br />

vorgelegt werden können. Weiterer Begleitpapiere bedarf es<br />

nach dieser Verordnung nicht. Die Pflicht nach Satz 1 wird<br />

auch dann erfüllt, wenn der Abfallbeförderer<br />

den zur Überwachung und<br />

Kontrolle Befugten die geforderten Angaben<br />

mittels der elektronisch zu führenden<br />

Nachweise zur Verfügung stellt.“<br />

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