03.10.2012 Aufrufe

20 Jahre 20 Jahre - Amt Oder-Welse

20 Jahre 20 Jahre - Amt Oder-Welse

20 Jahre 20 Jahre - Amt Oder-Welse

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>20</strong> <strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong> <strong>Oder</strong>-<strong>Welse</strong><br />

§ 13<br />

Sitzungen des Jagdvorstandes<br />

(1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf,<br />

mindestens aber einmal jährlich zusammen. Er muß unbedingt<br />

einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies<br />

schriftlich beantragt.<br />

(2) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend<br />

oder vertreten sind.<br />

Der Jagdvorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner<br />

Mitglieder, Stimmenthaltung werden als Nein-Stimmen gewertet.<br />

(3) Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen des Jagdvorstandes<br />

beratend teilnehmen, sie sind zu den Sitzungen einzuladen.<br />

(4) Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind nicht öffentlich. Der Schriftführer<br />

und der Kassenführer sollen an den Sitzungen teilnehmen,<br />

sie sind zu den Sitzungen einzuladen.<br />

(5) Der Jagdvorstand kann Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, die<br />

das geltende Recht verletzen, innerhalb einer Woche beanstanden.<br />

Ist ein Beschluss beanstandet worden, so ist innerhalb eines Monats<br />

nach der Beanstandung eine Genossenschaftsversammlung<br />

durchzuführen.<br />

(6) Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu<br />

fertigen und von den Teilnehmern der Sitzung zu unterzeichnen. Die<br />

Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse<br />

des Jagdvorstandes zu unterrichten.<br />

(7) Der Jagdvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.<br />

§ 14<br />

Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen<br />

(1) Die Jagdgenossenschaft stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan<br />

auf, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben<br />

enthält. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein.<br />

(2) Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine <strong>Jahre</strong>srechnung zu erstellen,<br />

die der Genossenschaftsversammlung zur Entlastung des Vorstandes<br />

und des Kassenführers vorzulegen ist.<br />

(3) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch einen vom <strong>Amt</strong>sdirektor bestellten<br />

Mitarbeiter des <strong>Amt</strong>es <strong>Oder</strong>-<strong>Welse</strong>.<br />

Rechnungsprüfer darf nicht sein, wer dem Jagdvorstand als Mitglied<br />

oder Stellvertreter angehört oder ein anderes <strong>Amt</strong> für die<br />

Jagdgenossenschaft innehat oder wer zu einem der zuvor genannten<br />

Personen in einer Beziehung der in § 12 Abs. 3 bezeichneten Art<br />

steht.<br />

(4) Die Tätigkeiten für die Jagdgenossenschaft, wie z.B. Kassenführung,<br />

Schriftverkehr, Führung des Jagdkatasters sowie Rechnungsprüfung,<br />

werden durch Bedienstete des <strong>Amt</strong>es <strong>Oder</strong>-<strong>Welse</strong> gegen ein Entgelt<br />

wahrgenommen.<br />

(5) Im Übrigen finden für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen<br />

einschließlich der Rechnungsprüfung die geltenden Vorschriften<br />

der Landeshaushaltsverordnung entsprechende Anwendung.<br />

§ 15<br />

Geschäfts- und Wirtschaftsführung<br />

(1) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr im Sinne<br />

des § 11 Absatz 4 BJagdG.<br />

Nr. 10/<strong>20</strong>12 5. September <strong>20</strong>12<br />

I. <strong>Amt</strong>licher Teil<br />

(2) Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie nicht zur<br />

Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft oder nach Maßgabe<br />

des Haushaltsplanes zur Bildung von Rücklagen oder zu anderen<br />

Zwecken zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten. Sie<br />

sind bis zu ihrer Verwendung verzinslich anzulegen.<br />

Durch den Beschluss über die Bildung von Rücklagen oder die anderweitige<br />

Verwendung der Einnahmen wird der Anspruch des Jagdgenossen,<br />

der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, auf Auszahlung<br />

seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung gemäß § 10<br />

Absatz 3 BJagdG nicht berührt.<br />

(3) Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umlagen nur<br />

erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplanes<br />

unabweisbar notwendig ist.<br />

§ 16<br />

Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft<br />

(1) Die Satzung und Änderungen der Satzung sind mit der Genehmigung<br />

der Aufsichtsbehörde für die Dauer von zwei Wochen öffentlich<br />

auszulegen. Die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung<br />

sind entsprechend § 8 der Hauptsatzung der Gemeinde Pinnow<br />

vom 08.12.<strong>20</strong>03 durch Veröffentlichung bekannt zu machen.<br />

(2) Die Bestimmung des Absatzes 1 Satz 2 gilt auch für sonstige Bekanntmachungen<br />

der Jagdgenossenschaft, insbesondere der Einladung<br />

zur Genossenschaftsversammlung, des jährlichen Haushaltsplanes,<br />

der Beschlüsse über die Festsetzung von Umlagen und der<br />

Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrages nach § 10 Absatz<br />

3 BJagdG.<br />

(3) Auswärtige Jagdgenossen sind verpflichtet, dem Jagdvorstand einen<br />

am Sitz der Jagdgenossenschaft wohnenden Zustellungsbevollmächtigten<br />

zu benennen.<br />

§ 17<br />

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen<br />

(1) Diese Satzung tritt gemäß § 10 Absatz 2 BbgJagdG mit der Bekanntmachung<br />

ihrer Genehmigung und ihrer öffentlichen Auslegung<br />

in Kraft.<br />

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt gleichzeitig die bisherige<br />

Satzung vom 25.06.<strong>20</strong>08 außer Kraft.<br />

Pinnow, den 07.07.<strong>20</strong>11<br />

Nagel<br />

Jagdvorsteher<br />

Genehmigungsverfügung<br />

Die vorstehende Satzung der Jagdgenossenschaft Pinnow vom<br />

07.07.<strong>20</strong>11 wird von der Unteren Jagdbehörde des Landkreises<br />

Uckermark in 17291 Prenzlau gemäß § 10 Absatz 2 BbgJagdG genehmigt.<br />

Prenzlau, 14.08.<strong>20</strong>12<br />

Untere Jagdbehörde<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende Genehmigung wird gemäß § 10 Absatz 2 BbgJagdG in Verbindung mit § 16 Absatz 1 der Satzung vom 07.07.<strong>20</strong>11 öffentlich<br />

bekannt gemacht.<br />

Die genehmigte Satzung der Jagdgenossenschaft Pinnow liegt in der Zeit vom 03.09.<strong>20</strong>12 bis 01.10.<strong>20</strong>12 im <strong>Amt</strong> <strong>Oder</strong>-<strong>Welse</strong>, Gutshof 1, 16278<br />

Pinnow öffentlich aus.<br />

Pinnow , den 23.08.<strong>20</strong>12<br />

Nagel<br />

Jagdvorsteher

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!