Verkaufsprospekt - Bank für Sozialwirtschaft
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Belehrung über das Recht des Käufers zum<br />
Widerruf nach § 126 InvG (Haustürgeschäfte)<br />
1. Ist der Käufer von Anteilen durch mündliche<br />
Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume<br />
desjenigen, der die Anteile verkauft<br />
oder den Verkauf vermittelt hat, dazu<br />
bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete<br />
Willenserklärung abzugeben, so ist er an<br />
diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie<br />
nicht der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber<br />
binnen einer Frist von zwei Wochen<br />
schriftlich widerruft; dies gilt auch dann,<br />
wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder<br />
den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume<br />
hat. Handelt es sich um ein<br />
Fernabsatzgeschäft i. S. d. § 312b des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs, so ist bei einem Erwerb<br />
von Finanzdienstleistungen, deren<br />
Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen<br />
unterliegt (§ 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB), ein Widerruf<br />
ausgeschlossen.<br />
2. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige<br />
Absendung der Widerrufserklärung. Die<br />
Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn<br />
die Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss<br />
dem Käufer ausgehändigt oder ihm<br />
eine Kaufabrechnung übersandt worden ist<br />
und darin eine Belehrung über das Widerrufsrecht<br />
enthalten ist, die den Anforderungen<br />
des § 355 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung<br />
mit § 360 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
genügt. Ist streitig, ob oder zu welchem<br />
Zeitpunkt die Durchschrift des Antrags<br />
auf Vertragsabschluss dem Käufer ausge-<br />
Stand: November 2012<br />
händigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt<br />
worden ist, trifft die Beweislast den<br />
Verkäufer.<br />
3. Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn<br />
der Verkäufer nachweist, dass<br />
- der Käufer die Anteile im Rahmen seines<br />
Gewerbebetriebes erworben hat oder<br />
- er den Käufer zu den Verhandlungen, die<br />
zum Verkauf der Anteile geführt haben, aufgrund<br />
vorhergehender Bestellung gemäß<br />
§ 55 Absatz 1 der Gewerbeordnung aufgesucht<br />
hat.<br />
4. Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer<br />
bereits Zahlungen geleistet, so ist die Kapitalanlagegesellschaft<br />
verpflichtet, dem Käufer,<br />
gegebenenfalls Zug um Zug gegen<br />
Rückübertragung der erworbenen Anteile,<br />
die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen,<br />
der dem Wert der bezahlten Anteile<br />
am Tage nach dem Eingang der Widerrufserklärung<br />
entspricht.<br />
5. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet<br />
werden.<br />
6. Die Maßgaben der Absätze 1 bis 5 gelten<br />
entsprechend <strong>für</strong> den Verkauf der Anteile<br />
durch den Anleger.<br />
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