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Verkaufsprospekt - Bank für Sozialwirtschaft

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Belehrung über das Recht des Käufers zum<br />

Widerruf nach § 126 InvG (Haustürgeschäfte)<br />

1. Ist der Käufer von Anteilen durch mündliche<br />

Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume<br />

desjenigen, der die Anteile verkauft<br />

oder den Verkauf vermittelt hat, dazu<br />

bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete<br />

Willenserklärung abzugeben, so ist er an<br />

diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie<br />

nicht der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber<br />

binnen einer Frist von zwei Wochen<br />

schriftlich widerruft; dies gilt auch dann,<br />

wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder<br />

den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume<br />

hat. Handelt es sich um ein<br />

Fernabsatzgeschäft i. S. d. § 312b des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs, so ist bei einem Erwerb<br />

von Finanzdienstleistungen, deren<br />

Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen<br />

unterliegt (§ 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB), ein Widerruf<br />

ausgeschlossen.<br />

2. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige<br />

Absendung der Widerrufserklärung. Die<br />

Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn<br />

die Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss<br />

dem Käufer ausgehändigt oder ihm<br />

eine Kaufabrechnung übersandt worden ist<br />

und darin eine Belehrung über das Widerrufsrecht<br />

enthalten ist, die den Anforderungen<br />

des § 355 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung<br />

mit § 360 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

genügt. Ist streitig, ob oder zu welchem<br />

Zeitpunkt die Durchschrift des Antrags<br />

auf Vertragsabschluss dem Käufer ausge-<br />

Stand: November 2012<br />

händigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt<br />

worden ist, trifft die Beweislast den<br />

Verkäufer.<br />

3. Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn<br />

der Verkäufer nachweist, dass<br />

- der Käufer die Anteile im Rahmen seines<br />

Gewerbebetriebes erworben hat oder<br />

- er den Käufer zu den Verhandlungen, die<br />

zum Verkauf der Anteile geführt haben, aufgrund<br />

vorhergehender Bestellung gemäß<br />

§ 55 Absatz 1 der Gewerbeordnung aufgesucht<br />

hat.<br />

4. Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer<br />

bereits Zahlungen geleistet, so ist die Kapitalanlagegesellschaft<br />

verpflichtet, dem Käufer,<br />

gegebenenfalls Zug um Zug gegen<br />

Rückübertragung der erworbenen Anteile,<br />

die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen,<br />

der dem Wert der bezahlten Anteile<br />

am Tage nach dem Eingang der Widerrufserklärung<br />

entspricht.<br />

5. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet<br />

werden.<br />

6. Die Maßgaben der Absätze 1 bis 5 gelten<br />

entsprechend <strong>für</strong> den Verkauf der Anteile<br />

durch den Anleger.<br />

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