Messstellenrahmenvertrag (PDF) - Stadtwerke Schwabach
Messstellenrahmenvertrag (PDF) - Stadtwerke Schwabach
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Stand: Januar 2011<br />
MESSSTELLENRAHMENVERTRAG<br />
zwischen<br />
<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Schwabach</strong> GmbH<br />
Ansbacher Straße 14<br />
91126 <strong>Schwabach</strong><br />
– nachfolgend „Netzbetreiber“ genannt –<br />
und<br />
Messstellenbetreiber/Messdienstleister<br />
Name des Netzbetreibers<br />
Name des Messstellenbetreibers<br />
Name des Messdienstleisters<br />
– gemeinsam auch „Vertragsparteien“ genannt –<br />
wird folgender Rahmenvertrag geschlossen.<br />
Marktpartneridentifi kationsnummer<br />
Marktpartneridentifi kationsnummer<br />
Marktpartneridentifi kationsnummer<br />
Ort Datum Ort<br />
Datum<br />
Unterschrift Netzbetreiber Unterschrift Messstellenbetreiber/ Messdienstleister<br />
STROM<br />
ERDGAS
Stand: Januar 2011<br />
<strong>Messstellenrahmenvertrag</strong> Strom/Gas<br />
§ 1 Gegenstand des Vertrages<br />
1. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pfl ichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs<br />
an den Messstellen von Letztverbrauchern in den Bereichen Elektrizität<br />
und/oder Gas durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten Messstellenbetreiber<br />
im Netzgebiet des Netzbetreibers auf der Grundlage des EnWG sowie der<br />
auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen<br />
in jeweils aktueller Fassung. Die in dem vorliegenden Vertrag enthaltenen<br />
Regelungen sind in ihrem Anwendungsbereich abschließend. Die Parteien sind<br />
befugt, in beiderseitigem Einverständnis diesen Vertrag ergänzende Regelungen<br />
zu treffen, sofern der Netzbetreiber den Abschluss der ergänzenden Regelungen<br />
jedem Messstellenbetreiber diskriminierungsfrei anbietet. Der Abschluss der<br />
ergänzenden Regelungen darf nicht zur Bedingung für den Abschluss dieses<br />
Vertrages bzw. für die Aufnahme des Messstellenbetriebs gemacht werden.<br />
2. Dieser Vertrag gilt für alle Messstellen, für die der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb<br />
durchführt. Sofern der Messstellenbetreiber auch die Messung<br />
durchführt, so sind die Regelungen des von der Bundesnetzagentur festgelegten<br />
Messrahmenvertrages auch ein Bestandteil dieses Vertrages. Der Messrahmenvertrag<br />
ist in diesem Fall diesem Vertrag als Anlage beizufügen, einer gesonderten<br />
Unterzeichnung bedarf es nicht.<br />
§ 2 Defi nitionen<br />
1. Anschlussnutzer: jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses<br />
einen Anschluss zur Entnahme von Elektrizität oder Gas nutzt.<br />
2. Messeinrichtung: Elektrizitäts- bzw. Gaszähler, die der Erfassung der elektrischen<br />
Arbeit bzw. der Gasmenge sowie ggf. der Registrierung der Lastgänge oder der<br />
Feststellung der Leistungsaufnahme dienen.<br />
3. Messung: Die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der<br />
Daten an die Berechtigten (vgl. § 3 Nr. 26c EnWG).<br />
4. Messdienstleister: Derjenige, der die Messung i.S.d. Ziffer 3 durchführt.<br />
5. Messstelle: die Gesamtheit der technischen Einrichtungen, die der Messung<br />
dienen. Sie bezeichnet zugleich auch den Ort, an dem die Messung erfolgt. Die<br />
Messstelle umfasst neben der Messeinrichtung selbst insbesondere Wandler,<br />
vorhandene Telekommunikationseinrichtungen sowie Druck- und Temperaturmesseinrichtungen.<br />
Nicht zu den Telekommunikationseinrichtungen im<br />
vorgenannten Sinn gehören Vertragsverhältnisse zum jeweiligen Anbieter von<br />
Telekommunikationsdienstleistungen nebst derjenigen physischen Bestandteile,<br />
die die Nutzungsberechtigung vermitteln (SIM-Karten etc.).<br />
6. Messstellenbetrieb: Der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen<br />
(vgl. § 3 Nr. 26 b. EnWG).<br />
7. Messstellenbetreiber: Ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des<br />
Messstellenbetriebs wahrnimmt (vgl. § 3 Nr. 26a. EnWG).<br />
8. Elektronisch ausgelesene Messeinrichtung: Messeinrichtung, bei der die Messwerte<br />
elektronisch vor Ort oder mittels Fernübertragung ausgelesen werden (vgl.<br />
§ 9 Abs. 2 MessZV).<br />
9. Zählpunkt: Der Zählpunkt ist der Netzpunkt, an dem der Energiefl uss messtechnisch<br />
erfasst wird.<br />
10. Zählpunktbezeichnung: Eine eindeutige, nicht temporäre alphanumerische<br />
Codierung, die der Identifi zierung eines Zählpunktes dient. Die Bildung der<br />
Zählpunktbezeichnung erfolgt nach dem DVGW-Arbeitsblatt G2000 bzw. nach<br />
dem MeteringCode oder dessen Nachfolgedokument „FNN Anwendungsregel<br />
Messwesen Strom“ in der jeweils geltenden Fassung.<br />
§ 3 Anforderungen an die Messstelle<br />
1. Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen<br />
unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen, insbesondere des<br />
§ 8 Abs. 1 S. 2 MessZV. Diese Bestimmung muss unter Berücksichtigung energiewirtschaftlicher<br />
Belange in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs<br />
und zum Verbrauchsverhalten stehen.<br />
2. Das Zählverfahren legt der Netzbetreiber nach Maßgabe der gesetzlichen<br />
Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung gesetzlich vorgesehener Auswahlrechte<br />
des Letztverbrauchers fest (z.B. § 10 Abs. 3 MessZV). Der Netzbetreiber<br />
bestimmt ferner den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen (§ 22<br />
Abs. 2 Satz 1 NAV, § 22 Abs. 2 Satz 1 NDAV).<br />
3. Messstellen dürfen keine unzulässigen Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers<br />
oder auf Anlagen anderer Anschlussnehmer verursachen.<br />
4. Für die sonstigen Mindestanforderungen an die Messstelle gilt § 12 dieses<br />
Vertrages.<br />
§ 4 Voraussetzungen für das Tätigwerden/den Wechsel des Messstellenbetreibers<br />
1. Der Messstellenbetrieb durch den Messstellenbetreiber erfolgt auf Wunsch<br />
des Anschlussnutzers. Dies setzt voraus, dass der Anschlussnutzer in Textform<br />
erklärt, dass er beabsichtigt, nach § 21b EnWG den Messstellenbetreiber mit dem<br />
Messstellenbetrieb zu beauftragen (§ 5 MessZV). Die Erklärung des Anschlussnutzers<br />
kann von diesem selbst oder vom Messstellenbetreiber in Vertretung des<br />
Anschlussnutzers gegenüber dem Netzbetreiber abgegeben werden. Die Erklärung<br />
kann gem. § 5 Abs. 1 S. 3 und 4 MessZV stattdessen vom Anschlussnutzer<br />
auch gegenüber dem Messstellenbetreiber abgegeben werden, in diesem Fall<br />
genügt die Übersendung einer Kopie als elektronisches Dokument an den Netzbetreiber.<br />
Für den Fall, dass der Messstellenbetreiber in Vertretung des Anschlussnutzers<br />
handelt, sichert der Messstellenbetreiber hiermit zu, dass ihm die<br />
Vollmacht des Anschlussnutzers vorliegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Vorlage<br />
anderweitiger Erklärungen des Anschlussnutzers (z. B. gem. § 5 Abs. 1 MessZV).<br />
Der Netzbetreiber wird nur in begründeten Einzelfällen die Vorlage der Vollmacht<br />
bzw. der Erklärung in Form der Übersendung als elektronisches Dokument<br />
verlangen. Der Messstellenbetreiber stellt den Netzbetreiber oder anderweitige<br />
Empfänger von in Vertretung abgegebenen Erklärungen von Haftungsansprüchen<br />
Dritter frei, die daraus resultieren, dass zugesicherte Vollmachten oder sonstige<br />
Erklärungen des Anschlussnutzers tatsächlich nicht oder nicht rechtswirksam<br />
vorliegen.<br />
2. Soweit nicht der Netzbetreiber selbst dies durch eigenes gleichermaßen qualifi -<br />
ziertes Personal durchführt dürfen die Anlagenbestandteile der Messstelle<br />
• in Niederspannung nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Elektrizitätsnetzbetreibers<br />
eingetragenes Installationsunternehmen, das auch die<br />
Befähigung aufweisen muss, falls erforderlich, Arbeiten unter Spannung durchführen<br />
zu können,<br />
• in den anderen Spannungsebenen durch hierzu qualifi ziertes Personal, dessen<br />
Befähigung in geeigneter Weise gegenüber dem Netzbetreiber nachgewiesen<br />
ist, entsprechend den anerkannten Regeln der Technik,<br />
• im Bereich des DVGW-Arbeitsblattes G 600 (DVGW-TRGI) nur durch ein in ein<br />
Installateurverzeichnis eines Gasnetzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen<br />
,<br />
• im Bereich des DVGW-Arbeitsblattes G 492 nur durch ein nach DVGW-Arbeitsblatt<br />
G 493-1 bzw. G 493-2 zertifi ziertes Unternehmen,<br />
ein- und ausgebaut, geändert, repariert und gewartet werden.<br />
3. Die Vertragsparteien verpfl ichten sich gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 MessZV, mit dem<br />
Anschlussnutzer anlässlich des Messstellenbetriebs keine Regelungen zu vereinbaren,<br />
die dessen Lieferantenwechsel behindern.<br />
§ 5 Abwicklung der Wechselprozesse<br />
Für die Abwicklung der Geschäftsprozesse und den Datenaustausch beim Messstellenbetrieb<br />
im Rahmen dieses Vertrages gelten die von der Bundesnetzagentur<br />
festgelegten „Wechselprozesse im Messwesen“ (Beschluss BK6-09-034 bzw.<br />
BK7-09-001, jeweils Anlage 1) in der jeweils geltenden Fassung. Der elektronische<br />
Datenaustausch zwischen den Beteiligten erfolgt in Anwendung von verbändeübergreifend<br />
und unter Begleitung durch die Bundesnetzagentur erarbeiteten Spezifi kationen<br />
in jeweils aktueller Fassung.<br />
§ 6 Installation<br />
1. Wird die Messeinrichtung nicht elektronisch ausgelesen und hat der Anschlussnutzer<br />
einen anderen als den Messstellenbetreiber mit der Messung beauftragt,<br />
darf der Messstellenbetreiber eine elektronisch ausgelesene Messeinrichtung<br />
nur einbauen, sofern Anschlussnutzer und Netzbetreiber ihr Rechtsverhältnis mit<br />
dem Messdienstleister für diese Messstelle beendet haben.<br />
2. Die Durchführung der Installation hat unter Beachtung der technischen<br />
Anschlussbedingungen des Netzbetreibers zu erfolgen, soweit dies aus Gründen<br />
der sicheren und störungsfreien Versorgung notwendig ist.<br />
§ 7 Wechsel des Messstellenbetreibers<br />
1. Die Vertragsparteien verpfl ichten sich, beim Übergang des Messstellenbetriebs<br />
dem neuen Messstellenbetreiber die zur Messung vorhandenen technischen<br />
Einrichtungen, insbesondere<br />
• die Messeinrichtung,<br />
• Wandler,<br />
• vorhandene Telekommunikationseinrichtungen und<br />
• bei Gasentnahmemessung Druck- und Temperaturmesseinrichtungen<br />
vollständig oder einzelne dieser Einrichtungen, soweit möglich, gegen angemessenes<br />
Entgelt zum Kauf oder zur Nutzung anzubieten. Kommt es zwischen dem<br />
alten und dem neuen Messstellenbetreiber zu keiner einvernehmlichen Einigung<br />
über das angemessene Entgelt, so gilt im Zweifel<br />
a) im Fall des Kaufs der Sachzeitwert,<br />
b) im Fall der Nutzungsüberlassung höchstens dasjenige monatliche Entgelt, das<br />
der alte Messstellenbetreiber seinerseits bislang als Entgelt für die betreffende<br />
technische Einrichtung verlangt hat,<br />
als angemessen.<br />
2. Soweit der neue Messstellenbetreiber von dem Angebot nach Abs. 1 keinen<br />
Gebrauch macht, hat der bisherige Messstellenbetreiber die vorhandenen<br />
technischen Einrichtungen zu einem von dem neuen Messstellenbetreiber zu<br />
bestimmenden Zeitpunkt unentgeltlich zu entfernen oder den Ausbau der<br />
Einrichtungen durch den neuen Messstellenbetreiber zu dulden, wenn dieser<br />
dafür Sorge trägt, dass die ausgebauten Einrichtungen dem bisherigen Messstellenbetreiber<br />
auf dessen Wunsch zur Verfügung gestellt werden.
Stand: Januar 2011<br />
<strong>Messstellenrahmenvertrag</strong> Strom/Gas<br />
3. Kommt es zum Ausbau der bisherigen Messeinrichtung durch den neuen<br />
Messstellenbetreiber und wird zwischen den Beteiligten (den Parteien dieses<br />
Vertrages bzw. zwischen den beteiligten Dritten untereinander) keine einvernehmliche<br />
abweichende Regelung erzielt, so gilt: Ist eine der Vertragsparteien<br />
neuer Messstellenbetreiber im Sinne von Abs. 1 und 2, bewahrt sie bis zur unverzüglichen<br />
Abholung durch den alten Messstellenbetreiber die von ihr ausgebauten<br />
technischen Einrichtungen unentgeltlich auf und sichert diese gegen<br />
Beschädigungen und den unberechtigten Zugriff Dritter. Hierbei hat sie für<br />
die Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden<br />
pfl egt. Ist eine der Vertragsparteien alter Messstellenbetreiber im Sinne von<br />
Abs. 1 und 2, so hat sie die vom neuen Messstellenbetreiber ausgebauten technischen<br />
Einrichtungen auf eigene Kosten und Gefahr unverzüglich abzuholen.<br />
Holt der alte Messstellenbetreiber die Einrichtungen nicht unverzüglich ab, so<br />
ist der neue Messstellenbetreiber berechtigt und verpfl ichtet, diese dem alten<br />
Messstellenbetreiber auf dessen Kosten und Gefahr zu übersenden. Dabei sind<br />
die Grundsätze der effi zienten Leistungserbringung zu beachten.<br />
4. Zeigt der alte Messstellenbetreiber gegenüber dem neuen Messstellenbetreiber<br />
an, seine technischen Einrichtungen im Rahmen eines Gerätewechsels selbst<br />
auszubauen und ist er zu dem vom neuen Messstellenbetreiber genannten<br />
Zeitpunkt an einem Ausbau deshalb gehindert, weil er diesen nur in Zusammenwirken<br />
mit dem neuen Messstellenbetreiber vollziehen darf, der neue Messstellenbetreiber<br />
jedoch zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht an der Messstelle<br />
erschienen ist, verpfl ichtet sich der neue Messstellenbetreiber gegenüber dem<br />
Netzbetreiber, dem alten Messstellenbetreiber die hierdurch entstandenen<br />
Kosten zu ersetzen (echter Vertrag zugunsten Dritter).<br />
§ 8 Messstellenbetrieb<br />
1. Der Messstellenbetreiber hat die Aufgabe, Einbau, Ausbau, Betrieb und Wartung<br />
der Messeinrichtung und gegebenenfalls weiterer technischer Einrichtungen<br />
ordnungsgemäß durchzuführen.<br />
2. Der Messstellenbetreiber sichert (z. B. durch Plombierung) die Messeinrichtungen<br />
in angemessener Weise gegen unberechtigte Energieentnahme. Die<br />
Sicherungsvorrichtungen müssen dem Messstellenbetreiber oder dem von ihm<br />
beauftragten Unternehmen in einer für den Netzbetreiber erkennbaren Weise<br />
eindeutig zuordenbar sein. Mit Einverständnis des Messstellenbetreibers darf<br />
der Netzbetreiber die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen auch selbst<br />
vornehmen. Er darf Sicherungsmaßnahmen auch ohne Einverständnis des Messstellenbetreibers<br />
und auf dessen Kosten vornehmen, falls der Messstellenbetreiber<br />
die nach Satz 1 erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unterlässt.<br />
3. Sofern Sicherungsvorrichtungen des Netzbetreibers im Rahmen der Arbeiten des<br />
Messstellenbetreibers geöffnet werden müssen, hat der Messstellenbetreiber<br />
den Netzbetreiber zu informieren und auf eigene Kosten für eine ordnungsgemäße<br />
Wiederherstellung der Sicherungsvorrichtungen zu sorgen, die eine<br />
eindeutige Zuordnung des ausführenden Unternehmens ermöglicht.<br />
4. Vor Arbeiten an der Messstelle, die erkennbar Auswirkungen auf den Netzbetrieb<br />
oder auf netzgesteuerte Kundenanlagen haben können, ist das Einverständnis<br />
des Netzbetreibers einzuholen. Der Netzbetreiber hat unverzüglich, spätestens<br />
aber am dritten Werktag nach Information durch den Messstellenbetreiber,<br />
mitzuteilen, ob zwingende technische Gründe entgegenstehen. Andernfalls gilt<br />
das Einverständnis des Netzbetreibers als erteilt.<br />
5. Hat der Netzbetreiber aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpfl ichtungen –<br />
etwa zur Durchführung der Unterbrechung des Anschlusses oder der Anschlussnutzung<br />
nach den §§ 17 und 24 der NAV bzw. NDAV – Arbeiten durchzuführen<br />
und ist hierfür die Einwirkung auf technische Einrichtungen der vom Messstellenbetreiber<br />
betriebenen Messstelle erforderlich, so gilt: Der Netzbetreiber<br />
hat den Messstellenbetreiber mit einer Vorlaufzeit von drei Werktagen über<br />
Erforderlichkeit, Umfang und Zeitpunkt der Einwirkung zu informieren. Der<br />
Messstellenbetreiber hat dem Netzbetreiber innerhalb der drei Werktage eine<br />
Rückmeldung zu geben, ob er der Vorgehensweise durch den Netzbetreiber<br />
zustimmt. Die Zustimmung des Messstellenbetreibers kann auch generell im<br />
Voraus erteilt werden. Erteilt der Messstellenbetreiber die Zustimmung nicht, so<br />
ist er verpfl ichtet, zur Unterstützung der vom Netzbetreiber durchzuführenden<br />
Unterbrechung die seinerseits erforderliche Mitwirkung zu leisten. Leistet der<br />
Messstellenbetreiber zum angegebenen Zeitpunkt die erforderliche Mitwirkung<br />
nicht, so ist der Netzbetreiber seinerseits berechtigt, die erforderlichen Handlungen<br />
auch ohne den Messstellenbetreiber vorzunehmen. Nach Abschluss der<br />
Arbeiten hat der Netzbetreiber unverzüglich den Ausgangszustand in Bezug auf<br />
die technischen Einrichtungen der Messstelle wieder herzustellen. Bestanden die<br />
Arbeiten in einer Unterbrechung des Anschlusses oder der Anschlussnutzung, so<br />
ist der Ausgangszustand spätestens bei Aufhebung der Unterbrechung wieder<br />
herzustellen.<br />
6. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3<br />
NAV bzw. NDAV, ist der Netzbetreiber auch ohne vorherige Information und ohne<br />
vorherige Zustimmung des Messstellenbetreibers berechtigt, unmittelbar auf<br />
technische Einrichtungen der Messstelle des Messstellenbetreibers einzuwirken.<br />
Er hat den Messstellenbetreiber in diesem Fall unverzüglich im Nachgang über<br />
Art, Umfang und Dauer der vorgenommenen Arbeiten zu informieren. Nach<br />
Abschluss der Arbeiten hat der Netzbetreiber unverzüglich den Ausgangszustand<br />
in Bezug auf die technischen Einrichtungen der Messstelle wieder herzustellen.<br />
Bestanden die Arbeiten in einer Unterbrechung des Anschlusses oder der<br />
Anschlussnutzung so ist der Ausgangszustand spätestens bei Aufhebung der<br />
Unterbrechung wieder herzustellen.<br />
7. Der Messstellenbetreiber darf Unterbrechungen des Anschlusses oder der<br />
Anschlussnutzung, die der Netzbetreiber veranlasst hat, nicht ohne Zustimmung<br />
des Netzbetreibers wieder aufheben. Der vorstehende Satz gilt auch im Rahmen<br />
der Durchführung des Messstellenbetreiberwechsels.<br />
8. Im Fall des Wechsels des bisherigen Anschlussnutzers ist der bisherige Messstellenbetreiber<br />
auf Wunsch des Netzbetreibers für einen Übergangszeitraum<br />
von längstens drei Monaten verpfl ichtet, den Messstellenbetrieb gegen ein vom<br />
Netzbetreiber zu entrichtendes angemessenes Entgelt fortzuführen, bis der<br />
Messstellenbetrieb auf Grundlage eines Auftrages des neuen Anschlussnutzers<br />
im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 MessZV erfolgt. Als angemessen gelten im Zweifel<br />
höchstens die zwischen Messstellenbetreiber und bisherigem Anschlussnutzer<br />
individuell vereinbarten Entgelte. Sofern diese nicht separat ausgewiesen<br />
wurden, gelten höchstens die vom Netzbetreiber jeweils auf seiner Internetseite<br />
zu veröffentlichenden Entgelte für den Messstellenbetrieb bzw. einzelne<br />
Komponenten, sofern die Leistungen vergleichbar sind. Die Parteien sind berechtigt,<br />
abweichende Pauschalentgelte zu vereinbaren. Äußert der Netzbetreiber<br />
den Wunsch nach Satz 1 nicht, gilt § 7 Abs. 1 MessZV. In anderen Fällen als dem<br />
Wechsel des Anschlussnutzers, in denen die Messstelle des Anschlussnutzers dem<br />
Netzbetreiber wieder zuzuordnen wäre, ist der Netzbetreiber in entsprechender<br />
Anwendung dieses Absatzes für einen Übergangszeitraum von längstens einem<br />
Monat berechtigt, vom Messstellenbetreiber die Fortführung des Messstellenbetriebs<br />
gegen ein vom Netzbetreiber zu entrichtendes angemessenes Entgelt zu<br />
verlangen. Kommt es im Rahmen des Wechsels der Zuständigkeit des Messstellenbetreibers<br />
für eine Messstelle durch Verzögerungen bei Gerätewechsel und/<br />
oder Geräteübernahme zwischen altem und neuem Messstellenbetreiber zu<br />
einer Verkürzung oder Verlängerung der Zuständigkeit des alten Messstellenbetreibers<br />
von bis zu 9 Werktagen (Realisierungskorridor), so steht den Messstellenbetreibern<br />
hierfür jeweils gegenseitig kein fi nanzieller Ausgleich zu. Die<br />
Regelungen dieses Absatzes umfassen im Fall einer elektronisch ausgelesenen<br />
Messeinrichtung auch die Tätigkeit der Messung.<br />
9. Der Messstellenbetreiber übermittelt dem Netzbetreiber die zur Verwaltung<br />
der Zählpunkte erforderlichen Informationen über die Messstelle, insbesondere<br />
Zählernummer, Zählerdaten (z. B. Typ, Hersteller) sowie ggf. Wandlerdaten (z. B.<br />
Typ, Hersteller, Wandlerart und -faktor).<br />
§ 9 Kontrolle der Messstelle, Störungsbeseitigung und Befundprüfung<br />
1. Der Messstellenbetreiber hat eine Störungsannahme vorzuhalten. Liegen<br />
Anhaltspunkte für Störungen (z. B. Fehlfunktion, Verlust, Beschädigungen, Manipulationen<br />
oder Manipulationsversuche) der Messstelle vor, führt der Messstellenbetreiber<br />
nach eigener Kenntnisnahme oder nach Aufforderung durch den<br />
Netzbetreiber unverzüglich eine Kontrolle der Messstelle durch und beseitigt<br />
erforderlichenfalls die Störung. Erfolgt im Störungsfall innerhalb der nach den<br />
festgelegten Geschäftsprozessen vorgesehenen Fristen keine Rückmeldung über<br />
die Störungsannahme bzw. keine Störungsbeseitigung durch den Messstellenbetreiber,<br />
so kann der Netzbetreiber die Störung auf Kosten des Messstellenbetreibers<br />
selbst beseitigen oder einen Dritten mit der Störungsbeseitigung<br />
beauftragen. Erfolgt die Kontrolle durch den Messstellenbetreiber aufgrund einer<br />
Aufforderung des Netzbetreibers und werden keine Störungen im Sinne von Satz<br />
1 festgestellt, kann der Messstellenbetreiber vom Netzbetreiber ein angemessenes<br />
Entgelt verlangen. Bei Gefahr im Verzug hat der Messstellenbetreiber<br />
unmittelbar die in seinem Einwirkungsbereich befi ndlichen offenen und unter<br />
Spannung stehenden Anlagenteile gefahrlos zu machen bzw. die Hauptsicherungs-<br />
oder -absperreinrichtung zu schließen, damit die Strom- oder Gaszufuhr<br />
unterbrochen wird und Gefahren abgewendet werden.<br />
2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung<br />
durch eine Befundprüfung nach § 32 Abs. 1, 1a und 3 der Eichordnung oder einer<br />
Nachfolgevorschrift durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle<br />
im Sinne des Eichgesetzes zu verlangen. Stellt der Netzbetreiber den Antrag<br />
auf Nachprüfung nicht beim Messstellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit<br />
der Antragstellung zu benachrichtigen. Beantragt der Netzbetreiber eine solche<br />
Befundprüfung, ist der Messstellenbetreiber zum Wechsel der Geräte, zur Übergabe<br />
der ausgebauten Messeinrichtung an die Eichbehörde oder Prüfstelle und<br />
zur Unterrichtung des Netzbetreibers verpfl ichtet. Ergibt die Befundprüfung, dass<br />
das Messgerät nicht verwendet werden darf, so trägt der Messstellenbetreiber<br />
die Kosten der Nachprüfung sowie des auf Seiten des Messstellenbetreibers<br />
entstandenen Aufwandes, ansonsten trägt der Netzbetreiber die vorbezeichneten<br />
Kosten.<br />
3. Bekannt gewordene Störungen sowie die Ergebnisse der Maßnahmen zur<br />
Störungsbeseitigung oder einer Befundprüfung sind dem Netzbetreiber vom<br />
Messstellenbetreiber unverzüglich in Textform mitzuteilen. Erhält der Messstellenbetreiber<br />
anlässlich seiner Tätigkeit Anhaltspunkte über Störungen an<br />
Anlagen des Netzbetreibers, hat er diesen hierüber unverzüglich in Textform zu<br />
unterrichten.
Stand: Januar 2011<br />
<strong>Messstellenrahmenvertrag</strong> Strom/Gas<br />
§ 10 Pfl ichten des Netzbetreibers<br />
1. Der Netzbetreiber ist für die Vergabe der eindeutigen Zählpunktbezeichnung<br />
bzw. Messstellenbezeichnung in seinem Netzgebiet zuständig. Die Zählpunktbezeichnung<br />
bzw. Messstellenbezeichnung wird nach den Vorgaben des BDEW-<br />
Metering Code bzw. dessen Folgedokument sowie des DVGW-Arbeitsblattes G<br />
2000 in der jeweils geltenden Fassung vom Netzbetreiber vergeben.<br />
2. Plausibilisierung, Ersatzwertbildung und Archivierung von Messwerten, die für<br />
den Netzbetreiber Abrechnungsrelevanz besitzen, insbesondere im Hinblick<br />
auf Netzentgeltabrechnung, Mehr-/ Mindermengenabrechnung und Bilanzkreisabrechnung,<br />
sind Aufgabe des Netzbetreibers. Der Messstellentreiber wird<br />
ihn hierzu durch Bereitstellung etwa erforderlicher Zusatzangaben (etwa bei<br />
Wandlermessung die Produktivdaten wie z. B. Rohdaten und Wandlerfaktor) zur<br />
Messstelle unterstützen, soweit dies nicht vorrangig Aufgabe des (nicht mit dem<br />
Messstellenbetreiber identischen) Messdienstleisters ist.<br />
3. Der Netzbetreiber verpfl ichtet sich zur unverzüglichen Übergabe der für die<br />
Realisierung des Messstellenbetriebs erforderlichen Informationen (z. B. zur<br />
Ausgestaltung der Messstelle, Tarifschalt- und Unterbrechungszeiten) und der<br />
durch ihn vorgegebenen Zählpunktbezeichnung bzw. Messstellenbezeichnung.<br />
4. Führt der Netzbetreiber erforderliche Maßnahmen in seinen Anlagen durch,<br />
die erkennbar Auswirkungen auf die Wirkungsweise der Messstelle (z. B. Ausfall,<br />
Störung, Veränderung von Messwerten) haben können, so ist der Messstellenbetreiber<br />
vor Aufnahme der Arbeiten unverzüglich zu informieren, soweit dies<br />
möglich ist und die Beseitigung einer Störung nicht verzögern würde. Ansonsten<br />
ist die Information unverzüglich nachzuholen.<br />
5. Stellt der Netzbetreiber den Verlust, Beschädigungen oder Störungen der Messstelle<br />
fest, so hat er dies dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen.<br />
6. Der Netzbetreiber ist nicht verpfl ichtet, Inkassoleistungen für den Messstellenbetreiber<br />
zu erbringen.<br />
§ 11 Erfüllung eichrechtlicher Vorschriften<br />
Der Messstellenbetreiber ist mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs<br />
Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung<br />
aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpfl ichtungen.<br />
§ 12 Mindestanforderungen des Netzbetreibers<br />
1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, gemäß § 21b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 EnWG sachlich<br />
gerechtfertigte und nicht diskriminierende technische Mindestanforderungen<br />
und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität<br />
einheitlich für sein Netzgebiet vorzugeben.<br />
2. Sofern auf eine Messstelle wegen baulicher Veränderungen oder einer Änderung<br />
des Verbrauchsverhaltens des Anschlussnutzers oder Änderungen des Netznutzungsvertrages<br />
andere Mindestanforderungen anzuwenden sind, ist der Netzbetreiber<br />
berechtigt, mit einer Frist von zwei Monaten vom Messstellenbetreiber<br />
eine Anpassung der Messstelle an die anderweitigen Mindestanforderungen zu<br />
verlangen. Erfolgt keine Anpassung an die anzuwendenden Mindestanforderungen,<br />
ist der Netzbetreiber berechtigt, den Vertrag über den Messstellenbetrieb<br />
für diese Messstelle bei einer wesentlichen Abweichung von den Mindestanforderungen<br />
zu beenden.<br />
3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Mindestanforderungen bei Bedarf anzupassen.<br />
Über beabsichtigte Änderungen wird der Netzbetreiber den Messstellenbetreiber<br />
mindestens drei Monate vor deren Wirksamwerden schriftlich<br />
informieren und dem Messstellenbetreiber in angemessener Weise Gelegenheit<br />
zur Stellungnahme geben.<br />
§ 13 Datenaustausch und Datenverarbeitung<br />
1. Der Datenaustausch zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber erfolgt<br />
elektronisch.<br />
2. Die Kontaktdaten für die jeweiligen Ansprechpartner beim Netzbetreiber und<br />
Messstellenbetreiber sind in Textform zusammenzustellen und auszutauschen.<br />
Änderungen werden sich die Vertragsparteien unverzüglich mitteilen.<br />
3. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung<br />
dieses Vertrages erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen<br />
Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der<br />
Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die<br />
Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten<br />
(insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Elektrizitätsbzw.<br />
Gaslieferungen sowie der Netznutzung) an Dritte in dem Umfang weiterzugeben,<br />
wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung<br />
der jeweiligen Pfl ichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine<br />
Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben<br />
nicht aus.<br />
§ 14 Messdatenübertragung über das Elektrizitätsverteilernetz<br />
Der Messstellenbetreiber ist berechtigt, zur Messdatenübertragung gegen angemessenes<br />
und diskriminierungsfreies Entgelt Zugang zum Elektrizitätsverteilernetz des<br />
Netzbetreibers zu erhalten, soweit und für den Teil des Netzes, in dem der Netzbetreiber<br />
selbst eine solche Messdatenübertragung durchführt oder zulässt. Dies gilt<br />
nicht, solange der Netzbetreiber die Messdatenübertragung für einen eng<br />
befristeten Zeitraum ausschließlich zu technischen Testzwecken durchführt.<br />
Die Parteien werden über eine Zugangsgewährung nach Satz 1 eine gesonderte<br />
Vereinbarung treffen.<br />
§ 15 Haftung<br />
1. Der Messstellenbetreiber haftet gegenüber dem Netzbetreiber für Schäden<br />
durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten der Energieversorgung entsprechend<br />
den besonderen Haftungsbestimmungen des § 18 NAV und § 18 NDAV. Für<br />
sonstige Schäden, die durch die Messstelle selbst oder deren fehlerhaften Einbau,<br />
Ausbau, Betrieb oder Wartung verursacht worden sind, haftet der Messstellenbetreiber<br />
nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und stellt den Netzbetreiber<br />
von etwaigen Schadensersatzforderungen Dritter in diesem Zusammenhang<br />
frei.<br />
2. Wirkt der Messstellenbetreiber nach § 8 Abs. 5 dieses Vertrages an Maßnahmen<br />
des Netzbetreibers mit, ist der Netzbetreiber verpfl ichtet, den Messstellenbetreiber<br />
nach § 4 Abs. 6 S. 2 MessZV von sämtlichen Schadensersatzansprüchen<br />
freizustellen, die sich aus einer unberechtigten Handlung ergeben können.<br />
3. Der Netzbetreiber haftet gegenüber dem Messstellenbetreiber für Schäden<br />
durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten der Energieversorgung entsprechend<br />
den besonderen Haftungsbestimmungen des § 18 NAV und § 18 NDAV. Die<br />
gesetzliche Haftung bleibt im Übrigen unberührt.<br />
§ 16 Vertragslaufzeit und Kündigung<br />
1. Der Rahmenvertrag tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und läuft auf unbestimmte<br />
Zeit. Er kann vom Messstellenbetreiber mit einer Frist von drei Monaten<br />
auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.<br />
2. Dieser Vertrag kann von beiden Parteien fristlos aus wichtigem Grund schriftlich<br />
gekündigt werden, wenn gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages<br />
wiederholt trotz Abmahnung schwerwiegend verstoßen wird.<br />
§ 17 Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />
1. Rechte und Pfl ichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung der jeweils<br />
anderen Vertragspartei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung<br />
darf nur verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit<br />
des eintretenden Dritten nicht gewährleistet ist. Die Zustimmung gilt<br />
als erteilt, wenn die andere Vertragspartei nicht innerhalb von sechs Wochen<br />
nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pfl ichten<br />
schriftlich widerspricht. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge<br />
nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen<br />
Entfl echtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pfl ichten des<br />
Vertrages ohne Zustimmung über.<br />
2. Gibt der Netzbetreiber sein Netz oder ein Teil seines Netzes an einen anderen<br />
Netzbetreiber ab, informiert er den Messstellenbetreiber über die Netzabgabe<br />
und die Einzelheiten der Abwicklung mit einer Frist von mindestens dreieinhalb<br />
Monaten vor Wirksamwerden der Netzabgabe. Übernimmt der Netzbetreiber ein<br />
Netzgebiet, werden die Messstellen des Messstellenbetreibers in diesem Netzgebiet<br />
ab Übernahme des Netzes durch den Netzbetreiber im Rahmen dieses<br />
Vertrages abgewickelt. Der Netzbetreiber informiert den Messstellenbetreiber<br />
über die Netzübernahme und die Einzelheiten der Abwicklung mit einer Frist von<br />
mindestens dreieinhalb Monaten vor Wirksamwerden der Netzübernahme.<br />
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder undurchführbar<br />
sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien<br />
verpfl ichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich<br />
festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren<br />
Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe<br />
kommenden Regelungen zu ersetzen. Zur Schließung von Regelungslücken sind<br />
die Vertragsgrundlagen nach § 1 Abs. 1 dieses Vertrages heranzuziehen.<br />
4. Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich<br />
ändern oder gesetzliche oder behördliche Maßnahmen eine Änderung erforderlich<br />
machen, haben die Vertragsparteien den Vertrag bis zum Inkrafttreten<br />
einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung unverzüglich an die<br />
neuen Rahmenbedingungen anzupassen.<br />
5. Der Datenaustausch erfolgt bis zum Wirksamwerden einer Festlegung durch die<br />
Bundesnetzagentur nach den Vorgaben des Netzbetreibers unter Beachtung des<br />
§ 12 Abs. 1 MessZV.<br />
6. Mit Vertragsbeginn werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien<br />
bestehende Vereinbarungen über den Messstellenbetrieb unwirksam.<br />
7. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der<br />
Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung der Schriftformklausel.<br />
Anlagen:<br />
Anlage 1: Datenaustausch; Datenformate, Kontaktdaten<br />
Anlage 2: Zuordnungsliste Messstellen<br />
Anlage 3a: Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen im<br />
Stromverteilnetz der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Schwabach</strong> GmbH<br />
Anlage 4a: Inbetriebnahme von Messeinrichtungen im Stromverteilnetz der<br />
<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Schwabach</strong> GmbH<br />
Anlage 5: Ansprechpartner
Stand: Januar 2011<br />
<strong>Messstellenrahmenvertrag</strong> Strom/Gas<br />
Anlage 1<br />
Datenaustausch; Datenformate, Kontaktdaten<br />
1 Datenaustausch zur An- und Abmeldung<br />
Der Messstellenbetreiber hat die Daten bis zu einer entsprechenden Festlegung der<br />
Bundesnetzagentur auf elektronischem Wege per E-Mail entsprechend des in Anlage<br />
2 vorgeschriebenen Formats an den Netzbetreiber zu übermitteln.<br />
2 Kontaktdaten des Netzbetreibers<br />
Ansprechpartner<br />
<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Schwabach</strong> GmbH<br />
Jürgen Weber<br />
E-Mail: juergen.weber@stadtwerke-schwabach.de<br />
Telefon: 09122 936-160<br />
Telefax: 09122 936-148
Stand: Januar 2011<br />
<strong>Messstellenrahmenvertrag</strong> Strom/Gas<br />
Anlage 2<br />
Zuordnungsliste Messstellen<br />
VDEW-/DVGW-Nummer Name<br />
Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)<br />
Messtellenbetreiber<br />
Anschlussnutzer 1<br />
Name Zählpunkt-Bezeichnung Zählernummer<br />
Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)<br />
Spannungsebene / Druckstufe Anschluss Spannungsebene / Druckstufe Messung<br />
Spannungswandler Stromwandler Standort der Messeinrichtung (z. B. Keller, EG, DG, Außenschrank)<br />
Beginn Messstellenbetrieb Ende Messstellenbetrieb Sparte (Strom, Gas) Lastgangzähler<br />
Standardlastprofi lzähler Fernauslesung Zählerwechsel zum Zählerstand<br />
Bemerkung<br />
Anschlussnutzer 2<br />
Name Zählpunkt-Bezeichnung Zählernummer<br />
Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)<br />
Spannungsebene / Druckstufe Anschluss Spannungsebene / Druckstufe Messung<br />
Spannungswandler Stromwandler Standort der Messeinrichtung (z. B. Keller, EG, DG, Außenschrank)<br />
Beginn Messstellenbetrieb Ende Messstellenbetrieb Sparte (Strom, Gas) Lastgangzähler<br />
Standardlastprofi lzähler Fernauslesung Zählerwechsel zum Zählerstand<br />
Bemerkung<br />
Anschlussnutzer 3<br />
Name Zählpunkt-Bezeichnung Zählernummer<br />
Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)<br />
Spannungsebene / Druckstufe Anschluss Spannungsebene / Druckstufe Messung<br />
Spannungswandler Stromwandler Standort der Messeinrichtung (z. B. Keller, EG, DG, Außenschrank)<br />
Beginn Messstellenbetrieb Ende Messstellenbetrieb Sparte (Strom, Gas) Lastgangzähler<br />
Standardlastprofi lzähler Fernauslesung Zählerwechsel zum Zählerstand<br />
Bemerkung
Stand: Januar 2011<br />
<strong>Messstellenrahmenvertrag</strong> Strom/Gas<br />
Anlage 3a<br />
Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen<br />
im Stromverteilnetz der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Schwabach</strong> GmbH<br />
Inhalt<br />
1. Allgemeines<br />
2. Grundsätzliche Anforderungen<br />
3. Steuereinrichtungen und Tarifschaltzeiten<br />
4. Messtechnische Anforderungen<br />
5. Anforderungen an Betriebsmittel im Netz<br />
6. Identifi kationsnummer von Zähler oder Zusatzeinrichtungen<br />
7. Sicherheitstechnische Anforderungen<br />
8. Anforderungen an die Messeinrichtung<br />
9. Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, Regelwerke<br />
1 Allgemeines<br />
1.1. Diese Anlage zum Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag regelt die technischen<br />
Mindestanforderungen an Strommesseinrichtungen bei Letztverbrauchern, die<br />
von Messstellenbetreibern nach § 21 b Abs. 2 EnWG sicherzustellen sind. Diese<br />
Anlage gilt auch bei der Durchführung von Umbauten und Wartungsarbeiten<br />
an bestehenden Strommesseinrichtungen. Die dem zwischen Netzbetreiber<br />
und Anschlussnehmer abgeschlossenen Netzanschlussvertrag zu Grunde<br />
liegenden Technischen Anschlussbedingungen, die Technischen Mindestanforderungen<br />
für Netzanschluss Strom, die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften,<br />
Normen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind vom Messstellenbetreiber<br />
zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die in der gültigen<br />
Fassung des MeteringCode beschriebenen Mindestanforderungen an Zähleinrichtungen<br />
einzuhalten.<br />
1.2. Bestandteil der Messeinrichtung sind Zähler, Zusatzeinrichtungen wie z. B.<br />
Summationsgeräte, Messwandler sowie Kommunikations-, Tarif- und Steuerungseinrichtungen<br />
(z. B. Modem). Für die eventuell nötige Bereitstellung der Stromversorgung<br />
der Messeinrichtung ist nicht der Netzbetreiber verantwortlich.<br />
1.3. Sollte von behördlicher und/oder amtlicher Seite eine einheitliche Verfügung,<br />
z. B. in Form einer Rechtsverordnung erlassen werden, die die technischen<br />
Mindestanforderungen an Messeinrichtungen einheitlich regelt, so verstehen<br />
sich die nachfolgenden Ausführungen als nachgeordnet und lediglich im Sinne<br />
einer Klarstellung bzw. Ergänzung, sofern zulässig.<br />
2 Grundsätzliche Anforderungen<br />
2.1. Beim Einbau von Messeinrichtungen sind die erforderlichen Wand- und Montageabstände<br />
(z. B. für Instandhaltungsmaßnahmen, Zählerwechsel) einzuhalten.<br />
2.2. Die Messeinrichtung ist entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der<br />
Technik gegen unberechtigte Energieentnahmen und Manipulationsversuche<br />
zu schützen (z. B. durch Plombierung, passiver Manipulationsschutz). Die<br />
Montage der Zähler hat in der 3-Punktausführung zu erfolgen.<br />
2.3. Bei Umbauten oder Gerätewechseln, die zu einer Veränderung von abrechnungsrelevanten<br />
Daten oder Prozessen führen, ist der Netzbetreiber im<br />
Rahmen der Geschäftsprozesse und mit den geregelten Datenformaten zu<br />
unterrichten. Dazu zählen unter anderem Zählerwechsel, Wandlertausch mit<br />
anderem Übersetzungsverhältnis, Veränderungen an Summiermessungen,<br />
Änderung an der Zählerkommunikation bei Fernablesung.<br />
2.4. Zur Sicherstellung eines reibungslosen und kostengünstigen Datenaustauschs<br />
mit dem Netzbetreiber sind die verwendeten Geräte und die Parametrisierungen<br />
vor Inbetriebnahme der Messeinrichtung abzustimmen, um die Kompatibilität<br />
mit dem Zählerfernauslesesystem des Netzbetreibers zu gewährleisten.<br />
2.5. Nach Möglichkeit ist die Zählung in der Ebene der Lieferung auszuführen.<br />
Abweichungen sind mit dem Netzbetreiber abzustimmen.<br />
2.6. Kann an einem Netzverknüpfungspunkt die Energiefl ussrichtung wechseln,<br />
ist eine Zählung für beide Energiefl ussrichtungen ab 30 kW Einspeiseleistung<br />
vorzusehen (Vierquadrantenzähler, Zweienergierichtungszähler oder ein separater<br />
Zähler je Energiefl ussrichtung). Für die Einspeisung von EEG-Anlagen ist<br />
bis zu einer Grenze von 100 kW installierter Einspeiseleistung eine Arbeitszählung<br />
vorzusehen. Ab 100 kW erfolgt hierbei eine monatliche Ablesung durch<br />
den Netzbetreiber. Ab einer Leistung von 100 kW ist ein Lastgangzähler zu<br />
verwenden. Wird die Einspeisung bzw. der Bezug einer EEG-Anlage mittels<br />
kaufmännisch-bilanzieller Durchleitung ermittelt, ist der Aufbau der Messung<br />
gesondert mit dem Netzbetreiber abzustimmen.<br />
3 Steuereinrichtungen und Tarifschaltzeiten<br />
3.1. Ergibt sich eine Tarifi erung des Zählpunktes im Rahmen der Netznutzung<br />
oder auf Anforderung des Lieferanten, so ist dies vom Messstellenbetreiber zu<br />
berücksichtigen.<br />
3.2. Für die Doppeltarifzähler im Netzgebiet gelten die Anforderungen HT-erregt<br />
sowie HT-oben (Pos. der ZW), für die OBIS-Kennzahlzuordnung der Arbeitszählwerke<br />
gilt u.a. 1.8.1 für HT und 1.8.2 für NT.<br />
3.3. Die Steuerzeiten für die Tarifi erung werden vom Netzbetreiber vorgegeben. Die<br />
Ansteuerung der Tarifschaltgeräte erfolgt über EFR (Europäische Funkrundsteuerung).<br />
Alternativ kann der Messstellenbetreiber die Tarifschaltzeiten geräteintern<br />
bereitstellen. Die entsprechende Zeitsynchronisation ist vom Messstellenbetreiber<br />
sicherzustellen.<br />
3.4. Bei Anlagen mit unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen sind seitens des<br />
Messstellenbetreibers vorherige Abstimmungen mit dem Netzbetreiber erforderlich<br />
(z. B. bezüglich der Lastschaltung).<br />
3.5. Der Messstellenbetreiber ist allein verantwortlich für die korrekte Installation,<br />
Funktion und den Betrieb der Steuereinrichtungen.<br />
4 Messtechnische Anforderungen<br />
4.1. Die Messgeräte müssen eine Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt<br />
(PTB) bzw. bei nach MID konformitätsbewerteten Geräten eine Zulassung<br />
einer benannten Stelle aufweisen.<br />
4.2. Eingesetzte Arbeitszähler müssen für die Kundenselbstablesung geeignet<br />
sein. Dies gilt als erfüllt, wenn alle erforderlichen Register oder Zählwerke<br />
gleichzeitig ablesbar sind (keine Tastenbedienung oder roulierende Anzeige).<br />
In allen anderen Fällen hat eine Einweisung des Kunden durch den Messstellenbetreiber<br />
zu erfolgen.<br />
4.3. Die Kommunikationseinrichtung zur Fernablesung eines Lastgangzählers,<br />
inklusive deren Funktionsweise, liegt im Verantwortungsbereich des Messstellenbetreibers.<br />
Der Messstellenbetreiber hat Modems mit transparentem<br />
Übertragungsmodus und ohne aktiviertem Passwortschutz einzusetzen. Die<br />
Vergabe der Passwörter für das Auslesen, Rücksetzen und Zeitsynchronisieren<br />
von RLM-Zählern und für Modems erfolgt durch den Netzbetreiber.<br />
4.4. Messeinrichtungen sind so zu dimensionieren, dass eine einwandfreie Messung<br />
gewährleistet ist. Dabei ist die Größe des leistungsbegrenzenden Sicherungselements<br />
(z. B. SH-Schalter) sowie zusätzlich bei Messeinrichtungen mit<br />
Wandleranschluss die externe Bürde sowie der Spannungsfall des Messkreises<br />
zu berücksichtigen. Bei Direktmessungen bis 63 A beträgt der Nennstrom des<br />
Zählers höchstens 10 A, darüber höchstens 20 A.<br />
4.5. Wandlermessungen sind als Vierleiterschaltung aufzubauen.<br />
4.6. Die Dimensionierung von Messeinrichtungen in Mittelspannung und in höheren<br />
Spannungsebenen ist mit dem Netzbetreiber vorab rechtzeitig abzustimmen.<br />
4.7. Ein Anschluss von kundeneigenen Zählern, sonstigen Geräten oder Geräte des<br />
Messstellenbetreibers an den Sekundärleitungen von <strong>Stadtwerke</strong>n <strong>Schwabach</strong><br />
GmbH Wandlern (Zählkern, Wicklung) ist nicht gestattet.<br />
5 Anforderungen an Betriebsmittel im Netz<br />
5.1. Messeinrichtungen dürfen keine unzulässigen Rückwirkungen auf andere Anschlussnehmer<br />
oder technische Einrichtungen des Netzbetreibers verursachen.<br />
5.2. Die geforderte Kurzschlussfestigkeit von Betriebsmitteln im Mittelspannungsnetz<br />
beträgt 20 kA, im Niederspannungsnetz 25 kA.<br />
6 Identifi kationsnummer von Zähler oder Zusatzeinrichtungen<br />
Folgende Zähleridentifi kation ist wünschenswert:<br />
Zähler oder Zusatzeinrichtungen sind grundsätzlich mit der bundesweit eindeutigen<br />
Identifi kation, bestehend aus der Sparte, der Herstellerkennung, dem Baujahr und<br />
der Fabriknummer des Zählers zu kennzeichnen und zu führen, siehe Abbildung 1.<br />
Die Liste der Herstellerkennungen wird auf Anforderung durch den Netzbetreiber<br />
bereitgestellt.<br />
Solange hierzu keine verbindliche Regelung besteht, werden sich die Parteien über<br />
eine Vorgehensweise einvernehmlich verständigen.<br />
Sparte Hersteller B-Jahr Fabriknummer<br />
1 1 2 3 1 2 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10<br />
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16<br />
1 0 1 8 0 2 0 0 8 7 6 5 4 3 2 1<br />
nach OBIS 001 = ABB B-Jahr Fabriknummer wie bisher<br />
1 = Elektrizität 002 = AEG (rechtsbündig mit führenden Nullen)<br />
7 = Gas usw.<br />
usw.<br />
Abbildung 1: Aufbau der Identifi kationsnummer<br />
Ist der Messstellenbetreiber Eigentümer des Zählers, müssen am Zähler das Eigentumsverhältnis<br />
erkennbar und die Eigentumsnummer ablesbar sowie elektronisch<br />
erfassbar sein.<br />
7 Sicherheitstechnische Anforderungen<br />
Der Messstellenbetreiber ist dafür verantwortlich, dass nach Einbau bzw. Ausbau der<br />
Messeinrichtung offene elektrische Anlagenteile abgedeckt und gegen unbeabsichtigtes<br />
Berühren gesichert werden.
Stand: Januar 2011<br />
<strong>Messstellenrahmenvertrag</strong> Strom/Gas<br />
8 Anforderungen an die Messeinrichtung<br />
8.1. Messeinrichtungen 0,4 kV<br />
8.1.1. Standardlastprofi lmessung (SLP)<br />
Im Netzgebiet des Netzbetreibers erfolgt die Messung in NS-Anlagen, in denen<br />
ein regelmäßig wiederkehrender Betriebsstrom von kleiner 80A zu erwarten ist,<br />
bei Ein- und Zweitarif- Wechsel- und Drehstromzählern direkt (siehe Erläuterungen<br />
zu den TAB Ziffer 7, Seite 1).<br />
Für diese Messeinrichtungen gelten folgende Genauigkeitsklassen:<br />
• Ein- und Zweitarif-Wechselstromzähler: Genauigkeitsklasse 2<br />
• Ein- und Zweitarif-Drehstromzähler: Genauigkeitsklasse 2<br />
Die Zählwerke müssen<br />
• bei Zählern für einen Grenzstrom bis max. 60 A folgende Anzeigen besitzen:<br />
XXXXXX,X kWh,<br />
• bei Zählern für einen Grenzstrom über 60 A:<br />
XXXXXX,X kWh oder XXXXXXX kWh.<br />
8.1.2. Aktuell von den <strong>Stadtwerke</strong>n <strong>Schwabach</strong> GmbH eingesetzte SLP-Zählertypen:<br />
Hersteller<br />
Ferraris<br />
Gerätetyp Art Nennstrom<br />
ACTARIS A 49 U WS 1 Tarif Zähler 10/60 A<br />
Landis & Gyr CM 160 J WS 1 Tarif Zähler 10/60 A<br />
Landis & Gyr MM 2600 J DS 1 Tarif Zähler 10/60 A<br />
Siemens 7CA 6061 DS 1 Tarif Zähler 10/60 A<br />
Siemens 7CA 5461 DS 1 Tarif Zähler 10/60 A<br />
Landis & Gyr MM 2500 J DS 1 Tarif Zähler 20/100 A<br />
ACTARIS C 114 T DS 1 Tarif Zähler 10/100 A<br />
AEG T 2 C114U DS 2 Tarif Zähler 10/60 A<br />
Siemens 7CA 6062 DS 2 Tarif Zähler 10/60 A<br />
Statische Arbeitszähler<br />
Landis & Gyr ZMD 120 AR DS 5/100 A<br />
8.1.3. Registrierende Leistungsmessung (RLM)<br />
Alle eingesetzten Lastgangszähler müssen über eine viertelstündige, registrierende<br />
Leistungserfassung, einschließlich Modem und Anschluss ans Festnetz,<br />
verfügen. Ist ein Festnetzanschluss nicht möglich, bzw. nicht wirtschaftlich<br />
vertretbar, so ist als Alternativlösung ein GSM-Modem zulässig. Für die störungsfreie<br />
Datenübertragung ist hierbei der Messstellenbetreiber verantwortlich.<br />
Bei Lastgangzählern ist eine Zeitsynchronisation erforderlich, die i.d.R. auf der<br />
Zeitbasis der ZFA erfolgt. Ausnahmen davon sind zu vereinbaren.<br />
Die Weitergabe von Zeit- und Festmengenimpulsen ist im Verantwortungsbereich<br />
des Messstellenbetreibers und bei Bedarf mit dem Letztverbraucher<br />
abzustimmen.<br />
Grundsätzlich gelten neben den Anforderungen aus dem VDN-Lastenheft<br />
„Elektronische Lastgangzähler“ folgende Festlegungen:<br />
• Kommunikationsprotokoll nach IEC 62056<br />
• Datenübertragungsrate CS-Schnittstelle 9600 Baud, fest<br />
• Format der Zähleridentifi kationsnummer: numerisch, maximal 8-stellig<br />
• Zähler-CS-Schnittstellenpasswort default: „00000000“<br />
• Zähleradresse: ZZZZZZZZZZZZ (Eigentumsnummer)<br />
• Datumsformat: JJJJMMTT<br />
• Uhrzeitformat: HHMMSS<br />
Es werden folgende zusätzliche Zählerinformationen zur Zählerfernauslesung<br />
benötigt:<br />
• Komplette Zählertyp-Bezeichnung<br />
• Zähleridentifi kationsnummer<br />
• Zähler-Adresse<br />
• Art der Zeitsynchronisation<br />
• Nenngrößen<br />
• Zählerkonstanten<br />
Für die Lastgangregister gelten folgende Anforderungen:<br />
Lastgang = Arbeitsvorschübe/ Messperiode mit den Registerformaten:<br />
• 0,4kV-Direkt: XX,XXX kWh<br />
• 0,4kV-Sekundärzähler: X,XXXX kWh<br />
• 10 / 20kV-Halbprimärzähler: XX,XXX kWh<br />
Für folgende Zählertypen ist die Kompatibilität zur Zählerfernauslesung des<br />
Netzbetreibers gewährleistet. Vor dem Einsatz anderer Zählertypen ist durch<br />
den Messstellenbetreiber ein Prüfverfahren beim Netzbetreiber zu beantragen.<br />
Im Rahmen des Prüfverfahrens wird die Auslesbarkeit des Zählers über die bei<br />
den <strong>Stadtwerke</strong>n <strong>Schwabach</strong> GmbH im Einsatz befi ndliche Zählerfernauslesung<br />
und die manuellen Datenerfassungsgeräte (MDE) getestet. Die Kosten für<br />
die Prüfung und eine ggf. notwendige, durch den Messstellenbetreiber veranlasste<br />
Systemerweiterung der ZFA/ MDE sind durch den Messstellenbetreiber zu<br />
tragen.<br />
Hersteller Gerätetyp Protokoll Schnittstelle CS (CL0)<br />
Landis & Gyr ZMD x10 IEC 62056 9600 Bd.<br />
Siemens 7ED 63 IEC 62056 9600 Bd.<br />
Schlumberger DC 331 IEC 62056 9600 Bd.<br />
8.1.4. Modem<br />
• Datenübertragungsrate CL (20mA)-Schnittstelle 9600 Baud fest<br />
• Datenübertragung: 7E1, Transparentmodus<br />
• GSM Modem, analoger Festnetzanschluss mit eigenen Tel.-Nr. ohne Parallelschaltung<br />
anderer Geräte.<br />
• Modempasswort durch Netzbetreiber, default MSB=„00000000“<br />
• Exklusivrechte auf Modems, ohne Zeitfensterbeschränkung<br />
Folgende Modeminformationen werden für die Stammdaten der Zählerfernauslesung<br />
benötigt:<br />
• Modemart<br />
• Komplette Modemtyp-Bezeichnung<br />
• Telefonnummer<br />
Für folgende Modems ist die Kompatibilität zur Zählerfernauslesung des Netzbetreibers<br />
gewährleistet:<br />
Hersteller Gerätetyp Kommunikation Schnittstelle CS (CL1)<br />
Landis & Gyr CU-M20 Analog Modul<br />
Landis & Gyr CU-G2 GSM Modul<br />
Baer Unimod 01/1 Analog CS<br />
Elster DM600 GSM CS<br />
8.1.5. Wandlermessung<br />
Im Netzgebiet des Netzbetreibers erfolgt die Messung in NS-Anlagen, in denen<br />
ein regelmäßig wiederkehrenden Betriebsstrom von > 80 A zu erwarten ist,<br />
über Messwandlerzähler.<br />
Die Bemessungsstromstärke des Messwandlerzählers muss 5//1 A betragen.<br />
Für diese Messwandlerzähler gelten folgende Genauigkeitsklassen:<br />
• Messwandlerzähler (Wirkverbrauch) Genauigkeitsklasse 1<br />
• Messwandlerzähler (Blindverbrauch) Genauigkeitsklasse 2<br />
Die Zählwerke müssen bei Wandlerzählern folgende Anzeigen besitzen:<br />
XXXXX,XX kWh.<br />
8.1.6. NS-Stromwandler<br />
Im Netzgebiet des Netzbetreibers sind geeichte Standardwandler zur niederspannungsseitigen<br />
Wandlermessung einzusetzen.<br />
8.1.7. Allgemeines<br />
Die beim Netzbetreiber zulässigen 0,4-kV-Stromwandler sind im Dauerbetrieb<br />
mit 120% IN belastbar und müssen dabei die gesetzliche Messgenauigkeit<br />
einhalten.<br />
Die Auslöseströme von NH-Sicherungen müssen bei einer Auslösezeit von<br />
1 Stunde bei dem 1,3 bis 1,4-fachem Nennstrom liegen.<br />
Bei gleichem Nennstrom der Sicherung sowie des Wandlers muss der Auslösestrom<br />
der Sicherung über dem Maximaleichwert (120 %) des Wandlers liegen.<br />
8.1.8. Spezifi kation der Stromwandler<br />
Die 0,4-kV-Stromwandler zu Abrechnungszwecken haben der VDE 0414-1 zu<br />
entsprechen.<br />
Weitere Spezifi kationen sind:<br />
• Sekundärstrom 5 A<br />
• Genauigkeitsklasse 0,5S<br />
Bemessungsstrom < 600 A – Bürde 5 VA<br />
• Maße nach DIN 42600-2<br />
8.1.9. Messeinrichtungen 20 kV<br />
Ein Messstellenbetrieb in 10 / 20kV-Anlagen ist dezidiert mit dem Netzbetreiber<br />
im Einzelfall abzustimmen.<br />
9 Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, Regelwerke<br />
Einschlägig sind insbesondere:<br />
• Energiewirtschaftsgesetz – EnWG<br />
• Stromnetzzugangsverordnung – StromNZV<br />
• Niederspannungsanschlussverordnung – NAV<br />
• Eichgesetz<br />
• Eichordnung<br />
• Europäische Messgeräterichtlinie MID<br />
• Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG<br />
• PTB-Richtlinie<br />
• VDN-, VDEW- und VBEW - Richtlinien<br />
• EN-, DIN- und VDE-Normen<br />
• Beschlüsse und Festlegungen der Beschlusskammer 6 Bundesnetzagentur<br />
• Vorschriften zur Unfallverhütung und des Arbeitschutzes und der Arbeitssicherheit<br />
In jeweils gültiger Fassung.
Stand: Januar 2011<br />
<strong>Messstellenrahmenvertrag</strong> Strom/Gas<br />
Anlage 4a<br />
Inbetriebnahme von Messeinrichtungen im Stromverteilnetz<br />
der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Schwabach</strong> GmbH<br />
Eine Inbetriebnahme von Messeinrichtungen im Sinne der Anlage 4 fi ndet nur im<br />
Rahmen eines Einbaus von Messeinrichtungen in Neuanlagen oder von Zählerwechseln,<br />
die eine gleichzeitige Außerbetriebsetzung des Netzanschlusses erfordern<br />
(keine Trennvorrichtung zwischen Hausanschluss und Messeinrichtung vorhanden),<br />
statt.<br />
1 Messeinrichtungen in Niederspannung<br />
1.1 Die Inbetriebnahme der elektrischen Anlage bis zur ersten Trenneinrichtung nach<br />
dem Hausanschluss erfolgt ausschließlich durch den Netzbetreiber oder dessen<br />
Beauftragten.<br />
Bei Neuanlagen erfolgt diese nach Vorliegen der Fertigstellungsanzeige<br />
des eingetragenen Installationsunternehmens der elektrischen Anlage des<br />
Anschlussnehmers.<br />
1.2 Befi ndet sich zwischen Hausanschluss und Messeinrichtung keine Trennvorrichtung<br />
(z. B. Zählervorsicherung), so ist zum Zweck eines Zählerwechsels eine<br />
Außerbetriebnahme des Hausanschlusses notwendig. Der Messstellenbetreiber<br />
oder dessen Beauftragter hat einen Termin mit dem Netzbetreiber abzustimmen.<br />
Der Hausanschluss wird nur durch den Netzbetreiber oder dessen Beauftragten<br />
außer Betrieb genommen.<br />
Die Wiederinbetriebnahme erfolgt analog Ziffer 1.1 und 1.2<br />
2 Messeinrichtungen in Mittelspannung und Hochspannung<br />
Inbetriebnahmen von Messeinrichtungen in der Mittelspannung bzw. Hochspannung<br />
sind individuell zwischen Messstellenbetreiber und Netzbetreiber abzustimmen.
Stand: Januar 2011<br />
<strong>Messstellenrahmenvertrag</strong> Strom/Gas<br />
Anlage 5<br />
Ansprechpartner<br />
Netzbetreiber<br />
Vorgang Firmenadresse Ansprechpartner<br />
Messrahmenvertrag <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Schwabach</strong> GmbH Name: Jürgen Weber Ernst Hofer<br />
Ansbacher Straße 14 Telefon: 09122 936-160 09122 936-120<br />
91126 <strong>Schwabach</strong> Fax: 09122 936-148 09122 936-146<br />
E-Mail: juergen.weber@stadtwerke-schwabach.de ernst.hofer@stadtwerke-schwabach.de<br />
Datenumfang und <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Schwabach</strong> GmbH Name: Jürgen Weber Sylke Schröter<br />
Datenqualität Ansbacher Straße 14 Telefon: 09122 936-160 09122 936-161<br />
91126 <strong>Schwabach</strong> Fax: 09122 936-148 09122 936-148<br />
E-Mail: juergen.weber@stadtwerke-schwabach.de sylke.schroeter@stadtwerke-schwabach.de<br />
Abwicklung <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Schwabach</strong> GmbH Name: Jürgen Weber Sylke Schröter<br />
Messdienstleister- Ansbacher Straße 14 Telefon: 09122 936-160 09122 936-161<br />
wechsel 91126 <strong>Schwabach</strong> Fax: 09122 936-148 09122 936-148<br />
E-Mail: juergen.weber@stadtwerke-schwabach.de sylke.schroeter@stadtwerke-schwabach.de<br />
Messdaten- <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Schwabach</strong> GmbH Name: Jürgen Weber Sylke Schröter<br />
austausch Ansbacher Straße 14 Telefon: 09122 936-160 09122 936-161<br />
91126 <strong>Schwabach</strong> Fax: 09122 936-148 09122 936-148<br />
E-Mail: juergen.weber@stadtwerke-schwabach.de sylke.schroeter@stadtwerke-schwabach.de<br />
Technische Mindest- <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Schwabach</strong> GmbH Name: Ernst Hofer Klaus Hoffmann<br />
anforderungen Ansbacher Straße 14 Telefon: 09122 936-120 09122 936-123<br />
Strom 91126 <strong>Schwabach</strong> Fax: 09122 936-146 09122 936-148<br />
E-Mail: ernst.hofer@stadtwerke-schwabach.de klaus.hoffmann@stadtwerke-schwabach.de<br />
Technische Mindest- <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Schwabach</strong> GmbH Name: Klaus Krauß Gerhard Wittig<br />
anforderungen Ansbacher Straße 14 Telefon: 09122 936-141 09122 936-142<br />
Gas 91126 <strong>Schwabach</strong> Fax: 09122 936-146 09122 936-148<br />
E-Mail: klaus.krauss@stadtwerke-schwabach.de gerhard.wittig@stadtwerke-schwabach.de<br />
Zentrale elektr. Datenaustausch von E-Mail: Inubit@<strong>Stadtwerke</strong>-<strong>Schwabach</strong>.de<br />
E-Mail-Adressen Messdaten<br />
elektr. Datenaustausch von E-Mail: Inubit@<strong>Stadtwerke</strong>-<strong>Schwabach</strong>.de<br />
An- / Abmeldungen<br />
Erreichbarkeit:<br />
Die Ansprechpartner sind in der Regel zu folgenden Zeiten erreichbar: Montag bis Donnerstag von 07:00 bis 16:30 Uhr und Freitag von 07:00 bis 12:00 Uhr