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Messstellenrahmenvertrag (PDF) - Stadtwerke Schwabach

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Stand: Januar 2011<br />

MESSSTELLENRAHMENVERTRAG<br />

zwischen<br />

<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Schwabach</strong> GmbH<br />

Ansbacher Straße 14<br />

91126 <strong>Schwabach</strong><br />

– nachfolgend „Netzbetreiber“ genannt –<br />

und<br />

Messstellenbetreiber/Messdienstleister<br />

Name des Netzbetreibers<br />

Name des Messstellenbetreibers<br />

Name des Messdienstleisters<br />

– gemeinsam auch „Vertragsparteien“ genannt –<br />

wird folgender Rahmenvertrag geschlossen.<br />

Marktpartneridentifi kationsnummer<br />

Marktpartneridentifi kationsnummer<br />

Marktpartneridentifi kationsnummer<br />

Ort Datum Ort<br />

Datum<br />

Unterschrift Netzbetreiber Unterschrift Messstellenbetreiber/ Messdienstleister<br />

STROM<br />

ERDGAS


Stand: Januar 2011<br />

<strong>Messstellenrahmenvertrag</strong> Strom/Gas<br />

§ 1 Gegenstand des Vertrages<br />

1. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pfl ichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs<br />

an den Messstellen von Letztverbrauchern in den Bereichen Elektrizität<br />

und/oder Gas durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten Messstellenbetreiber<br />

im Netzgebiet des Netzbetreibers auf der Grundlage des EnWG sowie der<br />

auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen<br />

in jeweils aktueller Fassung. Die in dem vorliegenden Vertrag enthaltenen<br />

Regelungen sind in ihrem Anwendungsbereich abschließend. Die Parteien sind<br />

befugt, in beiderseitigem Einverständnis diesen Vertrag ergänzende Regelungen<br />

zu treffen, sofern der Netzbetreiber den Abschluss der ergänzenden Regelungen<br />

jedem Messstellenbetreiber diskriminierungsfrei anbietet. Der Abschluss der<br />

ergänzenden Regelungen darf nicht zur Bedingung für den Abschluss dieses<br />

Vertrages bzw. für die Aufnahme des Messstellenbetriebs gemacht werden.<br />

2. Dieser Vertrag gilt für alle Messstellen, für die der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb<br />

durchführt. Sofern der Messstellenbetreiber auch die Messung<br />

durchführt, so sind die Regelungen des von der Bundesnetzagentur festgelegten<br />

Messrahmenvertrages auch ein Bestandteil dieses Vertrages. Der Messrahmenvertrag<br />

ist in diesem Fall diesem Vertrag als Anlage beizufügen, einer gesonderten<br />

Unterzeichnung bedarf es nicht.<br />

§ 2 Defi nitionen<br />

1. Anschlussnutzer: jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses<br />

einen Anschluss zur Entnahme von Elektrizität oder Gas nutzt.<br />

2. Messeinrichtung: Elektrizitäts- bzw. Gaszähler, die der Erfassung der elektrischen<br />

Arbeit bzw. der Gasmenge sowie ggf. der Registrierung der Lastgänge oder der<br />

Feststellung der Leistungsaufnahme dienen.<br />

3. Messung: Die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der<br />

Daten an die Berechtigten (vgl. § 3 Nr. 26c EnWG).<br />

4. Messdienstleister: Derjenige, der die Messung i.S.d. Ziffer 3 durchführt.<br />

5. Messstelle: die Gesamtheit der technischen Einrichtungen, die der Messung<br />

dienen. Sie bezeichnet zugleich auch den Ort, an dem die Messung erfolgt. Die<br />

Messstelle umfasst neben der Messeinrichtung selbst insbesondere Wandler,<br />

vorhandene Telekommunikationseinrichtungen sowie Druck- und Temperaturmesseinrichtungen.<br />

Nicht zu den Telekommunikationseinrichtungen im<br />

vorgenannten Sinn gehören Vertragsverhältnisse zum jeweiligen Anbieter von<br />

Telekommunikationsdienstleistungen nebst derjenigen physischen Bestandteile,<br />

die die Nutzungsberechtigung vermitteln (SIM-Karten etc.).<br />

6. Messstellenbetrieb: Der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen<br />

(vgl. § 3 Nr. 26 b. EnWG).<br />

7. Messstellenbetreiber: Ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des<br />

Messstellenbetriebs wahrnimmt (vgl. § 3 Nr. 26a. EnWG).<br />

8. Elektronisch ausgelesene Messeinrichtung: Messeinrichtung, bei der die Messwerte<br />

elektronisch vor Ort oder mittels Fernübertragung ausgelesen werden (vgl.<br />

§ 9 Abs. 2 MessZV).<br />

9. Zählpunkt: Der Zählpunkt ist der Netzpunkt, an dem der Energiefl uss messtechnisch<br />

erfasst wird.<br />

10. Zählpunktbezeichnung: Eine eindeutige, nicht temporäre alphanumerische<br />

Codierung, die der Identifi zierung eines Zählpunktes dient. Die Bildung der<br />

Zählpunktbezeichnung erfolgt nach dem DVGW-Arbeitsblatt G2000 bzw. nach<br />

dem MeteringCode oder dessen Nachfolgedokument „FNN Anwendungsregel<br />

Messwesen Strom“ in der jeweils geltenden Fassung.<br />

§ 3 Anforderungen an die Messstelle<br />

1. Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen<br />

unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen, insbesondere des<br />

§ 8 Abs. 1 S. 2 MessZV. Diese Bestimmung muss unter Berücksichtigung energiewirtschaftlicher<br />

Belange in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs<br />

und zum Verbrauchsverhalten stehen.<br />

2. Das Zählverfahren legt der Netzbetreiber nach Maßgabe der gesetzlichen<br />

Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung gesetzlich vorgesehener Auswahlrechte<br />

des Letztverbrauchers fest (z.B. § 10 Abs. 3 MessZV). Der Netzbetreiber<br />

bestimmt ferner den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen (§ 22<br />

Abs. 2 Satz 1 NAV, § 22 Abs. 2 Satz 1 NDAV).<br />

3. Messstellen dürfen keine unzulässigen Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers<br />

oder auf Anlagen anderer Anschlussnehmer verursachen.<br />

4. Für die sonstigen Mindestanforderungen an die Messstelle gilt § 12 dieses<br />

Vertrages.<br />

§ 4 Voraussetzungen für das Tätigwerden/den Wechsel des Messstellenbetreibers<br />

1. Der Messstellenbetrieb durch den Messstellenbetreiber erfolgt auf Wunsch<br />

des Anschlussnutzers. Dies setzt voraus, dass der Anschlussnutzer in Textform<br />

erklärt, dass er beabsichtigt, nach § 21b EnWG den Messstellenbetreiber mit dem<br />

Messstellenbetrieb zu beauftragen (§ 5 MessZV). Die Erklärung des Anschlussnutzers<br />

kann von diesem selbst oder vom Messstellenbetreiber in Vertretung des<br />

Anschlussnutzers gegenüber dem Netzbetreiber abgegeben werden. Die Erklärung<br />

kann gem. § 5 Abs. 1 S. 3 und 4 MessZV stattdessen vom Anschlussnutzer<br />

auch gegenüber dem Messstellenbetreiber abgegeben werden, in diesem Fall<br />

genügt die Übersendung einer Kopie als elektronisches Dokument an den Netzbetreiber.<br />

Für den Fall, dass der Messstellenbetreiber in Vertretung des Anschlussnutzers<br />

handelt, sichert der Messstellenbetreiber hiermit zu, dass ihm die<br />

Vollmacht des Anschlussnutzers vorliegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Vorlage<br />

anderweitiger Erklärungen des Anschlussnutzers (z. B. gem. § 5 Abs. 1 MessZV).<br />

Der Netzbetreiber wird nur in begründeten Einzelfällen die Vorlage der Vollmacht<br />

bzw. der Erklärung in Form der Übersendung als elektronisches Dokument<br />

verlangen. Der Messstellenbetreiber stellt den Netzbetreiber oder anderweitige<br />

Empfänger von in Vertretung abgegebenen Erklärungen von Haftungsansprüchen<br />

Dritter frei, die daraus resultieren, dass zugesicherte Vollmachten oder sonstige<br />

Erklärungen des Anschlussnutzers tatsächlich nicht oder nicht rechtswirksam<br />

vorliegen.<br />

2. Soweit nicht der Netzbetreiber selbst dies durch eigenes gleichermaßen qualifi -<br />

ziertes Personal durchführt dürfen die Anlagenbestandteile der Messstelle<br />

• in Niederspannung nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Elektrizitätsnetzbetreibers<br />

eingetragenes Installationsunternehmen, das auch die<br />

Befähigung aufweisen muss, falls erforderlich, Arbeiten unter Spannung durchführen<br />

zu können,<br />

• in den anderen Spannungsebenen durch hierzu qualifi ziertes Personal, dessen<br />

Befähigung in geeigneter Weise gegenüber dem Netzbetreiber nachgewiesen<br />

ist, entsprechend den anerkannten Regeln der Technik,<br />

• im Bereich des DVGW-Arbeitsblattes G 600 (DVGW-TRGI) nur durch ein in ein<br />

Installateurverzeichnis eines Gasnetzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen<br />

,<br />

• im Bereich des DVGW-Arbeitsblattes G 492 nur durch ein nach DVGW-Arbeitsblatt<br />

G 493-1 bzw. G 493-2 zertifi ziertes Unternehmen,<br />

ein- und ausgebaut, geändert, repariert und gewartet werden.<br />

3. Die Vertragsparteien verpfl ichten sich gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 MessZV, mit dem<br />

Anschlussnutzer anlässlich des Messstellenbetriebs keine Regelungen zu vereinbaren,<br />

die dessen Lieferantenwechsel behindern.<br />

§ 5 Abwicklung der Wechselprozesse<br />

Für die Abwicklung der Geschäftsprozesse und den Datenaustausch beim Messstellenbetrieb<br />

im Rahmen dieses Vertrages gelten die von der Bundesnetzagentur<br />

festgelegten „Wechselprozesse im Messwesen“ (Beschluss BK6-09-034 bzw.<br />

BK7-09-001, jeweils Anlage 1) in der jeweils geltenden Fassung. Der elektronische<br />

Datenaustausch zwischen den Beteiligten erfolgt in Anwendung von verbändeübergreifend<br />

und unter Begleitung durch die Bundesnetzagentur erarbeiteten Spezifi kationen<br />

in jeweils aktueller Fassung.<br />

§ 6 Installation<br />

1. Wird die Messeinrichtung nicht elektronisch ausgelesen und hat der Anschlussnutzer<br />

einen anderen als den Messstellenbetreiber mit der Messung beauftragt,<br />

darf der Messstellenbetreiber eine elektronisch ausgelesene Messeinrichtung<br />

nur einbauen, sofern Anschlussnutzer und Netzbetreiber ihr Rechtsverhältnis mit<br />

dem Messdienstleister für diese Messstelle beendet haben.<br />

2. Die Durchführung der Installation hat unter Beachtung der technischen<br />

Anschlussbedingungen des Netzbetreibers zu erfolgen, soweit dies aus Gründen<br />

der sicheren und störungsfreien Versorgung notwendig ist.<br />

§ 7 Wechsel des Messstellenbetreibers<br />

1. Die Vertragsparteien verpfl ichten sich, beim Übergang des Messstellenbetriebs<br />

dem neuen Messstellenbetreiber die zur Messung vorhandenen technischen<br />

Einrichtungen, insbesondere<br />

• die Messeinrichtung,<br />

• Wandler,<br />

• vorhandene Telekommunikationseinrichtungen und<br />

• bei Gasentnahmemessung Druck- und Temperaturmesseinrichtungen<br />

vollständig oder einzelne dieser Einrichtungen, soweit möglich, gegen angemessenes<br />

Entgelt zum Kauf oder zur Nutzung anzubieten. Kommt es zwischen dem<br />

alten und dem neuen Messstellenbetreiber zu keiner einvernehmlichen Einigung<br />

über das angemessene Entgelt, so gilt im Zweifel<br />

a) im Fall des Kaufs der Sachzeitwert,<br />

b) im Fall der Nutzungsüberlassung höchstens dasjenige monatliche Entgelt, das<br />

der alte Messstellenbetreiber seinerseits bislang als Entgelt für die betreffende<br />

technische Einrichtung verlangt hat,<br />

als angemessen.<br />

2. Soweit der neue Messstellenbetreiber von dem Angebot nach Abs. 1 keinen<br />

Gebrauch macht, hat der bisherige Messstellenbetreiber die vorhandenen<br />

technischen Einrichtungen zu einem von dem neuen Messstellenbetreiber zu<br />

bestimmenden Zeitpunkt unentgeltlich zu entfernen oder den Ausbau der<br />

Einrichtungen durch den neuen Messstellenbetreiber zu dulden, wenn dieser<br />

dafür Sorge trägt, dass die ausgebauten Einrichtungen dem bisherigen Messstellenbetreiber<br />

auf dessen Wunsch zur Verfügung gestellt werden.


Stand: Januar 2011<br />

<strong>Messstellenrahmenvertrag</strong> Strom/Gas<br />

3. Kommt es zum Ausbau der bisherigen Messeinrichtung durch den neuen<br />

Messstellenbetreiber und wird zwischen den Beteiligten (den Parteien dieses<br />

Vertrages bzw. zwischen den beteiligten Dritten untereinander) keine einvernehmliche<br />

abweichende Regelung erzielt, so gilt: Ist eine der Vertragsparteien<br />

neuer Messstellenbetreiber im Sinne von Abs. 1 und 2, bewahrt sie bis zur unverzüglichen<br />

Abholung durch den alten Messstellenbetreiber die von ihr ausgebauten<br />

technischen Einrichtungen unentgeltlich auf und sichert diese gegen<br />

Beschädigungen und den unberechtigten Zugriff Dritter. Hierbei hat sie für<br />

die Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden<br />

pfl egt. Ist eine der Vertragsparteien alter Messstellenbetreiber im Sinne von<br />

Abs. 1 und 2, so hat sie die vom neuen Messstellenbetreiber ausgebauten technischen<br />

Einrichtungen auf eigene Kosten und Gefahr unverzüglich abzuholen.<br />

Holt der alte Messstellenbetreiber die Einrichtungen nicht unverzüglich ab, so<br />

ist der neue Messstellenbetreiber berechtigt und verpfl ichtet, diese dem alten<br />

Messstellenbetreiber auf dessen Kosten und Gefahr zu übersenden. Dabei sind<br />

die Grundsätze der effi zienten Leistungserbringung zu beachten.<br />

4. Zeigt der alte Messstellenbetreiber gegenüber dem neuen Messstellenbetreiber<br />

an, seine technischen Einrichtungen im Rahmen eines Gerätewechsels selbst<br />

auszubauen und ist er zu dem vom neuen Messstellenbetreiber genannten<br />

Zeitpunkt an einem Ausbau deshalb gehindert, weil er diesen nur in Zusammenwirken<br />

mit dem neuen Messstellenbetreiber vollziehen darf, der neue Messstellenbetreiber<br />

jedoch zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht an der Messstelle<br />

erschienen ist, verpfl ichtet sich der neue Messstellenbetreiber gegenüber dem<br />

Netzbetreiber, dem alten Messstellenbetreiber die hierdurch entstandenen<br />

Kosten zu ersetzen (echter Vertrag zugunsten Dritter).<br />

§ 8 Messstellenbetrieb<br />

1. Der Messstellenbetreiber hat die Aufgabe, Einbau, Ausbau, Betrieb und Wartung<br />

der Messeinrichtung und gegebenenfalls weiterer technischer Einrichtungen<br />

ordnungsgemäß durchzuführen.<br />

2. Der Messstellenbetreiber sichert (z. B. durch Plombierung) die Messeinrichtungen<br />

in angemessener Weise gegen unberechtigte Energieentnahme. Die<br />

Sicherungsvorrichtungen müssen dem Messstellenbetreiber oder dem von ihm<br />

beauftragten Unternehmen in einer für den Netzbetreiber erkennbaren Weise<br />

eindeutig zuordenbar sein. Mit Einverständnis des Messstellenbetreibers darf<br />

der Netzbetreiber die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen auch selbst<br />

vornehmen. Er darf Sicherungsmaßnahmen auch ohne Einverständnis des Messstellenbetreibers<br />

und auf dessen Kosten vornehmen, falls der Messstellenbetreiber<br />

die nach Satz 1 erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unterlässt.<br />

3. Sofern Sicherungsvorrichtungen des Netzbetreibers im Rahmen der Arbeiten des<br />

Messstellenbetreibers geöffnet werden müssen, hat der Messstellenbetreiber<br />

den Netzbetreiber zu informieren und auf eigene Kosten für eine ordnungsgemäße<br />

Wiederherstellung der Sicherungsvorrichtungen zu sorgen, die eine<br />

eindeutige Zuordnung des ausführenden Unternehmens ermöglicht.<br />

4. Vor Arbeiten an der Messstelle, die erkennbar Auswirkungen auf den Netzbetrieb<br />

oder auf netzgesteuerte Kundenanlagen haben können, ist das Einverständnis<br />

des Netzbetreibers einzuholen. Der Netzbetreiber hat unverzüglich, spätestens<br />

aber am dritten Werktag nach Information durch den Messstellenbetreiber,<br />

mitzuteilen, ob zwingende technische Gründe entgegenstehen. Andernfalls gilt<br />

das Einverständnis des Netzbetreibers als erteilt.<br />

5. Hat der Netzbetreiber aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpfl ichtungen –<br />

etwa zur Durchführung der Unterbrechung des Anschlusses oder der Anschlussnutzung<br />

nach den §§ 17 und 24 der NAV bzw. NDAV – Arbeiten durchzuführen<br />

und ist hierfür die Einwirkung auf technische Einrichtungen der vom Messstellenbetreiber<br />

betriebenen Messstelle erforderlich, so gilt: Der Netzbetreiber<br />

hat den Messstellenbetreiber mit einer Vorlaufzeit von drei Werktagen über<br />

Erforderlichkeit, Umfang und Zeitpunkt der Einwirkung zu informieren. Der<br />

Messstellenbetreiber hat dem Netzbetreiber innerhalb der drei Werktage eine<br />

Rückmeldung zu geben, ob er der Vorgehensweise durch den Netzbetreiber<br />

zustimmt. Die Zustimmung des Messstellenbetreibers kann auch generell im<br />

Voraus erteilt werden. Erteilt der Messstellenbetreiber die Zustimmung nicht, so<br />

ist er verpfl ichtet, zur Unterstützung der vom Netzbetreiber durchzuführenden<br />

Unterbrechung die seinerseits erforderliche Mitwirkung zu leisten. Leistet der<br />

Messstellenbetreiber zum angegebenen Zeitpunkt die erforderliche Mitwirkung<br />

nicht, so ist der Netzbetreiber seinerseits berechtigt, die erforderlichen Handlungen<br />

auch ohne den Messstellenbetreiber vorzunehmen. Nach Abschluss der<br />

Arbeiten hat der Netzbetreiber unverzüglich den Ausgangszustand in Bezug auf<br />

die technischen Einrichtungen der Messstelle wieder herzustellen. Bestanden die<br />

Arbeiten in einer Unterbrechung des Anschlusses oder der Anschlussnutzung, so<br />

ist der Ausgangszustand spätestens bei Aufhebung der Unterbrechung wieder<br />

herzustellen.<br />

6. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3<br />

NAV bzw. NDAV, ist der Netzbetreiber auch ohne vorherige Information und ohne<br />

vorherige Zustimmung des Messstellenbetreibers berechtigt, unmittelbar auf<br />

technische Einrichtungen der Messstelle des Messstellenbetreibers einzuwirken.<br />

Er hat den Messstellenbetreiber in diesem Fall unverzüglich im Nachgang über<br />

Art, Umfang und Dauer der vorgenommenen Arbeiten zu informieren. Nach<br />

Abschluss der Arbeiten hat der Netzbetreiber unverzüglich den Ausgangszustand<br />

in Bezug auf die technischen Einrichtungen der Messstelle wieder herzustellen.<br />

Bestanden die Arbeiten in einer Unterbrechung des Anschlusses oder der<br />

Anschlussnutzung so ist der Ausgangszustand spätestens bei Aufhebung der<br />

Unterbrechung wieder herzustellen.<br />

7. Der Messstellenbetreiber darf Unterbrechungen des Anschlusses oder der<br />

Anschlussnutzung, die der Netzbetreiber veranlasst hat, nicht ohne Zustimmung<br />

des Netzbetreibers wieder aufheben. Der vorstehende Satz gilt auch im Rahmen<br />

der Durchführung des Messstellenbetreiberwechsels.<br />

8. Im Fall des Wechsels des bisherigen Anschlussnutzers ist der bisherige Messstellenbetreiber<br />

auf Wunsch des Netzbetreibers für einen Übergangszeitraum<br />

von längstens drei Monaten verpfl ichtet, den Messstellenbetrieb gegen ein vom<br />

Netzbetreiber zu entrichtendes angemessenes Entgelt fortzuführen, bis der<br />

Messstellenbetrieb auf Grundlage eines Auftrages des neuen Anschlussnutzers<br />

im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 MessZV erfolgt. Als angemessen gelten im Zweifel<br />

höchstens die zwischen Messstellenbetreiber und bisherigem Anschlussnutzer<br />

individuell vereinbarten Entgelte. Sofern diese nicht separat ausgewiesen<br />

wurden, gelten höchstens die vom Netzbetreiber jeweils auf seiner Internetseite<br />

zu veröffentlichenden Entgelte für den Messstellenbetrieb bzw. einzelne<br />

Komponenten, sofern die Leistungen vergleichbar sind. Die Parteien sind berechtigt,<br />

abweichende Pauschalentgelte zu vereinbaren. Äußert der Netzbetreiber<br />

den Wunsch nach Satz 1 nicht, gilt § 7 Abs. 1 MessZV. In anderen Fällen als dem<br />

Wechsel des Anschlussnutzers, in denen die Messstelle des Anschlussnutzers dem<br />

Netzbetreiber wieder zuzuordnen wäre, ist der Netzbetreiber in entsprechender<br />

Anwendung dieses Absatzes für einen Übergangszeitraum von längstens einem<br />

Monat berechtigt, vom Messstellenbetreiber die Fortführung des Messstellenbetriebs<br />

gegen ein vom Netzbetreiber zu entrichtendes angemessenes Entgelt zu<br />

verlangen. Kommt es im Rahmen des Wechsels der Zuständigkeit des Messstellenbetreibers<br />

für eine Messstelle durch Verzögerungen bei Gerätewechsel und/<br />

oder Geräteübernahme zwischen altem und neuem Messstellenbetreiber zu<br />

einer Verkürzung oder Verlängerung der Zuständigkeit des alten Messstellenbetreibers<br />

von bis zu 9 Werktagen (Realisierungskorridor), so steht den Messstellenbetreibern<br />

hierfür jeweils gegenseitig kein fi nanzieller Ausgleich zu. Die<br />

Regelungen dieses Absatzes umfassen im Fall einer elektronisch ausgelesenen<br />

Messeinrichtung auch die Tätigkeit der Messung.<br />

9. Der Messstellenbetreiber übermittelt dem Netzbetreiber die zur Verwaltung<br />

der Zählpunkte erforderlichen Informationen über die Messstelle, insbesondere<br />

Zählernummer, Zählerdaten (z. B. Typ, Hersteller) sowie ggf. Wandlerdaten (z. B.<br />

Typ, Hersteller, Wandlerart und -faktor).<br />

§ 9 Kontrolle der Messstelle, Störungsbeseitigung und Befundprüfung<br />

1. Der Messstellenbetreiber hat eine Störungsannahme vorzuhalten. Liegen<br />

Anhaltspunkte für Störungen (z. B. Fehlfunktion, Verlust, Beschädigungen, Manipulationen<br />

oder Manipulationsversuche) der Messstelle vor, führt der Messstellenbetreiber<br />

nach eigener Kenntnisnahme oder nach Aufforderung durch den<br />

Netzbetreiber unverzüglich eine Kontrolle der Messstelle durch und beseitigt<br />

erforderlichenfalls die Störung. Erfolgt im Störungsfall innerhalb der nach den<br />

festgelegten Geschäftsprozessen vorgesehenen Fristen keine Rückmeldung über<br />

die Störungsannahme bzw. keine Störungsbeseitigung durch den Messstellenbetreiber,<br />

so kann der Netzbetreiber die Störung auf Kosten des Messstellenbetreibers<br />

selbst beseitigen oder einen Dritten mit der Störungsbeseitigung<br />

beauftragen. Erfolgt die Kontrolle durch den Messstellenbetreiber aufgrund einer<br />

Aufforderung des Netzbetreibers und werden keine Störungen im Sinne von Satz<br />

1 festgestellt, kann der Messstellenbetreiber vom Netzbetreiber ein angemessenes<br />

Entgelt verlangen. Bei Gefahr im Verzug hat der Messstellenbetreiber<br />

unmittelbar die in seinem Einwirkungsbereich befi ndlichen offenen und unter<br />

Spannung stehenden Anlagenteile gefahrlos zu machen bzw. die Hauptsicherungs-<br />

oder -absperreinrichtung zu schließen, damit die Strom- oder Gaszufuhr<br />

unterbrochen wird und Gefahren abgewendet werden.<br />

2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung<br />

durch eine Befundprüfung nach § 32 Abs. 1, 1a und 3 der Eichordnung oder einer<br />

Nachfolgevorschrift durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle<br />

im Sinne des Eichgesetzes zu verlangen. Stellt der Netzbetreiber den Antrag<br />

auf Nachprüfung nicht beim Messstellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit<br />

der Antragstellung zu benachrichtigen. Beantragt der Netzbetreiber eine solche<br />

Befundprüfung, ist der Messstellenbetreiber zum Wechsel der Geräte, zur Übergabe<br />

der ausgebauten Messeinrichtung an die Eichbehörde oder Prüfstelle und<br />

zur Unterrichtung des Netzbetreibers verpfl ichtet. Ergibt die Befundprüfung, dass<br />

das Messgerät nicht verwendet werden darf, so trägt der Messstellenbetreiber<br />

die Kosten der Nachprüfung sowie des auf Seiten des Messstellenbetreibers<br />

entstandenen Aufwandes, ansonsten trägt der Netzbetreiber die vorbezeichneten<br />

Kosten.<br />

3. Bekannt gewordene Störungen sowie die Ergebnisse der Maßnahmen zur<br />

Störungsbeseitigung oder einer Befundprüfung sind dem Netzbetreiber vom<br />

Messstellenbetreiber unverzüglich in Textform mitzuteilen. Erhält der Messstellenbetreiber<br />

anlässlich seiner Tätigkeit Anhaltspunkte über Störungen an<br />

Anlagen des Netzbetreibers, hat er diesen hierüber unverzüglich in Textform zu<br />

unterrichten.


Stand: Januar 2011<br />

<strong>Messstellenrahmenvertrag</strong> Strom/Gas<br />

§ 10 Pfl ichten des Netzbetreibers<br />

1. Der Netzbetreiber ist für die Vergabe der eindeutigen Zählpunktbezeichnung<br />

bzw. Messstellenbezeichnung in seinem Netzgebiet zuständig. Die Zählpunktbezeichnung<br />

bzw. Messstellenbezeichnung wird nach den Vorgaben des BDEW-<br />

Metering Code bzw. dessen Folgedokument sowie des DVGW-Arbeitsblattes G<br />

2000 in der jeweils geltenden Fassung vom Netzbetreiber vergeben.<br />

2. Plausibilisierung, Ersatzwertbildung und Archivierung von Messwerten, die für<br />

den Netzbetreiber Abrechnungsrelevanz besitzen, insbesondere im Hinblick<br />

auf Netzentgeltabrechnung, Mehr-/ Mindermengenabrechnung und Bilanzkreisabrechnung,<br />

sind Aufgabe des Netzbetreibers. Der Messstellentreiber wird<br />

ihn hierzu durch Bereitstellung etwa erforderlicher Zusatzangaben (etwa bei<br />

Wandlermessung die Produktivdaten wie z. B. Rohdaten und Wandlerfaktor) zur<br />

Messstelle unterstützen, soweit dies nicht vorrangig Aufgabe des (nicht mit dem<br />

Messstellenbetreiber identischen) Messdienstleisters ist.<br />

3. Der Netzbetreiber verpfl ichtet sich zur unverzüglichen Übergabe der für die<br />

Realisierung des Messstellenbetriebs erforderlichen Informationen (z. B. zur<br />

Ausgestaltung der Messstelle, Tarifschalt- und Unterbrechungszeiten) und der<br />

durch ihn vorgegebenen Zählpunktbezeichnung bzw. Messstellenbezeichnung.<br />

4. Führt der Netzbetreiber erforderliche Maßnahmen in seinen Anlagen durch,<br />

die erkennbar Auswirkungen auf die Wirkungsweise der Messstelle (z. B. Ausfall,<br />

Störung, Veränderung von Messwerten) haben können, so ist der Messstellenbetreiber<br />

vor Aufnahme der Arbeiten unverzüglich zu informieren, soweit dies<br />

möglich ist und die Beseitigung einer Störung nicht verzögern würde. Ansonsten<br />

ist die Information unverzüglich nachzuholen.<br />

5. Stellt der Netzbetreiber den Verlust, Beschädigungen oder Störungen der Messstelle<br />

fest, so hat er dies dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen.<br />

6. Der Netzbetreiber ist nicht verpfl ichtet, Inkassoleistungen für den Messstellenbetreiber<br />

zu erbringen.<br />

§ 11 Erfüllung eichrechtlicher Vorschriften<br />

Der Messstellenbetreiber ist mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs<br />

Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung<br />

aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpfl ichtungen.<br />

§ 12 Mindestanforderungen des Netzbetreibers<br />

1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, gemäß § 21b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 EnWG sachlich<br />

gerechtfertigte und nicht diskriminierende technische Mindestanforderungen<br />

und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität<br />

einheitlich für sein Netzgebiet vorzugeben.<br />

2. Sofern auf eine Messstelle wegen baulicher Veränderungen oder einer Änderung<br />

des Verbrauchsverhaltens des Anschlussnutzers oder Änderungen des Netznutzungsvertrages<br />

andere Mindestanforderungen anzuwenden sind, ist der Netzbetreiber<br />

berechtigt, mit einer Frist von zwei Monaten vom Messstellenbetreiber<br />

eine Anpassung der Messstelle an die anderweitigen Mindestanforderungen zu<br />

verlangen. Erfolgt keine Anpassung an die anzuwendenden Mindestanforderungen,<br />

ist der Netzbetreiber berechtigt, den Vertrag über den Messstellenbetrieb<br />

für diese Messstelle bei einer wesentlichen Abweichung von den Mindestanforderungen<br />

zu beenden.<br />

3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Mindestanforderungen bei Bedarf anzupassen.<br />

Über beabsichtigte Änderungen wird der Netzbetreiber den Messstellenbetreiber<br />

mindestens drei Monate vor deren Wirksamwerden schriftlich<br />

informieren und dem Messstellenbetreiber in angemessener Weise Gelegenheit<br />

zur Stellungnahme geben.<br />

§ 13 Datenaustausch und Datenverarbeitung<br />

1. Der Datenaustausch zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber erfolgt<br />

elektronisch.<br />

2. Die Kontaktdaten für die jeweiligen Ansprechpartner beim Netzbetreiber und<br />

Messstellenbetreiber sind in Textform zusammenzustellen und auszutauschen.<br />

Änderungen werden sich die Vertragsparteien unverzüglich mitteilen.<br />

3. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung<br />

dieses Vertrages erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen<br />

Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der<br />

Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die<br />

Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten<br />

(insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Elektrizitätsbzw.<br />

Gaslieferungen sowie der Netznutzung) an Dritte in dem Umfang weiterzugeben,<br />

wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung<br />

der jeweiligen Pfl ichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine<br />

Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben<br />

nicht aus.<br />

§ 14 Messdatenübertragung über das Elektrizitätsverteilernetz<br />

Der Messstellenbetreiber ist berechtigt, zur Messdatenübertragung gegen angemessenes<br />

und diskriminierungsfreies Entgelt Zugang zum Elektrizitätsverteilernetz des<br />

Netzbetreibers zu erhalten, soweit und für den Teil des Netzes, in dem der Netzbetreiber<br />

selbst eine solche Messdatenübertragung durchführt oder zulässt. Dies gilt<br />

nicht, solange der Netzbetreiber die Messdatenübertragung für einen eng<br />

befristeten Zeitraum ausschließlich zu technischen Testzwecken durchführt.<br />

Die Parteien werden über eine Zugangsgewährung nach Satz 1 eine gesonderte<br />

Vereinbarung treffen.<br />

§ 15 Haftung<br />

1. Der Messstellenbetreiber haftet gegenüber dem Netzbetreiber für Schäden<br />

durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten der Energieversorgung entsprechend<br />

den besonderen Haftungsbestimmungen des § 18 NAV und § 18 NDAV. Für<br />

sonstige Schäden, die durch die Messstelle selbst oder deren fehlerhaften Einbau,<br />

Ausbau, Betrieb oder Wartung verursacht worden sind, haftet der Messstellenbetreiber<br />

nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und stellt den Netzbetreiber<br />

von etwaigen Schadensersatzforderungen Dritter in diesem Zusammenhang<br />

frei.<br />

2. Wirkt der Messstellenbetreiber nach § 8 Abs. 5 dieses Vertrages an Maßnahmen<br />

des Netzbetreibers mit, ist der Netzbetreiber verpfl ichtet, den Messstellenbetreiber<br />

nach § 4 Abs. 6 S. 2 MessZV von sämtlichen Schadensersatzansprüchen<br />

freizustellen, die sich aus einer unberechtigten Handlung ergeben können.<br />

3. Der Netzbetreiber haftet gegenüber dem Messstellenbetreiber für Schäden<br />

durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten der Energieversorgung entsprechend<br />

den besonderen Haftungsbestimmungen des § 18 NAV und § 18 NDAV. Die<br />

gesetzliche Haftung bleibt im Übrigen unberührt.<br />

§ 16 Vertragslaufzeit und Kündigung<br />

1. Der Rahmenvertrag tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und läuft auf unbestimmte<br />

Zeit. Er kann vom Messstellenbetreiber mit einer Frist von drei Monaten<br />

auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.<br />

2. Dieser Vertrag kann von beiden Parteien fristlos aus wichtigem Grund schriftlich<br />

gekündigt werden, wenn gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages<br />

wiederholt trotz Abmahnung schwerwiegend verstoßen wird.<br />

§ 17 Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

1. Rechte und Pfl ichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung der jeweils<br />

anderen Vertragspartei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung<br />

darf nur verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit<br />

des eintretenden Dritten nicht gewährleistet ist. Die Zustimmung gilt<br />

als erteilt, wenn die andere Vertragspartei nicht innerhalb von sechs Wochen<br />

nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pfl ichten<br />

schriftlich widerspricht. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge<br />

nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen<br />

Entfl echtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pfl ichten des<br />

Vertrages ohne Zustimmung über.<br />

2. Gibt der Netzbetreiber sein Netz oder ein Teil seines Netzes an einen anderen<br />

Netzbetreiber ab, informiert er den Messstellenbetreiber über die Netzabgabe<br />

und die Einzelheiten der Abwicklung mit einer Frist von mindestens dreieinhalb<br />

Monaten vor Wirksamwerden der Netzabgabe. Übernimmt der Netzbetreiber ein<br />

Netzgebiet, werden die Messstellen des Messstellenbetreibers in diesem Netzgebiet<br />

ab Übernahme des Netzes durch den Netzbetreiber im Rahmen dieses<br />

Vertrages abgewickelt. Der Netzbetreiber informiert den Messstellenbetreiber<br />

über die Netzübernahme und die Einzelheiten der Abwicklung mit einer Frist von<br />

mindestens dreieinhalb Monaten vor Wirksamwerden der Netzübernahme.<br />

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder undurchführbar<br />

sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien<br />

verpfl ichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich<br />

festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren<br />

Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe<br />

kommenden Regelungen zu ersetzen. Zur Schließung von Regelungslücken sind<br />

die Vertragsgrundlagen nach § 1 Abs. 1 dieses Vertrages heranzuziehen.<br />

4. Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich<br />

ändern oder gesetzliche oder behördliche Maßnahmen eine Änderung erforderlich<br />

machen, haben die Vertragsparteien den Vertrag bis zum Inkrafttreten<br />

einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung unverzüglich an die<br />

neuen Rahmenbedingungen anzupassen.<br />

5. Der Datenaustausch erfolgt bis zum Wirksamwerden einer Festlegung durch die<br />

Bundesnetzagentur nach den Vorgaben des Netzbetreibers unter Beachtung des<br />

§ 12 Abs. 1 MessZV.<br />

6. Mit Vertragsbeginn werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien<br />

bestehende Vereinbarungen über den Messstellenbetrieb unwirksam.<br />

7. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der<br />

Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung der Schriftformklausel.<br />

Anlagen:<br />

Anlage 1: Datenaustausch; Datenformate, Kontaktdaten<br />

Anlage 2: Zuordnungsliste Messstellen<br />

Anlage 3a: Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen im<br />

Stromverteilnetz der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Schwabach</strong> GmbH<br />

Anlage 4a: Inbetriebnahme von Messeinrichtungen im Stromverteilnetz der<br />

<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Schwabach</strong> GmbH<br />

Anlage 5: Ansprechpartner


Stand: Januar 2011<br />

<strong>Messstellenrahmenvertrag</strong> Strom/Gas<br />

Anlage 1<br />

Datenaustausch; Datenformate, Kontaktdaten<br />

1 Datenaustausch zur An- und Abmeldung<br />

Der Messstellenbetreiber hat die Daten bis zu einer entsprechenden Festlegung der<br />

Bundesnetzagentur auf elektronischem Wege per E-Mail entsprechend des in Anlage<br />

2 vorgeschriebenen Formats an den Netzbetreiber zu übermitteln.<br />

2 Kontaktdaten des Netzbetreibers<br />

Ansprechpartner<br />

<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Schwabach</strong> GmbH<br />

Jürgen Weber<br />

E-Mail: juergen.weber@stadtwerke-schwabach.de<br />

Telefon: 09122 936-160<br />

Telefax: 09122 936-148


Stand: Januar 2011<br />

<strong>Messstellenrahmenvertrag</strong> Strom/Gas<br />

Anlage 2<br />

Zuordnungsliste Messstellen<br />

VDEW-/DVGW-Nummer Name<br />

Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)<br />

Messtellenbetreiber<br />

Anschlussnutzer 1<br />

Name Zählpunkt-Bezeichnung Zählernummer<br />

Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)<br />

Spannungsebene / Druckstufe Anschluss Spannungsebene / Druckstufe Messung<br />

Spannungswandler Stromwandler Standort der Messeinrichtung (z. B. Keller, EG, DG, Außenschrank)<br />

Beginn Messstellenbetrieb Ende Messstellenbetrieb Sparte (Strom, Gas) Lastgangzähler<br />

Standardlastprofi lzähler Fernauslesung Zählerwechsel zum Zählerstand<br />

Bemerkung<br />

Anschlussnutzer 2<br />

Name Zählpunkt-Bezeichnung Zählernummer<br />

Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)<br />

Spannungsebene / Druckstufe Anschluss Spannungsebene / Druckstufe Messung<br />

Spannungswandler Stromwandler Standort der Messeinrichtung (z. B. Keller, EG, DG, Außenschrank)<br />

Beginn Messstellenbetrieb Ende Messstellenbetrieb Sparte (Strom, Gas) Lastgangzähler<br />

Standardlastprofi lzähler Fernauslesung Zählerwechsel zum Zählerstand<br />

Bemerkung<br />

Anschlussnutzer 3<br />

Name Zählpunkt-Bezeichnung Zählernummer<br />

Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)<br />

Spannungsebene / Druckstufe Anschluss Spannungsebene / Druckstufe Messung<br />

Spannungswandler Stromwandler Standort der Messeinrichtung (z. B. Keller, EG, DG, Außenschrank)<br />

Beginn Messstellenbetrieb Ende Messstellenbetrieb Sparte (Strom, Gas) Lastgangzähler<br />

Standardlastprofi lzähler Fernauslesung Zählerwechsel zum Zählerstand<br />

Bemerkung


Stand: Januar 2011<br />

<strong>Messstellenrahmenvertrag</strong> Strom/Gas<br />

Anlage 3a<br />

Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen<br />

im Stromverteilnetz der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Schwabach</strong> GmbH<br />

Inhalt<br />

1. Allgemeines<br />

2. Grundsätzliche Anforderungen<br />

3. Steuereinrichtungen und Tarifschaltzeiten<br />

4. Messtechnische Anforderungen<br />

5. Anforderungen an Betriebsmittel im Netz<br />

6. Identifi kationsnummer von Zähler oder Zusatzeinrichtungen<br />

7. Sicherheitstechnische Anforderungen<br />

8. Anforderungen an die Messeinrichtung<br />

9. Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, Regelwerke<br />

1 Allgemeines<br />

1.1. Diese Anlage zum Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag regelt die technischen<br />

Mindestanforderungen an Strommesseinrichtungen bei Letztverbrauchern, die<br />

von Messstellenbetreibern nach § 21 b Abs. 2 EnWG sicherzustellen sind. Diese<br />

Anlage gilt auch bei der Durchführung von Umbauten und Wartungsarbeiten<br />

an bestehenden Strommesseinrichtungen. Die dem zwischen Netzbetreiber<br />

und Anschlussnehmer abgeschlossenen Netzanschlussvertrag zu Grunde<br />

liegenden Technischen Anschlussbedingungen, die Technischen Mindestanforderungen<br />

für Netzanschluss Strom, die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften,<br />

Normen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind vom Messstellenbetreiber<br />

zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die in der gültigen<br />

Fassung des MeteringCode beschriebenen Mindestanforderungen an Zähleinrichtungen<br />

einzuhalten.<br />

1.2. Bestandteil der Messeinrichtung sind Zähler, Zusatzeinrichtungen wie z. B.<br />

Summationsgeräte, Messwandler sowie Kommunikations-, Tarif- und Steuerungseinrichtungen<br />

(z. B. Modem). Für die eventuell nötige Bereitstellung der Stromversorgung<br />

der Messeinrichtung ist nicht der Netzbetreiber verantwortlich.<br />

1.3. Sollte von behördlicher und/oder amtlicher Seite eine einheitliche Verfügung,<br />

z. B. in Form einer Rechtsverordnung erlassen werden, die die technischen<br />

Mindestanforderungen an Messeinrichtungen einheitlich regelt, so verstehen<br />

sich die nachfolgenden Ausführungen als nachgeordnet und lediglich im Sinne<br />

einer Klarstellung bzw. Ergänzung, sofern zulässig.<br />

2 Grundsätzliche Anforderungen<br />

2.1. Beim Einbau von Messeinrichtungen sind die erforderlichen Wand- und Montageabstände<br />

(z. B. für Instandhaltungsmaßnahmen, Zählerwechsel) einzuhalten.<br />

2.2. Die Messeinrichtung ist entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der<br />

Technik gegen unberechtigte Energieentnahmen und Manipulationsversuche<br />

zu schützen (z. B. durch Plombierung, passiver Manipulationsschutz). Die<br />

Montage der Zähler hat in der 3-Punktausführung zu erfolgen.<br />

2.3. Bei Umbauten oder Gerätewechseln, die zu einer Veränderung von abrechnungsrelevanten<br />

Daten oder Prozessen führen, ist der Netzbetreiber im<br />

Rahmen der Geschäftsprozesse und mit den geregelten Datenformaten zu<br />

unterrichten. Dazu zählen unter anderem Zählerwechsel, Wandlertausch mit<br />

anderem Übersetzungsverhältnis, Veränderungen an Summiermessungen,<br />

Änderung an der Zählerkommunikation bei Fernablesung.<br />

2.4. Zur Sicherstellung eines reibungslosen und kostengünstigen Datenaustauschs<br />

mit dem Netzbetreiber sind die verwendeten Geräte und die Parametrisierungen<br />

vor Inbetriebnahme der Messeinrichtung abzustimmen, um die Kompatibilität<br />

mit dem Zählerfernauslesesystem des Netzbetreibers zu gewährleisten.<br />

2.5. Nach Möglichkeit ist die Zählung in der Ebene der Lieferung auszuführen.<br />

Abweichungen sind mit dem Netzbetreiber abzustimmen.<br />

2.6. Kann an einem Netzverknüpfungspunkt die Energiefl ussrichtung wechseln,<br />

ist eine Zählung für beide Energiefl ussrichtungen ab 30 kW Einspeiseleistung<br />

vorzusehen (Vierquadrantenzähler, Zweienergierichtungszähler oder ein separater<br />

Zähler je Energiefl ussrichtung). Für die Einspeisung von EEG-Anlagen ist<br />

bis zu einer Grenze von 100 kW installierter Einspeiseleistung eine Arbeitszählung<br />

vorzusehen. Ab 100 kW erfolgt hierbei eine monatliche Ablesung durch<br />

den Netzbetreiber. Ab einer Leistung von 100 kW ist ein Lastgangzähler zu<br />

verwenden. Wird die Einspeisung bzw. der Bezug einer EEG-Anlage mittels<br />

kaufmännisch-bilanzieller Durchleitung ermittelt, ist der Aufbau der Messung<br />

gesondert mit dem Netzbetreiber abzustimmen.<br />

3 Steuereinrichtungen und Tarifschaltzeiten<br />

3.1. Ergibt sich eine Tarifi erung des Zählpunktes im Rahmen der Netznutzung<br />

oder auf Anforderung des Lieferanten, so ist dies vom Messstellenbetreiber zu<br />

berücksichtigen.<br />

3.2. Für die Doppeltarifzähler im Netzgebiet gelten die Anforderungen HT-erregt<br />

sowie HT-oben (Pos. der ZW), für die OBIS-Kennzahlzuordnung der Arbeitszählwerke<br />

gilt u.a. 1.8.1 für HT und 1.8.2 für NT.<br />

3.3. Die Steuerzeiten für die Tarifi erung werden vom Netzbetreiber vorgegeben. Die<br />

Ansteuerung der Tarifschaltgeräte erfolgt über EFR (Europäische Funkrundsteuerung).<br />

Alternativ kann der Messstellenbetreiber die Tarifschaltzeiten geräteintern<br />

bereitstellen. Die entsprechende Zeitsynchronisation ist vom Messstellenbetreiber<br />

sicherzustellen.<br />

3.4. Bei Anlagen mit unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen sind seitens des<br />

Messstellenbetreibers vorherige Abstimmungen mit dem Netzbetreiber erforderlich<br />

(z. B. bezüglich der Lastschaltung).<br />

3.5. Der Messstellenbetreiber ist allein verantwortlich für die korrekte Installation,<br />

Funktion und den Betrieb der Steuereinrichtungen.<br />

4 Messtechnische Anforderungen<br />

4.1. Die Messgeräte müssen eine Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt<br />

(PTB) bzw. bei nach MID konformitätsbewerteten Geräten eine Zulassung<br />

einer benannten Stelle aufweisen.<br />

4.2. Eingesetzte Arbeitszähler müssen für die Kundenselbstablesung geeignet<br />

sein. Dies gilt als erfüllt, wenn alle erforderlichen Register oder Zählwerke<br />

gleichzeitig ablesbar sind (keine Tastenbedienung oder roulierende Anzeige).<br />

In allen anderen Fällen hat eine Einweisung des Kunden durch den Messstellenbetreiber<br />

zu erfolgen.<br />

4.3. Die Kommunikationseinrichtung zur Fernablesung eines Lastgangzählers,<br />

inklusive deren Funktionsweise, liegt im Verantwortungsbereich des Messstellenbetreibers.<br />

Der Messstellenbetreiber hat Modems mit transparentem<br />

Übertragungsmodus und ohne aktiviertem Passwortschutz einzusetzen. Die<br />

Vergabe der Passwörter für das Auslesen, Rücksetzen und Zeitsynchronisieren<br />

von RLM-Zählern und für Modems erfolgt durch den Netzbetreiber.<br />

4.4. Messeinrichtungen sind so zu dimensionieren, dass eine einwandfreie Messung<br />

gewährleistet ist. Dabei ist die Größe des leistungsbegrenzenden Sicherungselements<br />

(z. B. SH-Schalter) sowie zusätzlich bei Messeinrichtungen mit<br />

Wandleranschluss die externe Bürde sowie der Spannungsfall des Messkreises<br />

zu berücksichtigen. Bei Direktmessungen bis 63 A beträgt der Nennstrom des<br />

Zählers höchstens 10 A, darüber höchstens 20 A.<br />

4.5. Wandlermessungen sind als Vierleiterschaltung aufzubauen.<br />

4.6. Die Dimensionierung von Messeinrichtungen in Mittelspannung und in höheren<br />

Spannungsebenen ist mit dem Netzbetreiber vorab rechtzeitig abzustimmen.<br />

4.7. Ein Anschluss von kundeneigenen Zählern, sonstigen Geräten oder Geräte des<br />

Messstellenbetreibers an den Sekundärleitungen von <strong>Stadtwerke</strong>n <strong>Schwabach</strong><br />

GmbH Wandlern (Zählkern, Wicklung) ist nicht gestattet.<br />

5 Anforderungen an Betriebsmittel im Netz<br />

5.1. Messeinrichtungen dürfen keine unzulässigen Rückwirkungen auf andere Anschlussnehmer<br />

oder technische Einrichtungen des Netzbetreibers verursachen.<br />

5.2. Die geforderte Kurzschlussfestigkeit von Betriebsmitteln im Mittelspannungsnetz<br />

beträgt 20 kA, im Niederspannungsnetz 25 kA.<br />

6 Identifi kationsnummer von Zähler oder Zusatzeinrichtungen<br />

Folgende Zähleridentifi kation ist wünschenswert:<br />

Zähler oder Zusatzeinrichtungen sind grundsätzlich mit der bundesweit eindeutigen<br />

Identifi kation, bestehend aus der Sparte, der Herstellerkennung, dem Baujahr und<br />

der Fabriknummer des Zählers zu kennzeichnen und zu führen, siehe Abbildung 1.<br />

Die Liste der Herstellerkennungen wird auf Anforderung durch den Netzbetreiber<br />

bereitgestellt.<br />

Solange hierzu keine verbindliche Regelung besteht, werden sich die Parteien über<br />

eine Vorgehensweise einvernehmlich verständigen.<br />

Sparte Hersteller B-Jahr Fabriknummer<br />

1 1 2 3 1 2 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16<br />

1 0 1 8 0 2 0 0 8 7 6 5 4 3 2 1<br />

nach OBIS 001 = ABB B-Jahr Fabriknummer wie bisher<br />

1 = Elektrizität 002 = AEG (rechtsbündig mit führenden Nullen)<br />

7 = Gas usw.<br />

usw.<br />

Abbildung 1: Aufbau der Identifi kationsnummer<br />

Ist der Messstellenbetreiber Eigentümer des Zählers, müssen am Zähler das Eigentumsverhältnis<br />

erkennbar und die Eigentumsnummer ablesbar sowie elektronisch<br />

erfassbar sein.<br />

7 Sicherheitstechnische Anforderungen<br />

Der Messstellenbetreiber ist dafür verantwortlich, dass nach Einbau bzw. Ausbau der<br />

Messeinrichtung offene elektrische Anlagenteile abgedeckt und gegen unbeabsichtigtes<br />

Berühren gesichert werden.


Stand: Januar 2011<br />

<strong>Messstellenrahmenvertrag</strong> Strom/Gas<br />

8 Anforderungen an die Messeinrichtung<br />

8.1. Messeinrichtungen 0,4 kV<br />

8.1.1. Standardlastprofi lmessung (SLP)<br />

Im Netzgebiet des Netzbetreibers erfolgt die Messung in NS-Anlagen, in denen<br />

ein regelmäßig wiederkehrender Betriebsstrom von kleiner 80A zu erwarten ist,<br />

bei Ein- und Zweitarif- Wechsel- und Drehstromzählern direkt (siehe Erläuterungen<br />

zu den TAB Ziffer 7, Seite 1).<br />

Für diese Messeinrichtungen gelten folgende Genauigkeitsklassen:<br />

• Ein- und Zweitarif-Wechselstromzähler: Genauigkeitsklasse 2<br />

• Ein- und Zweitarif-Drehstromzähler: Genauigkeitsklasse 2<br />

Die Zählwerke müssen<br />

• bei Zählern für einen Grenzstrom bis max. 60 A folgende Anzeigen besitzen:<br />

XXXXXX,X kWh,<br />

• bei Zählern für einen Grenzstrom über 60 A:<br />

XXXXXX,X kWh oder XXXXXXX kWh.<br />

8.1.2. Aktuell von den <strong>Stadtwerke</strong>n <strong>Schwabach</strong> GmbH eingesetzte SLP-Zählertypen:<br />

Hersteller<br />

Ferraris<br />

Gerätetyp Art Nennstrom<br />

ACTARIS A 49 U WS 1 Tarif Zähler 10/60 A<br />

Landis & Gyr CM 160 J WS 1 Tarif Zähler 10/60 A<br />

Landis & Gyr MM 2600 J DS 1 Tarif Zähler 10/60 A<br />

Siemens 7CA 6061 DS 1 Tarif Zähler 10/60 A<br />

Siemens 7CA 5461 DS 1 Tarif Zähler 10/60 A<br />

Landis & Gyr MM 2500 J DS 1 Tarif Zähler 20/100 A<br />

ACTARIS C 114 T DS 1 Tarif Zähler 10/100 A<br />

AEG T 2 C114U DS 2 Tarif Zähler 10/60 A<br />

Siemens 7CA 6062 DS 2 Tarif Zähler 10/60 A<br />

Statische Arbeitszähler<br />

Landis & Gyr ZMD 120 AR DS 5/100 A<br />

8.1.3. Registrierende Leistungsmessung (RLM)<br />

Alle eingesetzten Lastgangszähler müssen über eine viertelstündige, registrierende<br />

Leistungserfassung, einschließlich Modem und Anschluss ans Festnetz,<br />

verfügen. Ist ein Festnetzanschluss nicht möglich, bzw. nicht wirtschaftlich<br />

vertretbar, so ist als Alternativlösung ein GSM-Modem zulässig. Für die störungsfreie<br />

Datenübertragung ist hierbei der Messstellenbetreiber verantwortlich.<br />

Bei Lastgangzählern ist eine Zeitsynchronisation erforderlich, die i.d.R. auf der<br />

Zeitbasis der ZFA erfolgt. Ausnahmen davon sind zu vereinbaren.<br />

Die Weitergabe von Zeit- und Festmengenimpulsen ist im Verantwortungsbereich<br />

des Messstellenbetreibers und bei Bedarf mit dem Letztverbraucher<br />

abzustimmen.<br />

Grundsätzlich gelten neben den Anforderungen aus dem VDN-Lastenheft<br />

„Elektronische Lastgangzähler“ folgende Festlegungen:<br />

• Kommunikationsprotokoll nach IEC 62056<br />

• Datenübertragungsrate CS-Schnittstelle 9600 Baud, fest<br />

• Format der Zähleridentifi kationsnummer: numerisch, maximal 8-stellig<br />

• Zähler-CS-Schnittstellenpasswort default: „00000000“<br />

• Zähleradresse: ZZZZZZZZZZZZ (Eigentumsnummer)<br />

• Datumsformat: JJJJMMTT<br />

• Uhrzeitformat: HHMMSS<br />

Es werden folgende zusätzliche Zählerinformationen zur Zählerfernauslesung<br />

benötigt:<br />

• Komplette Zählertyp-Bezeichnung<br />

• Zähleridentifi kationsnummer<br />

• Zähler-Adresse<br />

• Art der Zeitsynchronisation<br />

• Nenngrößen<br />

• Zählerkonstanten<br />

Für die Lastgangregister gelten folgende Anforderungen:<br />

Lastgang = Arbeitsvorschübe/ Messperiode mit den Registerformaten:<br />

• 0,4kV-Direkt: XX,XXX kWh<br />

• 0,4kV-Sekundärzähler: X,XXXX kWh<br />

• 10 / 20kV-Halbprimärzähler: XX,XXX kWh<br />

Für folgende Zählertypen ist die Kompatibilität zur Zählerfernauslesung des<br />

Netzbetreibers gewährleistet. Vor dem Einsatz anderer Zählertypen ist durch<br />

den Messstellenbetreiber ein Prüfverfahren beim Netzbetreiber zu beantragen.<br />

Im Rahmen des Prüfverfahrens wird die Auslesbarkeit des Zählers über die bei<br />

den <strong>Stadtwerke</strong>n <strong>Schwabach</strong> GmbH im Einsatz befi ndliche Zählerfernauslesung<br />

und die manuellen Datenerfassungsgeräte (MDE) getestet. Die Kosten für<br />

die Prüfung und eine ggf. notwendige, durch den Messstellenbetreiber veranlasste<br />

Systemerweiterung der ZFA/ MDE sind durch den Messstellenbetreiber zu<br />

tragen.<br />

Hersteller Gerätetyp Protokoll Schnittstelle CS (CL0)<br />

Landis & Gyr ZMD x10 IEC 62056 9600 Bd.<br />

Siemens 7ED 63 IEC 62056 9600 Bd.<br />

Schlumberger DC 331 IEC 62056 9600 Bd.<br />

8.1.4. Modem<br />

• Datenübertragungsrate CL (20mA)-Schnittstelle 9600 Baud fest<br />

• Datenübertragung: 7E1, Transparentmodus<br />

• GSM Modem, analoger Festnetzanschluss mit eigenen Tel.-Nr. ohne Parallelschaltung<br />

anderer Geräte.<br />

• Modempasswort durch Netzbetreiber, default MSB=„00000000“<br />

• Exklusivrechte auf Modems, ohne Zeitfensterbeschränkung<br />

Folgende Modeminformationen werden für die Stammdaten der Zählerfernauslesung<br />

benötigt:<br />

• Modemart<br />

• Komplette Modemtyp-Bezeichnung<br />

• Telefonnummer<br />

Für folgende Modems ist die Kompatibilität zur Zählerfernauslesung des Netzbetreibers<br />

gewährleistet:<br />

Hersteller Gerätetyp Kommunikation Schnittstelle CS (CL1)<br />

Landis & Gyr CU-M20 Analog Modul<br />

Landis & Gyr CU-G2 GSM Modul<br />

Baer Unimod 01/1 Analog CS<br />

Elster DM600 GSM CS<br />

8.1.5. Wandlermessung<br />

Im Netzgebiet des Netzbetreibers erfolgt die Messung in NS-Anlagen, in denen<br />

ein regelmäßig wiederkehrenden Betriebsstrom von > 80 A zu erwarten ist,<br />

über Messwandlerzähler.<br />

Die Bemessungsstromstärke des Messwandlerzählers muss 5//1 A betragen.<br />

Für diese Messwandlerzähler gelten folgende Genauigkeitsklassen:<br />

• Messwandlerzähler (Wirkverbrauch) Genauigkeitsklasse 1<br />

• Messwandlerzähler (Blindverbrauch) Genauigkeitsklasse 2<br />

Die Zählwerke müssen bei Wandlerzählern folgende Anzeigen besitzen:<br />

XXXXX,XX kWh.<br />

8.1.6. NS-Stromwandler<br />

Im Netzgebiet des Netzbetreibers sind geeichte Standardwandler zur niederspannungsseitigen<br />

Wandlermessung einzusetzen.<br />

8.1.7. Allgemeines<br />

Die beim Netzbetreiber zulässigen 0,4-kV-Stromwandler sind im Dauerbetrieb<br />

mit 120% IN belastbar und müssen dabei die gesetzliche Messgenauigkeit<br />

einhalten.<br />

Die Auslöseströme von NH-Sicherungen müssen bei einer Auslösezeit von<br />

1 Stunde bei dem 1,3 bis 1,4-fachem Nennstrom liegen.<br />

Bei gleichem Nennstrom der Sicherung sowie des Wandlers muss der Auslösestrom<br />

der Sicherung über dem Maximaleichwert (120 %) des Wandlers liegen.<br />

8.1.8. Spezifi kation der Stromwandler<br />

Die 0,4-kV-Stromwandler zu Abrechnungszwecken haben der VDE 0414-1 zu<br />

entsprechen.<br />

Weitere Spezifi kationen sind:<br />

• Sekundärstrom 5 A<br />

• Genauigkeitsklasse 0,5S<br />

Bemessungsstrom < 600 A – Bürde 5 VA<br />

• Maße nach DIN 42600-2<br />

8.1.9. Messeinrichtungen 20 kV<br />

Ein Messstellenbetrieb in 10 / 20kV-Anlagen ist dezidiert mit dem Netzbetreiber<br />

im Einzelfall abzustimmen.<br />

9 Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, Regelwerke<br />

Einschlägig sind insbesondere:<br />

• Energiewirtschaftsgesetz – EnWG<br />

• Stromnetzzugangsverordnung – StromNZV<br />

• Niederspannungsanschlussverordnung – NAV<br />

• Eichgesetz<br />

• Eichordnung<br />

• Europäische Messgeräterichtlinie MID<br />

• Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG<br />

• PTB-Richtlinie<br />

• VDN-, VDEW- und VBEW - Richtlinien<br />

• EN-, DIN- und VDE-Normen<br />

• Beschlüsse und Festlegungen der Beschlusskammer 6 Bundesnetzagentur<br />

• Vorschriften zur Unfallverhütung und des Arbeitschutzes und der Arbeitssicherheit<br />

In jeweils gültiger Fassung.


Stand: Januar 2011<br />

<strong>Messstellenrahmenvertrag</strong> Strom/Gas<br />

Anlage 4a<br />

Inbetriebnahme von Messeinrichtungen im Stromverteilnetz<br />

der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Schwabach</strong> GmbH<br />

Eine Inbetriebnahme von Messeinrichtungen im Sinne der Anlage 4 fi ndet nur im<br />

Rahmen eines Einbaus von Messeinrichtungen in Neuanlagen oder von Zählerwechseln,<br />

die eine gleichzeitige Außerbetriebsetzung des Netzanschlusses erfordern<br />

(keine Trennvorrichtung zwischen Hausanschluss und Messeinrichtung vorhanden),<br />

statt.<br />

1 Messeinrichtungen in Niederspannung<br />

1.1 Die Inbetriebnahme der elektrischen Anlage bis zur ersten Trenneinrichtung nach<br />

dem Hausanschluss erfolgt ausschließlich durch den Netzbetreiber oder dessen<br />

Beauftragten.<br />

Bei Neuanlagen erfolgt diese nach Vorliegen der Fertigstellungsanzeige<br />

des eingetragenen Installationsunternehmens der elektrischen Anlage des<br />

Anschlussnehmers.<br />

1.2 Befi ndet sich zwischen Hausanschluss und Messeinrichtung keine Trennvorrichtung<br />

(z. B. Zählervorsicherung), so ist zum Zweck eines Zählerwechsels eine<br />

Außerbetriebnahme des Hausanschlusses notwendig. Der Messstellenbetreiber<br />

oder dessen Beauftragter hat einen Termin mit dem Netzbetreiber abzustimmen.<br />

Der Hausanschluss wird nur durch den Netzbetreiber oder dessen Beauftragten<br />

außer Betrieb genommen.<br />

Die Wiederinbetriebnahme erfolgt analog Ziffer 1.1 und 1.2<br />

2 Messeinrichtungen in Mittelspannung und Hochspannung<br />

Inbetriebnahmen von Messeinrichtungen in der Mittelspannung bzw. Hochspannung<br />

sind individuell zwischen Messstellenbetreiber und Netzbetreiber abzustimmen.


Stand: Januar 2011<br />

<strong>Messstellenrahmenvertrag</strong> Strom/Gas<br />

Anlage 5<br />

Ansprechpartner<br />

Netzbetreiber<br />

Vorgang Firmenadresse Ansprechpartner<br />

Messrahmenvertrag <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Schwabach</strong> GmbH Name: Jürgen Weber Ernst Hofer<br />

Ansbacher Straße 14 Telefon: 09122 936-160 09122 936-120<br />

91126 <strong>Schwabach</strong> Fax: 09122 936-148 09122 936-146<br />

E-Mail: juergen.weber@stadtwerke-schwabach.de ernst.hofer@stadtwerke-schwabach.de<br />

Datenumfang und <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Schwabach</strong> GmbH Name: Jürgen Weber Sylke Schröter<br />

Datenqualität Ansbacher Straße 14 Telefon: 09122 936-160 09122 936-161<br />

91126 <strong>Schwabach</strong> Fax: 09122 936-148 09122 936-148<br />

E-Mail: juergen.weber@stadtwerke-schwabach.de sylke.schroeter@stadtwerke-schwabach.de<br />

Abwicklung <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Schwabach</strong> GmbH Name: Jürgen Weber Sylke Schröter<br />

Messdienstleister- Ansbacher Straße 14 Telefon: 09122 936-160 09122 936-161<br />

wechsel 91126 <strong>Schwabach</strong> Fax: 09122 936-148 09122 936-148<br />

E-Mail: juergen.weber@stadtwerke-schwabach.de sylke.schroeter@stadtwerke-schwabach.de<br />

Messdaten- <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Schwabach</strong> GmbH Name: Jürgen Weber Sylke Schröter<br />

austausch Ansbacher Straße 14 Telefon: 09122 936-160 09122 936-161<br />

91126 <strong>Schwabach</strong> Fax: 09122 936-148 09122 936-148<br />

E-Mail: juergen.weber@stadtwerke-schwabach.de sylke.schroeter@stadtwerke-schwabach.de<br />

Technische Mindest- <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Schwabach</strong> GmbH Name: Ernst Hofer Klaus Hoffmann<br />

anforderungen Ansbacher Straße 14 Telefon: 09122 936-120 09122 936-123<br />

Strom 91126 <strong>Schwabach</strong> Fax: 09122 936-146 09122 936-148<br />

E-Mail: ernst.hofer@stadtwerke-schwabach.de klaus.hoffmann@stadtwerke-schwabach.de<br />

Technische Mindest- <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Schwabach</strong> GmbH Name: Klaus Krauß Gerhard Wittig<br />

anforderungen Ansbacher Straße 14 Telefon: 09122 936-141 09122 936-142<br />

Gas 91126 <strong>Schwabach</strong> Fax: 09122 936-146 09122 936-148<br />

E-Mail: klaus.krauss@stadtwerke-schwabach.de gerhard.wittig@stadtwerke-schwabach.de<br />

Zentrale elektr. Datenaustausch von E-Mail: Inubit@<strong>Stadtwerke</strong>-<strong>Schwabach</strong>.de<br />

E-Mail-Adressen Messdaten<br />

elektr. Datenaustausch von E-Mail: Inubit@<strong>Stadtwerke</strong>-<strong>Schwabach</strong>.de<br />

An- / Abmeldungen<br />

Erreichbarkeit:<br />

Die Ansprechpartner sind in der Regel zu folgenden Zeiten erreichbar: Montag bis Donnerstag von 07:00 bis 16:30 Uhr und Freitag von 07:00 bis 12:00 Uhr

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