An die Stadt Straelen Schulverwaltung Rathausstr. 1 47638 Straelen ...
An die Stadt Straelen Schulverwaltung Rathausstr. 1 47638 Straelen ...
An die Stadt Straelen Schulverwaltung Rathausstr. 1 47638 Straelen ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>An</strong> <strong>die</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Straelen</strong><br />
<strong>Schulverwaltung</strong><br />
<strong>Rathausstr</strong>. 1<br />
<strong>47638</strong> <strong>Straelen</strong><br />
<strong>An</strong>trag auf Übernahme von Schülerfahrkosten ab dem ___.___.______<br />
und auf Ausstellung eines Schoko-Tickets für <strong>die</strong> Schülerin / den Schüler<br />
Name (Schülerin/Schüler):<br />
PLZ:<br />
Geschlecht:<br />
Vorname: Schule: Klasse / Fachrichtung:<br />
Wohnort: Ortsteil: Straße:<br />
Geburtsdatum: Schulbesuch vorauss. bis: Einstiegshaltestelle zur Schule:<br />
<strong>An</strong>gaben zu den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten<br />
(<strong>An</strong>gabe der Adresse nur erforderlich, wenn <strong>die</strong>se von der Adresse der Schülerin bzw. des Schülers abweicht):<br />
Name:<br />
Vorname: Tel. (bei evtl. Rückfragen):<br />
PLZ:<br />
Wohnort: Straße:<br />
<strong>An</strong>gabe zu Geschwistern:<br />
Name: Vorname: Geb.Datum: Schule: Klasse Schulbesuch bis<br />
Hinweis: Soweit eine Schule besucht wird, bei der <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Straelen</strong> nicht Schulträger ist, wird ggf. eine<br />
Schulbescheinigung angefordert.<br />
Weitere wichtige Hinweise:<br />
Nach § 97 Abs. 3 Schulgesetz bzw. § 2 Abs. 3 Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) und dem in<br />
<strong>die</strong>sem Zusammenhang abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag des Schulträgers mit dem beauftragten<br />
Verkehrsunternehmen Versorgungs- u. Verkehrsbetrieb der <strong>Stadt</strong> <strong>Straelen</strong> (VVS) sowie dem<br />
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) kann das Schoko-Ticket nur bewilligt werden, wenn ein gültiger<br />
Abonnementvertrag für <strong>die</strong> Nutzung der Verkehrslinien und <strong>die</strong> Zahlung des Eigenanteils zustande<br />
kommt.<br />
Soweit <strong>die</strong> <strong>An</strong>spruchsvoraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie das Schoko-Ticket durch den<br />
Verkehrsbetrieb als e-Ticket mit weiteren Informationen. Die Aushändigung gilt als Verwaltungsakt im<br />
Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG); ein gesonderter<br />
Bewilligungsbescheid ergeht nicht.<br />
Der Verkehrsbetrieb erhält im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine Kopie <strong>die</strong>ses<br />
<strong>An</strong>trages, um <strong>die</strong> weitere Bearbeitung für das Schoko-Ticket zu übernehmen.<br />
Soweit <strong>die</strong> <strong>An</strong>spruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, erhalten Sie einen gesonderten Bescheid.<br />
Dieser <strong>An</strong>trag und eine etwaige Bewilligung der Fahrkosten begründen keinen <strong>An</strong>spruch auf Aufnahme<br />
in eine bestimmte Schule!<br />
Datenschutzerklärung: Gemäß § 120 Abs. 1 und 5 Schulgesetz NRW in Verbindung mit § 12 Abs. 2<br />
Datenschutzgesetz NRW weist <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Straelen</strong> darauf hin, dass <strong>die</strong> in <strong>die</strong>sem Vordruck<br />
anzugebenden personenbezogenen Daten für <strong>die</strong> Prüfung, Bewilligung und Abrechnung der<br />
Schülerfahrkosten bzw. des Schoko-Tickets notwendig sind. Soweit Sie <strong>die</strong> <strong>An</strong>gaben ganz oder<br />
teilweise unterlassen werden, ist eine Übernahme der Schülerfahrkosten durch <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Straelen</strong> wegen<br />
der fehlenden Daten nicht möglich.<br />
Seite 1
Ich bestätige <strong>die</strong> Richtigkeit meiner <strong>An</strong>gaben und dass ich keine Fahrkostenerstattung aus anderweitigen<br />
öffentlichen Leistungen erhalte. Mir ist bekannt, dass alle Veränderungen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Übernahme von<br />
Schülerfahrkosten durch den Schulträger bzw. für <strong>die</strong> Höhe des zu zahlenden Eigenanteils von Bedeutung sein<br />
können, umgehend der <strong>Stadt</strong> <strong>Straelen</strong>, <strong>Schulverwaltung</strong>, mitzuteilen sind. Hierzu zählen insbesondere<br />
Wohnungswechsel, Schulwechsel, Verlassen der Schule, Beendigung der Sozialleistungen (SGB XII oder dem<br />
„Bildungs- und Teilhabepaket“). Sollte der <strong>An</strong>spruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten entfallen, schuldet<br />
der <strong>An</strong>tragsteller der <strong>Stadt</strong> <strong>Straelen</strong> bzw. dem Verkehrsbetrieb das jeweils geltende Beförderungsentgelt für ein<br />
frei verkäufliches Schoko-Ticket, wenn <strong>die</strong> Gewährung durch unrichtige <strong>An</strong>gaben herbeigeführt oder aufrecht<br />
erhalten worden sind (siehe auch Abo-Bedingungen zum Schoko-Ticket).<br />
Ort, Datum Unterschrift<br />
(bei Minderjährigen gesetzlicher Vertreter)<br />
Einzugsermächtigung:<br />
Hiermit ermächtige ich den Verkehrsbetrieb den im Abonnement zu entrichtenden Eigenanteil von folgendem<br />
Konto im Lastschriftverfahren abzubuchen. Der Einzug erfolgt jeweils am 1. eines Monats im Voraus.<br />
Kontonummer Bankleitzahl Name des Kreditinstituts<br />
Kontoinhaber:<br />
Familienname / Vorname Straße / Hausnummer Postleitzahl / Wohnort<br />
Die als <strong>An</strong>lage beigefügten Abonnementbedingungen des VRR zum Schoko-Ticket habe ich zur Kenntnis<br />
genommen und erkenne sie mit meiner Unterschrift an.<br />
Ort, Datum Unterschrift des Kontoinhabers<br />
(bei Minderjährigen gesetzlicher Vertreter)<br />
Auszufüllen nur vom <strong>Schulverwaltung</strong>samt <strong>Stadt</strong> <strong>Straelen</strong><br />
Es hat kein aktueller Leistungsbescheid vorgelegen, regulärer Eigenanteil.<br />
Es hat ein aktueller Leistungsbescheid (Bewilligungszeitraum mehr als<br />
3 Monate oder weniger als 3 Monate = bitte Datum notieren!) vorgelegen für<br />
Leistungen nach dem SGB II – Hartz IV –<br />
Leistungen nach dem SGB XII – Hilfe zum Lebensunterhalt –<br />
<strong>Straelen</strong>, den<br />
Die Schülerin/der Schüler ist nach der SchfkVO anspruchsberechtigt.<br />
Der <strong>An</strong>trag wird abgelehnt, da kein <strong>An</strong>spruch besteht.<br />
Festsetzung des Eigenanteils:<br />
01 12 € Kunde 1. Kind oder über 18 Jahre<br />
02 6 € Kunde 2. Kind<br />
03 0 € 3. Kind und weitere<br />
04 6 € Schulträger Grundschüler<br />
05 12 € Schulträger Leistungen SGB II<br />
06 6 € Schulträger Leistungen SGB II<br />
07 0 € kostenfrei SGB XII<br />
<strong>Straelen</strong>, den<br />
Seite 2<br />
Hdz.<br />
Hdz.
Für Ihre Unterlagen – bitte nicht zurücksenden!<br />
Bitte geben Sie den <strong>An</strong>trag zeitnah über Ihre Schule ab!<br />
Grundsätzliche Informationen<br />
Der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Straelen</strong> hat in seiner Sitzung vom 21.12.2012 aus <strong>An</strong>lass der Überführung des Verkehrstarifes<br />
der Verkehrsgemeinschaft Niederrhein (VGN) in den Tarifverbund des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR)<br />
<strong>die</strong> Einführung des „Schoko-Tickets“ für <strong>die</strong> Schülerbeförderung der Schulen der <strong>Stadt</strong> <strong>Straelen</strong> beschlossen.<br />
Das Schoko-Ticket kann für <strong>die</strong> Fahrt von der Wohnung und zur Schule und zurück genutzt werden. Zeitlich gilt<br />
es darüber hinaus auch in der Freizeit während des gesamten Jahres rund um <strong>die</strong> Uhr, also auch in den Ferien, an<br />
Feiertagen usw. Räumlich können damit im Nahverkehr alle Busse (auch TaxiBusse) und Bahnen in der VRR-<br />
Region Nord genutzt werden. Für <strong>die</strong>sen Freizeitanteil ist grundsätzlich eine Eigenbeteiligung zu zahlen (näheres<br />
siehe unten).<br />
Eine Abnahme für anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler ist nicht verpflichtend, sondern freiwillig.<br />
Das Schoko-Ticket ist allerdings nur als sog. „e-Ticket“ (Elektronisches Ticket) im Abo erhältlich (siehe<br />
beigefügte Abo-Bedingungen des VRR). Es wird vom Schulträger kein anderes Ticket im ÖPNV für den Weg<br />
bis zur Schule und zurück zur Verfügung gestellt.<br />
<strong>An</strong>spruchsvoraussetzung für ein vom Schulträger zur Verfügung gestelltes Schoko-Ticket<br />
Nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) werden Fahrkosten vom Schulträger übernommen (Schoko-<br />
Ticket), wenn der kürzeste Schulweg (Fußweg) zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Schule der<br />
gewählten Schulform folgende km-Grenzen übersteigt:<br />
in der Primarstufe beträgt der Schulweg mehr als 2 km,<br />
in der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km (einschl. Klasse 10 im Gymnasium) und in der Sekundarstufe II<br />
mehr als 5 km<br />
Das Schoko-Ticket gilt grundsätzlich für 12 Monate. Wenn es nicht gekündigt wird, verlängert es sich<br />
automatisch um weitere 12 Monate. Es endet mit dem Zeitpunkt, an dem <strong>die</strong> schulische Ausbildung beendet ist.<br />
Unterbrechungen des Abonnements sind nicht möglich; im Laufe eines Schuljahres kann <strong>die</strong>ses nur bei Wegzug<br />
ordentlich gekündigte werden. Bei Verlust oder Zerstörung kann gegen eine Gebühr ein neues Schoko-Ticket<br />
ausgestellt werden.<br />
<strong>An</strong>dere Gründe für <strong>die</strong> Gewährung von Schülerfahrkosten<br />
Unabhängig von der Länge des Schulweges werden Fahrkosten übernommen, wenn <strong>die</strong> Schülerin bzw. der<br />
Schüler aus gesundheitlichen Gründen (längerer Schulabwesenheit von mindestens 8 Wochen) oder wegen einer<br />
körperlichen Behinderung auf ein Verkehrsmittel angewiesen ist (bitte ärztliche Atteste vorlegen) oder der<br />
Schulweg nach objektiven Kriterien besonders gefährlich ist. Bitte wenden Sie sich an <strong>die</strong> <strong>An</strong>sprechpartner der<br />
<strong>Schulverwaltung</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Straelen</strong> und stellen einen formlosen <strong>An</strong>trag.<br />
Schoko-Ticket oder Wegstreckenentschädigung ?<br />
Das Schoko-Ticket ist ein „Schuljahres-Abo“. Es wird daher nicht mehr möglich sein, zwischenzeitlich <strong>die</strong><br />
Fahrkarte abzugeben und stattdessen eine Wegstreckenentschädigung für Fahrradnutzung geltend zu machen.<br />
Sie können sich vor dem Schuljahresbeginn bzw. bei Zuzug vor der Einschulung für das verbleibende Schuljahr<br />
entscheiden, ob Sie das Schoko-Ticket oder eine Wegstreckenentschädigung von 0,03 € je km erhalten wollen;<br />
selbstverständlich müssen <strong>die</strong> grundsätzlichen <strong>An</strong>spruchsvoraussetzungen erfüllt sein (km-Grenze – siehe oben).<br />
Schoko-Ticket und Wegstreckenentschädigung ?<br />
Es gibt bestimmte Ausnahmefälle, bei denen <strong>die</strong> Gewährung einer Wegstreckenentschädigung und ein Schoko-<br />
Ticket möglich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Weg von der Wohnung bis zur nächsten Haltestelle<br />
mehr als 1 km bei Grundschülern und mehr als 2 km bei allen anderen Schülerinnen und Schülern ist. Bitte<br />
wenden Sie sich an <strong>die</strong> <strong>An</strong>sprechpartner der <strong>Schulverwaltung</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Straelen</strong> und stellen einen formlosen<br />
<strong>An</strong>trag.<br />
Schoko-Ticket und Schulpraktika<br />
Der Schulträger übernimmt Fahrkosten während des Schülerbetriebspraktikums nur bis zu einer Entfernung von<br />
25 km ab Schule / Wohnung nach der SchfkVO. Öffentliche Verkehrsmittel haben grundsätzlich Vorrang vor<br />
anderen Beförderungsarten. Aufgrund des großen Einzugsbereichs dürfte auch der größte Teil der<br />
Praktikumsstellen mit dem Schoko-Ticket erreichbar sein. In <strong>die</strong>sem Fall entfallen gesonderte <strong>An</strong>träge.<br />
Eigenanteil für den „Freizeitnutzen“ (12 € für das 1. Kind und 6 € für das 2. Kind je Monat)<br />
Gemäß § 97 Abs. 3 des Schulgesetzes NRW bzw. § 2 Abs. 3 der SchfkVO NRW kann vom Schulträger für <strong>die</strong><br />
Möglichkeit der Fahrten im Freizeitbereich ein Eigenanteil von bis zu 12 € je Beförderungsmonat festgesetzt<br />
werden. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen nur für zwei Kinder in der Reihenfolge<br />
ihres Alters Eigenanteile erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 6 € je Beförderungsmonat; volljährige<br />
Kinder einer Familie zahlen grundsätzlich 12 € im Monat. Der Eigenanteil entfällt für Schülerinnen oder<br />
Schüler, für <strong>die</strong> Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII) geleistet wird.<br />
Seite 3
Der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Straelen</strong> hat des Weiteren unter dem Vorbehalt einer jährlichen Überprüfung im Rahmen der<br />
Haushaltsberatungen für das Schuljahr 2012 / 2013 <strong>die</strong> Übernahme des Eigenanteiles für folgende<br />
Personengruppen beschlossen:<br />
<strong>die</strong> Leistungsempfänger aus dem „Bildungs- und Teilhabepakt“ (SGB II -Hartz IV- bzw. Empfänger<br />
von Kinderzuschlag und / oder Wohngeld) und für <strong>die</strong> Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der<br />
Grundschülerinnen und Grundschüler, <strong>die</strong> in <strong>Straelen</strong> gemeldet sind.<br />
Soweit Sie Leistungsempfänger sind, ist ein aktueller Bewilligungsbescheid im Sekretariat der Schule oder bei<br />
der <strong>Schulverwaltung</strong> vorzulegen. Es wird geprüft, ob der Eigenanteil entfällt.<br />
Aushändigung des Schoko-Tickets<br />
Die Aushändigung des Schoko-Tickets erfolgt rechtzeitig durch <strong>die</strong> Zusendung auf dem Postweg.<br />
Hinweis auf ergänzende Informationen:<br />
Die Abo-Bedingungen des VRR zum Schoko-Ticket sind für Ihre Unterlagen beigefügt. Ergänzende<br />
Informationen finden Sie auch im Internet unter www.vrr.de . Bei Fragen zu den <strong>An</strong>spruchsvoraussetzungen<br />
nach der Schülerfahrkostenverordnung oder der Wegstreckenentschädigung wenden Sie sich bitte an <strong>die</strong><br />
<strong>Schulverwaltung</strong>, Herrn Gerd Borghs, Tel 02834-702 410 e-mail: gerd_borghs@srtraelen.de oder Frau<br />
Marieagnes Canders, Tel: 02834-702 412 e-mail: marieagnes_canders@straelen.de<br />
Bei Fragen zum Verkehrsangebot des VVS oder des VRR wenden Sie sich bitte an Herrn Thorsten Olbricht, Tel:<br />
02834-702 153 e-mail: thorsten_olbricht@straelen.de oder Frau Monika Trienekens, Tel: 02834 702-152 e-mail:<br />
monika_trienekens@straelen.de . Weitere Informationen mit den aktuellen Fahrplänen der <strong>Stadt</strong>linien sowie des<br />
regionalen und überregionalen ÖPNV finden Sie unter www.stadtlinie-straelen.de oder www.vrr.de sowie im<br />
Fahrplanbuch „im Gelderland mobil“ (kostenlos im Rathaus der <strong>Stadt</strong> <strong>Straelen</strong> und bei den Geschäftsstellen der<br />
Sparkassen erhältlich).<br />
Gültigkeitsbereich des Schoko-Tickets:<br />
Zeitlich: rund um <strong>die</strong> Uhr, auch an Wochenenden, an Feiertagen und in den Ferien<br />
Die Geltungsbereiche für das SchokoTicket<br />
VRR Region „D – Nord“ oder VRR Region „D – Süd“<br />
Die Schüler/innen können bei der Wahl des räumlichen Geltungsbereichs zwischen der Region D-Nord<br />
und D-Süd wählen.<br />
In der grün umrandeten Fläche „VRR Region D-Nord“ gilt für das SchokoTicket für Fahrten z.B. vom<br />
Wohnort in <strong>die</strong> Nachbarorte oder natürlich auch in weiter entfernte Orte wie Krefeld, Wesel, Duisburg,<br />
Oberhausen oder Kleve.<br />
Region Nord<br />
Seite 4
In der rot umrandeten Fläche „VRR Region D-Süd“ gilt das SchokoTicket für Fahrten in alle Tarifgebiete der<br />
früheren Verkehrsgemeinschaft Rhein-Ruhr (VRR) sowie in allen angrenzenden Tarifgebieten der früheren<br />
Verkehrsgemeinschaft Niederrhein (VGN).<br />
Region Süd<br />
Seite 5