Jänner und Februar 2011 - Stroheim
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Winterdienst <strong>und</strong> Räumungspflicht<br />
Die Gemeinde <strong>Stroheim</strong> möchte auf die gesetzlichen Bestimmungen der<br />
Straßenverkehrsordnung § 93 (Pflichten der Anrainer) hinweisen, wonach<br />
Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer<br />
von unbebauten, land– <strong>und</strong> forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften,<br />
dafür zu sorgen haben, dass die, entlang der Liegenschaft in einer<br />
Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige <strong>und</strong><br />
Gehwege, entlang der ganzen Liegenschaft, in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr von Schnee <strong>und</strong> Verunreinigungen<br />
gesäubert, sowie bei Schnee <strong>und</strong> Glatteis bestreut werden müssen.<br />
Ist ein Gehsteig nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern <strong>und</strong> zu bestreuen.<br />
Verschiedene Firmen in <strong>und</strong> um Eferding (z. B. Maschinenring) bieten ihre Dienste zur Übernahme dieser<br />
Arbeiten an. Sollten Sie dies wünschen, ersuchen wir Sie, sich direkt mit diesen Firmen in Verbindung<br />
zu setzen.<br />
Auch jene Hausbesitzer, bei welchen derzeit der Gehsteig von der Gemeinde geräumt <strong>und</strong> bestreut wird,<br />
sind von ihrer gesetzlichen Pflicht gem. § 93 StVO. dadurch nicht entb<strong>und</strong>en.<br />
Der von der Gemeinde geräumte Gehsteig wird auf freiwilliger Basis ohne jeder gesetzlichen Verpflichtung<br />
geräumt, daher übernimmt die Gemeinde diesbezüglich keine Haftung.<br />
Leider wird auch immer wieder festgestellt, das vereinzelt Hausbesitzer den Schnee im Bereich<br />
ihrer Garagenzufahrten auf die öffentliche Straße schieben. Dies ist nicht nur verboten, sondern<br />
führt auch in höchstem Maße zu Problemen für die Straßenbenützer.<br />
Damit auch heuer wieder der Winterdienst bestmöglich erfüllt werden kann, ergeht die eindringliche Bitte,<br />
Fahrzeuge ausschließlich auf privaten Gr<strong>und</strong> bzw. geeigneten Stellflächen abzustellen, sodass es zu keinen<br />
Behinderungen oder Fahrzeugbeschädigungen kommt.<br />
Frühsommer-Meningoenzephalitis<br />
Öffentliche Schutzimpfung – Impfkampagne <strong>2011</strong><br />
Auch im Frühjahr <strong>2011</strong> werden die Impfungen gegen die „Frühsommerzeckenencephalitis (FSME)“<br />
nicht nur an der Bezirkshauptmannschaft Eferding durchgeführt, sondern auch in den Gemeinden Impfstellen<br />
errichtet, um den an der Aktion der Landes OÖ. interessierten Personen weite Anfahrtswege zu<br />
ersparen.<br />
Um den Impfplan erstellen zu können, ist es erforderlich, die Zahl der zu erwartenden Impflinge zu kennen.<br />
Der Oberste Sanitätsrat empfiehlt folgendes IMPFSCHEMA:<br />
�� Gr<strong>und</strong>immunisierung wie bisher: Insgesamt sind 3 Teilimpfungen erforderlich, wobei zwischen 1.<br />
<strong>und</strong> 2. Teilimpfung ein Abstand von 1 Monat eingehalten wird. Die 3. Teilimpfung erfolgt nach 5 - 12<br />
Monaten nach der 2. Teilimpfung.<br />
�� 1. Auffrischung nach der Gr<strong>und</strong>immunisierung nach 3 Jahren<br />
�� Weitere Auffrischungen alle 5 Jahre bis zum 60. Lebensjahr. Ab dem 60. Lebensjahr alle 3 Jahre<br />
�� Verwendung des FSME-Junior (Kinderimpfstoff) bis zum vollendeten 16. Lebensjahr<br />
Die Impfung schützt nicht gegen die Borelliose, die ebenfalls durch Zeckenstich übertragen wird.<br />
Für die Teilnahme an der Impfung in den Impfaußenstellen in den Gemeinden ist es notwendig, sich beim<br />
zuständigen Gemeindeamt<br />
bis Mittwoch, 16. <strong>Februar</strong> <strong>2011</strong><br />
anzumelden. Eine Anmeldung ist auch nach Anmeldeschluss bei den Gemeinden bei der Bezirkshauptmannschaft<br />
Eferding möglich.<br />
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