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Unlauterer Wettbewerb (UWG) - TGZ Würzburg

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Zentrum Marke & Patent<br />

ERFINDUNGEN PATENT VERWERTEN<br />

• <strong>Unlauterer</strong> <strong>Wettbewerb</strong><br />

Unlauter sind alle Handlungen, die den anständigen Gepflogenheiten in Handel, Gewerbe,<br />

Handwerk oder selbständiger Tätigkeit zuwiderlaufen.<br />

Bsp.: „Sklavische“ Nachahmung, d. h. identische Übernahme des Leistungsergebnisses ei-<br />

nes anderen oder Rufausbeutung; Nachahmung kurzlebiger Modeerzeugnisse, da der<br />

Schöpfer darauf angewiesen ist, den durch die wettbewerbliche Eigenart des Originals be-<br />

gründeten <strong>Wettbewerb</strong>svorsprung möglichst in der betreffenden Saison zu realisieren;<br />

• Irreführende Werbung<br />

Werbung ist dann irreführend, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (Maßstab:<br />

Irreführung bei einem nicht völlig unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrskrei-<br />

ses).<br />

Bsp.: Unwahre Angaben, missverständliche Werbung, Werbung mit mehrdeutigen Aussa-<br />

gen, Blickfangwerbung, Irreführung in Bezug auf den Preis, auf Räumungsverkäufe, Wer-<br />

beveranstaltungen, gefühlsbetonte Werbung („5 % des Erlöses erhält die Kirche“, „Spen-<br />

denaktion zugunsten…“, Kopplung von einem Gewinnspiel an den Kauf einer Ware, etc.;<br />

• Vergleichende Werbung<br />

Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber<br />

oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar<br />

macht.<br />

Bsp.: Unlautere Beeinträchtigung der Wertschätzung, Herabsetzung der Mitbewerber, Dar-<br />

stellung als Imitation, etc.;<br />

• Unzumutbare Belästigung<br />

Bsp.: Telefonwerbung, Briefkastenwerbung, Verschleierung bei elektronischer Werbung -<br />

„Newsletter“-, anreißerische Marketingmaßnahmen -„Zusenden unbestellter Waren“- oder<br />

„Ansprache von Passanten auf der Straße“, etc.<br />

C. Schutzdauer<br />

Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbe-<br />

werb (<strong>UWG</strong>) unterliegen einer Verjährung von sechs Monaten. Die Frist beginnt mit der Kenntnis<br />

vom Verstoß zu laufen.<br />

Während der Durchführung eines Verfahrens zur Erlangung einer einstweiligen Verfügung ist die<br />

Verjährung gehemmt. Der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die kurze<br />

Verjährungsfrist von sechs Monaten nicht eingerechnet. Die Hemmung endet schließlich sechs<br />

Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung.<br />

Merkblatt 12: <strong>Unlauterer</strong> <strong>Wettbewerb</strong> 2

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