Unlauterer Wettbewerb (UWG) - TGZ Würzburg
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Zentrum Marke & Patent<br />
ERFINDUNGEN PATENT VERWERTEN<br />
• <strong>Unlauterer</strong> <strong>Wettbewerb</strong><br />
Unlauter sind alle Handlungen, die den anständigen Gepflogenheiten in Handel, Gewerbe,<br />
Handwerk oder selbständiger Tätigkeit zuwiderlaufen.<br />
Bsp.: „Sklavische“ Nachahmung, d. h. identische Übernahme des Leistungsergebnisses ei-<br />
nes anderen oder Rufausbeutung; Nachahmung kurzlebiger Modeerzeugnisse, da der<br />
Schöpfer darauf angewiesen ist, den durch die wettbewerbliche Eigenart des Originals be-<br />
gründeten <strong>Wettbewerb</strong>svorsprung möglichst in der betreffenden Saison zu realisieren;<br />
• Irreführende Werbung<br />
Werbung ist dann irreführend, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (Maßstab:<br />
Irreführung bei einem nicht völlig unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrskrei-<br />
ses).<br />
Bsp.: Unwahre Angaben, missverständliche Werbung, Werbung mit mehrdeutigen Aussa-<br />
gen, Blickfangwerbung, Irreführung in Bezug auf den Preis, auf Räumungsverkäufe, Wer-<br />
beveranstaltungen, gefühlsbetonte Werbung („5 % des Erlöses erhält die Kirche“, „Spen-<br />
denaktion zugunsten…“, Kopplung von einem Gewinnspiel an den Kauf einer Ware, etc.;<br />
• Vergleichende Werbung<br />
Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber<br />
oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar<br />
macht.<br />
Bsp.: Unlautere Beeinträchtigung der Wertschätzung, Herabsetzung der Mitbewerber, Dar-<br />
stellung als Imitation, etc.;<br />
• Unzumutbare Belästigung<br />
Bsp.: Telefonwerbung, Briefkastenwerbung, Verschleierung bei elektronischer Werbung -<br />
„Newsletter“-, anreißerische Marketingmaßnahmen -„Zusenden unbestellter Waren“- oder<br />
„Ansprache von Passanten auf der Straße“, etc.<br />
C. Schutzdauer<br />
Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbe-<br />
werb (<strong>UWG</strong>) unterliegen einer Verjährung von sechs Monaten. Die Frist beginnt mit der Kenntnis<br />
vom Verstoß zu laufen.<br />
Während der Durchführung eines Verfahrens zur Erlangung einer einstweiligen Verfügung ist die<br />
Verjährung gehemmt. Der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die kurze<br />
Verjährungsfrist von sechs Monaten nicht eingerechnet. Die Hemmung endet schließlich sechs<br />
Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung.<br />
Merkblatt 12: <strong>Unlauterer</strong> <strong>Wettbewerb</strong> 2