Unlauterer Wettbewerb (UWG) - TGZ Würzburg
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Zentrum Marke & Patent<br />
ERFINDUNGEN PATENT VERWERTEN<br />
Merkblatt 12: <strong>Unlauterer</strong> <strong>Wettbewerb</strong><br />
Das Gesetz gegen den unlauteren <strong>Wettbewerb</strong> (<strong>UWG</strong>) gewährt grundsätzlich einen ergänzenden<br />
Leistungsschutz. Wenn nämlich keine gewerblichen Sonderschutzrechte bestehen, ist wegen des<br />
Grundsatzes der Nachahmungsfreiheit die Nachahmung grundsätzlich erlaubt. Ausnahmsweise<br />
ist die Nachahmung aber nach dem <strong>UWG</strong> verboten, wenn unter Verstoß gegen den freien Leis-<br />
tungswettbewerb unlautere Momente dazukommen. Das Gesetz schützt dabei in erster Linie das<br />
unternehmerische Handeln des einzelnen Mitbewerbers vor gegen ihn gerichteten unlauteren<br />
wettbewerblichen Angriffen durch Konkurrenten. Zudem schützt es aber auch die Verbraucher und<br />
die Allgemeinheit vor Beeinträchtigungen durch unlautere <strong>Wettbewerb</strong>smaßnahmen.<br />
Unterschiede zu anderen Schutzrechten:<br />
• Es bedarf keiner Eintragung und bringt daher auch keine Kosten mit sich;<br />
• Im Gegensatz zu den gewerblichen Schutzrechten (Patent, Marke oder Geschmacksmus-<br />
ter) gibt es keinen Inhaber und damit auch keine absolute Rechtsposition für diesen.<br />
A. Schutzinhalt / Schutzwirkung<br />
• Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher und des Allgemeininteresses an einem unver-<br />
fälschtem <strong>Wettbewerb</strong><br />
• Verbot unlauterer <strong>Wettbewerb</strong>shandlungen<br />
• Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung (Anspruchsberechtigte: Mitbewerber,<br />
Verbraucherschutz- und Berufsverbände sowie Industrie- und Handelskammern und<br />
Handwerkskammern);<br />
• Anspruch auf Schadensersatz (anspruchsberechtigt nur Mitbewerber);<br />
• Anspruch auf Gewinnabschöpfung an den Bundeshaushalt in Höhe des zu Lasten der Ab-<br />
nehmer erzielten Gewinns (anspruchsberechtigt nur Verbände und Kammern);<br />
• Strafrechtliche Sanktionen (§§ 16-19 <strong>UWG</strong>).<br />
B. Schutzvoraussetzungen<br />
Nach der Generalklausel (§ 3 <strong>UWG</strong>) sind alle unlauteren <strong>Wettbewerb</strong>shandlungen, die geeignet<br />
sind, den <strong>Wettbewerb</strong> nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig. Die §§ 4-7 <strong>UWG</strong> ge-<br />
ben Regelbeispiele für unlauteren <strong>Wettbewerb</strong>, irreführende Werbung, vergleichende Werbung<br />
und unzumutbare Belästigung. Zu den Fallgruppen im Einzelnen:<br />
Merkblatt 12: <strong>Unlauterer</strong> <strong>Wettbewerb</strong> 1
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• <strong>Unlauterer</strong> <strong>Wettbewerb</strong><br />
Unlauter sind alle Handlungen, die den anständigen Gepflogenheiten in Handel, Gewerbe,<br />
Handwerk oder selbständiger Tätigkeit zuwiderlaufen.<br />
Bsp.: „Sklavische“ Nachahmung, d. h. identische Übernahme des Leistungsergebnisses ei-<br />
nes anderen oder Rufausbeutung; Nachahmung kurzlebiger Modeerzeugnisse, da der<br />
Schöpfer darauf angewiesen ist, den durch die wettbewerbliche Eigenart des Originals be-<br />
gründeten <strong>Wettbewerb</strong>svorsprung möglichst in der betreffenden Saison zu realisieren;<br />
• Irreführende Werbung<br />
Werbung ist dann irreführend, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (Maßstab:<br />
Irreführung bei einem nicht völlig unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrskrei-<br />
ses).<br />
Bsp.: Unwahre Angaben, missverständliche Werbung, Werbung mit mehrdeutigen Aussa-<br />
gen, Blickfangwerbung, Irreführung in Bezug auf den Preis, auf Räumungsverkäufe, Wer-<br />
beveranstaltungen, gefühlsbetonte Werbung („5 % des Erlöses erhält die Kirche“, „Spen-<br />
denaktion zugunsten…“, Kopplung von einem Gewinnspiel an den Kauf einer Ware, etc.;<br />
• Vergleichende Werbung<br />
Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber<br />
oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar<br />
macht.<br />
Bsp.: Unlautere Beeinträchtigung der Wertschätzung, Herabsetzung der Mitbewerber, Dar-<br />
stellung als Imitation, etc.;<br />
• Unzumutbare Belästigung<br />
Bsp.: Telefonwerbung, Briefkastenwerbung, Verschleierung bei elektronischer Werbung -<br />
„Newsletter“-, anreißerische Marketingmaßnahmen -„Zusenden unbestellter Waren“- oder<br />
„Ansprache von Passanten auf der Straße“, etc.<br />
C. Schutzdauer<br />
Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbe-<br />
werb (<strong>UWG</strong>) unterliegen einer Verjährung von sechs Monaten. Die Frist beginnt mit der Kenntnis<br />
vom Verstoß zu laufen.<br />
Während der Durchführung eines Verfahrens zur Erlangung einer einstweiligen Verfügung ist die<br />
Verjährung gehemmt. Der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die kurze<br />
Verjährungsfrist von sechs Monaten nicht eingerechnet. Die Hemmung endet schließlich sechs<br />
Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung.<br />
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D. Schutzverfahren<br />
1. Abmahnung<br />
Für den Fall, dass ein Dritter einen <strong>Wettbewerb</strong>sverstoß begangen hat und Unterlassungsansprü-<br />
che geltend gemacht werden sollen, ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich, bevor ein ge-<br />
richtliches Verfahren eingeleitet wird. Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist gleichzeitig eine<br />
Aufforderung des Verletzten an den Verletzenden, innerhalb einer angemessenen Frist eine straf-<br />
bewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie eine Androhung gerichtlicher Schritte, falls die<br />
strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird. Erachtet der Verletzende die Ab-<br />
mahnung als gerechtfertigt, gibt er eine Unterlassungserklärung ab, d. h. er verspricht für jeden<br />
Fall der Zuwiderhandlung dem Verletzten eine Vertragsstrafe. Mit Abgabe einer ordnungsgemäßen<br />
Unterlassungserklärung fällt die Wiederholungsgefahr als eine Grundvoraussetzung des Unterlas-<br />
sungsanspruchs weg. Der Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen das <strong>UWG</strong> ist damit<br />
nicht mehr gegeben.<br />
Für den Fall, dass eine Unterlassungserklärung aufgrund einer Abmahnung nicht abgegeben wird,<br />
kommen grundsätzlich drei Rechtsbehelfsverfahren in Betracht:<br />
2. Antrag auf einstweilige Verfügung<br />
Da bei <strong>Wettbewerb</strong>sverstößen zumeist große Eile geboten ist, gibt es die Möglichkeit des Antrages<br />
auf einstweilige Verfügung (§ 935 ZPO), um schnellen Rechtsschutz zu erlangen. Die von § 935<br />
ZPO normalerweise geforderte Dringlichkeit muss bei Verstößen gegen das <strong>UWG</strong> nicht eigens<br />
begründet werden, da eine sog. Dringlichkeitsvermutung in § 12 II <strong>UWG</strong> normiert ist.<br />
Die sachliche Zuständigkeit liegt in diesem Verfahren unabhängig vom Streitwert bei den Landge-<br />
richten (§ 13 <strong>UWG</strong>). In örtlicher Hinsicht ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antrags-<br />
gegner seine gewerbliche Niederlassung hat.<br />
3. Hauptsacheverfahren<br />
Auch wenn bei Verstößen gegen das <strong>UWG</strong> der schnelle Rechtsschutz durch Antrag auf einstwei-<br />
lige Verfügung üblich ist, schließen sich in der Regel Hauptsacheverfahren an. Nur eine Entschei-<br />
dung nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens sichert einen grundsätzlich 30 Jahre voll-<br />
streckbaren Titel zur Zwangsvollstreckung.<br />
Die sachliche Zuständigkeit liegt in diesem Verfahren unabhängig vom Streitwert bei den Landge-<br />
richten (§ 13 <strong>UWG</strong>). In örtlicher Hinsicht ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antrags-<br />
gegner seine gewerbliche Niederlassung hat.<br />
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4. Einigungsstellenverfahren<br />
Eine weitere Möglichkeit, einen Anspruch geltend zu machen, bieten die sogenannten Einigungs-<br />
stellen. Diese sind bei den örtlichen Industrie- und Handelskammern (IHK) eingerichtet und haben<br />
die Aufgabe, auf einen gütlichen Ausgleich von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgrund des<br />
<strong>UWG</strong> hinzuwirken. Ziel des Verfahrens ist der Abschluss eines Vergleichs, aus dem ebenso wie<br />
aus dem gerichtlichen Vergleich die Zwangsvollstreckung möglich ist. Vor den Einigungsstellen<br />
muss man erscheinen, wenn das persönliche Erscheinen angeordnet ist, ansonsten droht ein Ord-<br />
nungsgeld.<br />
Auch hier gilt die örtliche IHK als zuständig, in deren Bezirk der Antragsgegner seine gewerbliche<br />
Niederlassung hat.<br />
D. Hinweis<br />
• Der Schutz nach dem <strong>UWG</strong> steht eigenständig neben anderen Schutzrechten. Daher kann<br />
er beispielsweise für eigentümliche Modeerzeugnisse greifen, auch wenn für diese kein<br />
Geschmacksmuster eingetragen worden ist.<br />
Stand: Mai 2012<br />
Herausgeber und Ansprechpartner:<br />
Zentrum Marke und Patent<br />
c/o Technologie- und Gründerzentrum <strong>Würzburg</strong><br />
Sedanstraße 27 · 97082 <strong>Würzburg</strong><br />
Tel: 0931 4194-350 · Fax: 0931 4194-205<br />
info@tgz-wuerzburg.de · www.tgz-wuerzburg.de<br />
Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Informationen geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Voll-<br />
ständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Rich-<br />
tigkeit nicht übernommen werden.<br />
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