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Unlauterer Wettbewerb (UWG) - TGZ Würzburg

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Zentrum Marke & Patent<br />

ERFINDUNGEN PATENT VERWERTEN<br />

Merkblatt 12: <strong>Unlauterer</strong> <strong>Wettbewerb</strong><br />

Das Gesetz gegen den unlauteren <strong>Wettbewerb</strong> (<strong>UWG</strong>) gewährt grundsätzlich einen ergänzenden<br />

Leistungsschutz. Wenn nämlich keine gewerblichen Sonderschutzrechte bestehen, ist wegen des<br />

Grundsatzes der Nachahmungsfreiheit die Nachahmung grundsätzlich erlaubt. Ausnahmsweise<br />

ist die Nachahmung aber nach dem <strong>UWG</strong> verboten, wenn unter Verstoß gegen den freien Leis-<br />

tungswettbewerb unlautere Momente dazukommen. Das Gesetz schützt dabei in erster Linie das<br />

unternehmerische Handeln des einzelnen Mitbewerbers vor gegen ihn gerichteten unlauteren<br />

wettbewerblichen Angriffen durch Konkurrenten. Zudem schützt es aber auch die Verbraucher und<br />

die Allgemeinheit vor Beeinträchtigungen durch unlautere <strong>Wettbewerb</strong>smaßnahmen.<br />

Unterschiede zu anderen Schutzrechten:<br />

• Es bedarf keiner Eintragung und bringt daher auch keine Kosten mit sich;<br />

• Im Gegensatz zu den gewerblichen Schutzrechten (Patent, Marke oder Geschmacksmus-<br />

ter) gibt es keinen Inhaber und damit auch keine absolute Rechtsposition für diesen.<br />

A. Schutzinhalt / Schutzwirkung<br />

• Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher und des Allgemeininteresses an einem unver-<br />

fälschtem <strong>Wettbewerb</strong><br />

• Verbot unlauterer <strong>Wettbewerb</strong>shandlungen<br />

• Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung (Anspruchsberechtigte: Mitbewerber,<br />

Verbraucherschutz- und Berufsverbände sowie Industrie- und Handelskammern und<br />

Handwerkskammern);<br />

• Anspruch auf Schadensersatz (anspruchsberechtigt nur Mitbewerber);<br />

• Anspruch auf Gewinnabschöpfung an den Bundeshaushalt in Höhe des zu Lasten der Ab-<br />

nehmer erzielten Gewinns (anspruchsberechtigt nur Verbände und Kammern);<br />

• Strafrechtliche Sanktionen (§§ 16-19 <strong>UWG</strong>).<br />

B. Schutzvoraussetzungen<br />

Nach der Generalklausel (§ 3 <strong>UWG</strong>) sind alle unlauteren <strong>Wettbewerb</strong>shandlungen, die geeignet<br />

sind, den <strong>Wettbewerb</strong> nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig. Die §§ 4-7 <strong>UWG</strong> ge-<br />

ben Regelbeispiele für unlauteren <strong>Wettbewerb</strong>, irreführende Werbung, vergleichende Werbung<br />

und unzumutbare Belästigung. Zu den Fallgruppen im Einzelnen:<br />

Merkblatt 12: <strong>Unlauterer</strong> <strong>Wettbewerb</strong> 1


Zentrum Marke & Patent<br />

ERFINDUNGEN PATENT VERWERTEN<br />

• <strong>Unlauterer</strong> <strong>Wettbewerb</strong><br />

Unlauter sind alle Handlungen, die den anständigen Gepflogenheiten in Handel, Gewerbe,<br />

Handwerk oder selbständiger Tätigkeit zuwiderlaufen.<br />

Bsp.: „Sklavische“ Nachahmung, d. h. identische Übernahme des Leistungsergebnisses ei-<br />

nes anderen oder Rufausbeutung; Nachahmung kurzlebiger Modeerzeugnisse, da der<br />

Schöpfer darauf angewiesen ist, den durch die wettbewerbliche Eigenart des Originals be-<br />

gründeten <strong>Wettbewerb</strong>svorsprung möglichst in der betreffenden Saison zu realisieren;<br />

• Irreführende Werbung<br />

Werbung ist dann irreführend, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (Maßstab:<br />

Irreführung bei einem nicht völlig unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrskrei-<br />

ses).<br />

Bsp.: Unwahre Angaben, missverständliche Werbung, Werbung mit mehrdeutigen Aussa-<br />

gen, Blickfangwerbung, Irreführung in Bezug auf den Preis, auf Räumungsverkäufe, Wer-<br />

beveranstaltungen, gefühlsbetonte Werbung („5 % des Erlöses erhält die Kirche“, „Spen-<br />

denaktion zugunsten…“, Kopplung von einem Gewinnspiel an den Kauf einer Ware, etc.;<br />

• Vergleichende Werbung<br />

Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber<br />

oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar<br />

macht.<br />

Bsp.: Unlautere Beeinträchtigung der Wertschätzung, Herabsetzung der Mitbewerber, Dar-<br />

stellung als Imitation, etc.;<br />

• Unzumutbare Belästigung<br />

Bsp.: Telefonwerbung, Briefkastenwerbung, Verschleierung bei elektronischer Werbung -<br />

„Newsletter“-, anreißerische Marketingmaßnahmen -„Zusenden unbestellter Waren“- oder<br />

„Ansprache von Passanten auf der Straße“, etc.<br />

C. Schutzdauer<br />

Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbe-<br />

werb (<strong>UWG</strong>) unterliegen einer Verjährung von sechs Monaten. Die Frist beginnt mit der Kenntnis<br />

vom Verstoß zu laufen.<br />

Während der Durchführung eines Verfahrens zur Erlangung einer einstweiligen Verfügung ist die<br />

Verjährung gehemmt. Der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die kurze<br />

Verjährungsfrist von sechs Monaten nicht eingerechnet. Die Hemmung endet schließlich sechs<br />

Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung.<br />

Merkblatt 12: <strong>Unlauterer</strong> <strong>Wettbewerb</strong> 2


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D. Schutzverfahren<br />

1. Abmahnung<br />

Für den Fall, dass ein Dritter einen <strong>Wettbewerb</strong>sverstoß begangen hat und Unterlassungsansprü-<br />

che geltend gemacht werden sollen, ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich, bevor ein ge-<br />

richtliches Verfahren eingeleitet wird. Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist gleichzeitig eine<br />

Aufforderung des Verletzten an den Verletzenden, innerhalb einer angemessenen Frist eine straf-<br />

bewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie eine Androhung gerichtlicher Schritte, falls die<br />

strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird. Erachtet der Verletzende die Ab-<br />

mahnung als gerechtfertigt, gibt er eine Unterlassungserklärung ab, d. h. er verspricht für jeden<br />

Fall der Zuwiderhandlung dem Verletzten eine Vertragsstrafe. Mit Abgabe einer ordnungsgemäßen<br />

Unterlassungserklärung fällt die Wiederholungsgefahr als eine Grundvoraussetzung des Unterlas-<br />

sungsanspruchs weg. Der Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen das <strong>UWG</strong> ist damit<br />

nicht mehr gegeben.<br />

Für den Fall, dass eine Unterlassungserklärung aufgrund einer Abmahnung nicht abgegeben wird,<br />

kommen grundsätzlich drei Rechtsbehelfsverfahren in Betracht:<br />

2. Antrag auf einstweilige Verfügung<br />

Da bei <strong>Wettbewerb</strong>sverstößen zumeist große Eile geboten ist, gibt es die Möglichkeit des Antrages<br />

auf einstweilige Verfügung (§ 935 ZPO), um schnellen Rechtsschutz zu erlangen. Die von § 935<br />

ZPO normalerweise geforderte Dringlichkeit muss bei Verstößen gegen das <strong>UWG</strong> nicht eigens<br />

begründet werden, da eine sog. Dringlichkeitsvermutung in § 12 II <strong>UWG</strong> normiert ist.<br />

Die sachliche Zuständigkeit liegt in diesem Verfahren unabhängig vom Streitwert bei den Landge-<br />

richten (§ 13 <strong>UWG</strong>). In örtlicher Hinsicht ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antrags-<br />

gegner seine gewerbliche Niederlassung hat.<br />

3. Hauptsacheverfahren<br />

Auch wenn bei Verstößen gegen das <strong>UWG</strong> der schnelle Rechtsschutz durch Antrag auf einstwei-<br />

lige Verfügung üblich ist, schließen sich in der Regel Hauptsacheverfahren an. Nur eine Entschei-<br />

dung nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens sichert einen grundsätzlich 30 Jahre voll-<br />

streckbaren Titel zur Zwangsvollstreckung.<br />

Die sachliche Zuständigkeit liegt in diesem Verfahren unabhängig vom Streitwert bei den Landge-<br />

richten (§ 13 <strong>UWG</strong>). In örtlicher Hinsicht ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antrags-<br />

gegner seine gewerbliche Niederlassung hat.<br />

Merkblatt 12: <strong>Unlauterer</strong> <strong>Wettbewerb</strong> 3


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4. Einigungsstellenverfahren<br />

Eine weitere Möglichkeit, einen Anspruch geltend zu machen, bieten die sogenannten Einigungs-<br />

stellen. Diese sind bei den örtlichen Industrie- und Handelskammern (IHK) eingerichtet und haben<br />

die Aufgabe, auf einen gütlichen Ausgleich von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgrund des<br />

<strong>UWG</strong> hinzuwirken. Ziel des Verfahrens ist der Abschluss eines Vergleichs, aus dem ebenso wie<br />

aus dem gerichtlichen Vergleich die Zwangsvollstreckung möglich ist. Vor den Einigungsstellen<br />

muss man erscheinen, wenn das persönliche Erscheinen angeordnet ist, ansonsten droht ein Ord-<br />

nungsgeld.<br />

Auch hier gilt die örtliche IHK als zuständig, in deren Bezirk der Antragsgegner seine gewerbliche<br />

Niederlassung hat.<br />

D. Hinweis<br />

• Der Schutz nach dem <strong>UWG</strong> steht eigenständig neben anderen Schutzrechten. Daher kann<br />

er beispielsweise für eigentümliche Modeerzeugnisse greifen, auch wenn für diese kein<br />

Geschmacksmuster eingetragen worden ist.<br />

Stand: Mai 2012<br />

Herausgeber und Ansprechpartner:<br />

Zentrum Marke und Patent<br />

c/o Technologie- und Gründerzentrum <strong>Würzburg</strong><br />

Sedanstraße 27 · 97082 <strong>Würzburg</strong><br />

Tel: 0931 4194-350 · Fax: 0931 4194-205<br />

info@tgz-wuerzburg.de · www.tgz-wuerzburg.de<br />

Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Informationen geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Voll-<br />

ständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Rich-<br />

tigkeit nicht übernommen werden.<br />

Merkblatt 12: <strong>Unlauterer</strong> <strong>Wettbewerb</strong> 4

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