Kristina Krüger Email: kristinaleder@gmx.de Seminar ... - Telemedicus
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Darüber hinaus hat Fritz Scharpf empirisch nachgewiesen, dass eine Aggregation unter-<br />
schiedlicher individueller Präferenzen durch reine Mehrheitsentscheidung zu chaotisch-<br />
instabilen Lösungen führt, die auch aus <strong>de</strong>r Sicht <strong>de</strong>r Beteiligten suboptimal sind, was wohl<br />
zu <strong>de</strong>r Annahme führt, dass das utilitaristische Gemeinwohlkonzept <strong>de</strong>s Netto-Gesamtnutzens<br />
zu keiner Annäherung an <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>s Gemeinwohls führt. 48<br />
C. Zusammenfassung<br />
Dies be<strong>de</strong>utet, dass die <strong>de</strong>mokratische Legitimation <strong>de</strong>r sozialen Wohlfahrt bzw. <strong>de</strong>s Ge-<br />
meinwohls nicht allzu fest verwurzelt ist. Dies be<strong>de</strong>utet nicht, dass politische Angelegenhei-<br />
ten nicht <strong>de</strong>mokratisch geregelt wer<strong>de</strong>n sollten. Es ist nur bislang kein Prozess gefun<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r<br />
garantieren wür<strong>de</strong>, dass dabei stets ein konsistentes, d.h. minimalen Vernunfterfor<strong>de</strong>rnissen<br />
entsprechen<strong>de</strong>s Ergebnis zustan<strong>de</strong> käme. Damit können auch bei Gültigkeit <strong>de</strong>r besten <strong>de</strong>nk-<br />
baren politischen Verfassung im politischen Prozess unvernünftige Ergebnisse erzielt wer<strong>de</strong>n.<br />
Um dies zu vereiteln, wäre es nötig, einem Akteur diktatorische Befugnisse einzuräumen, was<br />
wie<strong>de</strong>rum <strong>de</strong>mokratischen Grundsätzen wi<strong>de</strong>rspricht.<br />
Aus all<strong>de</strong>m lässt sich schließen, dass eine abstrakte Präferenzaddition nicht darzustellen ver-<br />
mag, was konkret unter Gemeinwohl zu verstehen ist. Vielmehr ist hierfür Rückgriff auf die<br />
Ordnung zu nehmen, die einen Grundkonsens gesellschaftlicher Wertvorstellungen formuliert<br />
und diesen <strong>de</strong>r Disposition <strong>de</strong>r Mehrheit in stärkerem Umfang entzieht: <strong>de</strong>r Verfassung<br />
selbst. 49 In <strong>de</strong>r Verfassung ist ein Entwurf <strong>de</strong>r richtigen Ordnung <strong>de</strong>s Staatswesens enthalten.<br />
Ferner konkretisiert diese Gemeinwohlvorstellungen und richtet sich gegen die Willkür und<br />
ggf. Irrationalität <strong>de</strong>r Entscheidungen <strong>de</strong>r Mehrheit; sie schreibt einen Grundbestand an Wer-<br />
ten fest, <strong>de</strong>r die Herstellung <strong>de</strong>s Gemeinwohls nicht ausschließlich <strong>de</strong>m gesellschaftlichen<br />
Interessenkampf überlässt. 50<br />
Um <strong>de</strong>n Sinngehalt <strong>de</strong>s Gemeinwohls aus <strong>de</strong>r Verfassung schließen zu können, müsste in die-<br />
ser ein als Gemeinwohlaspekt zu begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Schutzgut angelegt sein. 51 Hierfür bedarf es<br />
eines verfassungsrechtlichen Halts extern <strong>de</strong>s Gemeinwohlprinzips als solchem. Lediglich<br />
wenn das oben bereits angeführte Effizienzprinzip in <strong>de</strong>r Verfassung selbst (außerhalb <strong>de</strong>s<br />
Gemeinwohlprinzips) angelegt ist, kann es auch Inhalt <strong>de</strong>s Gemeinwohlprinzips sein. Folglich<br />
48 Scharpf in Derlien/Gerhardt/Scharpf, „Politiknetzwerke als Steuerungssubjekte“, S. 385.<br />
49 Isensee, Gemeinwohl und Staatsaufgaben in Isensee/Kirchhof, HStR III, § 57 Rn. 108, 112ff.<br />
50 Martini, „Der Markt als Instrument hoheitlicher Verteilungslenkung“, S. 230.<br />
51 Martini, „Der Markt als Instrument hoheitlicher Verteilungslenkung“, S. 230.<br />
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