Kristina Krüger Email: kristinaleder@gmx.de Seminar ... - Telemedicus
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Hieraus ergibt sich, dass die Verfassung ein Mehr gegenüber <strong>de</strong>r utilitaristischen Rationalität<br />
be<strong>de</strong>utet. Sie gibt ihr einen Rahmen vor und setzt ihr Grenzen. Gemeinwohl ist mit ökonomi-<br />
scher Effizienz nicht i<strong>de</strong>ntisch. Dass eine Nutzenerhöhung <strong>de</strong>r Individuen auch eine Nutzen-<br />
erhöhung für die Gesellschaft be<strong>de</strong>uten kann, lässt nicht <strong>de</strong>n Umkehrschluss zu, dass Nutzen-<br />
erzielung <strong>de</strong>r einzig gangbare Weg <strong>de</strong>r Gemeinwohlfeststellung und <strong>de</strong>r einzige Wertmaßstab<br />
für gesellschaftliches Wohlergehen ist. Der (wirtschaftliche) Nutzen als Maßstab reduziert<br />
<strong>de</strong>n Gemeinwohlbegriff auf eine politisch <strong>de</strong>nkbare, aber nicht notwendig zwingen<strong>de</strong> Maß-<br />
einheit. 56<br />
56 Sen, “Equality of what?” in Sen, Choice, Welfare and Measurement, S. 353 (364ff).<br />
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