Kristina Krüger Email: kristinaleder@gmx.de Seminar ... - Telemedicus
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im Gegenzug voreinan<strong>de</strong>r schützt. John Locke 6 führte diesen Gedanken dahingehend weiter,<br />
dass dieser „Souverän“ seine Legitimation nur insoweit besitzt, wie er die Naturrechte Eigen-<br />
tum, Freiheit und Leben beschützt. Nach Jean- Jacques Rousseau 7 schließlich ordnet sich<br />
je<strong>de</strong>r Bürger diesem Gesellschaftsvertrag freiwillig zum Zwecke eines geordneten, gesell-<br />
schaftlichen Zusammenlebens unter. Die Basis dieses Vertrages ist <strong>de</strong>r Gemeinwille, <strong>de</strong>r ab-<br />
solut und auf das Wohl <strong>de</strong>s gesamten Volkes gerichtet ist. Je<strong>de</strong>s einzelne Individuum ist folg-<br />
lich Teil eines Staatenwesens, welches <strong>de</strong>n allgemeinen Willen vollstreckt und zugleich totale<br />
Verfügungsgewalt über ihn hat. Ferner kann <strong>de</strong>r Staat Gesetze erlassen, die <strong>de</strong>n unantastbaren<br />
Willen <strong>de</strong>r Volksgesamtheit zum Ausdruck bringen. Dabei ist <strong>de</strong>r Gesetzgeber nach Rousseau<br />
gut, <strong>de</strong>r diejenigen anleitet, für die „bereits <strong>de</strong>r bloße Gebrauch <strong>de</strong>r sterblichen Vernunft ein<br />
immerwähren<strong>de</strong>r Stolperstein wäre“. 8 O<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rs: dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber diejenigen führt, die<br />
zwar entsprechend ihres rationalen Eigeninteresses, aber zu Lasten ihres tatsächlichen Vor-<br />
teils han<strong>de</strong>ln. Es wird gefor<strong>de</strong>rt, dass <strong>de</strong>r Wille <strong>de</strong>s Volkes die Richtschnur für staatliches<br />
Han<strong>de</strong>ln darstellen soll, da dieses allein als Souverän anerkannt wird. An die Stelle <strong>de</strong>s Wil-<br />
lens <strong>de</strong>s Herrschen<strong>de</strong>n tritt somit <strong>de</strong>r Wille <strong>de</strong>s Volkes. 9<br />
Es wäre folglich die Aufgabe <strong>de</strong>s Gesetzgebers, für eine Maximierung und Optimierung <strong>de</strong>s<br />
Nutzens <strong>de</strong>s zur Bedürfnisbefriedigung zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n Güterangebots im gesamt-<br />
gesellschaftlichen Interesse Sorge zu tragen.<br />
Daraus folgt, dass auch das Effizienzprinzip, soweit es hierauf abzielt und einen rationalen<br />
Ressourceneinsatz gebietet, insoweit <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Verfassung dargelegten Gemeinwohlgedan-<br />
ken tangiert 10 : Der Staat <strong>de</strong>s Grundgesetzes ist ein Gemeinwohlstaat, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Stär-<br />
kung <strong>de</strong>s gesamtgesellschaftlichen Nutzens und <strong>de</strong>r Gesamtheit <strong>de</strong>r öffentlichen Interessen<br />
verpflichtet ist. 11 Dabei scheint <strong>de</strong>m Staat <strong>de</strong>r effiziente Einsatz knapper Ressourcen im Rah-<br />
men seines Gemeinwohlauftrages vorgegeben. Folglich rechtfertigt sich die Existenz <strong>de</strong>s<br />
Staates aus seinem Nutzen für die Bürger und nicht umgekehrt. 12<br />
6<br />
John Locke (1632 – 1704); engl. Philosoph, Aufklärer und Vertragstheoretiker.<br />
7<br />
Jean-Jacques Rousseau (1712-1778); franz. Philosoph, Pädagoge, Naturforscher und Aufklärer.<br />
8<br />
Runciman/Sen, „Spiele, Gerechtigkeit und <strong>de</strong>r allgemeine Wille“ in Münkler/Fischer, 127 (130).<br />
9<br />
Kirchgässner, „Gemeinwohl in <strong>de</strong>r Spannung von Wirtschaft und politischer Organisation“ in Brugger/Kirste/An<strong>de</strong>rhei<strong>de</strong>n,<br />
S. 289 (290).<br />
10<br />
Von Armin, Wirtschaftlichkeit als Rechtsprinzip, S. 72; Brugger, „Gemeinwohl als Integrationskonzept von<br />
Rechtssicherheit, Legitimität und Zweckmäßigkeit“ in Kirste/An<strong>de</strong>rhei<strong>de</strong>n, S. 17 (30).<br />
11<br />
ähnlich BVerfGE 42, 312 (332).<br />
12<br />
Martini, „Der Markt als Instrument hoheitlicher Verteilungslenkung“, S. 220.<br />
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