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Anlage 3 zur VV 75-2012_1.pdf - Gemeinde Uedem

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Planungsrechtliche Festsetzungen<br />

(nach BauGB und BauNVO)<br />

Art der baulichen Nutzung (§9 Abs 1 Nr. 1 BauGB)<br />

Allgemeines Wohngebiet<br />

licht übeibaubare Giundstücksfläche<br />

WA<br />

1 übeibaubare ÜI Giundstücksfläche i.S.d. § 23 BauNVO<br />

WA<br />

——— Beschränkung der Zahl der Wohnungen auf 2 Wohnungen pro Wohngebäude<br />

2 Wo<br />

Maß der baulichen Nutzung (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §i6BauNvoj<br />

0,4 Grundflächenzahl als Höchstmaß<br />

I Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß<br />

0,30 m Sockelhöhe als Höchstmaß<br />

9,25 m Firsthöhe als Höchstmaß<br />

3,2 - 4,2 m Trauf höhe als Mindest- und Höchstmaß<br />

Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO)<br />

o Offene Bauweise<br />

Einzel- und Doppelhäuser zulässig<br />

Baugrenze<br />

F:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:] Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind (Vorgarten)<br />

Verkehrsflächen, Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs.6 j<br />

Straßenverkehrsflächen<br />

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung<br />

Zweckbestimmung:<br />

Fußweg<br />

Straßen begrenzungslinie<br />

Grünflächen (§9Abs. 1 Nr. 15undAbs.6)<br />

Öffentliche Grünfläche<br />

Zweckbestimmung: Ortsrandeingrünung<br />

Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen<br />

zum Schutz, <strong>zur</strong> Pflege und <strong>zur</strong> Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB)<br />

O O O O O O<br />

Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern<br />

Q O O O O O<br />

Flächen ^Versorgungsanlagen, fürdie Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung<br />

sowie für Ablagerungen (§ 9 Abs. 1 Nr. u und Abs.6 j<br />

Mulde <strong>zur</strong> Versickerung von<br />

Sonstige Planzeichen<br />

CZ3<br />

Umgrenzung des räumlichen Gertungsbereichs<br />

(§9 Abs. 7 BauGB)<br />

Örtliche Bauvorschriften (nach BauO NRW)<br />

Zulässige Dachten, (§ 86 «s. 1 Nr. 1 BauO NW, Zulässige Dachneigung (§ 86 «s. 1 Nr. 1 BauO NW,<br />

SD Satteldach<br />

KWD Krüppelwalmdach SD, WD, KWD: 35-45°<br />

WD Walmdach PD: 15-20°<br />

PD Pultdach<br />

DaTSte11U n Qen (nicht Bestandteil der Festsetzungen)<br />

r /if&sW& Gebäude It. Kataster<br />

1 H<br />

I 277—h<br />

•Bestehende Flurstücksgrenze<br />

•Bestehende Flurstücksnummer


Zahl der Vollgeschosse<br />

Bauwelse<br />

Sockelhöhe<br />

Dachform


Textliche Festsetzungen (nach BauGB und BauNVO)<br />

1. Gemäß § 1 Abs. 6 der BauNVO {Baunutzungsverordnung) wird für die Allgemeinen Wohngebiete festgesetzt,<br />

dass die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplans<br />

werden.<br />

2. Bauhöhenfestsetzung gern § 16 Abs. 3 BauGB<br />

2.1 In den Allgemeinen Wohngebieten wird innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen eine maximale<br />

Sockelhöhe von 0,30 m festgesetzt.<br />

2.2 In den Allgemeinen Wohngebieten wird innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen eine Traufhöhe<br />

zwischen 3,20 m und 4,20 m festgesetzt.<br />

2.3 In den Allgemeinen Wohngebieten wird innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächeneine maximale<br />

Firsthöhe von 9,25 m festgesetzt.<br />

2.4 Das Maß der Sockelhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen Oberkante der an die Grundstücksgrenze<br />

angrenzenden Verkehrsfläche ohne Randabschluss im Bereich der Straßenbegrenzungslinie und der Oberfläche<br />

des fertigen Fußbodens im Erdgeschoss.<br />

2.5 Das Maß der Traufhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen Oberkante der an die Grundstücksgrenze<br />

angrenzenden Verkehrsfläche ohne Randabschluss im Bereich der Straßenbegrenzungslinie und dem Schnittpunkt<br />

zwischen der senkrechten Außenfläche und der Dachhaut.<br />

2.6 Das Maß der Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen Oberkante der an die Grundstücksgrenze<br />

angrenzenden Verkehrsfläche ohne Randabschluss im Bereich der Straßenbegrenzungslinie und dem obersten<br />

Dachabschluss.<br />

2.7 Als Bezugspunkt für die Höhenfestsetzungen (SH, TH, FH) wird die Oberkante der nächstgelegenen<br />

Verkehrsfläche an der Straßenbegrenzungslinie gemäß Straßen plan ung festgesetzt - senkrecht gemessen in der<br />

Gebäudemitte (§ 16 BauNVO).<br />

3. Gemäß § 23 Abs. 5 der BauNVO wird für die Allgemeinen Wohngebiete festgesetzt, dass Nebenanlagen im<br />

Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche <strong>Anlage</strong>n, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig<br />

oder zugelassen werden können, in der festgesetzten Vorgartenfläche mit Ausnahme der Einfriedungen und der<br />

beweglichen Abfallbehälter nicht zulässig sind.<br />

4. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB wird festgesetzt, dass die Planstraße mit insgesamt 2 großkronigen<br />

Laubbäumen (Hainbuche - Carpinus betulus) oder einer gleichwertigen, einheimischen Baumart einzugrünen. Je<br />

Baum sollte eine offene Vegetationsfläche (Baumscheibe) von mindestens 2,5 m x 2,5 m eingehalten werden.<br />

5. Die Fläche für Maßnahmen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 ist natu man mit heimischen, standortgerechten Gehölzen<br />

(siehe Pflanzliste) zu gestalten.<br />

Auf 100 m 2 Fläche sollten mindestens 50 Sträucher gesetzt werden, wobei alle 100 m 2 auch ein Baum gepflanzt<br />

werden kann. Die Pflanzung der Sträucher soll im Dreiecksverband mit Abständen von 1 bis 1,50 m zwischen den<br />

Pflanzen und je Art in Gruppen zu mindestens 3 Gehölzen erfolgen. Höherwüchsige Heister können auch einzeln<br />

stehen. Spätestens nach 2 - 3 Jahren ist eine Auslichtung der Pflanzung notwendig. Es ist eine Anwuchspflege von<br />

mindestens 3 Jahren zu gewährleisten.<br />

Die Bepflanzungen sind fachgerecht anzulegen und dauerhaft zu erhalten.<br />

Pflanzenliste, Pflanzqualitäten und Ausführung der Pflanzmaßnahmen<br />

Bei den genannten Pflanzmaßnahmen sind Gehölze aus der folgenden Pflanzliste zu verwenden:<br />

-Bäume: Feld-Ahorn (Acercampestre), Spitz-Ahorn (Acerplatanoides), Berg-Ahorn (Acerpseudoplatanus),<br />

Hänge-Birke (Betula pendula), Hainbuche (Carpinus betulus), Esskastanie (Castanea sativa), Rot-Buche (Fagus<br />

sylvatica), Esche (Fraxinus excelsior), Walnuss (Juglans regia), Vogelkirsche (Prunus avium), Stiel-Eiche (Quercus<br />

robur), Eberesche (Sorbus aucuparia), Speierling (Sorbus domestica), Winter-Linde (Tilia cordata), Sommer-Linde<br />

(Tilia platyphyllos),<br />

- Sträucher: Felsenbirne (Amelanchier ovalis), Hasel (Corylus avellana), Roter Hartriegel (Comus sanguinea),<br />

Komelkirsche (Comus mas), Weißdom (Crataegus monogyna), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Liguster<br />

(Ligustrum vulgare), Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Trauben-Kirsche (Prunus padus), Schlehe (Prunus<br />

spinosa), Faulbaum (Rhamnus frangula), Hundsrose (Rosa canina), Bibemell-Rose (Rosa pimpinellifblia), Weinrose<br />

(Rosa rubiginosa), Sal-Weide (Salix caprea), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Traubenholunder (Sambucus<br />

racemosa), Wolliger Schneeball (Vibumum lantana), Gemeiner Schneeball (Vibumum opulus).<br />

Die Pflanzen müssen zumindest folgenden Qualitätsbestimmungen entsprechen:<br />

- Straßenbäume: Hochstämme, 3xv, 16-18 cm Stammumfang, mit Ballen, - Hausbäume: Hochstämme, 3xv, 12-14<br />

cm Stammumfang, mit Ballen, - Sträucher: verpflanzte Sträucher, 3-4 Triebe, Größe 60-100 cm.<br />

6. Gemäß § 51a Abs. 1 LWG (Landeswassergesetz) sind sämtliche im Rahmen der Dachentwässerung anfallende<br />

Abwässer sowie nicht schädlich verunreinigte Abwässer der versiegelten Flächen (Zufahrten, Stellplätze etc.) bei<br />

Neubauten nach den anerkannten Regeln der Technik auf den Baugrundstücken dezentral zu versickern.<br />

Das auf den Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser wird über eine Mulde versickert, die in der<br />

festgesetzten öffentlichen Grünfläche angelegt wird.<br />

Die technischen Einzelheiten sind in einem Entwässerungskonzept festzulegen.<br />

Textliche Festsetzungen (nach BauO NRW)<br />

1. Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB (Baugesetzbuch) in Verbindung mit § 86 BauO NRW (Bauordnung des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen) wird festgesetzt, dass doppelte Grenzgaragen einheitlich zu gestalten sind. Insbesondere<br />

sind sie mit gleicher Gebäudehöhe, gleicher Dachneigung, gemeinsamem Dachfirst, einheitlicher Dacheindeckung<br />

und gleicher Fassadengestaltung zu errichten. Sofern städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, können<br />

Ausnahmen zugelassen werden.<br />

2. Innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze<br />

(Vorgarten) sind Einfriedungen lediglich in Form von Hecken oder einer Kombination von Hecke und<br />

hinter!iegendem Zaun zulässig; dies bis zu einer Höhe von maximal 1,0 m.<br />

In den Haus- und Wohngärten sind Einfriedungen ebenfalls nur in Form von Hecken und Zäunen zulässig, die eine<br />

Höhe von 1,80 m nicht überschreiten dürfen.<br />

3. Zwischen Garagen bzw. sonstigen Nebenanlagen und der öffentlichen Verkehrsfläche (Straßenbegrenzungslinie)<br />

ist an den Garagenlängsseiten ein Abstand von mindestens 0,5 m einzuhalten. Die Flächen zwischen Garage bzw.<br />

sonstiger Nebenanlage und der öffentlichen Verkehrsfläche sind mit heimischen Gehölzen zu begrünen (s.<br />

Pflanzenliste).<br />

4. Die Außenwandflächen der Hauptgebäude sind als rotes Sicht-ZVerblendmauerwerk (unglasiert) oder als heller<br />

Putzbau bzw. weißes Sicht-ZVerblendmauerwerk (unglasiert, ggf. weiß geschlämmt) auszuführen.<br />

5. Für die Dacheindeckung sind schwarze, rote oder rot-braune Dachziegel zu verwenden.<br />

Hinweise<br />

1. Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler entdeckt werden. Die Entdeckung von<br />

Bodendenkmälem ist der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Uedem</strong> oder dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege<br />

unverzüglich anzuzeigen (§§ 15,16 Denkmalschutzgesetz NRW).<br />

2. Die Existenz von Kampfmitteln kann nicht ausgeschlossen werden. Vor Baubeginn ist eine<br />

geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche durchzuführen. Sofern Kampfmittel<br />

gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle<br />

oder der Kampfmittelräumdienst zu verständigen. Bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen<br />

Belastungen wird eine Sicherheitsdetektion empföhlen.<br />

3. Der Einbau von Sekundärbaustoffen wie Recyclingbauschutt, Schlacken, Böden aus<br />

Aufbereitungsanlagen etc. bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die bei der Unteren Wasserbehörde<br />

des Kreis Kleve zu beantragen ist.<br />

4. Im Rahmen der Erd- und Tiefbauarbeiten ist die Broschüre LAN UV-Info 8 des Landesamtes für Natur,<br />

Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) "Bodenschutz beim Bauen" zu beachten.<br />

5. Unter dem gesamten Plangebiet kann in Zukunft Bergbau umgehen (Kennz. gem. § 9 Abs. 5 BauGB).<br />

6. Das Plangebiet liegt innerhalb des Übergangsbereichs vom Außenbereich zu der geschlossenen<br />

Wohnbebauung der Ortslage Keppeln. Für den Übergangsbereich innerhalb des Plangebiets werden aus<br />

den vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebsstellen herrührende Geruchsbelastungen von maximal 14<br />

% Geruchsstunden prognostiziert (Geruchsimmissionsprognose Uppenkamp und Partner GmbH, Ahaus,<br />

3. September <strong>2012</strong>). Die prognostizierten Geruchsimmissionen entsprechen einem der planerischen<br />

Absicht der <strong>Gemeinde</strong> nach zulässigen und hinzunehmenden Zwischenwert im Sinne der<br />

Auslegungshinweise zu Ziffer 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie NRW 2008.


Verfahrensvermerke<br />

Dia Übereinstimmung der Bestandsangeben mit dam Liegenschaftskataster und dar örtlichkeit für den Geltungsbereich di<br />

Bebauungsplanes wird bescheinigt<br />

... durch Auslegung des<br />

y öffentlicher Belange sind mit Schreiben vc ...<strong>zur</strong> Abgabe einer Stellungnahme<br />

.. den Entwurf der Planung gebilligt und beschloss die öffentliche Auslegung gem.<br />

Dieser Bebauungsplan-Entwurf mit Begründung hat gemäß § 3 Abs.2 BeuGB nach ortsüblicher Bekanntmachung vom ir<br />

dar Zeit vom bis einschließlich zum öffentlich ausgelegen. Die berührten Träger öffentlicher Belange wurden m<br />

Schreiben vom über die Auslegung informiert.<br />

Bürgermeister<br />

Der Ret dar <strong>Gemeinde</strong> Uadem hat er<br />

d Träger öffentlicher Belange er<br />

.. nach § 10 BauGB diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen.<br />

3 BauGB in Verbindung mit § 7 GO NRW am ortsüblich<br />

Rechtsg ru ndlagen<br />

Baugesetzbuch (BauGB)<br />

in dar Fassung dar Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes<br />

vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)<br />

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung (BauNVO)<br />

in dar Fassung dar Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch<br />

Artikel 3 des Gesetzes vom22.04.1993 (BGBl. S. 466)<br />

Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne ur die Darstellung des Planinhaltes-Planzeichenverordnung 1990<br />

(PlanzV 90)<br />

in dar Fassung dar Bekanntmachung vom IS. 12.1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vc<br />

22. Juli 2011 (BGBl. IS. 1509)<br />

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung NRW (BauO NRW)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des<br />

Gesetzes vom 24.05.2011 (GV. NRW S. 272)<br />

Die Satzung beruht auf § 7 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 14,07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch das<br />

Gesetz vom 24.05.2011 (GV. NRW S. 272)


Bearbeitet:<br />

Stand:<br />

GEMEINDE UEDEM<br />

Bebauungsplan Keppeln Nr. 8<br />

"Erweiterung Rickenwiese"<br />

Hardt/Bertram<br />

September <strong>2012</strong><br />

M 1:500<br />

10 15 20 25 30 35<br />

Stadt Um Bau<br />

Ingenieurgesellschaft mbH<br />

Stadtentwicklung - Umweltplanung - Bauwesen<br />

Architektur - Städtebau - Landschaftsplanung<br />

Basilikastrasse \0<br />

D - 47 623 Kevelaer<br />

tel +49 (0)2832 / 97 29 29<br />

fax +49 (0)2832 / 97 29 00<br />

www.stadtumbau-gmbh.de

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