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M.JUU2QV Evangelischer Kirchenkreis Kleve - Gemeinde Uedem

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<strong>Evangelischer</strong> <strong>Kirchenkreis</strong> <strong>Kleve</strong> • Postfach 10 03 03 - 47563 Goch<br />

Herrn Bürgermeister<br />

Rainer Weber<br />

Mostertstr. 2<br />

47587 <strong>Uedem</strong><br />

M.<strong>JUU2QV</strong><br />

Dcdm<br />

Ev. Kirchengemeinde <strong>Uedem</strong><br />

Hier: Ihre Anfrage(n) zu den finanziellen Rahmenbedingungen der<br />

evangelischen Kirchengemeinde <strong>Uedem</strong>, E-Mail vom 25.06.2012<br />

Sehr geehrter Herr Weber,<br />

gerne gebe ich Ihnen nach Verständigung mit Pfrin Dr. Knops einige<br />

grundsätzliche Erläuterungen zur Finanzierung evangelischer Kirchengemeinden<br />

in der „Evangelischen Kirche im Rheinland" (abgekürzt:<br />

EKiR), sowie einige Informationen zu den finanziellen Rahmenbedingungen<br />

der evangelischen Kirchengemeinde <strong>Uedem</strong>.<br />

Zunächst ist m. E. wichtig zu wissen:<br />

Im Unterschied zur röm. -katholischen Kirche gilt in der EKiR das<br />

sogenannte „Ortskirchensteuerprinzip", d. h., dass die gesetzlichen<br />

Kirchensteuern der evangelischen Bürgerinnen und Bürger <strong>Uedem</strong>s<br />

unmittelbar die Finanzgrundlage der evangelischen Kirchengemeinde<br />

<strong>Uedem</strong> bilden.<br />

Aus diesen Mitteln müssen unmittelbar sowohl die Sachkosten der<br />

<strong>Gemeinde</strong>arbeit getragen werden als auch die faktischen Personalkosten<br />

der Mitarbeitenden (im Falle <strong>Uedem</strong>s: Küster/Hausmeister, Kirchenmusiker/in,<br />

<strong>Gemeinde</strong>sekretär/in, Reinigungskräfe) und der Pfarrerin (dies in<br />

Form einer an die Landeskirche abzuführenden Pauschale). Außerdem ist<br />

daraus der (langfristige) Unterhalt des Gebäudebestandes (im Falle der<br />

ev. Kirchengemeinde <strong>Uedem</strong> ist dies die Kirche, das <strong>Gemeinde</strong>haus und<br />

das Pfarrhaus) zu finanzieren. Schließlich muss jede evangelische<br />

Ortskirchengemeinde aufgrund kirchengesetzlicher Bestimmungen von<br />

ihren konkreten Kirchensteuereinnahmen noch Umlagen in bestimmter<br />

Höhe zur Mitfinanzierung des <strong>Kirchenkreis</strong>es, der Landeskirche und<br />

diakonischer Aufgaben leisten.<br />

EVANGELISCH AM<br />

N I E D E R R H E I N<br />

<strong>Evangelischer</strong><br />

<strong>Kirchenkreis</strong><br />

<strong>Kleve</strong><br />

Der Superintendent<br />

NiersstraBe 1 • 47574 Goch<br />

Tel.O 28 23 / 94 44-0<br />

0 28 23/94 44-31<br />

Fax: 0 28 23/ 94 44-99<br />

suptur@kirchenkreis-kleve.de<br />

Bearbeiterin<br />

Frau Sattler<br />

Aktenzeichen:<br />

<strong>Uedem</strong>/1803/W-S<br />

Datum:<br />

10.Juli2012<br />

KD-Bank Duisburg<br />

(BLZ 350 601 90)<br />

Konto-Nr. 101 022 10 10<br />

Volksbank an der Niers<br />

(BLZ 320 61 3 84)<br />

Konto-Nr. 223 30 10


Seite 2 des Briefes an Bürgermeister Weber vom 9. 7. 2012<br />

Zusätzlich zu den Kirchensteuereinnahmen kann eine Kirchengemeinde allerdings für Ihre<br />

Haushaltsplanung ggf. noch auf (zweckgebundene) Spenden, Einnahmen aus Vermietung oder<br />

Verpachtung, Zinseinnahmen aus vorhandenen RückJagen und eventuelle kommunale oder<br />

staatliche Zuschüsse zurückgreifen, wenn sie etwa eine Kindertagesstätte oder eine andere<br />

öffentlich forderfähige Einrichtung betreibt.<br />

Schließlich gibt es, ähnlich wie in der Kommunalpolitik und im föderalen Staat, auch einen<br />

sogenannten „Finanzausgleich" zwischen „armen" und „reichen" Landeskirchen innerhalb<br />

der EKD, zwischen „armen" und „reichen" <strong>Kirchenkreis</strong>en innerhalb einer Landeskirche, und<br />

auch zwischen „armen" und „reichen" Kirchengemeinden innerhalb eines <strong>Kirchenkreis</strong>es. Durch<br />

diesen Finanzausgleich wird insgesamt dafür gesorgt, dass die Kirchensteuerunterschiede, die<br />

durch die unterschiedlichen Einkommens Verhältnisse in verschiedenen Kirchengemeinden,<br />

<strong>Kirchenkreis</strong>en, Landeskirchen entstehen, so ausgeglichen werden, dass alle <strong>Gemeinde</strong>n und ihre<br />

Presbyterien in etwa eine gleiche Ausgangsbasis für Ihre Aufgabenerfüllung haben.<br />

Am Beispiel der evangelischen Kirchengemeinde <strong>Uedem</strong> bedeutet dies, dass 1.462 evangelische<br />

<strong>Gemeinde</strong>mitglieder in 2012 zu einem geplanten Brutto-Kirchensteueraufkommen von<br />

187.207,00 € fuhren; davon werden einerseits die oben beschriebenen Umlagen abgeführt,<br />

andererseits der Finanzausgleich wieder zugeführt (<strong>Uedem</strong> erhält als „arme" Kirchengemeinde<br />

Mittel aus dem Finanzausgleich). Einschließlich der Einnahmen aus Zinsen und Verpachtung<br />

wie oben beschrieben, stehen der <strong>Gemeinde</strong> faktisch dann Mittel von ca. 183.000,00 € für ein<br />

Haushaltsjahr zur Verfügung. Mit diesen Gesamt-Mitteln führt die örtliche <strong>Gemeinde</strong>leitung,<br />

also das Presbyterium eigenverantwortlich nach Maßgabe eines - noch - kameral aufgestellten<br />

Haushaltsplanes die eingangs genannten Gesamtaufgaben aus.<br />

Dieses „Ortskirchensteuerprinzip" bedeutet dann auch, dass das gemeindliche Leitungsorgan,<br />

also das Presbyterium, die volle Verantwortung für die langfristige Sicherstellung der Bewältigung<br />

dieser Gesamtaufgaben trägt und in seinen Finanzentscheidungen einerseits frei und weitgehend<br />

souverän agiert, andererseits keine Unterstützung durch andere kirchliche Ebenen<br />

erwarten kann, wenn sie in „Schieflage" gerät. (In einem solchen Fall würde der Haushalt lediglich<br />

durch kirchengesetzlich erzwingbare Spar- oder Verkaufsmaßnahmen saniert, aber nicht<br />

zusätzliche Geldmittel zur Verfügung gestellt.)<br />

Diese Logik entspricht dem evangelisch-theologischen Ansatz, die Ortsgemeinde in ihren<br />

Entscheidungen einerseits weitgehend frei, andererseits aber auch weitgehend verantwortlich<br />

sein zu lassen.<br />

Eine Kirchengemeinde und ihr Presbyterium ist bei Finanzentscheidungen allerdings an kirchengesetzliche<br />

Bestimmungen gebunden, insbesondere an die „Verwaltungsordnung" (abgekürzt:<br />

VwO) und in einigen Fällen an die Genehmigung einer Aufsichtsebene. Das ist häufig der<br />

<strong>Kirchenkreis</strong>, vertreten durch seinen Vorstand (Kreissynodalvorstand, abgekürzt: KSV), bei<br />

noch weiter reichenden Maßnahmen auch die Landeskirche selbst, vertreten durch das<br />

Landeskirchenamt mit Sitz in Düsseldorf, abgekürzt: LKA)<br />

Zusammenfassend liegt also m. E. auf der Hand, dass das Presbyterium einer rheinischen evangelischen<br />

Kirchengemeinde<br />

1. finanziell grundsätzlich vorsichtig agieren muss (modern gesprochen: Risikoprofil = sehr<br />

niedrig)<br />

2. ausreichend Rücklagen bilden muss, um langfristig handlungsfähig zu bleiben und aus<br />

diesen Rücklagen für eine Einzelmaßnahme nur in begrenztem Umfang Mittel entnehmen<br />

kann.<br />

3. bei großen Aufgaben, was eine Kirchensanierung sicher ist, sich um Unterstützung von<br />

Fremdmitteln jeder möglichen Art bemühen muss.


Seite 3 des Briefes an Bürgermeister Weber vom 9. 7. 2012<br />

Soweit zunächst die Erläuterungen zur grundsätzlichen Finanzierung einer evangelischen<br />

Kirchengemeinde in der evangelischen Kirche im Rheinland und im <strong>Kirchenkreis</strong> <strong>Kleve</strong>.<br />

Ihre weiteren Fragen vom 25.06.2012 erläutere ich wie folgt:<br />

• Eventuelle Verkaufserlöse von Grundstücksverkäufen verbleiben ebenso wie die<br />

Pachteinnahmen bei der Kirchengemeinde, ohne dass davon etwas abgeführt werden<br />

muss. Pachteinnahmen werden in der Regel wie bereits beschrieben unmittelbar auf<br />

der Einnahmenseite zur Mitfinanzierung des Haushaltes eingeplant.<br />

• Grundstücke gehören allerdings zum „Vermögen" einer Kirchengemeinde, wozu die<br />

schon genannte „Verwaltungsordnung" ausführt:<br />

„Das kirchliche Grundvermögen ist möglichst ungeschmälert zu erhalten. Es darf nur veräußert<br />

oder belastet werden, wenn es notwendig oder von erheblichem Nutzen ist. Erfolgt eine<br />

Veräußerung, so soll ein gleichwertiges Ersatzgrundstück eingetauscht oder erworben werden.<br />

Ist das nicht möglich, so soll der Erlös zugunsten des betreffenden Zweckvermögens<br />

als Kapitalvermögen angelegt werden,"<br />

Man könnte es umgangssprachlich auch so formulieren:<br />

Grund- und Kapitalvermögen sind das „Tafelsilber" einer (evangelischen) Kirchengemeinde.<br />

Im Notfall kann man davon etwas verkaufen und verwenden - aber das geht<br />

nur genau einmal - dann ist es weg und schmälert im übrigen die Zinseinnahmen und<br />

also die laufenden Einnahmen, die für den Ausgleich des Haushaltes benötigt werden.<br />

Daher ist eine solche Maßnahme nur mit Genehmigung durch den <strong>Kirchenkreis</strong> (Kreissynodalvorstand:<br />

KSV) möglich, der seinerseits nach Maßgabe dieser Bestimmung der<br />

VwO handeln und abwägen muss.<br />

• „Kapitalvermögen" ist ein Teilbestandteil des gesamten ..Kirchenvermögens"<br />

(Erläuterung dazu s. S. 4), das entweder aus zweckgebundenen Einnahmen gespeist wird<br />

(z. B. Grundstücksverkäufe früherer Jahre und Zeiten) oder aus Rechnungsüberschüssen<br />

vergangener Haushaltsjahre, die in dieses Kapitalvermögen überführt wurden - ähnlich<br />

wie es sicher auch in Kommunalhaushalten kameraler Prägung üblich war und ist (soweit<br />

es solche Überschüsse gibt).<br />

• Für die Substanzerhaltungsrücklage gibt es seit 2009 eine Pflicht (!), im Vorgriff auf eine<br />

künftige kaufmännische Buchführung (NKF, ab 2015) bestimmte Abschreibungsbeträge<br />

für die vorhandenen Gebäude aus dem laufenden Haushalt dieser Rücklage zuzuführen<br />

(sogenannte „Substanzerhaltungspauschale"), wenn sie nicht unmittelbar substanzerhaltend<br />

verbaut werden.<br />

• Pfarrvermögen ist nach den Bestimmungen der Verwaltungsordnung ausschließlich und<br />

ohne Ausnahme zur Pfarrbesoldung zu verwenden und in seinem Bestand zu erhalten.<br />

Lediglich die Zinserträge werden zur Mitfinanzierung der sogenannten „Pfarrstellenpauschale"<br />

(= pauschale Abgeltung der Personalkosten eines Pfarrers/einer Pfarrerin an<br />

die Landeskirche wie oben schon erläutert) verwendet.<br />

Da das Pfatrvermögen nach den Bestimmungen der VwO nicht geschmälert werden darf.<br />

ist allenfalls ein „inneres Darlehen" möglich, dass mindestens mit dem Betrag verzinst<br />

werden muss, den es bankenüblich als dortige Einlage erzielen würde. Die Aufnahme<br />

eines solchen inneren Darlehens" ist ebenfalls durch den KSV zu genehmigen.


Seite 4 des Briefes an Bürgermeister Weber vom 9. 7. 2012<br />

Kirchenvermögen dient im Unterschied dazu nach den Bestimmungen der kirchlichen<br />

VwO „ den allgemeinen kirchlichen Bedürfnissen" und ist im Grundsatz ebenfalls „ in<br />

seinem Bestand zu erhalten" und „ ... sicher und ertragbringend anzulegen" (Zitate aus<br />

der VwO). Es kann - mit Genehmigung des KSV - lediglich zur Finanzierung „ außerordentlicher<br />

Ausgaben"', d. h. im Sinne der VwO vor allem für Investitionen zur<br />

Anschaffung neuer Werte herangezogen werden. Die Kirchengemeinde <strong>Uedem</strong> und der<br />

KSV als Genehmigungsinstanz sind mit der vorgesehenen Entnahme zur Finanzierung<br />

der Kirchensanierung in mehrfacher Hinsicht bis an die Grenze des Möglichen gegangen.<br />

Ich hoffe, dass Ihnen diese Auskünfte weiter helfen und verweise zu Ihren weiteren Fragen noch<br />

auf die Auskünfte der <strong>Kirchenkreis</strong>verwaltungsleitung (Frau Weber), die diesem Schreiben<br />

beiliegt.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Hans Joachim Wefers<br />

- Superintendent -<br />

-Anlage -


Seite 5 des Briefes an Bürgermeister Weber vom 9. 7. 2012<br />

Sehr geehrter Herr Weber,<br />

nachfolgend aufgeführte Informationen gebe ich zu den von Ihnen gestellten Fragen:<br />

1. Die Gesamtkosten für die Instandsetzungsarbeiten von Turm und Dach belaufen sich inclusive der<br />

Schädlingsbekämpfung auf 301.250,00 Euro. Die Kosten für die noch weiter auszuführenden Arbeiten<br />

belaufen sich noch auf 262.500,00 Euro, wovon 225.000,00 für denkmalwerte Arbeiten veranschlagt<br />

sind.<br />

2. Baumaßnahmen bedürfen neben der staatlichen auch der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Bei<br />

Kirchen neben der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes auch der der Landeskirche.<br />

Die ausnahmsweise Verwendung von Kapitalvermögen ist dem Aufsichtsorgan (hier: <strong>Kirchenkreis</strong>, KSV)<br />

anzuzeigen und zur Genehmigung vorzulegen, da für das Kapitalvermögen nach den Bestimmungen der<br />

Verwaltungsordnung grundsätzlich gilt: „Kapitalvermögen umfasst Geldbestände, die dazu<br />

bestimmt sind, Erträge zu erzielen. Es ist in seinem Bestand zu erhalten." Die maximale Lösung<br />

mit rund 138.000,00 Euro wurde seitens des Kreissynodalvorstandes daher nicht genehmigt. Die nun<br />

vorgesehene Finanzierung, mit einer Entnahme von 88.000,00 Euro wurde vom Kreissynodalvorstand<br />

genehmigt.<br />

Die Ev. Kirchengemeinde <strong>Uedem</strong> hat rund 39 ha Land, was verpachtet ist. Lt. Kirchen- und<br />

Verwaltungsordnung ist der Bestand zu sichern. Die Einnahmen dienen zur Mitfinanzierung des<br />

laufenden Haushaltes. Dieser ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Ein Ausgleich darf nicht<br />

durch Kredite erfolgen. Einnahmen sind Kirchensteuern, Mieten, Zinsen, Pachteinnahmen, Spenden,<br />

Kollekten und Zuschüsse (Bsp. Kindergarten, Jugendheime - wenn vorhanden).<br />

3. Eine höhere Teilentnahme aus der Substanzerhaltungsrücklage ist nicht vertretbar, da die<br />

Kirchengemeinde <strong>Uedem</strong> nur über diese eine Substanzerhaltungsrücklage für alle Gebäude verfügt. Mit<br />

den vorgesehenen 30.000,00 Euro werden bereits rund 1/3 der noch vorhandenen Rücklagemittel<br />

entnommen. Hier bleibt auch anzumerken, dass die Substanzerhaltungsrücklage der Kirchengemeinde<br />

<strong>Uedem</strong> die nach Verwaltungsordnung vorgeschriebene Mindesthöhe nicht ausweist.<br />

4. Die veranschlagten Spenden sind noch nicht in voller Höhe eingegangen. Bislang liegen Spenden in<br />

Höhe von rund 10.000,00 Euro vor. Bis zum Ende der Baumaßnahme sollte die volle Summe<br />

eingegangen sein.<br />

5. Der jährlich aufzubringende Schuldendienst darf 4% der ordentlichen Einnahmen (Kirchensteuern<br />

und Vermögenserträgen) nicht übersteigen. Ein inneres Darlehen ist mit dem Einlagenzinssatz zu<br />

verzinsen und zurückzuzahlen, da es zweckgebundene Mittel sind, die der Höhe nach zu erhalten sind.<br />

Der Rahmen für den Schuldendienst ist ausgeschöpft.<br />

Sollen Sie noch weiter Informationen benötigen, so bitte ich um Rückmeldung.<br />

Mit freundlichem Gruß,<br />

Claudia Weber, Verwaltungsleiterin des ev. <strong>Kirchenkreis</strong>es <strong>Kleve</strong>

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