M.JUU2QV Evangelischer Kirchenkreis Kleve - Gemeinde Uedem
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<strong>Evangelischer</strong> <strong>Kirchenkreis</strong> <strong>Kleve</strong> • Postfach 10 03 03 - 47563 Goch<br />
Herrn Bürgermeister<br />
Rainer Weber<br />
Mostertstr. 2<br />
47587 <strong>Uedem</strong><br />
M.<strong>JUU2QV</strong><br />
Dcdm<br />
Ev. Kirchengemeinde <strong>Uedem</strong><br />
Hier: Ihre Anfrage(n) zu den finanziellen Rahmenbedingungen der<br />
evangelischen Kirchengemeinde <strong>Uedem</strong>, E-Mail vom 25.06.2012<br />
Sehr geehrter Herr Weber,<br />
gerne gebe ich Ihnen nach Verständigung mit Pfrin Dr. Knops einige<br />
grundsätzliche Erläuterungen zur Finanzierung evangelischer Kirchengemeinden<br />
in der „Evangelischen Kirche im Rheinland" (abgekürzt:<br />
EKiR), sowie einige Informationen zu den finanziellen Rahmenbedingungen<br />
der evangelischen Kirchengemeinde <strong>Uedem</strong>.<br />
Zunächst ist m. E. wichtig zu wissen:<br />
Im Unterschied zur röm. -katholischen Kirche gilt in der EKiR das<br />
sogenannte „Ortskirchensteuerprinzip", d. h., dass die gesetzlichen<br />
Kirchensteuern der evangelischen Bürgerinnen und Bürger <strong>Uedem</strong>s<br />
unmittelbar die Finanzgrundlage der evangelischen Kirchengemeinde<br />
<strong>Uedem</strong> bilden.<br />
Aus diesen Mitteln müssen unmittelbar sowohl die Sachkosten der<br />
<strong>Gemeinde</strong>arbeit getragen werden als auch die faktischen Personalkosten<br />
der Mitarbeitenden (im Falle <strong>Uedem</strong>s: Küster/Hausmeister, Kirchenmusiker/in,<br />
<strong>Gemeinde</strong>sekretär/in, Reinigungskräfe) und der Pfarrerin (dies in<br />
Form einer an die Landeskirche abzuführenden Pauschale). Außerdem ist<br />
daraus der (langfristige) Unterhalt des Gebäudebestandes (im Falle der<br />
ev. Kirchengemeinde <strong>Uedem</strong> ist dies die Kirche, das <strong>Gemeinde</strong>haus und<br />
das Pfarrhaus) zu finanzieren. Schließlich muss jede evangelische<br />
Ortskirchengemeinde aufgrund kirchengesetzlicher Bestimmungen von<br />
ihren konkreten Kirchensteuereinnahmen noch Umlagen in bestimmter<br />
Höhe zur Mitfinanzierung des <strong>Kirchenkreis</strong>es, der Landeskirche und<br />
diakonischer Aufgaben leisten.<br />
EVANGELISCH AM<br />
N I E D E R R H E I N<br />
<strong>Evangelischer</strong><br />
<strong>Kirchenkreis</strong><br />
<strong>Kleve</strong><br />
Der Superintendent<br />
NiersstraBe 1 • 47574 Goch<br />
Tel.O 28 23 / 94 44-0<br />
0 28 23/94 44-31<br />
Fax: 0 28 23/ 94 44-99<br />
suptur@kirchenkreis-kleve.de<br />
Bearbeiterin<br />
Frau Sattler<br />
Aktenzeichen:<br />
<strong>Uedem</strong>/1803/W-S<br />
Datum:<br />
10.Juli2012<br />
KD-Bank Duisburg<br />
(BLZ 350 601 90)<br />
Konto-Nr. 101 022 10 10<br />
Volksbank an der Niers<br />
(BLZ 320 61 3 84)<br />
Konto-Nr. 223 30 10
Seite 2 des Briefes an Bürgermeister Weber vom 9. 7. 2012<br />
Zusätzlich zu den Kirchensteuereinnahmen kann eine Kirchengemeinde allerdings für Ihre<br />
Haushaltsplanung ggf. noch auf (zweckgebundene) Spenden, Einnahmen aus Vermietung oder<br />
Verpachtung, Zinseinnahmen aus vorhandenen RückJagen und eventuelle kommunale oder<br />
staatliche Zuschüsse zurückgreifen, wenn sie etwa eine Kindertagesstätte oder eine andere<br />
öffentlich forderfähige Einrichtung betreibt.<br />
Schließlich gibt es, ähnlich wie in der Kommunalpolitik und im föderalen Staat, auch einen<br />
sogenannten „Finanzausgleich" zwischen „armen" und „reichen" Landeskirchen innerhalb<br />
der EKD, zwischen „armen" und „reichen" <strong>Kirchenkreis</strong>en innerhalb einer Landeskirche, und<br />
auch zwischen „armen" und „reichen" Kirchengemeinden innerhalb eines <strong>Kirchenkreis</strong>es. Durch<br />
diesen Finanzausgleich wird insgesamt dafür gesorgt, dass die Kirchensteuerunterschiede, die<br />
durch die unterschiedlichen Einkommens Verhältnisse in verschiedenen Kirchengemeinden,<br />
<strong>Kirchenkreis</strong>en, Landeskirchen entstehen, so ausgeglichen werden, dass alle <strong>Gemeinde</strong>n und ihre<br />
Presbyterien in etwa eine gleiche Ausgangsbasis für Ihre Aufgabenerfüllung haben.<br />
Am Beispiel der evangelischen Kirchengemeinde <strong>Uedem</strong> bedeutet dies, dass 1.462 evangelische<br />
<strong>Gemeinde</strong>mitglieder in 2012 zu einem geplanten Brutto-Kirchensteueraufkommen von<br />
187.207,00 € fuhren; davon werden einerseits die oben beschriebenen Umlagen abgeführt,<br />
andererseits der Finanzausgleich wieder zugeführt (<strong>Uedem</strong> erhält als „arme" Kirchengemeinde<br />
Mittel aus dem Finanzausgleich). Einschließlich der Einnahmen aus Zinsen und Verpachtung<br />
wie oben beschrieben, stehen der <strong>Gemeinde</strong> faktisch dann Mittel von ca. 183.000,00 € für ein<br />
Haushaltsjahr zur Verfügung. Mit diesen Gesamt-Mitteln führt die örtliche <strong>Gemeinde</strong>leitung,<br />
also das Presbyterium eigenverantwortlich nach Maßgabe eines - noch - kameral aufgestellten<br />
Haushaltsplanes die eingangs genannten Gesamtaufgaben aus.<br />
Dieses „Ortskirchensteuerprinzip" bedeutet dann auch, dass das gemeindliche Leitungsorgan,<br />
also das Presbyterium, die volle Verantwortung für die langfristige Sicherstellung der Bewältigung<br />
dieser Gesamtaufgaben trägt und in seinen Finanzentscheidungen einerseits frei und weitgehend<br />
souverän agiert, andererseits keine Unterstützung durch andere kirchliche Ebenen<br />
erwarten kann, wenn sie in „Schieflage" gerät. (In einem solchen Fall würde der Haushalt lediglich<br />
durch kirchengesetzlich erzwingbare Spar- oder Verkaufsmaßnahmen saniert, aber nicht<br />
zusätzliche Geldmittel zur Verfügung gestellt.)<br />
Diese Logik entspricht dem evangelisch-theologischen Ansatz, die Ortsgemeinde in ihren<br />
Entscheidungen einerseits weitgehend frei, andererseits aber auch weitgehend verantwortlich<br />
sein zu lassen.<br />
Eine Kirchengemeinde und ihr Presbyterium ist bei Finanzentscheidungen allerdings an kirchengesetzliche<br />
Bestimmungen gebunden, insbesondere an die „Verwaltungsordnung" (abgekürzt:<br />
VwO) und in einigen Fällen an die Genehmigung einer Aufsichtsebene. Das ist häufig der<br />
<strong>Kirchenkreis</strong>, vertreten durch seinen Vorstand (Kreissynodalvorstand, abgekürzt: KSV), bei<br />
noch weiter reichenden Maßnahmen auch die Landeskirche selbst, vertreten durch das<br />
Landeskirchenamt mit Sitz in Düsseldorf, abgekürzt: LKA)<br />
Zusammenfassend liegt also m. E. auf der Hand, dass das Presbyterium einer rheinischen evangelischen<br />
Kirchengemeinde<br />
1. finanziell grundsätzlich vorsichtig agieren muss (modern gesprochen: Risikoprofil = sehr<br />
niedrig)<br />
2. ausreichend Rücklagen bilden muss, um langfristig handlungsfähig zu bleiben und aus<br />
diesen Rücklagen für eine Einzelmaßnahme nur in begrenztem Umfang Mittel entnehmen<br />
kann.<br />
3. bei großen Aufgaben, was eine Kirchensanierung sicher ist, sich um Unterstützung von<br />
Fremdmitteln jeder möglichen Art bemühen muss.
Seite 3 des Briefes an Bürgermeister Weber vom 9. 7. 2012<br />
Soweit zunächst die Erläuterungen zur grundsätzlichen Finanzierung einer evangelischen<br />
Kirchengemeinde in der evangelischen Kirche im Rheinland und im <strong>Kirchenkreis</strong> <strong>Kleve</strong>.<br />
Ihre weiteren Fragen vom 25.06.2012 erläutere ich wie folgt:<br />
• Eventuelle Verkaufserlöse von Grundstücksverkäufen verbleiben ebenso wie die<br />
Pachteinnahmen bei der Kirchengemeinde, ohne dass davon etwas abgeführt werden<br />
muss. Pachteinnahmen werden in der Regel wie bereits beschrieben unmittelbar auf<br />
der Einnahmenseite zur Mitfinanzierung des Haushaltes eingeplant.<br />
• Grundstücke gehören allerdings zum „Vermögen" einer Kirchengemeinde, wozu die<br />
schon genannte „Verwaltungsordnung" ausführt:<br />
„Das kirchliche Grundvermögen ist möglichst ungeschmälert zu erhalten. Es darf nur veräußert<br />
oder belastet werden, wenn es notwendig oder von erheblichem Nutzen ist. Erfolgt eine<br />
Veräußerung, so soll ein gleichwertiges Ersatzgrundstück eingetauscht oder erworben werden.<br />
Ist das nicht möglich, so soll der Erlös zugunsten des betreffenden Zweckvermögens<br />
als Kapitalvermögen angelegt werden,"<br />
Man könnte es umgangssprachlich auch so formulieren:<br />
Grund- und Kapitalvermögen sind das „Tafelsilber" einer (evangelischen) Kirchengemeinde.<br />
Im Notfall kann man davon etwas verkaufen und verwenden - aber das geht<br />
nur genau einmal - dann ist es weg und schmälert im übrigen die Zinseinnahmen und<br />
also die laufenden Einnahmen, die für den Ausgleich des Haushaltes benötigt werden.<br />
Daher ist eine solche Maßnahme nur mit Genehmigung durch den <strong>Kirchenkreis</strong> (Kreissynodalvorstand:<br />
KSV) möglich, der seinerseits nach Maßgabe dieser Bestimmung der<br />
VwO handeln und abwägen muss.<br />
• „Kapitalvermögen" ist ein Teilbestandteil des gesamten ..Kirchenvermögens"<br />
(Erläuterung dazu s. S. 4), das entweder aus zweckgebundenen Einnahmen gespeist wird<br />
(z. B. Grundstücksverkäufe früherer Jahre und Zeiten) oder aus Rechnungsüberschüssen<br />
vergangener Haushaltsjahre, die in dieses Kapitalvermögen überführt wurden - ähnlich<br />
wie es sicher auch in Kommunalhaushalten kameraler Prägung üblich war und ist (soweit<br />
es solche Überschüsse gibt).<br />
• Für die Substanzerhaltungsrücklage gibt es seit 2009 eine Pflicht (!), im Vorgriff auf eine<br />
künftige kaufmännische Buchführung (NKF, ab 2015) bestimmte Abschreibungsbeträge<br />
für die vorhandenen Gebäude aus dem laufenden Haushalt dieser Rücklage zuzuführen<br />
(sogenannte „Substanzerhaltungspauschale"), wenn sie nicht unmittelbar substanzerhaltend<br />
verbaut werden.<br />
• Pfarrvermögen ist nach den Bestimmungen der Verwaltungsordnung ausschließlich und<br />
ohne Ausnahme zur Pfarrbesoldung zu verwenden und in seinem Bestand zu erhalten.<br />
Lediglich die Zinserträge werden zur Mitfinanzierung der sogenannten „Pfarrstellenpauschale"<br />
(= pauschale Abgeltung der Personalkosten eines Pfarrers/einer Pfarrerin an<br />
die Landeskirche wie oben schon erläutert) verwendet.<br />
Da das Pfatrvermögen nach den Bestimmungen der VwO nicht geschmälert werden darf.<br />
ist allenfalls ein „inneres Darlehen" möglich, dass mindestens mit dem Betrag verzinst<br />
werden muss, den es bankenüblich als dortige Einlage erzielen würde. Die Aufnahme<br />
eines solchen inneren Darlehens" ist ebenfalls durch den KSV zu genehmigen.
Seite 4 des Briefes an Bürgermeister Weber vom 9. 7. 2012<br />
Kirchenvermögen dient im Unterschied dazu nach den Bestimmungen der kirchlichen<br />
VwO „ den allgemeinen kirchlichen Bedürfnissen" und ist im Grundsatz ebenfalls „ in<br />
seinem Bestand zu erhalten" und „ ... sicher und ertragbringend anzulegen" (Zitate aus<br />
der VwO). Es kann - mit Genehmigung des KSV - lediglich zur Finanzierung „ außerordentlicher<br />
Ausgaben"', d. h. im Sinne der VwO vor allem für Investitionen zur<br />
Anschaffung neuer Werte herangezogen werden. Die Kirchengemeinde <strong>Uedem</strong> und der<br />
KSV als Genehmigungsinstanz sind mit der vorgesehenen Entnahme zur Finanzierung<br />
der Kirchensanierung in mehrfacher Hinsicht bis an die Grenze des Möglichen gegangen.<br />
Ich hoffe, dass Ihnen diese Auskünfte weiter helfen und verweise zu Ihren weiteren Fragen noch<br />
auf die Auskünfte der <strong>Kirchenkreis</strong>verwaltungsleitung (Frau Weber), die diesem Schreiben<br />
beiliegt.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Hans Joachim Wefers<br />
- Superintendent -<br />
-Anlage -
Seite 5 des Briefes an Bürgermeister Weber vom 9. 7. 2012<br />
Sehr geehrter Herr Weber,<br />
nachfolgend aufgeführte Informationen gebe ich zu den von Ihnen gestellten Fragen:<br />
1. Die Gesamtkosten für die Instandsetzungsarbeiten von Turm und Dach belaufen sich inclusive der<br />
Schädlingsbekämpfung auf 301.250,00 Euro. Die Kosten für die noch weiter auszuführenden Arbeiten<br />
belaufen sich noch auf 262.500,00 Euro, wovon 225.000,00 für denkmalwerte Arbeiten veranschlagt<br />
sind.<br />
2. Baumaßnahmen bedürfen neben der staatlichen auch der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Bei<br />
Kirchen neben der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes auch der der Landeskirche.<br />
Die ausnahmsweise Verwendung von Kapitalvermögen ist dem Aufsichtsorgan (hier: <strong>Kirchenkreis</strong>, KSV)<br />
anzuzeigen und zur Genehmigung vorzulegen, da für das Kapitalvermögen nach den Bestimmungen der<br />
Verwaltungsordnung grundsätzlich gilt: „Kapitalvermögen umfasst Geldbestände, die dazu<br />
bestimmt sind, Erträge zu erzielen. Es ist in seinem Bestand zu erhalten." Die maximale Lösung<br />
mit rund 138.000,00 Euro wurde seitens des Kreissynodalvorstandes daher nicht genehmigt. Die nun<br />
vorgesehene Finanzierung, mit einer Entnahme von 88.000,00 Euro wurde vom Kreissynodalvorstand<br />
genehmigt.<br />
Die Ev. Kirchengemeinde <strong>Uedem</strong> hat rund 39 ha Land, was verpachtet ist. Lt. Kirchen- und<br />
Verwaltungsordnung ist der Bestand zu sichern. Die Einnahmen dienen zur Mitfinanzierung des<br />
laufenden Haushaltes. Dieser ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Ein Ausgleich darf nicht<br />
durch Kredite erfolgen. Einnahmen sind Kirchensteuern, Mieten, Zinsen, Pachteinnahmen, Spenden,<br />
Kollekten und Zuschüsse (Bsp. Kindergarten, Jugendheime - wenn vorhanden).<br />
3. Eine höhere Teilentnahme aus der Substanzerhaltungsrücklage ist nicht vertretbar, da die<br />
Kirchengemeinde <strong>Uedem</strong> nur über diese eine Substanzerhaltungsrücklage für alle Gebäude verfügt. Mit<br />
den vorgesehenen 30.000,00 Euro werden bereits rund 1/3 der noch vorhandenen Rücklagemittel<br />
entnommen. Hier bleibt auch anzumerken, dass die Substanzerhaltungsrücklage der Kirchengemeinde<br />
<strong>Uedem</strong> die nach Verwaltungsordnung vorgeschriebene Mindesthöhe nicht ausweist.<br />
4. Die veranschlagten Spenden sind noch nicht in voller Höhe eingegangen. Bislang liegen Spenden in<br />
Höhe von rund 10.000,00 Euro vor. Bis zum Ende der Baumaßnahme sollte die volle Summe<br />
eingegangen sein.<br />
5. Der jährlich aufzubringende Schuldendienst darf 4% der ordentlichen Einnahmen (Kirchensteuern<br />
und Vermögenserträgen) nicht übersteigen. Ein inneres Darlehen ist mit dem Einlagenzinssatz zu<br />
verzinsen und zurückzuzahlen, da es zweckgebundene Mittel sind, die der Höhe nach zu erhalten sind.<br />
Der Rahmen für den Schuldendienst ist ausgeschöpft.<br />
Sollen Sie noch weiter Informationen benötigen, so bitte ich um Rückmeldung.<br />
Mit freundlichem Gruß,<br />
Claudia Weber, Verwaltungsleiterin des ev. <strong>Kirchenkreis</strong>es <strong>Kleve</strong>