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Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der ...

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. die Ausbeutung von Forschungs<strong>an</strong>sätzen und Ideen, insbeson<strong>der</strong>e als Gutachter / Gutachterin<br />

(Ideendiebstahl),<br />

c. die Anmaßung o<strong>der</strong> unbegründete Annahme <strong>wissenschaftlicher</strong> Autor- o<strong>der</strong> Mitautorschaft,<br />

d. die Verfälschung des Inhalts,<br />

e. die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten,<br />

sol<strong>an</strong>ge das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Forschungs<strong>an</strong>satz<br />

noch nicht veröffentlicht sind, o<strong>der</strong><br />

f. die In<strong>an</strong>spruchnahme <strong>der</strong> (Mit-)Autorenschaft von <strong>an</strong><strong>der</strong>en ohne <strong>der</strong>en Einverständnis.<br />

3. Beeinträchtigung von Forschungstätigkeit durch<br />

a. die Sabotage von Forschungstätigkeiten wie beispielsweise<br />

- Beschädigen, Zerstören o<strong>der</strong> M<strong>an</strong>ipulieren von Versuchs<strong>an</strong>ordnungen, Geräten,<br />

Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien o<strong>der</strong> sonstiger Sachen, die<br />

ein <strong>an</strong><strong>der</strong>er <strong>zur</strong> Durchführung eines Experiments benötigt,<br />

- Arglistiges Verstellen o<strong>der</strong> Entwenden von Büchern, Archivalien, h<strong>an</strong>dschriftlichen<br />

Unterlagen, Datensätzen,<br />

- Vorsätzliche Unbrauchbarmachung von wissenschaftlich relev<strong>an</strong>ten Informationsträgern,<br />

wie Büchern, Dokumenten o<strong>der</strong> sonstigen Daten,<br />

b. die Beseitigung von Primärdaten, sofern damit gegen gesetzliche Bestimmungen o<strong>der</strong> disziplinbezogen<br />

<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte <strong>Grundsätze</strong> <strong>wissenschaftlicher</strong> Arbeit verstoßen wird.<br />

(2) Wissenschaftliches Fehlverhalten besteht auch in einem Verhalten, aus dem sich eine Mitver<strong>an</strong>twortung<br />

für das Fehlverhalten <strong>an</strong><strong>der</strong>er ergibt, insbeson<strong>der</strong>e durch<br />

1. aktive Beteiligung,<br />

2. Mitwissen um Fälschungen,<br />

3. Mitautorschaft <strong>an</strong> fälschungsbehafteten Veröffentlichungen o<strong>der</strong><br />

4. grobe Vernachlässigung <strong>der</strong> Aufsichtspflicht.<br />

Zweiter Abschnitt<br />

Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten<br />

Erster Titel<br />

Zuständigkeit<br />

§ 8<br />

Verfolgung wissenschaftlichen Fehlverhaltens<br />

(1) Die Universität zu Lübeck wird jedem konkreten Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten in<br />

<strong>der</strong> Universität nachgehen. Zu diesem Zweck setzt <strong>der</strong> Senat eine ständige Untersuchungskommission<br />

ein, die den Sachverhalt von Amts wegen aufklärt. Stellt sie ein wissenschaftliches Fehlverhalten fest,<br />

trifft das Präsidium im Rahmen <strong>der</strong> zu Gebote stehenden Möglichkeiten die dem Einzelfall <strong>an</strong>gemessenen<br />

Maßnahmen.<br />

(2) Das Verfahren vor <strong>der</strong> Untersuchungskommission ersetzt nicht <strong>an</strong><strong>der</strong>e, gesetzlich o<strong>der</strong> satzungsrechtlich<br />

geregelte Verfahren (z. B. akademische Verfahren, arbeits-bzw. dienst- o<strong>der</strong> beamtenrechtliche<br />

Verfahren, Zivil- o<strong>der</strong> Strafverfahren). Diese werden ggf. von den jeweils zuständigen Org<strong>an</strong>en<br />

eingeleitet.

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