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Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der ...

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(2) Die Untersuchungskommission ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglie<strong>der</strong> ordnungsgemäß geladen<br />

wurden und die Mehrheit <strong>der</strong> stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> <strong>an</strong>wesend ist. Beschlüsse <strong>der</strong> Untersuchungskommission<br />

werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen gelten als Nein-<br />

Stimmen.<br />

(3) Zur Vermeidung von Verzögerungen soll in einem laufenden Untersuchungsverfahren ein Wechsel<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> und Angehörigen nur in beson<strong>der</strong>s begründeten Ausnahmefällen möglich sein. Sollte<br />

die Amtszeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> und Angehörigen <strong>der</strong> Untersuchungskommission während eines Verfahrens<br />

enden, so wird diese automatisch bis zum Ende des Verfahrens verlängert. Scheidet ein Mitglied<br />

o<strong>der</strong> ein/e Angehörige/r aus, so ist eine Nachwahl bzw. eine Nachbestellung für die restliche Amtszeit<br />

des ursprünglichen Amtsinhabers/<strong>der</strong> ursprünglichen Amtsinhaberin nach den Regelungen in § 9 und<br />

10 durchzuführen.<br />

(4) Hält sich ein Mitglied o<strong>der</strong> ein/e Angehörige/r <strong>der</strong> Untersuchungskommission für bef<strong>an</strong>gen, ist dieser<br />

Umst<strong>an</strong>d unverzüglich <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden mitzuteilen. Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende schließt<br />

das bef<strong>an</strong>gene Mitglied bzw. die o<strong>der</strong> den bef<strong>an</strong>gene/n Angehörige/n aus diesem Verfahren aus und<br />

bittet den Senat, ein Mitglied für das weitere Verfahren zu wählen.<br />

(5) Die Untersuchungskommission ist berechtigt, alle <strong>zur</strong> Aufklärung des Sachverhalts dienlichen<br />

Schritte zu unternehmen. Hierzu k<strong>an</strong>n sie bei allen Hochschulmitglie<strong>der</strong>n und sonstigen Beteiligten<br />

und unter Hinweis auf die Verpflichtung <strong>zur</strong> Verschwiegenheit alle erfor<strong>der</strong>lichen Informationen und<br />

Stellungnahmen einholen und im Einzelfall auch die Gleichstellungsbeauftragte und Fachgutachterinnen<br />

o<strong>der</strong> Fachgutachter aus dem betroffenen Wissenschaftsbereich hinzuziehen. Im Übrigen k<strong>an</strong>n sie<br />

weitere Personen, die auf dem Gebiet des zu beurteilenden wissenschaftlichen Sachverhaltes beson<strong>der</strong>e<br />

Sachkenntnis besitzen o<strong>der</strong> die im Umg<strong>an</strong>g mit einschlägigen Verfahren Erfahrungen haben, mit<br />

beraten<strong>der</strong> Stimme hinzuziehen.<br />

(6) Der o<strong>der</strong> dem Betroffenen sind die belastenden Tatsachen und ggf. Beweismittel <strong>zur</strong> Kenntnis zu<br />

geben.<br />

(7) Ist die Identität <strong>der</strong> Inform<strong>an</strong>tin o<strong>der</strong> des Inform<strong>an</strong>ten <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Betroffenen nicht bek<strong>an</strong>nt, so<br />

ist ihr o<strong>der</strong> ihm diese offenzulegen. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e d<strong>an</strong>n, wenn diese Information für die sachgerechte<br />

Verteidigung <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Betroffenen, z. B. weil <strong>der</strong> Glaubwürdigkeit und den Motiven <strong>der</strong><br />

Inform<strong>an</strong>tin o<strong>der</strong> des Inform<strong>an</strong>ten für die Feststellung des Fehlverhaltens wesentliche Bedeutung zukommen,<br />

notwendig erscheint.<br />

(8) Die Untersuchungskommission trifft ihre Entscheidungen unter Berücksichtigung des ermittelten<br />

Sachverhalts und <strong>der</strong> erhobenen Beweise nach freier Überzeugung.<br />

(9) Die in dieser Richtlinie geregelten Fristen sind Verfahrensbeschleunigungsfristen. Die sonstigen für<br />

Stellungnahmen, Anhörungen, Verh<strong>an</strong>dlungen und Entscheidungen zu bestimmenden Fristen sind<br />

von <strong>der</strong> Untersuchungskommission so <strong>an</strong>zusetzen, dass ein zügiges Verfahren gewährleistet wird.<br />

(10) In beson<strong>der</strong>en Einzelfällen, in denen beispielsweise mehrere Institutionen betroffen sind, k<strong>an</strong>n die<br />

Untersuchungskommission das Untersuchungsverfahren gemeinsam mit <strong>an</strong><strong>der</strong>en betroffenen Universitäten,<br />

außeruniversitären Forschungseinrichtungen und <strong>an</strong><strong>der</strong>en Wissenschaftsorg<strong>an</strong>isationen<br />

durchführen. Dabei k<strong>an</strong>n insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> gesamte Untersuchungsgegenst<strong>an</strong>d gemeinsam untersucht<br />

werden o<strong>der</strong> die einzelnen Vorwürfe unter den einzelnen betroffenen Institutionen <strong>zur</strong> weiteren<br />

Untersuchung aufgeteilt werden. Die Präsidentin/<strong>der</strong> Präsident und die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betroffene sowie die<br />

Inform<strong>an</strong>ten sind hierüber zu unterrichten. Die untersuchenden Einrichtungen haben sich über das<br />

weitere Verfahren inhaltlich abzustimmen.

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