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Hausordnung - Universität zu Lübeck

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Die unter § 2 Abs. 2c fallenden Personen können <strong>zu</strong>r Vollbenut<strong>zu</strong>ng (d.h. Benut<strong>zu</strong>ng der Bücher<br />

und Zeitschriften innerhalb und außerhalb der Bibliothek) <strong>zu</strong>gelassen werden, wenn sie sich durch<br />

Abschluss eines Nut<strong>zu</strong>ngsvertrages <strong>zu</strong>r Zahlung eines Entgeltes von € 20,- pro Jahr verpflichten.<br />

Schüler, Aus<strong>zu</strong>bildende, Wehr- und Ersatzdienstleistende, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger<br />

zahlen bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nur die Hälfte. Die Jahresgebühr wird nur<br />

erhoben, wenn Ausleihen oder Fernleihen beabsichtigt sind. Die Nut<strong>zu</strong>ng der Bestände der<br />

Bibliothek in ihren Räumen ist frei. Diese Benutzer dürfen jedoch nicht mehr als zehn Bücher<br />

gleichzeitig entliehen haben.<br />

Gebühren und Auslagen<br />

§ 4<br />

Gebühren bzw. Auslagen werden gemäß der Benut<strong>zu</strong>ngsordnung für die Zentrale<br />

Hochschulbibliothek <strong>Lübeck</strong> (NBl. KM Schl.-H. Nr. 8 vom 20. 4.1983, S. 80) erhoben bzw. berechnet.<br />

Die Höhe der Auslagen für den Direktleihverkehr mit auswärtigen Benutzern, die Herstellung von<br />

Fotokopien für Ortsbenutzer sowie für Recherchen in Datenbanken für gewerbliche Zwecke wird<br />

durch Aushang bekannt gegeben.<br />

Öffnungszeiten<br />

§ 5<br />

1. Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden im Vorlesungsverzeichnis und durch Aushang<br />

bekannt gegeben.<br />

2. Die Bibliothek ist geschlossen<br />

a) an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und am Ostersonnabend und Pfingstsonnabend<br />

b) in der Zeit vom 24. Dezember bis <strong>zu</strong>m 1. Januar<br />

c) gegebenenfalls <strong>zu</strong>r Reinigung und <strong>zu</strong> Revisionszwecken.<br />

Allgemeine Rechte und Pflichten der Benutzer<br />

§ 6<br />

1. Jeder Benutzer hat das Recht auf die in der Benut<strong>zu</strong>ngsordnung und dieser <strong>Hausordnung</strong><br />

genannten Leistungen der Bibliothek.<br />

2. Der Benutzer ist verpflichtet, den Vorschriften der <strong>Hausordnung</strong> und den Anordnungen des<br />

<strong>zu</strong>ständigen Bibliothekspersonals nach<strong>zu</strong>kommen. Er haftet für Schäden und Nachteile, die der<br />

Bibliothek aus der Nichtbefolgung dieser Pflichten entstehen.<br />

3. Der Benutzer hat das Bibliotheksgut und alle Einrichtungsgegenstände sorgfältig <strong>zu</strong> behandeln.<br />

Insbesondere sind Eintragungen, Unterstreichungen, Berichtigungen von Druckfehlern,<br />

Umbiegen der Blätter und Durchzeichnen untersagt.<br />

4. Der Benutzer hat den Zustand des ihm ausgehändigten Bibliotheksgutes beim Empfang <strong>zu</strong><br />

prüfen und dabei festgestellte Schäden unverzüglich an<strong>zu</strong>zeigen. Unterbleibt dies, so haftet der<br />

Benutzer in vollem Umfang für bei der Rückgabe entdeckte Schäden gemäß § 6 Abs. 5.<br />

5. Für Schäden und Verluste am Bibliotheksgut, die während der Benut<strong>zu</strong>ng entstanden sind, hat<br />

der Benutzer in angemessener Frist vollwertigen Ersatz <strong>zu</strong> leisten. Gelingt ihm dies nicht, so<br />

bleibt es der Bibliothek überlassen, entweder eine Ersatzsumme <strong>zu</strong>r Wiederbeschaffung<br />

fest<strong>zu</strong>setzen oder auf Kosten des Benutzers eine Reproduktion <strong>zu</strong> besorgen. Bei unersetzbaren<br />

Werken kann neben dem Ersatz der Kosten für die Herstellung der Reproduktion voller<br />

Wertersatz gefordert werden. Kann ein beschädigtes Werk instandgesetzt werden, ersetzt der<br />

Benutzer die Kosten. Kann ein beschädigtes Werk nicht wieder instandgesetzt werden, so kann<br />

die Bibliothek auf einen vollwertigen Ersatz (gemäß Satz 1) verzichten, wenn die

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