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Hausordnung - Universität zu Lübeck

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Auskunft<br />

§ 20<br />

1. Dem Benutzer stehen die Kataloge, die bibliographischen Hilfsmittel und Nachschlagewerke<br />

<strong>zu</strong>r Information und Literatur<strong>zu</strong>sammenstellung <strong>zu</strong>r Verfügung. Die Anfertigung von<br />

Literaturverzeichnissen ist nicht Aufgabe der Bibliothek.<br />

2. Anhand dieser Hilfsmittel werden nach personellen und technischen Gegebenheiten auch<br />

mündliche, telefonische und schriftliche Auskünfte erteilt, jedoch nur insoweit, als dem<br />

Benutzer nicht eigene Ermittlungstätigkeit <strong>zu</strong>gemutet werden kann.<br />

3. Jeder Benutzer kann die Bibliothek beauftragen, Recherchen in in- und ausländischen<br />

Datenbanken mit Hilfe eines in der Bibliothek vorhandenen Terminals durch<strong>zu</strong>führen. Die der<br />

Bibliothek entstehenden Auslagen werden dem Benutzer in Rechnung gestellt. Er verpflichtet<br />

sich mit der Auftragserteilung durch Unterschrift <strong>zu</strong>r vollständigen und pünktlichen Bezahlung.<br />

Lesegeräte, Wiedergabegeräte<br />

§ 21<br />

1. Die Bibliothek stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Mikrofilmlesegeräte, Geräte <strong>zu</strong>r<br />

Wiedergabe von Tonträgern und audiovisuelle Medien <strong>zu</strong>r Benut<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong>r Verfügung.<br />

2. Wer ein Gerät benutzen möchte, überzeugt sich, dass das Gerät unbeschädigt ist und<br />

einwandfrei arbeitet. Auf Mängel ist das Bibliothekspersonal unverzüglich hin<strong>zu</strong>weisen. Für<br />

Schäden, die nicht auf die gewöhnliche Abnut<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>führen sind, haftet der Benutzer.<br />

Einzelarbeitskabinen<br />

§ 22<br />

1. Die Bibliothek stellt Benutzern für umfangreiche Literaturarbeiten auf Antrag<br />

Einzelarbeitskabinen <strong>zu</strong>r Verfügung.<br />

2. Die Kabinen werden in der Regel für einen Monat überlassen. Bei starker Nachfrage kann die<br />

Bibliothek die Frist verkürzen.<br />

3. Der Inhaber einer Lesekabine verpflichtet sich schriftlich, dort neben eigenen Büchern und<br />

Arbeitsmaterialien nur solche Bücher der Bibliothek länger als einen Tag <strong>zu</strong> benutzen und<br />

auf<strong>zu</strong>bewahren, die ordnungsgemäß entliehen sind.<br />

4. Nicht verleihbare Literatur aus dem Freihandbereich muss sofort nach Gebrauch <strong>zu</strong>rückgestellt<br />

und darf nicht in den Kabinen aufbewahrt werden.<br />

5. Die entliehenen Bücher können jederzeit durch die Bibliothek überprüft und in dringenden<br />

Fällen auch ohne vorhergehende Verständigung des Entleihers für dienstliche Zwecke oder <strong>zu</strong><br />

kurzfristigem Gebrauch in den Lesebereichen entnommen werden. Die Bibliothek hinterlässt in<br />

diesen Fällen bei Entnahme aus der Kabine an Ort und Stelle einen schriftlichen Vermerk.<br />

6. Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für die in der Kabine oder im übrigen<br />

Bibliotheksgebäude verwahrten privaten Gegenstände.<br />

Vervielfältigungen<br />

§ 23<br />

1. In den Lesebereichen stehen dem Benutzer Münzkopiergeräte bzw. Geräte mit<br />

Kostenstellenzählern für die Institute und Kliniken der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong> bzw. für die<br />

Fachhochschule <strong>zu</strong>r Verfügung.

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