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Wichtiger Grund

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Corporate Litigation<br />

Gesellschafterstreit, Ausschließung und Abberufung bei der<br />

GmbH<br />

Rechtsanwälte<br />

Dr. Rolf Schumacher und Peter Schnee<br />

Schmiechastr. 50, 72458 Albstadt<br />

info@kanzlei-dr-schumacher.de www.kanzlei-dr-schumacher.de<br />

Telefon: 07431 9004-0; Telefax: 07431 9004-55


Ausschließung eines Gesellschafters<br />

GmbHG: - enthält keine Regelung zur Ausschließung eines Gters<br />

- ordentliche Kündigung des Gvertrages ist nicht vorgesehen<br />

<strong>Grund</strong>: - GmbH ist kapital- und nicht personenbezogen<br />

Ausnahmen: - § 21 II Kaduzierung<br />

- § 27 vereinbarte unbeschränkte Nachschusspflicht<br />

- § 28 vereinbarte beschränkte Nachschusspflicht<br />

- § 34 II vereinbarte Einziehungsvoraussetzungen<br />

2


Regelung des Gterausschlusses durch Satzung<br />

Vorr. des Ausschlusses insbesondere hinsichtlich Ausschlussgrund<br />

Ausschluss ohne Gründe durch bloßen Mehrheitsbeschluss<br />

- „Hinauskündigungsklauseln“: unwirksam:<br />

- Ausschlussrecht muss mind. an einen sachlichen, von Rspr.<br />

anerkannten Ausschlussgrund, geknüpft sein<br />

- Ausnahmen:<br />

- treuhandähnliches Gesellschaftsverhältnis<br />

- Prüfung Zusammenarbeitsmöglichkeit: bis 3 J.<br />

- Vererbung GA an mehrere Erben<br />

- Unternehmensbeteiligungsmodelle<br />

Ausschließungsrecht aus wichtigem <strong>Grund</strong>:<br />

kann nicht ausgeschlossen werden, lediglich verfahrensmäßige<br />

Erleichterung oder Erschwerung möglich<br />

3


Gesellschafterausschluss ohne Satzungsbestimmung<br />

<strong>Wichtiger</strong> <strong>Grund</strong> in der Person oder im Verhalten oder in den durch den Gter<br />

gesetzten Umständen berechtigen zum Ausschluss<br />

Verschulden des Gters nicht erforderlich<br />

4


Voraussetzungen wichtiger <strong>Grund</strong><br />

Verbleiben des Gters in GmbH ist für die anderen Gter unzumutbar und stellt<br />

eine erfolgreiche Führung des Unternehmens mit diesem Gter in Frage<br />

Gesamtabwägung aller Umstände: auch das Verhalten der anderen Gter<br />

Ausschluss (auch) im Liquidationsstadium möglich, wenn Verhalten des Gters<br />

die ordnungsgemäße Abwicklung unvertretbar erschweren oder unmöglich<br />

machen würde<br />

5


2-PersonenG: besonders strenge Anforderungen an wichtigen <strong>Grund</strong>, weil<br />

jeweiliger Verursachungsbeitrag schwer feststellbar:<br />

Ausschließung immer bereits dann ungerechtfertigt, wenn in<br />

Person des anderen Gters selbst ein wichtiger <strong>Grund</strong> für<br />

Ausschluss vorliegt<br />

MinderheitsGter:kein besonderer Schutz, aber evtl. kein wichtiger <strong>Grund</strong>, wenn<br />

er einfache Mehrheitsentscheidungen durch seine Stimmabgabe<br />

nicht blockieren kann<br />

Beispiele für wichtige Gründe siehe Anhang<br />

6


Einschränkungen des Zwangsausschlusses<br />

Ultima ratio: Vorrangig ist bspw. Abberufung des Gters als GF oder<br />

Beschränkung/Ausschluss des Stimmrechts (nur mit Zustimmung<br />

des Gters möglich)<br />

Ausschluss nicht möglich, wenn<br />

- Geschäftsanteil nicht voll einbezahlt, § 19 II 1<br />

- Entschädigung/Abfindung hätte aus gebundenem Vermögen der<br />

Gesellschaft zu erfolgen, § 30 I 1<br />

(bereits Ausschließungsbeschluss nichtig)<br />

7


Verfahren<br />

Bei – wirksamer – Ausschlussregelung in Satzung<br />

Gesellschafterbeschluss: - Ausschluss des Gters und Zwangseinziehung des<br />

Anteils oder Abtretung an Ges., MitGter oder 3.<br />

- bei Zwangseinziehung: § 5 III 2: zusätzlich<br />

Beschluss über nominelle Aufstockung der<br />

verbleibenden Geschäftsanteile oder über<br />

Neubildung eines Geschäftsanteils<br />

(Revalorisierung) oder alternativ<br />

Kapitalherabsetzung<br />

8


- Abfindungsbetrag muss nicht festgesetzt<br />

werden<br />

- ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich<br />

- kein Stimmrecht des Gters, § 47 IV 2, aber<br />

Anhörungsrecht (bei Ausschluss aus wichtigem<br />

<strong>Grund</strong> oder Stimmverbot)<br />

2-PersonenG: wechselseitige Beschlussanträge sind gleichzeitig zu<br />

behandeln und zur Abstimmung zu bringen<br />

9


Nachschieben von Ausschlussgründen:<br />

kein wichtiger <strong>Grund</strong>:<br />

erneute Beschlussfassung erforderlich<br />

Ausschließungsbeschluss anfechtbar unwirksam<br />

10


Bei Ausschluss ohne Satzungsregelung<br />

Ausschlussklage: - klagvorbereitender Beschluss mit ¾ Mehrheit<br />

- isolierte Anfechtbarkeit dieses Beschlusses<br />

(z.B. wegen Ladungsmangel)<br />

- kein Stimmrecht des Gters<br />

- Beschluss nicht erforderlich bei 2-PersonenG<br />

(unnötige Förmelei)<br />

- Verwertungsart in Klage zu bestimmen<br />

- Abfindung wird im Urteil festgesetzt<br />

11


Nachschieben von Kündigungsgründen:<br />

kein wichtiger <strong>Grund</strong>:<br />

bis letzte mündliche Verhandlung möglich<br />

Ausschlussklage unbegründet<br />

12


Rechtsfolgen des Ausschließungsbeschlusses<br />

betroffener GAnteil geht unter<br />

verbundene Mitgliedschaftsrechte erlöschen<br />

aber: Schwebezustand bis Abfindungszahlung: Zwangseinziehung steht<br />

unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Abfindungszahlung: bis<br />

dahin bleibt Gesellschafterstellung erhalten<br />

deshalb – unbedingt – Satzungsregelung:<br />

- Ruhen der Mitgliedschaftsrechte ab Beschluss<br />

- Verlust der Gterstellung mit sofortiger Wirkung, also vor Zahlung Abfindung<br />

ohne Satzungsregelung: besser: Zwangsabtretung<br />

13


Rechtsfolgen der – erfolgreichen – Ausschlussklage<br />

Verlust der Gterstellung mit Rechtskraft des Urteils<br />

Geschäftsanteil bleibt unberührt<br />

Schwebezustand: Urteil ergeht unter aufschiebender Bedingung der Zahlung<br />

der im Urteil festzusetzenden Abfindungssumme<br />

deshalb empfehlenswert: Zwangsabtretung<br />

14


Abberufung eines Geschäftsführers<br />

<strong>Grund</strong>satz: Jederzeitige ordentliche Abberufung als Organ möglich, § 38 I<br />

Einschränkungen der ordentlichen Abberufung:<br />

durch GV, § 38 II (im Regelfall Beschränkung auf wichtigen <strong>Grund</strong>)<br />

durch Mehrheitsverhältnisse: Stimmrecht des betroffenen Gters!<br />

aufgrund gesellschafterlicher Treuepflicht, BGH DStR 1994 214:<br />

(Abberufung von 49 %-GterGF durch 51 %-MitGter wg. geringfügiger<br />

Vorfälle)<br />

Tendenz: auch freie Abberufung bedarf eines sachlichen <strong>Grund</strong>es<br />

15


Deshalb überwiegend nur möglich: Abberufung aus wichtigem <strong>Grund</strong><br />

<strong>Wichtiger</strong> <strong>Grund</strong>:<br />

- Verbleib des GF in seinem Amt ist nicht länger zumutbar.<br />

- Verschulden des GF oder Schaden der Gesellschaft ist nicht erforderlich<br />

bei 2-PersonenG<br />

- besonders strenge Anforderungen an wichtigen <strong>Grund</strong>:<br />

„... es gilt zu verhindern, dass der eine Gter die Tätigkeit eines anderen<br />

beliebig beenden kann“.<br />

unheilbares Zerwürfnis unter den Geschäftsführern:<br />

- jeder Geschäftsführer, der zum Zerwürfnis – nicht notwendig schuldhaft –<br />

beigetragen hat, kann abberufen werden<br />

16


Durchführung der Abberufung<br />

zuständig: Beschluss durch GV<br />

einfache Stimmenmehrheit, § 47 I<br />

Stimmrecht des GterGF bei Beschluss über eigene ordentliche Abberufung<br />

kein Stimmrecht des GterGF bei Beschluss über eigene Abberufung aus<br />

wichtigem <strong>Grund</strong><br />

keine Geltung der 2-Wochen-Frist des § 626 II BGB<br />

17


Rechtsfolgen des Abberufungsbeschlusses<br />

Abberufung wirksam mit Bekanntgabe gegenüber GF, bis Unwirksamkeit des<br />

Beschlusses festgestellt ist, § 84 III 4 AktG analog<br />

Beendigung der Organstellung, also Wegfall von Geschäftsführungsbefugnis und<br />

Vertretungsmacht<br />

Anmeldung der Abberufung zum HR, § 39 I GmbHG: nur deklaratorisch<br />

Beendigung der Organstellung führt nicht zur Beendigung des Anstellungsvertrages<br />

18


unklare Beschlussergebnisse<br />

v.a. bei streitiger Abberufung von GterGF in 2-PersonenG:<br />

- Beschluss entfaltet keine Wirkung – Schwebezustand<br />

- Klärung durch Beschlussfeststellungsklage<br />

- Registergerichtliches Everfahren ist bis dahin auszusetzen<br />

- Ausnahme: Versammlungsleiter stellt Beschlussergebnis förmlich fest:<br />

Beschluss ist vorläufig verbindlich,<br />

Anfechtungsklage des Gters erforderlich<br />

19


Beendigung Anstellungsverhältnis<br />

Zuständig: GV durch Beschluss<br />

Ordentliche Kündigung: Stimmrecht des betroffenen GterGF<br />

Außerordentliche Kündigung: kein Stimmrecht des betroffenen GterGf<br />

Voraussetzung außerordentliche Kündigung: wichtiger <strong>Grund</strong><br />

20


Beginn der Kündigungsfrist des § 626 II BGB<br />

Ab Kenntnis der Umstände durch Gesellschafterversammlung<br />

Kenntnis der Gesellschafter (auch aller) nicht entscheidend<br />

aber: bei Anfangsverdacht durch Gter:<br />

- Verpflichtung zur zügigen Aufklärung des<br />

Sachverhalts und anschließend<br />

- frühestmöglicher Einberufung der GV<br />

mit unverzüglicher Beschlussfassung<br />

21


Unterscheide:<br />

Rechtsfolgen fehlerhafter Beschlüsse<br />

besonders gravierende Mängel: Beschluss nichtig, § 241 AktG<br />

weniger gravierende Mängel: Beschluss anfechtbar, §§ 243 ff AktG<br />

unklare Beschlussergebnisse<br />

22


Nichtige Beschlüsse<br />

- von Anfang an unwirksam<br />

- Klage durch „Nichtigkeitsfeststellungsklage“ gegen GmbH<br />

- durch jeden Gter oder GF<br />

- Klage nicht fristgebunden<br />

- bei erkennbarer Nichtigkeit entfaltet Beschluss auch keine<br />

tatsächliche Wirkung /HR wird bspw. Abberufung nicht eintragen<br />

- Einstweilige Verfügung durch Gter oder GF<br />

23


Anfechtbare Beschlüsse<br />

- Anfechtungsklage gegen GmbH<br />

- innerhalb Anfechtungsfrist: Frist nach Satzung (mind. Monat) ansonsten<br />

Monatsfrist gem. § 246 I AktG als „Mindestfrist“<br />

- Beginn der Anfechtungsfrist: Kenntnisnahme von Beschlussfassung<br />

- durch Gter; GF nicht anfechtungsberechtigt<br />

24


- ausnahmsweise durch GF, wenn sich GF durch Befolgung des<br />

Beschlusses strafbar machen würde<br />

- Gericht prüft Beschluss auf alle möglichen, auch vom Kläger nicht<br />

gerügten, Mängel<br />

- verspätete oder unterbliebene Anfechtungsklage: Beschluss<br />

rechtsgültig<br />

- Beschluss lässt sich vollziehen. HR wird bspw. Abberufung<br />

eintragen<br />

- Einstweilige Verfügung durch Gter oder GF<br />

25


zusätzliche Voraussetzung für Anfechtung bei Verfahrensfehlern:<br />

nicht bloße Verletzung von Ordnungsvorschriften wie bspw.<br />

Protokollführung<br />

Relevanzlehre: Verfahrensfehler muss für das Beschlussergebnis<br />

relevant geworden sein.<br />

Vermutung der Kausalität. Diese entfällt „wenn klar zu Tage tritt, dass<br />

der Beschluss auch bei Ordnungsmäßigkeit der Einladung in gleicher<br />

Weise zu Stande gekommen wäre, bei vernünftiger Beurteilung also<br />

unter keinen Umständen in Betracht kommt, dass der von dem Mangel<br />

betroffene Gesellschafter das Ergebnis hätte beeinflussen können“<br />

26


Zur Nichtigkeit führende Beschlussmängel<br />

Einberufung der GV durch unberechtigte Person<br />

Einladung nicht aller, der GmbH gemäß § 16 bekannter Gter<br />

Ladung enthält nicht alle wesentlichen Angaben, wie Ort und Zeit, der GV<br />

Beschlüsse außerhalb Gter-Versammlung (u.a. § 48 II), wenn<br />

verfahrensrechtliche Bestimmung laut Gesetz oder Satzung verletzt wurde<br />

Verstoß gegen Gläubiger schützende Vorschriften (z. B.<br />

Zwangseinziehung GAnteil unter Verstoß gegen § 19 II oder Verstoß<br />

gegen §§ 34 III, 30 I)<br />

Verstoß gegen die guten Sitten (z. B. Beschluss zu organisierter<br />

Bestattung außerhalb eines geregelten Liquidationsverfahrens)<br />

27


Zur Anfechtbarkeit führende Beschlussmängel<br />

Einberufung GV an falschen Ort oder für ungeeigneten Zeitpunkt<br />

Nichteinhaltung der Ladungsfristen<br />

Unzureichende Ankündigung von Beschlussgegenständen in TO<br />

Einhaltung von zu geringer Wartezeit bei Beginn der GV<br />

Verweigerung der Zulassung von teilnahmeberechtigten Personen<br />

Abstimmung trotz Beschlussunfähigkeit<br />

Unrichtige Feststellung von Abstimmungsergebnis durch Versammlungsl.<br />

Unterbliebene Anhörung des betroffenen Gters<br />

28


Unklare Beschlussergebnisse<br />

bei Streit über<br />

- satzungsmäßige Mehrheitserfordernisse<br />

- Stimmmrechtsausschluss oder Stimmbindung auf <strong>Grund</strong><br />

Treuepflicht<br />

Folgen der Beschlussfeststellung durch Versammlungsleiter<br />

- Beschluss entfaltet vorläufige Wirkung bis zur gerichtlichen Klärung<br />

-(fristgebundene) Anfechtungsklage gegen Beschluss erforderlich<br />

Folgen unterbliebener Beschlussfeststellung<br />

- Abberufung entfaltet zunächst keine Wirkung – Schwebezustand<br />

- Klärung durch nicht fristgebundene Beschlussfeststellungsklage<br />

29


Strategie und Taktik des Angriffs<br />

Weitere wichtige Gründe suchen<br />

– Spesenabrechnungen (Geburtstag Ehefrau, Wochenende in Monaco)<br />

– Schwarzgeldgeschäfte (Gebrauchtwagenhandel )<br />

– Gesetzesverstöße (Bewirtung von Beamten)<br />

Weitere wichtige Gründe schaffen<br />

– Unregelmäßigkeiten z.B. bei Arbeitszeit dokumentieren<br />

– Schriftlich zum Tätig werden auffordern<br />

– Nichteinhalten von Terminen dokumentieren (Bilanzerstellung)<br />

Gesellschafterversammlung einberufen (Formalitäten beachten!)<br />

Neue Tagesordnungspunkte 3 Tage vor Versammlung ankündigen<br />

Sich selbst zum Versammlungsleiter wählen lassen<br />

Stimmrecht des Betroffenen bestreiten<br />

Beschlüsse feststellen<br />

30


Strategie und Taktik der Verteidigung<br />

Falls Absicht des Angreifers erkannt:<br />

– Wichtige Gründe in der Person des Angreifers suchen<br />

– Wichtige Gründe gegen den anderen Mitgesellschafter schaffen<br />

– Keine Fehler mehr machen<br />

Erste Gesellschafterversammlung boykottieren<br />

Eigene Gegenanträge und Tagesordnungspunkte 3 Tage vor Versammlung<br />

ankündigen<br />

sich selbst zum Versammlungsleiter wählen lassen, Wahl des anderen verhindern<br />

Stimmrecht des Betroffenen bestreiten<br />

Selbst immer abstimmen, auch wenn Stimmberechtigung bestritten<br />

Beschlüsse feststellen, auch wenn Mitgesellschafter andere Feststellungen treffen<br />

Anfechtungsfrist beachten<br />

31


Corporate Litigation vor Gericht<br />

Bedeutung der Formalitäten bei Ladung und Beschlussfassung<br />

– Formfehler führen in der Regel zur Nichtigkeit von Beschlüssen<br />

– Formfehler sind leicht festzustellen<br />

– Formfehler schwächen die Verhandlungsposition<br />

Ausführlich und detailliert zu „wichtigen Gründen“ vortragen<br />

Familiären/persönlichen/wirtschaftlichen Hintergrund schildern<br />

Dynamik und Struktur der Gerichtsverhandlung nutzen:<br />

– Richter ist neutral<br />

– Richter hat Entscheidungsgewalt<br />

– Richter hat Schlichtungsauftrag<br />

– Richter will den Fall ohne Urteil lösen<br />

32


Anhang I<br />

Wichtige Gründe für Zwangsausschließung Gesellschafter<br />

Eröffnung Insolvenzverfahren oder Ablehnung mangels Masse<br />

Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil, die nicht innerhalb einer festgelegten Zeit<br />

abgelegt wird<br />

Massive finanzielle Unregelmäßigkeiten<br />

Verlust einer im Gesellschaftsvertrag festgelegten persönlichen Eigenschaft<br />

Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot<br />

Schwere Störung des gesellschaftlichen Vertrauensverhältnisses<br />

Denunziation eines Mitgesellschafters<br />

Verursachung eines gesellschaftsbezogenen Zerwürfnisses in besonders<br />

schwerwiegenden Fällen mit schädlichen Auswirkungen auf die Gesellschaft<br />

Unzulässige Privatentnahmen<br />

Wiederholter Missbrauch der Mehrheitsmacht<br />

Nichtvorgehen gegen schwerwiegende Treuepflichtverletzungen anderer Gesellschafter<br />

33


Anhang II<br />

Formalitäten der Einberufung von Gesellschafterversammlungen<br />

Einberufungskompetenz?<br />

- <strong>Grund</strong>sätzlich Geschäftsführer;<br />

- Abweichende Regelung in Satzung?<br />

- Einberufungsverlangen als Minderheitsgesellschafter und ggf. eigene Einberufung (§ 50 GmbHG);<br />

Adressaten<br />

- Alle Gesellschafter, auch nicht stimmberechtigte;<br />

- Einladung an die letzte der Gesellschaft mitgeteilte Adresse (Ladung auch dann wirksam, wenn das im Übrigen<br />

ordnungsgemäße Ladungsschreiben als unzustellbar zurückkommt);<br />

Form<br />

- Schriftlich per Einschreiben (wohl beide Arten zulässig (str.));<br />

- Gerichtsvollzieherzustellung (§ 132 BGB);<br />

- Übergabe gegen schriftliche Bestätigung;<br />

Frist<br />

- Mindestens eine Woche zwischen normalem Zugang und Versammlung, Frist muss vollständig zwischen dem Tag der<br />

Gesellschafterversammlung und dem Fristbeginn (Aufgabe zur Post plus zwei Tage Zustellungsfrist) liegen;<br />

- Längere Frist kann in der Satzung geregelt sein, kürzere nicht;<br />

Ort<br />

- Regelmäßig Sitz der Gesellschaft;<br />

- Abweichende Regelung in Satzung möglich;<br />

- Im Zweifel unzulässig: Kanzlei eines beteiligten Anwalts;<br />

Ankündigung der Tagesordnung<br />

- Beschlussgegenstände müssen so genau bezeichnet sein, dass sich der Empfänger ein hinreichendes Bild machen kann,<br />

worum es geht;<br />

- Vorformulierte Beschlussanträge sind hilfreich, aber nicht erforderlich;<br />

34


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