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Wichtiger Grund

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Anhang II<br />

Formalitäten der Einberufung von Gesellschafterversammlungen<br />

Einberufungskompetenz?<br />

- <strong>Grund</strong>sätzlich Geschäftsführer;<br />

- Abweichende Regelung in Satzung?<br />

- Einberufungsverlangen als Minderheitsgesellschafter und ggf. eigene Einberufung (§ 50 GmbHG);<br />

Adressaten<br />

- Alle Gesellschafter, auch nicht stimmberechtigte;<br />

- Einladung an die letzte der Gesellschaft mitgeteilte Adresse (Ladung auch dann wirksam, wenn das im Übrigen<br />

ordnungsgemäße Ladungsschreiben als unzustellbar zurückkommt);<br />

Form<br />

- Schriftlich per Einschreiben (wohl beide Arten zulässig (str.));<br />

- Gerichtsvollzieherzustellung (§ 132 BGB);<br />

- Übergabe gegen schriftliche Bestätigung;<br />

Frist<br />

- Mindestens eine Woche zwischen normalem Zugang und Versammlung, Frist muss vollständig zwischen dem Tag der<br />

Gesellschafterversammlung und dem Fristbeginn (Aufgabe zur Post plus zwei Tage Zustellungsfrist) liegen;<br />

- Längere Frist kann in der Satzung geregelt sein, kürzere nicht;<br />

Ort<br />

- Regelmäßig Sitz der Gesellschaft;<br />

- Abweichende Regelung in Satzung möglich;<br />

- Im Zweifel unzulässig: Kanzlei eines beteiligten Anwalts;<br />

Ankündigung der Tagesordnung<br />

- Beschlussgegenstände müssen so genau bezeichnet sein, dass sich der Empfänger ein hinreichendes Bild machen kann,<br />

worum es geht;<br />

- Vorformulierte Beschlussanträge sind hilfreich, aber nicht erforderlich;<br />

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