Wichtiger Grund
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Anhang II<br />
Formalitäten der Einberufung von Gesellschafterversammlungen<br />
Einberufungskompetenz?<br />
- <strong>Grund</strong>sätzlich Geschäftsführer;<br />
- Abweichende Regelung in Satzung?<br />
- Einberufungsverlangen als Minderheitsgesellschafter und ggf. eigene Einberufung (§ 50 GmbHG);<br />
Adressaten<br />
- Alle Gesellschafter, auch nicht stimmberechtigte;<br />
- Einladung an die letzte der Gesellschaft mitgeteilte Adresse (Ladung auch dann wirksam, wenn das im Übrigen<br />
ordnungsgemäße Ladungsschreiben als unzustellbar zurückkommt);<br />
Form<br />
- Schriftlich per Einschreiben (wohl beide Arten zulässig (str.));<br />
- Gerichtsvollzieherzustellung (§ 132 BGB);<br />
- Übergabe gegen schriftliche Bestätigung;<br />
Frist<br />
- Mindestens eine Woche zwischen normalem Zugang und Versammlung, Frist muss vollständig zwischen dem Tag der<br />
Gesellschafterversammlung und dem Fristbeginn (Aufgabe zur Post plus zwei Tage Zustellungsfrist) liegen;<br />
- Längere Frist kann in der Satzung geregelt sein, kürzere nicht;<br />
Ort<br />
- Regelmäßig Sitz der Gesellschaft;<br />
- Abweichende Regelung in Satzung möglich;<br />
- Im Zweifel unzulässig: Kanzlei eines beteiligten Anwalts;<br />
Ankündigung der Tagesordnung<br />
- Beschlussgegenstände müssen so genau bezeichnet sein, dass sich der Empfänger ein hinreichendes Bild machen kann,<br />
worum es geht;<br />
- Vorformulierte Beschlussanträge sind hilfreich, aber nicht erforderlich;<br />
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