Wichtiger Grund
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Corporate Litigation<br />
Gesellschafterstreit, Ausschließung und Abberufung bei der<br />
GmbH<br />
Rechtsanwälte<br />
Dr. Rolf Schumacher und Peter Schnee<br />
Schmiechastr. 50, 72458 Albstadt<br />
info@kanzlei-dr-schumacher.de www.kanzlei-dr-schumacher.de<br />
Telefon: 07431 9004-0; Telefax: 07431 9004-55
Ausschließung eines Gesellschafters<br />
GmbHG: - enthält keine Regelung zur Ausschließung eines Gters<br />
- ordentliche Kündigung des Gvertrages ist nicht vorgesehen<br />
<strong>Grund</strong>: - GmbH ist kapital- und nicht personenbezogen<br />
Ausnahmen: - § 21 II Kaduzierung<br />
- § 27 vereinbarte unbeschränkte Nachschusspflicht<br />
- § 28 vereinbarte beschränkte Nachschusspflicht<br />
- § 34 II vereinbarte Einziehungsvoraussetzungen<br />
2
Regelung des Gterausschlusses durch Satzung<br />
Vorr. des Ausschlusses insbesondere hinsichtlich Ausschlussgrund<br />
Ausschluss ohne Gründe durch bloßen Mehrheitsbeschluss<br />
- „Hinauskündigungsklauseln“: unwirksam:<br />
- Ausschlussrecht muss mind. an einen sachlichen, von Rspr.<br />
anerkannten Ausschlussgrund, geknüpft sein<br />
- Ausnahmen:<br />
- treuhandähnliches Gesellschaftsverhältnis<br />
- Prüfung Zusammenarbeitsmöglichkeit: bis 3 J.<br />
- Vererbung GA an mehrere Erben<br />
- Unternehmensbeteiligungsmodelle<br />
Ausschließungsrecht aus wichtigem <strong>Grund</strong>:<br />
kann nicht ausgeschlossen werden, lediglich verfahrensmäßige<br />
Erleichterung oder Erschwerung möglich<br />
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Gesellschafterausschluss ohne Satzungsbestimmung<br />
<strong>Wichtiger</strong> <strong>Grund</strong> in der Person oder im Verhalten oder in den durch den Gter<br />
gesetzten Umständen berechtigen zum Ausschluss<br />
Verschulden des Gters nicht erforderlich<br />
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Voraussetzungen wichtiger <strong>Grund</strong><br />
Verbleiben des Gters in GmbH ist für die anderen Gter unzumutbar und stellt<br />
eine erfolgreiche Führung des Unternehmens mit diesem Gter in Frage<br />
Gesamtabwägung aller Umstände: auch das Verhalten der anderen Gter<br />
Ausschluss (auch) im Liquidationsstadium möglich, wenn Verhalten des Gters<br />
die ordnungsgemäße Abwicklung unvertretbar erschweren oder unmöglich<br />
machen würde<br />
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2-PersonenG: besonders strenge Anforderungen an wichtigen <strong>Grund</strong>, weil<br />
jeweiliger Verursachungsbeitrag schwer feststellbar:<br />
Ausschließung immer bereits dann ungerechtfertigt, wenn in<br />
Person des anderen Gters selbst ein wichtiger <strong>Grund</strong> für<br />
Ausschluss vorliegt<br />
MinderheitsGter:kein besonderer Schutz, aber evtl. kein wichtiger <strong>Grund</strong>, wenn<br />
er einfache Mehrheitsentscheidungen durch seine Stimmabgabe<br />
nicht blockieren kann<br />
Beispiele für wichtige Gründe siehe Anhang<br />
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Einschränkungen des Zwangsausschlusses<br />
Ultima ratio: Vorrangig ist bspw. Abberufung des Gters als GF oder<br />
Beschränkung/Ausschluss des Stimmrechts (nur mit Zustimmung<br />
des Gters möglich)<br />
Ausschluss nicht möglich, wenn<br />
- Geschäftsanteil nicht voll einbezahlt, § 19 II 1<br />
- Entschädigung/Abfindung hätte aus gebundenem Vermögen der<br />
Gesellschaft zu erfolgen, § 30 I 1<br />
(bereits Ausschließungsbeschluss nichtig)<br />
7
Verfahren<br />
Bei – wirksamer – Ausschlussregelung in Satzung<br />
Gesellschafterbeschluss: - Ausschluss des Gters und Zwangseinziehung des<br />
Anteils oder Abtretung an Ges., MitGter oder 3.<br />
- bei Zwangseinziehung: § 5 III 2: zusätzlich<br />
Beschluss über nominelle Aufstockung der<br />
verbleibenden Geschäftsanteile oder über<br />
Neubildung eines Geschäftsanteils<br />
(Revalorisierung) oder alternativ<br />
Kapitalherabsetzung<br />
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- Abfindungsbetrag muss nicht festgesetzt<br />
werden<br />
- ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich<br />
- kein Stimmrecht des Gters, § 47 IV 2, aber<br />
Anhörungsrecht (bei Ausschluss aus wichtigem<br />
<strong>Grund</strong> oder Stimmverbot)<br />
2-PersonenG: wechselseitige Beschlussanträge sind gleichzeitig zu<br />
behandeln und zur Abstimmung zu bringen<br />
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Nachschieben von Ausschlussgründen:<br />
kein wichtiger <strong>Grund</strong>:<br />
erneute Beschlussfassung erforderlich<br />
Ausschließungsbeschluss anfechtbar unwirksam<br />
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Bei Ausschluss ohne Satzungsregelung<br />
Ausschlussklage: - klagvorbereitender Beschluss mit ¾ Mehrheit<br />
- isolierte Anfechtbarkeit dieses Beschlusses<br />
(z.B. wegen Ladungsmangel)<br />
- kein Stimmrecht des Gters<br />
- Beschluss nicht erforderlich bei 2-PersonenG<br />
(unnötige Förmelei)<br />
- Verwertungsart in Klage zu bestimmen<br />
- Abfindung wird im Urteil festgesetzt<br />
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Nachschieben von Kündigungsgründen:<br />
kein wichtiger <strong>Grund</strong>:<br />
bis letzte mündliche Verhandlung möglich<br />
Ausschlussklage unbegründet<br />
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Rechtsfolgen des Ausschließungsbeschlusses<br />
betroffener GAnteil geht unter<br />
verbundene Mitgliedschaftsrechte erlöschen<br />
aber: Schwebezustand bis Abfindungszahlung: Zwangseinziehung steht<br />
unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Abfindungszahlung: bis<br />
dahin bleibt Gesellschafterstellung erhalten<br />
deshalb – unbedingt – Satzungsregelung:<br />
- Ruhen der Mitgliedschaftsrechte ab Beschluss<br />
- Verlust der Gterstellung mit sofortiger Wirkung, also vor Zahlung Abfindung<br />
ohne Satzungsregelung: besser: Zwangsabtretung<br />
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Rechtsfolgen der – erfolgreichen – Ausschlussklage<br />
Verlust der Gterstellung mit Rechtskraft des Urteils<br />
Geschäftsanteil bleibt unberührt<br />
Schwebezustand: Urteil ergeht unter aufschiebender Bedingung der Zahlung<br />
der im Urteil festzusetzenden Abfindungssumme<br />
deshalb empfehlenswert: Zwangsabtretung<br />
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Abberufung eines Geschäftsführers<br />
<strong>Grund</strong>satz: Jederzeitige ordentliche Abberufung als Organ möglich, § 38 I<br />
Einschränkungen der ordentlichen Abberufung:<br />
durch GV, § 38 II (im Regelfall Beschränkung auf wichtigen <strong>Grund</strong>)<br />
durch Mehrheitsverhältnisse: Stimmrecht des betroffenen Gters!<br />
aufgrund gesellschafterlicher Treuepflicht, BGH DStR 1994 214:<br />
(Abberufung von 49 %-GterGF durch 51 %-MitGter wg. geringfügiger<br />
Vorfälle)<br />
Tendenz: auch freie Abberufung bedarf eines sachlichen <strong>Grund</strong>es<br />
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Deshalb überwiegend nur möglich: Abberufung aus wichtigem <strong>Grund</strong><br />
<strong>Wichtiger</strong> <strong>Grund</strong>:<br />
- Verbleib des GF in seinem Amt ist nicht länger zumutbar.<br />
- Verschulden des GF oder Schaden der Gesellschaft ist nicht erforderlich<br />
bei 2-PersonenG<br />
- besonders strenge Anforderungen an wichtigen <strong>Grund</strong>:<br />
„... es gilt zu verhindern, dass der eine Gter die Tätigkeit eines anderen<br />
beliebig beenden kann“.<br />
unheilbares Zerwürfnis unter den Geschäftsführern:<br />
- jeder Geschäftsführer, der zum Zerwürfnis – nicht notwendig schuldhaft –<br />
beigetragen hat, kann abberufen werden<br />
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Durchführung der Abberufung<br />
zuständig: Beschluss durch GV<br />
einfache Stimmenmehrheit, § 47 I<br />
Stimmrecht des GterGF bei Beschluss über eigene ordentliche Abberufung<br />
kein Stimmrecht des GterGF bei Beschluss über eigene Abberufung aus<br />
wichtigem <strong>Grund</strong><br />
keine Geltung der 2-Wochen-Frist des § 626 II BGB<br />
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Rechtsfolgen des Abberufungsbeschlusses<br />
Abberufung wirksam mit Bekanntgabe gegenüber GF, bis Unwirksamkeit des<br />
Beschlusses festgestellt ist, § 84 III 4 AktG analog<br />
Beendigung der Organstellung, also Wegfall von Geschäftsführungsbefugnis und<br />
Vertretungsmacht<br />
Anmeldung der Abberufung zum HR, § 39 I GmbHG: nur deklaratorisch<br />
Beendigung der Organstellung führt nicht zur Beendigung des Anstellungsvertrages<br />
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unklare Beschlussergebnisse<br />
v.a. bei streitiger Abberufung von GterGF in 2-PersonenG:<br />
- Beschluss entfaltet keine Wirkung – Schwebezustand<br />
- Klärung durch Beschlussfeststellungsklage<br />
- Registergerichtliches Everfahren ist bis dahin auszusetzen<br />
- Ausnahme: Versammlungsleiter stellt Beschlussergebnis förmlich fest:<br />
Beschluss ist vorläufig verbindlich,<br />
Anfechtungsklage des Gters erforderlich<br />
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Beendigung Anstellungsverhältnis<br />
Zuständig: GV durch Beschluss<br />
Ordentliche Kündigung: Stimmrecht des betroffenen GterGF<br />
Außerordentliche Kündigung: kein Stimmrecht des betroffenen GterGf<br />
Voraussetzung außerordentliche Kündigung: wichtiger <strong>Grund</strong><br />
20
Beginn der Kündigungsfrist des § 626 II BGB<br />
Ab Kenntnis der Umstände durch Gesellschafterversammlung<br />
Kenntnis der Gesellschafter (auch aller) nicht entscheidend<br />
aber: bei Anfangsverdacht durch Gter:<br />
- Verpflichtung zur zügigen Aufklärung des<br />
Sachverhalts und anschließend<br />
- frühestmöglicher Einberufung der GV<br />
mit unverzüglicher Beschlussfassung<br />
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Unterscheide:<br />
Rechtsfolgen fehlerhafter Beschlüsse<br />
besonders gravierende Mängel: Beschluss nichtig, § 241 AktG<br />
weniger gravierende Mängel: Beschluss anfechtbar, §§ 243 ff AktG<br />
unklare Beschlussergebnisse<br />
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Nichtige Beschlüsse<br />
- von Anfang an unwirksam<br />
- Klage durch „Nichtigkeitsfeststellungsklage“ gegen GmbH<br />
- durch jeden Gter oder GF<br />
- Klage nicht fristgebunden<br />
- bei erkennbarer Nichtigkeit entfaltet Beschluss auch keine<br />
tatsächliche Wirkung /HR wird bspw. Abberufung nicht eintragen<br />
- Einstweilige Verfügung durch Gter oder GF<br />
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Anfechtbare Beschlüsse<br />
- Anfechtungsklage gegen GmbH<br />
- innerhalb Anfechtungsfrist: Frist nach Satzung (mind. Monat) ansonsten<br />
Monatsfrist gem. § 246 I AktG als „Mindestfrist“<br />
- Beginn der Anfechtungsfrist: Kenntnisnahme von Beschlussfassung<br />
- durch Gter; GF nicht anfechtungsberechtigt<br />
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- ausnahmsweise durch GF, wenn sich GF durch Befolgung des<br />
Beschlusses strafbar machen würde<br />
- Gericht prüft Beschluss auf alle möglichen, auch vom Kläger nicht<br />
gerügten, Mängel<br />
- verspätete oder unterbliebene Anfechtungsklage: Beschluss<br />
rechtsgültig<br />
- Beschluss lässt sich vollziehen. HR wird bspw. Abberufung<br />
eintragen<br />
- Einstweilige Verfügung durch Gter oder GF<br />
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zusätzliche Voraussetzung für Anfechtung bei Verfahrensfehlern:<br />
nicht bloße Verletzung von Ordnungsvorschriften wie bspw.<br />
Protokollführung<br />
Relevanzlehre: Verfahrensfehler muss für das Beschlussergebnis<br />
relevant geworden sein.<br />
Vermutung der Kausalität. Diese entfällt „wenn klar zu Tage tritt, dass<br />
der Beschluss auch bei Ordnungsmäßigkeit der Einladung in gleicher<br />
Weise zu Stande gekommen wäre, bei vernünftiger Beurteilung also<br />
unter keinen Umständen in Betracht kommt, dass der von dem Mangel<br />
betroffene Gesellschafter das Ergebnis hätte beeinflussen können“<br />
26
Zur Nichtigkeit führende Beschlussmängel<br />
Einberufung der GV durch unberechtigte Person<br />
Einladung nicht aller, der GmbH gemäß § 16 bekannter Gter<br />
Ladung enthält nicht alle wesentlichen Angaben, wie Ort und Zeit, der GV<br />
Beschlüsse außerhalb Gter-Versammlung (u.a. § 48 II), wenn<br />
verfahrensrechtliche Bestimmung laut Gesetz oder Satzung verletzt wurde<br />
Verstoß gegen Gläubiger schützende Vorschriften (z. B.<br />
Zwangseinziehung GAnteil unter Verstoß gegen § 19 II oder Verstoß<br />
gegen §§ 34 III, 30 I)<br />
Verstoß gegen die guten Sitten (z. B. Beschluss zu organisierter<br />
Bestattung außerhalb eines geregelten Liquidationsverfahrens)<br />
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Zur Anfechtbarkeit führende Beschlussmängel<br />
Einberufung GV an falschen Ort oder für ungeeigneten Zeitpunkt<br />
Nichteinhaltung der Ladungsfristen<br />
Unzureichende Ankündigung von Beschlussgegenständen in TO<br />
Einhaltung von zu geringer Wartezeit bei Beginn der GV<br />
Verweigerung der Zulassung von teilnahmeberechtigten Personen<br />
Abstimmung trotz Beschlussunfähigkeit<br />
Unrichtige Feststellung von Abstimmungsergebnis durch Versammlungsl.<br />
Unterbliebene Anhörung des betroffenen Gters<br />
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Unklare Beschlussergebnisse<br />
bei Streit über<br />
- satzungsmäßige Mehrheitserfordernisse<br />
- Stimmmrechtsausschluss oder Stimmbindung auf <strong>Grund</strong><br />
Treuepflicht<br />
Folgen der Beschlussfeststellung durch Versammlungsleiter<br />
- Beschluss entfaltet vorläufige Wirkung bis zur gerichtlichen Klärung<br />
-(fristgebundene) Anfechtungsklage gegen Beschluss erforderlich<br />
Folgen unterbliebener Beschlussfeststellung<br />
- Abberufung entfaltet zunächst keine Wirkung – Schwebezustand<br />
- Klärung durch nicht fristgebundene Beschlussfeststellungsklage<br />
29
Strategie und Taktik des Angriffs<br />
Weitere wichtige Gründe suchen<br />
– Spesenabrechnungen (Geburtstag Ehefrau, Wochenende in Monaco)<br />
– Schwarzgeldgeschäfte (Gebrauchtwagenhandel )<br />
– Gesetzesverstöße (Bewirtung von Beamten)<br />
Weitere wichtige Gründe schaffen<br />
– Unregelmäßigkeiten z.B. bei Arbeitszeit dokumentieren<br />
– Schriftlich zum Tätig werden auffordern<br />
– Nichteinhalten von Terminen dokumentieren (Bilanzerstellung)<br />
Gesellschafterversammlung einberufen (Formalitäten beachten!)<br />
Neue Tagesordnungspunkte 3 Tage vor Versammlung ankündigen<br />
Sich selbst zum Versammlungsleiter wählen lassen<br />
Stimmrecht des Betroffenen bestreiten<br />
Beschlüsse feststellen<br />
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Strategie und Taktik der Verteidigung<br />
Falls Absicht des Angreifers erkannt:<br />
– Wichtige Gründe in der Person des Angreifers suchen<br />
– Wichtige Gründe gegen den anderen Mitgesellschafter schaffen<br />
– Keine Fehler mehr machen<br />
Erste Gesellschafterversammlung boykottieren<br />
Eigene Gegenanträge und Tagesordnungspunkte 3 Tage vor Versammlung<br />
ankündigen<br />
sich selbst zum Versammlungsleiter wählen lassen, Wahl des anderen verhindern<br />
Stimmrecht des Betroffenen bestreiten<br />
Selbst immer abstimmen, auch wenn Stimmberechtigung bestritten<br />
Beschlüsse feststellen, auch wenn Mitgesellschafter andere Feststellungen treffen<br />
Anfechtungsfrist beachten<br />
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Corporate Litigation vor Gericht<br />
Bedeutung der Formalitäten bei Ladung und Beschlussfassung<br />
– Formfehler führen in der Regel zur Nichtigkeit von Beschlüssen<br />
– Formfehler sind leicht festzustellen<br />
– Formfehler schwächen die Verhandlungsposition<br />
Ausführlich und detailliert zu „wichtigen Gründen“ vortragen<br />
Familiären/persönlichen/wirtschaftlichen Hintergrund schildern<br />
Dynamik und Struktur der Gerichtsverhandlung nutzen:<br />
– Richter ist neutral<br />
– Richter hat Entscheidungsgewalt<br />
– Richter hat Schlichtungsauftrag<br />
– Richter will den Fall ohne Urteil lösen<br />
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Anhang I<br />
Wichtige Gründe für Zwangsausschließung Gesellschafter<br />
Eröffnung Insolvenzverfahren oder Ablehnung mangels Masse<br />
Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil, die nicht innerhalb einer festgelegten Zeit<br />
abgelegt wird<br />
Massive finanzielle Unregelmäßigkeiten<br />
Verlust einer im Gesellschaftsvertrag festgelegten persönlichen Eigenschaft<br />
Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot<br />
Schwere Störung des gesellschaftlichen Vertrauensverhältnisses<br />
Denunziation eines Mitgesellschafters<br />
Verursachung eines gesellschaftsbezogenen Zerwürfnisses in besonders<br />
schwerwiegenden Fällen mit schädlichen Auswirkungen auf die Gesellschaft<br />
Unzulässige Privatentnahmen<br />
Wiederholter Missbrauch der Mehrheitsmacht<br />
Nichtvorgehen gegen schwerwiegende Treuepflichtverletzungen anderer Gesellschafter<br />
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Anhang II<br />
Formalitäten der Einberufung von Gesellschafterversammlungen<br />
Einberufungskompetenz?<br />
- <strong>Grund</strong>sätzlich Geschäftsführer;<br />
- Abweichende Regelung in Satzung?<br />
- Einberufungsverlangen als Minderheitsgesellschafter und ggf. eigene Einberufung (§ 50 GmbHG);<br />
Adressaten<br />
- Alle Gesellschafter, auch nicht stimmberechtigte;<br />
- Einladung an die letzte der Gesellschaft mitgeteilte Adresse (Ladung auch dann wirksam, wenn das im Übrigen<br />
ordnungsgemäße Ladungsschreiben als unzustellbar zurückkommt);<br />
Form<br />
- Schriftlich per Einschreiben (wohl beide Arten zulässig (str.));<br />
- Gerichtsvollzieherzustellung (§ 132 BGB);<br />
- Übergabe gegen schriftliche Bestätigung;<br />
Frist<br />
- Mindestens eine Woche zwischen normalem Zugang und Versammlung, Frist muss vollständig zwischen dem Tag der<br />
Gesellschafterversammlung und dem Fristbeginn (Aufgabe zur Post plus zwei Tage Zustellungsfrist) liegen;<br />
- Längere Frist kann in der Satzung geregelt sein, kürzere nicht;<br />
Ort<br />
- Regelmäßig Sitz der Gesellschaft;<br />
- Abweichende Regelung in Satzung möglich;<br />
- Im Zweifel unzulässig: Kanzlei eines beteiligten Anwalts;<br />
Ankündigung der Tagesordnung<br />
- Beschlussgegenstände müssen so genau bezeichnet sein, dass sich der Empfänger ein hinreichendes Bild machen kann,<br />
worum es geht;<br />
- Vorformulierte Beschlussanträge sind hilfreich, aber nicht erforderlich;<br />
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Vielen Dank<br />
für<br />
Ihre Aufmerksamkeit<br />
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