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Wichtiger Grund

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zusätzliche Voraussetzung für Anfechtung bei Verfahrensfehlern:<br />

nicht bloße Verletzung von Ordnungsvorschriften wie bspw.<br />

Protokollführung<br />

Relevanzlehre: Verfahrensfehler muss für das Beschlussergebnis<br />

relevant geworden sein.<br />

Vermutung der Kausalität. Diese entfällt „wenn klar zu Tage tritt, dass<br />

der Beschluss auch bei Ordnungsmäßigkeit der Einladung in gleicher<br />

Weise zu Stande gekommen wäre, bei vernünftiger Beurteilung also<br />

unter keinen Umständen in Betracht kommt, dass der von dem Mangel<br />

betroffene Gesellschafter das Ergebnis hätte beeinflussen können“<br />

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