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(2,27 MB) - .PDF - Gemeindevertreterverband der VP Niederösterreich

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e c h t & v e r w a l t u n g<br />

Grundstückshandel ist nach <strong>der</strong> Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn eine Liegenschaft aufgeschlossen, parzelliert<br />

und parzellenweise abverkauft wird, <strong>der</strong> Grund und Boden somit als Ware behandelt wird.<br />

Der Gemeinde zuzurechnen<br />

o<strong>der</strong> nicht?<br />

Grundstücksbevorratungsmodelle und Steuerrecht<br />

von Raimund Heiss<br />

Einige Gemeinden haben sogenannteGrundstücksbevorratungsmodelle<br />

abgeschlossen.<br />

Dabei kauft eine Gesellschaft, an <strong>der</strong><br />

die Gemeinde nicht einmal beteiligt<br />

ist, Grundstücke im Gemeindegebiet<br />

an und verkauft diese Grundstücke<br />

Mag. Dr. Raimund Heiss<br />

ist Finanzstadtrat in Neulengbach<br />

und Kommunalexperte bei <strong>der</strong><br />

NÖ Gemeinde Beratungs &<br />

SteuerberatungsgesmbH<br />

14 NÖGemeinde | März 2013<br />

wie<strong>der</strong>. Die Ankaufsverträge und die<br />

Verkaufsverträge werden von <strong>der</strong><br />

Gesellschaft als Grundkäufer bzw<br />

Grundverkäufer abgeschlossen. Der<br />

Ankaufspreis wird von einem Konto<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft bezahlt und <strong>der</strong><br />

Grundveräußerungserlös langt auf<br />

dem Konto <strong>der</strong> Gesellschaft ein. Die<br />

Grun<strong>der</strong>werbsteuer wird von <strong>der</strong><br />

Gesellschaft bezahlt. Im Grundbuch<br />

ist die Gesellschaft eingetragen.<br />

Es stellt sich nun die Frage, wer für die<br />

Versteuerung <strong>der</strong> Grundstücksveräußerungen<br />

zuständig ist.<br />

Steuerrechtliche Beurteilung<br />

Grundsätzliches<br />

Das zivilrechtliche Eigentum und das<br />

wirtschaftliche Eigentum des Steuer-<br />

rechts sind grundsätzlich deckungsgleich,<br />

wenn dem zivilrechtlichen Eigentümer<br />

alle mit dem Eigentum verbundenen<br />

Rechte uneingeschränkt zur<br />

Verfügung stehen. Das bedeutet, dass<br />

in <strong>der</strong> Regel Wirtschaftsgüter dem zivilrechtlichen<br />

Eigentümer zugerechnet<br />

werden. Demnach hat <strong>der</strong> zivilrechtliche<br />

Eigentümer auch alle aus einer Grundstücksveräußerung<br />

resultierenden steuerlichen<br />

Belastungen zu tragen.<br />

Wirtschaftliches Eigentum<br />

Es sind aber Fallkonstellationen denkbar,<br />

bei denen dem zivilrechtlichen Eigentümer<br />

nicht alle mit dem Eigentum<br />

verbundenen Rechte uneingeschränkt<br />

zur Verfügung stehen. Dann sieht § 24<br />

Abs 1 lit d BAO vor, dass Wirtschaftsgüter,<br />

über die jemand die Herrschaft

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