(2,27 MB) - .PDF - Gemeindevertreterverband der VP Niederösterreich
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e c h t & v e r w a l t u n g<br />
Grundstückshandel ist nach <strong>der</strong> Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn eine Liegenschaft aufgeschlossen, parzelliert<br />
und parzellenweise abverkauft wird, <strong>der</strong> Grund und Boden somit als Ware behandelt wird.<br />
Der Gemeinde zuzurechnen<br />
o<strong>der</strong> nicht?<br />
Grundstücksbevorratungsmodelle und Steuerrecht<br />
von Raimund Heiss<br />
Einige Gemeinden haben sogenannteGrundstücksbevorratungsmodelle<br />
abgeschlossen.<br />
Dabei kauft eine Gesellschaft, an <strong>der</strong><br />
die Gemeinde nicht einmal beteiligt<br />
ist, Grundstücke im Gemeindegebiet<br />
an und verkauft diese Grundstücke<br />
Mag. Dr. Raimund Heiss<br />
ist Finanzstadtrat in Neulengbach<br />
und Kommunalexperte bei <strong>der</strong><br />
NÖ Gemeinde Beratungs &<br />
SteuerberatungsgesmbH<br />
14 NÖGemeinde | März 2013<br />
wie<strong>der</strong>. Die Ankaufsverträge und die<br />
Verkaufsverträge werden von <strong>der</strong><br />
Gesellschaft als Grundkäufer bzw<br />
Grundverkäufer abgeschlossen. Der<br />
Ankaufspreis wird von einem Konto<br />
<strong>der</strong> Gesellschaft bezahlt und <strong>der</strong><br />
Grundveräußerungserlös langt auf<br />
dem Konto <strong>der</strong> Gesellschaft ein. Die<br />
Grun<strong>der</strong>werbsteuer wird von <strong>der</strong><br />
Gesellschaft bezahlt. Im Grundbuch<br />
ist die Gesellschaft eingetragen.<br />
Es stellt sich nun die Frage, wer für die<br />
Versteuerung <strong>der</strong> Grundstücksveräußerungen<br />
zuständig ist.<br />
Steuerrechtliche Beurteilung<br />
Grundsätzliches<br />
Das zivilrechtliche Eigentum und das<br />
wirtschaftliche Eigentum des Steuer-<br />
rechts sind grundsätzlich deckungsgleich,<br />
wenn dem zivilrechtlichen Eigentümer<br />
alle mit dem Eigentum verbundenen<br />
Rechte uneingeschränkt zur<br />
Verfügung stehen. Das bedeutet, dass<br />
in <strong>der</strong> Regel Wirtschaftsgüter dem zivilrechtlichen<br />
Eigentümer zugerechnet<br />
werden. Demnach hat <strong>der</strong> zivilrechtliche<br />
Eigentümer auch alle aus einer Grundstücksveräußerung<br />
resultierenden steuerlichen<br />
Belastungen zu tragen.<br />
Wirtschaftliches Eigentum<br />
Es sind aber Fallkonstellationen denkbar,<br />
bei denen dem zivilrechtlichen Eigentümer<br />
nicht alle mit dem Eigentum<br />
verbundenen Rechte uneingeschränkt<br />
zur Verfügung stehen. Dann sieht § 24<br />
Abs 1 lit d BAO vor, dass Wirtschaftsgüter,<br />
über die jemand die Herrschaft