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Modernes Schadenmanagement

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cherungspflichten auslösen, sind nicht einzugrenzen. Für einen<br />

Versicherer exemplarisch können aber die für die Schadenbearbeitung<br />

beschäftigungsintensiven Verkehrssicherungspflichten<br />

anhand von wenigen Beispielen dargestellt werden.<br />

Zum Beispiel<br />

Wer eine Baustelle einrichtet, ist dafür verantwortlich, dass von<br />

der Baustelle ausgehenden Gefahren vorgebeugt wird. Der Ausrichter<br />

von Konzerten oder Versammlungen hat den gefahrlosen<br />

Besuch der Veranstaltung sicherzustellen. Ein Arbeitgeber,<br />

der ein Büro- oder Fabrikgebäude unterhält, muss dafür Sorge<br />

tragen, dass Besucher und Lieferanten gefahrlos das Gebäude<br />

betreten können und im Gebäude nicht Gefahr laufen, Sach-<br />

oder Personenschäden zu erleiden. Ein Arbeitgeber hat auch<br />

dafür Sorge zu tragen, dass das Eigentum seiner Beschäftigten<br />

während der Arbeitszeit nicht verletzt wird.<br />

Diese Beispiele nennen bestehende Verkehrssicherungspflichten,<br />

die in der Judikatur Gegenstand zahlloser Prozesse gewesen<br />

und deshalb unstrittig sind. Gestritten werden kann insoweit<br />

nur über die Frage, in welcher Intensität solche Pflichten<br />

wahrzunehmen sind. Wirklich entschieden werden kann dies<br />

letztlich immer nur anhand des Einzelfalles. Bei den genannten<br />

Beispielen lässt sich aber etwas verallgemeinert sagen: Der<br />

Bauunternehmer muss die Baugrube sichern, damit niemand<br />

hineinstürzt, aber auch dafür sorgen, dass kein Nachbargebäude<br />

Senkungsschäden erleidet. Er muss die unbeaufsichtigte<br />

Baustelle einzäunen, um spielende Kinder zu schützen. Er muss<br />

Baumaschinen, mit denen Schäden verursacht werden können,<br />

vor unbefugtem Zugriff sichern.<br />

Der Veranstalter von Saal-, Stadion- oder Zeltveranstaltungen<br />

hat für offene Notausgänge zu sorgen und ist verantwortlich<br />

dafür, dass dort, wo ein entsprechendes Gefährdungspotential<br />

besteht, Besucher keine gefährlichen Gegenstände in die Veranstaltung<br />

mitnehmen, und er hat, insbesondere für Großveranstaltungen,<br />

auch angemessene Kapazitäten für die medizinische<br />

Versorgung Verletzter bereitzustellen.<br />

Ein Arbeitgeber muss die Gehwege zu seinem Firmengebäude<br />

in Ordnung halten, etwa hervorstehende oder eingesunkene<br />

Gehwegplatten richten, die Wege im Winter von Schnee räumen<br />

und streuen. Er muss dafür sorgen, dass Besucher oder<br />

Mitarbeiter sich nicht an schadhaften Büromöbeln oder Pro-<br />

duktionsanlagen verletzen oder ihre Kleidung beschädigen. Er<br />

hat auch darauf zu achten, dass sichere Garderoben zur Verfügung<br />

stehen. Wenn etwa ein Arbeitgeber seinen gewerblichen<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgibt, ausschließlich in<br />

bestimmter Berufskleidung zu arbeiten und keine Taschen oder<br />

sonstige Behältnisse an den Arbeitsplatz mitzunehmen, muss er<br />

auch Gelegenheit geben, die private Habe und Kleidung in verschließbaren<br />

Spinden sicher zu verwahren. Wo tatsächlich nach<br />

Spindaufbrüchen Diebstähle vorkommen, kann die Wahrung<br />

der Verkehrssicherungspflicht sogar den Einsatz eines Wachdienstes<br />

in den Umkleideräumen erfordern.<br />

Vom gesunden Menschenverstand bestimmt<br />

Generell gilt: Die Erforderlichkeit verkehrssichernder Maßnahmen<br />

wird, wenn nicht gerade Gesetze oder Rechtsverordnungen dies<br />

schon regeln, vom gesunden Menschenverstand bestimmt. Dort,<br />

wo einmal in die Welt gesetzte Gefährdungen drohen, zu einem<br />

Schaden zu führen, müssen alle zumutbaren Maßnahmen getroffen<br />

werden, dies zu verhindern. Dazu verpflichtet ist in erster Linie<br />

der „Störer“, der den gefährlichen Zustand herbeigeführt hat.<br />

Da die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, wenn sie<br />

sich realisiert, stets einen Sach- oder Personenschaden darstellt,<br />

gibt es praktisch keinen auf den Allgemeinen Bedingungen für<br />

die Haftpflichtversicherung beruhenden Versicherungsvertrag,<br />

der diesbezüglich Ausschlüsse enthält. Korrektive können aber<br />

für bestimmte Tatbestände von Verkehrssicherungspflichten<br />

über Sublimits oder Selbstbehalte in die Versicherungsverträge<br />

eingebaut werden. Gerade für Underwriting Companys, wie<br />

beispielsweise ACE, ist es wichtig, dieses oft nicht hinreichend<br />

gewürdigte Risiko gebührend zu beachten.<br />

Gleiches gilt natürlich auch für den Versicherungsnehmer, der<br />

es in der Hand hat, gemeinsam mit dem Versicherer im Underwritingprozess<br />

das bestehende Verkehrssicherungsrisiko zu<br />

analysieren und von vornherein zu begrenzen. Die sorgfältige<br />

Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten wird ihm nicht<br />

nur bei der Gestaltung des Versicherungsvertrages, sondern<br />

auch in der Außenwirkung seines Betriebes als ordentlich geführtem<br />

Unternehmen sehr entgegenkommen.<br />

Martin Schultz<br />

martin.schultz@acegroup.com<br />

TITELTHEMA<br />

Ausgabe 1/2013 9

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