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Nichtigkeit Wing Tsun - Wing Chun Schule

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nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig, wenn eines der<br />

absoluten Eintragungshindernisse vorliegt.<br />

(14) Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV sind Marken, die<br />

ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im<br />

Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der<br />

Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit<br />

der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder<br />

zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung<br />

dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Zum Zwecke der<br />

Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus<br />

Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und<br />

konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren<br />

oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil<br />

vom 20. Juli 2004, Rechtssache T-311/02, Vitaly Lissotschenko und<br />

Joachim Hentze/HABM, (LIMO), Slg. II-2957, Randnummer 30). Im<br />

<strong>Nichtigkeit</strong>sverfahren ändert sich materiell-rechtlich an dem in Artikel 7<br />

geregelten Sachverhalt nichts; prozessual sind jedoch aufgrund des<br />

zweiseitigen Verfahrens Unterschiede zu beachten. Dabei müssen bei<br />

der Beurteilung der Marke sowohl die Umstände am Anmeldezeitpunkt<br />

als auch am Datum der Eintragung berücksichtigt werden (vgl.<br />

Guidelines concerning the proceedings before the Office, Cancellation<br />

proceedings, Stand: November 2007, Punkt 4.1.1., Seite 10). Der<br />

Antragsteller hat dazu die entsprechenden Umstände zu erörtern und<br />

aussagekräftiges Beweismaterial vorzulegen. Unterschiede ergeben<br />

sich ferner in Bezug auf die Stellung des <strong>Nichtigkeit</strong>santrags gem.<br />

Artikel 55 GMV und dessen Prüfung gem. Artikel 56 GMV.<br />

(15) Insbesondere aus Anlage 1 der vorgelegten Unterlagen des<br />

Antragstellers ergibt sich, dass eine Europäische <strong>Wing</strong><strong>Tsun</strong><br />

Organisation (EWTO) existiert. Daraus geht hervor, dass <strong>Wing</strong><strong>Tsun</strong><br />

verlorenes Wissen enthält, verschlüsselt in einer einzigartigen Kampf-<br />

und Bewegungskunst. <strong>Wing</strong><strong>Tsun</strong> entwickelt dabei vollkommene<br />

Körper- und damit Geisteskontrolle. Die ausgeklügelten Bewegungen<br />

führen zum bewussten Umgang mit dem Körper und mit Emotionen<br />

wie Angst, Wut und Zorn. Daher liefert <strong>Wing</strong><strong>Tsun</strong> insbesondere für<br />

Heranwachsende einen wertvollen Beitrag im Rahmen der Erziehung.<br />

Die EWTO garantiert dabei einen gleichbleibenden Standard. Die<br />

angemeldete Wortfolge ist somit die Bezeichnung einer bestimmten<br />

ostasiatischen Kampfsportart für Dienstleistungen aus dem<br />

Kampfsportbereich, und damit auch für die beanspruchten<br />

Dienstleistungen Sportunterricht; Durchführung von Seminaren. „WING<br />

TSUN“ ist neben Bezeichnungen wie „Ving <strong>Chun</strong>“, „WING CHUN“ und<br />

„Ving <strong>Tsun</strong>“ eine gebräuchliche Transskription eines chinesischen<br />

Frauennamens, der zur Bezeichnung einer der populärsten Formen<br />

der Kampfsportart „Kung Fu“ geworden ist. Die bestehenden<br />

unterschiedlichen Schreibweisen sind phonetisch sehr ähnlich, so dass<br />

im Gegensatz zu der Auffassung des Inhabers auch insoweit keine<br />

Schutzfähigkeit begründet werden kann.

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