Nichtigkeit Wing Tsun - Wing Chun Schule
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nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig, wenn eines der<br />
absoluten Eintragungshindernisse vorliegt.<br />
(14) Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV sind Marken, die<br />
ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im<br />
Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der<br />
Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit<br />
der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder<br />
zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung<br />
dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Zum Zwecke der<br />
Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus<br />
Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und<br />
konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren<br />
oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil<br />
vom 20. Juli 2004, Rechtssache T-311/02, Vitaly Lissotschenko und<br />
Joachim Hentze/HABM, (LIMO), Slg. II-2957, Randnummer 30). Im<br />
<strong>Nichtigkeit</strong>sverfahren ändert sich materiell-rechtlich an dem in Artikel 7<br />
geregelten Sachverhalt nichts; prozessual sind jedoch aufgrund des<br />
zweiseitigen Verfahrens Unterschiede zu beachten. Dabei müssen bei<br />
der Beurteilung der Marke sowohl die Umstände am Anmeldezeitpunkt<br />
als auch am Datum der Eintragung berücksichtigt werden (vgl.<br />
Guidelines concerning the proceedings before the Office, Cancellation<br />
proceedings, Stand: November 2007, Punkt 4.1.1., Seite 10). Der<br />
Antragsteller hat dazu die entsprechenden Umstände zu erörtern und<br />
aussagekräftiges Beweismaterial vorzulegen. Unterschiede ergeben<br />
sich ferner in Bezug auf die Stellung des <strong>Nichtigkeit</strong>santrags gem.<br />
Artikel 55 GMV und dessen Prüfung gem. Artikel 56 GMV.<br />
(15) Insbesondere aus Anlage 1 der vorgelegten Unterlagen des<br />
Antragstellers ergibt sich, dass eine Europäische <strong>Wing</strong><strong>Tsun</strong><br />
Organisation (EWTO) existiert. Daraus geht hervor, dass <strong>Wing</strong><strong>Tsun</strong><br />
verlorenes Wissen enthält, verschlüsselt in einer einzigartigen Kampf-<br />
und Bewegungskunst. <strong>Wing</strong><strong>Tsun</strong> entwickelt dabei vollkommene<br />
Körper- und damit Geisteskontrolle. Die ausgeklügelten Bewegungen<br />
führen zum bewussten Umgang mit dem Körper und mit Emotionen<br />
wie Angst, Wut und Zorn. Daher liefert <strong>Wing</strong><strong>Tsun</strong> insbesondere für<br />
Heranwachsende einen wertvollen Beitrag im Rahmen der Erziehung.<br />
Die EWTO garantiert dabei einen gleichbleibenden Standard. Die<br />
angemeldete Wortfolge ist somit die Bezeichnung einer bestimmten<br />
ostasiatischen Kampfsportart für Dienstleistungen aus dem<br />
Kampfsportbereich, und damit auch für die beanspruchten<br />
Dienstleistungen Sportunterricht; Durchführung von Seminaren. „WING<br />
TSUN“ ist neben Bezeichnungen wie „Ving <strong>Chun</strong>“, „WING CHUN“ und<br />
„Ving <strong>Tsun</strong>“ eine gebräuchliche Transskription eines chinesischen<br />
Frauennamens, der zur Bezeichnung einer der populärsten Formen<br />
der Kampfsportart „Kung Fu“ geworden ist. Die bestehenden<br />
unterschiedlichen Schreibweisen sind phonetisch sehr ähnlich, so dass<br />
im Gegensatz zu der Auffassung des Inhabers auch insoweit keine<br />
Schutzfähigkeit begründet werden kann.