Nichtigkeit Wing Tsun - Wing Chun Schule
Nichtigkeit Wing Tsun - Wing Chun Schule
Nichtigkeit Wing Tsun - Wing Chun Schule
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
8<br />
parteilichen Aussage als Verfahrensbeteiligter zumindest keine erhöhte<br />
Aussagekraft zu. Bei eidesstattlichen Versicherungen handelt es sich<br />
zudem es sich zudem um bloße schriftliche Mitteilungen, deren<br />
Beweiswert eher gering ausfällt (Entscheidung der<br />
Beschwerdekammer R 0993/2005-4 vom 05. Juni 2007,<br />
„COSANA/SONANA“); sie eignen sich jedoch zumindest, um in<br />
gewisser Weise im Rahmen der Gesamtschau der vorgelegten<br />
Unterlagen einbezogen werden zu können. Vorliegend ist jedoch<br />
einschränkend zu berücksichtigen, dass zwar Werbeaufwendungen<br />
aus den Jahren 2002 bis 2006 mitgeteilt wurden, jedoch nicht<br />
erkennbar ist, worauf (auf welche Waren und Dienstleistungen) sich<br />
diese im Einzelnen beziehen. Da das Waren-<br />
/Dienstleistungsverzeichnis verschiedene Waren und Dienstleistungen<br />
umfasst, wird nicht deutlich, welche Produkte und/oder<br />
Dienstleistungen im Einzelnen gemeint sind. Darüber hinaus hätte der<br />
Inhaber eine Aufteilung zwischen den (unterschiedlichen)<br />
Dienstleistungen Sportunterricht sowie Durchführung von Seminaren<br />
vornehmen müssen, um dem Amt eine eindeutige Zuordnung zu<br />
ermöglichen. Da dies nicht geschehen ist, handelt es sich um Angaben<br />
mit sehr eingeschränkter Aussagekraft.<br />
(27) Marktanteile wurden nicht mitgeteilt.<br />
(28) Verkehrsbefragungen/Meinungsumfragen liegen nicht vor.<br />
(29) Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen<br />
Berufsverbänden wurden nicht übersandt.<br />
(30) Die weiterhin vorgelegten Unterlagen, wie Ablichtungen aus<br />
Magazinen, Muster und Kopien von Werbematerialien oder<br />
Ablichtungen von Schullisten sind aufgrund ihrer eingeschränkten<br />
Aussagekraft nur eingeschränkt geeignet, um wesentlich zum<br />
Nachweis beitragen zu können. Sie können lediglich als ergänzendes<br />
Material zu ansonsten einschlägigen Unterlagen herangezogen<br />
werden.<br />
(31) Als Ergebnis ist somit erstens festzustellen, dass die Voraussetzungen<br />
des Artikels 51 Absatz 1 Buchstabe a) iVm 7 Absatz 1 Buchstabe<br />
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) GMV nach Auswertung der<br />
vorgelegten Unterlagen und Materialien erfüllt sind.<br />
(32) Die Erlangung der Unterscheidungskraft durch Benutzung konnte<br />
zweitens nicht nachgewiesen werden, weil die eidesstattlichen<br />
Versicherungen aufgrund ihrer fehlenden Aufteilung hinsichtlich der<br />
mitgeteilten Werbeaufwendungen auf die Waren/Dienstleistungen nicht<br />
durch weitere Unterlagen ergänzt werden, die diese Angaben<br />
vervollständigen. Sie sind per se aufgrund der Aussage eines<br />
parteilichen Vertreters ohnehin nur bedingt aussagekräftig. Die darin<br />
enthaltenen Angaben über Werbeaufwendungen lassen sich ohne<br />
weitere Angaben den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen