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Nichtigkeit Wing Tsun - Wing Chun Schule

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parteilichen Aussage als Verfahrensbeteiligter zumindest keine erhöhte<br />

Aussagekraft zu. Bei eidesstattlichen Versicherungen handelt es sich<br />

zudem es sich zudem um bloße schriftliche Mitteilungen, deren<br />

Beweiswert eher gering ausfällt (Entscheidung der<br />

Beschwerdekammer R 0993/2005-4 vom 05. Juni 2007,<br />

„COSANA/SONANA“); sie eignen sich jedoch zumindest, um in<br />

gewisser Weise im Rahmen der Gesamtschau der vorgelegten<br />

Unterlagen einbezogen werden zu können. Vorliegend ist jedoch<br />

einschränkend zu berücksichtigen, dass zwar Werbeaufwendungen<br />

aus den Jahren 2002 bis 2006 mitgeteilt wurden, jedoch nicht<br />

erkennbar ist, worauf (auf welche Waren und Dienstleistungen) sich<br />

diese im Einzelnen beziehen. Da das Waren-<br />

/Dienstleistungsverzeichnis verschiedene Waren und Dienstleistungen<br />

umfasst, wird nicht deutlich, welche Produkte und/oder<br />

Dienstleistungen im Einzelnen gemeint sind. Darüber hinaus hätte der<br />

Inhaber eine Aufteilung zwischen den (unterschiedlichen)<br />

Dienstleistungen Sportunterricht sowie Durchführung von Seminaren<br />

vornehmen müssen, um dem Amt eine eindeutige Zuordnung zu<br />

ermöglichen. Da dies nicht geschehen ist, handelt es sich um Angaben<br />

mit sehr eingeschränkter Aussagekraft.<br />

(27) Marktanteile wurden nicht mitgeteilt.<br />

(28) Verkehrsbefragungen/Meinungsumfragen liegen nicht vor.<br />

(29) Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen<br />

Berufsverbänden wurden nicht übersandt.<br />

(30) Die weiterhin vorgelegten Unterlagen, wie Ablichtungen aus<br />

Magazinen, Muster und Kopien von Werbematerialien oder<br />

Ablichtungen von Schullisten sind aufgrund ihrer eingeschränkten<br />

Aussagekraft nur eingeschränkt geeignet, um wesentlich zum<br />

Nachweis beitragen zu können. Sie können lediglich als ergänzendes<br />

Material zu ansonsten einschlägigen Unterlagen herangezogen<br />

werden.<br />

(31) Als Ergebnis ist somit erstens festzustellen, dass die Voraussetzungen<br />

des Artikels 51 Absatz 1 Buchstabe a) iVm 7 Absatz 1 Buchstabe<br />

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) GMV nach Auswertung der<br />

vorgelegten Unterlagen und Materialien erfüllt sind.<br />

(32) Die Erlangung der Unterscheidungskraft durch Benutzung konnte<br />

zweitens nicht nachgewiesen werden, weil die eidesstattlichen<br />

Versicherungen aufgrund ihrer fehlenden Aufteilung hinsichtlich der<br />

mitgeteilten Werbeaufwendungen auf die Waren/Dienstleistungen nicht<br />

durch weitere Unterlagen ergänzt werden, die diese Angaben<br />

vervollständigen. Sie sind per se aufgrund der Aussage eines<br />

parteilichen Vertreters ohnehin nur bedingt aussagekräftig. Die darin<br />

enthaltenen Angaben über Werbeaufwendungen lassen sich ohne<br />

weitere Angaben den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen

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