Nichtigkeit Wing Tsun - Wing Chun Schule
Nichtigkeit Wing Tsun - Wing Chun Schule
Nichtigkeit Wing Tsun - Wing Chun Schule
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
6<br />
(18) Der Inhaber hat auch nicht dargelegt, auf welche Art und Weise das<br />
Zeichen ansonsten verstanden werden könnte. Eine Mehrdeutigkeit,<br />
die im Zusammenhang mit weiteren einschlägigen Faktoren eine<br />
Schutzfähigkeit begründen könnte, ist somit nicht gegeben.<br />
(19) Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der<br />
absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben<br />
b) bis e) GMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer<br />
einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines<br />
ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur<br />
Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall<br />
muss der Begriff „WING TSUN“ auch anderen Mitbewerbern<br />
freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.<br />
(20) Daher besteht der Ausdruck „WING TSUN“ im Sinne von Artikel 7<br />
Absatz 1 Buchstabe c) GMV ausschließlich aus Zeichen oder<br />
Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art der angemeldeten<br />
Dienstleistungen dienen können.<br />
(21) Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) GMV sind Marken von der<br />
Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben.<br />
Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur<br />
solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren<br />
und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher<br />
geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses<br />
Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu<br />
unterscheiden. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der<br />
Europäischen Gemeinschaften kann aufgrund der Tatsache, dass ein<br />
Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über<br />
ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das<br />
Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes<br />
der Europäischen Gemeinschaften vom 19. September 2002,<br />
Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561,<br />
Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall<br />
anwendbar. Da die Marke in Bezug auf die Waren und<br />
Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig<br />
beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den<br />
maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in<br />
erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme,<br />
dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen<br />
ist.<br />
(22) Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der<br />
Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche<br />
Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke,<br />
nämlich die Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer<br />
zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht<br />
erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich<br />
der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende<br />
Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die