05.06.2013 Aufrufe

Nichtigkeit Wing Tsun - Wing Chun Schule

Nichtigkeit Wing Tsun - Wing Chun Schule

Nichtigkeit Wing Tsun - Wing Chun Schule

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

6<br />

(18) Der Inhaber hat auch nicht dargelegt, auf welche Art und Weise das<br />

Zeichen ansonsten verstanden werden könnte. Eine Mehrdeutigkeit,<br />

die im Zusammenhang mit weiteren einschlägigen Faktoren eine<br />

Schutzfähigkeit begründen könnte, ist somit nicht gegeben.<br />

(19) Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der<br />

absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben<br />

b) bis e) GMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer<br />

einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines<br />

ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur<br />

Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall<br />

muss der Begriff „WING TSUN“ auch anderen Mitbewerbern<br />

freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.<br />

(20) Daher besteht der Ausdruck „WING TSUN“ im Sinne von Artikel 7<br />

Absatz 1 Buchstabe c) GMV ausschließlich aus Zeichen oder<br />

Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art der angemeldeten<br />

Dienstleistungen dienen können.<br />

(21) Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) GMV sind Marken von der<br />

Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben.<br />

Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur<br />

solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren<br />

und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher<br />

geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses<br />

Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu<br />

unterscheiden. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der<br />

Europäischen Gemeinschaften kann aufgrund der Tatsache, dass ein<br />

Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über<br />

ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das<br />

Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes<br />

der Europäischen Gemeinschaften vom 19. September 2002,<br />

Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561,<br />

Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall<br />

anwendbar. Da die Marke in Bezug auf die Waren und<br />

Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig<br />

beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den<br />

maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in<br />

erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme,<br />

dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen<br />

ist.<br />

(22) Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der<br />

Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche<br />

Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke,<br />

nämlich die Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer<br />

zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht<br />

erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich<br />

der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende<br />

Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!