Vorsorge durch Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung
Vorsorge durch Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung
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Erläuterungen zum Begriff<br />
Innen- und Außenverhältnis der <strong>Vollmacht</strong><br />
Im Rechtsverhältnis zwischen <strong>Vollmacht</strong>gebern<br />
und <strong>Vollmacht</strong>nehmern<br />
wird zwischen dem Innenverhältnis und<br />
dem Außenverhältnis unterschieden.<br />
Das Innenverhältnis beschreibt die<br />
Absprachen zwischen <strong>Vollmacht</strong>geber<br />
und Bevollmächtigtem. Beispielsweise<br />
kann im Innenverhältnis die Vereinbarung<br />
bestehen, dass die <strong>Vollmacht</strong> nur<br />
gelten soll, wenn die <strong>Vollmacht</strong>geberin/<br />
der <strong>Vollmacht</strong>geber sich aus gesundheitlichen<br />
Gründen nicht mehr selbst<br />
helfen kann. Diese Absprachen können<br />
auch stillschweigend erteilt werden.<br />
Für die Praxis jedoch empfiehlt sich die<br />
Schriftform.<br />
Das Außenverhältnis ist das Verhältnis<br />
gegenüber Dritten, denen die <strong>Vollmacht</strong><br />
vorgelegt wird. Die <strong>Vollmacht</strong><br />
beschreibt die Vertretungsbefugnis und<br />
ihre Reichweite gegenüber Dritten. Im<br />
Außenverhältnis – also gegenüber Dritten<br />
– ist die <strong>Vollmacht</strong> mit Unterschrift<br />
sofort wirksam. Dritte – zum Beispiel<br />
eine Behörde – müssen nicht überprüfen,<br />
ob sich die <strong>Vollmacht</strong>geberin/der<br />
<strong>Vollmacht</strong>geber tatsächlich aufgrund<br />
gesundheitlicher Probleme nicht mehr<br />
selbst helfen kann.<br />
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