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Pflegekostentarif Klinik Psychiatrie (PDF) - Vinzenz von Paul Hospital

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PFLEGEKOSTEN ROTTENMÜNSTER<br />

<strong>Klinik</strong> für <strong>Psychiatrie</strong>,<br />

<strong>Pflegekostentarif</strong> für Krankenhäuser Psychotherapie,<br />

im Anwendungsbereich der BPflV Gerontopsychiatrie<br />

und und Neurologie<br />

Unterrichtung des Patienten gemäß § 14 BPflV<br />

I Allgemeines<br />

1. Die <strong>Vinzenz</strong> <strong>von</strong> <strong>Paul</strong> <strong>Hospital</strong> gGmbH berechnet:<br />

a) einen Basispflegesatz (§ 13 Abs. 3,4 BPflV; vgl. dazu Abschnitt II),<br />

b) Abteilungspflegesätze (§ 13 Abs. 2,4 BPflV; vgl. dazu Abschnitt II),<br />

c) Entgelte für Wahlleistungen (§ 22 Abs. 1 BPflV i.V.m. § 17 KHEntgG; vgl. dazu Abschnitt III),<br />

d) Entgelte für sonstige Leistungen (vgl. dazu Abschnitt IV).<br />

e) Zuzahlungen/Zuschläge (vgl. dazu Abschnitt V)<br />

2. Die tagesgleichen Pflegesätze (Abschnitt I Ziff. 1 Buchst. a) und b) sowie die Entgelte für eine Wahlleistung<br />

„Unterkunft“ (Abschnitt III), werden für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des <strong>Klinik</strong>aufenthaltes<br />

berechnet (Berechnungstag), der Entlassungs- oder Verlegungstag, der nicht zugleich Aufnahmetag ist, jedoch<br />

nur bei teilstationärer Behandlung (§ 14 Abs. 2 BPflV). Die Leistungen nach Ziff. 1 Buchst. d) sowie die nicht nach<br />

Tagen bemessenen Wahlleistungen nach Ziff. 1 Buchst. c) werden auch für den Verlegungs- oder Entlassungstag<br />

berechnet.<br />

3. Nimmt der Patient <strong>von</strong> der <strong>Klinik</strong> angebotene Leistungen (z.B. Verpflegung) nicht oder nicht voll in Anspruch, tritt<br />

eine Minderung der Entgelte nach Abschnitt I Nr. 1 nicht ein.<br />

4. Bei Aufnahmeuntersuchungen, bei denen festgestellt wird, dass keine stationäre Aufnahme erforderlich ist oder<br />

die Aufnahme in einem anderen Krankenhaus durchzuführen ist, werden die bei der Aufnahmeuntersuchung<br />

entstandenen Kosten gemäß der gemeinsamen Empfehlung über die Vergütung für vor- und nachstationäre<br />

Behandlung nach § 115a Abs. 3 SGB V wie folgt abgerechnet:<br />

<strong>Psychiatrie</strong> 125,78<br />

Neurologie 114,02<br />

5. Für die Dauer der Beurlaubung werden die Tage mit dem Basis- und Abteilungspflegesatz in Rechnung gestellt, an<br />

denen der Patient den Urlaub antritt und aus dem Urlaub zurückkehrt. Fallen Urlaubsantritt und Urlaubsende auf<br />

einen Tag, werden die Pflegesätze weiter berechnet.<br />

II Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen<br />

Die <strong>Vinzenz</strong> <strong>von</strong> <strong>Paul</strong> <strong>Hospital</strong> gGmbH berechnet die allgemeinen <strong>Klinik</strong>leistungen wie folgt:<br />

a) Basispflegesatz (§ 13 Abs. 3 und 4 BPflV) je Berechnungstag 62,62<br />

Der Basispflegesatz ist das Entgelt für nichtmedizinische Leistungen, d.h. für nicht durch ärztliche oder<br />

pflegerische Tätigkeit veranlasste Leistungen. Dieses entspricht auch den Kosten für Unterkunft und Verpflegung.<br />

b) Abteilungspflegesätze (§ 13 Abs. 2 und 4 BPflV)<br />

Allgemein <strong>Psychiatrie</strong> je Berechnungstag 155,15<br />

Abhängigkeitserkrankungen je Berechnungstag 170,40<br />

Gerontopsychiatrie je Berechnungstag 189,95


III Entgelte für Wahlleistungen<br />

Die außerhalb der allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch genommenen Wahlleistungen werden gesondert<br />

berechnet. Einzelheiten der Berechnung lassen sich der jeweiligen Wahlleistungsvereinbarung und der Patienteninformation<br />

über die Entgelte der wahlärztlichen Leistungen entnehmen.<br />

IV Entgelte für sonstige Leistungen<br />

1. Für Leistungen im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt aus Anlass einer Begutachtung berechnet die<br />

<strong>Klinik</strong> sowie der liquidationsberechtigte Arzt ein Entgelt nach Aufwand.<br />

2. Die <strong>Klinik</strong> berechnet für die Vornahme der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung 100,00<br />

3. Die <strong>Klinik</strong> berechnet für Aufenthaltsbescheinigungen 3,00<br />

(Kaufmännische Abteilung - Leistungsabrechnung, Gebäude St. Bernhard)<br />

4. Die <strong>Klinik</strong> berechnet für die Bereitstellung eines Telefonapparates<br />

Grundgebühr je Berechnungstag 1,50<br />

Gebühr je Einheit 0,10<br />

V Zuzahlungen / Zuschläge<br />

1. Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom gesetzlich versicherten Patienten <strong>von</strong> Beginn der vollstationären<br />

Krankenhausbehandlung an - innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage - eine Zuzahlung ein. Der<br />

Zuzahlungsbetrag beträgt zur Zeit 10,00 je Kalendertag. Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach § 43b Abs.<br />

3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen beim Patienten eingefordert.<br />

2. Zuschläge zur Finanzierung <strong>von</strong> Selbstverwaltungsaufgaben und besondere Tatbestände<br />

- DRG-Systemzuschlag nach § 17b Abs. 5 KHG je Fall 1,10<br />

- Zuschlag für die Finanzierung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 und des<br />

Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit nach § 139a i.V.m. § 139c SGB V je Fall 1,13<br />

- Zuschlag für Ausbildungskosten (§ 17a KHG) gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 BPflV je Fall 89,91<br />

3. Qualitätssicherungszuschläge nach § 17b Abs. 1 S. 5 KHG<br />

Für die Beteiligung der Krankenhäuser an Maßnahmen zur Qualitätssicherung auf der Grundlage<br />

des § 137 SGB V werden Zuschläge berechnet. Diese betragen je Fall 1,42<br />

VI Inkrafttreten<br />

Dieser <strong>Pflegekostentarif</strong> tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.<br />

Gleichzeitig werden vorhergehende <strong>Pflegekostentarif</strong>e aufgehoben.<br />

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,<br />

sollten Sie zu Einzelheiten noch ergänzende Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter der Leistungsabrechnung hierfür gerne<br />

zur Verfügung.<br />

Insgesamt kann die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistungen eine nicht unerhebliche<br />

finanzielle Belastung bedeuten. Dies gilt insbesondere für Selbstzahler. Prüfen Sie bitte, ob Sie in vollem Umfang für eine<br />

Krankenhausbehandlung versichert sind.

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