Lernschwierigkeiten können früh erkannt ... - K1 mediendesign
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- INFO zum System sonderpädagogischer Förderung in Niedersachsen<br />
ELTERNINITIATIVE ZUR INTEGRATION UND FÖRDERUNG ENTWICKLUNGSVERZÖGERTER KINDER • 37075 Göttingen • info@eifer-ev.de • www.EIFER-eV.de<br />
Ein Regionales IntegrationsKonzept (RIK) ist die Weiterentwicklung der Formen sonderpädagogischer Förderung mit integrativer<br />
Ausrichtung in einem VOR-ORT-KONZEPT. Der Kernbereich eines RIKs sind Grundschulen mit sonderpädagogischer Grundversorgung<br />
(Antrag des Schulträgers beim Kultusministerium).<br />
4/2009
Maßnahmen integrativer sonderpädagogischer Förderung und ergänzende Eingliederungshilfe<br />
Sonderpädagogische Grundversorgung<br />
für die Fördersch werpunkte:<br />
LERNEN,<br />
SPRACHE,<br />
EMOTIONAL-SOZIALE ENTWICKLUNG<br />
Mobile Dienste<br />
für die Fördersch werpunkte:<br />
MOTORISCHE ENTWICKLUNG<br />
SEHEN / HÖREN<br />
EMOTIONAL-SOZIALE ENTWICKLUNG<br />
AUTISMUS<br />
Integrationsklassen<br />
für die Fördersch werpunkte:<br />
GEISTIGE ENTWICKLUNG<br />
LERNEN (für den Fördersch werpunkt LERNEN<br />
in der Grundschule nur möglich, wenn kein RK<br />
vorhanden ist)<br />
MEHRFACHBEHINDERUNG<br />
AUTISMUS<br />
Kooperationsklassen<br />
für die Fördersch werpunkte:<br />
GEISTIGE ENTWICKLUNG<br />
LERNEN<br />
Ergänzend: Integrationshelfer<br />
Eingliederungshilfe<br />
Schulbegleitende behindertenspezifische<br />
Einzelfallhilfen sind Leistungen zur Teilhabe<br />
nach dem Sozialgesetzbuch SGB IX,<br />
den §§ 53/54 SGB XII bz w. dem § 35 SGB XIII<br />
(Kinder- und Jugendhilfegesetz)<br />
Für diese Integrationsform <strong>können</strong> Schulträger seit 1998 über die Außenstelle der Landesschulbehörde<br />
Förderlehrerstunden beim Kultusministerium beantragen.<br />
Die sonderpädagogische Grundversorgung beschränkt sich auf die Grundschule und ist seit August 2005 kein<br />
Modellversuch mehr! Sie ist das Kernelement eines Regionalen Konzeptes. Das Angebot zielt auf ca. 80% aller<br />
Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (spF) ab. (Weiteres dazu siehe Seite 4).<br />
�<br />
Mobile Dienste werden zur zielgleichen Förderung eingesetzt und haben vor wiegend beratende Funktion<br />
SchülerInnen z. B. mit einer KÖRPERBEHINDERUNG oder einer Sinnesbeeinträchtigung (HÖREN, SEHEN), die eine<br />
allgemeine Schulen besuchen, <strong>können</strong> durch ‚Mobile Dienste’ einer entsprechenden Förderschule im Unterricht<br />
der Regelschule unterstützt werden bz w. ihre Lehrkräfte <strong>können</strong> Beratung erhalten.<br />
�<br />
Integrationsklassen (möglich bis einschließlich Klasse 10) ermöglichen lernzieldifferentes Lernen, d.h. die<br />
Unterrichtung der Integrationskinder nach den Lehrplänen einer Förderschule.<br />
Integrationsklassen sind bei Bedarf als eine besondere Organisationsform bei der Schulbehörde zu beantragen. Es<br />
w erden dafür möglichst kleine Klassen mit bis zu 5 Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf gebildet. Je<br />
nach Anzahl der zu integrierenden Kinder und deren Förderbedarf gibt es eine stundenweise personelle<br />
„Doppelbesetzung“ durch eine Regelschul- und einer Förderschullehrkraft. Die Stundenzuweisung richtet sich nach<br />
dem Fördersch werpunkt der Kinder und entspricht dem Gleichheitsprinzip, d.h. es wird die Anzahl von<br />
Förderstunden eingesetzt, die ein Kind in der entsprechenden Sonderschule erhalten würde.<br />
�<br />
Eine Förderschulklasse wird in eine allgemeine Schule ausgelagert und kooperiert mit ein oder z wei<br />
Partner(Regel)klassen. Die gesamte personelle Ausstattung wird mit in die allgemeine Schule verlagert.<br />
Gefahr: Der Grad der Integration der Kinder mit Behinderung ist abhängig von der Intensität und Häufigkeit des<br />
tatsächlich durchgeführten gemeinsamen Unterrichtes. Vereinbaren die Lehrkräfte auf der Basis eines<br />
Kooperationsvertrages lediglich gemeinsame Projekte, so bleibt es bei Begegnungen, die nicht zu einer<br />
w irklichen Integration führen, da Prozesse der Auseinandersetzung – integrative Prozesse – vermieden werden<br />
<strong>können</strong> bz w. die wenige gemeinsame Zeit die Integration gar nicht ermöglicht.<br />
�<br />
Sind aus schulischer Sicht zum Unterrichtsangebot im Einzelfall wegen einer Behinderung zusätzlich weitere Hilfen<br />
not wendig, um eine Teilhabe am Schulangebot zu ge w ährleisten, so <strong>können</strong> Eltern diese als Eingliederungshilfe<br />
beim Sozial- bz w. Jugendamt beantragen.<br />
Die Schulbehörde entscheidet über den Lernort eines Kindes. Der Sozialhilfeträger ist an die Schulzuweisung durch<br />
die Schulbehörde gebunden.<br />
Wird ein Kind mit Behinderung einer Regelschule zuge wiesen oder besucht es eine Regelschule, ohne dass die<br />
Schulbehörde den Besuch einer anderen Schule angeordnet hat, darf der Sozialhilfeträger nicht darauf ver weisen,<br />
dass der Besuch einer Förderschule die Eingliederungshilfe überflüssig machen würde.
Niedersächsisches Schulgesetz - seit 1993 Regel-Ausnahme-Verhältnis<br />
� § 4 Integration<br />
„Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen (§14 Abs. 1 Satz 2), sollen an allen Schulen gemeinsam mit<br />
anderen Schülerinnen und Schülern erzogen und unterrichtet werden,<br />
wenn auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann<br />
und soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten erlauben.“<br />
„Regelintegration als gesetzliche Zielvorgabe“<br />
„§ 4 begründet – unter den dort beschriebenen Voraussetzungen - den grundsätzlichen Vorrang der integrativen Erziehung und Unterrichtung von<br />
Schülerinnen und Schülern gegenüber dem Besuch der Förderschulen (sog. Regelintegration).<br />
Die Schulbehörden müssen von sich aus – d. h. auch ohne Antrag der Erziehungsberechtigten – beim Vorliegen des sonderpädagogischen<br />
Förderbedarfes eines Kindes alle Möglichkeiten des gemeinsamen Lernens prüfen; die Überweisung in eine Förderschule soll nach dem Willen des<br />
Gesetzgebers die Ausnahme darstellen, die auf den Einzelfall bezogen zu begründen ist.“<br />
(s. Kommentar zum NSchG – „Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG 9/2005, § 4, S. 1“)<br />
� Erlass „Sonderpädagogische Förderung“ (1.2.2005) www.schure.de > Förderschulen ><br />
I .7.4 „Eine sonderpädagogische Grundversorgung der Grundschulen kann Wohnortnähe und Passung sonderpädagogischer Hilfen sowie<br />
Prävention sicherstellen. Förderschulen werden für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Problemen beim Lernen, im emotionalen und<br />
sozialen Bereich, in der Sprache und beim Sprechen in den Grundschulen dauerhaft zusätzliche Stunden sonderpädagogischer Förderung zur<br />
Verfügung gestellt. Eine Überweisung in die Förderschule ist damit für die Schülerinnen und Schüler, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf<br />
in diesen Schwerpunkten haben, in der Regel nicht erforderlich. ... Das Verfahren der Zuweisung von Förderschullehrerstunden für die<br />
sonderpädagogische Grundversorgung wird durch das Kultusministerium festgelegt.“<br />
� § 23 Besondere Organisation allgemeinbildender Schulen<br />
„...<br />
(3) Im 1. bis 10. Schuljahrgang der allgemeinbildenden Schulen <strong>können</strong> Integrationsklassen eingerichtet werden, in denen Schülerinnen und<br />
Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen (§14 Abs.2 Satz 1), gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet<br />
werden und in denen die Leistungsanforderungen der unterschiedlichen Lernfähigkeit der Schülerinnen und Schüler entsprechen.<br />
(4) Eine besondere Organisation nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Genehmigung der Schulbehörde. Die Genehmigung wird auf Antrag des<br />
Schulträgers oder der Schule oder des Schulelternrats erteilt, wenn ein geeignetes pädagogisches Konzept vorliegt und die organisatorischen,<br />
personellen und sächlichen Voraussetzungen geschaffen sind. Ein Antrag der Schule kann nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt<br />
werden.“
Was bedeutet ‚Grundschule mit sonderpädagogischer Grundversorgung‘ ?<br />
1. Dauerhafte Versorgung einer Grundschule mit Förderlehrerstunden<br />
2. Umfang der Stunden pro Woche wird mit folgender Formel berechnet:<br />
Anzahl der Klassen x 2 (Schulkindergarten zählt ebenfalls)<br />
3. Die Schule hat Gestaltungsfreiheit bei der Organisation<br />
� enge Zusammenarbeit von Grundschullehrern und Sonderpädagogen<br />
- gegenseitige Beratung / Kompetenztransfer<br />
- Unterricht gemeinsam im Klassenverband mit Stunden in Doppelbesetzung<br />
- Einzel- oder Kleingruppen-Förderung<br />
Was leistet eine Schule mit sonderpädagogischer Grundversorgung ?<br />
• Gemeinsamer Unterricht für alle ALLE Kinder,<br />
auch der mit einem festgestellten Förderbedarf LERNEN (zieldifferent) / SPRACHE / EMOTIONAL-SOZIALE ENTWICKLUNG<br />
• Kinder mit vermuteten <strong>Lernschwierigkeiten</strong> <strong>können</strong> ohne ein vorgeschaltetes „Verfahren auf Feststellung eines<br />
sonderpädagogischen Förderbedarfes“ in die Grundschule aufgenommen werden und erhalten Förderung<br />
• <strong>Lernschwierigkeiten</strong> <strong>können</strong> <strong>früh</strong> <strong>erkannt</strong> werden - <strong>früh</strong>zeitige Förderung (Prävention)<br />
• Kinder mit vermuteter Lernbehinderung werden prozessbegleitend überprüft, eine Aussonderung droht nicht<br />
• Kinder mit festgestelltem Förderbedarf LERNEN verbleiben in ihrer Grundschule,<br />
eine Umschulung in eine Förderschule wird in der Regel vermieden<br />
- sie werden in der Grundschule nach den Richtlinien der Förderschule LERNEN unterrichtet<br />
- sie erhalten ein Zeugnis mit Vermerken, nach welchen Richtlinien sie unterrichtet werden<br />
Ergänzung: Kinder mit Behinderung, u. a. mit festgestelltem Förderbedarf EMOTIONAL-SOZIALE ENTWICKLUNG <strong>können</strong> bei Bedarf<br />
Eingliederungshilfe (behindertenspezifische Individualbetreuung) nach dem SGB VIII in ambulanter Form (Individuelle Begleitung<br />
während des Unterrichts durch einen Integrationshelfer) erhalten oder (in einer Region ohne öffentliche Förderschule ES) mit<br />
Einverständnis der Erziehungsberechtigten eine Förderschule ES in freier Trägerschaft besuchen.<br />
Wie geht es weiter nach der Grundschule ?<br />
Bei einem zieldifferenten Förderbedarf LERNEN bzw. GEISTIGE ENTWICKLUNG (Lehrpläne Förderschule)<br />
Entweder � Integrationsklasse nach § 23 NSchG<br />
oder � Kooperationsklasse nach § 25 NSchG, ausgelagerte Klasse einer Förderschule LERNEN bzw. GEISTIGE ENTWICKLUNG