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Lernschwierigkeiten können früh erkannt ... - K1 mediendesign

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- INFO zum System sonderpädagogischer Förderung in Niedersachsen<br />

ELTERNINITIATIVE ZUR INTEGRATION UND FÖRDERUNG ENTWICKLUNGSVERZÖGERTER KINDER • 37075 Göttingen • info@eifer-ev.de • www.EIFER-eV.de<br />

Ein Regionales IntegrationsKonzept (RIK) ist die Weiterentwicklung der Formen sonderpädagogischer Förderung mit integrativer<br />

Ausrichtung in einem VOR-ORT-KONZEPT. Der Kernbereich eines RIKs sind Grundschulen mit sonderpädagogischer Grundversorgung<br />

(Antrag des Schulträgers beim Kultusministerium).<br />

4/2009


Maßnahmen integrativer sonderpädagogischer Förderung und ergänzende Eingliederungshilfe<br />

Sonderpädagogische Grundversorgung<br />

für die Fördersch werpunkte:<br />

LERNEN,<br />

SPRACHE,<br />

EMOTIONAL-SOZIALE ENTWICKLUNG<br />

Mobile Dienste<br />

für die Fördersch werpunkte:<br />

MOTORISCHE ENTWICKLUNG<br />

SEHEN / HÖREN<br />

EMOTIONAL-SOZIALE ENTWICKLUNG<br />

AUTISMUS<br />

Integrationsklassen<br />

für die Fördersch werpunkte:<br />

GEISTIGE ENTWICKLUNG<br />

LERNEN (für den Fördersch werpunkt LERNEN<br />

in der Grundschule nur möglich, wenn kein RK<br />

vorhanden ist)<br />

MEHRFACHBEHINDERUNG<br />

AUTISMUS<br />

Kooperationsklassen<br />

für die Fördersch werpunkte:<br />

GEISTIGE ENTWICKLUNG<br />

LERNEN<br />

Ergänzend: Integrationshelfer<br />

Eingliederungshilfe<br />

Schulbegleitende behindertenspezifische<br />

Einzelfallhilfen sind Leistungen zur Teilhabe<br />

nach dem Sozialgesetzbuch SGB IX,<br />

den §§ 53/54 SGB XII bz w. dem § 35 SGB XIII<br />

(Kinder- und Jugendhilfegesetz)<br />

Für diese Integrationsform <strong>können</strong> Schulträger seit 1998 über die Außenstelle der Landesschulbehörde<br />

Förderlehrerstunden beim Kultusministerium beantragen.<br />

Die sonderpädagogische Grundversorgung beschränkt sich auf die Grundschule und ist seit August 2005 kein<br />

Modellversuch mehr! Sie ist das Kernelement eines Regionalen Konzeptes. Das Angebot zielt auf ca. 80% aller<br />

Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (spF) ab. (Weiteres dazu siehe Seite 4).<br />

�<br />

Mobile Dienste werden zur zielgleichen Förderung eingesetzt und haben vor wiegend beratende Funktion<br />

SchülerInnen z. B. mit einer KÖRPERBEHINDERUNG oder einer Sinnesbeeinträchtigung (HÖREN, SEHEN), die eine<br />

allgemeine Schulen besuchen, <strong>können</strong> durch ‚Mobile Dienste’ einer entsprechenden Förderschule im Unterricht<br />

der Regelschule unterstützt werden bz w. ihre Lehrkräfte <strong>können</strong> Beratung erhalten.<br />

�<br />

Integrationsklassen (möglich bis einschließlich Klasse 10) ermöglichen lernzieldifferentes Lernen, d.h. die<br />

Unterrichtung der Integrationskinder nach den Lehrplänen einer Förderschule.<br />

Integrationsklassen sind bei Bedarf als eine besondere Organisationsform bei der Schulbehörde zu beantragen. Es<br />

w erden dafür möglichst kleine Klassen mit bis zu 5 Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf gebildet. Je<br />

nach Anzahl der zu integrierenden Kinder und deren Förderbedarf gibt es eine stundenweise personelle<br />

„Doppelbesetzung“ durch eine Regelschul- und einer Förderschullehrkraft. Die Stundenzuweisung richtet sich nach<br />

dem Fördersch werpunkt der Kinder und entspricht dem Gleichheitsprinzip, d.h. es wird die Anzahl von<br />

Förderstunden eingesetzt, die ein Kind in der entsprechenden Sonderschule erhalten würde.<br />

�<br />

Eine Förderschulklasse wird in eine allgemeine Schule ausgelagert und kooperiert mit ein oder z wei<br />

Partner(Regel)klassen. Die gesamte personelle Ausstattung wird mit in die allgemeine Schule verlagert.<br />

Gefahr: Der Grad der Integration der Kinder mit Behinderung ist abhängig von der Intensität und Häufigkeit des<br />

tatsächlich durchgeführten gemeinsamen Unterrichtes. Vereinbaren die Lehrkräfte auf der Basis eines<br />

Kooperationsvertrages lediglich gemeinsame Projekte, so bleibt es bei Begegnungen, die nicht zu einer<br />

w irklichen Integration führen, da Prozesse der Auseinandersetzung – integrative Prozesse – vermieden werden<br />

<strong>können</strong> bz w. die wenige gemeinsame Zeit die Integration gar nicht ermöglicht.<br />

�<br />

Sind aus schulischer Sicht zum Unterrichtsangebot im Einzelfall wegen einer Behinderung zusätzlich weitere Hilfen<br />

not wendig, um eine Teilhabe am Schulangebot zu ge w ährleisten, so <strong>können</strong> Eltern diese als Eingliederungshilfe<br />

beim Sozial- bz w. Jugendamt beantragen.<br />

Die Schulbehörde entscheidet über den Lernort eines Kindes. Der Sozialhilfeträger ist an die Schulzuweisung durch<br />

die Schulbehörde gebunden.<br />

Wird ein Kind mit Behinderung einer Regelschule zuge wiesen oder besucht es eine Regelschule, ohne dass die<br />

Schulbehörde den Besuch einer anderen Schule angeordnet hat, darf der Sozialhilfeträger nicht darauf ver weisen,<br />

dass der Besuch einer Förderschule die Eingliederungshilfe überflüssig machen würde.


Niedersächsisches Schulgesetz - seit 1993 Regel-Ausnahme-Verhältnis<br />

� § 4 Integration<br />

„Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen (§14 Abs. 1 Satz 2), sollen an allen Schulen gemeinsam mit<br />

anderen Schülerinnen und Schülern erzogen und unterrichtet werden,<br />

wenn auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann<br />

und soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten erlauben.“<br />

„Regelintegration als gesetzliche Zielvorgabe“<br />

„§ 4 begründet – unter den dort beschriebenen Voraussetzungen - den grundsätzlichen Vorrang der integrativen Erziehung und Unterrichtung von<br />

Schülerinnen und Schülern gegenüber dem Besuch der Förderschulen (sog. Regelintegration).<br />

Die Schulbehörden müssen von sich aus – d. h. auch ohne Antrag der Erziehungsberechtigten – beim Vorliegen des sonderpädagogischen<br />

Förderbedarfes eines Kindes alle Möglichkeiten des gemeinsamen Lernens prüfen; die Überweisung in eine Förderschule soll nach dem Willen des<br />

Gesetzgebers die Ausnahme darstellen, die auf den Einzelfall bezogen zu begründen ist.“<br />

(s. Kommentar zum NSchG – „Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG 9/2005, § 4, S. 1“)<br />

� Erlass „Sonderpädagogische Förderung“ (1.2.2005) www.schure.de > Förderschulen ><br />

I .7.4 „Eine sonderpädagogische Grundversorgung der Grundschulen kann Wohnortnähe und Passung sonderpädagogischer Hilfen sowie<br />

Prävention sicherstellen. Förderschulen werden für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Problemen beim Lernen, im emotionalen und<br />

sozialen Bereich, in der Sprache und beim Sprechen in den Grundschulen dauerhaft zusätzliche Stunden sonderpädagogischer Förderung zur<br />

Verfügung gestellt. Eine Überweisung in die Förderschule ist damit für die Schülerinnen und Schüler, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf<br />

in diesen Schwerpunkten haben, in der Regel nicht erforderlich. ... Das Verfahren der Zuweisung von Förderschullehrerstunden für die<br />

sonderpädagogische Grundversorgung wird durch das Kultusministerium festgelegt.“<br />

� § 23 Besondere Organisation allgemeinbildender Schulen<br />

„...<br />

(3) Im 1. bis 10. Schuljahrgang der allgemeinbildenden Schulen <strong>können</strong> Integrationsklassen eingerichtet werden, in denen Schülerinnen und<br />

Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen (§14 Abs.2 Satz 1), gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet<br />

werden und in denen die Leistungsanforderungen der unterschiedlichen Lernfähigkeit der Schülerinnen und Schüler entsprechen.<br />

(4) Eine besondere Organisation nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Genehmigung der Schulbehörde. Die Genehmigung wird auf Antrag des<br />

Schulträgers oder der Schule oder des Schulelternrats erteilt, wenn ein geeignetes pädagogisches Konzept vorliegt und die organisatorischen,<br />

personellen und sächlichen Voraussetzungen geschaffen sind. Ein Antrag der Schule kann nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt<br />

werden.“


Was bedeutet ‚Grundschule mit sonderpädagogischer Grundversorgung‘ ?<br />

1. Dauerhafte Versorgung einer Grundschule mit Förderlehrerstunden<br />

2. Umfang der Stunden pro Woche wird mit folgender Formel berechnet:<br />

Anzahl der Klassen x 2 (Schulkindergarten zählt ebenfalls)<br />

3. Die Schule hat Gestaltungsfreiheit bei der Organisation<br />

� enge Zusammenarbeit von Grundschullehrern und Sonderpädagogen<br />

- gegenseitige Beratung / Kompetenztransfer<br />

- Unterricht gemeinsam im Klassenverband mit Stunden in Doppelbesetzung<br />

- Einzel- oder Kleingruppen-Förderung<br />

Was leistet eine Schule mit sonderpädagogischer Grundversorgung ?<br />

• Gemeinsamer Unterricht für alle ALLE Kinder,<br />

auch der mit einem festgestellten Förderbedarf LERNEN (zieldifferent) / SPRACHE / EMOTIONAL-SOZIALE ENTWICKLUNG<br />

• Kinder mit vermuteten <strong>Lernschwierigkeiten</strong> <strong>können</strong> ohne ein vorgeschaltetes „Verfahren auf Feststellung eines<br />

sonderpädagogischen Förderbedarfes“ in die Grundschule aufgenommen werden und erhalten Förderung<br />

• <strong>Lernschwierigkeiten</strong> <strong>können</strong> <strong>früh</strong> <strong>erkannt</strong> werden - <strong>früh</strong>zeitige Förderung (Prävention)<br />

• Kinder mit vermuteter Lernbehinderung werden prozessbegleitend überprüft, eine Aussonderung droht nicht<br />

• Kinder mit festgestelltem Förderbedarf LERNEN verbleiben in ihrer Grundschule,<br />

eine Umschulung in eine Förderschule wird in der Regel vermieden<br />

- sie werden in der Grundschule nach den Richtlinien der Förderschule LERNEN unterrichtet<br />

- sie erhalten ein Zeugnis mit Vermerken, nach welchen Richtlinien sie unterrichtet werden<br />

Ergänzung: Kinder mit Behinderung, u. a. mit festgestelltem Förderbedarf EMOTIONAL-SOZIALE ENTWICKLUNG <strong>können</strong> bei Bedarf<br />

Eingliederungshilfe (behindertenspezifische Individualbetreuung) nach dem SGB VIII in ambulanter Form (Individuelle Begleitung<br />

während des Unterrichts durch einen Integrationshelfer) erhalten oder (in einer Region ohne öffentliche Förderschule ES) mit<br />

Einverständnis der Erziehungsberechtigten eine Förderschule ES in freier Trägerschaft besuchen.<br />

Wie geht es weiter nach der Grundschule ?<br />

Bei einem zieldifferenten Förderbedarf LERNEN bzw. GEISTIGE ENTWICKLUNG (Lehrpläne Förderschule)<br />

Entweder � Integrationsklasse nach § 23 NSchG<br />

oder � Kooperationsklasse nach § 25 NSchG, ausgelagerte Klasse einer Förderschule LERNEN bzw. GEISTIGE ENTWICKLUNG

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