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Ab in den Sommer ... - WGH - Wohnungsgenossenschaft Hameln eG

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Bei Urlaubsreisen<br />

muss die Wohnung<br />

unter Aufsicht bleiben<br />

Vermieter soll <strong>in</strong> Scha<strong>den</strong>sfällen <strong>den</strong> Zugang erhalten<br />

Die <strong>Sommer</strong>monate s<strong>in</strong>d die beste<br />

Zeit für e<strong>in</strong>en Urlaub. Doch wer se<strong>in</strong>e<br />

Wohnung über Wochen verlässt, sollte<br />

Vorkehrungen treffen, damit bei se<strong>in</strong>er<br />

Rückkehr ke<strong>in</strong>e böse Überraschung<br />

wartet. Ke<strong>in</strong> Mieter ist dazu verpflichtet,<br />

se<strong>in</strong>e Wohnung ständig zu bewohnen,<br />

er kann so lang und so häufig verreisen,<br />

wie er möchte. Er muss jedoch sicherstellen,<br />

dass Mietzahlungen regelmäßig<br />

erfolgen. Denn wenn der Mietrückstand<br />

zwei Monatsmieten ausmacht, darf der<br />

Vermieter ihm fristlos kündigen. Das lässt<br />

sich allerd<strong>in</strong>gs durch die E<strong>in</strong>richtung<br />

e<strong>in</strong>es Dauerauftrags leicht sicherstellen.<br />

Zudem muss der Mieter se<strong>in</strong>er Obhutspflicht<br />

nachkommen, also auch <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er<br />

<strong>Ab</strong>wesenheit sicherstellen, dass Schä<strong>den</strong><br />

<strong>in</strong> und an der Wohnung vermie<strong>den</strong><br />

wer<strong>den</strong>. Er muss es sofort dem Vermieter<br />

mel<strong>den</strong>, wenn Schä<strong>den</strong> auftreten, damit<br />

dieser sie beheben und eventuelle Gefahren<br />

abwen<strong>den</strong> kann. Bei ernsten Gefahrensituationen<br />

trifft ihn diese Anzeigepflicht<br />

sofort, bei kle<strong>in</strong>eren Schä<strong>den</strong><br />

s<strong>in</strong>d zwei Wochen ausreichend.<br />

Insbesondere <strong>in</strong> Notfällen - beispielsweise<br />

bei e<strong>in</strong>em Wasserrohrbruch oder bei<br />

Feuer - muss der Vermieter die Möglichkeit<br />

haben, schnell <strong>in</strong> die Wohnung zu<br />

gelangen. Der Mieter muss <strong>den</strong> Vermieter<br />

daher darüber <strong>in</strong>formieren, wer e<strong>in</strong>en<br />

Ersatzschlüssel für die Wohnung besitzt<br />

- zum Beispiel e<strong>in</strong> vertrauenswürdiger<br />

Nachbar. Tut er dies nicht und der Vermieter<br />

kann Schä<strong>den</strong> nicht verh<strong>in</strong>dern,<br />

weil er nicht <strong>in</strong> die Wohnung kommt,<br />

kann der Mieter unter Umstän<strong>den</strong> zu<br />

Scha<strong>den</strong>sersatz verpflichtet wer<strong>den</strong>. Der<br />

Vermieter selbst kann aber ke<strong>in</strong>en eigenen<br />

Ersatzschlüssel verlangen.<br />

Häufig übernimmt ja ohneh<strong>in</strong> e<strong>in</strong> Nachbar<br />

oder Bekannter <strong>in</strong> <strong>Ab</strong>wesenheit des<br />

Mieters das Gießen der Blumen und das<br />

Leeren des Briefkastens. Diesen sollte<br />

man bei längerer <strong>Ab</strong>wesenheit auch bitten,<br />

ab und an durchzulüften, um Schimmelbildung<br />

zu vermei<strong>den</strong>. Wenn sich<br />

tatsächlich Feuchtigkeit an <strong>den</strong> Wän<strong>den</strong><br />

bildet und dies auf mangelndes Lüften<br />

des Mieters zurückzuführen ist, scheidet<br />

e<strong>in</strong>e Mietm<strong>in</strong>derung aus. Bei <strong>Ab</strong>wesenheit<br />

<strong>in</strong> kälteren Jahreszeiten muss der<br />

Mieter dafür sorgen, dass die vorhan<strong>den</strong>en<br />

Heize<strong>in</strong>richtungen e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>frieren<br />

der Leitungen verh<strong>in</strong>dern. Ist e<strong>in</strong> Wasserhahn<br />

zwar zugedreht, aber nicht so, dass<br />

er auch bei Druckschwankungen dicht<br />

bleibt, haftet ebenfalls der Bewohner für<br />

entstehende Schä<strong>den</strong>.<br />

Häufig verpflichten sich Mieter die Treppenhausre<strong>in</strong>igung<br />

selbst zu übernehmen,<br />

um die Nebenkosten niedrig zu<br />

halten. Diese Arbeiten müssen sie auch<br />

während der Urlaubszeit erledigen. Die<br />

e<strong>in</strong>fachste Lösung besteht dar<strong>in</strong>, die<br />

Term<strong>in</strong>e für die Treppenhausre<strong>in</strong>igung<br />

mit e<strong>in</strong>em Nachbarn zu tauschen. Wenn<br />

dies nicht möglich ist, muss der Mieter<br />

für anderen Ersatz sorgen und beispielsweise<br />

e<strong>in</strong>en Putzservice beauftragen. Bei<br />

besonders schwerem Fehlverhalten kann<br />

der Vermieter sogar <strong>den</strong> Mietvertrag kündigen<br />

oder m<strong>in</strong>destens mahnen.<br />

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