Ab in den Sommer ... - WGH - Wohnungsgenossenschaft Hameln eG
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Bei Urlaubsreisen<br />
muss die Wohnung<br />
unter Aufsicht bleiben<br />
Vermieter soll <strong>in</strong> Scha<strong>den</strong>sfällen <strong>den</strong> Zugang erhalten<br />
Die <strong>Sommer</strong>monate s<strong>in</strong>d die beste<br />
Zeit für e<strong>in</strong>en Urlaub. Doch wer se<strong>in</strong>e<br />
Wohnung über Wochen verlässt, sollte<br />
Vorkehrungen treffen, damit bei se<strong>in</strong>er<br />
Rückkehr ke<strong>in</strong>e böse Überraschung<br />
wartet. Ke<strong>in</strong> Mieter ist dazu verpflichtet,<br />
se<strong>in</strong>e Wohnung ständig zu bewohnen,<br />
er kann so lang und so häufig verreisen,<br />
wie er möchte. Er muss jedoch sicherstellen,<br />
dass Mietzahlungen regelmäßig<br />
erfolgen. Denn wenn der Mietrückstand<br />
zwei Monatsmieten ausmacht, darf der<br />
Vermieter ihm fristlos kündigen. Das lässt<br />
sich allerd<strong>in</strong>gs durch die E<strong>in</strong>richtung<br />
e<strong>in</strong>es Dauerauftrags leicht sicherstellen.<br />
Zudem muss der Mieter se<strong>in</strong>er Obhutspflicht<br />
nachkommen, also auch <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er<br />
<strong>Ab</strong>wesenheit sicherstellen, dass Schä<strong>den</strong><br />
<strong>in</strong> und an der Wohnung vermie<strong>den</strong><br />
wer<strong>den</strong>. Er muss es sofort dem Vermieter<br />
mel<strong>den</strong>, wenn Schä<strong>den</strong> auftreten, damit<br />
dieser sie beheben und eventuelle Gefahren<br />
abwen<strong>den</strong> kann. Bei ernsten Gefahrensituationen<br />
trifft ihn diese Anzeigepflicht<br />
sofort, bei kle<strong>in</strong>eren Schä<strong>den</strong><br />
s<strong>in</strong>d zwei Wochen ausreichend.<br />
Insbesondere <strong>in</strong> Notfällen - beispielsweise<br />
bei e<strong>in</strong>em Wasserrohrbruch oder bei<br />
Feuer - muss der Vermieter die Möglichkeit<br />
haben, schnell <strong>in</strong> die Wohnung zu<br />
gelangen. Der Mieter muss <strong>den</strong> Vermieter<br />
daher darüber <strong>in</strong>formieren, wer e<strong>in</strong>en<br />
Ersatzschlüssel für die Wohnung besitzt<br />
- zum Beispiel e<strong>in</strong> vertrauenswürdiger<br />
Nachbar. Tut er dies nicht und der Vermieter<br />
kann Schä<strong>den</strong> nicht verh<strong>in</strong>dern,<br />
weil er nicht <strong>in</strong> die Wohnung kommt,<br />
kann der Mieter unter Umstän<strong>den</strong> zu<br />
Scha<strong>den</strong>sersatz verpflichtet wer<strong>den</strong>. Der<br />
Vermieter selbst kann aber ke<strong>in</strong>en eigenen<br />
Ersatzschlüssel verlangen.<br />
Häufig übernimmt ja ohneh<strong>in</strong> e<strong>in</strong> Nachbar<br />
oder Bekannter <strong>in</strong> <strong>Ab</strong>wesenheit des<br />
Mieters das Gießen der Blumen und das<br />
Leeren des Briefkastens. Diesen sollte<br />
man bei längerer <strong>Ab</strong>wesenheit auch bitten,<br />
ab und an durchzulüften, um Schimmelbildung<br />
zu vermei<strong>den</strong>. Wenn sich<br />
tatsächlich Feuchtigkeit an <strong>den</strong> Wän<strong>den</strong><br />
bildet und dies auf mangelndes Lüften<br />
des Mieters zurückzuführen ist, scheidet<br />
e<strong>in</strong>e Mietm<strong>in</strong>derung aus. Bei <strong>Ab</strong>wesenheit<br />
<strong>in</strong> kälteren Jahreszeiten muss der<br />
Mieter dafür sorgen, dass die vorhan<strong>den</strong>en<br />
Heize<strong>in</strong>richtungen e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>frieren<br />
der Leitungen verh<strong>in</strong>dern. Ist e<strong>in</strong> Wasserhahn<br />
zwar zugedreht, aber nicht so, dass<br />
er auch bei Druckschwankungen dicht<br />
bleibt, haftet ebenfalls der Bewohner für<br />
entstehende Schä<strong>den</strong>.<br />
Häufig verpflichten sich Mieter die Treppenhausre<strong>in</strong>igung<br />
selbst zu übernehmen,<br />
um die Nebenkosten niedrig zu<br />
halten. Diese Arbeiten müssen sie auch<br />
während der Urlaubszeit erledigen. Die<br />
e<strong>in</strong>fachste Lösung besteht dar<strong>in</strong>, die<br />
Term<strong>in</strong>e für die Treppenhausre<strong>in</strong>igung<br />
mit e<strong>in</strong>em Nachbarn zu tauschen. Wenn<br />
dies nicht möglich ist, muss der Mieter<br />
für anderen Ersatz sorgen und beispielsweise<br />
e<strong>in</strong>en Putzservice beauftragen. Bei<br />
besonders schwerem Fehlverhalten kann<br />
der Vermieter sogar <strong>den</strong> Mietvertrag kündigen<br />
oder m<strong>in</strong>destens mahnen.<br />
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