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Durchführungshinweise Berufliche Bildung - Stand 11.2009

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<strong>Durchführungshinweise</strong> zur<br />

beruflichen <strong>Bildung</strong><br />

im Bereich des<br />

Bundesministeriums für Verkehr,<br />

(BMVBS - Erlass vom (<strong>Stand</strong> 15.10.2009)<br />

Bau und Stadtentwicklung


INHALTSVERZEICHNIS<br />

I Vorwort 4<br />

II <strong>Berufliche</strong> <strong>Bildung</strong> im BMVBS 4/5<br />

III zuständige Stelle nach § 73 BBiG 5/6/7<br />

IV Prüfungsausschüsse 7<br />

V Allgemeine Hinweise für die Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes<br />

1. Organe der Ausbildung 7/8<br />

2. Feststellung der Eignung zum Ausbilden<br />

8/9/10/11/12<br />

3. Bestellung von Ausbilderinnen und Ausbildern 12<br />

4. Aufgaben der Ausbildungsverantwortlichen<br />

12/13/14<br />

5. Gewinnung und Auswahl von Auszubildenden 14/15<br />

6. Einstellung von Auszubildenden 15<br />

7. Berufsausbildungsvertrag 15/16<br />

8. Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse 16/17<br />

9. Dauer der Berufsausbildung 17<br />

10. Jugendliche Auszubildende 17/18<br />

11. Anmeldung in der Berufsschule 18<br />

12. Organisation der Ausbildung 18<br />

13. Betrieblicher Ausbildungsplan 19<br />

14. Ausbildungsmittel 19/20<br />

15. Berufsschule 20<br />

16. Nicht vermittelbare Ausbildungsinhalte 20/21<br />

17. Berichtsheft 21/22<br />

18. Freistellung von der Ausbildung 22/23<br />

19. Probezeit 23/24<br />

20. Kürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, Teilzeitberufsausbildung 24/25<br />

21. Zwischenprüfung 25<br />

22. Ausbildungsberaterinnen/Ausbildungsberater 25<br />

2


23. Abschlussprüfung 25/26<br />

24. Bewertung von Ausbildungsleistungen 26<br />

25. Weiterbeschäftigung 2627<br />

26. Kooperation in der Ausbildung 27/28<br />

VI Zusätzliche Hinweise für einzelne Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes<br />

1. Wasserbauer/Wasserbauerin 28<br />

2. Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter 29/30<br />

3. Vermessungstechniker/in 30/31<br />

4. Kartograph/Kartographin 31/32<br />

5. Fachangestellte/Fachangestellter für Bürokommunikation 32<br />

6. Fachangestellte/Fachangestellter für Medien und Informationsdienste 32<br />

3


I Vorwort<br />

Die <strong>Durchführungshinweise</strong> sollen eine Handlungshilfe und Orientierung für die Ausbil-<br />

denden und die Auszubildenden sein und richten sich insbesondere an Ausbildungsträ-<br />

ger, die erstmals ein Ausbildungsvorhaben planen. Die Erläuterungen sollen bei der Ein-<br />

stellung und Betreuung von Auszubildenden einen Überblick über die Zusammenhänge<br />

in der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz geben und den Einstieg erleich-<br />

tern.<br />

Diese <strong>Durchführungshinweise</strong> zur beruflichen <strong>Bildung</strong> wurden in Zusammenarbeit mit er-<br />

fahrenen Ausbildungsverantwortlichen zusammengestellt und vom Berufsbildungsaus-<br />

schuss des BMVBS beschlossen.<br />

II <strong>Berufliche</strong> <strong>Bildung</strong> im BMVBS<br />

Im Geschäftsbereich des BMVBS ist eine Bandbreite von Berufen vertreten, die eigentlich<br />

nur in Betrieben der Wirtschaft oder des Handwerks vermutet wird.<br />

Tatsächlich finden sich allein in der Bundesverkehrsverwaltung über 30 Ausbildungsberu-<br />

fe unterschiedlichster Sparten wieder. Ursächlich hierfür sind die vielfältigen Aufgaben<br />

des Geschäftsbereiches mit seinen Ober-, Mittel- und Unterbehörden und sonstigen<br />

Dienststellen. Bei näherer Betrachtung ist nachvollziehbar, welches interessante Ausbil-<br />

dungspotential sich hier verbirgt.<br />

Zurzeit gibt es rund 350 staatlich anerkannte Ausbildungsberufe. Sie können einem Ver-<br />

zeichnis entnommen werden, das vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegeben<br />

wird. Die Berufe werden ihrer Herkunft entsprechend der Wirtschaft, dem Handwerk, der<br />

Landwirtschaft, dem öffentlichen Dienst oder anderen Bereichen zugeordnet. Grundlage<br />

für die Ausbildung in diesen Berufen ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG), für handwerkli-<br />

che Berufe ist daneben die Handwerksordnung (HwO) maßgebend. Für jeden einzelnen<br />

Beruf ist eine Ausbildungsordnung erlassen worden, die spezielle Regelungen zu den In-<br />

halten der Berufsausbildung, ihrer Dauer und zu den beruflichen Prüfungen enthält.<br />

4


Die Überwachung der Berufsausbildung, die Registrierung der Ausbildungsverhältnisse<br />

und die Abnahme der beruflichen Prüfungen obliegen den "zuständigen Stellen nach dem<br />

Berufsbildungsgesetz". Welche Einrichtung "zuständige Stelle" ist, richtet sich nach der<br />

Zuordnung der Berufe. Dies sind zum Beispiel bei Berufen der gewerblichen Wirtschaft<br />

die örtlichen Industrie- und Handelskammern, bei Berufen des Handwerks, die Hand-<br />

werkskammern. Solche Berufe werden dementsprechend als "Kammerberufe" bezeich-<br />

net. Bezogen auf die Berufe des öffentlichen Dienstes nimmt das BMVBS die gleichen<br />

Funktionen wie eine Kammer wahr.<br />

In den Ausbildungsgängen, die auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes geschaf-<br />

fen worden sind, vollzieht sich die Berufsausbildung im dualen System. Hauptbestandteil<br />

ist die betriebliche Ausbildung, die in der Einstellungsbehörde vollzogen wird. Während<br />

der drei- bis dreieinhalbjährigen Ausbildungszeit besuchen die Auszubildenden parallel<br />

die Berufsschule. Hier werden ihnen allgemeinbildende und berufsbezogene Inhalte ver-<br />

mittelt, die auch Gegenstand der beruflichen Prüfungen sind.<br />

Neu in der beruflichen <strong>Bildung</strong> sind die dualen Studiengänge, hier kann zwischen ausbil-<br />

dungsintegrierten und berufsintegrierenden Studienangeboten unterschieden werden. Bei<br />

ausbildungsintegrierten Studienangeboten wird das Studium mit einer beruflichen Ausbil-<br />

dung in einem anerkannten Ausbildungsberuf verbunden. Parallel zum Studium wird also<br />

der Facharbeiterbrief erworben oder die Gesellenprüfung abgelegt. Berufsintegrierende<br />

Studienangebote verbinden Studium und Berufstätigkeit, meist auf Basis eines Prakti-<br />

kumsvertrages. Dieses Angebot setzt konsequent das erfolgreiche duale System der<br />

Ausbildung in die Hochschullandschaft um. Im Bereich der BVBS wird auch diese Ausbil-<br />

dungsform angeboten.<br />

III zuständige Stelle nach § 73 BBiG<br />

1. Zuständigkeit für die Berufe im öffentlichen Dienst<br />

Die Bestimmung der zuständigen Stelle ist für den Bereich des öffentlichen Dienstes im §<br />

73 des BBiG geregelt. Nach § 73 Abs. 1 bestimmt für den Bund die oberste Bundesbe-<br />

hörde für ihren Geschäftsbereich die zuständige Stelle. Für den Geschäftsbereich des<br />

BMVBS ist diese Aufgabe dem Referat Z 31 übertragen.<br />

Die Zuständige Stelle ist gemäß § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) v.<br />

23.3.2005 (BGBl. I S.931), zuletzt geändert durch Artikel 9b des Gesetzes v. 7.9.2007<br />

(BGBl. I S.2246), für die Ausbildungsberufe<br />

5


- Wasserbauer/Wasserbauerin,<br />

Verordnung über die Berufsausbildung zur Wasserbauerin/ zum Wasserbauer vom<br />

26.05.2004 (BGBl. vom 22.06.2004 Seite 1078)<br />

- Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte,<br />

Verordnung über die Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten/ zum Verwal-<br />

tungsfachangestellten vom 19.05.1999 (BGBl. vom 31.05.1999 Seite 1029)<br />

- Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin,<br />

Verordnung über die Berufsausbildung zur Vermessungstechnikerin/ zum Vermes-<br />

sungstechniker vom 17.12.1994 (BGBl. vom 28.12.1994 Seite 3889)<br />

- Kartograph/Kartographin,<br />

Verordnung über die Berufsausbildung zur Kartographin/ zum Kartographen vom<br />

04.03.1997 (BGBl. vom 21.03.1997 Seite 536)<br />

- Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation,<br />

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachangestellten für Bürokommunikation/<br />

zum Fachangestellten für Bürokommunikation vom 12.03.1992 (BGBl. vom 12.03.1992<br />

Seite 507)<br />

- Fachangestellter/Fachangestellte für Medien und Informationsdienste<br />

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachangestellten für Medien- und Informa-<br />

tionsdienste/ zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste vom<br />

03.06.1998 (BGBl. vom 15.06.1998 Seite 1257), zuletzt geändert am 15.03.2000<br />

zuständig.<br />

Grundlagen für die Durchführung der Ausbildung sind die Ausbildungsordnungen mit<br />

Ausbildungsplänen und die dazu nach § 47 BBiG erlassenen Prüfungsordnungen.<br />

<strong>Berufliche</strong> Fortbildungsmaßnahmen und -prüfungen werden nach §§ 53 - 57 BBiG bei<br />

Bedarf durchgeführt. Die Einzelheiten sind in der Prüfungsordnung für die Durchführung<br />

von Fortbildungsprüfungen im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und<br />

Stadtentwicklung vom 01. August 2008 (VkBl. 2008, S. 426) sowie den dazu erlassenen<br />

Änderungen (z. B. Vergabefachkraft) geregelt.<br />

6


2. Zuständigkeit für die handwerkliche und industrielle Berufsbildung<br />

Die Zuständigkeit der zuständigen Stelle nach § 73 BBiG (zuständige Stellen im öffentli-<br />

chen Dienst) bezieht sich für den Bereich der handwerklichen und industriellen Berufs-<br />

bildung auf die<br />

• Befugnis zur Überwachung der Eignung nach § 32 BBiG bzw. § 23 Handwerksordnung<br />

(HwO)<br />

• Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 BBiG bzw.<br />

§ 24 HwO<br />

• Überwachung und Beratung bei der Durchführung der Berufsbildung nach § 76 BBiG<br />

bzw. § 41 HwO.<br />

Nach § 73 BBiG ist die zuständige Stelle im BMVBS für der Bereich der handwerklichen<br />

und industriellen Berufsbildung daher mit der Befugnis der Überwachung ausgestattet,<br />

bei den verwaltungseigenen Berufen sind die Befugnisse uneingeschränkt.<br />

3. Zuständige Behörde i.S. des BBiG ist das BMVBS<br />

IV Prüfungsausschüsse<br />

Für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen<br />

des öffentlichen Dienstes und von Fortbildungsprüfungen sind nach § 39 und § 54 BBiG<br />

Prüfungsausschüsse berufen. Die Besetzung und die Geschäftstellen der Prüfungsaus-<br />

schüsse sind im BMVBS Intranet unter der Rubrik „Aufgaben“ und weiter „Aus- u. Fortbil-<br />

dung“ veröffentlicht.<br />

V Allgemeine Hinweise für die Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes<br />

1. Organe der Ausbildung<br />

Die Organe der <strong>Berufliche</strong>n Ausbildung ergeben sich aus dem Berufsbildungsgesetz<br />

(BBiG).<br />

• Die zuständige Stelle im Referat Z 31 des BMVBS nach § 73 BBiG<br />

• Der Berufsbildungsausschuss (BBiA) nach § 77 BBiG<br />

• Die jeweiligen Prüfungsausschüsse nach § 39 BBiG<br />

• Die Ausbildungsberaterinnen/er nach § 76 BBiG<br />

7


• Der jeweilige Behördenleiterinnen/er als Ausbildender nach § 14 BBiG<br />

• Die beauftragten Ausbilderinnen/er nach § 14 BBiG<br />

2. Feststellung der Eignung zum Ausbilden<br />

2.1 Allgemeines<br />

Der Schwerpunkt einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz liegt in der<br />

betrieblichen Ausbildung. Hieraus ergibt sich, dass Ausbildungs-<br />

träger berufsspezifische Anforderungen erfüllen müssen, die sie in die Lage versetzen,<br />

die Ausbildungsinhalte umfassend zu vermitteln.<br />

Das Berufsbildungsgesetz macht die Eignung zum Ausbilden von der Erfüllung mehre-<br />

rer Kriterien abhängig. Für die Einrichtungen des BMVBS bedeutet dies im Wesentli-<br />

chen, dass<br />

• sie nach Art und Einrichtung als Ausbildungsstätte geeignet sind,<br />

• die persönliche Integrität der Ausbildungsverantwortlichen und<br />

• die fachliche Qualifikation der Ausbildungsverantwortlichen gegeben sind,<br />

• ausreichend viele Fachkräfte, die an der Ausbildung beteiligt werden können,<br />

vorhanden sind.<br />

Die zuständige Stelle im BMVBS trifft nach dem Berufsbildungsgesetz die Feststellung,<br />

ob die Eignung zum Ausbilden im Sinne der gesetzlichen Vorgaben vorliegt.<br />

Plant eine Behörde ein Ausbildungsvorhaben, beteiligt sie die zuständige Stelle im<br />

Vorfeld. Eine Ausbildungsberaterin oder ein Ausbildungsberater des BMVBS wird die<br />

Ausbildungsstätte aufsuchen und prüfen, ob die Voraussetzungen für die Durchfüh-<br />

rung einer ordnungsgemäßen Berufsausbildung erfüllt sind. Im Vordergrund steht hier-<br />

bei, die Realisierung des Ausbildungsprojekts beratend zu unterstützen.<br />

Die zuständige Stelle erteilt dem Ausbildungsträger einen Bescheid, wenn die Eig-<br />

nungskriterien erfüllt sind und der Ausbildung nichts mehr im Weg steht.<br />

8


2.2 Eignung der Ausbildungsstätte<br />

Ausgangspunkt für die individuelle Bewertung der Eignung als Ausbildungsbetrieb ist<br />

der Beruf, in dem ausgebildet werden soll. Folgende Fragen sind zu klären:<br />

• Ist der Aufgabenanfall für die umfassende Vermittlung aller Ausbildungsinhalte ge-<br />

eignet?<br />

• Ist die räumliche Ausstattung ausreichend?<br />

• Ist die technische Ausstattung geeignet?<br />

• Steht genügend Fachpersonal für die Ausbildung zur Verfügung?<br />

Ist die Vermittlung der vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte nur zum Teil gewährleis-<br />

tet, bedeutet dies nicht etwa das Scheitern des Ausbildungsvorhabens.<br />

Fehlende Ausbildungsmöglichkeiten können durch externe Ausbildungsmaßnahmen<br />

aufgefangen werden. In Betracht kommen hier zum Beispiel die Verlagerung von Tei-<br />

len der Ausbildung in einen anderen Ausbildungsbetrieb oder überbetriebliche Ausbil-<br />

dungsmaßnahmen, wie sie häufig die Kammern anbieten.<br />

Das Berufsbildungsgesetz lässt auch die Möglichkeit zu, dass sich mehrere Ausbil-<br />

dungsträger zu einem Ausbildungsverbund zusammenschließen und gemeinsam aus-<br />

bilden. Solche Ausbildungsmaßnahmen sind im Berufsausbildungsvertrag ausdrück-<br />

lich zu vereinbaren.<br />

2.3 Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder<br />

Das Berufsbildungsgesetz unterscheidet zwischen den Begriffen "Ausbildender" und<br />

"Ausbilderin oder Ausbilder".<br />

• Ausbildender<br />

ist, wer Auszubildende einstellt und den Berufsausbildungsvertrag schließt.<br />

Im Geschäftsbereich des BMVBS ist dies die Behörde, vertreten durch ihren Leiter.<br />

• Ausbilderinnen und Ausbilder<br />

führen die Berufsausbildung verantwortlich durch. Sie werden hierbei von den be-<br />

schäftigten Fachkräften, dem zur Aufgabenerledigung eingesetzten Personal, un-<br />

terstützt. Da Fachkräfte nur teilweise in der Berufsausbildung mitwirken, gelten sie<br />

nicht als Ausbilderinnen oder Ausbilder im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. In der<br />

Regel ist in einem Ausbildungsbetrieb für die unterschiedlichen Ausbildungsberufe<br />

jeweils eine Ausbilderin oder ein Ausbilder bestellt. In der Praxis hat sich eine wei-<br />

9


tere Verantwortlichkeit bewährt – die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter.<br />

Sie werden in der Regel auch Ausbilderin bzw. Ausbilder für einen bestimmten Be-<br />

ruf sein, organisieren zum Beispiel aber auch die Ausbildung in anderen vorhande-<br />

nen Berufen und kümmern sich berufsübergreifend um formale Angelegenheiten.<br />

Ausbilderinnen und Ausbilder müssen persönlich und - bezogen auf den Ausbil-<br />

dungsberuf - fachlich geeignet sein<br />

(§ 28 ff. BBiG).<br />

Das Berufsbildungsgesetz sagt nicht positiv, wer persönlich geeignet ist. Generell<br />

sind aber hohe Anforderungen zu stellen. Der Begriff der persönlichen Eignung wird<br />

im BBiG nur negativ und beispielhaft beschrieben. Wer zum Beispiel dem Beschäf-<br />

tigungsverbot nach § 25 des Jugendarbeitsschutzgesetzes unterliegt, ist für die<br />

Ausbildung persönlich nicht geeignet.<br />

Fachlich geeignet ist, wer<br />

die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung der<br />

Ausbildungsinhalte und<br />

wer nach der Ausbilder-Eignungsverordnung die berufs- und arbeitspädagogi-<br />

schen Qualifikationen nachweist.<br />

§ 30 Abs. 2 BBiG definiert die beruflichen Voraussetzungen für die Funktion als<br />

Ausbilderin oder Ausbilder. Die erforderlichen beruflichen Kompetenzen besitzt, wer<br />

die Abschlussprüfung oder eine andere anerkannte Prüfung in einer dem Ausbil-<br />

dungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und<br />

eine angemessene Zeit in dem erlernten Beruf tätig gewesen ist.<br />

Die berufsbezogenen Anforderungen wird danach erfüllen, wer zumindest ver-<br />

gleichbar vorgebildet ist. Maßgebend ist, dass die notwendigen fachlichen Qualifika-<br />

tionen für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte formal nachgewiesen und berufs-<br />

praktische Erfahrungen vorhanden sind.<br />

Im Handwerk werden spezifische Anforderungen an Ausbilderinnen und Ausbilder<br />

gestellt. § 22 b der Handwerksordnung enthält besondere Vorschriften.<br />

10


• Ausbildender<br />

Der Ausbildende hat die Gesamtverantwortung über die betriebliche Ausbildung. Er<br />

vermittelt den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit, um das Ausbil-<br />

dungsziel zu erreichen.<br />

Ihm ist mindestens halbjährlich der Ausbildungsnachweis vorzulegen.<br />

• Ausbilderin/ Ausbilder<br />

Die Ausbilderin/ der Ausbilder ist während der gesamten Ausbildung in dienstlichen<br />

und fachlichen Angelegenheiten der erste Ansprechpartner für den Auszubildenden.<br />

Sie/ er organisiert die Vermittlung der theoretischen und praktischen Fertigkeiten<br />

und Kenntnisse und die zeitweise Übertragung der Verantwortung auf die ausbil-<br />

denden Fachkräfte. In dieser Funktion wird sie/ er von der Leitung der Dienststelle,<br />

dem Personalbüro, der Personalvertretung, der örtlichen Jugend- und Personalver-<br />

tretung, sowie den weiteren Gremien der Verwaltung unterstützt. Sie/ er ist gegen-<br />

über den genannten Stellen und dem Ausbildungsberater jederzeit zur Auskunft ü-<br />

ber den <strong>Stand</strong> der Ausbildung verpflichtet.<br />

• Ausbildende Fachkraft<br />

Die ausbildende Fachkraft ist für die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse<br />

innerhalb des vorgesehenen Zeitraums verantwortlich.<br />

Über die Lernergebnisse sollte nach Ablauf jedes Ausbildungsabschnittes mit der<br />

Ausbilderin/ dem Ausbilder ein Gespräch geführt werden.<br />

• Auszubildende<br />

Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu er-<br />

werben. Dies erfordert Einsatz und Lernbereitschaft, um das Ausbildungsziel zu er-<br />

reichen. Sie sind verpflichtet auch an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der<br />

Dienststelle, wie:<br />

• Berufsschule,<br />

• überbetriebliche Ausbildung (z.B. Berufsbildungszentren in Koblenz und Klein-<br />

machnow, anderen Dienststellen, Ausbildungsverbünden)<br />

• Prüfungen,<br />

teilzunehmen.<br />

11


2.4 Zahlenmäßiges Verhältnis zwischen Auszubildenden und Fachkräften<br />

Die Anzahl der Auszubildenden muss in einem angemessenen Verhältnis zur An-<br />

zahl der beschäftigten Fachkräften stehen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).<br />

Als angemessen ist anzusehen:<br />

1 - 2 Fachkräfte 1 Auszubildende oder Auszubildender<br />

3 - 5 Fachkräfte 2 Auszubildende<br />

6 - 8 Fachkräfte 3 Auszubildende<br />

je weitere 3 Fachkräfte 1 weiteres Ausbildungsverhältnis<br />

Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen Stelle.<br />

3. Bestellung von Ausbilderinnen und Ausbildern<br />

Ausbilderinnen und Ausbilder sind vor Beginn der Ausbildung von der Behörde nach<br />

den Vorgaben der Anlage 1 schriftlich zu bestellen.<br />

4. Aufgaben der Ausbildungsverantwortlichen<br />

Aus dem Berufsbildungsgesetz und anderen im Rahmen der Berufsausbildung zu be-<br />

achtenden Vorschriften ergeben sich für die Ausbildungsverantwortlichen eine Viel-<br />

zahl von Aufgaben. Die beispielhaft - keineswegs abschließend - aufgezählten Tätig-<br />

keiten verdeutlichen den hohen qualitativen Anspruch und Zeitaufwand, der mit die-<br />

sem Amt verbunden ist.<br />

• Beteiligung am Einstellungsverfahren<br />

(Vorbereitung der Stellenausschreibung, Bewerbervorauswahl, Entwicklung oder<br />

Auswahl von Einstellungstests, Auswertung der Tests, Teilnahme am Vorstel-<br />

lungsgespräch, Vorschlagsrecht).<br />

• Entwicklung von Ausbildungskonzepten<br />

Aufstellung des betrieblichen (inhaltlichen) Ausbildungsplans und Absprachen mit<br />

den Fachausbilderinnen und –ausbildern (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG).<br />

12


• Planung und Organisation der Ausbildung<br />

einschließlich der Erstellung des Ausbildungszeitplans unter Berücksichtigung ex-<br />

terner Ausbildungsmaßnahmen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG).<br />

• Ansprechpartnerin oder –partner<br />

für die zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz, die Berufsschule, die El-<br />

tern, den Personalrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Vertretung<br />

der schwerbehinderten Menschen.<br />

• Gewinnung und Motivierung von Fachausbilderinnen und –ausbildern<br />

für die praktische Ausbildung (§14 Abs. 1 Nr. 2 BBiG)<br />

• Schaffung und Erhaltung der Infrastruktur für die berufspraktische<br />

Ausbildung<br />

• (Räumlichkeiten, Ausgestaltung der Ausbildungsplätze)<br />

• Auswahl und Bereitstellung der Ausbildungsmittel<br />

(§14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG)<br />

• Einführung in die Berufsausbildung und Vermittlung von Ausbildungs-<br />

inhalten (§14 Abs. 1 Nr. 2 BBiG)<br />

• Stellungnahmen zur Bewährung während der Probezeit<br />

• Überwachung der berufspraktischen Ausbildung<br />

insbesondere durch regelmäßige Gespräche mit den Auszubildenden und Fa-<br />

chausbilderinnen und -ausbildern (§14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG)<br />

• Regelmäßige Kontrolle der Berichtshefte (§14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG)<br />

• Wahrnehmung von Sprechtagen der Berufsschule und Besprechungen mit<br />

der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz<br />

• Stellungnahmen im Rahmen von Anträgen auf Kürzung oder Verlängerung<br />

der Ausbildungszeit (§ 8 BBiG)<br />

• Vorbereitung auf die Zwischen- und Abschlussprüfungen<br />

(§ 14 Abs.1 Nr. 1 und 2 BBiG)<br />

• Auswertung von Prüfungen, insbesondere der Zwischenprüfung,<br />

• individuelle Entwicklung von Fördermaßnahmen zur Behebung von Leis-<br />

tungsschwächen<br />

• Analyse der Bewertung von Ausbildungsleistungen<br />

13


• ggf. pädagogisches Einwirken auf die Auszubildenden und individuelle<br />

Korrektur der Ausbildung<br />

• Fachbeiträge zur Erstellung von Zeugnissen bei Abschluss der Berufsaus-<br />

bildung (§ 16 BBiG)<br />

• Unterstützung der Auszubildenden bei der Suche nach einem Arbeitsplatz<br />

In vielen Fällen werden Funktionen in der Ausbildung parallel zu anderen Hauptaufga-<br />

ben wahrgenommen. Bei höherem Ausbildungsvolumen können Ausbilderinnen und<br />

Ausbilder ihren Aufgaben nur gerecht werden, wenn sie sich auf die Betreuung der<br />

Auszubildenden konzentrieren. Die Bewältigung der Ausbildungsoffensive kann nur<br />

gelingen, wenn nicht freigestellten Ausbildern die notwendigen Freiräume für ihre viel-<br />

fältigen Aufgaben gegeben und nebenamtliches Engagement in der beruflichen Bil-<br />

dung unterstützt wird.<br />

5. Gewinnung und Auswahl von Auszubildenden<br />

Die Ausbildungsordnungen und das Berufsbildungsgesetz legen keine Einstellungs-<br />

voraussetzungen für die Berufsausbildung fest. Es ist der Entscheidung der Ausbil-<br />

dungsträger überlassen, welche Anforderungen die Ausbildungsplatzbewerberinnen<br />

und -bewerber erfüllen müssen, wie im Hinblick auf ihr Alter, ihre Fähigkeiten und ihren<br />

Schulabschluss. Teilweise gibt es in Ausbildungsverbünden Absprachen. In Verwal-<br />

tungsberufen werden bevorzugt Schulabgängerinnen und Schulabgänger mit mittlerem<br />

<strong>Bildung</strong>sabschluss zur Ausbildung eingestellt.<br />

Für die Gewinnung qualifizierter Auszubildender haben sich neben Besuchen von<br />

Ausbildungsbörsen auch Kooperationen mit Schulträgern und die Einbeziehung der<br />

Bundesagentur für Arbeit sowie die Nutzung der Jobbörse des Internetportals<br />

www.bund.de bewährt.<br />

Die Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater informieren über die jeweiligen<br />

Möglichkeiten. Die inhaltliche Gestaltung des Auswahlverfahrens richtet sich nach be-<br />

rufsbezogenen Grundanforderungen, die an die künftigen Auszubildenden zu stellen<br />

sind. Ob die bislang genutzten Auswahlinstrumente die berufsrelevanten Befähigungen<br />

erfassen oder möglicherweise gegenläufige Effekte erzielt werden und damit den Be-<br />

werberkreis ungewollt einengen ist nicht erwiesen. Es gibt mittlerweile viele erprobte<br />

standardisierte Testverfahren. Vorteil dieser Tests ist, dass sie meist schnell auszu-<br />

14


werten sind und eine hohe Vergleichbarkeit der Ergebnisse möglich ist. Die Tests sind<br />

im Handel oder beim Dienstleistungszentrum Personalgewinnung in Aurich erhältlich.<br />

Klassische Varianten die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zu prüfen, sind<br />

das Diktat, mathematische Aufgaben oder das Anfertigen eines Aufsatzes. Die Vorbe-<br />

reitung und Auswertung sind zwar zeitintensiver, die schriftlichen Arbeiten, insbeson-<br />

dere die Aufsätze, erschließen jedoch aber zusätzliche Erkenntnisse über die Befähi-<br />

gungen der Bewerber.<br />

Nach Auswertung der Tests empfiehlt sich die Einladung zu einem Vorstellungsge-<br />

spräch, damit das persönlichkeitsbezogene Bild der künftigen Auszubildenden abge-<br />

rundet und die Motivation für den angestrebten Beruf in Erfahrung gebracht werden<br />

kann.<br />

Bei der Auswahl der Auszubildenden sind Beteiligungsrechte der Personalvertretung,<br />

der Gleichstellungsbeauftragten und der Vertretung der schwerbehinderten Menschen<br />

zu beachten. Behinderte Jugendliche müssen den Anforderungen des gewählten Be-<br />

rufs gesundheitlich gewachsen sein. Bei der Einrichtung behindertengerechter Arbeits-<br />

plätze sind die Landesintegrationsämter behilflich. Sie beraten und unterstützen die<br />

Ausbildungsbetriebe bei der Eingliederung der Behinderten und stellen Mittel zur Ver-<br />

fügung. Bei der Berechnung der Schwerbehindertenquote nach dem SGB IX (§ 71)<br />

zählen schwerbehinderte Auszubildende doppelt.<br />

6. Einstellung von Auszubildenden<br />

Es gibt keine rechtlichen Vorgaben, zu welchem Zeitpunkt Auszubildende einzustellen<br />

sind. Jedoch sind Rahmenbedingungen zu beachten, die regional unterschiedlich sind.<br />

Ausbildungsträger sollten auf jeden Fall vor der Einstellung Kontakt mit der zuständi-<br />

gen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz aufnehmen, damit der Einstellungszeit-<br />

punkt im Einklang mit allen zu beachtenden Terminen steht.<br />

Der Einstellungstermin sollte insbesondere mit dem Beginn des Berufsschulunterrichts<br />

abgestimmt sein, damit die Auszubildenden keine Lernabschnitte versäumen. Übliche<br />

Einstellungstermine sind der 1. August oder der 1. September eines Jahres.<br />

7. Berufsausbildungsvertrag<br />

Das Ausbildungsverhältnis wird durch den Berufsausbildungsvertrag begründet. Ver-<br />

tragspartner sind die Einstellungsbehörde als Ausbildender und die einzelnen Auszu-<br />

15


ildenden. Bei minderjährigen Auszubildenden muss deren gesetzliche Vertretung, in<br />

der Regel die Eltern, dem Vertragsabschluss zustimmen.<br />

Der wesentliche Mindestinhalt des schriftlich zu schließenden Berufsausbildungsver-<br />

trages ergibt sich aus § 11 BBiG und § 2 des Tarifvertrags für Auszubildende des öf-<br />

fentlichen Dienstes (TVAöD). §§ 12 und 25 BBiG enthalten Aussagen über nichtige<br />

Vereinbarungen.<br />

Ein Vertragsmuster der Bundesverkehrsverwaltung sowie Erläuterungen befinden sich<br />

im Anhang. Für die Berufe des öffentlichen Dienstes sind vorbereitete Verträge über<br />

das Intranet verfügbar (Aufgaben/ Aus- und Fortbildung).<br />

In den Bereichen einiger Kammern sind einheitliche Vertragsvordrucke zu verwenden.<br />

Soweit diese für die Registrierung der Ausbildungsverträge zuständig sind (bei Kam-<br />

merberufen), sollte die Vertragsgestaltung im Vorfeld geklärt werden.<br />

8. Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse<br />

Nach den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes ist der Berufsausbildungsvertrag in<br />

ein Verzeichnis einzutragen, das bei der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungs-<br />

gesetz geführt wird. Der Ausbildungsträger hat die Eintragung unverzüglich nach Ab-<br />

schluss des Berufsausbildungsvertrages zu beantragen (§ 36 BBiG).<br />

Mit der Registrierung des Ausbildungsvertrages ist seine rechtliche Überprüfung ver-<br />

bunden. Die Eintragung ist unerlässliche Voraussetzung für die spätere Teilnahme an<br />

der Zwischenprüfung und die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 43 Abs. 1 Nr. 3<br />

BBiG). Soweit die zuständige Stelle des BMVBS beim Berufsbildungszentrum Koblenz<br />

die Verträge der Berufe des öffentlichen Dienstes registriert, sind dem BBiZ Koblenz<br />

folgende Unterlagen zuzuleiten:<br />

• Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse<br />

(Vordruck über das Intranet Aufgaben/ Aus- und Fortbildung- erhältlich),<br />

• Ausfertigung oder Kopie des unterschriebenen Berufsausbildungsvertrages<br />

(eine Ausfertigung verbleibt bei der zuständigen oder von ihr beauftragten<br />

Stelle),<br />

• betrieblicher Ausbildungsplan,<br />

• bei jugendlichen Auszubildenden eine Kopie der Erstuntersuchung nach<br />

dem Jugendarbeitsschutzgesetz,<br />

16


• Bestellung der Ausbilderin/ des Ausbilders<br />

Wird der Ausbildungsvertrag geändert oder das Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig<br />

durch Kündigung oder Auflösungsvertrag beendet, ist die zuständige Stelle zu unter-<br />

richten, damit sie die Eintragung im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ak-<br />

tualisieren bzw. löschen kann (§ 35 BBiG).<br />

Die Ausbildungsbehörde erhält eine Mitteilung über die Eintragung in das Verzeichnis<br />

der Berufsausbildungsverhältnisse.<br />

9. Dauer der Berufsausbildung<br />

Die Ausbildungsordnung, die für jeden einzelnen Beruf erlassen ist, regelt die Dauer<br />

der Berufsausbildung. Sie beträgt in den meisten Berufen drei Jahre; es gibt aber auch<br />

Ausbildungsgänge mit einer Ausbildungszeit von dreieinhalb oder zwei Jahren. Abwei-<br />

chungen können sich aus Anrechnungsverordnungen ergeben. Die Ableistung be-<br />

stimmter <strong>Bildung</strong>sgänge an berufsbildenden Schulen oder andere Ausbildungen sind<br />

auf die Ausbildungszeit anzurechnen. Daneben kann die Ausbildungszeit nach dem<br />

Berufsbildungsgesetz gekürzt werden.<br />

Das Berufsausbildungsverhältnis endet grundsätzlich mit dem Ablauf der Ausbildungs-<br />

zeit, die im Berufsausbildungsvertrag festgehalten ist (§ 21 Abs. 1 BBiG). Bestehen<br />

Auszubildende die Abschlussprüfung zu einem früheren Zeitpunkt, endet die Ausbil-<br />

dung mit Ablauf des Tages, an welchem der Prüfungsausschuss den Prüflingen das<br />

Prüfungsergebnis bekannt gibt (§ 21 Abs. 2 BBiG). Können Auszubildende ohne eige-<br />

nes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach dem Ausbildungsende ablegen, setzt<br />

sich das Ausbildungsverhältnis bis zum Prüfungszeitpunkt fort, wenn sie es verlangen<br />

(§ 16 Abs. 2 TVAöD). Bei nicht bestandener Abschlussprüfung haben Auszubildende<br />

Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungszeit bis zu einem Jahr.<br />

10. Jugendliche Auszubildende<br />

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dürfen Jugendliche nur<br />

ausgebildet werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von eine Arzt unter-<br />

sucht worden sind (Erstuntersuchung) und die ärztliche Bescheinigung nach § 32<br />

JArbSchG vorliegt.<br />

17


Inhalt und Form der Untersuchungsbescheinigung sind in einer Verordnung vorge-<br />

schrieben. Die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die erfolgte Untersuchung ist<br />

nicht ausreichend.<br />

Von dem Nachweis der Erstuntersuchung ist auch die Registrierung des Ausbildungs-<br />

vertrages im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse abhängig. Die Jugendli-<br />

chen können den Arzt auswählen; die Untersuchung ist kostenfrei. Berechtigungs-<br />

scheine erteilen z.B. die Kommunalverwaltungen. Sind Auszubildende ein Jahr nach<br />

Beginn der Ausbildung noch nicht volljährig, muss sich der Ausbildungsträger die Be-<br />

scheinigung eines Arztes über die erste Nachuntersuchung vorlegen lassen (§ 33<br />

JArbSchG) und sie der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz zur Einsicht<br />

zuleiten. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift führt letztlich zum Beschäftigungsverbot<br />

und zur Löschung des Ausbildungsvertrages im Verzeichnis der Berufsausbildungs-<br />

verhältnisse (§ 35 Abs. 2 BBiG).<br />

11. Anmeldung in der Berufsschule<br />

Vor der Einstellung darf nicht vergessen werden, die Auszubildenden bei der zuständi-<br />

gen Berufsschule anzumelden. Die Zuständigkeiten der Berufsschulen sind häufig be-<br />

rufsbezogen oder regional zugeschnitten. Die Auszubildenden müssen teilweise Be-<br />

rufsschulen außerhalb des Ausbildungsstandorts besuchen.<br />

Nähere Auskünfte erteilen die Schulaufsichtsbehörden. Vordrucke für die Anmeldung<br />

der Auszubildenden sind in den Berufsschulen erhältlich. Bei auswärtigem Berufs-<br />

schulbesuch in Blockform kann eine Unterbringung in Internatsform nötig sein.<br />

12. Organisation der Ausbildung<br />

Die Ausbildung muss geplant und organisiert werden, damit am Ende einer Ausbildung<br />

tatsächlich alle Ausbildungsinhalte vermittelt sind. Diese Pflicht ergibt sich aus § 14<br />

BBiG, in welchem die wichtigsten Obliegenheiten des Ausbildungsträgers geregelt<br />

sind. Ferner ist darauf zu achten, dass die Auszubildenden nur mit Tätigkeiten betraut<br />

werden, die dem Ausbildungszweck dienen. Sie dürfen weder gefährdet noch überfor-<br />

dert werden. Auch die Auszubildenden haben Pflichten, die u.a. in § 13 BBiG und § 5<br />

TVAöD geregelt sind.<br />

18


13. Betrieblicher Ausbildungsplan<br />

Die Ausbildungsinhalte sind in der für den einzelnen Beruf erlassenen Ausbildungs-<br />

ordnung festgelegt. Der Ausbildungsrahmenplan, Anlage der Ausbildungsordnung,<br />

präzisiert die Inhalte und gibt zeitliche Vermittlungsrahmen vor. Er ist Grundlage für die<br />

Erstellung der individuellen betrieblichen Ausbildungspläne, die sowohl den zeitlichen<br />

und inhaltlichen Ablauf der Ausbildung als auch die Organisationseinheiten ausweisen,<br />

in denen die Ausbildung vollzogen wird. Bei der Gestaltung der zeitlichen Struktur sind<br />

Abwesenheitszeiten der Auszubildenden, z.B. durch externe Ausbildungsmaßnahmen,<br />

Berufsschulbesuch und Urlaub, zu berücksichtigen.<br />

Da vor Beginn der Ausbildung eine konkrete Terminfestlegung für den Ausbildungsab-<br />

lauf häufig nicht möglich sein wird, ist es unbedenklich, wenn Ausbildungspläne neben<br />

dem jeweiligen Ausbildungsjahr nur Zeitrahmen für die Vermittlung einzelner inhaltli-<br />

cher Abschnitte ausweisen (z.B. 2. Ausbildungsjahr, 6 Wochen). Die Termine können<br />

in gesonderten Einsatzplänen festgelegt werden.<br />

Die Ausbildungspläne sind Bestandteile des Ausbildungsvertrags und müssen der zu-<br />

ständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz und den Auszubildenden ausgehän-<br />

digt werden. Beteiligungsrechte, insbesondere der Personalvertretung, sind zu beach-<br />

ten.<br />

Für viele Berufe gibt es Hinweise für die Umsetzung der Ausbildungsordnung. Die<br />

Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater der zuständigen Stelle nach dem<br />

Berufsbildungsgesetz können hierzu nähere Informationen geben.<br />

14. Ausbildungsmittel<br />

Ausbildende müssen den Auszubildenden die erforderlichen Ausbildungsmittel für die<br />

berufspraktische Ausbildung und für die Prüfungen kostenlos zur Verfügung stellen<br />

(§ 14 Abs.1 Nr. 3 BBiG, § 11 Abs. 2 TVAöD - Besonderer Teil -).<br />

Ausgenommen sind Ausbildungsmittel, die in der Berufsschule benötigt werden. In-<br />

wieweit nach landesrechtlichen Vorschriften Zuschüsse zu der Berufsschulliteratur ge-<br />

währt werden, sagt Ihnen die zuständige Berufsschule. Unabhängig davon sollten die<br />

Ausbildungsträger versuchen, die Auszubildenden hier zu entlasten. Dies ist insbeson-<br />

dere möglich, wenn schulisch benötigte Materialien Bezug zur betrieblichen Ausbil-<br />

dung haben.<br />

19


Zu den Ausbildungsmitteln zählen z.B. der PC, Berichtshefte, Schreibmaterial, Fachli-<br />

teratur, Werkstoffe und Werkzeuge. Welche Ausbildungsmittel im Einzelnen erforder-<br />

lich sind, richtet sich nach dem Ausbildungsberuf und den zu vermittelnden Ausbil-<br />

dungsinhalten. Wird die Berufsausbildung in einem Ausbildungsverbund durchgeführt,<br />

bestehen in der Regel Absprachen zur Verwendung einheitlicher Ausbildungsmittel,<br />

z.B. über die Fachliteratur.<br />

15. Berufsschule<br />

Die Berufsschulen organisieren den Unterricht unterschiedlich. Wird er in Blockform<br />

angeboten, besuchen die Auszubildenden mehrere Wochen jährlich ausschließlich die<br />

Berufsschule. Bei der Teilzeitform fallen wöchentlich in der Regel zwei Berufsschultage<br />

an. Es gibt auch andere Organisationsmodelle und Mischformen. In den üblichen<br />

Schulferien findet kein Unterricht statt.<br />

Auszubildende sind zum Besuch der Berufsschule freizustellen (§ 15 BBiG) und dürfen<br />

vor oder nach dem Unterricht nur unter bestimmten Voraussetzungen zur praktischen<br />

Ausbildung herangezogen werden (s. S. 21 ff). Die Zeiten der praktischen Ausbildung<br />

dürfen nicht mit den Berufsschulzeiten kollidieren. Während der Schulferien und ande-<br />

ren unterrichtsfreien Tagen sind die Auszubildenden grundsätzlich zur Präsenz in ihren<br />

Ausbildungsbetrieben verpflichtet.<br />

16. Nicht vermittelbare Ausbildungsinhalte<br />

Gerade kleinere Behörden stehen oft vor der Frage, wie sie die umfassende Vermitt-<br />

lung der vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte gewährleisten können. Häufig reicht<br />

das Aufgabenpotential nicht aus oder es steht nicht genügend Ausbildungspersonal<br />

zur Verfügung. Hier können nach § 27 Abs. 2 BBiG Alternativen gefunden werden. Für<br />

den Fall, dass Sie einem Ausbildungsverbund angehören, können Sie einen ange-<br />

schlossenen Ausbildungsträger bitten, einzelne Teile der Ausbildung zu übernehmen.<br />

Mit der Ausbildung kann auch eine andere geeignete Einrichtung beauftragt werden.<br />

Eine weitere Möglichkeit, z.B. im Kammerbereich, sind überbetriebliche Ausbildungs-<br />

maßnahmen. Im Gegenzug besteht vielleicht die Möglichkeit, dass Sie anderen Be-<br />

hörden beim Ausgleich von Ausbildungsdefiziten helfen. Ausbildungsabschnitte in an-<br />

deren Einrichtungen sind grundsätzlich im Ausbildungsvertrag zu vermerken.<br />

20


Daneben können besondere Ausbildungsformen (z.B. Projektarbeit, Lerninseln) hilf-<br />

reich sein, das Fehlen von Praxisplätzen auszugleichen. Weitere Anregungen hierzu<br />

erhalten Sie von den Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberatern.<br />

17. Berichtsheft<br />

Ausbildende haben die Auszubildenden nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG zum Führen von<br />

schriftlichen Ausbildungsnachweisen bzw. Berichtsheften anzuhalten, soweit sie in der<br />

Ausbildungsordnung oder im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden. In dem<br />

Berichtsheft ist der sachliche und zeitliche Ablauf der Berufsausbildung zu dokumentie-<br />

ren. Neben dem pädagogischen Nutzen kommt diesem Ausbildungsnachweis damit<br />

eine wichtige Kontrollfunktion zu. Die Führung des Berichtsheftes ist außerdem nach §<br />

43 Abs. 1 BBiG eine der Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung.<br />

Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-<br />

dungszeit zu führen (§ 7 Abs. 2 TVAöD - Besonderer Teil -).<br />

Die Führung des Berichtsheftes sollte mindestens wöchentlich erfolgen.<br />

Nach den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes sind die Berichtshefte von den Aus-<br />

bildungsverantwortlichen durchzusehen.<br />

Die Form der Berichtshefte ist nicht vorgeschrieben. Hier haben die Ausbildenden<br />

Gestaltungsspielraum; eventuelle Regelungen anderer zuständiger Stellen nach dem<br />

Berufsbildungsgesetz sind jedoch zu beachten. Die vermittelten Ausbildungsinhalte<br />

sind mindestens in Stichworten aufzunehmen.<br />

Dies gilt gleichermaßen für die betriebspraktische Berufsausbildung als auch für die<br />

Inhalte des Berufsschulunterrichts und ggfs. einer dienstbegleitenden Unterweisung<br />

oder einer sonstigen über- oder außerbetrieblichen Maßnahme. Für die Auszubilden-<br />

den ist das Berichtsheft ein Instrument, das Gelernte nachzuvollziehen und zu wieder-<br />

holen, und kann eine wertvolle Hilfe für die Vorbereitung auf die Zwischen- und Ab-<br />

schlussprüfung sein. Schon aus diesem Grund erscheint es sinnvoll, wenn die Auszu-<br />

bildenden ihre Berichtshefte ausführlicher gestalten. In diesem Fall gewinnt das Be-<br />

richtsheft die Bedeutung einer zusätzlichen Ausbildungshilfe. Die Auszubildenden ler-<br />

nen, wesentliche Ausbildungsinhalte darzustellen, zusammenzufassen und zu erläu-<br />

tern.<br />

Ausbildungsverantwortliche können anhand der Berichtshefte überprüfen, ob die Aus-<br />

zubildenden die vermittelten Inhalte vollständig verstanden haben oder Ausbildungs-<br />

21


mängel behoben werden müssen. Hier wird die Notwendigkeit einer regelmäßigen<br />

Kontrolle deutlich; eine einmalige oder sporadische Durchsicht der Berichtshefte würde<br />

ins Leere laufen. Damit sichergestellt ist, dass Berichtshefte den tatsächlichen Ausbil-<br />

dungsverlauf richtig und vollständig wiedergeben, sollten die am Arbeitsplatz ausbil-<br />

denden Fachkräfte die Berichtshefte ebenso wie die Ausbildungsverantwortlichen ge-<br />

genzeichnen. Eine Bewertung der Berichte ist nicht vorgesehen.<br />

18. Freistellung von der Ausbildung<br />

Das Berufsbildungsgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz und der Tarifvertrag für<br />

Auszubildende des öffentlichen Dienstes regeln Tatbestände, die mit dem Anspruch<br />

auf Freistellung von der Ausbildung verknüpft sind:<br />

• Die Teilnahme am Berufsschulunterricht<br />

(§ 15 BBiG, § 9 Abs. 1 JArbSchG),<br />

• die Teilnahme an externen Ausbildungsmaßnahmen<br />

(§ 15 BBiG, § 10 Abs. 1 JArbSchG),<br />

• die Teilnahme an den beruflichen Zwischen- und Abschlussprüfungen<br />

(§ 15 BBiG, § 10 Abs. 1 JArbSchG),<br />

• die Gewährung von mindestens zwei freien Tagen vor der Abschluss-<br />

prüfung (§ 12 a Abs. 1 und 2 TVAöD),<br />

• bei Jugendlichen die Freistellung an dem Ausbildungstag, der unmittelbar<br />

vor der schriftlichen Abschlussprüfung liegt<br />

(§ 10 Abs. 1 JArbSchG).<br />

Die Zeiten der Freistellung werden auf die Ausbildungszeit angerechnet, das heißt, sie<br />

dürfen nicht "nachgearbeitet" werden. Zur Ausbildungszeit zählen auch Unterrichts-<br />

pausen und Wegezeiten zwischen dem Ort eines externen Unterrichts und der Ausbil-<br />

dungsstätte, sofern die praktische Ausbildung nach dem Unterricht fortgesetzt wird<br />

(§ 7 Abs. 4 TVAöD - Besonderer Teil -).<br />

Jugendliche dürfen an Berufsschultagen nicht zur Ausbildung herangezogen werden<br />

(§ 9 Abs. 1 JArbSchG)<br />

• vor einem Unterricht, der vor 9:00 Uhr beginnt.<br />

Minderjährige Auszubildende dürfen auch nicht beschäftigt werden<br />

22


• wenn der Unterricht an einzelnen Wochentagen (in sog. Teilzeitform)<br />

durchgeführt wird und mehr als fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten dauert. Das<br />

gilt aber nur für einen Berufsschultag je Woche,<br />

• wenn der Unterricht in Blockform von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf<br />

Tagen organisiert ist.<br />

Das Ausbildungsverbot vor einem Berufsschulunterricht, der vor 9:00 Uhr beginnt, gilt<br />

auch für volljährige Auszubildende. Ist der Unterricht bei Teilzeitform auf mehr als ei-<br />

nen Tag in der Woche verteilt, besteht für Jugendliche an den übrigen Berufsschulta-<br />

gen kein ganztägiger Freistellungsanspruch. Die betriebliche Ausbildung kann nach<br />

dem Unterricht fortgesetzt werden. Bei Blockunterricht ist es zulässig, Jugendliche an<br />

zusätzlichen betrieblichen Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden je Woche<br />

teilnehmen zu lassen.<br />

Die praktische Ausbildung kommt für alle Auszubildenden ebenfalls nicht an solchen<br />

Tagen in Betracht, an denen sie an einem theoretischen betrieblichen Unterricht teil-<br />

nehmen, der mindestens 270 Minuten, das heißt sechs Unterrichtsstunden à 45 Minu-<br />

ten, dauert (§ 7 Abs. 3 TVAöD - Besonderer Teil). Im Hinblick auf die Arbeits- bzw.<br />

Ausbildungszeit von Jugendlichen sind weitere Beschränkungen zu beachten, die<br />

in den §§ 8, 11 ff. JArbSchG geregelt sind.<br />

19. Probezeit<br />

Nach § 20 BBiG beginnt das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit, die min-<br />

destens einen und längstens vier Monate beträgt. Ihre Dauer ist im Tarifvertrag für<br />

Auszubildende den öffentlichen Dienstes (§ 3 Abs. 1 - Besonderer Teil -) auf drei Mo-<br />

nate festgelegt. Wird die Berufsausbildung während der Probezeit - zum Beispiel durch<br />

Erkrankung von Auszubildenden - um mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert<br />

sie sich um den Zeitraum der Unterbrechung. Voraussetzung ist jedoch nach der<br />

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass dieser Tatbestand im Ausbildungs-<br />

vertrag geregelt ist.<br />

In der Probezeit sollen die Vertragsschließenden - Ausbildende und Auszubildende -<br />

ihre Entscheidung überprüfen. Während Auszubildende feststellen, ob ihnen der ge-<br />

wählte Beruf und der Ausbildungsbetrieb zusagen, ermitteln die Ausbildungsträger die<br />

23


Eignung der Auszubildenden für den vereinbarten Ausbildungsgang. Kommt eine Seite<br />

zu der Überzeugung, dass das eingegangene Berufsausbildungsverhältnis nicht den<br />

Erwartungen entspricht bzw. die Anforderungen nicht erfüllt werden können, kann es<br />

jederzeit während der Probezeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gelöst werden<br />

(§ 22 Abs. 1 BBiG, § 3 Abs. 1 TVAöD – Besonderer Teil -). Beteiligungsrechte u.a. der<br />

Personalvertretung sind zu beachten.<br />

Die Ausbildungsträger werden ihre Entscheidung von einer Probezeitbeurteilung ab-<br />

hängig machen. Die Bewertung von Ausbildungsleistungen ist auf Seite 26 erläutert.<br />

20. Kürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, Teilzeitberufsausbildung<br />

Die Ausbildungszeit kann auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbil-<br />

denden verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der ge-<br />

kürzten Zeit erreicht wird.<br />

Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der tägli-<br />

chen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung). Der Ge-<br />

setzgeber hat die Teilzeitberufsausbildung insbesondere für Personengruppen mit be-<br />

sonderen sozialen Verpflichtungen (zum Beispiel Betreuung von Kindern oder pflege-<br />

bedürftigen Angehörigen) eröffnet. Die Bewilligung der Teilzeitausbildung setzt die be-<br />

gründete Prognose des Ausbildungsträgers voraus, dass das Ausbildungsziel in der<br />

reduzierten Zeit erreicht werden kann, ist aber nicht an festgelegte Noten gebunden.<br />

Die Einschätzung des Ausbildungserfolgs ist dann problematisch, wenn die Kürzung<br />

zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses beantragt wird. Kann keine Erfolgsprognose<br />

abgegeben werden, ist eine Teilzeitausbildung möglich, wenn die kalendarische Dauer<br />

der Berufsausbildung entsprechend verlängert und lediglich eine andere Verteilung der<br />

regulären Ausbildungszeit vorgenommen wird. Die Pflicht zum Besuch des vollständi-<br />

gen Berufsschulunterrichts bleibt erhalten, auch sollten die Auszubildenden nicht von<br />

überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen befreit werden, damit die systematische<br />

Hinführung zum Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.<br />

Jede Form der Verkürzung des Berufsausbildungsverhältnisses setzt voraus, dass bis<br />

zur Abschlussprüfung alle in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Ausbildungs-<br />

inhalte vermittelt sind. Dem Auszubildenden kann, um das Ausbildungsziel zu errei-<br />

chen, in Ausnahmefällen auf Antrag die Ausbildungszeit verlängert werden. Die Zu-<br />

24


ständige Stelle entscheidet nach gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Aus-<br />

bildenden über Anträge auf Abkürzung und Verlängerung (§ 8 Abs. 1 und 2 BBiG) der<br />

Ausbildungszeit. Die Änderung der Ausbildungszeit ist der Berufsschule und dem Be-<br />

rufsbildungszentrum Koblenz unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Auszubildende kön-<br />

nen nach § 45 BBiG vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre<br />

Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 BBiG). Die Voraussetzungen hierfür hat der<br />

Berufsbildungsausschuss des BMVBS in Richtlinien (Anlage 2) festgelegt.<br />

21. Zwischenprüfung<br />

Die Anmeldung zur Zwischenprüfung ist dem Prüfungsausschuss nach dessen Auffor-<br />

derungen zuzuleiten.<br />

Die Zwischenprüfungen(§ 48 BBiG) werden nach den als Anlage 4 beigefügten „Hin-<br />

weise für die Zwischenprüfung“ durchgeführt.<br />

22. Ausbildungsberaterinnen/ Ausbildungsberater<br />

Ausbildungsberaterinnen/ Ausbildungsberater haben die Aufgabe, die Durchführung<br />

der Berufsausbildung zu überwachen und die Ausbildenden und Auszubildenden zu<br />

beraten (§ 76 BBiG).<br />

Ausbildungsberaterinnen/ Ausbildungsberater sind bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen<br />

und im erforderlichen Umfang von anderen Dienstgeschäften zu entlasten. Die Ausbil-<br />

dungsbehörden teilen den Ausbildungsberaterinnen/ den Ausbildungsberater die Na-<br />

men der von ihnen zu betreuenden Auszubildenden sowie deren Ausbilderinnen/ Aus-<br />

bildern mit.<br />

In der Anlage 7 sind die „<strong>Durchführungshinweise</strong> für Ausbildungsberater“ beigefügt.<br />

Eine Übersicht der bestellten Ausbildungsberaterinnen/ Ausbildungsberatern mit ihren<br />

Zuständigkeitsbereichen ist im BMVBS Intranet - Aufgaben/ Aus- und Fortbildung- ver-<br />

öffentlicht.<br />

23. Abschlussprüfung<br />

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind in § 43 Abs. 1 BBiG<br />

geregelt. Grundsätzlich werden Auszubildende zugelassen, die die Ausbildungszeit zu-<br />

rückgelegt haben oder deren Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach der<br />

Prüfung endet und<br />

25


• die an der Zwischenprüfung teilgenommen haben,<br />

• die ihre Berichtshefte geführt haben (sofern in der Ausbildungsordnung vorge-<br />

schrieben),<br />

• deren Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse<br />

eingetragen ist.<br />

Die von der zuständigen Stelle beauftragten Stellen (vergleiche Abschnitt VI) unterrich-<br />

ten die Ausbildungsbehörden bzw. die Auszubildenden schriftlich über die Prüfungs-<br />

zeit, den Prüfungsort und über die Zulassung zur Abschlussprüfung.<br />

Die Abschlussprüfungen (§ 37 BBiG) werden nach den als Anlage 5 beigefügten<br />

„Hinweise zur Abschlussprüfung“ durchgeführt.<br />

24. Bewertung von Ausbildungsleistungen<br />

Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses müssen die Ausbildenden den Auszubil-<br />

denden ein Zeugnis ausstellen (§§ 16,18 TVAöD - Besonderer Teil -).<br />

Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie die erwor-<br />

benen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten enthalten. Auf Verlangen der Auszu-<br />

bildenden sind auch Angaben über Verhalten, Leistung und besondere fachliche Quali-<br />

fikationen aufzunehmen. Eine Bewertung von Verhalten und Leistung der Auszubil-<br />

denden während der Ausbildungszeit ist nicht vorgeschrieben. Zur Feststellung der<br />

Bewährung in der Probezeit, zur Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlänge-<br />

rung der Ausbildungszeit und zur späteren Zeugniserteilung ist aber die regelmäßige<br />

Feststellung des Ausbildungsfortschritts notwendig.<br />

Tests und Klausuren im betrieblichen Unterricht sind ebenfalls geeignete Instrumente<br />

zur Ergründung von Ausbildungslücken, die dann durch zusätzliche Übungen und<br />

praktische Unterweisungen ausgeglichen werden können.<br />

25. Weiterbeschäftigung<br />

Vor Ablauf von drei Monaten vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit hat<br />

die Ausbildungsbehörde zu prüfen, ob der/die Auszubildende in ein Arbeitsverhältnis<br />

übernommen werden kann oder nicht. Dies ist den Auszubildenden schriftlich mitzutei-<br />

len.<br />

26


Die stillschweigende Weiterbeschäftigung begründet ein Arbeitsverhältnis auf unbe-<br />

stimmte Zeit (§24 BBiG). Die Einzelheiten sind in § 16 Tarifvertrag für Auszubildende<br />

des öffentlichen Dienstes (TVAöD) geregelt.<br />

26. Kooperation in der Ausbildung<br />

Die Qualität der Berufsausbildung hängt wesentlich davon ab, dass alle Beteiligten eng<br />

zusammenarbeiten und die Ausbildungsinhalte abstimmen. Kontinuierliche Kontakte<br />

zwischen Ausbildungsverantwortlichen, Berufsschulen, Trägern der überbetrieblichen<br />

Maßnahmen sind die Voraussetzung dafür, dass sie sich ergänzen und ein inhaltlich<br />

und zeitlich verzahntes Ausbildungsgefüge entsteht.<br />

Eine Form der Zusammenarbeit ist die gemeinsame Ausbildung mehrerer<br />

Ausbildungsträger in einem Ausbildungsverbund. Sie wird zunehmend praktiziert,<br />

weil sie die Vorteile eines geringeren Arbeits- und Kostenaufwandes hat, die Ausbil-<br />

dung effizienter gestaltet werden kann und zusätzliche Ausbildungsplätze gewonnen<br />

werden können. In den verschiedenen Verbundmodellen, ist die Zusammenarbeit un-<br />

terschiedlich gestaltet. Sie reicht über gemeinsame Maßnahmen (z.B. die gemeinsame<br />

dienstbegleitende Unterweisung), den Austausch praktischer Ausbildungsplätze, bis<br />

hin zur Bestimmung einer Leitbehörde, die auch organisatorische Aufgaben zentral<br />

wahrnimmt.<br />

Wie effizient das Zusammenwirken verschiedener Lernorte sein kann, beweisen<br />

auch Beispiele der Zusammenarbeit zwischen Ausbildungsverbünden bzw. Trägern<br />

der dienstbegleitenden Unterweisung und Berufsschule. Sie beruhen auf der Überle-<br />

gung, dass die jeweiligen fachlichen Stärken genutzt und die Berufsausbildung auf<br />

dieser Grundlage arbeitsteilig vollzogen werden kann. Hierdurch werden auch wenig<br />

sinnvolle Doppelvermittlungen vermieden. Das Erfordernis wird insbesondere deutlich,<br />

wenn man die Ausbildungsordnung und den dazugehörigen Ausbildungsrahmenplan<br />

mit dem schulischen Rahmenlehrplan, den die Kultusministerkonferenz für den berufs-<br />

bezogenen Unterricht in jedem einzelnen Ausbildungsberuf beschließt, vergleicht. Bei-<br />

de Rahmenpläne weisen in der Regel einen Teil übereinstimmender Inhalte aus. Ein<br />

abgestimmtes Vorgehen schafft zeitliche Freiräume, die für eine intensivierte Ausbil-<br />

dung und die Vermittlung notwendiger zusätzlicher Qualifikationen genutzt werden<br />

können.<br />

27


Ebenso wichtig ist der regelmäßige Austausch mit der zuständigen Stelle<br />

nach dem Berufsbildungsgesetz. Er hilft, Besonderheiten der Ausbildung im Interesse<br />

der Auszubildenden zu berücksichtigen.<br />

Der Berufsbildungsausschuss beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-<br />

entwicklung räumt der Kooperation in der Berufsausbildung einen hohen Stellenwert<br />

ein. Sie kann wesentlich zur Qualitätssicherung in der Ausbildung beitragen.<br />

VI Zusätzliche Hinweise für einzelne Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes<br />

1. Wasserbauerin/Wasserbauer<br />

• Ausbilder<br />

Zum Ausbilder soll ein Wasserbaumeister bzw. ein qualifizierter Wasserbauer be-<br />

stellt werden.<br />

• Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsdienststelle<br />

Die in § 3 Abs. 1 und 2 der Ausbildungsverordnung vom 18. Juni 2004 vorge-<br />

schriebene überbetriebliche Ausbildung wird in den Berufsbildungszentren in Kob-<br />

lenz und Kleinmachnow durchgeführt. Hier findet auch der Berufsschulunterricht in<br />

Bundesfachklassen statt.<br />

• Zulassung zur Abschlussprüfung<br />

Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet im Auftrag des BMVBS das<br />

Berufsbildungszentrum Koblenz, das auch den Prüfungsausschuss „Wasserbau-<br />

er/in“ und die Zuständige Stelle informiert. Hält es die Zulassungsvoraussetzungen<br />

nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />

• Die Einberufung zur Prüfung erfolgt durch die Berufsbildungszentren<br />

Koblenz und Kleinmachnow. Eine gesonderte Anmeldung ist nicht erforderlich.<br />

• In den „Erläuterungen und Praxishilfen zur Ausbildungsordnung Wasserbauer/<br />

Wasserbauerin“ (ISBN 3-8214-7169-7) werden die Ergebnisse und Neuerungen<br />

und die damit verbundenen Ziele dargestellt und kommentiert. Sie bieten eine um-<br />

fangreiche nach Schwerpunktthemen geordnete Information für die betriebliche<br />

Ausbildung.<br />

28


2. Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte<br />

• Ausbilder<br />

Die Ausbilder sollen mindestens die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Ver-<br />

waltungs(fach)angestellte/r“ bestanden haben oder als Beamte der Laufbahn des<br />

mittleren oder gehobenen nichttechnischen Dienstes angehören.<br />

• Ausbildungsbehörden<br />

Ausbildungsbehörden sind das BMVBS, die Ober- und Mittelbehörden sowie die<br />

Unterbehörden des Geschäftsbereiches.<br />

• Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsbehörde<br />

wenn Kenntnisse und Fertigkeiten z. B.<br />

- in der Informationstechnik,<br />

- im TMS,<br />

- in der KLR,<br />

nicht in der Ausbildungsdienststelle vermittelt werden können oder wenn aus prak-<br />

tischen Gründen eine gemeinsame Schulung von Auszubildenden aus mehreren<br />

Ausbildungsdienststellen notwendig oder wünschenswert ist, sind diese Kenntnis-<br />

se und Fertigkeiten<br />

- in den Berufsbildungszentren Koblenz oder Kleinmachnow<br />

- in regionalen überbetrieblichen Schulungen oder<br />

in fachlich geeigneten Bündelungsstellen (z. B. Fachstellen) bzw.<br />

- außerhalb der WSV<br />

zu vermitteln.<br />

• Dienstbegleitende Unterweisung<br />

Hinsichtlich der dienstbegleitenden Unterweisung (§ 4 Abs. 5 der Ausbildungsord-<br />

nung) und der Ausbildung am Arbeitsplatz sowie der Regelungen für die Zwischen-<br />

und Abschlussprüfungen sind die Erlasse des BMVBW vom 10. Dezember 1993 -<br />

Z 13/04.04.00-17/56 WSD 93 - und vom 24. Januar bzw. 12. Juni 1997 - Z<br />

13/04.04.00/19 bzw. 99 Vmz 97 - maßgebend.<br />

• Schlusslehrgang<br />

29


Für die Teilnehmer an der Abschlussprüfung wird ein fünfwöchiger Lehrgang in ei-<br />

nem der beiden Berufsbildungszentren durchgeführt. Während dieses Lehrgangs<br />

wird in der Regel die schriftliche Kenntnisprüfung abgenommen.<br />

• Zulassung zur Abschlussprüfung<br />

Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet im Auftrag des BMVBS das<br />

Berufsbildungszentrum Koblenz. Hält es die Zulassungsvoraussetzung nicht für<br />

gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Anmeldung zur Abschluss-<br />

prüfung erfolgt auf Anforderung des Berufsbildungszentrums Koblenz; dieses in-<br />

formiert den Prüfungsausschuss „Verwaltungsfachangestellte/r“ und das BMVBS.<br />

• Zur Unterstützung der betrieblichen Ausbildung wurde im September 2000 „das<br />

novellierte Ausbildungskonzept für Verwaltungsfachangestellte“ mit Arbeitshilfen<br />

für die praktische Ausbildung vom BMVBS veröffentlicht. Es bietet eine umfangrei-<br />

che nach Schwerpunktthemen geordnete Information für die betriebliche Ausbil-<br />

dung.<br />

3. Vermessungstechnikerin/Vermessungstechniker<br />

• Ausbilder<br />

Die Ausbilder sollen die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Vermessungs-<br />

techniker/in“ bestanden haben oder als Beamte der Laufbahn des mittleren oder<br />

gehobenen vermessungstechnischen Dienstes angehören.<br />

• Ausbildungsbehörde<br />

Ausbildungsbehörden sind die Ober- und Mittelbehörden sowie die des Geschäfts-<br />

bereichs.<br />

• Ausbildung außerhalb der Ausbildungsdienststelle<br />

Wenn Kenntnisse und Fertigkeiten z. B.<br />

- in der Informationstechnik,<br />

- im Bereich Karten und Luftbilder,<br />

- im Bereich Liegenschaftskataster und Grundbuchwesen<br />

nicht in der Ausbildungsdienststelle vermittelt werden können oder wenn aus prak-<br />

tischen Gründen eine gemeinsame Schulung von Auszubildenden aus mehreren<br />

Ausbildungsdienststelle notwendig oder wünschenswert ist, sind diese Kenntnisse<br />

und Fertigkeiten<br />

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- in den Berufsbildungszentren Koblenz oder Kleinmachnow<br />

- in regionalen überbetrieblichen Schulungen oder<br />

- in fachlich geeigneten Bündelungsstellen (z. B. Fachstellen) bzw.<br />

- außerhalb der WSV (z. B. in Vermessungs-/Katasterämtern)<br />

zu vermitteln.<br />

• IT-Lehrgänge<br />

Zur Unterstützung der IT-Ausbildung finden bundesweite überbetriebliche IT-<br />

Schulungen in Bürokommunikation und graphische Datenverarbeitung (CAD) und<br />

örtliche bzw. regionale überbetriebliche IT-Schulungen in Liegenschaftsverwaltung<br />

und Vermessungstechnik statt.<br />

• Schlusslehrgang<br />

Für die Teilnehmer/innen an der Abschlussprüfung wird ein dreiwöchiger Lehr-<br />

gang in einem der beiden Berufsbildungszentren durchgeführt.<br />

• Zulassung zur Abschlussprüfung<br />

Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet im Auftrag des BMVBS das<br />

Berufsbildungszentrum Koblenz. Hält es die Zulassungsvoraussetzung nicht für ge-<br />

geben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Anmeldung zur Abschlussprü-<br />

fung erfolgt nach Aufforderung der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses durch<br />

die Ausbildungsbehörden. Die Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses informiert<br />

das BBiZ Koblenz.<br />

4. Kartographin/Kartograph<br />

• Ausbilder<br />

Die Ausbilder sollen die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Kartograph/in“ be-<br />

standen haben oder als Beamte der Laufbahn des mittleren oder gehobenen karto-<br />

graphischen Dienstes angehören.<br />

• Ausbildungsbehörde<br />

Ausbildungsbehörden sind die mit der Herstellung und Laufendhaltung WSV-<br />

eigener Kartenwerke (z. B. Digitale Bundeswasserstraßenkarte (DBWK), amtliche<br />

Seekarten) befassten Behörden des BMVBS. Dort muss mindestens ein Dipl.-Ing.<br />

(FH) der Fachrichtung Kartographie oder Vermessungswesen oder eine Beamtin/<br />

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ein Beamter des gehobenen kartographischen oder vermessungstechnischen<br />

Dienstes eingesetzt sein.<br />

• Zwischen- und Abschlussprüfung<br />

Die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfung erfolgt durch den Gemeinsamen<br />

Prüfungsausschuss I (Nord) und Prüfungsausschuss II (Süd) des BMVBS und des<br />

Bundesverwaltungsamtes für die Abnahme von Zwischen- und Abschlussprüfungen<br />

im Ausbildungsberuf Kartograph/in beim Bundesverwaltungsamt Köln. Anmeldun-<br />

gen zur Zwischen- und Abschlussprüfung sind nach Aufforderung durch das Bun-<br />

desverwaltungsamt diesem unverzüglich zuzuleiten. Das Bundesverwaltungsamt<br />

entscheidet über die Zulassung zu den Prüfungen.<br />

5. Fachangestellte/Fachangestellter für Bürokommunikation<br />

Die gesamte überbetriebliche Ausbildung, die Zwischen- und Abschlusslehrgänge so-<br />

wie die Prüfungen werden in Amtshilfe vom Bundesverwaltungsamt Köln durchgeführt.<br />

Wegen der geringen Anzahl von Auszubildenden wurde bisher noch keine eigene Prü-<br />

fungsordnung erlassen und noch kein eigener Prüfungsausschuss berufen.<br />

6. Fachangestellte/Fachangestellter für Medien und Informationsdienste<br />

Die gesamte überbetriebliche Ausbildung, die Zwischen- und Abschlusslehrgänge so-<br />

wie die Prüfungen werden in Amtshilfe vom Bundesverwaltungsamt Köln bzw. den je-<br />

weiligen örtlichen Stellen durchgeführt. Wegen der geringen Anzahl von Auszubilden-<br />

den wurde bisher noch keine eigene Prüfungsordnung erlassen und kein eigener Prü-<br />

fungsausschuss berufen.<br />

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