Durchführungshinweise Berufliche Bildung - Stand 11.2009
Durchführungshinweise Berufliche Bildung - Stand 11.2009
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<strong>Durchführungshinweise</strong> zur<br />
beruflichen <strong>Bildung</strong><br />
im Bereich des<br />
Bundesministeriums für Verkehr,<br />
(BMVBS - Erlass vom (<strong>Stand</strong> 15.10.2009)<br />
Bau und Stadtentwicklung
INHALTSVERZEICHNIS<br />
I Vorwort 4<br />
II <strong>Berufliche</strong> <strong>Bildung</strong> im BMVBS 4/5<br />
III zuständige Stelle nach § 73 BBiG 5/6/7<br />
IV Prüfungsausschüsse 7<br />
V Allgemeine Hinweise für die Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes<br />
1. Organe der Ausbildung 7/8<br />
2. Feststellung der Eignung zum Ausbilden<br />
8/9/10/11/12<br />
3. Bestellung von Ausbilderinnen und Ausbildern 12<br />
4. Aufgaben der Ausbildungsverantwortlichen<br />
12/13/14<br />
5. Gewinnung und Auswahl von Auszubildenden 14/15<br />
6. Einstellung von Auszubildenden 15<br />
7. Berufsausbildungsvertrag 15/16<br />
8. Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse 16/17<br />
9. Dauer der Berufsausbildung 17<br />
10. Jugendliche Auszubildende 17/18<br />
11. Anmeldung in der Berufsschule 18<br />
12. Organisation der Ausbildung 18<br />
13. Betrieblicher Ausbildungsplan 19<br />
14. Ausbildungsmittel 19/20<br />
15. Berufsschule 20<br />
16. Nicht vermittelbare Ausbildungsinhalte 20/21<br />
17. Berichtsheft 21/22<br />
18. Freistellung von der Ausbildung 22/23<br />
19. Probezeit 23/24<br />
20. Kürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, Teilzeitberufsausbildung 24/25<br />
21. Zwischenprüfung 25<br />
22. Ausbildungsberaterinnen/Ausbildungsberater 25<br />
2
23. Abschlussprüfung 25/26<br />
24. Bewertung von Ausbildungsleistungen 26<br />
25. Weiterbeschäftigung 2627<br />
26. Kooperation in der Ausbildung 27/28<br />
VI Zusätzliche Hinweise für einzelne Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes<br />
1. Wasserbauer/Wasserbauerin 28<br />
2. Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter 29/30<br />
3. Vermessungstechniker/in 30/31<br />
4. Kartograph/Kartographin 31/32<br />
5. Fachangestellte/Fachangestellter für Bürokommunikation 32<br />
6. Fachangestellte/Fachangestellter für Medien und Informationsdienste 32<br />
3
I Vorwort<br />
Die <strong>Durchführungshinweise</strong> sollen eine Handlungshilfe und Orientierung für die Ausbil-<br />
denden und die Auszubildenden sein und richten sich insbesondere an Ausbildungsträ-<br />
ger, die erstmals ein Ausbildungsvorhaben planen. Die Erläuterungen sollen bei der Ein-<br />
stellung und Betreuung von Auszubildenden einen Überblick über die Zusammenhänge<br />
in der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz geben und den Einstieg erleich-<br />
tern.<br />
Diese <strong>Durchführungshinweise</strong> zur beruflichen <strong>Bildung</strong> wurden in Zusammenarbeit mit er-<br />
fahrenen Ausbildungsverantwortlichen zusammengestellt und vom Berufsbildungsaus-<br />
schuss des BMVBS beschlossen.<br />
II <strong>Berufliche</strong> <strong>Bildung</strong> im BMVBS<br />
Im Geschäftsbereich des BMVBS ist eine Bandbreite von Berufen vertreten, die eigentlich<br />
nur in Betrieben der Wirtschaft oder des Handwerks vermutet wird.<br />
Tatsächlich finden sich allein in der Bundesverkehrsverwaltung über 30 Ausbildungsberu-<br />
fe unterschiedlichster Sparten wieder. Ursächlich hierfür sind die vielfältigen Aufgaben<br />
des Geschäftsbereiches mit seinen Ober-, Mittel- und Unterbehörden und sonstigen<br />
Dienststellen. Bei näherer Betrachtung ist nachvollziehbar, welches interessante Ausbil-<br />
dungspotential sich hier verbirgt.<br />
Zurzeit gibt es rund 350 staatlich anerkannte Ausbildungsberufe. Sie können einem Ver-<br />
zeichnis entnommen werden, das vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegeben<br />
wird. Die Berufe werden ihrer Herkunft entsprechend der Wirtschaft, dem Handwerk, der<br />
Landwirtschaft, dem öffentlichen Dienst oder anderen Bereichen zugeordnet. Grundlage<br />
für die Ausbildung in diesen Berufen ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG), für handwerkli-<br />
che Berufe ist daneben die Handwerksordnung (HwO) maßgebend. Für jeden einzelnen<br />
Beruf ist eine Ausbildungsordnung erlassen worden, die spezielle Regelungen zu den In-<br />
halten der Berufsausbildung, ihrer Dauer und zu den beruflichen Prüfungen enthält.<br />
4
Die Überwachung der Berufsausbildung, die Registrierung der Ausbildungsverhältnisse<br />
und die Abnahme der beruflichen Prüfungen obliegen den "zuständigen Stellen nach dem<br />
Berufsbildungsgesetz". Welche Einrichtung "zuständige Stelle" ist, richtet sich nach der<br />
Zuordnung der Berufe. Dies sind zum Beispiel bei Berufen der gewerblichen Wirtschaft<br />
die örtlichen Industrie- und Handelskammern, bei Berufen des Handwerks, die Hand-<br />
werkskammern. Solche Berufe werden dementsprechend als "Kammerberufe" bezeich-<br />
net. Bezogen auf die Berufe des öffentlichen Dienstes nimmt das BMVBS die gleichen<br />
Funktionen wie eine Kammer wahr.<br />
In den Ausbildungsgängen, die auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes geschaf-<br />
fen worden sind, vollzieht sich die Berufsausbildung im dualen System. Hauptbestandteil<br />
ist die betriebliche Ausbildung, die in der Einstellungsbehörde vollzogen wird. Während<br />
der drei- bis dreieinhalbjährigen Ausbildungszeit besuchen die Auszubildenden parallel<br />
die Berufsschule. Hier werden ihnen allgemeinbildende und berufsbezogene Inhalte ver-<br />
mittelt, die auch Gegenstand der beruflichen Prüfungen sind.<br />
Neu in der beruflichen <strong>Bildung</strong> sind die dualen Studiengänge, hier kann zwischen ausbil-<br />
dungsintegrierten und berufsintegrierenden Studienangeboten unterschieden werden. Bei<br />
ausbildungsintegrierten Studienangeboten wird das Studium mit einer beruflichen Ausbil-<br />
dung in einem anerkannten Ausbildungsberuf verbunden. Parallel zum Studium wird also<br />
der Facharbeiterbrief erworben oder die Gesellenprüfung abgelegt. Berufsintegrierende<br />
Studienangebote verbinden Studium und Berufstätigkeit, meist auf Basis eines Prakti-<br />
kumsvertrages. Dieses Angebot setzt konsequent das erfolgreiche duale System der<br />
Ausbildung in die Hochschullandschaft um. Im Bereich der BVBS wird auch diese Ausbil-<br />
dungsform angeboten.<br />
III zuständige Stelle nach § 73 BBiG<br />
1. Zuständigkeit für die Berufe im öffentlichen Dienst<br />
Die Bestimmung der zuständigen Stelle ist für den Bereich des öffentlichen Dienstes im §<br />
73 des BBiG geregelt. Nach § 73 Abs. 1 bestimmt für den Bund die oberste Bundesbe-<br />
hörde für ihren Geschäftsbereich die zuständige Stelle. Für den Geschäftsbereich des<br />
BMVBS ist diese Aufgabe dem Referat Z 31 übertragen.<br />
Die Zuständige Stelle ist gemäß § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) v.<br />
23.3.2005 (BGBl. I S.931), zuletzt geändert durch Artikel 9b des Gesetzes v. 7.9.2007<br />
(BGBl. I S.2246), für die Ausbildungsberufe<br />
5
- Wasserbauer/Wasserbauerin,<br />
Verordnung über die Berufsausbildung zur Wasserbauerin/ zum Wasserbauer vom<br />
26.05.2004 (BGBl. vom 22.06.2004 Seite 1078)<br />
- Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte,<br />
Verordnung über die Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten/ zum Verwal-<br />
tungsfachangestellten vom 19.05.1999 (BGBl. vom 31.05.1999 Seite 1029)<br />
- Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin,<br />
Verordnung über die Berufsausbildung zur Vermessungstechnikerin/ zum Vermes-<br />
sungstechniker vom 17.12.1994 (BGBl. vom 28.12.1994 Seite 3889)<br />
- Kartograph/Kartographin,<br />
Verordnung über die Berufsausbildung zur Kartographin/ zum Kartographen vom<br />
04.03.1997 (BGBl. vom 21.03.1997 Seite 536)<br />
- Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation,<br />
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachangestellten für Bürokommunikation/<br />
zum Fachangestellten für Bürokommunikation vom 12.03.1992 (BGBl. vom 12.03.1992<br />
Seite 507)<br />
- Fachangestellter/Fachangestellte für Medien und Informationsdienste<br />
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachangestellten für Medien- und Informa-<br />
tionsdienste/ zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste vom<br />
03.06.1998 (BGBl. vom 15.06.1998 Seite 1257), zuletzt geändert am 15.03.2000<br />
zuständig.<br />
Grundlagen für die Durchführung der Ausbildung sind die Ausbildungsordnungen mit<br />
Ausbildungsplänen und die dazu nach § 47 BBiG erlassenen Prüfungsordnungen.<br />
<strong>Berufliche</strong> Fortbildungsmaßnahmen und -prüfungen werden nach §§ 53 - 57 BBiG bei<br />
Bedarf durchgeführt. Die Einzelheiten sind in der Prüfungsordnung für die Durchführung<br />
von Fortbildungsprüfungen im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und<br />
Stadtentwicklung vom 01. August 2008 (VkBl. 2008, S. 426) sowie den dazu erlassenen<br />
Änderungen (z. B. Vergabefachkraft) geregelt.<br />
6
2. Zuständigkeit für die handwerkliche und industrielle Berufsbildung<br />
Die Zuständigkeit der zuständigen Stelle nach § 73 BBiG (zuständige Stellen im öffentli-<br />
chen Dienst) bezieht sich für den Bereich der handwerklichen und industriellen Berufs-<br />
bildung auf die<br />
• Befugnis zur Überwachung der Eignung nach § 32 BBiG bzw. § 23 Handwerksordnung<br />
(HwO)<br />
• Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 BBiG bzw.<br />
§ 24 HwO<br />
• Überwachung und Beratung bei der Durchführung der Berufsbildung nach § 76 BBiG<br />
bzw. § 41 HwO.<br />
Nach § 73 BBiG ist die zuständige Stelle im BMVBS für der Bereich der handwerklichen<br />
und industriellen Berufsbildung daher mit der Befugnis der Überwachung ausgestattet,<br />
bei den verwaltungseigenen Berufen sind die Befugnisse uneingeschränkt.<br />
3. Zuständige Behörde i.S. des BBiG ist das BMVBS<br />
IV Prüfungsausschüsse<br />
Für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen<br />
des öffentlichen Dienstes und von Fortbildungsprüfungen sind nach § 39 und § 54 BBiG<br />
Prüfungsausschüsse berufen. Die Besetzung und die Geschäftstellen der Prüfungsaus-<br />
schüsse sind im BMVBS Intranet unter der Rubrik „Aufgaben“ und weiter „Aus- u. Fortbil-<br />
dung“ veröffentlicht.<br />
V Allgemeine Hinweise für die Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes<br />
1. Organe der Ausbildung<br />
Die Organe der <strong>Berufliche</strong>n Ausbildung ergeben sich aus dem Berufsbildungsgesetz<br />
(BBiG).<br />
• Die zuständige Stelle im Referat Z 31 des BMVBS nach § 73 BBiG<br />
• Der Berufsbildungsausschuss (BBiA) nach § 77 BBiG<br />
• Die jeweiligen Prüfungsausschüsse nach § 39 BBiG<br />
• Die Ausbildungsberaterinnen/er nach § 76 BBiG<br />
7
• Der jeweilige Behördenleiterinnen/er als Ausbildender nach § 14 BBiG<br />
• Die beauftragten Ausbilderinnen/er nach § 14 BBiG<br />
2. Feststellung der Eignung zum Ausbilden<br />
2.1 Allgemeines<br />
Der Schwerpunkt einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz liegt in der<br />
betrieblichen Ausbildung. Hieraus ergibt sich, dass Ausbildungs-<br />
träger berufsspezifische Anforderungen erfüllen müssen, die sie in die Lage versetzen,<br />
die Ausbildungsinhalte umfassend zu vermitteln.<br />
Das Berufsbildungsgesetz macht die Eignung zum Ausbilden von der Erfüllung mehre-<br />
rer Kriterien abhängig. Für die Einrichtungen des BMVBS bedeutet dies im Wesentli-<br />
chen, dass<br />
• sie nach Art und Einrichtung als Ausbildungsstätte geeignet sind,<br />
• die persönliche Integrität der Ausbildungsverantwortlichen und<br />
• die fachliche Qualifikation der Ausbildungsverantwortlichen gegeben sind,<br />
• ausreichend viele Fachkräfte, die an der Ausbildung beteiligt werden können,<br />
vorhanden sind.<br />
Die zuständige Stelle im BMVBS trifft nach dem Berufsbildungsgesetz die Feststellung,<br />
ob die Eignung zum Ausbilden im Sinne der gesetzlichen Vorgaben vorliegt.<br />
Plant eine Behörde ein Ausbildungsvorhaben, beteiligt sie die zuständige Stelle im<br />
Vorfeld. Eine Ausbildungsberaterin oder ein Ausbildungsberater des BMVBS wird die<br />
Ausbildungsstätte aufsuchen und prüfen, ob die Voraussetzungen für die Durchfüh-<br />
rung einer ordnungsgemäßen Berufsausbildung erfüllt sind. Im Vordergrund steht hier-<br />
bei, die Realisierung des Ausbildungsprojekts beratend zu unterstützen.<br />
Die zuständige Stelle erteilt dem Ausbildungsträger einen Bescheid, wenn die Eig-<br />
nungskriterien erfüllt sind und der Ausbildung nichts mehr im Weg steht.<br />
8
2.2 Eignung der Ausbildungsstätte<br />
Ausgangspunkt für die individuelle Bewertung der Eignung als Ausbildungsbetrieb ist<br />
der Beruf, in dem ausgebildet werden soll. Folgende Fragen sind zu klären:<br />
• Ist der Aufgabenanfall für die umfassende Vermittlung aller Ausbildungsinhalte ge-<br />
eignet?<br />
• Ist die räumliche Ausstattung ausreichend?<br />
• Ist die technische Ausstattung geeignet?<br />
• Steht genügend Fachpersonal für die Ausbildung zur Verfügung?<br />
Ist die Vermittlung der vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte nur zum Teil gewährleis-<br />
tet, bedeutet dies nicht etwa das Scheitern des Ausbildungsvorhabens.<br />
Fehlende Ausbildungsmöglichkeiten können durch externe Ausbildungsmaßnahmen<br />
aufgefangen werden. In Betracht kommen hier zum Beispiel die Verlagerung von Tei-<br />
len der Ausbildung in einen anderen Ausbildungsbetrieb oder überbetriebliche Ausbil-<br />
dungsmaßnahmen, wie sie häufig die Kammern anbieten.<br />
Das Berufsbildungsgesetz lässt auch die Möglichkeit zu, dass sich mehrere Ausbil-<br />
dungsträger zu einem Ausbildungsverbund zusammenschließen und gemeinsam aus-<br />
bilden. Solche Ausbildungsmaßnahmen sind im Berufsausbildungsvertrag ausdrück-<br />
lich zu vereinbaren.<br />
2.3 Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder<br />
Das Berufsbildungsgesetz unterscheidet zwischen den Begriffen "Ausbildender" und<br />
"Ausbilderin oder Ausbilder".<br />
• Ausbildender<br />
ist, wer Auszubildende einstellt und den Berufsausbildungsvertrag schließt.<br />
Im Geschäftsbereich des BMVBS ist dies die Behörde, vertreten durch ihren Leiter.<br />
• Ausbilderinnen und Ausbilder<br />
führen die Berufsausbildung verantwortlich durch. Sie werden hierbei von den be-<br />
schäftigten Fachkräften, dem zur Aufgabenerledigung eingesetzten Personal, un-<br />
terstützt. Da Fachkräfte nur teilweise in der Berufsausbildung mitwirken, gelten sie<br />
nicht als Ausbilderinnen oder Ausbilder im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. In der<br />
Regel ist in einem Ausbildungsbetrieb für die unterschiedlichen Ausbildungsberufe<br />
jeweils eine Ausbilderin oder ein Ausbilder bestellt. In der Praxis hat sich eine wei-<br />
9
tere Verantwortlichkeit bewährt – die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter.<br />
Sie werden in der Regel auch Ausbilderin bzw. Ausbilder für einen bestimmten Be-<br />
ruf sein, organisieren zum Beispiel aber auch die Ausbildung in anderen vorhande-<br />
nen Berufen und kümmern sich berufsübergreifend um formale Angelegenheiten.<br />
Ausbilderinnen und Ausbilder müssen persönlich und - bezogen auf den Ausbil-<br />
dungsberuf - fachlich geeignet sein<br />
(§ 28 ff. BBiG).<br />
Das Berufsbildungsgesetz sagt nicht positiv, wer persönlich geeignet ist. Generell<br />
sind aber hohe Anforderungen zu stellen. Der Begriff der persönlichen Eignung wird<br />
im BBiG nur negativ und beispielhaft beschrieben. Wer zum Beispiel dem Beschäf-<br />
tigungsverbot nach § 25 des Jugendarbeitsschutzgesetzes unterliegt, ist für die<br />
Ausbildung persönlich nicht geeignet.<br />
Fachlich geeignet ist, wer<br />
die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung der<br />
Ausbildungsinhalte und<br />
wer nach der Ausbilder-Eignungsverordnung die berufs- und arbeitspädagogi-<br />
schen Qualifikationen nachweist.<br />
§ 30 Abs. 2 BBiG definiert die beruflichen Voraussetzungen für die Funktion als<br />
Ausbilderin oder Ausbilder. Die erforderlichen beruflichen Kompetenzen besitzt, wer<br />
die Abschlussprüfung oder eine andere anerkannte Prüfung in einer dem Ausbil-<br />
dungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und<br />
eine angemessene Zeit in dem erlernten Beruf tätig gewesen ist.<br />
Die berufsbezogenen Anforderungen wird danach erfüllen, wer zumindest ver-<br />
gleichbar vorgebildet ist. Maßgebend ist, dass die notwendigen fachlichen Qualifika-<br />
tionen für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte formal nachgewiesen und berufs-<br />
praktische Erfahrungen vorhanden sind.<br />
Im Handwerk werden spezifische Anforderungen an Ausbilderinnen und Ausbilder<br />
gestellt. § 22 b der Handwerksordnung enthält besondere Vorschriften.<br />
10
• Ausbildender<br />
Der Ausbildende hat die Gesamtverantwortung über die betriebliche Ausbildung. Er<br />
vermittelt den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit, um das Ausbil-<br />
dungsziel zu erreichen.<br />
Ihm ist mindestens halbjährlich der Ausbildungsnachweis vorzulegen.<br />
• Ausbilderin/ Ausbilder<br />
Die Ausbilderin/ der Ausbilder ist während der gesamten Ausbildung in dienstlichen<br />
und fachlichen Angelegenheiten der erste Ansprechpartner für den Auszubildenden.<br />
Sie/ er organisiert die Vermittlung der theoretischen und praktischen Fertigkeiten<br />
und Kenntnisse und die zeitweise Übertragung der Verantwortung auf die ausbil-<br />
denden Fachkräfte. In dieser Funktion wird sie/ er von der Leitung der Dienststelle,<br />
dem Personalbüro, der Personalvertretung, der örtlichen Jugend- und Personalver-<br />
tretung, sowie den weiteren Gremien der Verwaltung unterstützt. Sie/ er ist gegen-<br />
über den genannten Stellen und dem Ausbildungsberater jederzeit zur Auskunft ü-<br />
ber den <strong>Stand</strong> der Ausbildung verpflichtet.<br />
• Ausbildende Fachkraft<br />
Die ausbildende Fachkraft ist für die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse<br />
innerhalb des vorgesehenen Zeitraums verantwortlich.<br />
Über die Lernergebnisse sollte nach Ablauf jedes Ausbildungsabschnittes mit der<br />
Ausbilderin/ dem Ausbilder ein Gespräch geführt werden.<br />
• Auszubildende<br />
Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu er-<br />
werben. Dies erfordert Einsatz und Lernbereitschaft, um das Ausbildungsziel zu er-<br />
reichen. Sie sind verpflichtet auch an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der<br />
Dienststelle, wie:<br />
• Berufsschule,<br />
• überbetriebliche Ausbildung (z.B. Berufsbildungszentren in Koblenz und Klein-<br />
machnow, anderen Dienststellen, Ausbildungsverbünden)<br />
• Prüfungen,<br />
teilzunehmen.<br />
11
2.4 Zahlenmäßiges Verhältnis zwischen Auszubildenden und Fachkräften<br />
Die Anzahl der Auszubildenden muss in einem angemessenen Verhältnis zur An-<br />
zahl der beschäftigten Fachkräften stehen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).<br />
Als angemessen ist anzusehen:<br />
1 - 2 Fachkräfte 1 Auszubildende oder Auszubildender<br />
3 - 5 Fachkräfte 2 Auszubildende<br />
6 - 8 Fachkräfte 3 Auszubildende<br />
je weitere 3 Fachkräfte 1 weiteres Ausbildungsverhältnis<br />
Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen Stelle.<br />
3. Bestellung von Ausbilderinnen und Ausbildern<br />
Ausbilderinnen und Ausbilder sind vor Beginn der Ausbildung von der Behörde nach<br />
den Vorgaben der Anlage 1 schriftlich zu bestellen.<br />
4. Aufgaben der Ausbildungsverantwortlichen<br />
Aus dem Berufsbildungsgesetz und anderen im Rahmen der Berufsausbildung zu be-<br />
achtenden Vorschriften ergeben sich für die Ausbildungsverantwortlichen eine Viel-<br />
zahl von Aufgaben. Die beispielhaft - keineswegs abschließend - aufgezählten Tätig-<br />
keiten verdeutlichen den hohen qualitativen Anspruch und Zeitaufwand, der mit die-<br />
sem Amt verbunden ist.<br />
• Beteiligung am Einstellungsverfahren<br />
(Vorbereitung der Stellenausschreibung, Bewerbervorauswahl, Entwicklung oder<br />
Auswahl von Einstellungstests, Auswertung der Tests, Teilnahme am Vorstel-<br />
lungsgespräch, Vorschlagsrecht).<br />
• Entwicklung von Ausbildungskonzepten<br />
Aufstellung des betrieblichen (inhaltlichen) Ausbildungsplans und Absprachen mit<br />
den Fachausbilderinnen und –ausbildern (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG).<br />
12
• Planung und Organisation der Ausbildung<br />
einschließlich der Erstellung des Ausbildungszeitplans unter Berücksichtigung ex-<br />
terner Ausbildungsmaßnahmen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG).<br />
• Ansprechpartnerin oder –partner<br />
für die zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz, die Berufsschule, die El-<br />
tern, den Personalrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Vertretung<br />
der schwerbehinderten Menschen.<br />
• Gewinnung und Motivierung von Fachausbilderinnen und –ausbildern<br />
für die praktische Ausbildung (§14 Abs. 1 Nr. 2 BBiG)<br />
• Schaffung und Erhaltung der Infrastruktur für die berufspraktische<br />
Ausbildung<br />
• (Räumlichkeiten, Ausgestaltung der Ausbildungsplätze)<br />
• Auswahl und Bereitstellung der Ausbildungsmittel<br />
(§14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG)<br />
• Einführung in die Berufsausbildung und Vermittlung von Ausbildungs-<br />
inhalten (§14 Abs. 1 Nr. 2 BBiG)<br />
• Stellungnahmen zur Bewährung während der Probezeit<br />
• Überwachung der berufspraktischen Ausbildung<br />
insbesondere durch regelmäßige Gespräche mit den Auszubildenden und Fa-<br />
chausbilderinnen und -ausbildern (§14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG)<br />
• Regelmäßige Kontrolle der Berichtshefte (§14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG)<br />
• Wahrnehmung von Sprechtagen der Berufsschule und Besprechungen mit<br />
der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz<br />
• Stellungnahmen im Rahmen von Anträgen auf Kürzung oder Verlängerung<br />
der Ausbildungszeit (§ 8 BBiG)<br />
• Vorbereitung auf die Zwischen- und Abschlussprüfungen<br />
(§ 14 Abs.1 Nr. 1 und 2 BBiG)<br />
• Auswertung von Prüfungen, insbesondere der Zwischenprüfung,<br />
• individuelle Entwicklung von Fördermaßnahmen zur Behebung von Leis-<br />
tungsschwächen<br />
• Analyse der Bewertung von Ausbildungsleistungen<br />
13
• ggf. pädagogisches Einwirken auf die Auszubildenden und individuelle<br />
Korrektur der Ausbildung<br />
• Fachbeiträge zur Erstellung von Zeugnissen bei Abschluss der Berufsaus-<br />
bildung (§ 16 BBiG)<br />
• Unterstützung der Auszubildenden bei der Suche nach einem Arbeitsplatz<br />
In vielen Fällen werden Funktionen in der Ausbildung parallel zu anderen Hauptaufga-<br />
ben wahrgenommen. Bei höherem Ausbildungsvolumen können Ausbilderinnen und<br />
Ausbilder ihren Aufgaben nur gerecht werden, wenn sie sich auf die Betreuung der<br />
Auszubildenden konzentrieren. Die Bewältigung der Ausbildungsoffensive kann nur<br />
gelingen, wenn nicht freigestellten Ausbildern die notwendigen Freiräume für ihre viel-<br />
fältigen Aufgaben gegeben und nebenamtliches Engagement in der beruflichen Bil-<br />
dung unterstützt wird.<br />
5. Gewinnung und Auswahl von Auszubildenden<br />
Die Ausbildungsordnungen und das Berufsbildungsgesetz legen keine Einstellungs-<br />
voraussetzungen für die Berufsausbildung fest. Es ist der Entscheidung der Ausbil-<br />
dungsträger überlassen, welche Anforderungen die Ausbildungsplatzbewerberinnen<br />
und -bewerber erfüllen müssen, wie im Hinblick auf ihr Alter, ihre Fähigkeiten und ihren<br />
Schulabschluss. Teilweise gibt es in Ausbildungsverbünden Absprachen. In Verwal-<br />
tungsberufen werden bevorzugt Schulabgängerinnen und Schulabgänger mit mittlerem<br />
<strong>Bildung</strong>sabschluss zur Ausbildung eingestellt.<br />
Für die Gewinnung qualifizierter Auszubildender haben sich neben Besuchen von<br />
Ausbildungsbörsen auch Kooperationen mit Schulträgern und die Einbeziehung der<br />
Bundesagentur für Arbeit sowie die Nutzung der Jobbörse des Internetportals<br />
www.bund.de bewährt.<br />
Die Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater informieren über die jeweiligen<br />
Möglichkeiten. Die inhaltliche Gestaltung des Auswahlverfahrens richtet sich nach be-<br />
rufsbezogenen Grundanforderungen, die an die künftigen Auszubildenden zu stellen<br />
sind. Ob die bislang genutzten Auswahlinstrumente die berufsrelevanten Befähigungen<br />
erfassen oder möglicherweise gegenläufige Effekte erzielt werden und damit den Be-<br />
werberkreis ungewollt einengen ist nicht erwiesen. Es gibt mittlerweile viele erprobte<br />
standardisierte Testverfahren. Vorteil dieser Tests ist, dass sie meist schnell auszu-<br />
14
werten sind und eine hohe Vergleichbarkeit der Ergebnisse möglich ist. Die Tests sind<br />
im Handel oder beim Dienstleistungszentrum Personalgewinnung in Aurich erhältlich.<br />
Klassische Varianten die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zu prüfen, sind<br />
das Diktat, mathematische Aufgaben oder das Anfertigen eines Aufsatzes. Die Vorbe-<br />
reitung und Auswertung sind zwar zeitintensiver, die schriftlichen Arbeiten, insbeson-<br />
dere die Aufsätze, erschließen jedoch aber zusätzliche Erkenntnisse über die Befähi-<br />
gungen der Bewerber.<br />
Nach Auswertung der Tests empfiehlt sich die Einladung zu einem Vorstellungsge-<br />
spräch, damit das persönlichkeitsbezogene Bild der künftigen Auszubildenden abge-<br />
rundet und die Motivation für den angestrebten Beruf in Erfahrung gebracht werden<br />
kann.<br />
Bei der Auswahl der Auszubildenden sind Beteiligungsrechte der Personalvertretung,<br />
der Gleichstellungsbeauftragten und der Vertretung der schwerbehinderten Menschen<br />
zu beachten. Behinderte Jugendliche müssen den Anforderungen des gewählten Be-<br />
rufs gesundheitlich gewachsen sein. Bei der Einrichtung behindertengerechter Arbeits-<br />
plätze sind die Landesintegrationsämter behilflich. Sie beraten und unterstützen die<br />
Ausbildungsbetriebe bei der Eingliederung der Behinderten und stellen Mittel zur Ver-<br />
fügung. Bei der Berechnung der Schwerbehindertenquote nach dem SGB IX (§ 71)<br />
zählen schwerbehinderte Auszubildende doppelt.<br />
6. Einstellung von Auszubildenden<br />
Es gibt keine rechtlichen Vorgaben, zu welchem Zeitpunkt Auszubildende einzustellen<br />
sind. Jedoch sind Rahmenbedingungen zu beachten, die regional unterschiedlich sind.<br />
Ausbildungsträger sollten auf jeden Fall vor der Einstellung Kontakt mit der zuständi-<br />
gen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz aufnehmen, damit der Einstellungszeit-<br />
punkt im Einklang mit allen zu beachtenden Terminen steht.<br />
Der Einstellungstermin sollte insbesondere mit dem Beginn des Berufsschulunterrichts<br />
abgestimmt sein, damit die Auszubildenden keine Lernabschnitte versäumen. Übliche<br />
Einstellungstermine sind der 1. August oder der 1. September eines Jahres.<br />
7. Berufsausbildungsvertrag<br />
Das Ausbildungsverhältnis wird durch den Berufsausbildungsvertrag begründet. Ver-<br />
tragspartner sind die Einstellungsbehörde als Ausbildender und die einzelnen Auszu-<br />
15
ildenden. Bei minderjährigen Auszubildenden muss deren gesetzliche Vertretung, in<br />
der Regel die Eltern, dem Vertragsabschluss zustimmen.<br />
Der wesentliche Mindestinhalt des schriftlich zu schließenden Berufsausbildungsver-<br />
trages ergibt sich aus § 11 BBiG und § 2 des Tarifvertrags für Auszubildende des öf-<br />
fentlichen Dienstes (TVAöD). §§ 12 und 25 BBiG enthalten Aussagen über nichtige<br />
Vereinbarungen.<br />
Ein Vertragsmuster der Bundesverkehrsverwaltung sowie Erläuterungen befinden sich<br />
im Anhang. Für die Berufe des öffentlichen Dienstes sind vorbereitete Verträge über<br />
das Intranet verfügbar (Aufgaben/ Aus- und Fortbildung).<br />
In den Bereichen einiger Kammern sind einheitliche Vertragsvordrucke zu verwenden.<br />
Soweit diese für die Registrierung der Ausbildungsverträge zuständig sind (bei Kam-<br />
merberufen), sollte die Vertragsgestaltung im Vorfeld geklärt werden.<br />
8. Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse<br />
Nach den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes ist der Berufsausbildungsvertrag in<br />
ein Verzeichnis einzutragen, das bei der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungs-<br />
gesetz geführt wird. Der Ausbildungsträger hat die Eintragung unverzüglich nach Ab-<br />
schluss des Berufsausbildungsvertrages zu beantragen (§ 36 BBiG).<br />
Mit der Registrierung des Ausbildungsvertrages ist seine rechtliche Überprüfung ver-<br />
bunden. Die Eintragung ist unerlässliche Voraussetzung für die spätere Teilnahme an<br />
der Zwischenprüfung und die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 43 Abs. 1 Nr. 3<br />
BBiG). Soweit die zuständige Stelle des BMVBS beim Berufsbildungszentrum Koblenz<br />
die Verträge der Berufe des öffentlichen Dienstes registriert, sind dem BBiZ Koblenz<br />
folgende Unterlagen zuzuleiten:<br />
• Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse<br />
(Vordruck über das Intranet Aufgaben/ Aus- und Fortbildung- erhältlich),<br />
• Ausfertigung oder Kopie des unterschriebenen Berufsausbildungsvertrages<br />
(eine Ausfertigung verbleibt bei der zuständigen oder von ihr beauftragten<br />
Stelle),<br />
• betrieblicher Ausbildungsplan,<br />
• bei jugendlichen Auszubildenden eine Kopie der Erstuntersuchung nach<br />
dem Jugendarbeitsschutzgesetz,<br />
16
• Bestellung der Ausbilderin/ des Ausbilders<br />
Wird der Ausbildungsvertrag geändert oder das Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig<br />
durch Kündigung oder Auflösungsvertrag beendet, ist die zuständige Stelle zu unter-<br />
richten, damit sie die Eintragung im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ak-<br />
tualisieren bzw. löschen kann (§ 35 BBiG).<br />
Die Ausbildungsbehörde erhält eine Mitteilung über die Eintragung in das Verzeichnis<br />
der Berufsausbildungsverhältnisse.<br />
9. Dauer der Berufsausbildung<br />
Die Ausbildungsordnung, die für jeden einzelnen Beruf erlassen ist, regelt die Dauer<br />
der Berufsausbildung. Sie beträgt in den meisten Berufen drei Jahre; es gibt aber auch<br />
Ausbildungsgänge mit einer Ausbildungszeit von dreieinhalb oder zwei Jahren. Abwei-<br />
chungen können sich aus Anrechnungsverordnungen ergeben. Die Ableistung be-<br />
stimmter <strong>Bildung</strong>sgänge an berufsbildenden Schulen oder andere Ausbildungen sind<br />
auf die Ausbildungszeit anzurechnen. Daneben kann die Ausbildungszeit nach dem<br />
Berufsbildungsgesetz gekürzt werden.<br />
Das Berufsausbildungsverhältnis endet grundsätzlich mit dem Ablauf der Ausbildungs-<br />
zeit, die im Berufsausbildungsvertrag festgehalten ist (§ 21 Abs. 1 BBiG). Bestehen<br />
Auszubildende die Abschlussprüfung zu einem früheren Zeitpunkt, endet die Ausbil-<br />
dung mit Ablauf des Tages, an welchem der Prüfungsausschuss den Prüflingen das<br />
Prüfungsergebnis bekannt gibt (§ 21 Abs. 2 BBiG). Können Auszubildende ohne eige-<br />
nes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach dem Ausbildungsende ablegen, setzt<br />
sich das Ausbildungsverhältnis bis zum Prüfungszeitpunkt fort, wenn sie es verlangen<br />
(§ 16 Abs. 2 TVAöD). Bei nicht bestandener Abschlussprüfung haben Auszubildende<br />
Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungszeit bis zu einem Jahr.<br />
10. Jugendliche Auszubildende<br />
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dürfen Jugendliche nur<br />
ausgebildet werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von eine Arzt unter-<br />
sucht worden sind (Erstuntersuchung) und die ärztliche Bescheinigung nach § 32<br />
JArbSchG vorliegt.<br />
17
Inhalt und Form der Untersuchungsbescheinigung sind in einer Verordnung vorge-<br />
schrieben. Die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die erfolgte Untersuchung ist<br />
nicht ausreichend.<br />
Von dem Nachweis der Erstuntersuchung ist auch die Registrierung des Ausbildungs-<br />
vertrages im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse abhängig. Die Jugendli-<br />
chen können den Arzt auswählen; die Untersuchung ist kostenfrei. Berechtigungs-<br />
scheine erteilen z.B. die Kommunalverwaltungen. Sind Auszubildende ein Jahr nach<br />
Beginn der Ausbildung noch nicht volljährig, muss sich der Ausbildungsträger die Be-<br />
scheinigung eines Arztes über die erste Nachuntersuchung vorlegen lassen (§ 33<br />
JArbSchG) und sie der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz zur Einsicht<br />
zuleiten. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift führt letztlich zum Beschäftigungsverbot<br />
und zur Löschung des Ausbildungsvertrages im Verzeichnis der Berufsausbildungs-<br />
verhältnisse (§ 35 Abs. 2 BBiG).<br />
11. Anmeldung in der Berufsschule<br />
Vor der Einstellung darf nicht vergessen werden, die Auszubildenden bei der zuständi-<br />
gen Berufsschule anzumelden. Die Zuständigkeiten der Berufsschulen sind häufig be-<br />
rufsbezogen oder regional zugeschnitten. Die Auszubildenden müssen teilweise Be-<br />
rufsschulen außerhalb des Ausbildungsstandorts besuchen.<br />
Nähere Auskünfte erteilen die Schulaufsichtsbehörden. Vordrucke für die Anmeldung<br />
der Auszubildenden sind in den Berufsschulen erhältlich. Bei auswärtigem Berufs-<br />
schulbesuch in Blockform kann eine Unterbringung in Internatsform nötig sein.<br />
12. Organisation der Ausbildung<br />
Die Ausbildung muss geplant und organisiert werden, damit am Ende einer Ausbildung<br />
tatsächlich alle Ausbildungsinhalte vermittelt sind. Diese Pflicht ergibt sich aus § 14<br />
BBiG, in welchem die wichtigsten Obliegenheiten des Ausbildungsträgers geregelt<br />
sind. Ferner ist darauf zu achten, dass die Auszubildenden nur mit Tätigkeiten betraut<br />
werden, die dem Ausbildungszweck dienen. Sie dürfen weder gefährdet noch überfor-<br />
dert werden. Auch die Auszubildenden haben Pflichten, die u.a. in § 13 BBiG und § 5<br />
TVAöD geregelt sind.<br />
18
13. Betrieblicher Ausbildungsplan<br />
Die Ausbildungsinhalte sind in der für den einzelnen Beruf erlassenen Ausbildungs-<br />
ordnung festgelegt. Der Ausbildungsrahmenplan, Anlage der Ausbildungsordnung,<br />
präzisiert die Inhalte und gibt zeitliche Vermittlungsrahmen vor. Er ist Grundlage für die<br />
Erstellung der individuellen betrieblichen Ausbildungspläne, die sowohl den zeitlichen<br />
und inhaltlichen Ablauf der Ausbildung als auch die Organisationseinheiten ausweisen,<br />
in denen die Ausbildung vollzogen wird. Bei der Gestaltung der zeitlichen Struktur sind<br />
Abwesenheitszeiten der Auszubildenden, z.B. durch externe Ausbildungsmaßnahmen,<br />
Berufsschulbesuch und Urlaub, zu berücksichtigen.<br />
Da vor Beginn der Ausbildung eine konkrete Terminfestlegung für den Ausbildungsab-<br />
lauf häufig nicht möglich sein wird, ist es unbedenklich, wenn Ausbildungspläne neben<br />
dem jeweiligen Ausbildungsjahr nur Zeitrahmen für die Vermittlung einzelner inhaltli-<br />
cher Abschnitte ausweisen (z.B. 2. Ausbildungsjahr, 6 Wochen). Die Termine können<br />
in gesonderten Einsatzplänen festgelegt werden.<br />
Die Ausbildungspläne sind Bestandteile des Ausbildungsvertrags und müssen der zu-<br />
ständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz und den Auszubildenden ausgehän-<br />
digt werden. Beteiligungsrechte, insbesondere der Personalvertretung, sind zu beach-<br />
ten.<br />
Für viele Berufe gibt es Hinweise für die Umsetzung der Ausbildungsordnung. Die<br />
Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater der zuständigen Stelle nach dem<br />
Berufsbildungsgesetz können hierzu nähere Informationen geben.<br />
14. Ausbildungsmittel<br />
Ausbildende müssen den Auszubildenden die erforderlichen Ausbildungsmittel für die<br />
berufspraktische Ausbildung und für die Prüfungen kostenlos zur Verfügung stellen<br />
(§ 14 Abs.1 Nr. 3 BBiG, § 11 Abs. 2 TVAöD - Besonderer Teil -).<br />
Ausgenommen sind Ausbildungsmittel, die in der Berufsschule benötigt werden. In-<br />
wieweit nach landesrechtlichen Vorschriften Zuschüsse zu der Berufsschulliteratur ge-<br />
währt werden, sagt Ihnen die zuständige Berufsschule. Unabhängig davon sollten die<br />
Ausbildungsträger versuchen, die Auszubildenden hier zu entlasten. Dies ist insbeson-<br />
dere möglich, wenn schulisch benötigte Materialien Bezug zur betrieblichen Ausbil-<br />
dung haben.<br />
19
Zu den Ausbildungsmitteln zählen z.B. der PC, Berichtshefte, Schreibmaterial, Fachli-<br />
teratur, Werkstoffe und Werkzeuge. Welche Ausbildungsmittel im Einzelnen erforder-<br />
lich sind, richtet sich nach dem Ausbildungsberuf und den zu vermittelnden Ausbil-<br />
dungsinhalten. Wird die Berufsausbildung in einem Ausbildungsverbund durchgeführt,<br />
bestehen in der Regel Absprachen zur Verwendung einheitlicher Ausbildungsmittel,<br />
z.B. über die Fachliteratur.<br />
15. Berufsschule<br />
Die Berufsschulen organisieren den Unterricht unterschiedlich. Wird er in Blockform<br />
angeboten, besuchen die Auszubildenden mehrere Wochen jährlich ausschließlich die<br />
Berufsschule. Bei der Teilzeitform fallen wöchentlich in der Regel zwei Berufsschultage<br />
an. Es gibt auch andere Organisationsmodelle und Mischformen. In den üblichen<br />
Schulferien findet kein Unterricht statt.<br />
Auszubildende sind zum Besuch der Berufsschule freizustellen (§ 15 BBiG) und dürfen<br />
vor oder nach dem Unterricht nur unter bestimmten Voraussetzungen zur praktischen<br />
Ausbildung herangezogen werden (s. S. 21 ff). Die Zeiten der praktischen Ausbildung<br />
dürfen nicht mit den Berufsschulzeiten kollidieren. Während der Schulferien und ande-<br />
ren unterrichtsfreien Tagen sind die Auszubildenden grundsätzlich zur Präsenz in ihren<br />
Ausbildungsbetrieben verpflichtet.<br />
16. Nicht vermittelbare Ausbildungsinhalte<br />
Gerade kleinere Behörden stehen oft vor der Frage, wie sie die umfassende Vermitt-<br />
lung der vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte gewährleisten können. Häufig reicht<br />
das Aufgabenpotential nicht aus oder es steht nicht genügend Ausbildungspersonal<br />
zur Verfügung. Hier können nach § 27 Abs. 2 BBiG Alternativen gefunden werden. Für<br />
den Fall, dass Sie einem Ausbildungsverbund angehören, können Sie einen ange-<br />
schlossenen Ausbildungsträger bitten, einzelne Teile der Ausbildung zu übernehmen.<br />
Mit der Ausbildung kann auch eine andere geeignete Einrichtung beauftragt werden.<br />
Eine weitere Möglichkeit, z.B. im Kammerbereich, sind überbetriebliche Ausbildungs-<br />
maßnahmen. Im Gegenzug besteht vielleicht die Möglichkeit, dass Sie anderen Be-<br />
hörden beim Ausgleich von Ausbildungsdefiziten helfen. Ausbildungsabschnitte in an-<br />
deren Einrichtungen sind grundsätzlich im Ausbildungsvertrag zu vermerken.<br />
20
Daneben können besondere Ausbildungsformen (z.B. Projektarbeit, Lerninseln) hilf-<br />
reich sein, das Fehlen von Praxisplätzen auszugleichen. Weitere Anregungen hierzu<br />
erhalten Sie von den Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberatern.<br />
17. Berichtsheft<br />
Ausbildende haben die Auszubildenden nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG zum Führen von<br />
schriftlichen Ausbildungsnachweisen bzw. Berichtsheften anzuhalten, soweit sie in der<br />
Ausbildungsordnung oder im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden. In dem<br />
Berichtsheft ist der sachliche und zeitliche Ablauf der Berufsausbildung zu dokumentie-<br />
ren. Neben dem pädagogischen Nutzen kommt diesem Ausbildungsnachweis damit<br />
eine wichtige Kontrollfunktion zu. Die Führung des Berichtsheftes ist außerdem nach §<br />
43 Abs. 1 BBiG eine der Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung.<br />
Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-<br />
dungszeit zu führen (§ 7 Abs. 2 TVAöD - Besonderer Teil -).<br />
Die Führung des Berichtsheftes sollte mindestens wöchentlich erfolgen.<br />
Nach den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes sind die Berichtshefte von den Aus-<br />
bildungsverantwortlichen durchzusehen.<br />
Die Form der Berichtshefte ist nicht vorgeschrieben. Hier haben die Ausbildenden<br />
Gestaltungsspielraum; eventuelle Regelungen anderer zuständiger Stellen nach dem<br />
Berufsbildungsgesetz sind jedoch zu beachten. Die vermittelten Ausbildungsinhalte<br />
sind mindestens in Stichworten aufzunehmen.<br />
Dies gilt gleichermaßen für die betriebspraktische Berufsausbildung als auch für die<br />
Inhalte des Berufsschulunterrichts und ggfs. einer dienstbegleitenden Unterweisung<br />
oder einer sonstigen über- oder außerbetrieblichen Maßnahme. Für die Auszubilden-<br />
den ist das Berichtsheft ein Instrument, das Gelernte nachzuvollziehen und zu wieder-<br />
holen, und kann eine wertvolle Hilfe für die Vorbereitung auf die Zwischen- und Ab-<br />
schlussprüfung sein. Schon aus diesem Grund erscheint es sinnvoll, wenn die Auszu-<br />
bildenden ihre Berichtshefte ausführlicher gestalten. In diesem Fall gewinnt das Be-<br />
richtsheft die Bedeutung einer zusätzlichen Ausbildungshilfe. Die Auszubildenden ler-<br />
nen, wesentliche Ausbildungsinhalte darzustellen, zusammenzufassen und zu erläu-<br />
tern.<br />
Ausbildungsverantwortliche können anhand der Berichtshefte überprüfen, ob die Aus-<br />
zubildenden die vermittelten Inhalte vollständig verstanden haben oder Ausbildungs-<br />
21
mängel behoben werden müssen. Hier wird die Notwendigkeit einer regelmäßigen<br />
Kontrolle deutlich; eine einmalige oder sporadische Durchsicht der Berichtshefte würde<br />
ins Leere laufen. Damit sichergestellt ist, dass Berichtshefte den tatsächlichen Ausbil-<br />
dungsverlauf richtig und vollständig wiedergeben, sollten die am Arbeitsplatz ausbil-<br />
denden Fachkräfte die Berichtshefte ebenso wie die Ausbildungsverantwortlichen ge-<br />
genzeichnen. Eine Bewertung der Berichte ist nicht vorgesehen.<br />
18. Freistellung von der Ausbildung<br />
Das Berufsbildungsgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz und der Tarifvertrag für<br />
Auszubildende des öffentlichen Dienstes regeln Tatbestände, die mit dem Anspruch<br />
auf Freistellung von der Ausbildung verknüpft sind:<br />
• Die Teilnahme am Berufsschulunterricht<br />
(§ 15 BBiG, § 9 Abs. 1 JArbSchG),<br />
• die Teilnahme an externen Ausbildungsmaßnahmen<br />
(§ 15 BBiG, § 10 Abs. 1 JArbSchG),<br />
• die Teilnahme an den beruflichen Zwischen- und Abschlussprüfungen<br />
(§ 15 BBiG, § 10 Abs. 1 JArbSchG),<br />
• die Gewährung von mindestens zwei freien Tagen vor der Abschluss-<br />
prüfung (§ 12 a Abs. 1 und 2 TVAöD),<br />
• bei Jugendlichen die Freistellung an dem Ausbildungstag, der unmittelbar<br />
vor der schriftlichen Abschlussprüfung liegt<br />
(§ 10 Abs. 1 JArbSchG).<br />
Die Zeiten der Freistellung werden auf die Ausbildungszeit angerechnet, das heißt, sie<br />
dürfen nicht "nachgearbeitet" werden. Zur Ausbildungszeit zählen auch Unterrichts-<br />
pausen und Wegezeiten zwischen dem Ort eines externen Unterrichts und der Ausbil-<br />
dungsstätte, sofern die praktische Ausbildung nach dem Unterricht fortgesetzt wird<br />
(§ 7 Abs. 4 TVAöD - Besonderer Teil -).<br />
Jugendliche dürfen an Berufsschultagen nicht zur Ausbildung herangezogen werden<br />
(§ 9 Abs. 1 JArbSchG)<br />
• vor einem Unterricht, der vor 9:00 Uhr beginnt.<br />
Minderjährige Auszubildende dürfen auch nicht beschäftigt werden<br />
22
• wenn der Unterricht an einzelnen Wochentagen (in sog. Teilzeitform)<br />
durchgeführt wird und mehr als fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten dauert. Das<br />
gilt aber nur für einen Berufsschultag je Woche,<br />
• wenn der Unterricht in Blockform von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf<br />
Tagen organisiert ist.<br />
Das Ausbildungsverbot vor einem Berufsschulunterricht, der vor 9:00 Uhr beginnt, gilt<br />
auch für volljährige Auszubildende. Ist der Unterricht bei Teilzeitform auf mehr als ei-<br />
nen Tag in der Woche verteilt, besteht für Jugendliche an den übrigen Berufsschulta-<br />
gen kein ganztägiger Freistellungsanspruch. Die betriebliche Ausbildung kann nach<br />
dem Unterricht fortgesetzt werden. Bei Blockunterricht ist es zulässig, Jugendliche an<br />
zusätzlichen betrieblichen Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden je Woche<br />
teilnehmen zu lassen.<br />
Die praktische Ausbildung kommt für alle Auszubildenden ebenfalls nicht an solchen<br />
Tagen in Betracht, an denen sie an einem theoretischen betrieblichen Unterricht teil-<br />
nehmen, der mindestens 270 Minuten, das heißt sechs Unterrichtsstunden à 45 Minu-<br />
ten, dauert (§ 7 Abs. 3 TVAöD - Besonderer Teil). Im Hinblick auf die Arbeits- bzw.<br />
Ausbildungszeit von Jugendlichen sind weitere Beschränkungen zu beachten, die<br />
in den §§ 8, 11 ff. JArbSchG geregelt sind.<br />
19. Probezeit<br />
Nach § 20 BBiG beginnt das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit, die min-<br />
destens einen und längstens vier Monate beträgt. Ihre Dauer ist im Tarifvertrag für<br />
Auszubildende den öffentlichen Dienstes (§ 3 Abs. 1 - Besonderer Teil -) auf drei Mo-<br />
nate festgelegt. Wird die Berufsausbildung während der Probezeit - zum Beispiel durch<br />
Erkrankung von Auszubildenden - um mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert<br />
sie sich um den Zeitraum der Unterbrechung. Voraussetzung ist jedoch nach der<br />
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass dieser Tatbestand im Ausbildungs-<br />
vertrag geregelt ist.<br />
In der Probezeit sollen die Vertragsschließenden - Ausbildende und Auszubildende -<br />
ihre Entscheidung überprüfen. Während Auszubildende feststellen, ob ihnen der ge-<br />
wählte Beruf und der Ausbildungsbetrieb zusagen, ermitteln die Ausbildungsträger die<br />
23
Eignung der Auszubildenden für den vereinbarten Ausbildungsgang. Kommt eine Seite<br />
zu der Überzeugung, dass das eingegangene Berufsausbildungsverhältnis nicht den<br />
Erwartungen entspricht bzw. die Anforderungen nicht erfüllt werden können, kann es<br />
jederzeit während der Probezeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gelöst werden<br />
(§ 22 Abs. 1 BBiG, § 3 Abs. 1 TVAöD – Besonderer Teil -). Beteiligungsrechte u.a. der<br />
Personalvertretung sind zu beachten.<br />
Die Ausbildungsträger werden ihre Entscheidung von einer Probezeitbeurteilung ab-<br />
hängig machen. Die Bewertung von Ausbildungsleistungen ist auf Seite 26 erläutert.<br />
20. Kürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, Teilzeitberufsausbildung<br />
Die Ausbildungszeit kann auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbil-<br />
denden verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der ge-<br />
kürzten Zeit erreicht wird.<br />
Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der tägli-<br />
chen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung). Der Ge-<br />
setzgeber hat die Teilzeitberufsausbildung insbesondere für Personengruppen mit be-<br />
sonderen sozialen Verpflichtungen (zum Beispiel Betreuung von Kindern oder pflege-<br />
bedürftigen Angehörigen) eröffnet. Die Bewilligung der Teilzeitausbildung setzt die be-<br />
gründete Prognose des Ausbildungsträgers voraus, dass das Ausbildungsziel in der<br />
reduzierten Zeit erreicht werden kann, ist aber nicht an festgelegte Noten gebunden.<br />
Die Einschätzung des Ausbildungserfolgs ist dann problematisch, wenn die Kürzung<br />
zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses beantragt wird. Kann keine Erfolgsprognose<br />
abgegeben werden, ist eine Teilzeitausbildung möglich, wenn die kalendarische Dauer<br />
der Berufsausbildung entsprechend verlängert und lediglich eine andere Verteilung der<br />
regulären Ausbildungszeit vorgenommen wird. Die Pflicht zum Besuch des vollständi-<br />
gen Berufsschulunterrichts bleibt erhalten, auch sollten die Auszubildenden nicht von<br />
überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen befreit werden, damit die systematische<br />
Hinführung zum Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.<br />
Jede Form der Verkürzung des Berufsausbildungsverhältnisses setzt voraus, dass bis<br />
zur Abschlussprüfung alle in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Ausbildungs-<br />
inhalte vermittelt sind. Dem Auszubildenden kann, um das Ausbildungsziel zu errei-<br />
chen, in Ausnahmefällen auf Antrag die Ausbildungszeit verlängert werden. Die Zu-<br />
24
ständige Stelle entscheidet nach gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Aus-<br />
bildenden über Anträge auf Abkürzung und Verlängerung (§ 8 Abs. 1 und 2 BBiG) der<br />
Ausbildungszeit. Die Änderung der Ausbildungszeit ist der Berufsschule und dem Be-<br />
rufsbildungszentrum Koblenz unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Auszubildende kön-<br />
nen nach § 45 BBiG vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre<br />
Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 BBiG). Die Voraussetzungen hierfür hat der<br />
Berufsbildungsausschuss des BMVBS in Richtlinien (Anlage 2) festgelegt.<br />
21. Zwischenprüfung<br />
Die Anmeldung zur Zwischenprüfung ist dem Prüfungsausschuss nach dessen Auffor-<br />
derungen zuzuleiten.<br />
Die Zwischenprüfungen(§ 48 BBiG) werden nach den als Anlage 4 beigefügten „Hin-<br />
weise für die Zwischenprüfung“ durchgeführt.<br />
22. Ausbildungsberaterinnen/ Ausbildungsberater<br />
Ausbildungsberaterinnen/ Ausbildungsberater haben die Aufgabe, die Durchführung<br />
der Berufsausbildung zu überwachen und die Ausbildenden und Auszubildenden zu<br />
beraten (§ 76 BBiG).<br />
Ausbildungsberaterinnen/ Ausbildungsberater sind bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen<br />
und im erforderlichen Umfang von anderen Dienstgeschäften zu entlasten. Die Ausbil-<br />
dungsbehörden teilen den Ausbildungsberaterinnen/ den Ausbildungsberater die Na-<br />
men der von ihnen zu betreuenden Auszubildenden sowie deren Ausbilderinnen/ Aus-<br />
bildern mit.<br />
In der Anlage 7 sind die „<strong>Durchführungshinweise</strong> für Ausbildungsberater“ beigefügt.<br />
Eine Übersicht der bestellten Ausbildungsberaterinnen/ Ausbildungsberatern mit ihren<br />
Zuständigkeitsbereichen ist im BMVBS Intranet - Aufgaben/ Aus- und Fortbildung- ver-<br />
öffentlicht.<br />
23. Abschlussprüfung<br />
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind in § 43 Abs. 1 BBiG<br />
geregelt. Grundsätzlich werden Auszubildende zugelassen, die die Ausbildungszeit zu-<br />
rückgelegt haben oder deren Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach der<br />
Prüfung endet und<br />
25
• die an der Zwischenprüfung teilgenommen haben,<br />
• die ihre Berichtshefte geführt haben (sofern in der Ausbildungsordnung vorge-<br />
schrieben),<br />
• deren Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse<br />
eingetragen ist.<br />
Die von der zuständigen Stelle beauftragten Stellen (vergleiche Abschnitt VI) unterrich-<br />
ten die Ausbildungsbehörden bzw. die Auszubildenden schriftlich über die Prüfungs-<br />
zeit, den Prüfungsort und über die Zulassung zur Abschlussprüfung.<br />
Die Abschlussprüfungen (§ 37 BBiG) werden nach den als Anlage 5 beigefügten<br />
„Hinweise zur Abschlussprüfung“ durchgeführt.<br />
24. Bewertung von Ausbildungsleistungen<br />
Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses müssen die Ausbildenden den Auszubil-<br />
denden ein Zeugnis ausstellen (§§ 16,18 TVAöD - Besonderer Teil -).<br />
Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie die erwor-<br />
benen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten enthalten. Auf Verlangen der Auszu-<br />
bildenden sind auch Angaben über Verhalten, Leistung und besondere fachliche Quali-<br />
fikationen aufzunehmen. Eine Bewertung von Verhalten und Leistung der Auszubil-<br />
denden während der Ausbildungszeit ist nicht vorgeschrieben. Zur Feststellung der<br />
Bewährung in der Probezeit, zur Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlänge-<br />
rung der Ausbildungszeit und zur späteren Zeugniserteilung ist aber die regelmäßige<br />
Feststellung des Ausbildungsfortschritts notwendig.<br />
Tests und Klausuren im betrieblichen Unterricht sind ebenfalls geeignete Instrumente<br />
zur Ergründung von Ausbildungslücken, die dann durch zusätzliche Übungen und<br />
praktische Unterweisungen ausgeglichen werden können.<br />
25. Weiterbeschäftigung<br />
Vor Ablauf von drei Monaten vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit hat<br />
die Ausbildungsbehörde zu prüfen, ob der/die Auszubildende in ein Arbeitsverhältnis<br />
übernommen werden kann oder nicht. Dies ist den Auszubildenden schriftlich mitzutei-<br />
len.<br />
26
Die stillschweigende Weiterbeschäftigung begründet ein Arbeitsverhältnis auf unbe-<br />
stimmte Zeit (§24 BBiG). Die Einzelheiten sind in § 16 Tarifvertrag für Auszubildende<br />
des öffentlichen Dienstes (TVAöD) geregelt.<br />
26. Kooperation in der Ausbildung<br />
Die Qualität der Berufsausbildung hängt wesentlich davon ab, dass alle Beteiligten eng<br />
zusammenarbeiten und die Ausbildungsinhalte abstimmen. Kontinuierliche Kontakte<br />
zwischen Ausbildungsverantwortlichen, Berufsschulen, Trägern der überbetrieblichen<br />
Maßnahmen sind die Voraussetzung dafür, dass sie sich ergänzen und ein inhaltlich<br />
und zeitlich verzahntes Ausbildungsgefüge entsteht.<br />
Eine Form der Zusammenarbeit ist die gemeinsame Ausbildung mehrerer<br />
Ausbildungsträger in einem Ausbildungsverbund. Sie wird zunehmend praktiziert,<br />
weil sie die Vorteile eines geringeren Arbeits- und Kostenaufwandes hat, die Ausbil-<br />
dung effizienter gestaltet werden kann und zusätzliche Ausbildungsplätze gewonnen<br />
werden können. In den verschiedenen Verbundmodellen, ist die Zusammenarbeit un-<br />
terschiedlich gestaltet. Sie reicht über gemeinsame Maßnahmen (z.B. die gemeinsame<br />
dienstbegleitende Unterweisung), den Austausch praktischer Ausbildungsplätze, bis<br />
hin zur Bestimmung einer Leitbehörde, die auch organisatorische Aufgaben zentral<br />
wahrnimmt.<br />
Wie effizient das Zusammenwirken verschiedener Lernorte sein kann, beweisen<br />
auch Beispiele der Zusammenarbeit zwischen Ausbildungsverbünden bzw. Trägern<br />
der dienstbegleitenden Unterweisung und Berufsschule. Sie beruhen auf der Überle-<br />
gung, dass die jeweiligen fachlichen Stärken genutzt und die Berufsausbildung auf<br />
dieser Grundlage arbeitsteilig vollzogen werden kann. Hierdurch werden auch wenig<br />
sinnvolle Doppelvermittlungen vermieden. Das Erfordernis wird insbesondere deutlich,<br />
wenn man die Ausbildungsordnung und den dazugehörigen Ausbildungsrahmenplan<br />
mit dem schulischen Rahmenlehrplan, den die Kultusministerkonferenz für den berufs-<br />
bezogenen Unterricht in jedem einzelnen Ausbildungsberuf beschließt, vergleicht. Bei-<br />
de Rahmenpläne weisen in der Regel einen Teil übereinstimmender Inhalte aus. Ein<br />
abgestimmtes Vorgehen schafft zeitliche Freiräume, die für eine intensivierte Ausbil-<br />
dung und die Vermittlung notwendiger zusätzlicher Qualifikationen genutzt werden<br />
können.<br />
27
Ebenso wichtig ist der regelmäßige Austausch mit der zuständigen Stelle<br />
nach dem Berufsbildungsgesetz. Er hilft, Besonderheiten der Ausbildung im Interesse<br />
der Auszubildenden zu berücksichtigen.<br />
Der Berufsbildungsausschuss beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-<br />
entwicklung räumt der Kooperation in der Berufsausbildung einen hohen Stellenwert<br />
ein. Sie kann wesentlich zur Qualitätssicherung in der Ausbildung beitragen.<br />
VI Zusätzliche Hinweise für einzelne Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes<br />
1. Wasserbauerin/Wasserbauer<br />
• Ausbilder<br />
Zum Ausbilder soll ein Wasserbaumeister bzw. ein qualifizierter Wasserbauer be-<br />
stellt werden.<br />
• Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsdienststelle<br />
Die in § 3 Abs. 1 und 2 der Ausbildungsverordnung vom 18. Juni 2004 vorge-<br />
schriebene überbetriebliche Ausbildung wird in den Berufsbildungszentren in Kob-<br />
lenz und Kleinmachnow durchgeführt. Hier findet auch der Berufsschulunterricht in<br />
Bundesfachklassen statt.<br />
• Zulassung zur Abschlussprüfung<br />
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet im Auftrag des BMVBS das<br />
Berufsbildungszentrum Koblenz, das auch den Prüfungsausschuss „Wasserbau-<br />
er/in“ und die Zuständige Stelle informiert. Hält es die Zulassungsvoraussetzungen<br />
nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />
• Die Einberufung zur Prüfung erfolgt durch die Berufsbildungszentren<br />
Koblenz und Kleinmachnow. Eine gesonderte Anmeldung ist nicht erforderlich.<br />
• In den „Erläuterungen und Praxishilfen zur Ausbildungsordnung Wasserbauer/<br />
Wasserbauerin“ (ISBN 3-8214-7169-7) werden die Ergebnisse und Neuerungen<br />
und die damit verbundenen Ziele dargestellt und kommentiert. Sie bieten eine um-<br />
fangreiche nach Schwerpunktthemen geordnete Information für die betriebliche<br />
Ausbildung.<br />
28
2. Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte<br />
• Ausbilder<br />
Die Ausbilder sollen mindestens die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Ver-<br />
waltungs(fach)angestellte/r“ bestanden haben oder als Beamte der Laufbahn des<br />
mittleren oder gehobenen nichttechnischen Dienstes angehören.<br />
• Ausbildungsbehörden<br />
Ausbildungsbehörden sind das BMVBS, die Ober- und Mittelbehörden sowie die<br />
Unterbehörden des Geschäftsbereiches.<br />
• Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsbehörde<br />
wenn Kenntnisse und Fertigkeiten z. B.<br />
- in der Informationstechnik,<br />
- im TMS,<br />
- in der KLR,<br />
nicht in der Ausbildungsdienststelle vermittelt werden können oder wenn aus prak-<br />
tischen Gründen eine gemeinsame Schulung von Auszubildenden aus mehreren<br />
Ausbildungsdienststellen notwendig oder wünschenswert ist, sind diese Kenntnis-<br />
se und Fertigkeiten<br />
- in den Berufsbildungszentren Koblenz oder Kleinmachnow<br />
- in regionalen überbetrieblichen Schulungen oder<br />
in fachlich geeigneten Bündelungsstellen (z. B. Fachstellen) bzw.<br />
- außerhalb der WSV<br />
zu vermitteln.<br />
• Dienstbegleitende Unterweisung<br />
Hinsichtlich der dienstbegleitenden Unterweisung (§ 4 Abs. 5 der Ausbildungsord-<br />
nung) und der Ausbildung am Arbeitsplatz sowie der Regelungen für die Zwischen-<br />
und Abschlussprüfungen sind die Erlasse des BMVBW vom 10. Dezember 1993 -<br />
Z 13/04.04.00-17/56 WSD 93 - und vom 24. Januar bzw. 12. Juni 1997 - Z<br />
13/04.04.00/19 bzw. 99 Vmz 97 - maßgebend.<br />
• Schlusslehrgang<br />
29
Für die Teilnehmer an der Abschlussprüfung wird ein fünfwöchiger Lehrgang in ei-<br />
nem der beiden Berufsbildungszentren durchgeführt. Während dieses Lehrgangs<br />
wird in der Regel die schriftliche Kenntnisprüfung abgenommen.<br />
• Zulassung zur Abschlussprüfung<br />
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet im Auftrag des BMVBS das<br />
Berufsbildungszentrum Koblenz. Hält es die Zulassungsvoraussetzung nicht für<br />
gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Anmeldung zur Abschluss-<br />
prüfung erfolgt auf Anforderung des Berufsbildungszentrums Koblenz; dieses in-<br />
formiert den Prüfungsausschuss „Verwaltungsfachangestellte/r“ und das BMVBS.<br />
• Zur Unterstützung der betrieblichen Ausbildung wurde im September 2000 „das<br />
novellierte Ausbildungskonzept für Verwaltungsfachangestellte“ mit Arbeitshilfen<br />
für die praktische Ausbildung vom BMVBS veröffentlicht. Es bietet eine umfangrei-<br />
che nach Schwerpunktthemen geordnete Information für die betriebliche Ausbil-<br />
dung.<br />
3. Vermessungstechnikerin/Vermessungstechniker<br />
• Ausbilder<br />
Die Ausbilder sollen die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Vermessungs-<br />
techniker/in“ bestanden haben oder als Beamte der Laufbahn des mittleren oder<br />
gehobenen vermessungstechnischen Dienstes angehören.<br />
• Ausbildungsbehörde<br />
Ausbildungsbehörden sind die Ober- und Mittelbehörden sowie die des Geschäfts-<br />
bereichs.<br />
• Ausbildung außerhalb der Ausbildungsdienststelle<br />
Wenn Kenntnisse und Fertigkeiten z. B.<br />
- in der Informationstechnik,<br />
- im Bereich Karten und Luftbilder,<br />
- im Bereich Liegenschaftskataster und Grundbuchwesen<br />
nicht in der Ausbildungsdienststelle vermittelt werden können oder wenn aus prak-<br />
tischen Gründen eine gemeinsame Schulung von Auszubildenden aus mehreren<br />
Ausbildungsdienststelle notwendig oder wünschenswert ist, sind diese Kenntnisse<br />
und Fertigkeiten<br />
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- in den Berufsbildungszentren Koblenz oder Kleinmachnow<br />
- in regionalen überbetrieblichen Schulungen oder<br />
- in fachlich geeigneten Bündelungsstellen (z. B. Fachstellen) bzw.<br />
- außerhalb der WSV (z. B. in Vermessungs-/Katasterämtern)<br />
zu vermitteln.<br />
• IT-Lehrgänge<br />
Zur Unterstützung der IT-Ausbildung finden bundesweite überbetriebliche IT-<br />
Schulungen in Bürokommunikation und graphische Datenverarbeitung (CAD) und<br />
örtliche bzw. regionale überbetriebliche IT-Schulungen in Liegenschaftsverwaltung<br />
und Vermessungstechnik statt.<br />
• Schlusslehrgang<br />
Für die Teilnehmer/innen an der Abschlussprüfung wird ein dreiwöchiger Lehr-<br />
gang in einem der beiden Berufsbildungszentren durchgeführt.<br />
• Zulassung zur Abschlussprüfung<br />
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet im Auftrag des BMVBS das<br />
Berufsbildungszentrum Koblenz. Hält es die Zulassungsvoraussetzung nicht für ge-<br />
geben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Anmeldung zur Abschlussprü-<br />
fung erfolgt nach Aufforderung der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses durch<br />
die Ausbildungsbehörden. Die Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses informiert<br />
das BBiZ Koblenz.<br />
4. Kartographin/Kartograph<br />
• Ausbilder<br />
Die Ausbilder sollen die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Kartograph/in“ be-<br />
standen haben oder als Beamte der Laufbahn des mittleren oder gehobenen karto-<br />
graphischen Dienstes angehören.<br />
• Ausbildungsbehörde<br />
Ausbildungsbehörden sind die mit der Herstellung und Laufendhaltung WSV-<br />
eigener Kartenwerke (z. B. Digitale Bundeswasserstraßenkarte (DBWK), amtliche<br />
Seekarten) befassten Behörden des BMVBS. Dort muss mindestens ein Dipl.-Ing.<br />
(FH) der Fachrichtung Kartographie oder Vermessungswesen oder eine Beamtin/<br />
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ein Beamter des gehobenen kartographischen oder vermessungstechnischen<br />
Dienstes eingesetzt sein.<br />
• Zwischen- und Abschlussprüfung<br />
Die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfung erfolgt durch den Gemeinsamen<br />
Prüfungsausschuss I (Nord) und Prüfungsausschuss II (Süd) des BMVBS und des<br />
Bundesverwaltungsamtes für die Abnahme von Zwischen- und Abschlussprüfungen<br />
im Ausbildungsberuf Kartograph/in beim Bundesverwaltungsamt Köln. Anmeldun-<br />
gen zur Zwischen- und Abschlussprüfung sind nach Aufforderung durch das Bun-<br />
desverwaltungsamt diesem unverzüglich zuzuleiten. Das Bundesverwaltungsamt<br />
entscheidet über die Zulassung zu den Prüfungen.<br />
5. Fachangestellte/Fachangestellter für Bürokommunikation<br />
Die gesamte überbetriebliche Ausbildung, die Zwischen- und Abschlusslehrgänge so-<br />
wie die Prüfungen werden in Amtshilfe vom Bundesverwaltungsamt Köln durchgeführt.<br />
Wegen der geringen Anzahl von Auszubildenden wurde bisher noch keine eigene Prü-<br />
fungsordnung erlassen und noch kein eigener Prüfungsausschuss berufen.<br />
6. Fachangestellte/Fachangestellter für Medien und Informationsdienste<br />
Die gesamte überbetriebliche Ausbildung, die Zwischen- und Abschlusslehrgänge so-<br />
wie die Prüfungen werden in Amtshilfe vom Bundesverwaltungsamt Köln bzw. den je-<br />
weiligen örtlichen Stellen durchgeführt. Wegen der geringen Anzahl von Auszubilden-<br />
den wurde bisher noch keine eigene Prüfungsordnung erlassen und kein eigener Prü-<br />
fungsausschuss berufen.<br />
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