708-710 GOZ, Teilleistungen - Zahnärztekammer Berlin
708-710 GOZ, Teilleistungen - Zahnärztekammer Berlin
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© ZÄK <strong>Berlin</strong> - <strong>GOZ</strong>-Referat<br />
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Dies gilt auch für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmung und für die Verarbeitung mit elektronischen Systemen.<br />
Berechnung von <strong>Teilleistungen</strong> bei Langzeitprovisorien<br />
Postanschrift:<br />
<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Berlin</strong><br />
Stallstraße 1<br />
10585 <strong>Berlin</strong> (Charlottenburg)<br />
Telefon: (0 30) 3 48 08 - 0<br />
Telefax: (0 30) 3 48 08 - 2 40<br />
Internet: http://www.zaek-berlin.de<br />
eMail: info@zaek-berlin.de<br />
Faxabruf-Nr.: 3 48 08-3 44<br />
Die Möglichkeit der Berechnung von <strong>Teilleistungen</strong> nach den Nummern 220 - 222 bzw. 500 - 504 <strong>GOZ</strong> ist<br />
zunächst für solche Fälle vorgesehen, bei denen die geplanten konservierenden bzw. prothetischen<br />
Versorgungen nicht vollendet werden können, beispielsweise weil der Patient zur weiteren Behandlung<br />
trotz Aufforderung nicht mehr erscheint, den Behandler gewechselt hat, weil er umgezogen oder<br />
verstorben ist oder bei ungünstigem Verlauf die Zähne extrahiert werden mussten etc.:<br />
<strong>Teilleistungen</strong> nach den Nummern 220 bis 222:<br />
223 Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes, so ist die Hälfte der jeweiligen<br />
Gebühr berechnungsfähig.<br />
224 Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr<br />
berechnungsfähig.<br />
<strong>Teilleistungen</strong> nach den Nummern 500 bis 504:<br />
505 Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler, so ist die Hälfte der<br />
jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.<br />
506 Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr<br />
berechnungsfähig.<br />
Die Berechnung von <strong>Teilleistungen</strong> nach den Geb.-Nrn. 223 bzw. 505 <strong>GOZ</strong> kommt u. U. aber auch dann<br />
in Betracht, wenn aus zahnmedizinischen Gründen eine endgültige Versorgung von Zähnen mit Kronen<br />
oder Brücken noch nicht möglich ist, weil zwischenzeitliche Behandlungsmaßnahmen (Ausheilphasen<br />
nach Extraktionen, Parodontalbehandlungen etc.) die Eingliederung eines Interimsersatzes nach den<br />
Geb.-Nrn. <strong>708</strong> u. ggf. 709 <strong>GOZ</strong> erforderlich machen.<br />
Häufig müssen dazu die mit einem Interimsersatz zu versorgenden Zähne ersteinmal für die Aufnahme<br />
von Kronen oder Brücken präpariert werden. Diese Leistung wird aber in der Geb.-Nr. <strong>708</strong> <strong>GOZ</strong> nicht<br />
berücksichtigt, so dass sich hier die Frage nach einer angemessenen Vergütung für die ggf. notwendige<br />
Präparation der betreffenden Zähne stellt.<br />
Entspricht die zunächst durchgeführte Präparation derjenigen für die definitive Kronen- oder<br />
Brückenversorgung, wären somit die <strong>Teilleistungen</strong> (Präparation) nach den Geb.-Nrn. 223 bzw. 505 <strong>GOZ</strong><br />
vollständig erbracht.<br />
Ob nun aber die Geb.-Nrn. 223 bzw. 505 <strong>GOZ</strong> auch zur Berechnung gelangen dürfen, kann u. U.<br />
frühestens nach Abnahme der Interimsersätze entschieden werden, da der Zahnarzt ggf. erst jetzt<br />
beurteilen kann, ob die vorhergehende Präparation nach evtl. notwendiger geringfügiger Nachbereitung<br />
für die Aufnahme der engültigen Versorgung hinreicht oder ob eine regelrechte Neupräparation der<br />
Zähne für die Aufnahme der geplanten definitiven Versorgung notwendig ist.<br />
Ist nach Entfernen des Interimsersatzes keine neue Präparation erforderlich und können die Maßnahmen<br />
für die endgültige Versorgung fortgesetzt werden, entfällt selbstverständlich die Teilleistungsberechnung.<br />
Nach erfolgter definitiver Versorgung kommen die dafür vorgesehenen Gebühren zum Ansatz, als hätte<br />
es keine Unterbrechung gegeben.<br />
Besteht jedoch die Notwendigkeit der Nachpräparation zur Aufnahme der endgültigen Versorgung,<br />
beispielsweise weil inzwischen der Zahnfleischrand weiter geschwunden ist oder neue kariöse Läsionen<br />
entstanden sind, können die zuvor erbrachten <strong>Teilleistungen</strong> zur Berechnung gelangen, da eine erneute<br />
Präparation ähnlich aufwändig wie bei der Erneuerung von vorhandenen Kronen oder Brücken ist und<br />
deshalb auch hier die erneute Berechnung der vollen Gebühren für die endgültigen Kronen oder Brücken<br />
auslöst.<br />
- 1 -<br />
Deutsche Apotheker- und Ärztebank EG<br />
BLZ 300 606 01, Konto-Nr. 0 001 246 267<br />
Postbank <strong>Berlin</strong><br />
BLZ 100 100 10, Konto-Nr. 14 181 108
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Dies gilt auch für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmung und für die Verarbeitung mit elektronischen Systemen.<br />
Wegen der mitunter recht langen Tragedauer von Interimsersätzen können sich für die Rechnungslegung<br />
Probleme ergeben. Berechnet nämlich der Zahnarzt die erbrachten <strong>Teilleistungen</strong> nach den Geb.-Nrn.<br />
223 bzw. 505 <strong>GOZ</strong> bereits mit der Eingliederung des Interimsersatzes (damit sie nicht „vergessen“<br />
werden) und stellt sich später heraus, dass keine Nachpräparation erforderlich ist, bestünde nach den<br />
Bestimmungen der <strong>GOZ</strong> formal keine Möglichkeit, den noch ausstehenden Honoraranteil für die definitve<br />
Versorgung einzufordern. Denkbar wäre in diesem Falle jedoch der Ansatz der vollen Gebühren für die<br />
endgültige Kronen- oder Brückenversorgung, verbunden mit einer Gutschrift über die vormals<br />
berechneten <strong>Teilleistungen</strong>.<br />
Ist für das Tragen des Interimsersatzes ein überschaubarer Zeitraum vorgesehen, empfiehlt es sich, eine<br />
ggf. mögliche Teilleistungsberechnung erst dann vorzunehmen, wenn die Notwendigkeit einer erneuten<br />
Präparation für die definitive Versorgung klar ersichtlich ist. Die nachträgliche Berechnung von<br />
<strong>Teilleistungen</strong> ist problemlos möglich. Zu beachten ist hierbei, dass gem. § 10 Abs. 2 Ziffer 1 <strong>GOZ</strong> in der<br />
Liquidation alle Leistungen zum Zeitpunkt ihrer Erbringung auszuweisen sind. Die <strong>Teilleistungen</strong> wären<br />
dementsprechend unter demselben Datum auszuweisen wie vormals die Eingliederung des<br />
Interimsersatzes.<br />
(Autor: Daniel Urbschat)<br />
Stand: 21.04.2010<br />
Postanschrift:<br />
<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Berlin</strong><br />
Stallstraße 1<br />
10585 <strong>Berlin</strong> (Charlottenburg)<br />
- 2 -<br />
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