27.06.2013 Aufrufe

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

H-001.01 Stand 01.01.2008<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG<br />

<strong>Allgemeine</strong> <strong>Versicherungsbedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftpflichtversicherung</strong><br />

(AHB)<br />

Umfang des Versicherungsschutzes<br />

1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall<br />

2. Vermögensschäden, Abhandenkommen von<br />

Sachen<br />

3. Versichertes Risiko<br />

4. Vorsorgeversicherung<br />

5. Leistungen der Versicherung<br />

6. Begrenzung der Leistungen<br />

7. Ausschlüsse<br />

Beginn des Versicherungsschutzes / Prämienzahlung<br />

8. Beginn des Versicherungsschutzes<br />

9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erste<br />

oder einmalige Prämie<br />

10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folge-<br />

prämie<br />

11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächti-<br />

gung<br />

12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung<br />

13. Prämienregulierung<br />

14. Prämien bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />

15. Prämienangleichung<br />

Umfang des Versicherungsschutzes<br />

1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall<br />

Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung<br />

16. Dauer und Ende des Vertrages<br />

17. Wegfall des versicherten Risikos<br />

18. Kündigung nach Prämienangleichung<br />

19. Kündigung nach Versicherungsfall<br />

20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Un-<br />

ternehmen<br />

21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Ände-<br />

rung oder Erlass von Rechtsvorschriften<br />

22. Mehrfachversicherung<br />

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers<br />

23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versiche-<br />

rungsnehmers<br />

24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />

25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungs-<br />

falles<br />

26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten<br />

Weitere Bestimmungen<br />

27. Mitversicherte Personen<br />

28. Abtretungsverbot<br />

29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung<br />

30. Verjährung<br />

31. Zuständiges Gericht<br />

32. Anzuwendendes Recht<br />

1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos <strong>für</strong> den Fall, dass der Versicherungsnehmer<br />

wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall),<br />

das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund<br />

g e s e t z l i c h e r H a f t p f l i c h t b e s t i m m u n g e n<br />

p r i v a t r e c h t l i c h e n I n h a l t s<br />

von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.<br />

Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge <strong>die</strong> Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist.<br />

Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, <strong>die</strong> zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.<br />

1.2 Kein Versicherungsschutz besteht <strong>für</strong> Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,<br />

(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz<br />

statt der Leistung;<br />

(2) wegen Schäden, <strong>die</strong> verursacht werden, um <strong>die</strong> Nacherfüllung durchführen zu können;<br />

(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung<br />

geschuldeten Erfolges;<br />

(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;


INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG Seite 2<br />

(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;<br />

(6) wegen anderer an <strong>die</strong> Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen;<br />

2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen<br />

Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf <strong>die</strong> gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen<br />

Inhalts des Versicherungsnehmers wegen<br />

2.1 Vermögensschäden, <strong>die</strong> weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;<br />

2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden im Falle der Erweiterung des Versicherungsschutzes<br />

<strong>die</strong> Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.<br />

3. Versichertes Risiko<br />

3.1 Der Versicherungsschutz umfasst in den Grenzen der vertraglichen Vereinbarungen <strong>die</strong> gesetzliche Haftpflicht<br />

(1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers,<br />

(2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken.<br />

Dies gilt nicht <strong>für</strong> Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder<br />

Wasserfahrzeugen sowie <strong>für</strong> sonstige Risiken, <strong>die</strong> der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,<br />

(3) aus Risiken, <strong>die</strong> <strong>für</strong> den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung)<br />

und <strong>die</strong> in Ziff. 4 näher geregelt sind.<br />

3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender<br />

oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen<br />

von Ziff. 21 kündigen.<br />

4. Vorsorgeversicherung<br />

4.1 Risiken, <strong>die</strong> nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages<br />

sofort versichert.<br />

(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb<br />

eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Prämienrechnung erfolgen. Unterlässt der<br />

Versicherungsnehmer <strong>die</strong> rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz <strong>für</strong> das neue Risiko rückwirkend<br />

ab dessen Entstehung. Unabhängig von einer Aufforderung des Versicherers hat der Versicherungsnehmer<br />

<strong>die</strong> Anzeige spätestens 12 Monate nach Entstehen des Risikos in Textform vorzunehmen.<br />

Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu<br />

beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen<br />

ist, zu dem <strong>die</strong> Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.<br />

(2) Der Versicherer ist berechtigt, <strong>für</strong> das neue Risiko eine angemessene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung<br />

über <strong>die</strong> Höhe <strong>die</strong>ser Prämie innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt<br />

der Versicherungsschutz <strong>für</strong> das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.<br />

4.2 Der Versicherungsschutz <strong>für</strong> neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1, (2) auf<br />

den Betrag von 300.000,-- EUR <strong>für</strong> Personenschäden und 80.000,-- EUR <strong>für</strong> Sachschäden und - soweit vereinbart<br />

- 5.000,-- EUR <strong>für</strong> Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen<br />

festgesetzt sind.<br />

4.3 Die Vorsorgeversicherung gilt nicht <strong>für</strong> Risiken<br />

(1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit <strong>die</strong>se Fahrzeuge<br />

der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;


INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG Seite 3<br />

(2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;<br />

(3) <strong>die</strong> der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;<br />

(4) <strong>die</strong> nur aufgrund eines einmaligen Auftrages entstehen oder <strong>die</strong> kürzer als ein Jahr bestehen werden und<br />

deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;<br />

(5) aus beruflichen und / oder gewerblichen Risiken, falls nur private Risiken gedeckt sind.<br />

5. Leistungen der Versicherung / Vollmacht des Versicherers<br />

5.1 Der Versicherungsschutz umfasst <strong>die</strong> Prüfung der Haftpflichtfrage, <strong>die</strong> Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche<br />

und <strong>die</strong> Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtung.<br />

Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,<br />

rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer<br />

hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, <strong>die</strong> vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des<br />

Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch<br />

ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.<br />

5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche<br />

zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.<br />

Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer,<br />

ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des<br />

Versicherungsnehmers auf seine Kosten.<br />

Er hat das Recht, den Prozess durch eine von ihm beauftragte Person oder von ihm ausgewählten Rechtsanwalt<br />

seiner Wahl zu führen. Kostenerstattungen, welche Aufwände des Versicherers betreffen, stehen ausschließlich<br />

<strong>die</strong>sem zu. Der Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen treten derartige künftige Ansprüche schon<br />

jetzt an den annehmenden Versicherer ab.<br />

5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden<br />

Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, <strong>die</strong> Bestellung eines Verteidigers <strong>für</strong> den Versicherungsnehmer<br />

von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer <strong>die</strong> gebührenordnungsmäßigen oder<br />

<strong>die</strong> mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.<br />

5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, <strong>die</strong> Aufhebung oder Minderung einer zu<br />

zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung <strong>die</strong>ses Rechts bevollmächtigt.<br />

6. Begrenzung der Leistungen<br />

6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf <strong>die</strong> vereinbarten Versicherungssummen<br />

begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige<br />

Personen erstreckt.<br />

6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind <strong>die</strong> Entschädigungsleistungen des Versicherers <strong>für</strong> alle Versicherungsfälle<br />

eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.<br />

6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall,<br />

der im Zeitpunkt des ersten <strong>die</strong>ser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn <strong>die</strong>se<br />

- auf derselben Ursache,<br />

- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder<br />

- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln<br />

beruhen.<br />

6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im<br />

Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt).<br />

Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer in <strong>die</strong>sen Fällen nicht zur Abwehr unberechtigter<br />

Schadensersatzansprüche verpflichtet.<br />

6.5 Die Aufwendungen des Versicherers <strong>für</strong> Kosten werden nicht auf <strong>die</strong> Versicherungssummen angerechnet.


INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG Seite 4<br />

6.6 Übersteigen <strong>die</strong> begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall <strong>die</strong> Versicherungssumme, trägt<br />

der Versicherer <strong>die</strong> Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe <strong>die</strong>ser Ansprüche.<br />

6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert<br />

der Rente <strong>die</strong> Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall<br />

noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird <strong>die</strong> zu leistende Rente nur im Verhältnis<br />

der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.<br />

Für <strong>die</strong> Berechnung des Rentenwertes gilt <strong>die</strong> entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz<br />

in der Kraftfahrzeug-<strong>Haftpflichtversicherung</strong> in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.<br />

Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen<br />

muss, wenn der Kapitalwert der Rente <strong>die</strong> Versicherungssumme oder <strong>die</strong> nach Abzug sonstiger Leistungen<br />

verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden <strong>die</strong> sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von<br />

der Versicherungssumme abgesetzt.<br />

6.8 Falls <strong>die</strong> von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung<br />

oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer <strong>für</strong> den von der Weigerung<br />

an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.<br />

7. Ausschlüsse<br />

Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der<br />

Versicherung ausgeschlossen:<br />

7.1 Versicherungsansprüche aller Personen,<br />

7.1.1 <strong>die</strong> den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.<br />

7.1.2 <strong>die</strong> den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit<br />

- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder<br />

- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.<br />

7.2 Ansprüche aus bewusstem Abweichen<br />

- von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften,<br />

- von Anweisungen und / oder Bedingungen des Auftraggebers oder<br />

aus sonstigen bewussten Pflichtverletzungen.<br />

7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht<br />

des Versicherungsnehmers hinausgehen.<br />

7.4 Haftpflichtansprüche<br />

(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten Personen gegen <strong>die</strong> Mitversicherten,<br />

(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,<br />

(3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.<br />

7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer<br />

(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, <strong>die</strong> mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder <strong>die</strong> zu den im Versicherungsvertrag<br />

mitversicherten Personen gehören;<br />

Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer<br />

Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder,<br />

Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern<br />

und -kinder (Personen, <strong>die</strong> durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern<br />

und Kinder miteinander verbunden sind) sowie Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.


INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG Seite 5<br />

(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige,<br />

beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;<br />

(3) von seinen gesetzlichen Vertretern und Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person<br />

des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;<br />

(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene<br />

Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;<br />

(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;<br />

(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;<br />

Zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5:<br />

Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5, (2) bis (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen<br />

der dort genannten Personen, <strong>die</strong> mit <strong>die</strong>sen in häuslicher Gemeinschaft leben.<br />

7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,<br />

wenn der Versicherungsnehmer <strong>die</strong>se Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht<br />

erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.<br />

7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,<br />

wenn<br />

(1) <strong>die</strong> Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer an <strong>die</strong>sen Sachen<br />

(Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt <strong>die</strong>ser<br />

Ausschluss nur insoweit, als <strong>die</strong>se Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen<br />

waren;<br />

(2) <strong>die</strong> Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer <strong>die</strong>se Sachen zur Durchführung seiner<br />

gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt<br />

hat; bei unbeweglichen Sachen gilt <strong>die</strong>ser Ausschluss nur insoweit, als <strong>die</strong>se Sachen oder Teile von ihnen<br />

unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;<br />

(3) <strong>die</strong> Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer entstanden sind und<br />

sich <strong>die</strong>se Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im Gefahrenbereich<br />

der Tätigkeit befunden haben; <strong>die</strong>ser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er<br />

zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen<br />

hatte.<br />

Zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7:<br />

Sind <strong>die</strong> Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Be<strong>die</strong>nsteten,<br />

Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz,<br />

und zwar sowohl <strong>für</strong> den Versicherungsnehmer als auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> durch den Versicherungsvertrag<br />

etwa mitversicherten Personen.<br />

7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten<br />

oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle<br />

sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn <strong>die</strong> Schadenursache in einem mangelhaften<br />

Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung<br />

des mangelfreien Teils der Sache oder Leistung führt.<br />

Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder <strong>für</strong> Rechnung des Versicherungsnehmers<br />

<strong>die</strong> Herstellung oder Lieferung der Sachen oder <strong>die</strong> Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen<br />

haben.<br />

7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch,<br />

Teil VII, sind jedoch mitversichert.<br />

7.10 (a) Ansprüche, <strong>die</strong> gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz<br />

oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen<br />

geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten<br />

aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche<br />

Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.


INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG Seite 6<br />

Der Versicherungsschutz bleibt aber <strong>für</strong> solche Ansprüche erhalten, <strong>die</strong> auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes<br />

oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler<br />

Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen<br />

den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.<br />

Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.<br />

(b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.<br />

Dieser Ausschluss gilt nicht<br />

(1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken<br />

oder<br />

(2) <strong>für</strong> Schäden, <strong>die</strong> durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle),<br />

durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der<br />

Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).<br />

Kein Versicherungsschutz besteht jedoch <strong>für</strong> Schäden durch Umwelteinwirkung, <strong>die</strong> aus der Planung,<br />

Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von<br />

- Anlagen, <strong>die</strong> bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern,<br />

zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);<br />

- Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);<br />

- Anlagen, <strong>die</strong> nach dem Umweltschutz <strong>die</strong>nenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht<br />

unterliegen;<br />

- Abwasseranlagen<br />

oder Teilen resultieren, <strong>die</strong> ersichtlich <strong>für</strong> solche Anlagen bestimmt sind.<br />

7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, <strong>die</strong> auf Asbest und Mineralwolle, asbest- und mineralwollhaltige Substanzen<br />

oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.<br />

7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, <strong>die</strong> in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit<br />

energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).<br />

7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, <strong>die</strong> zurückzuführen sind auf<br />

(1) gentechnische Arbeiten,<br />

(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),<br />

(3) Erzeugnisse, <strong>die</strong><br />

- Bestandteile aus GVO enthalten,<br />

- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.<br />

7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch<br />

(1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,<br />

(2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,<br />

(3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer,<br />

(4) Schwamm- oder Schimmelbildung.<br />

Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.


INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG Seite 7<br />

7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer<br />

Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus<br />

(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,<br />

(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,<br />

(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,<br />

(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.<br />

7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.<br />

7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen<br />

Diskriminierungen.<br />

7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, <strong>die</strong> aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers<br />

resultieren. Das Gleiche gilt <strong>für</strong> Sachschäden, <strong>die</strong> durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer<br />

gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz,<br />

wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grobfahrlässig gehandelt<br />

hat.<br />

7.19 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, <strong>die</strong> durch sogenannte Kampfhunde verursacht werden.<br />

Als Kampfhunde gelten alle Hunderassen, <strong>die</strong> in irgendeinem Bundesland der Bundesrepublik Deutschland<br />

durch Gesetz, Verordnung oder Satzung als solche bezeichnet werden, sowie Kreuzungen mit <strong>die</strong>sen Rassen.<br />

Als Kampfhund gelten auf alle Fälle:<br />

American Staffordshire Terrier, Bandog, Bordeaux Dogge, Bullterrier, Chinesischer Kampfhund, Dobermann,<br />

Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Espagnol, Mastino Napoletano, Römischer Kampfhund,<br />

Rottweiler, Staffordshire Bullterrier sowie Tosa Inu.<br />

7.20 Haftpflichtansprüche wegen Flurschaden durch Weidevieh sowie wegen Wildschaden (siehe §§ 26 ff BJagdG<br />

und entsprechende Landesgesetze).<br />

7.21 Haftpflichtansprüche wegen Schäden verursacht im Zusammenhang mit Terrorakten. Terrorakte sind jegliche<br />

Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer<br />

oder ähnlicher Ziele, <strong>die</strong> geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung<br />

zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.<br />

Es obliegt dem Versicherungsnehmer nachzuweisen, dass der Schaden auf andere Ereignisse als <strong>die</strong> vorgenannten<br />

zurückzuführen ist.<br />

Beginn des Versicherungsschutzes / Prämienzahlung<br />

8. Beginn des Versicherungsschutzes<br />

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer<br />

<strong>die</strong> erste oder einmalige Prämie rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt. Die in Rechnung gestellte Prämie<br />

enthält <strong>die</strong> Versicherungsteuer, <strong>die</strong> der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten<br />

hat.<br />

9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erste oder einmalige Prämie<br />

9.1 Die erste oder einmalige Prämie ist zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.<br />

Ist Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie nur <strong>die</strong> erste Rate der ersten Jahresprämie.<br />

9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer <strong>die</strong> erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren<br />

Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab <strong>die</strong>sem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer<br />

nachweist, dass er <strong>die</strong> Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, <strong>die</strong> bis zur Zahlung<br />

der Prämie eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungs-


INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG Seite 8<br />

nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf<br />

<strong>die</strong>se Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.<br />

9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer <strong>die</strong> erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag<br />

zurücktreten, solange <strong>die</strong> Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer<br />

nachweist, dass er <strong>die</strong> Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Im Falle des berechtigten Rücktritts<br />

des Versicherers wird eine Geschäftsgebühr in Höhe von EUR 29,75 einschließlich der derzeit gültigen Versicherungsteuer<br />

in Höhe 19 v. H. fällig.<br />

10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgeprämie<br />

10.1 Die Folgeprämien sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Prämienzeitraums<br />

fällig.<br />

Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen<br />

Zeitpunkt erfolgt.<br />

10.2 Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es<br />

sei denn, dass er <strong>die</strong> verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.<br />

Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.<br />

Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen<br />

Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, <strong>die</strong> mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung<br />

ist nur wirksam, wenn sie <strong>die</strong> rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert<br />

und <strong>die</strong> Rechtsfolgen angibt, <strong>die</strong> nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.<br />

10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf <strong>die</strong>ser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab <strong>die</strong>sem<br />

Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2,<br />

Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.<br />

10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf <strong>die</strong>ser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer<br />

den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung<br />

nach Ziff. 10.2, Abs. 3 darauf hingewiesen hat.<br />

Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten<br />

Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, <strong>die</strong> zwischen dem Zugang der Kündigung und<br />

der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.<br />

11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung<br />

Ist <strong>die</strong> Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt <strong>die</strong> Zahlung als rechtzeitig, wenn <strong>die</strong> Prämie zum Fälligkeitstag<br />

eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.<br />

Konnte <strong>die</strong> fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden,<br />

ist <strong>die</strong> Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung<br />

des Versicherers erfolgt.<br />

Kann <strong>die</strong> fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer <strong>die</strong> Einzugsermächtigung widerrufen<br />

hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass <strong>die</strong> Prämie nicht eingezogen<br />

werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.<br />

12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung<br />

Ist <strong>die</strong> Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, sind <strong>die</strong> noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer<br />

mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.<br />

Ferner kann der Versicherer <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zukunft jährliche Prämienzahlung verlangen.


INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG Seite 9<br />

13. Prämienregulierung<br />

13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos<br />

gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis<br />

auf der Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu<br />

machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers<br />

kann <strong>die</strong>ser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes<br />

verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit<br />

der Angaben kein Verschulden trifft.<br />

13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird <strong>die</strong> Prämie ab<br />

dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst<br />

ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Nachweises oder sonstiger Kenntniserlangung über den Risikowegfall<br />

beim Versicherer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend<br />

Ziff. 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der<br />

Mindestprämie werden berücksichtigt.<br />

Der Versicherungsnehmer ist zum Nachweis des Wegfalls des versicherten Interesses gegenüber dem Versicherer<br />

verpflichtet, wenn er sich auf den Wegfall beruft.<br />

13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer <strong>die</strong> rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer <strong>für</strong> den Zeitraum, <strong>für</strong> den<br />

<strong>die</strong> Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe der <strong>für</strong> <strong>die</strong>sen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten<br />

Prämie verlangen. Werden <strong>die</strong> Angaben nachträglich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine<br />

vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn <strong>die</strong> Angaben innerhalb von<br />

zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten.<br />

13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Prämienvorauszahlung <strong>für</strong><br />

mehrere Jahre.<br />

14. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />

Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist,<br />

nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.<br />

Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund Rücktritts wegen Anzeigepflichtverletzung wegen arglistiger Nichtanzeige<br />

gefahrerheblicher Umstände oder durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer<br />

<strong>die</strong> Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu.<br />

15. Prämienangleichung<br />

15.1 Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienangleichung. Soweit <strong>die</strong> Prämie nach Lohn-, Bau- oder<br />

Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Prämienangleichung statt. Mindestprämien unterliegen unabhängig<br />

von der Art der Prämienberechnung der Prämienangleichung.<br />

15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung <strong>für</strong> <strong>die</strong> ab dem 1. Juli fälligen Prämien, um welchen<br />

Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb<br />

der <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Haftpflichtversicherung</strong> zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr<br />

erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf <strong>die</strong> nächst niedrigere, durch fünf teilbare<br />

ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch <strong>die</strong> speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten<br />

Ausgaben <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.<br />

Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist <strong>die</strong> Summe der in <strong>die</strong>sem Jahr geleisteten<br />

Schadenzahlungen geteilt durch <strong>die</strong> Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.<br />

15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, <strong>die</strong> Folgejahresprämie<br />

um den sich aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung). Die veränderte<br />

Folgejahresprämie wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Prämienrechnung bekannt gegeben.<br />

Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um<br />

einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Jahre nach Ziff.<br />

15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer <strong>die</strong> Folgejahresprämie nur um den Prozentsatz erhöhen, um den<br />

sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalen-


INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG Seite 10<br />

derjahr erhöht hat; <strong>die</strong>se Erhöhung darf <strong>die</strong>jenige nicht überschreiten, <strong>die</strong> sich nach dem vorstehenden Absatz<br />

ergeben würde.<br />

15.4 Liegt <strong>die</strong> Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Prämienangleichung. Diese Veränderung<br />

ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.<br />

Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung<br />

16. Dauer und Ende des Vertrages<br />

16.1 Der Vertrag ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.<br />

16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn<br />

nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine<br />

Kündigung zugegangen ist.<br />

16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf,<br />

zum vorgesehenen Zeitpunkt.<br />

16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder<br />

jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden; <strong>die</strong> Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei<br />

Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.<br />

17. Wegfall des versicherten Risikos<br />

Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt <strong>die</strong> Versicherung bezüglich <strong>die</strong>ser Risiken.<br />

Dem Versicherer steht <strong>die</strong> Prämie zu, <strong>die</strong> er hätte erheben können, wenn <strong>die</strong> Versicherung <strong>die</strong>ser Risiken nur bis zu<br />

dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem ihm der Wegfall nachgewiesen wurde.<br />

Ziff. 13.2 gilt sinngemäß.<br />

Sofern das Versicherungsvertragsverhältnis innerhalb der ersten 12 Monate endet, werden, soweit nichts anderes<br />

vereinbart wurde, bei einer Vertragsdauer bis zu einem Monat 25 v. H., bis zu 5 Monaten 50 v. H., bis zu 9 Monaten<br />

75 v. H. der Jahresprämie berechnet; <strong>die</strong> mindestens zu zahlende Prämie beträgt EUR 29,75 einschließlich der derzeit<br />

gültigen Versicherungsteuer in Höhe 19 v. H.<br />

18. Kündigung nach Prämienanpassung<br />

Erhöht sich <strong>die</strong> vertragsgemäß zu zahlende Prämie aufgrund der Prämienangleichung gemäß Ziff. 15.3, ohne dass<br />

sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb<br />

eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem<br />

Zeitpunkt kündigen, in dem <strong>die</strong> Prämienerhöhung wirksam werden sollte.<br />

Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung<br />

muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung zugehen.<br />

Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.<br />

19. Kündigung nach Versicherungsfall<br />

19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn<br />

- vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder<br />

- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch<br />

gerichtlich zugestellt wird.<br />

Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der Schadensersatzzahlung<br />

oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.


INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG Seite 11<br />

19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam.<br />

Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass <strong>die</strong> Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt,<br />

spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.<br />

Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.<br />

20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen<br />

20.1 Wird ein Unternehmen, <strong>für</strong> das eine <strong>Haftpflichtversicherung</strong> besteht, an einen Dritten veräußert, tritt <strong>die</strong>ser an<br />

Stelle des Versicherungsnehmers in <strong>die</strong> während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis<br />

ergebenden Rechte und Pflichten ein.<br />

Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen<br />

Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.<br />

20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in <strong>die</strong>sem Falle<br />

- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,<br />

- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden<br />

Versicherungsperiode<br />

in Schriftform gekündigt werden.<br />

20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn<br />

- der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang<br />

auf den Dritten Kenntnis erlangt;<br />

- der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis<br />

zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung<br />

Kenntnis erlangt.<br />

20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis<br />

nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte <strong>für</strong> <strong>die</strong> Versicherungsprämie<br />

<strong>die</strong>ser Periode als Gesamtschuldner.<br />

20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den<br />

Dritten unverzüglich anzuzeigen.<br />

Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall<br />

später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem <strong>die</strong> Anzeige dem Versicherer hätte zugehen<br />

müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen<br />

hätte.<br />

Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht <strong>für</strong> alle Versicherungsfälle, <strong>die</strong> frühestens einen Monat<br />

nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur,<br />

wenn der Versicherer in <strong>die</strong>sem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.<br />

Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer <strong>die</strong> Veräußerung<br />

in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm <strong>die</strong> Anzeige hätte zugehen müssen.<br />

21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften<br />

Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der<br />

Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das<br />

Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der<br />

Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.


INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG Seite 12<br />

22. Mehrfachversicherung<br />

22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.<br />

22.2 Wenn <strong>die</strong> Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer <strong>die</strong>s wusste,<br />

kann er <strong>die</strong> Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.<br />

22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend<br />

macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt<br />

wirksam, zu dem <strong>die</strong> Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.<br />

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers<br />

23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers<br />

23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände<br />

Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten<br />

Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und <strong>die</strong> <strong>für</strong> den Entschluss<br />

des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer<br />

ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme<br />

der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.<br />

Gefahrerheblich sind <strong>die</strong> Umstände, <strong>die</strong> geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben,<br />

den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.<br />

Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt <strong>die</strong>ser den gefahrerheblichen<br />

Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon<br />

Kenntnis gehabt oder <strong>die</strong>s arglistig verschwiegen.<br />

23.2 Rücktritt<br />

(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer,<br />

vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.<br />

(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein<br />

Vertreter <strong>die</strong> unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht<br />

hat.<br />

Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht,<br />

wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht<br />

angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.<br />

(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.<br />

Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht<br />

versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte<br />

Umstand weder <strong>für</strong> den Eintritt des Versicherungsfalls noch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Feststellung oder den Umfang der Leistung<br />

ursächlich war. Auch in <strong>die</strong>sem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer<br />

<strong>die</strong> Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.<br />

Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, <strong>die</strong> der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen<br />

Vertragszeit entspricht.<br />

23.3 Prämienänderung oder Kündigungsrecht<br />

Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil <strong>die</strong> Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf<br />

Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist<br />

von einem Monat in Schriftform kündigen.


INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG Seite 13<br />

Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den<br />

Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen<br />

hätte.<br />

Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten<br />

Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden <strong>die</strong> anderen Bedingungen auf<br />

Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer <strong>die</strong> Pflichtverletzung<br />

nicht zu vertreten, werden <strong>die</strong> anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.<br />

Erhöht sich durch <strong>die</strong> Vertragsanpassung <strong>die</strong> Prämie um mehr als 10% oder schließt der Versicherer <strong>die</strong> Gefahrabsicherung<br />

<strong>für</strong> den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb<br />

eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen.<br />

Der Versicherer muss <strong>die</strong> ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich<br />

geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, <strong>die</strong> das<br />

von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat <strong>die</strong> Umstände anzugeben, auf <strong>die</strong> er seine<br />

Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong>se <strong>die</strong> Monatsfrist nicht verstrichen ist.<br />

Dem Versicherer stehen <strong>die</strong> Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer<br />

durch gesonderte Mitteilung in Textform auf <strong>die</strong> Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.<br />

Der Versicherer kann sich auf <strong>die</strong> in den Ziff. 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht<br />

angezeigten Gefahrumstand oder <strong>die</strong> Unrichtigkeit der Anzeige kannte.<br />

23.4 Anfechtung<br />

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall<br />

der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil der Prämie zu, <strong>die</strong> der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung<br />

abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />

24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />

Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener<br />

Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit <strong>die</strong> Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen<br />

unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.<br />

25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />

25.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche<br />

erhoben wurden.<br />

25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit <strong>für</strong> <strong>die</strong> Abwendung und Minderung des Schadens sorgen.<br />

Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es <strong>für</strong> den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er<br />

hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung<br />

und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, <strong>die</strong> nach Ansicht des Versicherers <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bearbeitung<br />

des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle da<strong>für</strong> angeforderten Schriftstücke übersandt<br />

werden.<br />

25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches<br />

oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen, Prozesskostenhilfeantrag ihm zugestellt<br />

oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er <strong>die</strong>s ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.<br />

25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer<br />

fristgemäß Widerspruch oder <strong>die</strong> sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.<br />

Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.<br />

25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er <strong>die</strong> Führung<br />

des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsneh-


INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG Seite 14<br />

mers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen<br />

Auskünfte erteilen und <strong>die</strong> angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.<br />

26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten<br />

26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus <strong>die</strong>sem Vertrag, <strong>die</strong> er vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />

zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung<br />

fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer<br />

nachweist, dass <strong>die</strong> Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.<br />

26.2 Wird eine Obliegenheit aus <strong>die</strong>sem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.<br />

Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung<br />

in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des<br />

Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer<br />

den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf <strong>die</strong>se Rechtsfolge hingewiesen<br />

hat.<br />

Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er <strong>die</strong> Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz<br />

bestehen.<br />

Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass <strong>die</strong> Verletzung<br />

der Obliegenheit weder <strong>für</strong> den Eintritt oder <strong>die</strong> Feststellung des Versicherungsfalls noch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Feststellung<br />

oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer<br />

<strong>die</strong> Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />

Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes<br />

Kündigungsrecht ausübt.<br />

Weitere Bestimmungen<br />

27. Mitversicherte Personen<br />

27.1 Erstreckt sich <strong>die</strong> Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer<br />

selbst, sind alle <strong>für</strong> ihn geltenden Bestimmungen auf <strong>die</strong> Mitversicherten entsprechend anzuwenden.<br />

Die Bestimmungen über <strong>die</strong> Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person<br />

eines Mitversicherten entsteht.<br />

27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er<br />

ist neben den Mitversicherten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.<br />

28. Abtretungsverbot<br />

Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten<br />

noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.<br />

29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung<br />

29.1 Alle <strong>für</strong> den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an <strong>die</strong> Hauptverwaltung des Versicherers<br />

oder an <strong>die</strong> im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet<br />

werden.<br />

29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt <strong>für</strong> eine<br />

Willenserklärung, <strong>die</strong> dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, <strong>die</strong> Absendung eines eingeschriebenen<br />

Briefes an <strong>die</strong> letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung<br />

des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend <strong>für</strong> den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.


INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG Seite 15<br />

29.3 Hat der Versicherungsnehmer <strong>die</strong> Versicherung <strong>für</strong> seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer<br />

Verlegung der gewerblichen Niederlassung <strong>die</strong> Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung.<br />

30. Verjährung<br />

30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach<br />

den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />

30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist <strong>die</strong> Verjährung von<br />

der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem <strong>die</strong> Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller<br />

in Textform zugeht.<br />

31. Zuständiges Gericht<br />

31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich <strong>die</strong> gerichtliche Zuständigkeit<br />

nach dem Sitz des Versicherers oder seiner <strong>für</strong> den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der<br />

Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der<br />

Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen<br />

ihn bei dem Gericht erhoben werden, das <strong>für</strong> seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort<br />

seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt<br />

sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das<br />

gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.<br />

31.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich<br />

<strong>die</strong> gerichtliche Zuständigkeit <strong>für</strong> Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer<br />

nach dem Sitz des Versicherers oder seiner <strong>für</strong> den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.<br />

32. Anzuwendendes Recht<br />

Für <strong>die</strong>sen Vertrag gilt deutsches Recht.


Info VVG Haftpflicht 1107 0706478<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG<br />

Hauptverwaltung · Erzbergerstraße 9-15 · 68165 Mannheim<br />

Service Center 0621 427-427 · Telefax 0621 427-944<br />

www.inter.de · E-Mail: info@inter.de<br />

Informationen gem. § 1 VVG-InfoV<br />

Angaben zum Unternehmen, ladungsfähige Anschrift und gesetzliche Vertreter<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG, Erzbergerstr. 9-15, 68165 Mannheim.<br />

Telefon: 0621 427-427, Fax: 0621 427-944, E-Mail: info@inter.de<br />

Vorstand: Bernd Jansen (Vorsitzender), Jürgen M. Lukas, Matthias Kreibich<br />

Aufsichtsratsvorsitzender: Jürgen List<br />

Sitz: Mannheim; Handelsregister-Nr. HRB 3181 beim Amtsgericht Mannheim<br />

Die INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG ist ein Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft.<br />

Hauptgeschäftstätigkeit und Aufsichtsbehörde<br />

Als privates Versicherungsunternehmen besteht unsere Hauptgeschäftstätigkeit im Betrieb von Sachversicherungen,<br />

<strong>Haftpflichtversicherung</strong>en, Unfallversicherungen und Technische Versicherungen.<br />

Die <strong>für</strong> uns zuständige Aufsichtsbehörde ist <strong>die</strong> Bundesanstalt <strong>für</strong> Finanz<strong>die</strong>nstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungen –,<br />

Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn, Telefon 0228 4108-7777, Fax 0228 4108-1550.<br />

Wesentliche Merkmale der Versicherung und anwendbares Recht<br />

Die wesentlichen Merkmale des von Ihnen gewählten Versicherungsschutzes finden Sie in den <strong>Allgemeine</strong>n Versiche rungs be din -<br />

gungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftpflichtversicherung</strong> (AHB) und den besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR). Die <strong>für</strong> den Ver -<br />

sicherungsvertrag maßgeblichen <strong>Versicherungsbedingungen</strong> haben wir Ihnen vor Abschluss des Vertrages überlassen. Sie enthalten<br />

insbesondere <strong>die</strong> Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung unserer Leistungsverpflichtung. Bitte beachten Sie insbesondere<br />

<strong>die</strong> Leistungsbeschreibung des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 1, 3 und 5 AHB und <strong>die</strong> Einschränkungen und Ausschlüsse<br />

gemäß Ziffer 6 und 7 AHB. Der Versicherungsvertrag unterliegt deutschem Recht.<br />

Gesamtpreis<br />

Die von Ihnen zu zahlende Versicherungsprämie einschließlich anfallender Versicherungsteuer sowie <strong>die</strong> Art der Prämienberechnung<br />

sind im Antrag aufgeführt. Weitere Kosten fallen nicht an.<br />

Prämienzahlungsmodalitäten<br />

Als Zahlungsweisen der Prämien sind monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich möglich.<br />

Bei unterjährlicher Zahlungsweise darf eine Mindestprämie von 15,00 EUR je Rate nicht unterschritten werden. Die Prämie ist<br />

grundsätzlich jeweils zu Beginn des Kalendermonats fällig. Die Zahlung erfolgt rechtzeitig, wenn Sie alles erforderliche <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zahlung<br />

getan haben, z. B. einen Überweisungsauftrag erteilt haben. Sofern Sie uns eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt haben, kümmern<br />

wir uns um den Beitragseinzug. Bitte beachten Sie zusätzlich <strong>die</strong> Hinweise im Versicherungsschein zur Zahlung des Erstbeitrags.<br />

Gültigkeitsdauer der Information<br />

Die hier zur Verfügung gestellten Informationen entsprechen dem Stand Januar 2008<br />

Vertragsabschluss, Antragsbindung des Versicherungsnehmers, Beginn des Versicherungsschutzes<br />

Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages annehmen.<br />

Dies erfolgt regelmäßig dadurch, dass wir Ihnen den Versicherungsschein übersenden. Haben wir Ihnen ein Angebot auf Abschluss<br />

eines Versicherungsvertrages unterbreitet, kommt der Vertrag zustande, wenn Sie <strong>die</strong> Annahme unseres Angebots ausdrücklich<br />

erklären.<br />

Sie können Ihre Vertragserklärung bis zum Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages widerrufen. Einzelheiten<br />

des Widerrufsrechts finden Sie unter dem nachfolgenden Punkt sowie im Versicherungsschein. An einen gestellten Antrag sind Sie<br />

nicht gebunden; sie können den Widerruf auch schon vor unserer Entscheidung über <strong>die</strong> Annahme des Antrags widerrufen.<br />

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor<br />

Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung),<br />

der Zahlung der ersten Versicherungsprämie entsprechend der im Versicherungsschein genannten Hinweise.<br />

Widerrufsrecht und -folgen<br />

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.<br />

Die Frist beginnt am Tag, nachdem Ihnen der Versicherungsschein, <strong>die</strong> Vertragsbestimmungen einschließlich unserer<br />

<strong>Allgemeine</strong>n <strong>Versicherungsbedingungen</strong> sowie <strong>die</strong> Vertragsinformationen gemäß § 7 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes und<br />

<strong>die</strong>se Belehrung in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt <strong>die</strong> rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der<br />

Widerruf ist zu richten an INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG, Erzbergerstr. 9-15 in 68165 Mannheim oder Postfach 10 16 16, 68016<br />

Mannheim. Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: 0621 427-944


Widerrufsfolgen<br />

Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf <strong>die</strong> Zeit<br />

nach Zugang des Widerrufs entfällt.<br />

Den Teil Ihres Beitrags, der auf <strong>die</strong> Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben,<br />

dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der<br />

Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind <strong>die</strong> beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.<br />

Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.<br />

Besondere Hinweise<br />

Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt<br />

wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versiche -<br />

rungsvertrag weiter. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.<br />

Laufzeit/Beendigung/Kündigung des Vertrages<br />

Die Laufzeit des Vertrages ist im Antrag aufgeführt.<br />

Beträgt <strong>die</strong> Versicherungsdauer mindestens ein Jahr, so verlängert sich das Versicherungsverhältnis mit dem Ablauf der Vertragszeit<br />

um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine<br />

Kündigung zugegangen ist.<br />

Gerichtsstand<br />

Für Klagen gegen uns aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist das Gericht an unserem Sitz zuständig.<br />

Es ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz,<br />

in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist <strong>die</strong>ses Gericht<br />

ausschließlich zuständig. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt<br />

der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand am Sitz des Versicherers begründet.<br />

Sprache<br />

Alle <strong>die</strong>sen Vertrag betreffenden Informationen sowie <strong>die</strong> Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages erfolgt ausschließlich<br />

in deutscher Sprache.<br />

Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren<br />

Sollten Sie mit uns oder unseren Entscheidungen einmal nicht zufrieden sein, so haben Sie <strong>die</strong> Möglichkeit, sich mit einer Beschwer -<br />

de direkt an unseren Vorstand zu wenden.<br />

Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Damit ist <strong>für</strong> Sie als besonderer Service <strong>die</strong> Möglichkeit<br />

eröffnet, den unabhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden<br />

sein sollten.<br />

Adresse: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080 632, 10006 Berlin, Tel. 01804 224424, Fax 01804 224425,<br />

E-Mail beschwerde@versicherungsombudsmann.de<br />

Das Verfahren ist <strong>für</strong> Sie kostenfrei.<br />

Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt davon unberührt.<br />

Beschwerde bei der Aufsichtbehörde<br />

Sie können Beschwerden auch an <strong>die</strong> <strong>für</strong> uns zuständige Aufsichtsbehörde richten. Dies ist <strong>die</strong> Bundesanstalt <strong>für</strong><br />

Finanz<strong>die</strong>nstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungen –, Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn, Telefon 0228 4108-7777,<br />

Fax 0228 4108-1550, Internet www.bafin.de.<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG · Vorstand: Bernd Jansen (Vorsitzender), Jürgen M. Lukas, Matthias Kreibich; Aufsichtsratsvorsitzender: Jürgen List;<br />

Sitz Mannheim: Handelsregister HRB 3181 beim Amtsgericht Mannheim


Prod-info Jagd-Haftpflicht 0210 1007434<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG<br />

Hauptverwaltung · Erzbergerstraße 9-15 · 68165 Mannheim<br />

Service Center 0621 427-427 · Telefax 0621 427-944<br />

www.inter.de · E-Mail: info@inter.de<br />

Produktinformationsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Jagd-<strong>Haftpflichtversicherung</strong><br />

Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über <strong>die</strong> Ihnen angebotene <strong>Haftpflichtversicherung</strong> geben. Diese Informationen sind jedoch<br />

nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich ausschließlich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den beigefügten <strong>Versicherungsbedingungen</strong>. Lesen<br />

Sie deshalb <strong>die</strong> gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig.<br />

1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an?<br />

Wir bieten Ihnen eine Jagd-<strong>Haftpflichtversicherung</strong> und auf Wunsch auch eine Jagdhunde-Unfall-Zusatzversicherung an. Grundlage sind <strong>die</strong> beigefügten <strong>Allgemeine</strong>n<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftpflichtversicherung</strong> (AHB), Druckstück H-001.01, sowie alle weiteren im Antrag genannten Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen<br />

und Vereinbarungen/Bestimmungen.<br />

2. Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht versichert?<br />

Als Jäger müssen Sie nach dem Bundesjagdgesetz eine <strong>Haftpflichtversicherung</strong> abschließen, wenn Sie nach bestandener Jägerprüfung einen Jagdschein erwerben und der Jagd<br />

nachgehen wollen. Dies schließt auch ausländische Jäger ein, soweit sie nach deutschem Recht und deutscher Gerichtsbarkeit in Anspruch genommen werden können. Versichert<br />

sind durch eine Jagdhaftpflichtversicherung dann <strong>die</strong> Schäden an fremden Personen oder Sachen, <strong>die</strong> im Rahmen Ihrer erlaubten Betätigung bei der Jagd entstehen. In <strong>die</strong>sem<br />

Zusammenhang regulieren wir nicht nur den Schaden, sondern prüfen auch, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht, wehren unbegründete<br />

Schadensersatzansprüche ab und bieten damit auch Rechtsschutz bei unberechtigten Haftungsansprüchen.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffern I 1 und I 3 der beigefügten Jagd-Bedingungen, Druckstück H-1400.01.<br />

Mitversichert sind beispielsweise Schäden aus der fahrlässigen Überschreitung von Rechten im Jagdschutz oder des Notwehrrechts sowie Schäden aus dem erlaubten Besitz bzw.<br />

Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen oder Munition und Geschossen auch außerhalb der Jagd. Der Versicherungsschutz schließt darüber hinaus auch bis zu drei<br />

Jagdgebrauchshunde während und außerhalb der Jagd oder Risiken aus einem kleinen Wasserfahrzeug als Halter oder Eigentümer ein. Auslandsschäden sind mitversichert auch<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Inanspruchnahme als Halter oder Führer von Jagdhunden.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffern I 2 und I 3.1 der beigefügten H-1400.01.<br />

Die Einschränkungen des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte den Ausführungen in Ziffer 4 <strong>die</strong>ses Produktinformationsblattes.<br />

3. Wie hoch ist Ihre Prämie, wann müssen Sie <strong>die</strong>se bezahlen und was passiert, wenn Sie nicht oder verspätet zahlen?<br />

Die Höhe der Prämie können Sie den Antragsunterlagen entnehmen. Ändern sich Angaben im Antrag, kann sich auch <strong>die</strong> Prämie ändern. Die Höhe Ihrer Prämie ist abhängig vom<br />

konkret gewählten Versicherungsschutz und der Art der Zahlweise.<br />

Einzelheiten hierzu finden Sie unter Ziffer I 1 der beigefügten H-1400.01 und 12 bis 15 der beigefügten H-001.01 (AHB) und in Ihrem Antrag. Beachten Sie bitte, dass Sie endgültige<br />

Angaben erst Ihrem Versicherungsschein entnehmen können.<br />

Bitte bezahlen Sie <strong>die</strong> erste oder einmalige Prämie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins.<br />

Falls Sie uns eine Lastschriftermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig <strong>für</strong> ausreichende Deckung auf Ihrem Konto.<br />

Wenn Sie <strong>die</strong> erste oder einmalige Prämie schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange Sie nicht zahlen. Auch der Versicherungsschutz beginnt<br />

erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig zahlen, fordern wir Sie auf <strong>die</strong> rückständige Prämie innerhalb einer Frist von<br />

mindestens 2 Wochen zu zahlen. Nach Ablauf <strong>die</strong>ser Zahlungsfrist entfällt Ihr Versicherungsschutz. Auch können wir den Vertrag kündigen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem<br />

Antrag und den Ziffern 8 bis 12 der beigeIfügten AHB, Druckstück H-001.01.<br />

4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen?<br />

Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir eine unangemessen hohe Prämie verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz<br />

herausgenommen. Nicht versichert sind daher insbesondere alle Schäden, <strong>die</strong> aus vorsätzlicher Handlung hervorgehen oder strafbarer Handlung verursacht werden sowie Schäden,<br />

<strong>die</strong> aus dem Gebrauch eines Kraft-, Luftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers folgen, soweit sie nicht ausnahmsweise vom Versicherungsschutz ausdrücklich erfasst sind. Ihre<br />

Schäden von Mitversicherten oder nahen Angehörigen, mit denen Sie in häuslicher Gemeinschaft leben, können leider ebenfalls nicht ausgeglichen werden, siehe aber Ziffer I 5 der<br />

beigefügten H-1400.01.<br />

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe entnehmen Sie bitte Ziffer 7 der beigefügten AHB, Druckstück<br />

H-001.01, sowie Ziffer I 11 der beigefügten H-1400.01.<br />

5. Welche Verpflichtungen haben Sie bei Vertragsschluss und welche Folgen können Verletzungen <strong>die</strong>ser Pflichten haben?<br />

Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie <strong>die</strong> im Antragsformular enthaltenen Fragen unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Beachten<br />

Sie <strong>die</strong> benannten Verpflichtungen mit Sorgfalt. Ihre Nichtbeachtung kann schwerwiegende Konsequenzen <strong>für</strong> Sie haben. Je nach Art der Pflichtverletzung können Sie Ihren<br />

Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Unter Umständen können wir uns auch vorzeitig vom Vertrag lösen.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffern 23 bis 26 der beigefügten AHB, Druckstück H-001.01.<br />

6. Welche Verpflichtungen haben Sie während der Laufzeit des Vertrages und welche Folgen können Verletzungen <strong>die</strong>ser Pflichten haben?<br />

Um den Versicherungsschutz zwischenzeitlichen Veränderungen anpassen zu können und damit zu gewährleisten, dass Sie immer einen ausreichenden Versicherungsschutz haben,<br />

bekommen Sie immer einmal im Jahr Gelegenheit mitzuteilen, ob und welche Änderungen Ihres Risikos gegenüber den bisherigen Angaben eingetreten sind. Eine Aufforderung<br />

dazu kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragrechnung erfolgen. Auch ist es denkbar, dass Sie während des Vertrages zur Beseitigung besonderer gefahrdrohender Umstände<br />

von uns aufgefordert werden, soweit Ihnen eine vorsorgliche Schadensvermeidung zumutbar ist. Bei der Verletzung der benannten Pflichten kann der Versicherer nachträglich eine<br />

Betragserhöhung geltend machen. Darüber hinaus weisen wir auf <strong>die</strong> in Ziffer 5 beschriebenen Rechtsfolgen einer Verletzung der genannten Pflichten ausdrücklich hin.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ziffern 13, 24 und 26 der beigefügten AHB, Druckstück H-001.01.<br />

7. Welche Verpflichtungen haben Sie, wenn ein Schaden eingetreten ist und welche Folgen können Verletzungen <strong>die</strong>ser Pflichten haben?<br />

Vor allem muss uns jeder Versicherungsfall unverzüglich angezeigt werden, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind. Darüber hinaus<br />

sind Sie beispielsweise verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadensberichte bei der<br />

Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Dies umfasst auch <strong>die</strong> Übermittlung angeforderter Schriftstücke sowie <strong>die</strong> umgehende Mitteilung aller gerichtliche oder<br />

behördliche Verfahren, <strong>die</strong> im Zusammenhang mit dem Schaden gegen Sie erhoben werden (z. B. Mahnverfahren, staatsanwaltliches Verfahren, Klage und Anklage,<br />

Streitverkündung), gegen <strong>die</strong> Sie auch ohne besondere Aufforderung fristgerecht Rechtsmittel einlegen sollen. Der Prozess wird dann durch uns als Ihr Vertreter geführt und <strong>die</strong><br />

Kosten übernommen, wobei Sie dem eingeschalteten Anwalt alle erforderlichen Auskünfte erteilen und <strong>die</strong> angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf <strong>die</strong> in Ziffer 5<br />

beschriebenen Rechtsfolgen einer Verletzung der benannten Pflichten weisen wir ausdrücklich hin.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ziffern 25 und 26 der beigefügten AHB, Druckstück H-001.01.<br />

Seite 1 von 2


8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz?<br />

Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn <strong>die</strong> Zahlung der Prämie rechtzeitig erfolgt.<br />

Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag nicht spätestens drei Monate<br />

vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jahren, können Sie <strong>die</strong>sen schon zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden<br />

Jahres kündigen. Beachten Sie auch hier, dass uns Ihre Kündigung hierbei drei Monate vor Ablauf Ihrer Vertragslaufzeit zugehen muss.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ziffern 8 und 16 der beigefügten AHB, Druckstück H-001.01.<br />

9. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden?<br />

Neben der unter Ziffer 8 <strong>die</strong>ses Blattes beschriebenen Kündigungsmöglichkeiten zum Ablauf des Vertrages bestehen weitere Kündigungsrechte beispielsweise, wenn Ihr versichertes<br />

Risiko endgültig entfallen ist, z. B. sobald Sie das Jagen aufgeben und den Jagdschein zurückgeben, oder wenn der Versicherungsfall eingetreten ist.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ziffern 17 bis 21 der beigefügten AHB, Druckstück H-001.01.<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung Aktiengesellschaft;<br />

Vorstand: Peter Thomas (Vorsitzender), Michael List (stv. Vorsitzender), Jürgen M. Lukas, Matthias Kreibich; Aufsichtsratsvorsitzender: Prof. Dr. Klaus Schönleben;<br />

Sitz Mannheim: Handelsregister-Nr. HRB 3181 beim Amtsgericht Mannheim<br />

Seite 2 von 2


H-1400.01 Stand 01.11.2009<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG<br />

Jagd-Bedingungen<br />

I. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Jagd-<strong>Haftpflichtversicherung</strong><br />

II. Ergänzung zu den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Jagd-<strong>Haftpflichtversicherung</strong> - Jagd-<strong>Haftpflichtversicherung</strong><br />

während der Zeit der Ausbildung -<br />

III. Besondere Bedingungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Unfall-Versicherung von Jagdhunden<br />

I. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Jagd-<strong>Haftpflichtversicherung</strong><br />

Welche Risiken sind versichert? 1. Versicherte Risiken<br />

Gibt es Voraussetzungen <strong>für</strong> den<br />

Versicherungsschutz?<br />

Gibt es Besonderheiten hinsichtlich<br />

der Prämienzahlung?<br />

Welche Versicherungssummen<br />

gelten?<br />

Welche Nebenrisiken sind ohne<br />

besondere Anzeige mitversichert?<br />

Versichert ist im Rahmen der <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Versicherungsbedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftpflichtversicherung</strong> (AHB), <strong>die</strong> als allgemeine<br />

Vorschriften <strong>die</strong>sem Vertrag zugrunde liegen, und der folgenden Bestimmungen <strong>die</strong> gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />

als<br />

- Jäger,<br />

- Jagdpächter,<br />

- Jagdherr (Jagdveranstalter),<br />

- Förster,<br />

- Forstbeamter,<br />

- Forstaufseher,<br />

- Berufsjäger,<br />

- Jagdaufseher,<br />

- Falkner<br />

soweit es sich um eine unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung stehende Tätigkeit oder Unterlassung handelt.<br />

Der Versicherungsschutz <strong>für</strong> <strong>die</strong> Jagdausübung mit der Waffe setzt den Besitz oder zumindest <strong>die</strong> rechtzeitig<br />

erfolgte Beantragung eines im jeweiligen Jagdjahr gültigen Jagdscheines voraus.<br />

Als Versicherungsjahr gilt das Jagdjahr vom 01. April bis 31. März.<br />

Die Prämie ist je Jagdschein (auch Jugend-, Falkner- bzw. Tagesjagdschein) zu entrichten, d. h. es ist <strong>die</strong> gesamte Prämie <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

laufende Versicherungsperiode auch dann zu zahlen, wenn der Jagdschein erst nach dem 1.April gelöst und <strong>die</strong> Versicherung<br />

demzufolge erst nach <strong>die</strong>sem Termin abgeschlossen wird.<br />

Maßgebend sind <strong>die</strong> gemäß Versicherungsschein / -nachtrag oder <strong>die</strong> innerhalb <strong>die</strong>ser Bestimmungen vereinbarten<br />

Versicherungssummen.<br />

Ziff. 6.2 (Begrenzung der Entschädigungsleistungen des Versicherers <strong>für</strong> alle Versicherungsfälle eines<br />

Versicherungsjahres) der <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Versicherungsbedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftpflichtversicherung</strong> (AHB) gilt gestrichen.<br />

2. Mitversicherte Nebenrisiken<br />

Mitversichert ist <strong>die</strong> gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />

2.1 aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen und Munition, auch außerhalb<br />

der Jagd (z. B. aus der Aufbewahrung, beim Gewehrreinigen, bei Teilnahme an Übungs- und Preisschießen), sowie<br />

dem nicht gewerblichen Wiederladen, nicht jedoch zu strafbaren Handlungen;<br />

2.2 aus fahrlässigem Überschreiten der Notwehr;<br />

2.3 aus fahrlässigem Überschreiten von Rechten im Jagdschutz;<br />

2.4 aus Halten, Führen, Ausbilden und Abrichten von je drei Jagdhunden, Frettchen und Beizvögeln zu eigenen, privaten<br />

Zwecken; <strong>die</strong> Jagdhunde müssen eine Brauchbarkeitsprüfung nach den Vorschriften eines Bundeslandes der Bundesrepublik<br />

Deutschland durchlaufen und bestanden haben. Versicherungsschutz <strong>für</strong> nicht geprüfte Jagdhunde besteht<br />

nur, sofern <strong>die</strong>ser besonders vereinbart wurde.<br />

Sind mehr als drei Jagdhunde, Frettchen und/oder Beizvögel - eigene und fremde - vorhanden, so gilt der<br />

Versicherungsschutz je <strong>für</strong> <strong>die</strong> drei Tiere, <strong>die</strong> am längsten im Besitz des Versicherungsnehmers sind.<br />

Für Hundezwinger ist eine besondere Versicherung notwendig.<br />

Im Rahmen der Haltung von drei Jagdhunden gelten auch Jagdhunde bis zu einem Alter von 24 Monaten mitversichert,<br />

ohne dass es eines Nachweises der jagdlichen Abrichtung bedarf.<br />

Mitversichert ist <strong>die</strong> gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.<br />

Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht nur auf <strong>die</strong> Verwendung der versicherten Hunde, Frettchen und Beizvögel<br />

zu jagdlichen Zwecken, sondern er umfasst das Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers aus dem Besitz der Tiere<br />

auch außerhalb der Jagd.<br />

Schäden an fremden Hunden, Frettchen und Beizvögeln, <strong>die</strong> sich zum Führen, Ausbilden, Abrichten, zur Aufbewahrung<br />

oder aus sonstigen Gründen in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden, sind nicht mitversichert.<br />

2.5 aus der Teilnahme an Jagdhunde - Prüfungen;<br />

2.6 aus Legen von Gift, soweit hier<strong>für</strong> eine behördliche Genehmigung vorliegt;<br />

2.7 aus der Durchführung von Gesellschaftsjagden;<br />

2.8 als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen.<br />

Die Versicherung erstreckt sich auch auf <strong>die</strong> persönliche gesetzliche Haftpflicht:<br />

2.8.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, <strong>die</strong> er zur Leitung oder Beaufsichtigung<br />

des Jagdbetriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat in <strong>die</strong>ser Eigenschaft; ausgenommen Jagdscheininhaber<br />

und Tätigkeiten, <strong>für</strong> <strong>die</strong> der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist.


INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG Seite 2<br />

Was gilt <strong>für</strong> ausländische Jäger und<br />

jagdliche Betätigung im Ausland?<br />

2.8.2 der übrigen Betriebsangehörigen <strong>für</strong> Schäden, <strong>die</strong> sie in Ausübung ihrer <strong>die</strong>nstlichen Verrichtungen verursachen;<br />

ausgenommen Jagdscheininhaber und Tätigkeiten, <strong>für</strong> <strong>die</strong> der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist.<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des<br />

Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch Teil VII handelt. Das gleiche gilt <strong>für</strong> solche Dienstunfälle gemäß den<br />

beamtenrechtlichen Vorschriften, <strong>die</strong> in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle<br />

zugefügt werden.<br />

2.9 aus Besitz, Betrieb und Unterhaltung von jagdlichen Einrichtungen (z. B. Jagdhütten, Hochsitze, Fütterungen etc.);<br />

2.10 wegen Personen- und Sachschäden Dritter nach dem Produkthaftpflichtgesetz aus dem Inverkehrbringen (z. B.<br />

Verkaufen oder Verschenken) von Wild bzw. Wildbret, das im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit erlangt<br />

wurde;<br />

2.11 aus dem erlaubten (i. d. R. ist hier<strong>für</strong> eine behördliche Genehmigung erforderlich) Bejagen und Erlegen von Tieren,<br />

welche nicht dem Jagdrecht unterliegen (z. B. Gehegewild), sowie von Kaninchen, Haar-Raubwild und Tauben in<br />

befriedeten Bezirken;<br />

2.12 aus der gelegentlichen ehrenamtlichen Tätigkeit als Ausbilder, Mentor, Prüfer, Verbands- oder Vereinsorgan (z. B.<br />

Hegeringleiter) und Schießaufsicht, welche <strong>die</strong> Voraussetzungen gemäß der DJV-Schießstandordnung und<br />

Schießvorschrift (Stand 01.03.2007) erfüllen muss (z. B. volljährig und sachkundig, auf einem Schießstand.<br />

Dieser Versicherungsschutz wird seitens des Versicherers subsidiär geboten, d. h. anderweitig bestehender<br />

Versicherungsschutz geht <strong>die</strong>sem Versicherungsvertrag vor.<br />

2.13 als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen, nicht jedoch von Motorbooten, mit Hilfsmotoren versehenen<br />

Fahrzeugen jeder Art sowie Segelbooten.<br />

3. Auslandsschäden / Ausländische Jäger / Kaution<br />

3.1 Für Auslandsschäden in der Jagd-<strong>Haftpflichtversicherung</strong> gilt:<br />

3.1.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - <strong>die</strong> gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden<br />

Versicherungsfällen.<br />

Das gilt auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Inanspruchnahme als Halter oder Führer von Jagdhunden, Frettchen oder Beizvögeln.<br />

3.1.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche<br />

- aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, <strong>die</strong> vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit<br />

der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.<br />

Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und <strong>die</strong> in Ziff. 2.8.1 genannten<br />

Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, <strong>die</strong> den Bestimmungen des Sozialgesetzbuch VII unterliegen (siehe<br />

Ziff. 7.9 AHB);<br />

- auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages;<br />

- nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des<br />

französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.<br />

3.1.3 Aufwendungen des Versicherers <strong>für</strong> Kosten werden - abweichend von Ziff. 6.5 AHB - als Leistungen auf <strong>die</strong><br />

Versicherungssumme angerechnet.<br />

Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des<br />

Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, <strong>die</strong> dem<br />

Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn <strong>die</strong> Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.<br />

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive<br />

oder exemplary damages.<br />

3.1.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, <strong>die</strong> der Europäischen<br />

Währungsunion angehören, liegt, gelten <strong>die</strong> Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-<br />

Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />

Wichtiger Hinweis:<br />

Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflichtschäden besteht, werden <strong>die</strong> jeweils geltenden Bestimmungen durch<br />

den deutschen Versicherungsschutz in der Regel nicht erfüllt.<br />

3.2 Inländische Versicherungsfälle, <strong>die</strong> im Ausland geltend gemacht werden<br />

3.2.1 Für Ansprüche, <strong>die</strong> im Ausland gelten gemacht werden, gilt:<br />

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche<br />

- auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages;<br />

- nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des<br />

französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.<br />

3.2.2 Aufwendungen des Versicherers <strong>für</strong> Kosten werden - abweichend von Ziff. 6.5 AHB - als Leistungen auf <strong>die</strong><br />

Versicherungssumme angerechnet.<br />

Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des<br />

Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, <strong>die</strong> dem<br />

Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn <strong>die</strong> Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.<br />

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive<br />

oder exemplary damages.<br />

3.2.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, <strong>die</strong> der Europäischen<br />

Währungsunion angehören, liegt, gelten <strong>die</strong> Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-<br />

Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />

3.3 Kaution<br />

Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von<br />

Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den<br />

erforderlichen Betrag bis zur Höhe von EUR 25.000,-- zur Verfügung.<br />

Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist <strong>die</strong> Kaution höher als<br />

der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche<br />

gilt, wenn <strong>die</strong> Kaution als Strafe, Geldbuße oder <strong>für</strong> <strong>die</strong> Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten<br />

wird oder <strong>die</strong> Kaution verfallen ist.


INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG Seite 3<br />

Was ist, wenn der<br />

Versicherungsnehmer stirbt?<br />

3.4 Für <strong>die</strong> Jagd-<strong>Haftpflichtversicherung</strong> ausländischer Jäger gilt:<br />

Die Versicherung ausländischer Jäger erstreckt sich nur auf gesetzliche Haftpflichtansprüche nach deutschem Recht und auf<br />

Haftpflichtstreitigkeiten vor deutschen Gerichten.<br />

4. Fortsetzung der Jagd-<strong>Haftpflichtversicherung</strong> nach dem Tod des Versicherungsnehmers<br />

Sind Schäden Angehöriger versichert? 5. Schadenersatzansprüche von Angehörigen<br />

In welchem Falle und in welchem<br />

Umfang sind Ihre Ansprüche<br />

gegenüber Dritten gedeckt?<br />

Schadenzahlung auch, wenn kein<br />

Verschulden vorliegt?<br />

Gibt es weitere gesonderte<br />

Regelungen zu beachten?<br />

Sind Haftpflichtschäden durch<br />

Umwelteinwirkung versichert?<br />

Für <strong>die</strong> Erben des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des<br />

Versicherungsnehmers bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode fort.<br />

Ausgenommen sind Tätigkeiten, <strong>für</strong> <strong>die</strong> der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist.<br />

Eingeschlossen sind - in Abänderung von Ziff. 7.5 Nr. (1) AHB - gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden<br />

von Angehörigen des Versicherungsnehmers aus Schäden, <strong>die</strong> durch den Gebrauch von Schusswaffen entstanden sind; <strong>die</strong>s<br />

gilt auch <strong>für</strong> Schmerzensgeldansprüche.<br />

6. Forderungsausfallversicherung (Ausfalldeckung)<br />

Für Ansprüche gegen Dritte gilt:<br />

Versichert ist der Versicherungsnehmer <strong>für</strong> den Fall, dass ein von ihm wegen eines Haftpflichtschadens, der während<br />

der Wirksamkeit der Ausfalldeckung eingetreten ist, auf Schadenersatz in Anspruch genommener Dritter seiner<br />

Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil <strong>die</strong> Durchsetzung der Forderung gegen ihn<br />

gescheitert ist.<br />

Der Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richtet sich nach dem Deckungsumfang der Jagd-<br />

<strong>Haftpflichtversicherung</strong> <strong>die</strong>ses Versicherungsvertrages. Der Versicherungsschutz wird in der Weise geboten, dass das<br />

Bestehen einer Jagd-<strong>Haftpflichtversicherung</strong> des Schädigers in dem Umfang fingiert wird, wie <strong>die</strong> Versicherung des<br />

Versicherungsnehmers im Rahmen <strong>die</strong>ses Versicherungsvertrages besteht.<br />

Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat oder der Haftpflichtschaden durch<br />

Tiere entstanden ist.<br />

Ein Haftpflichtschaden ist ein Ereignis, welches den Tod, <strong>die</strong> Verletzung oder <strong>die</strong> Gesundheitsschädigung des Versicherungsnehmers<br />

oder <strong>die</strong> Beschädigung oder Vernichtung von Sachen des Versicherungsnehmers zur Folge hatte<br />

und <strong>für</strong> deren Folgen der Dritte aufgrund gesetzlicher Bestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz<br />

verpflichtet ist.<br />

Die Entschädigungsleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen <strong>für</strong> <strong>die</strong>sen Jagd-<br />

<strong>Haftpflichtversicherung</strong>svertrag.<br />

Kein Versicherungsschutz besteht<br />

- wenn der Dritte zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadenereignisses keinen festen Wohnsitz hatte,<br />

- wenn und soweit ein anderer Versicherer (z. B. der Jagd-Haftpflichtversicherer des Dritten oder der<br />

Schadenversicherer des Versicherungsnehmers) leistungspflichtig ist,<br />

- wenn und soweit ein Sozialversicherungsträger oder Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist.<br />

Weitere Voraussetzungen <strong>für</strong> den Versicherungsschutz sind:<br />

- Der Versicherungsnehmer muss gegen den Dritten einen rechtskräftig gewordenen und vollstreckbaren Titel (Urteil,<br />

Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich) erwirkt haben. Gleichgestellt ist ein notarielles Schuldanerkenntnis<br />

mit Unterwerfungsklausel, aus dem hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in<br />

sein gesamtes Vermögen unterwirft.<br />

- Der Versicherungsnehmer hat nachzuweisen, dass eine Zwangsvollstreckung fehlgeschlagen ist bzw. aussichtslos<br />

erscheint. Eine Zwangsvollstreckung ist fehlgeschlagen, wenn sie nicht zu einer vollständigen Befriedigung des<br />

Versicherungsnehmers geführt hat. Sie erscheint als aussichtslos, wenn der Dritte z. B. innerhalb der letzten drei<br />

Jahre <strong>die</strong> eidesstattliche Versicherung abgegeben hat bzw. in dem beim Vollstreckungsgericht geführten<br />

Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.<br />

- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Auskünfte zu dem Haftpflichtschaden<br />

zu erteilen und den Versicherer über den gesamten Schriftwechsel zu informieren sowie <strong>die</strong>sen auf Verlangen zu<br />

übergeben. Bei einer Verletzung <strong>die</strong>ser Verpflichtung gilt Ziff. 26 der <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Versicherungsbedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

<strong>Haftpflichtversicherung</strong> (AHB) entsprechend.<br />

- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, seine Ansprüche gegen den Dritten in Höhe der vom Versicherer<br />

erbrachten Entschädigungsleistung an <strong>die</strong>sen in notarieller Form abzutreten und den Titel bzw. das notarielle<br />

Schuldanerkenntnis herauszugeben. Rechte aus <strong>die</strong>sem Vertrag kann nur der Versicherungsnehmer herleiten, nicht<br />

jedoch der Dritte.<br />

7. Verzicht auf Haftungseinwand bei Jagdunfall mit Waffe<br />

Der Versicherer verzichtet auf Wunsch des Versicherungsnehmers auf den Einwand des nicht vorhandenen<br />

Verschuldens, wenn <strong>die</strong>ser durch Schusswaffengebrauch während der Jagdausübung einen Personenschaden zwar<br />

verursacht, aber nicht verschuldet hat (z. B. Jagdunfall durch Querschläger).<br />

Dieser Verzicht gilt nicht, wenn und soweit der Geschädigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens von einem<br />

anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen, § 117 (4) VVG analog.<br />

Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.<br />

Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte<br />

(z. B. Mitverursachung) vor. Die Entschädigungsleistung ist auf EUR 500.000,-- je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr<br />

begrenzt und wird innerhalb der Versicherungssumme <strong>für</strong> Personenschäden geboten, d. h. sie wird auf <strong>die</strong>se<br />

angerechnet.<br />

8. Sonderregelungen<br />

8.1 Haftpflichtschäden durch Umwelteinwirkung<br />

Der Ausschluss von Schäden durch Umwelteinwirkung gemäß Ziff. 7.10 AHB findet keine Anwendung.


INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG Seite 4<br />

In welchem Umfang sind öffentlichrechtliche<br />

Pflichten oder Ansprüche<br />

zur Sanierung von Umweltschäden<br />

gemäß Umweltschadensgesetz<br />

versichert?<br />

Inwieweit sind Vermögensschäden<br />

mitversichert?<br />

Besteht Versicherungsschutz <strong>für</strong><br />

durch mitversicherte Hunde<br />

verursachte Mietsachschäden?<br />

8.2 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß<br />

Umweltschadensgesetz (USchadG)<br />

8.2.1<br />

Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von<br />

Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des<br />

Versicherungsvertrages<br />

- <strong>die</strong> schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in <strong>die</strong> Umwelt gelangt sind oder<br />

- <strong>die</strong> sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.<br />

Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz <strong>für</strong> Umweltschäden durch<br />

Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der<br />

Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler <strong>die</strong>ser Erzeugnisse zurückzuführen ist.<br />

Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach<br />

dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).<br />

Umweltschaden ist eine<br />

- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,<br />

- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,<br />

- Schädigung des Bodens.<br />

Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an<br />

eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit <strong>die</strong>se Grundstücke vom<br />

Versicherungsschutz <strong>die</strong>ses Vertrages erfasst sind.<br />

8.2.2 Nicht versichert sind<br />

8.2.2.1 Pflichten oder Ansprüche soweit sich <strong>die</strong>se gegen <strong>die</strong> Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter)<br />

richten, <strong>die</strong> den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den<br />

Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, <strong>die</strong> dem Umweltschutz <strong>die</strong>nen,<br />

abweichen;<br />

8.2.2.2<br />

Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden<br />

8.2.2.2.1 <strong>die</strong> durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf <strong>die</strong> Umwelt entstehen;<br />

8.2.2.2.2<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-<br />

<strong>Haftpflichtversicherung</strong>) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.<br />

8.2.3 Die Versicherungssumme und <strong>die</strong> Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der gemäß AT Ziff. 2 vereinbarten<br />

Versicherungssumme EUR 1.000.000,--.<br />

8.2.4 Ausland<br />

Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB und Ziff. 3.1.1 im Umfang <strong>die</strong>ses Versicherungsvertrages im<br />

Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz<br />

besteht insoweit abweichend von Ziff. 7.9 AHB auch <strong>für</strong> Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen<br />

Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern <strong>die</strong>se Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-<br />

Richtlinie nicht überschreiten.<br />

8.3 Vermögensschäden<br />

8.3.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages <strong>die</strong> gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1<br />

AHB wegen Versicherungsfällen, <strong>die</strong> während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.<br />

8.3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus:<br />

- Schäden, <strong>die</strong> durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder <strong>für</strong> seine Rechnung von Dritten)<br />

hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen;<br />

- planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit;<br />

- Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing oder ähnlichen<br />

wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und<br />

Unterschlagung;<br />

- der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie aus der Vergabe von Lizenzen;<br />

- Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;<br />

- Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen, entsprechende<br />

Unterlassungen sowie fehlerhafter oder unterlassener Kontrolltätigkeit;<br />

- Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung,<br />

Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung;<br />

- vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des<br />

Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung;<br />

- Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.<br />

8.3.3 Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt, sofern im Versicherungsschein / -nachtrag nichts Gegenteiliges<br />

dokumentiert wurde, EUR 100.000,--.<br />

8.4. Mietsachschäden durch Hunde<br />

Sofern auch <strong>die</strong> Privat-<strong>Haftpflichtversicherung</strong> <strong>für</strong> den Versicherungsnehmer bei der INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung<br />

AG besteht, ist <strong>die</strong> gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken<br />

gemieteten Räumen in Gebäuden mitversichert.


INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG Seite 5<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen<br />

Was ist nicht versichert? 9. Nicht versicherte Risiken<br />

Inwieweit besteht<br />

Versicherungsschutz <strong>für</strong><br />

Gewässerschäden?<br />

- Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,<br />

- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,<br />

- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann<br />

sowie <strong>die</strong> unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden<br />

Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.<br />

Die Höchstersatzleistung <strong>für</strong> Mietsachschäden beträgt 3 ‰ der Sachschadenversicherungssumme<br />

9.1 Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in<br />

Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen nicht ohne besonderen Beitrag<br />

mitversichert ist.<br />

9.2 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge<br />

9.2.1 Nicht versichert ist <strong>die</strong> Haftpflicht wegen Schäden, <strong>die</strong> der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von<br />

ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers<br />

verursachen.<br />

9.2.2 Nicht versichert ist <strong>die</strong> Haftpflicht wegen Schäden, <strong>die</strong> der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von<br />

ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder <strong>für</strong> <strong>die</strong> sie als<br />

Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden (siehe jedoch Ziff. 2.13).<br />

9.1.3 Besteht nach <strong>die</strong>sen Bestimmungen <strong>für</strong> einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein<br />

Versicherungsschutz, so gilt das auch <strong>für</strong> alle anderen Versicherten.<br />

9.1.4 Eine Tätigkeit der in Ziff. 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und<br />

Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne <strong>die</strong>ser Bestimmung, wenn keine <strong>die</strong>ser Personen Halter oder Besitzer des<br />

Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.<br />

9.3 Luftfahrzeuge<br />

9.3.1 Nicht versichert ist <strong>die</strong> Haftpflicht wegen Schäden, <strong>die</strong> der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von<br />

ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeugs verursachen oder <strong>für</strong> <strong>die</strong> sie als<br />

Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeugs in Anspruch genommen werden.<br />

9.3.2 Besteht nach <strong>die</strong>sen Bestimmungen <strong>für</strong> einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein<br />

Versicherungsschutz, so gilt das auch <strong>für</strong> alle anderen Versicherten.<br />

9.3.3 Nicht versichert ist <strong>die</strong> Haftpflicht aus<br />

9.2.3.1 der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen <strong>für</strong> Luftfahrzeuge, soweit <strong>die</strong><br />

Teile ersichtlich <strong>für</strong> den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren.<br />

9.2.3.2 Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder<br />

Luftfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit <strong>die</strong>sen beförderten Sachen, der Insassen<br />

sowie wegen sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge.<br />

9.4 Pferde<br />

Nicht versichert ist <strong>die</strong> Haftpflicht wegen Schäden, <strong>die</strong> der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von<br />

ihnen bestellte oder beauftragte Person durch das Reiten oder <strong>die</strong> sonstige Benutzung und Verwendung von Pferden<br />

verursachen oder <strong>für</strong> <strong>die</strong> sie als Halter oder Hüter von Reittieren in Anspruch genommen werden.<br />

10. Gewässerschäden<br />

Besondere Bedingung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Privat- sowie<br />

Haus und Grundbesitzer-<strong>Haftpflichtversicherung</strong> - außer Anlagenrisiko<br />

10.1 Gegenstand der Versicherung Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden<br />

behandelt werden, <strong>die</strong> gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers <strong>für</strong> unmittelbare oder mittelbare Folgen von<br />

Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des<br />

Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von<br />

gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung <strong>die</strong>ser gelagerten Stoffe.(Versicherungsschutz hier<strong>für</strong> wird<br />

ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt.)<br />

10.2 Rettungskosten<br />

10.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, <strong>die</strong> der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung<br />

des Schadens <strong>für</strong> geboten halten durfte, sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit<br />

übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung <strong>die</strong> Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen.<br />

Rettungskosten entstehen, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als<br />

unvermeidbar angesehen werden durfte. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der <strong>Allgemeine</strong>n<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftpflichtversicherung</strong>.<br />

10.2.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu<br />

ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung <strong>die</strong> Einheitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des<br />

Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens<br />

gilt nicht als Weisung des Versicherers.<br />

10.3 Ausschlüsse<br />

10.3.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen <strong>die</strong> Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), <strong>die</strong><br />

den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz <strong>die</strong>nenden Gesetzen, Verordnungen, an den<br />

Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.


INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG Seite 6<br />

10.3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, <strong>die</strong> mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen,<br />

anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem<br />

Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt <strong>für</strong><br />

Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.<br />

II. Ergänzung zu den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Jagd-<strong>Haftpflichtversicherung</strong> - Jagd-<strong>Haftpflichtversicherung</strong><br />

während der Zeit der Ausbildung -<br />

Versicherungsschutz bereits<br />

während der Ausbildung?<br />

Was ist hinsichtlicht des<br />

Vertragsendes zu beachten?<br />

Wann hat der Versicherungsnehmer<br />

den Versicherer zu unterrichten?<br />

1. Versichert ist im Rahmen der <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Versicherungsbedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftpflichtversicherung</strong> (AHB) und der<br />

Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Jagd-<strong>Haftpflichtversicherung</strong> (Teil I) <strong>die</strong> gesetzliche<br />

Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen Handlungen, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit der<br />

Ausbildung zur Ablegung der Jägerprüfung stehen.<br />

Dies gilt auch <strong>für</strong> Handlungen im unmittelbaren Zusammenhang mit einer landesgesetzlich vorgeschriebenen,<br />

theoretischen und praktischen Ausbildung als Voraussetzung der Zulassung zur Jägerprüfung.<br />

2. Der Versicherungsschutz gem. Ziff. 1 <strong>die</strong>ser Ergänzung der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur<br />

Jagd-<strong>Haftpflichtversicherung</strong> endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, automatisch mit der Mitteilung der<br />

Prüfungsbehörde an den Versicherungsnehmer, dass er <strong>die</strong> Jägerprüfung ein zweites Mal nicht bestanden hat, oder<br />

spätestens bei einer sonstigen Beendigung der Ausbildung.<br />

In teilweiser Abänderung der Ziff. 10.1 bis 10.4 AHB gilt <strong>die</strong>se Mitteilung gleichzeitig auch als Fälligkeitszeitpunkt der<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong>sen Fall vereinbarten Prämie von EUR 11,66.<br />

3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer unverzüglich vom Bestehen oder Nichtbestehen jeder von<br />

ihm abgelegten Jagdprüfung zu unterrichten.<br />

Wann wird <strong>die</strong> Prämie fällig? 4. Im Falle des ersten Nichtbestehens der Jägerprüfung ist in teilweiser Abweichung von Ziff.10.1 AHB <strong>die</strong> dem<br />

Versicherungsnehmer mitgeteilte Prämie bei Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Versicherungsnehmer<br />

fällig, es sei denn, <strong>die</strong>ser teilt unter Beifügung des Ergebnisses innerhalb von zwei Monaten seit dessen Bekanntgabe<br />

mit, dass er <strong>die</strong> Jägerprüfung nicht bestanden hat.<br />

Will der Versicherungsnehmer <strong>die</strong> Jägerprüfung nicht wiederholen oder bricht er <strong>die</strong> Ausbildung vor der ersten Prüfung<br />

ab, wird <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong>sen Fall vereinbarte Prämie von EUR 5,71 fällig.<br />

In welcher Höhe wird während der<br />

Ausbildung Versicherungsschutz<br />

geboten?<br />

5. Der Versicherungsschutz <strong>für</strong> <strong>die</strong> gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus erlaubter jagdlicher Betätigung,<br />

welche nicht im Zusammenhang mit der Ausbildung steht, beginnt nicht vor der ersten Erteilung eines Jagdscheins.<br />

6. In teilweiser Abänderung des Ziff. 8 Satz 1 AHB wird <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zeit nach der jagdlichen Ausbildung vereinbarte Prämie<br />

14 Tage nach Bestehen der Jägerprüfung fällig.<br />

Für den Zeitraum zwischen Bestehen der Jägerprüfung und dem Beginn des nächsten Jagdjahres (1.4. eines jeden<br />

Jahres) ist <strong>die</strong> volle Jahresprämie zu entrichten (siehe auch Teil I, Ziff. 1).<br />

7. Die Versicherungssumme beträgt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zeit der Ausbildung<br />

EUR 600.000,-- <strong>für</strong> Personenschäden und<br />

EUR 60.000,-- <strong>für</strong> Sachschäden.<br />

III. Besondere Bedingungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Unfall-Versicherung von Jagdhunden<br />

Die Gesamtleistung des Versicherers <strong>für</strong> alle Versicherungsfälle wahrend der Ausbildung beträgt das Zweifache <strong>die</strong>ser<br />

Versicherungssummen. Diese Versicherungssummen gelten bis zur wirksamen vertraglichen Vereinbarung der <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Zeit nach der Ausbildung beantragten Versicherungssummen.<br />

Als rechtlich selbständiger Vertrag werden, sofern besonders vereinbart, im Umfange der nachfolgenden Besonderen Bedingungen Jagdhund-Unfallrisiken versichert.<br />

Der Versicherungsbeginn und <strong>die</strong> Vertragsdauer entsprechen dem Versicherungsbeginn und der Vertragsdauer des Jagd-<strong>Haftpflichtversicherung</strong>svertrages.<br />

Dieser Versicherungsvertrag endet automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, mit dem Ende des Jagd-<strong>Haftpflichtversicherung</strong>svertrages gemäß Ziff. I.<br />

Welche Vertragsgrundlagen gibt es? 1. Es gelten <strong>die</strong> nachstehenden Besonderen Bedingungen, sinngemäß auch <strong>die</strong> Ziff. 6, 10 bis 20, 22 bis 29 und 32 AHB<br />

(<strong>Allgemeine</strong> <strong>Versicherungsbedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftpflichtversicherung</strong>), soweit <strong>die</strong> nachfolgenden Bestimmungen nichts<br />

Abweichendes enthalten.<br />

Was ist Gegenstand der<br />

Versicherung?<br />

2. Der Versicherer gewährt dem Hundehalter Versicherungsschutz wegen eines während der Wirksamkeit der Jagd-<br />

<strong>Haftpflichtversicherung</strong> eingetretenen Jagdunfalls, der den Tod, <strong>die</strong> Nottötung oder <strong>die</strong> tierärztliche Behandlung eines<br />

Jagdhundes während der Ausbildung des Jagdhundes, der Jagdausübung oder während der vom Versicherungsnehmer<br />

durchgeführten Nachsuche zur Folge hat.<br />

Mitversichert ist <strong>die</strong> kurzfristige Überlassung des Jagdhundes an einen Dritten während der Ausbildung des Jagdhundes, der<br />

Jagdausübung oder während der Nachsuche.<br />

Welche Tiere sind versicherbar? Versicherbar sind nur Jagdhunde, deren Tätowiernummer im Antrag angegeben und deren Abstammungspapiere und<br />

Leistungsnachweise dem Antrag beigefügt sind.<br />

Was ist versichert? Der Umfang des Versicherungsschutzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erstreckt sich:<br />

a) auf den finanziellen Ersatz bei Verlust eines Jagdhundes, der während der Jagdausübung oder der Nachsuche einen<br />

tödlichen Unfall erleidet oder aufgrund eines Unfalls während der Jagdausübung oder während der Nachsuche<br />

notgetötet werden muss.<br />

b) auf den finanziellen Ersatz von Tierarztkosten <strong>für</strong> den Jagdhund, <strong>die</strong> aufgrund eines Jagdunfalls auch während der<br />

Nachsuche entstehen.<br />

Versicherungsfähig sind nur Jagdhunde im Alter von 6 Monaten bis zum vollendeten 12. Lebensjahr.<br />

Die Anzahl der versicherten Jagdhunde ist je Hundehalter auf drei beschränkt.<br />

Weitere Jagdhunde sind nur auf Anfrage versicherbar.<br />

Was ist nicht versichert? Nicht versichert sind Schäden infolge von Krankheiten und Vergiftungen einschließlich der Tollwut und Schäden im<br />

Zusammenhang mit Entlaufen sowie Abhandenkommen des Jagdhundes.<br />

Bleibt der Jagdhund durch Verfolgen kranken Wildes oder lange weite Hetze länger als 2 Tage aus, gilt der Zeitraum ab<br />

dem 3. Tag als nicht mehr versichert.


INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG Seite 7<br />

Wo gilt <strong>die</strong> Versicherung? Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich Schadenereignisse in Deutschland.<br />

Wie hoch ist <strong>die</strong><br />

Entschädigungsleistung?<br />

Die Entschädigung je Versicherungsfall beträgt:<br />

a) Bei Tod oder Nottötung eines Jagdhundes:<br />

- <strong>für</strong> Jagdhunde im Alter von 6 Monaten bis zu 3 Jahren, <strong>die</strong> sich in der Ausbildung befinden bzw. eine<br />

Anlagenprüfung absolviert haben, EUR 500,--;<br />

- <strong>für</strong> Jagdhunde im Alter von 1 bis 12 Jahren, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Brauchbarkeitsprüfung eines Bundeslandes (nach LVO)<br />

absolviert haben, EUR 1.000,--;<br />

- <strong>für</strong> Jagdgebrauchshunde, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Prüfung zur Eintragung in das DGSTB bestanden haben oder eine vergleichbare<br />

Prüfung der Zuchtvereine nachweisen, EUR 1.250,--;<br />

- <strong>für</strong> Schweißhunde, <strong>die</strong> eine Vorprüfung absolviert haben, EUR 1.250,--;<br />

- <strong>für</strong> Schweißhunde, <strong>die</strong> eine Verbandsschweißprüfung absolviert haben, EUR 1.500,--<br />

b) Für entstandene Tierarztkosten bis zu EUR 750,--.<br />

Die Gesamtleistung des Versicherers <strong>für</strong> alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte <strong>die</strong>ser<br />

Entschädigungssummen.<br />

Der Hundehalter trägt von jedem Versicherungsfall EUR 50,-- selbst.<br />

Zu a) Die Entschädigung wird nur gegen Vorlage des Zensurenblattes der höchstrangigsten Leistungsprüfung und<br />

einer tierärztlichen Bescheinigung, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Todesursache bzw. den Grund der Nottötung attestiert, geleistet.<br />

Zu b) Es genügt <strong>die</strong> Vorlage eines tierärztlichen Attests.<br />

Verendet der Hund infolge des Jagdunfalls innerhalb eines Jahres, so besteht der Anspruch auf <strong>die</strong> Todesfallleistung<br />

neben der auf Tierarztkosten.<br />

Gibt es eine Prämienrückerstattung? Bei Verlust des Jagdhundes während der Versicherungsdauer erfolgt keine Prämienrückerstattung.<br />

Was gilt, wenn zusätzlich andere<br />

Versicherungen den Schaden decken<br />

würden?<br />

Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit <strong>für</strong> den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag<br />

des Versicherungsnehmers beansprucht werden kann oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.


S99980265114000<br />

Wichtige Erklärungen und Hinweise<br />

<strong>Allgemeine</strong> Hinweise und<br />

Verbraucherinformationen<br />

1. Für <strong>die</strong> Versicherungen gelten <strong>die</strong> <strong>Allgemeine</strong>n Bedingungen <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

beantragten Tarife und das Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

2. Die <strong>für</strong> uns zuständige Aufsichtsbehörde ist <strong>die</strong> Bundesanstalt <strong>für</strong> Finanz<strong>die</strong>nstleistungen<br />

– Bereich Versicherungen – Graurheindorfer Straße 108 · 53117 Bonn.<br />

Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Damit<br />

ist <strong>für</strong> Sie als besonderer Service <strong>die</strong> Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen<br />

und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung<br />

einmal nicht einverstanden sein sollten. Sie müssten <strong>die</strong> Beschwerde<br />

innerhalb von acht Wochen einreichen. Das Verfahren ist <strong>für</strong> Sie kostenfrei.<br />

Versicherungsombudsmann e.V.<br />

Postfach 080 632, 10006 Berlin<br />

Tel.: 01804 224424, Fax: 01804 224425<br />

E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de<br />

3. Nebenabreden mit Vermittler sind ungültig. Der Vermittler ist nicht berechtigt,<br />

über <strong>die</strong> Bedeutung oder Erheblichkeit der in <strong>die</strong>sem Antrag gestellten Fragen<br />

verbindliche Erklärungen namens des Versicherers abzugeben. Für <strong>die</strong> Richtigkeit<br />

der Angaben bin ich auch dann verantwortlich, wenn ein Dritter, z. B. der Vermittler,<br />

den Antrag niederschreibt.<br />

4. Gebühren und Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Aufnahme des Antrages werden nicht erhoben. Die<br />

Vermittler der INTER Versicherungen sind nicht berechtigt, Prämien zu kassieren.<br />

5. Vertragsgrundlagen:<br />

5.1. <strong>Haftpflichtversicherung</strong><br />

• <strong>Allgemeine</strong> <strong>Versicherungsbedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftpflichtversicherung</strong> (AHB)<br />

• Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen, Ergänzung zu den<br />

Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen<br />

5.2. Jagdhunde-Unfall-Zusatzversicherung<br />

• Besondere Bedingungen<br />

5.3. Unfallversicherung<br />

• <strong>Allgemeine</strong> Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008)<br />

• Jägerklausel<br />

Die jeweiligen Vertragsgrundlagen werden dem Antragsteller mit dem Versicherungsschein<br />

übersandt, auf seinen Wunsch auch bei Antragstellung ausgehändigt.<br />

6. Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)<br />

Ich willige ein, dass der Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, <strong>die</strong> sich aus<br />

den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Prämien, Versicherungsfälle,<br />

Risiko-/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung<br />

des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des<br />

Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und/oder an den Verband der<br />

Schadenversicherer zur Weitergabe <strong>die</strong>ser Daten an andere Versicherer übermittelt.<br />

Diese Einwilligung gilt auch <strong>für</strong> entsprechende Prüfungen bei anderweitig<br />

beantragten (Versicherungs-) Verträgen und bei künftigen Anträgen.<br />

Ich willige ferner ein, dass <strong>die</strong> Versicherer der INTER Versicherungen, soweit <strong>die</strong>s<br />

der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten<br />

<strong>die</strong>nt, allgemeine Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten in gemeinsamen<br />

Datensammlungen führen und an ihre Vertreter weitergeben.<br />

Ohne Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar willige ich weiter ein,<br />

dass der/<strong>die</strong> Vermittler meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungs-<br />

daten darüber hinaus <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beratung und Betreuung auch in sonstigen Finanz<strong>die</strong>nstleistungen<br />

nutzen darf/dürfen.<br />

Diese Einwilligung gilt nur, wenn ich bei Antragstellung vom Inhalt des Merkblattes<br />

zur Datenverarbeitung Kenntnis nehmen konnte, das mir zu dem gesetzlich<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> anderen Verbraucherinformationen vorgesehenen Zeitpunkt – auf<br />

Wunsch auch sofort – überlassen wird.<br />

7. Vertragsrechtliche Bestimmungen:<br />

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Antrag, nach den<br />

oben aufgeführten <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Versicherungsbedingungen</strong> sowie nach den<br />

gesetzlichen Bestimmungen. Es gelten <strong>die</strong> bei Vertragsabschluss gültigen Tarifbestimmungen<br />

des Versicherers.<br />

8. Sonderregelung <strong>für</strong> Jagdscheinanwärter<br />

Versichert ist hierbei ohne zusätzliche Prämie (im Falle, dass <strong>die</strong> Prüfung spätestens<br />

beim 2. Anlauf bestanden wird) im Vertragsrahmen <strong>die</strong> gesetzliche Haftpflicht<br />

des Versicherungsnehmers aus allen Handlungen, welche in unmittel-<br />

barem Zusammenhang mit der Ausbildung zur Jägerprüfung stehen. Dies gilt<br />

auch <strong>für</strong> Handlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer landesgesetzlich<br />

vorgeschriebenen, theoretischen und praktischen Ausbildung als Voraussetzung<br />

der Zulassung zur Jägerprüfung.<br />

Der Vertrag endet ohne gesonderte Kündigungserfordernis automatisch mit der<br />

Mitteilung der Prüfungsbehörde an den Versicherungsnehmer, dass er <strong>die</strong> Jägerprüfung<br />

ein zweites Mal nicht bestanden hat. Für den Fall des Nichtbestehens gilt<br />

<strong>die</strong>se Mitteilung gleichzeitig als Fälligkeitszeitpunkt <strong>für</strong> <strong>die</strong> dann zu entrichtende<br />

tarifliche Prämie zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Versicherungssteuer.<br />

Der Versicherungsnehmer (VN) ist verpflichtet, <strong>die</strong> INTER unverzüglich vom Nichtbestehen<br />

jeder von ihm abgelegten Jägerprüfung zu unterrichten. Im Falle des<br />

ersten Nichtbestehens der Jägerprüfung ist <strong>die</strong> dem Versicherungsnehmer mitgeteilte<br />

Prämie bei Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Versicherungsnehmer<br />

fällig, es sei denn, <strong>die</strong>ser teilt unter Beifügung des Prüfungsergebnisses<br />

innerhalb von 2 Monaten seit dessen Bekanntgabe mit, dass er <strong>die</strong><br />

Jägerprüfung nicht bestanden hat.<br />

Will der Versicherungsnehmer <strong>die</strong> Jägerprüfung nicht wiederholen oder bricht er<br />

<strong>die</strong> Ausbildung vor der ersten Prüfung ab, wird <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong>sen Fall vorgesehene<br />

tarifliche Prämie zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Versicherungssteuer<br />

fällig. Die vereinbarte Prämie <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zeit nach der jagdlichen Ausbildung wird<br />

14 Tage nach Bestehen der Jägerprüfung fällig; zwischen Bestehen der Jägerprüfung<br />

und dem Beginn des nächsten Jagdjahres ist <strong>die</strong> volle Jahresprämie zu<br />

entrichten.<br />

Der Versicherungsschutz <strong>für</strong> Jagdscheinanwärter endet spätestens mit der<br />

Beendigung der Ausbildung.<br />

9. Prämienangleichung<br />

Auf <strong>die</strong> Möglichkeit von Prämienangleichung während der Vertragsdauer aufgrund<br />

von zugrundeliegenden <strong>Versicherungsbedingungen</strong> und Klauseln wird hingewiesen.<br />

10. Schweigepflichtentbindung<br />

Ich ermächtige <strong>die</strong> INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung Aktiengesellschaft bei allen<br />

Vorversicherern des im Antrag nachgefragten Zeitraumes alle risikorelevanten<br />

Daten, insbesondere <strong>die</strong> Anzahl und Höhe der Vorschäden, nachzuprüfen.<br />

11. Unfallversicherung<br />

Schweigepflichtentbindung<br />

Zum Zweck der Risikobeurteilung befreie ich hiermit von ihrer Schweigepflicht<br />

– mit Wirkung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zukunft jederzeit widerrufbar – Ärzte, Pflegepersonen,<br />

Be<strong>die</strong>nstete von Krankenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen,<br />

Personenversicherern, gesetzlichen Krankenkassen sowie von Berufsgenossenschaften<br />

und Behörden, soweit ich dort in dem anzeigepflichtigen Zeitraum,<br />

also längstens 10 Jahre vor Antragstellung, untersucht, beraten oder behandelt<br />

worden bin bzw. versichert war oder einen Antrag auf Versicherung gestellt habe.<br />

Ergeben sich nach Vertragsschluss <strong>für</strong> den Versicherer konkrete Anhaltspunkte<br />

da<strong>für</strong>, dass bei der Antragstellung unrichtige oder unvollständige Angaben<br />

gemacht wurden und damit <strong>die</strong> Risikobeurteilung beeinflusst wurde, gilt <strong>die</strong>se<br />

Schweigepflichtentbindung entsprechend, und zwar bis zu 10 Jahren nach Vertragsschluss.<br />

Dies gilt auch über meinen Tod hinaus.<br />

Darüber hinaus befreie ich zum Zweck der Prüfung der Leistungspflicht von ihrer<br />

Schweigepflicht – mit Wirkung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zukunft jederzeit widerrufbar – Ärzte,<br />

Pflegepersonen, Be<strong>die</strong>nstete von Krankenhäusern, sonstigen Krankenanstalten,<br />

Pflegeheimen, Personenversicherern, gesetzlichen Krankenkassen sowie von<br />

Berufsgenossenschaften und Behörden, <strong>die</strong> in den vorgelegten Unterlagen<br />

genannt sind oder <strong>die</strong> an der Heilbehandlung beteiligt waren. Diese Erklärung zur<br />

Prüfung der Leistungspflicht gilt auch über meinen Tod hinaus.<br />

Vor jedem Einholen von Auskünften werde ich vom Versicherer unterrichtet,<br />

wobei ich der konkret beabsichtigten Erhebung widersprechen kann.<br />

Für <strong>die</strong> in den vorgelegten Unterlagen aufgeführten Ärzte, Pflegepersonen,<br />

Be<strong>die</strong>nstete von Krankenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen,<br />

Personenversicherern, gesetzlichen Krankenkassen sowie von Berufsgenossenschaften<br />

und Behörden erteile ich bereits mit meiner Unterschrift bzw. mit der<br />

Vorlage der Unterlagen <strong>die</strong> Einwilligung zu einer dortigen Erhebung; einer gesonderten<br />

Unterrichtung bedarf es in <strong>die</strong>sen Fällen nicht.<br />

Ich habe statt der vorstehenden allgemeinen Schweigepflichtentbindung <strong>die</strong><br />

Möglichkeit, sofern vom Versicherer konkret verlangt, nach freiem Ermessen im<br />

Einzelfall schriftlich zu erklären, ob oder inwieweit ich <strong>die</strong> entsprechenden Stellen<br />

von ihrer Schweigepflicht entbinde. Mir ist bekannt, dass <strong>die</strong> Entscheidung <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong>se Alternative zur Verzögerung der Antragsannahme oder der Leistungs-<br />

regulierung, zur Leistungskürzung oder gar zur Leistungsfreiheit des Versicherers<br />

führen kann, sollte sich aufgrund der verbleibenden Informationsquellen <strong>die</strong><br />

Leistungspflicht nicht oder nur teilweise begründen lassen. Für jede entsprechende<br />

Schweigepflichtentbindung wird <strong>die</strong> INTER im Einzelfall eine angemessene<br />

Kostenbeteiligung in Höhe von 10 EUR verlangen.<br />

Sofern ich jetzt oder zu jedem späteren Zeitpunkt <strong>die</strong>se Alternative wählen<br />

möchte, werde ich <strong>die</strong>s schriftlich erklären.<br />

Die vorstehenden Erklärungen gebe ich auch <strong>für</strong> meine mitzuversichernden<br />

Kinder sowie <strong>für</strong> <strong>die</strong> von mir gesetzlich vertretenen mitzuversichernden Personen<br />

ab, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Bedeutung <strong>die</strong>ser Erklärungen nicht selbst beurteilen können.<br />

Seite 3 von 3<br />

Info 1 Jäger 0110 TA1007426


Info J Einw Werbung 0110 PDF<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG<br />

Hauptverwaltung · Erzbergerstraße 9-15 · 68165 Mannheim<br />

Service Center 0621 427-427 · Telefax 0621 427-944<br />

www.inter.de · E-Mail: info@inter.de<br />

Einwilligung zu Werbezwecken<br />

Wir würden Sie über einen konkreten Anlass hinaus gerne werblich informieren.<br />

Hierzu benötigen wir Ihre ausdrückliche Einwilligung.<br />

Ich bin – jederzeit widerruflich – damit einverstanden, dass <strong>die</strong> INTER Krankenversicherung aG, <strong>die</strong> INTER Lebensversicherung AG<br />

und <strong>die</strong> INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG <strong>die</strong> von mir angegebenen Daten speichern und nutzen, um mich über <strong>die</strong> von ihnen<br />

angebotenen Versicherungs- und Finanz<strong>die</strong>nstleistungsprodukte auf den nachfolgend von mir ausgewählten Kommunikationswegen<br />

werblich zu informieren (Zutreffendes bitte ankreuzen):<br />

❍ Telefon privat ❍ Telefon geschäftlich ❍ E-Mail ❍ Fax<br />

Datum, Unterschrift<br />

Falls Sie künftig unsere werblichen Informationen nicht mehr erhalten möchten, teilen Sie uns <strong>die</strong>s bitte mit:<br />

INTER Versicherungen, Datenschutzbeauftragter, Erzbergerstraße 9 – 15, 68165 Mannheim.<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG; Vorstand: Peter Thomas (Vorsitzender), Michael List (stv. Vorsitzender), Jürgen M. Lukas, Matthias Kreibich; Aufsichtsratsvorsitzender: Prof. Dr. Klaus Schönleben<br />

Sitz Mannheim: Handelsregister-Nr. HRB 3181 beim Amtsgericht Mannheim


Stand: 27.08.2008<br />

O1MDV013<br />

Vorbemerkung<br />

Merkblatt zur Datenverarbeitung<br />

Die an uns gestellten Anforderungen und Aufgaben zur korrekten, schnellen und wirtschaftlichen Führung von Vertragsverhältnissen<br />

können wir in der heutigen Zeit nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV)<br />

erfüllen. Gewährleistet ist damit als Fortschritt zu früheren manuellen Verfahren auch ein besserer Schutz Ihrer Daten.<br />

Die Verarbeitung der uns anvertrauten Daten wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Datenverarbeitung<br />

und -nutzung ist zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der<br />

Betroffene eingewilligt hat.<br />

Das BDSG erlaubt <strong>die</strong> Datenverarbeitung und -nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses<br />

oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden<br />

Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen<br />

an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.<br />

Einwilligungserklärung<br />

Unabhängig von <strong>die</strong>ser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG<br />

aufgenommen worden.<br />

Sie gilt über <strong>die</strong> Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch - außer in der Lebens- und Unfallversicherung<br />

- schon mit Ablehnung des Antrages oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf.<br />

Wenn <strong>die</strong> Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen wird, kommt es unter Umständen<br />

nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung<br />

kann eine Verarbeitung und Nutzung von Daten im begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen - wie in der Vorbemerkung<br />

beschrieben - erfolgen.<br />

Schweigepflichtentbindungserklärung<br />

Auch <strong>die</strong> Übermittlung von Daten, <strong>die</strong> ähnlich wie bei einem Arzt einem Berufsgeheimnis unterliegen, setzt Ihre<br />

spezielle Erlaubnis voraus. Deshalb enthalten unsere Antragsformulare in der Kranken-, Lebens- und Unfall- und<br />

Praxis-Ausfallversicherung auch eine Klausel zur Entbindung von der Schweigepflicht.<br />

Wie verarbeiten und nutzen wir Ihre Daten?<br />

1. Datenspeicherung<br />

Wir speichern Daten, <strong>die</strong> <strong>für</strong> den Versicherungsvertrag erforderlich sind, also zunächst Ihre Angaben im Antrag.<br />

Dazu kommen versicherungstechnische und vertragliche Daten wie Kundennummern, Versicherungssummen, Versicherungsdauern,<br />

Beiträge, Bankverbindungen sowie unter Umständen <strong>die</strong> Angaben Dritter. Dritte sind z.B. Vermittler,<br />

Sachverständige oder Ärzte.<br />

Bei Versicherungsfällen speichern wir Ihre Angaben zum Schaden, erfolgte Auszahlungen (z.B. beim Ablauf einer<br />

Lebensversicherung) und ggf. auch wieder Angaben von Dritten (z.B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit).<br />

2. Datenübermittlung an Rückversicherer<br />

Im Interesse der Versichertengemeinschaft achten wir auf <strong>die</strong> Auswahl der von uns übernommenen Risiken. Einen<br />

Teil des von uns übernommenen Risikos geben wir in vielen Fällen an Rückversicherer ab. Diese Rückversicherer<br />

benötigen ebenfalls versicherungstechnische Angaben von uns. Dazu gehören z.B. <strong>die</strong> Namen der Kunden, Beiträge,<br />

Arten des Versicherungsschutzes, Angaben über <strong>die</strong> Tarifierung (auch Zuschläge) sowie im Einzelfall auch Ihre<br />

Personalien.<br />

Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, stellen wir dazu auch <strong>die</strong> erforderlichen<br />

Unterlagen zur Verfügung. Manchmal be<strong>die</strong>nen sich <strong>die</strong> Rückversicherer weiterer Rückversicherer im In- und Ausland,<br />

denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.<br />

3. Datenübermittlung an andere Versicherer<br />

Im Versicherungsvertragsgesetz ist geregelt, dass Versicherungsnehmer und versicherte Person bei Antragstellung,<br />

Vertragsänderungen und im Leistungs- und Schadensfall alle Umstände, nach denen wir fragen, angeben müssen.<br />

Dazu gehören z.B. Vorerkrankungen und frühere Versicherungsfälle oder Versicherungen (beantragte, bestehende,<br />

abgelehnte oder gekündigte) bei anderen Unternehmen.<br />

Um Missbrauch zu verhindern, Widersprüche aufzuklären oder Lücken bei der Feststellung entstandener Schäden<br />

und bei bereits erfolgten Leistungen zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer zu fragen und Auskünfte<br />

auf Anfragen zu erteilen.<br />

Auch z.B. bei Doppelversicherung, gesetzlichem Forderungsübergang oder Teilungsabkommen kann der Austausch<br />

von personenbezogenen Daten mit anderen Versicherern erforderlich werden. Dabei werden Daten wie z.B. Name<br />

und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und Angaben über <strong>die</strong> Tarifierung (auch Risikozuschläge), Schadenhöhe<br />

und Schadentag weitergegeben.<br />

4. Zentrale Hinweissysteme<br />

Zur Prüfung von Anträgen, Schäden und Leistungen kann es, um Missbrauch zu verhindern und Widersprüche aufzuklären,<br />

erforderlich sein, beim zuständigen Fachverband bzw. anderen Versicherern nachzufragen oder auch entsprechende<br />

Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Sinn und Zweck ist <strong>die</strong> Einschätzung, Aufklärung von<br />

Sachverhalten und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch.<br />

Da<strong>für</strong> bestehen bei den Fachverbänden zentrale Hinweissysteme.<br />

Hinweissysteme gibt es bei der Arbeitsgemeinschaft von Schadenversicherern zur Schadenabwicklung (AGA), beim<br />

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und beim Verband der privaten Kankenversicherung<br />

e.V. Die Aufnahme und Nutzung von Daten <strong>die</strong>ser Hinweissysteme erfolgt nur zu den Zwecken, <strong>die</strong> mit dem jeweiligen<br />

System verfolgt werden dürfen, also nur unter bestimmten Voraussetzungen.


O1MDV014<br />

Beispiele:<br />

In der Lebensversicherung werden Sonderrisiken aufgenommen. Unter Sonderrisiken ist zu verstehen, dass ein Antrag<br />

von uns abgelehnt oder nicht zu normalen Bedingungen angenommen werden kann (z.B. Risikozuschlag) oder<br />

nachträglich durch Rücktritt oder Anfechtung aufgehoben werden muss. Meldungen erfolgen aus versicherungsmedizinischen<br />

Gründen aufgrund eigener Feststellungen und aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer. Auch bei<br />

verweigerten Nachuntersuchungen oder Ablehnung eines geforderten Risikozuschlags erfolgt eine Meldung. Zweck<br />

des Systems ist <strong>die</strong> Risikoprüfung.<br />

In der Unfallversicherung erfolgen Meldungen bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, bei<br />

Leistungsablehnungen wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung von Unfällen<br />

oder Unfallfolgen, bei außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Erbringung von Leistungen<br />

oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck des Systems ist <strong>die</strong> Risikoprüfung und Aufdeckung von Missbrauch.<br />

In der Sachversicherung werden Schäden und Personen aufgenommen, wenn z.B. Brandstiftung vorliegt oder wenn<br />

aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen<br />

erreicht sind. Zweck sind <strong>die</strong> Risikoprüfung, Schadenaufklärung und <strong>die</strong> Verhinderung weiteren Missbrauchs.<br />

5. Datenverarbeitung in und außerhalb der Versicherungsgruppe<br />

Die INTER Versicherungen untergliedern sich in <strong>die</strong> rechtlich selbständigen Unternehmen INTER Krankenversicherung<br />

aG, INTER Lebensversicherung AG, INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG sowie <strong>die</strong> INTER Kapitalvermittlungs-<br />

GmbH.<br />

Um unseren Kunden umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten wir in der Unternehmensgruppe<br />

zusammen.<br />

Um Ihnen und uns z.B. bei der Datenverarbeitung und beim Beitragsinkasso Kosten zu sparen, werden dabei einzelne<br />

Bereiche zentralisiert. So wird z.B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen<br />

Unternehmen der INTER Versicherungen abschließen. Ihre Vertragsnummern, <strong>die</strong> Art Ihrer Verträge,<br />

Ihr Geburtsdatum, Ihre Bankverbindungen, allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten werden in einer<br />

zentralen Datensammlung geführt.<br />

Dabei sind <strong>die</strong> sogenannten Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl) und<br />

bestehende Verträge von allen Unternehmen der INTER Versicherungen abfragbar. Auf <strong>die</strong>se Weise werden Posteingänge<br />

gleich richtig zugeordnet und Geldeingänge schnell verbucht; wenn Ihre Adresse von einer Stelle geändert<br />

wird, ist sie damit <strong>für</strong> alle Verträge bei jedem unserer Unternehmen aktualisiert.<br />

Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen grundsätzlich nur von den jeweiligen<br />

Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar.<br />

Obwohl alle <strong>die</strong>se Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch <strong>die</strong> einzelnen Unternehmen<br />

verwendet werden, spricht das Gesetz hier von "Datenübermittlung", bei der <strong>die</strong> Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

zu beachten sind.<br />

Zur umfassenden Beratung und Betreuung in weiteren Finanz<strong>die</strong>nstleistungen, z.B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen,<br />

Immobilien arbeiten wir und unsere Vermittler auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage-<br />

und Immobiliengesellschaften außerhalb unserer Gruppe zusammen.<br />

Die Zusammenarbeit besteht in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung<br />

der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z.B. Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen<br />

als Ergänzung zu den eigenen Finanz<strong>die</strong>nstleistungsprodukten oder unsere Mitarbeiter vermitteln<br />

Finanz<strong>die</strong>nstleistungen unserer Kooperationspartner.<br />

Datenübermittlung zwischen den INTER Versicherungen und Kooperationspartnern findet statt, wenn im konkreten<br />

Einzelfall<br />

a) durch den jeweiligen Kooperationspartner Versicherungsverträge <strong>für</strong> <strong>die</strong> INTER<br />

b) durch Mitarbeiter der INTER Finanz<strong>die</strong>nstleistungen <strong>für</strong> den Kooperationspartner<br />

angebahnt bzw. vermittelt wurden.<br />

Unsere Kooperationspartner sind zum Zeitpunkt der Drucklegung:<br />

ApoBank Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG, ARAG <strong>Allgemeine</strong> Rechtsschutz - Versicherungs AG, Auxilia -<br />

Rechtsschutz - Versicherungs AG, BKM Bausparkasse Mainz AG, CURA GmbH und Co. KG, DA Deutsche <strong>Allgemeine</strong><br />

Versicherung, DKB Deutsche Kreditbank AG, DPK Deutsche Pensionskasse AG, FAMK Freie Arzt- und Medizinkasse,<br />

HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG, KPK Kölner Pensionskasse, PCL Pro Consult Leasing AG,<br />

Victoria Versicherung AG, Winterthur-Garantie Deutsche Garantie- und Kautions-Versicherungs-AG sowie Zürich<br />

Versicherungen.<br />

Für <strong>die</strong> Datenverarbeitung der vermittelnden Stellen gelten <strong>die</strong> folgenden Ausführungen unter Punkt 6.<br />

6. Betreuung durch Versicherungsvermittler<br />

In Ihren Versicherungsangelegenheiten und im Rahmen der sonstigen (Finanz-) Dienstleistungsangebote der INTER<br />

Versicherungen und unserer Kooperationspartner werden Sie durch unsere Vermittler betreut. Vermittler sind neben<br />

Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanz<strong>die</strong>nstleistungen<br />

auch z.B. Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften.<br />

Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler <strong>die</strong> <strong>für</strong> Ihre Betreuung und Beratung<br />

notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags-, Schadens- und Leistungsdaten, z.B. Vertragsnummern, Beiträge,<br />

Arten des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen.<br />

Von unseren Partnerunternehmen erhält er Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z.B. Abschluss<br />

und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung<br />

können an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden.<br />

Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen <strong>die</strong>se personenbezogenen Daten zum Teil selbst zur Beratung und Betreuung<br />

und werden von uns über Änderungen kundenrelevanter Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich<br />

und vertraglich verpflichtet, <strong>die</strong> Bestimmungen des BDSG und seine Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis<br />

und Datengeheimnis) zu beachten.<br />

7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte<br />

Seite 2<br />

Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem bereits erwähnten Widerrufsrecht ein<br />

Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung<br />

Ihrer gespeicherten Daten.<br />

Wenn Sie Fragen haben oder weitere Auskünfte und Erläuterungen möchten, wenden Sie sich bitte an unseren betrieblichen<br />

Datenschutzbeauftragten in unserer Hauptverwaltung in Mannheim. Dies gilt auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> bei unseren<br />

Rückversicherern gespeicherten Daten.


99990200031504<br />

INTER Krankenversicherung aG · INTER Lebensversicherung AG · INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG<br />

Hauptverwaltung · Erzbergerstraße 9-15 · 68165 Mannheim<br />

Service Center 0621 427-427 · Telefax 0621 427-944<br />

www.inter.de · E-Mail: info@inter.de<br />

Wichtiger Hinweis zur Beantwortung von Fragen des Versicherers<br />

im Zusammenhang mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen<br />

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />

um über <strong>die</strong> Annahme Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrags entscheiden oder ein verbindliches Angebot <strong>für</strong> den von Ihnen gewünschten<br />

Versicherungsschutz abgeben zu können, müssen wir das individuelle Risiko einschätzen. Zu <strong>die</strong>sem Zweck stellen wir Ihnen Fragen in Textform, <strong>die</strong> Sie bitte genau<br />

lesen und beantworten. Falsche oder unvollständige Angaben können den Bestand Ihres Vertrages und Ihren Versicherungsschutz gefährden.<br />

Ihre vorvertragliche Anzeigepflicht und <strong>die</strong> Rechtsfolgen, <strong>die</strong> im Falle der Verletzung <strong>die</strong>ser Pflicht eintreten können, sind in §§ 19 – 22 des Versicherungsvertragsgesetzes<br />

geregelt. Bitte lesen Sie auch den umseitig abgedruckten Gesetzestext.<br />

1. Welche vorvertragliche Anzeigepflicht besteht?<br />

Sie erfüllen Ihre Anzeigepflicht, wenn Sie <strong>die</strong> gestellten Fragen vollständig und richtig beantworten. In Ihren Antworten müssen Sie angeben, was Ihnen – und wenn<br />

ein Vertreter <strong>für</strong> Sie handelt, auch <strong>die</strong>sem – und den zu versichernden Personen bekannt ist. Benötigen wir aufgrund Ihrer Angaben weitere Auskünfte, können wir<br />

Nachfragen an Sie richten. Wir können Sie auch bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages danach fragen, ob zwischenzeitlich Risikoveränderungen eingetreten<br />

sind.<br />

2. Welche Rechtsfolgen können eintreten, wenn <strong>die</strong> Anzeigepflicht verletzt wird?<br />

Die Rechtsfolgen richten sich danach, ob <strong>die</strong> Anzeigepflicht unverschuldet oder schuldhaft verletzt wurde und welcher Grad des Verschuldens vorliegt. Machen Sie<br />

geltend, <strong>die</strong> Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt zu haben, müssen Sie einen nur geringeren Verschuldensgrad oder fehlendes Verschulden nachweisen.<br />

a) Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes<br />

Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung können wir vom Vertrag zurücktreten. Versicherungsschutz besteht dann nicht, es sei denn <strong>die</strong><br />

Anzeigepflichtverletzung ist weder <strong>für</strong> den Eintritt noch <strong>die</strong> Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung ursächlich. Die Prämie gebührt uns bis zum<br />

Zugang der Rücktrittserklärung. Bei einer Lebensversicherung haben Sie Anspruch auf <strong>die</strong> Auszahlung eines ggf. vorhandenen Rückkaufswertes.<br />

b) Kündigung<br />

Bei einfach fahrlässiger oder unverschuldeter Anzeigepflichtverletzung sind wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zur Kündigung des Vertrages berechtigt.<br />

In der Krankenversicherung ist bei unverschuldeter Anzeigepflichtverletzung keine Kündigung möglich. Bei einer Lebensversicherung wandelt sich der Versicherungsvertrag<br />

in eine beitragsfreie Versicherung um, sofern <strong>die</strong> da<strong>für</strong> vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird.<br />

c) Vertragsänderung<br />

Der Rücktritt wegen grob fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung und <strong>die</strong> Kündigung wegen fahrlässiger oder unverschuldeter Anzeigepflichtverletzung sind ausgeschlossen,<br />

wenn wir bei Kenntnis von dem nicht angezeigten Umstand den Versicherungsvertrag zu anderen Bedingungen (z. B. mit Risikoausschluss oder gegen Prämienzuschlag)<br />

geschlossen hätten. Wir können verlangen, dass der Vertrag mit Wirkung ab Vertragsschluss entsprechend angepasst wird, im Fall der unverschuldeten Anzeigepflichtverletzung<br />

ab der laufenden Versicherungsperiode. Der Versicherungsschutz und der Prämienanspruch richten sich dann rückwirkend zu den genannten Zeitpunkten<br />

nach dem geänderten Vertragsinhalt. Erhöht sich durch <strong>die</strong> Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir <strong>die</strong> Gefahrabsicherung <strong>für</strong> den nicht<br />

angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über <strong>die</strong> Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf <strong>die</strong>ses<br />

Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. In der Krankenversicherung ist bei unverschuldeter Anzeigepflichtverletzung keine Vertragsanpassung möglich.<br />

d) Anfechtung<br />

Bei arglistiger Täuschung sind wir zur Anfechtung des Versicherungsvertrags berechtigt, mit der Folge, dass <strong>die</strong>ser von Anfang an nichtig ist. Es besteht zu keinem<br />

Zeitpunkt Versicherungsschutz, eventuell erbrachte Versicherungsleistungen sind zurückzugewähren und <strong>die</strong> Prämie gebührt uns bis zum Zugang der Anfechtungserklärung.<br />

3. Wann können wir keine Rechte wegen einer Anzeigepflichtverletzung geltend machen?<br />

Wir können unsere Rechte nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung durch schriftliche Erklärung ausüben, bei Arglistanfechtung<br />

formfrei innerhalb eines Jahres. Wir müssen – außer bei Arglistanfechtung – alle Umstände innerhalb der Monatsfrist angeben, auf <strong>die</strong> wir unsere Rechtsausübung<br />

stützen. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren (bei Krankenversicherungen: 3 Jahre) nach<br />

Vertragsschluss. Dies gilt nicht <strong>für</strong> Versicherungsfälle, <strong>die</strong> vor Ablauf <strong>die</strong>ser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie <strong>die</strong> Anzeigepflicht vorsätzlich<br />

oder arglistig verletzt haben. War uns <strong>die</strong> Anzeigepflichtverletzung oder der nicht angezeigte Umstand bei Vertragsschluss bekannt, können wir keine Rechte wegen<br />

Anzeigepflichtverletzung ausüben.<br />

4. Stellvertretung durch eine andere Person<br />

Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung,<br />

der Arglistanfechtung und der Ausschlussfrist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ausübung unserer Rechte <strong>die</strong> Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist<br />

zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass <strong>die</strong> Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter<br />

noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />

Erklärung des Kunden: Dieses Informationsblatt habe ich erhalten, bevor ich <strong>die</strong> Fragen nach den Gefahrumständen beantwortet habe.<br />

Antrag/Angebotsanforderung vom (Datum): _____________________________<br />

WDW<br />

Versicherungssparte: ___________________________________________________________________________________________<br />

(Unterschrift Kunde)<br />

10.0708 allgemein<br />

INTER Krankenversicherung aG (Sitz Mannheim: Handelsregister-Nr. HRB 47 beim Amtsgericht Mannheim) · INTER Lebensversicherung AG (Sitz Mannheim: Handelsregister HRB 704610 beim Amtsgericht<br />

Mannheim) · INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG (Sitz Mannheim: Handelsregister-Nr. HRB 3181 beim Amtsgericht Mannheim)<br />

Anzeigepflicht<br />

Alle Gesellschaften vertreten durch: Vorstand: Bernd Jansen (Vorsitzender), Jürgen M. Lukas, Matthias Kreibich; Aufsichtsratsvorsitzender: Jürgen List Erkl.


99990200031504<br />

INTER Krankenversicherung aG · INTER Lebensversicherung AG · INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG<br />

Hauptverwaltung · Erzbergerstraße 9-15 · 68165 Mannheim<br />

Service Center 0621 427-427 · Telefax 0621 427-944<br />

www.inter.de · E-Mail: info@inter.de<br />

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz: §§ 19 – 22<br />

§ 19 Anzeigepflicht<br />

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung <strong>die</strong> ihm bekannten Gefahrumstände, <strong>die</strong> <strong>für</strong> den Entschluss des Versicherers, den Vertrag<br />

mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer<br />

nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur<br />

Anzeige verpflichtet.<br />

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.<br />

(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer <strong>die</strong> Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.<br />

In <strong>die</strong>sem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.<br />

(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen,<br />

wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden<br />

auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode<br />

Vertragsbestandteil.<br />

(5) Dem Versicherer stehen <strong>die</strong> Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf <strong>die</strong> Folgen<br />

einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder <strong>die</strong> Unrichtigkeit<br />

der Anzeige kannte.<br />

(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung <strong>die</strong> Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer <strong>die</strong> Gefahrabsicherung<br />

<strong>für</strong> den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne<br />

Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf <strong>die</strong>ses Recht hinzuweisen.<br />

§ 20 Vertreter des Versicherungsnehmers<br />

Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie<br />

Abs. 3 Satz 2 sowohl <strong>die</strong> Kenntnis und <strong>die</strong> Arglist des Vertreters als auch <strong>die</strong> Kenntnis und <strong>die</strong> Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der<br />

Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass <strong>die</strong> Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter<br />

noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />

§ 21 Ausübung der Rechte des Versicherers<br />

(1) Der Versicherer muss <strong>die</strong> ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,<br />

zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, <strong>die</strong> das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der<br />

Ausübung seiner Rechte <strong>die</strong> Umstände anzugeben, auf <strong>die</strong> er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben,<br />

wenn <strong>für</strong> <strong>die</strong>se <strong>die</strong> Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.<br />

(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, <strong>die</strong> Verletzung der<br />

Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder <strong>für</strong> den Eintritt oder <strong>die</strong> Feststellung des Versicherungsfalles noch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Feststellung oder den Umfang<br />

der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer <strong>die</strong> Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.<br />

(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; <strong>die</strong>s gilt nicht <strong>für</strong> Versicherungsfälle, <strong>die</strong> vor<br />

Ablauf <strong>die</strong>ser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer <strong>die</strong> Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich <strong>die</strong> Frist auf zehn Jahre.<br />

§ 22 Arglistige Täuschung<br />

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.<br />

WDW<br />

10.0708 allgemein<br />

INTER Krankenversicherung aG (Sitz Mannheim: Handelsregister-Nr. HRB 47 beim Amtsgericht Mannheim) · INTER Lebensversicherung AG (Sitz Mannheim: Handelsregister HRB 704610 beim Amtsgericht<br />

Mannheim) · INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG (Sitz Mannheim: Handelsregister-Nr. HRB 3181 beim Amtsgericht Mannheim)<br />

Anzeigepflicht<br />

Alle Gesellschaften vertreten durch: Vorstand: Bernd Jansen (Vorsitzender), Jürgen M. Lukas, Matthias Kreibich; Aufsichtsratsvorsitzender: Jürgen List Erkl.


AUB 2008 Form 01/08<br />

O1U20121<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG<br />

<strong>Allgemeine</strong> Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008)<br />

Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner.<br />

Versicherte Person können Sie oder jemand anderer sein.<br />

Wir als Versicherer erbringen <strong>die</strong> vertraglich vereinbarten Leistungen.<br />

Der Versicherungsumfang<br />

1<br />

2<br />

2.1<br />

2.2<br />

2.3<br />

2.4<br />

2.5<br />

2.6<br />

3<br />

Was ist versichert?<br />

Welche Leistungsarten können vereinbart werden?<br />

Invaliditätsleistung<br />

Übergangsleistung<br />

Tagegeld<br />

Krankenhaus-Tagegeld<br />

Genesungsgeld<br />

Todesfalleistung<br />

Welche Auswirkungen haben Krankheiten oder Gebrechen?<br />

5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?<br />

6 Was müssen Sie<br />

-<br />

- bei vereinbartem Kinder-Tarif<br />

4 Gestrichen<br />

bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten?<br />

Der Leistungsfall<br />

7<br />

8<br />

9<br />

Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?<br />

Welche Folgen hat <strong>die</strong> Nichtbeachtung von Obliegenheiten?<br />

Wann sind <strong>die</strong> Leistungen fällig?<br />

Die Versicherungsdauer<br />

10 Wann beginnt und wann endet der Vertrag?<br />

Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen?<br />

Der Versicherungsbeitrag<br />

11 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?<br />

Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen?<br />

Weitere Bestimmungen<br />

12<br />

13<br />

14<br />

15<br />

16<br />

17<br />

18<br />

Wie sind <strong>die</strong> Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander?<br />

Was bedeutet <strong>die</strong> vorvertragliche Anzeigepflicht?<br />

Gestrichen<br />

Wann verjähren <strong>die</strong> Ansprüche aus dem Vertrag?<br />

Welches Gericht ist zuständig?<br />

Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?<br />

Was gilt bei Änderungen Ihrer Anschrift?<br />

Welches Recht findet Anwendung?


O1U20122<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG<br />

Der Versicherungsumfang<br />

1 Was ist versichert?<br />

1.1<br />

1.2<br />

1.3<br />

Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen,<br />

<strong>die</strong> der versicherten Person während der<br />

Wirksamkeit des Vertrages zustoßen.<br />

Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der<br />

ganzen Welt.<br />

Ein Unfall liegt vor, wenn <strong>die</strong> versicherte Person<br />

durch ein plötzlich von außen auf ihren<br />

Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig<br />

eine Gesundheitsschädigung erleidet.<br />

1.3.1 Bei Vergiftungen durch Nahrungsmittel oder<br />

schädliche Stoffe durch den Schlund sowie bei<br />

Vergiftungen durch ausströmende gasförmige<br />

Stoffe wird der Begriff der Plötzlichkeit des Unfallereignisses<br />

auch dann angenommen, wenn<br />

<strong>die</strong> versicherte Person den Einwirkungen mehrere<br />

Stunden lang ausgesetzt war.<br />

1.3.2 Nimmt <strong>die</strong> versicherte Person bei rechtmäßiger<br />

Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung<br />

von Menschen Gesundheitsschäden bewusst<br />

in Kauf, so gelten <strong>die</strong>se dennoch als unfreiwillig<br />

erlitten und sind mitversichert.<br />

1.3.3 Gesundheitsschäden durch Strahlen.<br />

1.3.4 Mitversichert gelten tauchertypische Erkrankungen.<br />

1.3.5 Mitversichert sind Unfälle, bedingt durch Alkoholeinfluss,<br />

bzw. unter Alkoholeinfluss:<br />

- Bewusstseinsstörungen durch Trunkenheit<br />

beim Lenken eines Kfz, bis zu einem Blutalkoholwert<br />

von 1,1 ‰<br />

- Alkoholbedingte Unfälle, beim Lenken eines<br />

Fahrrades, bis zu einem Blutalkoholwert<br />

von 1,5 ‰<br />

- Unfälle auch bei der Teilnahme am Straßenverkehr<br />

als Fußgänger, bis zu einem Blutalkoholwert<br />

von 2,0 ‰<br />

1.4 als Unfall gelten auch durch erhöhte Kraftanstrengungen<br />

verursachte<br />

a) Bauch oder Unterleibsbrüche sowie<br />

b) Schädigungen an Gliedmaßen oder Wirbelsäule,<br />

wenn ein Gelenk verrenkt wird oder<br />

Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln zerrissen<br />

werden.<br />

1.5 Auf <strong>die</strong> Regelungen über <strong>die</strong> Einschränkungen<br />

der Leistung (Ziffer 3), sowie <strong>die</strong> Ausschlüsse<br />

(Ziffer 5) weisen wir hin. Sie gelten <strong>für</strong> alle Leistungsarten.<br />

2 Welche Leistungsarten können vereinbart<br />

werden?<br />

Die Leistungsarten, <strong>die</strong> Sie vereinbaren können,<br />

werden im folgenden oder in zusätzlichen<br />

Bedingungen beschrieben.<br />

Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten<br />

und <strong>die</strong> Versicherungssummen ergeben<br />

sich aus dem Vertrag.<br />

2.1 Invaliditätsleistung<br />

2.1.1 Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Leistung:<br />

2.1.1.1Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit<br />

der versicherten Person ist unfallbedingt dauer-<br />

haft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung<br />

ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich<br />

länger als drei Jahre bestehen wird und eine<br />

Änderung des Zustandes nicht erwartet werden<br />

kann.<br />

Die Invalidität ist<br />

- innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten<br />

und<br />

- innerhalb von achtzehn Monaten nach dem<br />

Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt<br />

und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.<br />

2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht,<br />

wenn <strong>die</strong> versicherte Person unfallbedingt innerhalb<br />

eines Jahres nach dem Unfall stirbt.<br />

2.1.2 Art und Höhe der Leistung:<br />

Seite 2<br />

2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.<br />

2.1.2.2 Grundlage <strong>für</strong> <strong>die</strong> Berechnung der Leistung<br />

bilden <strong>die</strong> Versicherungssumme und der Grad<br />

der unfallbedingten Invalidität.<br />

2.1.2.2.1 Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der<br />

nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane<br />

gelten ausschließlich <strong>die</strong> folgenden<br />

Invaliditätsgrade:<br />

Arm<br />

Hand<br />

Daumen<br />

Zeigefinger<br />

anderer Finger<br />

Bein über der Mitte des<br />

Oberschenkels<br />

Bein bis zur Mitte des<br />

Oberschenkels<br />

Bein bis unterhalb des<br />

Knies<br />

Bein bis zur Mitte des<br />

Unterschenkels<br />

Fuß<br />

große Zehe<br />

andere Zehe<br />

Auge<br />

Gehör auf einem Ohr<br />

Geruchssinn<br />

Geschmackssinn<br />

70 %<br />

60 %<br />

20 %<br />

10 %<br />

5 %<br />

70 %<br />

60 %<br />

50 %<br />

45 %<br />

45 %<br />

5 %<br />

2 %<br />

50 %<br />

30 %<br />

10 %<br />

10 %<br />

bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung<br />

gilt der entsprechende Teil des jeweiligen<br />

Prozentsatzes.<br />

2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst<br />

sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit<br />

<strong>die</strong> normale körperliche oder geistige<br />

Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt<br />

ist. Dabei sind ausschließlich medizinische<br />

Gesichtspunkte zu berücksichtigen.<br />

2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane<br />

oder deren Funktionen bereits vor dem<br />

Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad<br />

um <strong>die</strong> Vorinvalidität gemindert.<br />

Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer<br />

2.1.2.2.2 zu bemessen.<br />

2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane<br />

durch den Unfall beeinträchtigt, werden <strong>die</strong><br />

nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten<br />

Invaliditätsgrade zusammengerechnet.<br />

Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.


O1U20123<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG Seite 3<br />

2.1.2.3 Stirbt <strong>die</strong> versicherte Person<br />

- aus unfallfremder Ursache innerhalb eines<br />

Jahres nach dem Unfall oder<br />

- gleichgültig, aus welcher Ursache, später als<br />

ein Jahr nach dem Unfall,<br />

und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung<br />

entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad,<br />

mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde<br />

zu rechnen gewesen wäre.<br />

2.2 Übergangsleistung<br />

2.2.1<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Leistung:<br />

Die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit<br />

der versicherten Person ist im<br />

beruflichen oder außerberuflichen Bereich unfallbedingt.<br />

- nach Ablauf von fünf Monaten vom Unfalltag<br />

an gerechnet und<br />

- ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen<br />

noch um mindestens 50 % beeinträchtigt.<br />

Diese Beeinträchtigung hat innerhalb der fünf<br />

Monate ununterbrochen bestanden.<br />

Sie ist von Ihnen spätestens sieben Monate<br />

nach Eintritt des Unfalles unter Vorlage eines<br />

ärztlichen Attestes bei uns geltend gemacht<br />

worden.<br />

2.2.2 Art und Höhe der Leistung:<br />

Die Übergangsleistung wird in Höhe der vereinbarten<br />

Versicherungssumme gezahlt.<br />

2.3 Tagegeld<br />

2.3.1 Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Leistung:<br />

Die versicherte Person ist unfallbedingt<br />

- in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt<br />

und<br />

- in ärztlicher Behandlung.<br />

2.3.2 Höhe und Dauer der Leistung:<br />

Das Tagegeld wird nach der vereinbarten Versicherungssumme<br />

berechnet. Es wird nach dem<br />

festgestellten Grad der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit<br />

oder Beschäftigung abgestuft.<br />

Das Tagegeld wird <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer der ärztlichen<br />

Behandlung, längstens <strong>für</strong> ein Jahr, vom Unfalltag<br />

an gerechnet, gezahlt.<br />

2.4 Krankenhaus-Tagegeld<br />

2.4.1 Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Leistung:<br />

Die versicherte Person befindet sich wegen des<br />

Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer<br />

Heilbehandlung.<br />

Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen<br />

gelten nicht als medizinisch notwendige<br />

Heilbehandlung.<br />

2.4.2 Höhe und Dauer der Leistung:<br />

Das Krankenhaus-Tagegeld wird in Höhe der vereinbarten<br />

Versicherungssumme <strong>für</strong> jeden Kalendertag<br />

der vollstationären Behandlung gezahlt,<br />

längstens jedoch <strong>für</strong> zwei Jahre, vom Unfalltag an<br />

gerechnet.<br />

2.4.3 Ereignet sich der Unfall im Ausland, zahlen wir<br />

- <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer des Krankenhaus-Aufenthaltes in<br />

dem betreffenden Land,<br />

-<br />

den doppelten (mit Genesungsgeld den dreifachen)<br />

Krankenhaus-Tagegeldsatz.<br />

- höchstens jedoch <strong>für</strong> 14 Tage,<br />

Als Ausland gilt jedes Land außerhalb Deutschlands,<br />

in dem <strong>die</strong> versicherte Person keinen<br />

Wohnsitz hat.<br />

2.5 Genesungsgeld<br />

2.5.1 Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Leistung:<br />

Die versicherte Person ist aus der vollstationären<br />

Behandlung entlassen worden und hatte Anspruch<br />

auf Krankenhaus-Tagegeld nach Ziffer 2.4.2.<br />

2.5.2 Höhe und Dauer der Leistung:<br />

Das Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten<br />

Versicherungssumme <strong>für</strong> <strong>die</strong> gleiche Anzahl von<br />

Kalendertagen gezahlt, <strong>für</strong> <strong>die</strong> wir Krankenhaus-<br />

Tagegeld leisten, längstens <strong>für</strong> 200 Tage.<br />

und zwar<br />

<strong>für</strong> den<br />

<strong>für</strong> den<br />

<strong>für</strong> den<br />

1. Tag bis<br />

11. Tag bis<br />

21. Tag bis<br />

10. Tag<br />

20. Tag<br />

200. Tag<br />

des Krankenhaustagegeldes.<br />

2.6 Todesfalleistung<br />

2.6.1 Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Leistung:<br />

100 Prozent<br />

50 Prozent<br />

25 Prozent<br />

Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb<br />

eines Jahres gestorben.<br />

Auf <strong>die</strong> besonderen Pflichten nach Ziffer 7.5 weisen<br />

wir hin.<br />

2.6.1.1 Bis zu einem Betrag von 1.000 Euro werden<br />

<strong>die</strong> Ausschlussbestimmungen des 5.1.1 (Unfälle<br />

durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen)<br />

nicht angewandt.<br />

2.6.2 Höhe der Leistung:<br />

Die Todesfalleistung wird in Höhe der vereinbarten<br />

Versicherungssumme gezahlt.<br />

3 Welche Auswirkungen haben Krankheiten<br />

oder Gebrechen?<br />

Als Unfallversicherer leisten wir <strong>für</strong> Unfallfolgen.<br />

Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der<br />

durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung<br />

oder deren Folgen mitgewirkt,<br />

mindert sich<br />

- im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des<br />

Invaliditätsgrades,<br />

- im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt<br />

ist, in allen anderen Fällen <strong>die</strong> Leistung<br />

entsprechend dem Anteil der Krankheit oder<br />

des Gebrechens.<br />

Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als<br />

30 %, unterbleibt jedoch <strong>die</strong> Minderung.<br />

4 Gestrichen


O1U20124<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG Seite 4<br />

5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz<br />

ausgeschlossen?<br />

5.1 Kein Versicherungsschutz besteht <strong>für</strong> folgende<br />

Unfälle:<br />

5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Geistesoder<br />

Bewusstseinsstörungen, auch soweit <strong>die</strong>se<br />

auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle,<br />

epileptische Anfälle oder andere<br />

Krampfanfälle, <strong>die</strong> den ganzen Körper der versicherten<br />

Person ergreifen.<br />

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn <strong>die</strong>se<br />

Störungen oder Anfälle durch ein unter <strong>die</strong>sen<br />

Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht<br />

waren.<br />

5.1.2 Unfälle, <strong>die</strong> der versicherten Person dadurch<br />

zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt<br />

oder versucht.<br />

5.1.3 Unfälle, <strong>die</strong> unmittelbar oder mittelbar durch<br />

Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht<br />

sind.<br />

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn <strong>die</strong><br />

versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend<br />

von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen<br />

betroffen wird.<br />

Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende<br />

des siebten Tages nach Beginn eines Krieges<br />

oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates,<br />

in dem sich <strong>die</strong> versicherte Person aufhält.<br />

Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder<br />

durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg<br />

oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg<br />

sowie <strong>für</strong> Unfälle durch ABC-Waffen und<br />

im Zusammenhang mit einem Krieg oder<br />

kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern<br />

China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien,<br />

Japan, Russland oder USA.<br />

5.1.4 Unfälle der versicherten Person<br />

- als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer),<br />

soweit er nach deutschem Recht da<strong>für</strong><br />

eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges<br />

Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges;<br />

- bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden<br />

beruflichen Tätigkeit;<br />

- bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.<br />

5.1.5 Unfälle, <strong>die</strong> der versicherten Person dadurch zustoßen,<br />

dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder<br />

Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen<br />

einschließlich der dazugehörigen<br />

Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf <strong>die</strong> Erzielung<br />

von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.<br />

5.1.6 Unfälle, <strong>die</strong> unmittelbar oder mittelbar durch<br />

Kernenergie verursacht sind.<br />

5.2 Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen:<br />

5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus<br />

inneren Organen und Gehirnblutungen.<br />

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein<br />

unter <strong>die</strong>sen Vertrag fallendes Unfallereignis<br />

nach Ziffer 1.3 <strong>die</strong> überwiegende Ursache ist.<br />

5.2.2 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder<br />

Eingriffe am Körper der versicherten Person.<br />

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn <strong>die</strong><br />

Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische<br />

und -therapeutische, durch einen unter<br />

<strong>die</strong>sen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren.<br />

5.2.3 Infektionen<br />

5.2.3.1Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie<br />

- durch Insektenstiche oder -bisse (ausgenommen<br />

Zeckenbisse) oder<br />

- durch sonstige geringfügige Haut- oder<br />

Schleimhautverletzungen<br />

verursacht wurden, durch <strong>die</strong> Krankheitserreger<br />

sofort oder später in den Körper gelangten.<br />

5.2.3.2Versicherungsschutz besteht jedoch <strong>für</strong><br />

- Tollwut und Wundstarrkrampf sowie <strong>für</strong><br />

- Infektionen, bei denen <strong>die</strong> Krankheitserreger<br />

durch Unfallverletzungen, <strong>die</strong> nicht nach Ziffer<br />

5.2.3.1 ausgeschlossen sind, in den Körper<br />

gelangten.<br />

5.2.3.3Für Infektionen, <strong>die</strong> durch Heilmaßnahmen oder<br />

Eingriffe verursacht sind, gilt Ziffer 5.2.2 Satz 2<br />

entsprechend.<br />

5.2.4 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen,<br />

auch wenn <strong>die</strong>se durch einen Unfall verursacht<br />

wurden.<br />

6 Was müssen Sie<br />

- bei vereinbartem Kinder-Tarif<br />

und<br />

- bei Änderungen der Berufstätigkeit oder<br />

Beschäftigung<br />

beachten?<br />

6.1 Umstellung des Kinder-Tarifs<br />

6.1.1 Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem<br />

das nach dem Kinder-Tarif versicherte Kind das<br />

18. Lebensjahr vollendet, besteht Versicherungsschutz<br />

zu den vereinbarten Versicherungssummen.<br />

Danach gilt der zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt gültige<br />

Tarif <strong>für</strong> Erwachsene. Sie haben jedoch folgendes<br />

Wahlrecht:<br />

- Sie zahlen den bisherigen Beitrag, und wir<br />

reduzieren <strong>die</strong> Versicherungssummen entsprechend.<br />

- Sie behalten <strong>die</strong> bisherigen Versicherungssummen,<br />

und wir berechnen einen entsprechend<br />

höheren Beitrag.<br />

6.1.2 Über Ihr Wahlrecht werden wir Sie rechtzeitig informieren.<br />

Teilen Sie uns das Ergebnis Ihrer<br />

Wahl nicht bis spätestens zwei Monate nach Beginn<br />

des neuen Versicherungsjahres mit, setzt<br />

sich der Vertrag entsprechend der ersten Wahlmöglichkeit<br />

fort.<br />

6.2 Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung<br />

6.2.1 Die Höhe der Versicherungssummen bzw. des Beitrages<br />

hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit<br />

oder der Beschäftigung der versicherten Person<br />

ab. Grundlage <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bemessung der Versicherungssummen<br />

und Beiträge ist unser geltendes<br />

Berufsgruppenverzeichnis.<br />

Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung<br />

der versicherten Person müssen Sie uns daher<br />

unverzüglich mitteilen. Pflichtwehr<strong>die</strong>nst, Zivil<strong>die</strong>nst<br />

oder militärische Reserveübungen fallen<br />

nicht darunter.


O1U20125<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG Seite 5<br />

6.2.2 Errechnen sich bei gleichbleibendem Beitrag nach<br />

dem zum Zeitpunkt der Änderung gültigen Tarif<br />

niedrigere Versicherungssummen, gelten <strong>die</strong>se<br />

nach Ablauf von zwei Monaten ab der Änderung.<br />

Errechnen sich dagegen höhere Versicherungssummen,<br />

gelten <strong>die</strong>se nach Ablauf eines Monats<br />

ab der Änderung.<br />

Die neu errechneten Versicherungssummen gelten<br />

sowohl <strong>für</strong> berufliche als auch <strong>für</strong> außerberufliche<br />

Unfälle.<br />

6.2.3 Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch<br />

mit den bisherigen Versicherungssummen bei erhöhtem<br />

oder gesenktem Beitrag weiter, sobald<br />

uns Ihre Erklärung zugeht.<br />

Der Leistungsfall<br />

7 Was ist nach einem Unfall zu beachten<br />

(Obliegenheiten)?<br />

Ohne Ihre Mitwirkung und <strong>die</strong> der versicherten<br />

Person können wir unsere Leistung nicht erbringen.<br />

7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht<br />

herbeiführt, müssen Sie oder <strong>die</strong><br />

versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen,<br />

seine Anordnungen befolgen und uns<br />

unterrichten.<br />

7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen<br />

Sie oder <strong>die</strong> versicherte Person wahrheitsgemäß<br />

ausfüllen und uns unverzüglich zurücksenden;<br />

von uns darüber hinaus geforderte sach<strong>die</strong>nliche<br />

Auskünfe müssen in gleicher Weise erteilt werden.<br />

7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich <strong>die</strong><br />

versicherte Person auch von <strong>die</strong>sen untersuchen<br />

lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich<br />

eines dadurch entstandenen Ver<strong>die</strong>nstausfalles<br />

tragen wir.<br />

7.4 Die Ärzte, <strong>die</strong> <strong>die</strong> versicherte Person - auch aus<br />

anderen Anlässen - behandelt oder untersucht<br />

haben, andere Versicherer, Versicherungsträger<br />

und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen<br />

Auskünfte zu erteilen.<br />

7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns <strong>die</strong>s innerhalb<br />

von 48 Stunden zu melden, auch wenn<br />

uns der Unfall schon angezeigt war.<br />

8<br />

Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls<br />

eine Obduktion duch einen von uns beauftragten<br />

Arzt vornehmen zu lassen.<br />

Welche Folge hat <strong>die</strong> Nichtbeachtung von<br />

Obliegenheiten?<br />

Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 7 vorsätzlich<br />

verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.<br />

Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit<br />

sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem<br />

der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden<br />

Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie<br />

durch gesonderte Mitteilung in Textform auf <strong>die</strong>se<br />

Rechtsfolgen hingewiesen haben.<br />

Weisen Sie nach, dass Sie <strong>die</strong> Obliegenheit nicht<br />

grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz<br />

bestehen.<br />

Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen,<br />

wenn Sie nachweisen, dass <strong>die</strong> Verletzung der Obliegenheit<br />

weder <strong>für</strong> den Eintritt oder <strong>die</strong> Feststellung<br />

des Versicherungsfalls noch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Feststel-<br />

lung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.<br />

Das gilt nicht, wenn Sie <strong>die</strong> Obliegenheit arglistig<br />

verletzt haben.<br />

Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon,<br />

ob wir ein uns zustehendes Kündigungsrecht<br />

wegen der Verletzung einer vorvertraglichen<br />

Anzeigepflicht ausüben.<br />

9 Wann sind <strong>die</strong> Leistungen fällig?<br />

9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats -<br />

beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei<br />

Monaten - in Textform zu erklären, ob und in<br />

welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen.<br />

Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender<br />

Unterlagen:<br />

- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen,<br />

- beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis<br />

über den Abschluss des Heilverfahrens,<br />

soweit es <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bemessung der Invalidität notwendig<br />

ist.<br />

Die ärztlichen Gebühren, <strong>die</strong> Ihnen zur Begründung<br />

des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen<br />

wir<br />

bei Invalidität bis zu 2 ‰ der versicherten Summe,<br />

bei Übergangsleistung bis zu 2 % der versicherten<br />

Summe,<br />

bei Tagegeld bis zu einem Tagegeldsatz,<br />

bei Krankenhaustagegeld bis zu einem Krankenhaustagegeldsatz.<br />

Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.<br />

9.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns<br />

mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten<br />

wir immer innerhalb von zwei Wochen.<br />

9.3 Steht <strong>die</strong> Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde<br />

nach fest, zahlen wir - auf Ihren Wunsch - angemessene<br />

Vorschüsse.<br />

Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung<br />

innerhalb eines Jahres nach dem<br />

Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme<br />

beansprucht werden.<br />

9.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität<br />

jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem<br />

Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei<br />

Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres<br />

verlängert sich <strong>die</strong>se Frist von drei auf fünf Jahre.<br />

Dieses Recht muss<br />

- von uns zusammen mit unserer Erklärung über<br />

unsere Leistungspflicht nach Ziffer 9.1,<br />

- von Ihnen spätestens drei Monate vor Ablauf der<br />

Frist<br />

ausgeübt werden.<br />

Ergibt <strong>die</strong> endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung,<br />

als wir bereits erbracht haben,<br />

ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.<br />

9.5 Zur Prüfung der Voraussetzungen <strong>für</strong> den Rentenbezug<br />

sind wir berechtigt, Lebensbescheinigungen<br />

anzufordern. Wird <strong>die</strong> Bescheinigung<br />

nicht unverzüglich übersandt, ruht <strong>die</strong> Rentenzahlung<br />

ab der nächsten Fälligkeit.


O1U20126<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG Seite 6<br />

Die Versicherungsdauer<br />

10 Wann beginnt und wann endet der Vertrag?<br />

Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen<br />

Einsätzen?<br />

10.1 Beginn des Versicherungsschutzes<br />

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein<br />

angegebenen Zeitpunkt, wenn<br />

Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich<br />

im Sinne von Ziffer 11.2 zahlen.<br />

10.2 Dauer und Ende des Vertrages<br />

Der Vertrag ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> im Versicherungsschein<br />

angegebene Zeit abgeschlossen.<br />

Ist <strong>die</strong> Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen,<br />

Monaten oder nach einem mehrere Monate<br />

umfassenden Zeitraum bestimmt, so beginnt<br />

<strong>die</strong> Versicherung am Mittag des Tages, an welchem<br />

der Vertrag geschlossen wird. Sie endet<br />

am Mittag des letzten Tages der Frist.<br />

Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem<br />

Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein<br />

Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei<br />

Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres<br />

eine Kündigung zugegangen ist.<br />

Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem<br />

Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung<br />

bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.<br />

Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren<br />

kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten<br />

Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt<br />

werden; <strong>die</strong> Kündigung muss Ihnen oder<br />

uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des<br />

jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.<br />

10.3 Kündigung nach Versicherungsfall<br />

Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung<br />

beenden, wenn wir eine Leistung erbracht<br />

oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben<br />

haben.<br />

Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens<br />

einen Monat nach Leistung oder - im Falle eines<br />

Rechtsstreits - nach Klagerücknahme, Anerkenntnis,<br />

Vergleich oder Rechtskraft des Urteils<br />

zugegangen sein.<br />

Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach<br />

ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch<br />

bestimmen, dass <strong>die</strong> Kündigung zu einem<br />

späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende<br />

der laufenden Versicherungsperiode wirksam<br />

wird.<br />

Eine Kündigung durch uns wird einen Monat<br />

nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.<br />

10.4 Ruhen des Versicherungsschutzes bei militärischen<br />

Einsätzen<br />

Der Versicherungsschutz tritt <strong>für</strong> <strong>die</strong> versicherte<br />

Person außer Kraft, sobald sie Dienst in einer<br />

militärischen oder ähnlichen Formation leistet,<br />

<strong>die</strong> an einem Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz<br />

zwischen den Ländern China, Deutschland,<br />

Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder<br />

USA beteiligt ist. Der Versicherungsschutz lebt<br />

wieder auf, sobald uns Ihre Anzeige über <strong>die</strong> Beendigung<br />

des Dienstes zugegangen ist.<br />

Der Versicherungsbeitrag<br />

11 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung<br />

beachten?<br />

Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht<br />

rechtzeitig zahlen?<br />

11.1 Beitrag und Versicherungsteuer<br />

Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält <strong>die</strong><br />

Versicherungsteuer, <strong>die</strong> Sie in der jeweils vom<br />

Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben.<br />

11.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster<br />

oder einmaliger Beitrag<br />

11.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung<br />

Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich<br />

nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang<br />

des Versicherungsscheins fällig.<br />

11.2.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes<br />

Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag<br />

nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren<br />

Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst<br />

ab <strong>die</strong>sem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen,<br />

dass Sie <strong>die</strong> Nichtzahlung nicht zu vertreten<br />

haben.<br />

11.2.3 Rücktritt<br />

Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag<br />

nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten,<br />

solange der Beitrag nicht gezahlt ist.<br />

Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen,<br />

dass Sie <strong>die</strong> Nichtzahlung nicht zu vertreten<br />

haben.<br />

11.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag<br />

11.3.1<br />

Ist <strong>die</strong> Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart,<br />

gilt als erster Beitrag nur <strong>die</strong> erste Rate<br />

des ersten Jahresbeitrags.<br />

Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten<br />

Zeitpunkt fällig.<br />

Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem<br />

im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung<br />

angegebenen Zeitpunkt erfolgt.<br />

11.3.2 Verzug<br />

Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung<br />

Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt,<br />

geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei<br />

denn, dass Sie <strong>die</strong> verspätete Zahlung nicht zu<br />

vertreten haben.<br />

Wir werden Sie schriftlich zur Zahlung auffordern,<br />

und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens<br />

zwei Wochen setzen.<br />

Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den<br />

Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.<br />

11.3.3 Kein Versicherungsschutz<br />

Sind Sie nach Ablauf <strong>die</strong>ser Zahlungsfrist noch<br />

mit der Zahlung in Verzug, besteht ab <strong>die</strong>sem<br />

Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz,<br />

wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung<br />

nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen<br />

wurden.<br />

11.3.4 Kündigung<br />

Sind Sie nach Ablauf <strong>die</strong>ser Zahlungsfrist noch<br />

mit der Zahlung in Verzug, können wir den Vertrag<br />

ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn<br />

wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer<br />

11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen haben.<br />

Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb<br />

eines Monats den angemahnten Beitrag,<br />

besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle,<br />

<strong>die</strong> zwischen dem Zugang der Kündigung und<br />

der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch<br />

kein Versicherungsschutz.


O1U20127<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG Seite 7<br />

11.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung<br />

11.5<br />

Ist <strong>die</strong> Zahlung des Jahresbeitrags in Raten<br />

vereinbart, sind <strong>die</strong> noch ausstehenden Raten<br />

sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer<br />

Rate in Verzug sind.<br />

Ferner können wir <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zukunft jährliche Beitragszahlung<br />

verlangen.<br />

11.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />

11.7<br />

Ist <strong>die</strong> Einziehung des Beitrags von einem Konto<br />

vereinbart, gilt <strong>die</strong> Zahlung als rechtzeitig, wenn<br />

der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden<br />

kann und Sie einer berechtigten Einziehung<br />

nicht widersprechen.<br />

Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden<br />

von uns nicht eingezogen werden, ist <strong>die</strong> Zahlung<br />

auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie unverzüglich<br />

nach unserer in Textform abgegebenen<br />

Zahlungsaufforderung erfolgt.<br />

Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden,<br />

weil Sie <strong>die</strong> Einzugsermächtigung widerrufen haben,<br />

oder haben Sie aus anderen Gründen zu vertreten,<br />

dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen<br />

werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung<br />

außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.<br />

Sie sind zur Übermittlung des Beitrags<br />

erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform<br />

aufgefordert worden sind.<br />

Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung<br />

Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben<br />

wir, soweit nicht etwas anderes bestimmt<br />

ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der<br />

dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz<br />

bestanden hat.<br />

Beitragsbefreiung bei der Versicherung von<br />

Kindern<br />

Wenn Sie während der Versicherungsdauer<br />

sterben und<br />

- Sie bei Versicherungsbeginn das 45. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet hatten,<br />

- <strong>die</strong> Versicherung nicht gekündigt war und<br />

- Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse<br />

verursacht wurde,<br />

gilt folgendes:<br />

11.7.1 Die Versicherung wird mit den zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt<br />

geltenden Versicherungssummen bis zum<br />

Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei<br />

weitergeführt, in dem das versicherte Kind das<br />

18. Lebensjahr vollendet.<br />

11.7.2 Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird<br />

neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes<br />

vereinbart ist.<br />

Weitere Bestimmungen<br />

12 Wie sind <strong>die</strong> Rechtsverhältnisse der am<br />

Vertrag beteiligten Personen zueinander?<br />

12.1 Ist <strong>die</strong> Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen,<br />

<strong>die</strong> einem anderen zustoßen (Fremdversicherung),<br />

steht <strong>die</strong> Ausübung der Rechte aus<br />

dem Vertrag nicht der versicherten Person,<br />

sondern Ihnen zu. Sie sind neben der versicherten<br />

Person <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erfüllung der Obliegenheiten<br />

verantwortlich.<br />

12.2 Alle <strong>für</strong> Sie geltenden Bestimmungen sind auf<br />

Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

12.3 Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit<br />

ohne unsere Zustimmung weder übertragen<br />

noch verpfändet werden<br />

13 Was bedeutet <strong>die</strong> vorvertragliche Anzeigepflicht?<br />

13.1<br />

Vollständigkeit und Richtigkeit von Abgaben<br />

über gefahrerhebliche Umstände<br />

Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung<br />

alle Ihnen bekannten Gefahrumstände<br />

in Textform anzuzeigen, nach denen wir Sie in<br />

Textform gefragt haben und <strong>die</strong> <strong>für</strong> unseren Entschluss<br />

erheblich sind, den Vertrag mit dem<br />

vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch<br />

insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach<br />

Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertragsannahme<br />

Fragen im Sinne des S. 1 in Textform<br />

stellen. Gefahrerheblich sind <strong>die</strong> Umstände,<br />

<strong>die</strong> geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss<br />

auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem<br />

vereinbarten Inhalt abzuschließen.<br />

Soll eine andere Person versichert werden, ist<br />

<strong>die</strong>se neben Ihnen <strong>für</strong> <strong>die</strong> wahrheitsgemäße und<br />

vollständige Anzeige der gefahrerheblichen Umstände<br />

und <strong>die</strong> Beantwortung der an sie gestellten<br />

Fragen verantwortlich.<br />

Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen<br />

und kennt <strong>die</strong>ser den gefahrerheblichen Umstand,<br />

müssen Sie sich so behandeln lassen, als<br />

hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder <strong>die</strong>s<br />

arglistig verschwiegen.<br />

13.2 Rücktritt<br />

13.2.1 Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts<br />

Unvollständige und unrichtige Angaben zu den<br />

gefahrerheblichen Umständen berechtigen uns,<br />

vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies<br />

gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung<br />

in Textform auf <strong>die</strong> Folgen einer Anzeigepflichtverletzung<br />

hingewiesen haben.<br />

Wir müssen unser Rücktrittsrecht innerhalb eines<br />

Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir<br />

<strong>die</strong> Umstände anzugeben, auf <strong>die</strong> wir unsere Erklärung<br />

stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen<br />

wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung<br />

unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt<br />

mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung<br />

der Anzeigepflicht, <strong>die</strong> unser Rücktrittsrecht begründet,<br />

Kenntnis erlangen.<br />

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber.<br />

13.2.2 Ausschluss des Rücktrittsrechts<br />

Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht<br />

berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand<br />

oder <strong>die</strong> Unrichtigkeit der Anzeige kannten.<br />

Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen,<br />

dass Sie oder Ihr Vertreter <strong>die</strong> unrichtigen<br />

oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich<br />

noch grob fahrlässig gemacht haben.<br />

Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger<br />

Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn<br />

Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei<br />

Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn<br />

auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.


O1U20128<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG Seite 8<br />

13.2.3 Folgen des Rücktritts<br />

13.3 Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung<br />

13.3.1<br />

Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.<br />

Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls<br />

zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz<br />

nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass<br />

der unvollständig oder unrichtig angezeigte<br />

Umstand weder <strong>für</strong> den Eintritt des Versicherungsfalls<br />

noch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Feststellung oder den<br />

Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in<br />

<strong>die</strong>sem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,<br />

wenn Sie <strong>die</strong> Anzeigepflicht arglistig<br />

verletzt haben.<br />

Uns steht der Teil des Beitrages zu, der der<br />

bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung<br />

abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />

Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre<br />

Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz<br />

noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können<br />

wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung<br />

einer Frist von einem Monat in Schriftform<br />

kündigen. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte<br />

Mitteilung in Textform auf <strong>die</strong> Folgen<br />

einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.<br />

Dabei haben wir <strong>die</strong> Umstände anzugeben, auf<br />

<strong>die</strong> wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der<br />

Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere<br />

Umstände zur Begründung unserer Erklärung<br />

angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,<br />

zu dem wir von der Verletzung Ihrer Anzeigepflicht<br />

Kenntnis erlangt haben.<br />

Wir können uns auf unser Kündigungsrecht wegen<br />

Anzeigepflichtverletzung nicht berufen, wenn<br />

wir den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder<br />

<strong>die</strong> Unrichtigkeit der Anzeige kannten.<br />

Das Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen,<br />

wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag<br />

auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,<br />

wenn auch zu anderen Bedingungen,<br />

geschlossen hätten.<br />

13.3.2 Können wir nicht zurücktreten oder kündigen,<br />

weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht<br />

angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen<br />

geschlossen hätten, werden <strong>die</strong> anderen<br />

Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend<br />

Vertragsbestandteil. Haben Sie <strong>die</strong> Pflichtverletzung<br />

nicht zu vertreten, werden <strong>die</strong> anderen Bedingungen<br />

ab der laufenden Versicherungsperiode<br />

Vertragsbestandteil. Dies gilt nur, wenn wir<br />

Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf<br />

<strong>die</strong> Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen<br />

haben.<br />

Wir müssen <strong>die</strong> Vertragsanpassung innerhalb<br />

eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei<br />

haben wir <strong>die</strong> Umstände anzugeben, auf <strong>die</strong> wir<br />

unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist<br />

dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände<br />

zur Begründung unserer Erklärung angeben.<br />

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem<br />

wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, <strong>die</strong><br />

uns zur Vertragsanpassung berechtigt, Kenntnis<br />

erlangen.<br />

Wir können uns auf eine Vertragsanpassung<br />

nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten<br />

Gefahrenumstand oder <strong>die</strong> Unrichtigkeit der<br />

Anzeige kannten.<br />

13.4 Anfechtung<br />

Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung<br />

anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der<br />

Anfechtung steht uns der Teil des Beitrages zu,<br />

der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung<br />

abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />

15 Wann verjähren <strong>die</strong> Ansprüche aus dem Vertrag?<br />

15.1 Die Ansprüche aus der Unfallversicherung verjähren<br />

in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet<br />

sich nach den allgemeinen Vorschriften des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />

15.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag<br />

bei uns angemeldet worden, ist <strong>die</strong> Verjährung<br />

von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt,<br />

zu dem Ihnen unsere Entscheidung in<br />

Textform zugeht.<br />

16 Welches Gericht ist zuständig?<br />

16.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen<br />

uns bestimmt sich <strong>die</strong> gerichtliche Zuständigkeit<br />

nach unserem Sitz oder dem unserer <strong>für</strong> den<br />

Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.<br />

Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen<br />

Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz<br />

oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt haben.<br />

16.2<br />

Erhöht sich durch <strong>die</strong> Vertragsanpassung der<br />

Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir<br />

<strong>die</strong> Gefahrabsicherung <strong>für</strong> den nicht angezeigten<br />

Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb<br />

eines Monats nach Zugang unserer<br />

Mitteilung fristlos in Schriftform kündigen.<br />

14 Gestrichen<br />

Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie<br />

müsen bei dem Gericht erhoben werden, das <strong>für</strong><br />

Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,<br />

den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig<br />

ist.<br />

17 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?<br />

Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?<br />

17.1 Alle <strong>für</strong> uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen<br />

sollen an unsere Hauptverwaltung oder an<br />

<strong>die</strong> im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen<br />

als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle<br />

gerichtet werden.<br />

17.2 Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht<br />

mitgeteilt, genügt <strong>für</strong> eine Willenserklärung, <strong>die</strong><br />

Ihnen gegenüber abzugeben ist, <strong>die</strong> Absendung<br />

eines eingeschriebenen Briefes an <strong>die</strong> letzte uns<br />

bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage<br />

nach der Absendung des Briefes als zugegangen.<br />

Dies gilt entsprechend <strong>für</strong> den Fall einer Änderung<br />

Ihres Namens.<br />

18 Welches Recht findet Anwendung?<br />

Für <strong>die</strong>sen Vertrag gilt deutsches Recht.


BB Kurbeihilfe/Unfall Service 2008 Form 01/08<br />

O1U20138<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG<br />

1.<br />

Besondere Bedingungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Versicherung<br />

einer Kurbeihilfe in der Unfallversicherung<br />

Versicherte Kurmaßnahme<br />

2. Versicherte Kosten<br />

2.1 Versichert sind <strong>die</strong> Kosten <strong>für</strong> ärztliche Behandlung,<br />

Arznei- und Heilmittel (z.B. Bäder, Massa-<br />

(BB Kurbeihilfe 2008)<br />

Versichert ist <strong>die</strong> medizinisch notwendige Kurmaßnahme<br />

nach einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt<br />

von 21 Tagen oder mehr. Der Zusammenhang<br />

der Kur mit dem Unfallereignis<br />

muss durch ein fachärztliches Attest nachgewiesen<br />

und <strong>die</strong> Kur selbst durch einen gesetzlichen oder<br />

privaten Leistungsträger veranlasst sein. Die Kur<br />

muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss<br />

der Krankenhausbehandlung begonnen haben.<br />

gen und Krankengymnastik) sowie <strong>die</strong> Aufwendungen<br />

<strong>für</strong> Kurtaxe, Unterkunft und Verpflegung.<br />

2.2 Der Versicherer ersetzt <strong>die</strong> nach Vorleistung<br />

eines gesetzlichen oder privaten Leistungsträgers<br />

verbleibenden Kosten bis zur Höhe von<br />

5.000,00 EUR.<br />

3. Mehrfache Versicherung von Kurkosten<br />

Kurkosten werden je Unfallereignis nur einmal<br />

ersetzt, auch dann, wenn ihr Ersatz mehrfach<br />

vereinbart ist.<br />

Besondere Bedingungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Versicherung von<br />

Bergungskosten in der Unfallversicherung<br />

Ergänzend zu Ziffer 2 der <strong>Allgemeine</strong>n Unfallversicherungs-Bedingungen<br />

(AUB 2008) erbringen wir folgende<br />

Leistungen:<br />

1 Art der Leistungen:<br />

1.1 Wir ersetzen nach einem Unfall <strong>die</strong> Kosten <strong>für</strong><br />

Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich<br />

oder privatrechtlich organisierten<br />

Rettungs<strong>die</strong>nsten, soweit hier<strong>für</strong> üblicherweise<br />

Gebühren berechnet werden.<br />

Diese Kosten ersetzen wir auch dann, wenn der<br />

Unfall unmittelbar drohte oder ein Unfall nach den<br />

konkreten Umständen zu vermuten war.<br />

1.2 Wir informieren Sie über <strong>die</strong> Möglichkeiten ärztlicher<br />

Versorgung und stellen auf Wunsch eine Verbindung<br />

zwischen dem Hausarzt der versicherten<br />

Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus<br />

her.<br />

1.3 Wir ersetzen <strong>die</strong> Kosten <strong>für</strong> den ärztlich angeordneten<br />

Transport der verletzten Person zum Krankenhaus<br />

oder zur Spezialklinik.<br />

1.4 Wir ersetzen den Mehraufwand bei der Rückkehr<br />

der verletzten Person zu ihrem ständigen Wohn-<br />

(BB Unfall-Service 2008)<br />

sitz, soweit <strong>die</strong> Mehrkosten auf ärztliche Anordnung<br />

zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar<br />

waren.<br />

1.5 Bei einem Unfall im Ausland ersetzen wir <strong>die</strong> zusätzlich<br />

entstehenden Heimfahrt- oder Unterbringungskosten<br />

<strong>für</strong> mitreisende minderjährige Kinder<br />

und den mitreisenden Partner der versicherten Person.<br />

1.6 Bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland ersetzen<br />

wir <strong>die</strong> Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Überführung zum letzten<br />

ständigen Wohnsitz.<br />

Bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland ersetzen<br />

wir <strong>die</strong> Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bestattung im Ausland<br />

oder <strong>für</strong> <strong>die</strong> Überführung zum letzten ständigen<br />

Wohnsitz.<br />

2. Höhe der Leistungen:<br />

2.1 Die Höhe der Leistungen ist insgesamt auf den im<br />

Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt.<br />

2.2 Der im Versicherungsschein festgelegte Höchstbeitrag<br />

<strong>für</strong> den Kostenersatz nimmt an einer <strong>für</strong> andere<br />

Leistungsarten vereinbarten Erhöhung von Leistung<br />

und Beitrag nicht teil.


BB KosmOp/KieferorthM 2008 Form 01/08<br />

O1U20135<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG<br />

Besondere Bedingungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Versicherung der Kosten <strong>für</strong><br />

kosmetische Operationen und kieferorthopädische Maßnahmen<br />

in der Unfallversicherung<br />

1.<br />

2.1 Versichert sind <strong>die</strong> Kosten <strong>für</strong> Arzthonorare, sonstige<br />

Kosten der kosmetischen Operation sowie<br />

(BB KosmOp/KieferorthM 2008)<br />

Versicherte kosmetische Operationen und kieferorthopädische<br />

Maßnahmen<br />

Versichert sind kosmetische Operationen und kieferorthopädische<br />

Maßnahmen, <strong>die</strong> nach Abschluss<br />

der Heilbehandlung erforderlich werden, um eine<br />

durch den Unfall entstandene und durch <strong>die</strong> abgeschlossene<br />

Heilbehandlung nicht beseitigte Beeinträchtigung<br />

des äußeren Erscheinungsbildes der<br />

versicherten Person zu beseitigen oder zu mildern.<br />

Die Operation muss spätestens bis zum Ablauf des<br />

dritten Jahres nach dem Unfall erfolgt sein. Hat<br />

<strong>die</strong> versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalls<br />

das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, genügt<br />

es, wenn <strong>die</strong> kosmetische Operation vor Vollendung<br />

des 21. Lebensjahres der versicherten Person<br />

erfolgt.<br />

2. Versicherte Kosten<br />

<strong>die</strong> Kosten der Unterbringung und Verpflegung in<br />

der Klinik.<br />

2.2 Der Versicherer ersetzt <strong>die</strong> Kosten bis zur Höhe<br />

der hier<strong>für</strong> vereinbarten Summe. Soweit ein anderer<br />

Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch<br />

gegen den Versicherer nur wegen der<br />

restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet<br />

ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht,<br />

kann sich der Versicherungsnehmer unmittelbar<br />

an den Versicherer halten.<br />

3. Bedingungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Versicherung von unfallbedingten<br />

Kosten <strong>für</strong> kosmetische Operationen<br />

und kieferorthopädische Maßnahmen und <strong>Allgemeine</strong><br />

Bedingungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Unfallversicherung<br />

Die INTER BB KosmOp/KieferorthM 2008 werden<br />

durch <strong>die</strong> INTER AUB 2008 ergänzt und gelten nur<br />

in Verbindung mit ihnen.


BB Zuwachsleistung 2008, Modell 1 Form 01/08<br />

O1U20141<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG<br />

Besondere Bedingungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Unfallversicherung<br />

mit Zuwachs von Leistung und Beitrag<br />

(BB Zuwachsleistung 2008, Modell 1)<br />

Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart,<br />

deren Summen und Beitrag angepasst werden.<br />

1 Wir erhöhen <strong>die</strong> Versicherungssummen jeweils<br />

um den Prozentsatz, um den der Höchstbeitrag<br />

zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten<br />

angehoben wird. Die Erhöhung erfolgt jeweils<br />

zum Beginn des Versicherungsjahres, das<br />

dem Stichtag der Anhebung des Höchstbeitrages<br />

folgt oder mit ihm übereinstimmt.<br />

2 Dabei werden <strong>die</strong> Versicherungssummen wie<br />

folgt aufgerundet:<br />

- <strong>für</strong> den Invaliditäts- und Todesfall auf volle<br />

500 Euro,<br />

- <strong>für</strong> <strong>die</strong> Übergangsleistung sowie <strong>die</strong> Versicherung<br />

der Kosten <strong>für</strong> kosmetische Operationen<br />

(BB KosmOp/KieferorthM 2008) auf volle<br />

50 Euro,<br />

- <strong>für</strong> <strong>die</strong> Unfall-Rente (BB Unfall-Rente 2008) auf<br />

volle 25 Euro,<br />

- <strong>für</strong> Tagegeld, Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld<br />

auf volle 0,50 Euro.<br />

3 Die erhöhten Versicherungssummen gelten <strong>für</strong> alle<br />

nach dem Erhöhungstermin eintretenden Leistungsfälle.<br />

4 Der Beitrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie<br />

<strong>die</strong> Versicherungssummen.<br />

5 Vor dem Erhöhungstermin erhalten Sie eine schriftliche<br />

Mitteilung über <strong>die</strong> Erhöhung.<br />

Die Erhöhung entfällt, wenn Sie ihr innerhalb von<br />

sechs Wochen nach unserer Miteilung schriftlich<br />

widersprechen. Auf <strong>die</strong> Frist werden wir Sie hinweisen.<br />

6 Sie und wir können <strong>die</strong>se Zuwachsvereinbarung<br />

auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> gesamte Restlaufzeit des Vertrages<br />

widerrufen. Der Widerruf muß schriftlich spätestens<br />

drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres<br />

erfolgen.


BB Zuwachsleistung 2008, Modell 3 Form 01/08<br />

O1U20134<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG<br />

Besondere Bedingungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Unfallversicherung<br />

mit planmäßiger Erhöhung von Leistung und Beitrag<br />

(BB Zuwachsleistung 2008, Modell 3)<br />

Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart,<br />

deren Summen und Beitrag jährlich angepasst werden.<br />

1 Wir erhöhen <strong>die</strong> Versicherungssummen jährlich<br />

um 5 Prozent zum Beginn des Versicherungsjahres,<br />

und zwar erstmals zum Beginn des zweiten<br />

Versicherungsjahres.<br />

2 Dabei werden <strong>die</strong> Versicherungssummen wie<br />

folgt aufgerundet:<br />

- <strong>für</strong> den Invaliditäts- und Todesfall auf volle<br />

500 Euro,<br />

- <strong>für</strong> <strong>die</strong> Übergangsleistung sowie <strong>die</strong> Mitversicherung<br />

der Kosten <strong>für</strong> kosmetische Operationen<br />

(BB KosmOp/KieferorthM 2008) auf<br />

volle 50 Euro,<br />

- <strong>für</strong> <strong>die</strong> Unfall-Rente (BB Unfall-Rente 2008)<br />

auf volle 25 Euro,<br />

- <strong>für</strong> Tagegeld, Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld<br />

auf volle 0,50 Euro.<br />

3 Die erhöhten Versicherungssummen gelten <strong>für</strong> alle<br />

nach dem Erhöhungstermin eintretenden Leistungsfälle.<br />

4 Der Beitrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie<br />

<strong>die</strong> Versicherungssummen.<br />

5 Vor dem Erhöhungstermin erhalten Sie eine schriftliche<br />

Mitteilung über <strong>die</strong> Erhöhung.<br />

Die Erhöhung entfällt, wenn Sie ihr innerhalb von<br />

sechs Wochen nach unserer Mitteilung schriftlich<br />

widersprechen. Auf <strong>die</strong> Frist werden wir Sie hinweisen.<br />

6 Sie und wir können <strong>die</strong> Vereinbarung über <strong>die</strong> planmäßige<br />

Erhöhung von Leistung und Beitrag auch<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> gesamte Restlaufzeit des Vertrages widerrufen.<br />

Der Widerruf muß schriftlich spätestens drei<br />

Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres erfolgen.


BB Infektionen 2008 Form 01/08<br />

O1U20133<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG<br />

Besondere Bedingungen <strong>für</strong> den Einschluß von Infektionen<br />

in <strong>die</strong> Unfallversicherung<br />

Für Unfallversicherungen<br />

von Ärzten/innen, Zahnärzten/innen, Zahntechnikern/innen,<br />

Heilpraktikern/innen, Hebammen und<br />

Entbindungspflegern<br />

der Studenten/innen der Medizin und der Zahnheilkunde,<br />

des Krankenpflegepersonals (Krankenschwester/<br />

Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger,<br />

Krankenpflegehelfer/in)<br />

von Tierärzten/innen und Studenten/innen der<br />

Tierheilkunde<br />

Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart,<br />

<strong>die</strong> den Versicherungsschutz ergänzend zu Ziffer 5.2.3<br />

der <strong>Allgemeine</strong>n Unfallversicherungs-Bedingungen<br />

(AUB 2008) auf Gesundheitsschäden durch Infektionen<br />

erweitert.<br />

1 Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Leistung:<br />

1.1 Die versicherte Person hat sich in Ausübung ihrer<br />

im Vertrag genannten beruflichen Tätigkeit infiziert.<br />

1.2 Aus<br />

- der Krankengeschichte,<br />

- dem Befund oder<br />

- der Natur der Erkrankung<br />

geht hervor, dass <strong>die</strong> Krankheitserreger auf eine<br />

der in Ziffer 1.3 bestimmten Art in den Körper gelangt<br />

sind.<br />

1.3 Die Krankheitserreger sind entweder<br />

- durch eine Beschädigung der Haut, wobei mindestens<br />

<strong>die</strong> äußere Hautschicht durchtrennt sein<br />

muss,<br />

oder<br />

- durch Einspritzen infektiöser Substanzen in Auge,<br />

Mund oder Nase<br />

in den Körper gelangt.<br />

Anhauchen, Anniesen oder Anhusten erfüllen den<br />

Tatbestand des Einspritzens nicht. Für versicherte<br />

Personen, <strong>die</strong> in Heilberufen tätig sind: Versicherungsschutz<br />

besteht jedoch <strong>für</strong> Diphterie und Tuberkulose.<br />

2 Erweiterter Schutz im Invaliditätsfall<br />

(BB Infektionen 2008)<br />

Abweichend von Ziffer 2.1.1.1 AUB 2008 besteht auch<br />

dann noch Anspruch auf Invaliditätsleistung, wenn<br />

<strong>die</strong> infektionsbedingte Invalidität nach <strong>die</strong>sen Besonderen<br />

Bedingungen<br />

- innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall eingetreten<br />

und<br />

- innerhalb <strong>die</strong>ses Zeitraums von einem Arzt<br />

schriftlich festgestellt und von Ihnen innerhalb<br />

von weiteren drei Monaten bei uns geltend gemacht<br />

worden ist.<br />

Für Unfallversicherungen<br />

von Chemikern und Desinfektoren<br />

Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart,<br />

<strong>die</strong> den Versicherungsschutz ergänzend zu Ziffer 5.2.3<br />

der <strong>Allgemeine</strong>n Unfallversicherungs-Bedingungen<br />

(AUB 2008) auf Gesundheitsschädigungen durch Infektionen<br />

erweitert.<br />

1 Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Leistung:<br />

1.1 Die versicherte Person hat sich in Ausübung ihrer<br />

im Vertrag genannten beruflichen Tätigkeit infiziert.<br />

1.2 Aus<br />

- der Krankengeschichte,<br />

- dem Befund oder<br />

- der Natur der Erkrankung<br />

geht hervor, dass <strong>die</strong> Krankheitserreger auf eine<br />

der in Ziffer 1.3 bestimmten Art in den Körper gelangt<br />

sind.<br />

1.3 Die Krankheitserreger sind entweder<br />

- durch eine Beschädigung der Haut - wobei mindestens<br />

<strong>die</strong> äußere Hautschicht durchtrennt sein<br />

muss,<br />

oder<br />

- durch plötzliches Eindringen infektiöser Substanzen<br />

in Auge, Mund oder Nase<br />

in den Körper gelangt.<br />

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben<br />

Schädigungen, <strong>die</strong> als Folge der berufsmäßigen Beschäftigung<br />

mit Chemikalien allmählich zustande<br />

kommen und Berufskrankheiten sind.<br />

2 Erweiterter Schutz im Invaliditätsfall<br />

Abweichend von Ziffer 2.1.1.1 AUB 2008 besteht<br />

auch dann noch Anspruch auf Invaliditätsleistung,<br />

wenn <strong>die</strong> infektionsbedingte Invalidität nach <strong>die</strong>sen<br />

Besonderen Bedingungen<br />

- innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall eingetreten<br />

und<br />

- innerhalb <strong>die</strong>ses Zeitraums von einem Arzt<br />

schriftlich festgestellt und von Ihnen innerhalb von<br />

weiteren drei Monaten bei uns geltend gemacht<br />

worden ist.


ZB GruppenUV 2008 Form 01/08<br />

O1U20129<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG<br />

Zusatzbedingungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Gruppen-Unfallversicherung<br />

(ZB GruppenUV 2008)<br />

Die Gruppen-Unfallversicherung kann mit oder ohne<br />

Angabe der Namen der versicherten Personen abgeschlossen<br />

werden. Die vereinbarte Form ergibt sich<br />

aus dem Vertrag.<br />

1 Versicherungen ohne Namensangabe<br />

1.1 Versicherungsschutz besteht <strong>für</strong> <strong>die</strong> Personen, <strong>die</strong><br />

der im Vertrag bezeichneten Gruppe angehören.<br />

1.2 Die zu versichernden Personen sind von Ihnen so<br />

zu bezeichnen und zu erfassen, dass Zweifel über<br />

<strong>die</strong> Zugehörigkeit des Verletzten zu dem versicherten<br />

Personenkreis nicht entstehen können.<br />

1.3 Wir werden Sie regelmäßig auffordern, uns innerhalb<br />

eines Monats <strong>die</strong> Anzahl der im zurückliegenden<br />

Zeitabschnitt versicherten Personen anzugeben.<br />

Diese Angabe muss nach Monaten und<br />

nach dem höchsten Stand jeden Monats erfolgen.<br />

Eine Durchschnittsberechnung ist nicht zulässig.<br />

Sind mehrere Personengruppen versichert, benötigen<br />

wir <strong>die</strong>se Angaben <strong>für</strong> jede Gruppe getrennt.<br />

Alternativ:<br />

1.3 Sie sind verpflichtet, uns <strong>die</strong> Anzahl der am ... eines<br />

jeden Jahres versicherten Personen bis<br />

zum ... bekanntzugeben. Sind mehrere Personengruppen<br />

versichert, wird <strong>die</strong> Anzahl <strong>für</strong> jede Gruppe<br />

benötigt.<br />

1.4 Aufgrund Ihrer Angaben errechnen wir den zu<br />

zahlenden Beitrag <strong>für</strong> den zurückliegenden Zeitabschnitt<br />

(Alternative: <strong>für</strong> das laufende Versicherungsjahr),<br />

und Sie erhalten von uns eine Abrechnung.<br />

1.5 Der Versicherungsschutz der einzelnen versicherten<br />

Person erlischt, wenn sie aus dem mit Ihnen<br />

bestehenden Dienstverhältnis oder aus der Vereinigung<br />

ausscheidet.<br />

2 Versicherungen mit Namensangabe<br />

2.1 Versicherungsschutz besteht <strong>für</strong> <strong>die</strong> namentlich<br />

genannten Personen.<br />

2.2 Nicht versicherte Personen können Sie jederzeit<br />

zur Versicherung anmelden, wenn Beruf oder Beschäftigung<br />

und <strong>die</strong> Versicherungssummen <strong>die</strong><br />

gleichen sind wie <strong>die</strong> der bereits versicherten. Für<br />

<strong>die</strong> hinzukommenden Personen besteht Versicherungsschutz<br />

im vereinbarten Umfang ab Eingang<br />

Ihrer Anmeldung bei uns.<br />

2.3 Personen in anderen Berufen oder mit anderer Beschäftigung<br />

oder mit höheren Versicherungssummen<br />

sind erst versichert, nachdem Sie sich mit uns<br />

über Versicherungssummen und Beitrag geeinigt<br />

haben.<br />

2.4 Wir haben das Recht, <strong>die</strong> Versicherung des Einzelnen<br />

nach Risikoprüfung abzulehnen. Lehnen wir ab,<br />

erlischt der Versicherungsschutz einen Monat nach<br />

Abgabe unserer Erklärung.<br />

2.5 Für versicherte Personen, <strong>die</strong> aus dem Vertrag<br />

ausscheiden sollen, erlischt der Versicherungsschutz<br />

frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem uns<br />

Ihre Anzeige zugeht.<br />

3 Vertragsdauer<br />

(Zusatz zu Ziffer 10 AUB 2008)<br />

3.1<br />

Wir oder Sie können den Versicherungsschutz der<br />

einzelnen versicherten Person durch schriftliche<br />

Mitteilung Ihnen gegenüber beenden, wenn wir<br />

nach einem Unfall eine Leistung <strong>für</strong> Sie erbracht<br />

haben oder gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben<br />

worden ist. Die Mitteilung muß Ihnen spätestens<br />

einen Monats nach Leistung oder - im Falle eines<br />

Rechtsstreits - nach Klagerücknahme, Anerkenntnis,<br />

Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in<br />

Schriftform zugegangen sein. Der Versicherungsschutz<br />

erlischt einen Monat nach Zugang der Mitteilung.<br />

3.2 Der Versicherungsvertrag endet, wenn der Betrieb<br />

eingestellt oder <strong>die</strong> Vereinigung aufgelöst wird. Ein<br />

Betriebsübergang ist keine Einstellung des Betriebs.<br />

3.3 Wir sind berechtigt, das Versicherungsverhältnis<br />

mit einer Frist von einem Monat zu kündigen, wenn<br />

über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet<br />

oder <strong>die</strong> Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels<br />

Masse abgewiesen wird.


BB Unfall-Rente 2008 Form 01/08<br />

O1U20132<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG<br />

Besondere Bedingungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Versicherung einer Unfall-Rente<br />

bei einem Invaliditätsgrad ab 50 Prozent<br />

Ergänzend zu Ziffer 2 <strong>Allgemeine</strong> Unfallversicherungs-<br />

Bedingungen (AUB 2008) leisten wir eine Unfall-Rente<br />

entsprechend den nachfolgenden Bedingungen.<br />

1<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Leistung:<br />

Der Unfall hat zu einem nach Ziffer 2.1 und Ziffer<br />

3 AUB 2008 ermittelten Invaliditätsgrad von mindestens<br />

50 Prozent geführt. Vereinbarte besondere<br />

Gliedertaxen <strong>für</strong> bestimmte Berufgruppen bleiben<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Feststellung des Invaliditätsgrades unberücksichtigt.<br />

2 Höhe der Leistung:<br />

Wir zahlen unabhängig vom Lebensalter der versicherten<br />

Person <strong>die</strong> Unfall-Rente in Höhe der<br />

vereinbarten Versicherungssumme.<br />

(BB Unfall-Rente 2008)<br />

3<br />

Vereinbarte progressive Invaliditätsstaffeln oder<br />

sonstige Mehrleistungen im Invaliditätsfall bleiben<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Feststellung der Höhe der Leistung unberücksichtigt.<br />

Beginn und Dauer der Leistung:<br />

3.1 Die Unfallrente zahlen wir<br />

- rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich<br />

der Unfall ereignet hat,<br />

- monatlich im voraus.<br />

3.2 Die Unfall-Rente wird bis zum Ende des Monats<br />

gezahlt, in dem<br />

- <strong>die</strong> versicherte Person stirbt oder<br />

-<br />

wir Ihnen mitteilen, daß eine nach Ziffer 9.4<br />

AUB 2008 vorgenommene Neubemessung ergeben<br />

hat, daß der unfallbedingte Invaliditätsgrad<br />

unter 50 Prozent gesunken ist.


BB Heilberufe 2008 Form 01/08<br />

O1U20131<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG<br />

Besondere Bedingungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bemessung des<br />

Invaliditätsgrades <strong>für</strong> Heilberufe<br />

Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit verbesserten<br />

Leistungen im Invaliditätsfall vereinbart.<br />

1 Abweichend von Ziffer 2.1.2.2.1 der <strong>Allgemeine</strong>n<br />

Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008) gelten<br />

bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit<br />

der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane<br />

ausschließlich <strong>die</strong> folgenden Invaliditätsgrade:<br />

Arm oder Hand<br />

Daumen oder<br />

Zeigefinger<br />

anderer Finger<br />

(BB Heilberufe 2008)<br />

100 %<br />

60 %<br />

20 %<br />

Bein oder Fuß<br />

große Zehe<br />

andere Zehe<br />

ein Auge<br />

beide Augen<br />

Gehör auf beiden Ohren<br />

70 %<br />

8 %<br />

3 %<br />

80 %<br />

100 %<br />

70 %<br />

2 Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung<br />

der genannten Körperteile und Sinnesorgane<br />

gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.


BB Außerberufliche Unfälle 2008 Form 01/08<br />

O1U20130<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG<br />

Besondere Bedingungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Versicherung<br />

gegen außerberufliche Unfälle<br />

Auf der Grundlage der allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen<br />

(AUB 2008) bieten wir Versicherungsschutz<br />

<strong>für</strong> außerberufliche Unfälle. Ziffer 6.2<br />

AUB 2008 gilt nicht.<br />

(BB Außerberufliche Unfälle 2008)<br />

1 Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Leistungen<br />

1.1 Die versicherte Person steht in einem Arbeits-<br />

oder Dienstverhältnis und ist<br />

- gesetzlich oder freiwillig durch eine gesetzliche<br />

Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle oder<br />

- nach den Versorgungsvorschriften <strong>für</strong> Beamte<br />

und Soldaten gegen Dienstunfälle<br />

versichert.<br />

1.2 Es handelt sich um einen außerberuflichen Unfall<br />

im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.<br />

1.3 im Zweifel ist <strong>die</strong> Entscheidung des Trägers der<br />

gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der zuständigen<br />

Dienststelle maßgebend.<br />

2 Ausgeschlossene Unfälle<br />

Kein Versicherungsschutz besteht <strong>für</strong> Unfälle beim<br />

Sport, den <strong>die</strong> versicherte Person gegen Entgelt betreibt.<br />

3 Änderung der Voraussetzung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Leistungen<br />

3.1 Fällt <strong>die</strong> Voraussetzung nach Ziffer 1.1 <strong>die</strong>ser Bedingungen<br />

<strong>für</strong> länger als zwei Monate fort, müssen<br />

Sie uns <strong>die</strong>s unverzüglich mitteilen. Ab Fortfall der<br />

Voraussetzung hat <strong>die</strong> versicherte Person zum bisherigen<br />

Beitrag <strong>für</strong> zwei Monate Versicherungsschutz<br />

<strong>für</strong> berufliche und außerberufliche Unfälle.<br />

Nach Ablauf <strong>die</strong>ser zwei Monate bleibt der erweiterte<br />

Versicherungsschutz bestehen. Es vermindern<br />

sich jedoch <strong>die</strong> Versicherungssummen im Verhältnis<br />

des erforderlichen Beitrages zum bisherigen<br />

Beitrag nach dem dann gültigen Tarif.<br />

3.2 Liegt <strong>die</strong> Voraussetzung nach Ziffer 1.1 <strong>die</strong>ser Bedingungen<br />

wieder vor, führen wir auf Ihren Wunsch<br />

den Vertrag als Unfallversicherung gegen außerberufliche<br />

Unfälle mit dem bisherigen Beitrag bei entsprechend<br />

erhöhten Versicherungssummen weiter.


BB Progression 2008 - 225 Prozent Form 01/08<br />

O1U20137<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG<br />

Besondere Bedingungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Unfallversicherung<br />

mit progressiver Invaliditätsstaffel<br />

(BB Progression 2008 - 225 Prozent)<br />

Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit progressiver<br />

Invaliditätsstaffel vereinbart. Der Invaliditätsgrad<br />

wird nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 der <strong>Allgemeine</strong>n<br />

Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB<br />

2008) ermittelt.<br />

Ziffer 2.1 AUB 2008 wird wie folgt ergänzt:<br />

1 Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten<br />

Invaliditätsgrad von 25 Prozent übersteigt, zahlen<br />

UnfallbedingterInvaliditäts-Grad<br />

%<br />

26<br />

27<br />

28<br />

29<br />

30<br />

31<br />

32<br />

33<br />

34<br />

35<br />

36<br />

37<br />

38<br />

39<br />

40<br />

41<br />

42<br />

43<br />

44<br />

Leistung aus<br />

der Versicherungssumme<br />

%<br />

27<br />

29<br />

31<br />

33<br />

35<br />

37<br />

39<br />

41<br />

43<br />

45<br />

47<br />

49<br />

51<br />

53<br />

55<br />

57<br />

59<br />

61<br />

63<br />

UnfallbedingterInvaliditäts-Grad<br />

%<br />

45<br />

46<br />

47<br />

48<br />

49<br />

50<br />

51<br />

52<br />

53<br />

54<br />

55<br />

56<br />

57<br />

58<br />

59<br />

60<br />

61<br />

62<br />

63<br />

Leistung aus<br />

der Versicherungssumme<br />

%<br />

65<br />

67<br />

69<br />

71<br />

73<br />

75<br />

78<br />

81<br />

84<br />

87<br />

90<br />

93<br />

96<br />

99<br />

102<br />

105<br />

108<br />

111<br />

114<br />

wir zusätzlich 1 Prozent aus der Versicherungssumme.<br />

2 Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad<br />

von 50 Prozent übersteigt, zahlt der<br />

Versicherer zusätzlich weitere 1 Prozent aus der<br />

Versicherungssumme.<br />

Auf <strong>die</strong> Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich <strong>die</strong>se<br />

Ergänzung im einzelnen wie folgt aus:<br />

UnfallbedingterInvaliditäts-Grad<br />

%<br />

64<br />

65<br />

66<br />

67<br />

68<br />

69<br />

70<br />

71<br />

72<br />

73<br />

74<br />

75<br />

76<br />

77<br />

78<br />

79<br />

80<br />

81<br />

82<br />

Leistung aus<br />

der Versicherungssumme<br />

%<br />

117<br />

120<br />

123<br />

126<br />

129<br />

132<br />

135<br />

138<br />

141<br />

144<br />

147<br />

150<br />

153<br />

156<br />

159<br />

162<br />

165<br />

168<br />

171<br />

UnfallbedingterInvaliditäts-Grad<br />

%<br />

83<br />

84<br />

85<br />

86<br />

87<br />

88<br />

89<br />

90<br />

91<br />

92<br />

93<br />

94<br />

95<br />

96<br />

97<br />

98<br />

99<br />

100<br />

Leistung aus<br />

der Versicherungssumme<br />

%<br />

174<br />

177<br />

180<br />

183<br />

186<br />

189<br />

192<br />

195<br />

198<br />

201<br />

204<br />

207<br />

210<br />

213<br />

216<br />

219<br />

222<br />

225


BB Progression 2008 - 300 Prozent Form 01/08<br />

O1U20136<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG<br />

Besondere Bedingungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Unfallversicherung<br />

mit progressiver Invaliditätsstaffel<br />

(BB Progression 2008 - 350 Prozent)<br />

Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit progressiver<br />

Invaliditätsstaffel vereinbart. Der Invaliditätsgrad<br />

wird nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 der <strong>Allgemeine</strong>n<br />

Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008) ermittelt.<br />

Ziffer 2.1 AUB 2008 wird wie folgt ergänzt:<br />

1 Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten<br />

Invaliditätsgrad von 25 Prozent übersteigt, zahlen<br />

UnfallbedingterInvaliditäts-Grad<br />

%<br />

26<br />

27<br />

28<br />

29<br />

30<br />

31<br />

32<br />

33<br />

34<br />

35<br />

36<br />

37<br />

38<br />

39<br />

40<br />

41<br />

42<br />

43<br />

44<br />

Leistung aus<br />

der Versicherungssumme<br />

%<br />

28<br />

31<br />

34<br />

37<br />

40<br />

43<br />

46<br />

49<br />

52<br />

55<br />

58<br />

61<br />

64<br />

67<br />

70<br />

73<br />

76<br />

79<br />

82<br />

UnfallbedingterInvaliditäts-Grad<br />

%<br />

45<br />

46<br />

47<br />

48<br />

49<br />

50<br />

51<br />

52<br />

53<br />

54<br />

55<br />

56<br />

57<br />

58<br />

59<br />

60<br />

61<br />

62<br />

63<br />

Leistung aus<br />

der Versicherungssumme<br />

%<br />

85<br />

88<br />

91<br />

94<br />

97<br />

100<br />

105<br />

110<br />

115<br />

120<br />

125<br />

130<br />

135<br />

140<br />

145<br />

150<br />

155<br />

160<br />

165<br />

wir zusätzlich 2 Prozent aus der Versicherungssumme.<br />

2 Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad<br />

von 50 Prozent übersteigt, zahlen wir<br />

zusätzlich weitere 2 Prozent aus der Versicherungssumme.<br />

Auf <strong>die</strong> Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich <strong>die</strong>se<br />

Ergänzung im einzelnen wie folgt aus:<br />

UnfallbedingterInvaliditäts-Grad<br />

%<br />

64<br />

65<br />

66<br />

67<br />

68<br />

69<br />

70<br />

71<br />

72<br />

73<br />

74<br />

75<br />

76<br />

77<br />

78<br />

79<br />

80<br />

81<br />

82<br />

Leistung aus<br />

der Versicherungssumme<br />

%<br />

170<br />

175<br />

180<br />

185<br />

190<br />

195<br />

200<br />

205<br />

210<br />

215<br />

220<br />

225<br />

230<br />

235<br />

240<br />

245<br />

250<br />

255<br />

260<br />

UnfallbedingterInvaliditäts-Grad<br />

%<br />

83<br />

84<br />

85<br />

86<br />

87<br />

88<br />

89<br />

90<br />

91<br />

92<br />

93<br />

94<br />

95<br />

96<br />

97<br />

98<br />

99<br />

100<br />

Leistung aus<br />

der Versicherungssumme<br />

%<br />

265<br />

270<br />

275<br />

280<br />

285<br />

290<br />

295<br />

300<br />

305<br />

310<br />

315<br />

320<br />

325<br />

330<br />

335<br />

340<br />

345<br />

350


BB Progression 2008 - 500 Prozent Form 01/08<br />

O1U20140<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG<br />

Besondere Bedingungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Unfallversicherung<br />

mit progressiver Invaliditätsstaffel<br />

(BB Progression 2008 - 500 Prozent)<br />

Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit progressiver<br />

Invaliditätsstaffel vereinbart. Der Invaliditätsgrad<br />

wird nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 der <strong>Allgemeine</strong>n<br />

Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008) ermittelt.<br />

Ziffer 2.1 AUB 2008 wird wie folgt ergänzt:<br />

1 Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten<br />

Invaliditätsgrad von 25 Prozent übersteigt, zahlen<br />

UnfallbedingterInvaliditäts-Grad<br />

%<br />

26<br />

27<br />

28<br />

29<br />

30<br />

31<br />

32<br />

33<br />

34<br />

35<br />

36<br />

37<br />

38<br />

39<br />

40<br />

41<br />

42<br />

43<br />

44<br />

Leistung aus<br />

der Versicherungssumme<br />

%<br />

30<br />

35<br />

40<br />

45<br />

50<br />

55<br />

60<br />

65<br />

70<br />

75<br />

80<br />

85<br />

90<br />

95<br />

100<br />

105<br />

110<br />

115<br />

120<br />

UnfallbedingterInvaliditäts-Grad<br />

%<br />

45<br />

46<br />

47<br />

48<br />

49<br />

50<br />

51<br />

52<br />

53<br />

54<br />

55<br />

56<br />

57<br />

58<br />

59<br />

60<br />

61<br />

62<br />

63<br />

Leistung aus<br />

der Versicherungssumme<br />

%<br />

125<br />

130<br />

135<br />

140<br />

145<br />

150<br />

157<br />

164<br />

171<br />

178<br />

185<br />

192<br />

199<br />

206<br />

213<br />

220<br />

227<br />

234<br />

241<br />

wir zusätzlich 4 Prozent aus der Versicherungssumme.<br />

2 Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad<br />

von 50 Prozent übersteigt, zahlen wir<br />

zusätzlich weitere 2 Prozent aus der Versicherungssumme.<br />

Auf <strong>die</strong> Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich <strong>die</strong>se<br />

Ergänzung im einzelnen wie folgt aus:<br />

UnfallbedingterInvaliditäts-Grad<br />

%<br />

64<br />

65<br />

66<br />

67<br />

68<br />

69<br />

70<br />

71<br />

72<br />

73<br />

74<br />

75<br />

76<br />

77<br />

78<br />

79<br />

80<br />

81<br />

82<br />

Leistung aus<br />

der Versicherungssumme<br />

%<br />

248<br />

255<br />

262<br />

269<br />

276<br />

283<br />

290<br />

297<br />

304<br />

311<br />

318<br />

325<br />

332<br />

339<br />

346<br />

353<br />

360<br />

367<br />

374<br />

UnfallbedingterInvaliditäts-Grad<br />

%<br />

83<br />

84<br />

85<br />

86<br />

87<br />

88<br />

89<br />

90<br />

91<br />

92<br />

93<br />

94<br />

95<br />

96<br />

97<br />

98<br />

99<br />

100<br />

Leistung aus<br />

der Versicherungssumme<br />

%<br />

381<br />

388<br />

395<br />

402<br />

409<br />

416<br />

423<br />

430<br />

437<br />

444<br />

451<br />

458<br />

465<br />

472<br />

479<br />

486<br />

493<br />

500


BB Kriegsrisiko 2008 Form 01/08<br />

O1U20142<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG<br />

Besondere Bedingungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Versicherung des passiven<br />

Kriegsrisikos in der Unfallversicherung<br />

Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart,<br />

<strong>die</strong> den Versicherungsschutz <strong>für</strong> Unfälle durch Kriegsereignisse<br />

abweichend von Ziffer 5.1.3 der <strong>Allgemeine</strong>n<br />

Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008) in<br />

folgendem Umfang erweitert:<br />

1 Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Leistung:<br />

1.1 Die versicherte Person hat durch Kriegsereignisse<br />

einen Unfall erlitten.<br />

1.2 Sie gehört nicht zu den aktiven Teilnehmern am<br />

Krieg oder Bürgerkrieg.<br />

1.3 Aktiver Teilnehmer ist auch,<br />

- wer auf Seiten der kriegsführenden Parteien<br />

- zur Kriegsführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen,<br />

Geräte, Fahrzeuge, Waffen oder andere<br />

Materialien anliefert, abtransportiert oder sonst<br />

damit umgeht.<br />

2 Erweiterter Schutz bei Terroranschlägen<br />

Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge<br />

in Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg,<br />

<strong>die</strong> außerhalb der Territorien der kriegführenden<br />

Parteien ausgeführt werden.<br />

3 Leistungsausschlüsse<br />

Vom Versicherungsschutz bleiben ausgeschlossen:<br />

(BB Kriegsrisiko 2008)<br />

3.1 Unfälle durch ABC-Waffen (atomare, biologische<br />

oder chemische Waffen),<br />

3.2 Unfälle im Zusammenhang<br />

- mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand<br />

zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich,<br />

Großbritannien, Japan, Russland oder USA,<br />

- mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, wenn der<br />

Staat, in dem <strong>die</strong> versicherte Person ihren Wohnsitz<br />

oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, als kriegführende<br />

Partei beteiligt ist<br />

oder<br />

- wenn <strong>die</strong> Kriegsereignisse auf dem Gebiet <strong>die</strong>ses<br />

Staates stattfinden.<br />

4 Beendigung des Versicherungsschutzes<br />

Den Versicherungsschutz nach <strong>die</strong>sen Besonderen<br />

Bedingungen können wir jederzeit mit einer Frist<br />

von sieben Tagen kündigen.<br />

Fakultativ:<br />

Hier<strong>für</strong> müssen Sie uns einen Bevollmächtigten mit<br />

Wohnsitz in einem Staat der Europäischen Gemeinschaft<br />

benennen, dem gegenüber <strong>die</strong>se Kündigung<br />

rechtswirksam erfolgen kann.


BB Kinder, neugeborene, Schwerverletzte 2008 Form 01/08<br />

O1U20139<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG<br />

Besondere Bedingungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Mitversicherung<br />

von Neugeborenen<br />

Während der Laufzeit des Vertrages besteht <strong>für</strong><br />

neugeborene Kinder gemäß den <strong>Allgemeine</strong>n<br />

Unfallversicherungs-Bedingungen AUB 2008 eine<br />

befristete Mitversicherung von 6 Monaten ohne<br />

Mehrbeitrag.<br />

Es wird folgender Versicherungsschutz gewährt:<br />

Tod<br />

Invalidität N100<br />

Krankenhaus-Tagegeld<br />

Bergungskosten und Kurbeihilfe<br />

Besondere Bedingungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Unfallversicherung<br />

<strong>für</strong> Kinder<br />

Doppeltes Krankenhaus-Tagegeld <strong>für</strong> Kinder<br />

Befindet sich das versicherte Kind (bis zum 12.<br />

Lebensjahr) auf Grund eines Unfalles in einer<br />

Klinik (vollstationäre Heilbehandlung) <strong>die</strong> mehr<br />

als 250 Kilometer vom ständigen Wohnsitz entfernt<br />

ist und dauert der Klinikaufenthalt mindestens<br />

8 Tage, zahlen wir das vereinbarte<br />

Krankenhaus-Tagegeld in doppelter Höhe.<br />

Krankenhaus-Tagegeld nach einer ambulanten<br />

Operation<br />

Nach einer unfallbedingten, ambulanten Operation<br />

(operativer Eingriff unter Vollnarkose<br />

oder Leitungs- bzw. Rückenmarksanästhesie)<br />

zahlen wir 5 Tagessätze des versicherten<br />

Krankenhaus-Tagegeldes.<br />

Rooming-in Leistung<br />

5.000 EUR<br />

40.000 EUR<br />

20 EUR<br />

2.000 EUR<br />

Ist auf Grund eines Unfalles <strong>für</strong> ein Kind (bis zum<br />

12. Lebensjahr) eine vollstationäre Heilbehandlung<br />

erforderlich, erstatten wir <strong>die</strong> anfallenden<br />

Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Übernachtung im Krankenhaus<br />

einer erziehungsberechtigten Person von max.<br />

20 EUR pro Tag (max. 500 EUR pro unfallbedingtem<br />

Klinikaufenthalt).<br />

Besondere Bedingungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Sofortleistung bei<br />

Schwerverletzungen in der Unfallversicherung<br />

1 In Ergänzung zu Ziffer 2 AUB 2008 erbringt<br />

der Versicherer nach einem Unfall gemäß<br />

den nachstehenden Bedingungen eine Sofortleistung<br />

in Höhe von 2.000 EUR bei folgenden<br />

schweren Verletzungen:<br />

Querschnittslähmung nach Schädigung des<br />

Rückenmarkes.<br />

Amputation mindestens des ganzen Fußes<br />

oder der ganzen Hand.<br />

Schädel-Hirn-Verletzung mit zweifelsfrei<br />

nachgewiesener Hirnprellung (Contusion)<br />

oder Hirnblutung.<br />

Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr<br />

als 30 Prozent der Körperoberfläche.<br />

2 a) Das Vorliegen einer schweren Verletzung<br />

(Voraussetzung der Leistungspflicht nach 1)<br />

ist durch einen objektiven am Stand medizinischer<br />

Erkenntnisse orientierten ärztlichen<br />

Bericht nachzuweisen. Haben Krankheiten<br />

oder Gebrechen mitgewirkt findet Ziffer 3<br />

AUB 2008 entsprechende Anwendung.<br />

b)<br />

Der Anspruch entsteht nach Eintritt des<br />

Unfalles. Er erlischt mit Ablauf eines Jahres<br />

vom Unfalltage an gerechnet.


Info VVG UV 1107 0706478<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG<br />

Hauptverwaltung · Erzbergerstraße 9-15 · 68165 Mannheim<br />

Service Center 0621 427-427 · Telefax 0621 427-944<br />

www.inter.de · E-Mail: info@inter.de<br />

Informationen gem. § 1 VVG-InfoV<br />

Angaben zum Unternehmen, ladungsfähige Anschrift und gesetzliche Vertreter<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG, Erzbergerstr. 9-15, 68165 Mannheim.<br />

Telefon: 0621 427-427, Fax: 0621 427-944, E-Mail: info@inter.de<br />

Vorstand: Bernd Jansen (Vorsitzender), Jürgen M. Lukas, Matthias Kreibich<br />

Aufsichtsratsvorsitzender: Jürgen List<br />

Sitz: Mannheim; Handelsregister-Nr. HRB 3181 beim Amtsgericht Mannheim<br />

Die INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG ist ein Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft.<br />

Hauptgeschäftstätigkeit und Aufsichtsbehörde<br />

Als privates Versicherungsunternehmen besteht unsere Hauptgeschäftstätigkeit im Betrieb von Sachversicherungen,<br />

<strong>Haftpflichtversicherung</strong>en, Unfallversicherungen und Technische Versicherungen.<br />

Die <strong>für</strong> uns zuständige Aufsichtsbehörde ist <strong>die</strong> Bundesanstalt <strong>für</strong> Finanz<strong>die</strong>nstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungen –,<br />

Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn, Telefon 0228 4108-7777, Fax 0228 4108-1550.<br />

Wesentliche Merkmale der Versicherung und anwendbares Recht<br />

Die wesentlichen Merkmale des von Ihnen gewählten Versicherungsschutzes finden Sie in den <strong>Allgemeine</strong>n Unfallversicherungs-<br />

Bedingungen (AUB 2008). Die <strong>für</strong> den Versicherungsvertrag maßgeblichen <strong>Versicherungsbedingungen</strong> haben wir Ihnen vor Abschluss<br />

des Vertrages überlassen. Sie enthalten insbesondere <strong>die</strong> Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung unserer Leis -<br />

tungsverpflichtung. Bitte beachten Sie insbesondere <strong>die</strong> Leistungsbeschreibung des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 2 AUB 2008<br />

und <strong>die</strong> Einschränkungen und Ausschlüsse gemäß Ziffer 5 AUB 2008. Der Versicherungsvertrag unterliegt deutschem Recht.<br />

Gesamtpreis<br />

Die von Ihnen zu zahlende Versicherungsprämie einschließlich anfallender Versicherungsteuer sowie <strong>die</strong> Art der Prämienberechnung<br />

sind im Antrag aufgeführt. Weitere Kosten fallen nicht an.<br />

Prämienzahlungsmodalitäten<br />

Als Zahlungsweisen der Prämien sind monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich möglich.<br />

Bei unterjährlicher Zahlungsweise darf eine Mindestprämie von 15,00 EUR je Rate nicht unterschritten werden. Die Prämie ist<br />

grundsätzlich jeweils zu Beginn des Kalendermonats fällig. Die Zahlung erfolgt rechtzeitig, wenn Sie alles erforderliche <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zahlung<br />

getan haben, z. B. einen Überweisungsauftrag erteilt haben. Sofern Sie uns eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt haben, kümmern<br />

wir uns um den Beitragseinzug. Bitte beachten Sie zusätzlich <strong>die</strong> Hinweise im Versicherungsschein zur Zahlung des Erstbeitrags.<br />

Gültigkeitsdauer der Information<br />

Die hier zur Verfügung gestellten Informationen entsprechen dem Stand Januar 2008<br />

Vertragsabschluss, Antragsbindung des Versicherungsnehmers, Beginn des Versicherungsschutzes<br />

Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages annehmen.<br />

Dies erfolgt regelmäßig dadurch, dass wir Ihnen den Versicherungsschein übersenden. Haben wir Ihnen ein Angebot auf Abschluss<br />

eines Versicherungsvertrages unterbreitet, kommt der Vertrag zustande, wenn Sie <strong>die</strong> Annahme unseres Angebots ausdrücklich<br />

erklären.<br />

Sie können Ihre Vertragserklärung bis zum Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages widerrufen. Einzelheiten<br />

des Widerrufsrechts finden Sie unter dem nachfolgenden Punkt sowie im Versicherungsschein. An einen gestellten Antrag sind Sie<br />

nicht gebunden; sie können den Widerruf auch schon vor unserer Entscheidung über <strong>die</strong> Annahme des Antrags widerrufen.<br />

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor<br />

Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung),<br />

der Zahlung der ersten Versicherungsprämie entsprechend der im Versicherungsschein genannten Hinweise.<br />

Widerrufsrecht und -folgen<br />

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.<br />

Die Frist beginnt am Tag, nachdem Ihnen der Versicherungsschein, <strong>die</strong> Vertragsbestimmungen einschließlich unserer<br />

<strong>Allgemeine</strong>n <strong>Versicherungsbedingungen</strong> sowie <strong>die</strong> Vertragsinformationen gemäß § 7 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes und<br />

<strong>die</strong>se Belehrung in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt <strong>die</strong> rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der<br />

Widerruf ist zu richten an INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG, Erzbergerstr. 9-15 in 68165 Mannheim oder Postfach 10 16 16, 68016<br />

Mannheim. Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: 0621 427-944


Widerrufsfolgen<br />

Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf <strong>die</strong> Zeit<br />

nach Zugang des Widerrufs entfällt.<br />

Den Teil Ihres Beitrags, der auf <strong>die</strong> Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben,<br />

dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der<br />

Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind <strong>die</strong> beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.<br />

Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.<br />

Besondere Hinweise<br />

Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt<br />

wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Ver si che -<br />

rungsvertrag weiter. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.<br />

Laufzeit/Beendigung/Kündigung des Vertrages<br />

Die Laufzeit des Vertrages ist im Antrag aufgeführt.<br />

Beträgt <strong>die</strong> Versicherungsdauer mindestens ein Jahr, so verlängert sich das Versicherungsverhältnis mit dem Ablauf der Vertragszeit<br />

um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine<br />

Kündigung zugegangen ist.<br />

Gerichtsstand<br />

Für Klagen gegen uns aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist das Gericht an unserem Sitz zuständig.<br />

Es ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz,<br />

in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist <strong>die</strong>ses Gericht<br />

ausschließlich zuständig. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt<br />

der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand am Sitz des Versicherers begründet.<br />

Sprache<br />

Alle <strong>die</strong>sen Vertrag betreffenden Informationen sowie <strong>die</strong> Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages erfolgt ausschließlich<br />

in deutscher Sprache.<br />

Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren<br />

Sollten Sie mit uns oder unseren Entscheidungen einmal nicht zufrieden sein, so haben Sie <strong>die</strong> Möglichkeit, sich mit einer Beschwer -<br />

de direkt an unseren Vorstand zu wenden.<br />

Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Damit ist <strong>für</strong> Sie als besonderer Service <strong>die</strong> Möglichkeit<br />

eröffnet, den unabhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden<br />

sein sollten.<br />

Adresse: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080 632, 10006 Berlin, Tel. 01804 224424, Fax 01804 224425,<br />

E-Mail beschwerde@versicherungsombudsmann.de<br />

Das Verfahren ist <strong>für</strong> Sie kostenfrei.<br />

Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt davon unberührt.<br />

Beschwerde bei der Aufsichtbehörde<br />

Sie können Beschwerden auch an <strong>die</strong> <strong>für</strong> uns zuständige Aufsichtsbehörde richten. Dies ist <strong>die</strong> Bundesanstalt <strong>für</strong><br />

Finanz<strong>die</strong>nstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungen –, Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn, Telefon 0228 4108-7777,<br />

Fax 0228 4108-1550, Internet www.bafin.de.<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG · Vorstand: Bernd Jansen (Vorsitzender), Jürgen M. Lukas, Matthias Kreibich; Aufsichtsratsvorsitzender: Jürgen List;<br />

Sitz Mannheim: Handelsregister HRB 3181 beim Amtsgericht Mannheim


Prod-info AUB 2008 0508 0806882<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG<br />

Hauptverwaltung · Erzbergerstraße 9-15 · 68165 Mannheim<br />

Service Center 0621 427-427 · Telefax 0621 427-944<br />

www.inter.de · E-Mail: info@inter.de<br />

Produktinformationsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Allgemeine</strong> Unfallversicherung nach AUB 2008<br />

Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über <strong>die</strong> Ihnen angebotene Unfallversicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht<br />

abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich ausschließlich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den beigefügten <strong>Versicherungsbedingungen</strong>. Lesen Sie<br />

deshalb <strong>die</strong> gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig.<br />

1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an?<br />

Wir bieten Ihnen eine Unfallversicherung an. Grundlage sind <strong>die</strong> beigefügten <strong>Allgemeine</strong>n Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2008) sowie alle weiteren im Antrag genannten<br />

Besonderen Bedingungen und Vereinbarungen.<br />

2. Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht versichert?<br />

Versichert sind Unfälle, <strong>die</strong> Ihnen und/oder einer anderen im Antrag genannten versicherten Person zustoßen. Soweit Sie nichts anderes mit uns vereinbaren, gilt das grundsätzlich<br />

<strong>für</strong> den gesamten privaten und beruflichen Bereich (auch Sport- und Verkehrsunfälle), weltweit und rund um <strong>die</strong> Uhr, auch wenn Sie den Unfall selbst verschuldet haben.<br />

a) Was ist ein Unfall?<br />

Ein Unfall liegt etwa vor, wenn Sie und/oder eine andere im Antrag genannte versicherte Person sich verletzen, weil Sie stolpern, ausrutschen, stürzen oder ähnliches, oder von<br />

anderen verletzt werden. Keine Unfälle dagegen sind Krankheiten und Abnutzungserscheinungen (z.B. Rückenleiden durch ständiges Sitzen, Schlaganfälle, Herzinfarkte).<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 1 der beigefügten AUB 2008.<br />

b) Was leisten wir?<br />

Die Unfallversicherung ist eine Summenversicherung, d.h. wir zahlen Geldleistungen. Heilbehandlungskosten übernehmen wir in aller Regel nicht. Sie sind Gegenstand der<br />

Krankenversicherung.<br />

Hier erläutern wir beispielhaft zwei besonders wichtige Leistungsarten, <strong>die</strong> Invaliditätsleistung und <strong>die</strong> Unfallrente:<br />

Wenn Sie durch einen Unfall dauerhafte Beeinträchtigungen erleiden (z.B. durch Bewegungseinschränkungen, Lähmungen oder Amputationen), zahlen wir je nach Vereinbarung<br />

einen einmaligen Betrag (Invaliditätsleistung) und/oder eine Rente (Unfallrente). Die Höhe der Invaliditätsleistung richtet sich nach der vereinbarten Versicherungssumme und dem<br />

Grad der Beeinträchtigung. Die Unfallrente wird in schwereren Fällen gezahlt.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 2 der beigefügten AUB 2008. Ihrem Antrag können Sie weitere Einzelheiten (z.B. Versicherungssumme, Selbstbehalte)<br />

entnehmen.<br />

c) Werden auf <strong>die</strong> Invaliditätsleistung Zahlungen angerechnet, <strong>die</strong> Sie von anderen wegen des Unfalls erhalten?<br />

Nein. Die Leistungen aus der Unfallversicherung erhalten Sie unabhängig von und zusätzlich zu anderweitigen Zahlungen, <strong>die</strong> Sie wegen des Unfalls erhalten, z.B. von der<br />

Krankenversicherung, einer gegnerischen <strong>Haftpflichtversicherung</strong>, der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer weiteren privaten Unfallversicherung.<br />

d) Was sind Hilfs- und Pflegeleistungen und wann erhalten Sie <strong>die</strong>se? (Gilt nur wenn beitragspflichtige Hilfs- und Pflegeleistungen beantragt sind)<br />

Zusätzlich zu den vereinbarten Leistungen aus der allgemeinen Unfallversicherung erbringen wir Hilfs- und Pflegeleistungen, wenn Sie durch den Unfall in Ihrer körperlichen oder<br />

geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sind und daher Hilfe bei der Bewältigung Ihres Alltags benötigen.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Zusatzbedingungen <strong>für</strong> den Unfall-Schutz INTER 50 Plus-Care.<br />

3. Wie hoch ist Ihre Prämie, wann müssen Sie <strong>die</strong>se bezahlen und was passiert, wenn Sie nicht oder verspätet zahlen?<br />

Die Höhe der Prämie können Sie den Antragsunterlagen entnehmen. Ändern sich Angaben im Antrag, kann sich auch <strong>die</strong> Prämie ändern. Bitte bezahlen Sie <strong>die</strong> erste oder einmalige<br />

Prämie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins. Alle weiteren Prämien sind jeweils zu dem im Versicherungsschein angegebenen Termin zu zahlen. Falls<br />

Sie uns eine Lastschriftermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig <strong>für</strong> ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Wenn Sie <strong>die</strong> erste oder einmalige Prämie schuldhaft nicht<br />

rechtzeitig zahlen, können wir solange vom Vertrag zurücktreten, wie Sie nicht gezahlt haben. Auch der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung<br />

bei uns. Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig zahlen, fordern wir Sie auf, <strong>die</strong> rückständige Prämie innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen zu zahlen. Nach Ablauf<br />

<strong>die</strong>ser Zahlungsfrist entfällt Ihr Versicherungsschutz. Auch können wir den Vertrag kündigen.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag und den Ziffern 10 und 11 der beigefügten AUB 2008.<br />

4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen?<br />

Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir eine erheblich höhere Prämie verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz<br />

herausgenommen.<br />

Nicht versichert sind insbesondere Unfälle durch Trunkenheit oder Drogenkonsum, mit wenigen Ausnahmen Infektionskrankheiten, Lebensmittel- und andere Vergiftungen, Band -<br />

scheibenschäden und <strong>die</strong> aktive Teilnahme an Motorrennen. Darüber hinaus müssen Sie mit Leistungskürzungen rechnen, soweit <strong>die</strong> Unfallfolgen durch Krankheiten verstärkt worden<br />

sind.<br />

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe entnehmen Sie bitte den Ziffern 3 und 5 der beigefügten<br />

AUB 2008.<br />

5. Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsschluss und welche Folgen können Verletzungen <strong>die</strong>ser Pflichten haben?<br />

Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie <strong>die</strong> im Antragsformular enthaltenen Fragen unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Anderenfalls<br />

können wir uns vorzeitig von dem Vertrag lösen, und Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz. Gegebenenfalls können wir auch <strong>die</strong> Versicherungsbeiträge anpassen.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 13 der beigefügten AUB 2008.<br />

6. Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit und welche Folgen können Verletzungen <strong>die</strong>ser Pflichten haben?<br />

Ihre Berufstätigkeit hat unmittelbaren Einfluss auf das Unfallrisiko, dem Sie ausgesetzt sind. Wir berücksichtigen sie daher auch bei der Bemessung der Versicherungsprämie und<br />

der Versicherungssummen. Einen Berufswechsel müssen Sie uns deshalb so bald wie möglich anzeigen, um uns eine Anpassung des Vertrages zu ermöglichen. Anderenfalls können<br />

wir <strong>die</strong> Leistungen kürzen.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 6.2 der beigefügten AUB 2008.<br />

7. Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall und welche Folgen können Verletzungen <strong>die</strong>ser Pflichten haben?<br />

Nach einem Unfall muss so schnell wie möglich ein Arzt aufgesucht und seinen Anordnungen gefolgt werden. Außerdem sind wir sofort zu informieren. Todesfälle sind uns innerhalb<br />

von 48 Stunden zu melden. Wird <strong>die</strong>sen Verpflichtungen nicht nachgekommen, kann <strong>die</strong>s zum vollständigen oder teilweisen Verlust des Versicherungsschutzes führen.<br />

Wenn beitragspflichtige Hilfs- und Pflegeleistungen beantragt sind gilt:<br />

Zu Beginn und während der Erbringung von Hilfs- und Pflegeleistungen sind wir ferner über den aktuellen Gesundheitszustand der versicherten Person umfassend zu informieren.<br />

Gegebenenfalls sind beim zuständigen Träger der Pflegeversicherung unverzüglich Leistungen zu beantragen. Die Anerkennung einer Pflegestufe sowie der Bezug von Leistungen<br />

aus der gesetzlichen Pflegeversicherung sind uns unverzüglich anzuzeigen.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ziffern 7 und 8 der beigefügten AUB 2008.<br />

Seite 1 von 2


8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz?<br />

Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn <strong>die</strong> Zahlung der Prämie rechtzeitig erfolgt. Den bei Erteilung <strong>die</strong>ses Blattes zugrunde<br />

gelegten Zeitpunkt <strong>für</strong> den Beginn Ihres Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte Ziffer 3 <strong>die</strong>ses Blattes. Dort finden Sie auch Hinweise auf Vertragslaufzeit und -ende.<br />

Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag nicht spätestens drei Monate<br />

vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jahren, können Sie <strong>die</strong>sen schon zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden<br />

Jahres kündigen. Beachten Sie auch hier, dass uns Ihre Kündigung hierbei drei Monate vor Ablauf der ersten drei Jahre Ihrer Vertragslaufzeit oder jedes darauf folgenden Jahres<br />

zugehen muss.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 10 der beigefügten AUB 2008.<br />

9. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden?<br />

Neben den unter Ziffer 8 <strong>die</strong>ses Blattes beschriebenen Kündigungsmöglichkeiten zum Ablauf des Vertrages können Sie oder wir den Vertrag auch vorzeitig kündigen, wenn wir<br />

eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 10.3 der beigefügten AUB 2008.<br />

INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG · Vorstand: Bernd Jansen (Vorsitzender), Jürgen M. Lukas, Matthias Kreibich; Aufsichtsratsvorsitzender: Jürgen List;<br />

Sitz Mannheim: Handelsregister HRB 3181 beim Amtsgericht Mannheim<br />

Seite von 2


Assistance-Leistungen 50 Plus-Care<br />

• Vermittlung von Hausnotruf- bzw. Servicegeräten Standardausführung<br />

• Nennung von Ärztlichen- und Apotheken-Not<strong>die</strong>nsten<br />

• Organisation und Beschaffung sowie der Versand von ärztlich verordneten<br />

Medikamenten und Blutkonserven<br />

• Benachrichtigung von Angehörigen<br />

• Ärztliche Informationen zu Krankheiten und Impfungen sowie Auskünfte zu<br />

Medikamenten und deren Nebenwirkungen<br />

• Benennung von Äquivalenzpräparaten<br />

• Hilfe bei der Suche nach geeigneten Behandlungsmöglichkeiten und<br />

Behandlungseinrichtungen<br />

• Hilfe bei der Suche nach ärztlichen Spezialisten und Fachkliniken<br />

• Benennung von Fach- und Pflegekräften sowie häuslichen Pflege<strong>die</strong>nsten<br />

• Ärztliche Informationen zur Notwendigkeit von Spezialuntersuchungen,<br />

wiederholtenUntersuchungen und stationären Aufenthalten<br />

• Tod durch Herzinfarkt oder Schlaganfall und Tod durch Ertrinken gelten bis zu<br />

einem Betrag von 5.000 EUR als mitversichert, sofern Todesfallsumme vereinbart<br />

ist


Stand: 27.08.2008<br />

O1MDV013<br />

Vorbemerkung<br />

Merkblatt zur Datenverarbeitung<br />

Die an uns gestellten Anforderungen und Aufgaben zur korrekten, schnellen und wirtschaftlichen Führung von Vertragsverhältnissen<br />

können wir in der heutigen Zeit nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV)<br />

erfüllen. Gewährleistet ist damit als Fortschritt zu früheren manuellen Verfahren auch ein besserer Schutz Ihrer Daten.<br />

Die Verarbeitung der uns anvertrauten Daten wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Datenverarbeitung<br />

und -nutzung ist zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der<br />

Betroffene eingewilligt hat.<br />

Das BDSG erlaubt <strong>die</strong> Datenverarbeitung und -nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses<br />

oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden<br />

Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen<br />

an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.<br />

Einwilligungserklärung<br />

Unabhängig von <strong>die</strong>ser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG<br />

aufgenommen worden.<br />

Sie gilt über <strong>die</strong> Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch - außer in der Lebens- und Unfallversicherung<br />

- schon mit Ablehnung des Antrages oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf.<br />

Wenn <strong>die</strong> Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen wird, kommt es unter Umständen<br />

nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung<br />

kann eine Verarbeitung und Nutzung von Daten im begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen - wie in der Vorbemerkung<br />

beschrieben - erfolgen.<br />

Schweigepflichtentbindungserklärung<br />

Auch <strong>die</strong> Übermittlung von Daten, <strong>die</strong> ähnlich wie bei einem Arzt einem Berufsgeheimnis unterliegen, setzt Ihre<br />

spezielle Erlaubnis voraus. Deshalb enthalten unsere Antragsformulare in der Kranken-, Lebens- und Unfall- und<br />

Praxis-Ausfallversicherung auch eine Klausel zur Entbindung von der Schweigepflicht.<br />

Wie verarbeiten und nutzen wir Ihre Daten?<br />

1. Datenspeicherung<br />

Wir speichern Daten, <strong>die</strong> <strong>für</strong> den Versicherungsvertrag erforderlich sind, also zunächst Ihre Angaben im Antrag.<br />

Dazu kommen versicherungstechnische und vertragliche Daten wie Kundennummern, Versicherungssummen, Versicherungsdauern,<br />

Beiträge, Bankverbindungen sowie unter Umständen <strong>die</strong> Angaben Dritter. Dritte sind z.B. Vermittler,<br />

Sachverständige oder Ärzte.<br />

Bei Versicherungsfällen speichern wir Ihre Angaben zum Schaden, erfolgte Auszahlungen (z.B. beim Ablauf einer<br />

Lebensversicherung) und ggf. auch wieder Angaben von Dritten (z.B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit).<br />

2. Datenübermittlung an Rückversicherer<br />

Im Interesse der Versichertengemeinschaft achten wir auf <strong>die</strong> Auswahl der von uns übernommenen Risiken. Einen<br />

Teil des von uns übernommenen Risikos geben wir in vielen Fällen an Rückversicherer ab. Diese Rückversicherer<br />

benötigen ebenfalls versicherungstechnische Angaben von uns. Dazu gehören z.B. <strong>die</strong> Namen der Kunden, Beiträge,<br />

Arten des Versicherungsschutzes, Angaben über <strong>die</strong> Tarifierung (auch Zuschläge) sowie im Einzelfall auch Ihre<br />

Personalien.<br />

Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, stellen wir dazu auch <strong>die</strong> erforderlichen<br />

Unterlagen zur Verfügung. Manchmal be<strong>die</strong>nen sich <strong>die</strong> Rückversicherer weiterer Rückversicherer im In- und Ausland,<br />

denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.<br />

3. Datenübermittlung an andere Versicherer<br />

Im Versicherungsvertragsgesetz ist geregelt, dass Versicherungsnehmer und versicherte Person bei Antragstellung,<br />

Vertragsänderungen und im Leistungs- und Schadensfall alle Umstände, nach denen wir fragen, angeben müssen.<br />

Dazu gehören z.B. Vorerkrankungen und frühere Versicherungsfälle oder Versicherungen (beantragte, bestehende,<br />

abgelehnte oder gekündigte) bei anderen Unternehmen.<br />

Um Missbrauch zu verhindern, Widersprüche aufzuklären oder Lücken bei der Feststellung entstandener Schäden<br />

und bei bereits erfolgten Leistungen zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer zu fragen und Auskünfte<br />

auf Anfragen zu erteilen.<br />

Auch z.B. bei Doppelversicherung, gesetzlichem Forderungsübergang oder Teilungsabkommen kann der Austausch<br />

von personenbezogenen Daten mit anderen Versicherern erforderlich werden. Dabei werden Daten wie z.B. Name<br />

und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und Angaben über <strong>die</strong> Tarifierung (auch Risikozuschläge), Schadenhöhe<br />

und Schadentag weitergegeben.<br />

4. Zentrale Hinweissysteme<br />

Zur Prüfung von Anträgen, Schäden und Leistungen kann es, um Missbrauch zu verhindern und Widersprüche aufzuklären,<br />

erforderlich sein, beim zuständigen Fachverband bzw. anderen Versicherern nachzufragen oder auch entsprechende<br />

Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Sinn und Zweck ist <strong>die</strong> Einschätzung, Aufklärung von<br />

Sachverhalten und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch.<br />

Da<strong>für</strong> bestehen bei den Fachverbänden zentrale Hinweissysteme.<br />

Hinweissysteme gibt es bei der Arbeitsgemeinschaft von Schadenversicherern zur Schadenabwicklung (AGA), beim<br />

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und beim Verband der privaten Kankenversicherung<br />

e.V. Die Aufnahme und Nutzung von Daten <strong>die</strong>ser Hinweissysteme erfolgt nur zu den Zwecken, <strong>die</strong> mit dem jeweiligen<br />

System verfolgt werden dürfen, also nur unter bestimmten Voraussetzungen.


O1MDV014<br />

Beispiele:<br />

In der Lebensversicherung werden Sonderrisiken aufgenommen. Unter Sonderrisiken ist zu verstehen, dass ein Antrag<br />

von uns abgelehnt oder nicht zu normalen Bedingungen angenommen werden kann (z.B. Risikozuschlag) oder<br />

nachträglich durch Rücktritt oder Anfechtung aufgehoben werden muss. Meldungen erfolgen aus versicherungsmedizinischen<br />

Gründen aufgrund eigener Feststellungen und aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer. Auch bei<br />

verweigerten Nachuntersuchungen oder Ablehnung eines geforderten Risikozuschlags erfolgt eine Meldung. Zweck<br />

des Systems ist <strong>die</strong> Risikoprüfung.<br />

In der Unfallversicherung erfolgen Meldungen bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, bei<br />

Leistungsablehnungen wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung von Unfällen<br />

oder Unfallfolgen, bei außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Erbringung von Leistungen<br />

oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck des Systems ist <strong>die</strong> Risikoprüfung und Aufdeckung von Missbrauch.<br />

In der Sachversicherung werden Schäden und Personen aufgenommen, wenn z.B. Brandstiftung vorliegt oder wenn<br />

aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen<br />

erreicht sind. Zweck sind <strong>die</strong> Risikoprüfung, Schadenaufklärung und <strong>die</strong> Verhinderung weiteren Missbrauchs.<br />

5. Datenverarbeitung in und außerhalb der Versicherungsgruppe<br />

Die INTER Versicherungen untergliedern sich in <strong>die</strong> rechtlich selbständigen Unternehmen INTER Krankenversicherung<br />

aG, INTER Lebensversicherung AG, INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG sowie <strong>die</strong> INTER Kapitalvermittlungs-<br />

GmbH.<br />

Um unseren Kunden umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten wir in der Unternehmensgruppe<br />

zusammen.<br />

Um Ihnen und uns z.B. bei der Datenverarbeitung und beim Beitragsinkasso Kosten zu sparen, werden dabei einzelne<br />

Bereiche zentralisiert. So wird z.B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen<br />

Unternehmen der INTER Versicherungen abschließen. Ihre Vertragsnummern, <strong>die</strong> Art Ihrer Verträge,<br />

Ihr Geburtsdatum, Ihre Bankverbindungen, allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten werden in einer<br />

zentralen Datensammlung geführt.<br />

Dabei sind <strong>die</strong> sogenannten Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl) und<br />

bestehende Verträge von allen Unternehmen der INTER Versicherungen abfragbar. Auf <strong>die</strong>se Weise werden Posteingänge<br />

gleich richtig zugeordnet und Geldeingänge schnell verbucht; wenn Ihre Adresse von einer Stelle geändert<br />

wird, ist sie damit <strong>für</strong> alle Verträge bei jedem unserer Unternehmen aktualisiert.<br />

Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen grundsätzlich nur von den jeweiligen<br />

Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar.<br />

Obwohl alle <strong>die</strong>se Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch <strong>die</strong> einzelnen Unternehmen<br />

verwendet werden, spricht das Gesetz hier von "Datenübermittlung", bei der <strong>die</strong> Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

zu beachten sind.<br />

Zur umfassenden Beratung und Betreuung in weiteren Finanz<strong>die</strong>nstleistungen, z.B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen,<br />

Immobilien arbeiten wir und unsere Vermittler auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage-<br />

und Immobiliengesellschaften außerhalb unserer Gruppe zusammen.<br />

Die Zusammenarbeit besteht in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung<br />

der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z.B. Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen<br />

als Ergänzung zu den eigenen Finanz<strong>die</strong>nstleistungsprodukten oder unsere Mitarbeiter vermitteln<br />

Finanz<strong>die</strong>nstleistungen unserer Kooperationspartner.<br />

Datenübermittlung zwischen den INTER Versicherungen und Kooperationspartnern findet statt, wenn im konkreten<br />

Einzelfall<br />

a) durch den jeweiligen Kooperationspartner Versicherungsverträge <strong>für</strong> <strong>die</strong> INTER<br />

b) durch Mitarbeiter der INTER Finanz<strong>die</strong>nstleistungen <strong>für</strong> den Kooperationspartner<br />

angebahnt bzw. vermittelt wurden.<br />

Unsere Kooperationspartner sind zum Zeitpunkt der Drucklegung:<br />

ApoBank Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG, ARAG <strong>Allgemeine</strong> Rechtsschutz - Versicherungs AG, Auxilia -<br />

Rechtsschutz - Versicherungs AG, BKM Bausparkasse Mainz AG, CURA GmbH und Co. KG, DA Deutsche <strong>Allgemeine</strong><br />

Versicherung, DKB Deutsche Kreditbank AG, DPK Deutsche Pensionskasse AG, FAMK Freie Arzt- und Medizinkasse,<br />

HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG, KPK Kölner Pensionskasse, PCL Pro Consult Leasing AG,<br />

Victoria Versicherung AG, Winterthur-Garantie Deutsche Garantie- und Kautions-Versicherungs-AG sowie Zürich<br />

Versicherungen.<br />

Für <strong>die</strong> Datenverarbeitung der vermittelnden Stellen gelten <strong>die</strong> folgenden Ausführungen unter Punkt 6.<br />

6. Betreuung durch Versicherungsvermittler<br />

In Ihren Versicherungsangelegenheiten und im Rahmen der sonstigen (Finanz-) Dienstleistungsangebote der INTER<br />

Versicherungen und unserer Kooperationspartner werden Sie durch unsere Vermittler betreut. Vermittler sind neben<br />

Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanz<strong>die</strong>nstleistungen<br />

auch z.B. Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften.<br />

Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler <strong>die</strong> <strong>für</strong> Ihre Betreuung und Beratung<br />

notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags-, Schadens- und Leistungsdaten, z.B. Vertragsnummern, Beiträge,<br />

Arten des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen.<br />

Von unseren Partnerunternehmen erhält er Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z.B. Abschluss<br />

und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung<br />

können an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden.<br />

Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen <strong>die</strong>se personenbezogenen Daten zum Teil selbst zur Beratung und Betreuung<br />

und werden von uns über Änderungen kundenrelevanter Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich<br />

und vertraglich verpflichtet, <strong>die</strong> Bestimmungen des BDSG und seine Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis<br />

und Datengeheimnis) zu beachten.<br />

7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte<br />

Seite 2<br />

Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem bereits erwähnten Widerrufsrecht ein<br />

Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung<br />

Ihrer gespeicherten Daten.<br />

Wenn Sie Fragen haben oder weitere Auskünfte und Erläuterungen möchten, wenden Sie sich bitte an unseren betrieblichen<br />

Datenschutzbeauftragten in unserer Hauptverwaltung in Mannheim. Dies gilt auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> bei unseren<br />

Rückversicherern gespeicherten Daten.


99990200031504<br />

INTER Krankenversicherung aG · INTER Lebensversicherung AG · INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG<br />

Hauptverwaltung · Erzbergerstraße 9-15 · 68165 Mannheim<br />

Service Center 0621 427-427 · Telefax 0621 427-944<br />

www.inter.de · E-Mail: info@inter.de<br />

Wichtiger Hinweis zur Beantwortung von Fragen des Versicherers<br />

im Zusammenhang mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen<br />

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />

um über <strong>die</strong> Annahme Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrags entscheiden oder ein verbindliches Angebot <strong>für</strong> den von Ihnen gewünschten<br />

Versicherungsschutz abgeben zu können, müssen wir das individuelle Risiko einschätzen. Zu <strong>die</strong>sem Zweck stellen wir Ihnen Fragen in Textform, <strong>die</strong> Sie bitte genau<br />

lesen und beantworten. Falsche oder unvollständige Angaben können den Bestand Ihres Vertrages und Ihren Versicherungsschutz gefährden.<br />

Ihre vorvertragliche Anzeigepflicht und <strong>die</strong> Rechtsfolgen, <strong>die</strong> im Falle der Verletzung <strong>die</strong>ser Pflicht eintreten können, sind in §§ 19 – 22 des Versicherungsvertragsgesetzes<br />

geregelt. Bitte lesen Sie auch den umseitig abgedruckten Gesetzestext.<br />

1. Welche vorvertragliche Anzeigepflicht besteht?<br />

Sie erfüllen Ihre Anzeigepflicht, wenn Sie <strong>die</strong> gestellten Fragen vollständig und richtig beantworten. In Ihren Antworten müssen Sie angeben, was Ihnen – und wenn<br />

ein Vertreter <strong>für</strong> Sie handelt, auch <strong>die</strong>sem – und den zu versichernden Personen bekannt ist. Benötigen wir aufgrund Ihrer Angaben weitere Auskünfte, können wir<br />

Nachfragen an Sie richten. Wir können Sie auch bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages danach fragen, ob zwischenzeitlich Risikoveränderungen eingetreten<br />

sind.<br />

2. Welche Rechtsfolgen können eintreten, wenn <strong>die</strong> Anzeigepflicht verletzt wird?<br />

Die Rechtsfolgen richten sich danach, ob <strong>die</strong> Anzeigepflicht unverschuldet oder schuldhaft verletzt wurde und welcher Grad des Verschuldens vorliegt. Machen Sie<br />

geltend, <strong>die</strong> Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt zu haben, müssen Sie einen nur geringeren Verschuldensgrad oder fehlendes Verschulden nachweisen.<br />

a) Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes<br />

Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung können wir vom Vertrag zurücktreten. Versicherungsschutz besteht dann nicht, es sei denn <strong>die</strong><br />

Anzeigepflichtverletzung ist weder <strong>für</strong> den Eintritt noch <strong>die</strong> Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung ursächlich. Die Prämie gebührt uns bis zum<br />

Zugang der Rücktrittserklärung. Bei einer Lebensversicherung haben Sie Anspruch auf <strong>die</strong> Auszahlung eines ggf. vorhandenen Rückkaufswertes.<br />

b) Kündigung<br />

Bei einfach fahrlässiger oder unverschuldeter Anzeigepflichtverletzung sind wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zur Kündigung des Vertrages berechtigt.<br />

In der Krankenversicherung ist bei unverschuldeter Anzeigepflichtverletzung keine Kündigung möglich. Bei einer Lebensversicherung wandelt sich der Versicherungsvertrag<br />

in eine beitragsfreie Versicherung um, sofern <strong>die</strong> da<strong>für</strong> vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird.<br />

c) Vertragsänderung<br />

Der Rücktritt wegen grob fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung und <strong>die</strong> Kündigung wegen fahrlässiger oder unverschuldeter Anzeigepflichtverletzung sind ausgeschlossen,<br />

wenn wir bei Kenntnis von dem nicht angezeigten Umstand den Versicherungsvertrag zu anderen Bedingungen (z. B. mit Risikoausschluss oder gegen Prämienzuschlag)<br />

geschlossen hätten. Wir können verlangen, dass der Vertrag mit Wirkung ab Vertragsschluss entsprechend angepasst wird, im Fall der unverschuldeten Anzeigepflichtverletzung<br />

ab der laufenden Versicherungsperiode. Der Versicherungsschutz und der Prämienanspruch richten sich dann rückwirkend zu den genannten Zeitpunkten<br />

nach dem geänderten Vertragsinhalt. Erhöht sich durch <strong>die</strong> Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir <strong>die</strong> Gefahrabsicherung <strong>für</strong> den nicht<br />

angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über <strong>die</strong> Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf <strong>die</strong>ses<br />

Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. In der Krankenversicherung ist bei unverschuldeter Anzeigepflichtverletzung keine Vertragsanpassung möglich.<br />

d) Anfechtung<br />

Bei arglistiger Täuschung sind wir zur Anfechtung des Versicherungsvertrags berechtigt, mit der Folge, dass <strong>die</strong>ser von Anfang an nichtig ist. Es besteht zu keinem<br />

Zeitpunkt Versicherungsschutz, eventuell erbrachte Versicherungsleistungen sind zurückzugewähren und <strong>die</strong> Prämie gebührt uns bis zum Zugang der Anfechtungserklärung.<br />

3. Wann können wir keine Rechte wegen einer Anzeigepflichtverletzung geltend machen?<br />

Wir können unsere Rechte nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung durch schriftliche Erklärung ausüben, bei Arglistanfechtung<br />

formfrei innerhalb eines Jahres. Wir müssen – außer bei Arglistanfechtung – alle Umstände innerhalb der Monatsfrist angeben, auf <strong>die</strong> wir unsere Rechtsausübung<br />

stützen. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren (bei Krankenversicherungen: 3 Jahre) nach<br />

Vertragsschluss. Dies gilt nicht <strong>für</strong> Versicherungsfälle, <strong>die</strong> vor Ablauf <strong>die</strong>ser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie <strong>die</strong> Anzeigepflicht vorsätzlich<br />

oder arglistig verletzt haben. War uns <strong>die</strong> Anzeigepflichtverletzung oder der nicht angezeigte Umstand bei Vertragsschluss bekannt, können wir keine Rechte wegen<br />

Anzeigepflichtverletzung ausüben.<br />

4. Stellvertretung durch eine andere Person<br />

Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung,<br />

der Arglistanfechtung und der Ausschlussfrist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ausübung unserer Rechte <strong>die</strong> Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist<br />

zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass <strong>die</strong> Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter<br />

noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />

Erklärung des Kunden: Dieses Informationsblatt habe ich erhalten, bevor ich <strong>die</strong> Fragen nach den Gefahrumständen beantwortet habe.<br />

Antrag/Angebotsanforderung vom (Datum): _____________________________<br />

WDW<br />

Versicherungssparte: ___________________________________________________________________________________________<br />

(Unterschrift Kunde)<br />

10.0708 allgemein<br />

INTER Krankenversicherung aG (Sitz Mannheim: Handelsregister-Nr. HRB 47 beim Amtsgericht Mannheim) · INTER Lebensversicherung AG (Sitz Mannheim: Handelsregister HRB 704610 beim Amtsgericht<br />

Mannheim) · INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG (Sitz Mannheim: Handelsregister-Nr. HRB 3181 beim Amtsgericht Mannheim)<br />

Anzeigepflicht<br />

Alle Gesellschaften vertreten durch: Vorstand: Bernd Jansen (Vorsitzender), Jürgen M. Lukas, Matthias Kreibich; Aufsichtsratsvorsitzender: Jürgen List Erkl.


99990200031504<br />

INTER Krankenversicherung aG · INTER Lebensversicherung AG · INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG<br />

Hauptverwaltung · Erzbergerstraße 9-15 · 68165 Mannheim<br />

Service Center 0621 427-427 · Telefax 0621 427-944<br />

www.inter.de · E-Mail: info@inter.de<br />

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz: §§ 19 – 22<br />

§ 19 Anzeigepflicht<br />

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung <strong>die</strong> ihm bekannten Gefahrumstände, <strong>die</strong> <strong>für</strong> den Entschluss des Versicherers, den Vertrag<br />

mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer<br />

nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur<br />

Anzeige verpflichtet.<br />

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.<br />

(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer <strong>die</strong> Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.<br />

In <strong>die</strong>sem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.<br />

(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen,<br />

wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden<br />

auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode<br />

Vertragsbestandteil.<br />

(5) Dem Versicherer stehen <strong>die</strong> Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf <strong>die</strong> Folgen<br />

einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder <strong>die</strong> Unrichtigkeit<br />

der Anzeige kannte.<br />

(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung <strong>die</strong> Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer <strong>die</strong> Gefahrabsicherung<br />

<strong>für</strong> den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne<br />

Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf <strong>die</strong>ses Recht hinzuweisen.<br />

§ 20 Vertreter des Versicherungsnehmers<br />

Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie<br />

Abs. 3 Satz 2 sowohl <strong>die</strong> Kenntnis und <strong>die</strong> Arglist des Vertreters als auch <strong>die</strong> Kenntnis und <strong>die</strong> Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der<br />

Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass <strong>die</strong> Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter<br />

noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />

§ 21 Ausübung der Rechte des Versicherers<br />

(1) Der Versicherer muss <strong>die</strong> ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,<br />

zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, <strong>die</strong> das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der<br />

Ausübung seiner Rechte <strong>die</strong> Umstände anzugeben, auf <strong>die</strong> er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben,<br />

wenn <strong>für</strong> <strong>die</strong>se <strong>die</strong> Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.<br />

(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, <strong>die</strong> Verletzung der<br />

Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder <strong>für</strong> den Eintritt oder <strong>die</strong> Feststellung des Versicherungsfalles noch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Feststellung oder den Umfang<br />

der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer <strong>die</strong> Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.<br />

(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; <strong>die</strong>s gilt nicht <strong>für</strong> Versicherungsfälle, <strong>die</strong> vor<br />

Ablauf <strong>die</strong>ser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer <strong>die</strong> Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich <strong>die</strong> Frist auf zehn Jahre.<br />

§ 22 Arglistige Täuschung<br />

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.<br />

WDW<br />

10.0708 allgemein<br />

INTER Krankenversicherung aG (Sitz Mannheim: Handelsregister-Nr. HRB 47 beim Amtsgericht Mannheim) · INTER Lebensversicherung AG (Sitz Mannheim: Handelsregister HRB 704610 beim Amtsgericht<br />

Mannheim) · INTER <strong>Allgemeine</strong> Versicherung AG (Sitz Mannheim: Handelsregister-Nr. HRB 3181 beim Amtsgericht Mannheim)<br />

Anzeigepflicht<br />

Alle Gesellschaften vertreten durch: Vorstand: Bernd Jansen (Vorsitzender), Jürgen M. Lukas, Matthias Kreibich; Aufsichtsratsvorsitzender: Jürgen List Erkl.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!