Bautzen strahlt - Beteiligungs- und Betriebsgesellschaft Bautzen mbH
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<strong>Bautzen</strong> <strong>strahlt</strong><br />
Wie neue Lichttechnik<br />
sparen hilft Seite 2<br />
Ausgabe 4 | 2010<br />
K u n d e n z e i t u n g d e r E n e r g i e - u n d W a s s e r w e r k e B a u t z e n G m b H<br />
BBB Aktuell<br />
Baumpfleger sind auch<br />
im Winter auf Trab<br />
Enrico Witt <strong>und</strong> seine Kollegen von der BBB-Umwelt<br />
kümmern sich um r<strong>und</strong> 8.000 Bäume im<br />
<strong>Bautzen</strong>er Stadtgebiet. In der kalten Jahreszeit<br />
sind sie den ganzen Tag mit dem Hubsteiger unterwegs,<br />
um die Verkehrssicherheit der Bäume<br />
zu gewährleisten. S. 3<br />
EWB informieren<br />
Jeder kann beim<br />
Heizen sparen<br />
Der Winter zeigt sich mit Schneefall sowie bitterer<br />
Kälte <strong>und</strong> wir alle müssen heizen. Kleine<br />
Tricks helfen, Geld zu sparen <strong>und</strong> trotzdem nicht<br />
zu frieren. K<strong>und</strong>enberaterin Marion Knoll informiert<br />
über das aktuelle Angebot <strong>und</strong> gibt<br />
Tipps zum Energiesparen. S. 11<br />
Abwasserbeseitigung<br />
Sieben Jahre Arbeit<br />
am Lessingkanal<br />
Der größte <strong>und</strong> wichtigste Abwassersammler der<br />
Stadt wurde für 2,4 Millionen Euro umfassend<br />
saniert. Die Arbeiten an dem einh<strong>und</strong>ert Jahre<br />
alten Bauwerk erfolgten in sieben Bauabschnitten.<br />
Insgesamt wurden 630 Meter Kanalstrecke<br />
erneuert. S. 4
2 Ausgabe 4 | 2010<br />
Neue Beleuchtungstechnik hilft sparen<br />
Die Hälfte der über 4.000 Straßenlampen im <strong>Bautzen</strong>er Stadtgebiet werden jetzt zwischen 20 <strong>und</strong> 6 Uhr gedimmt<br />
Bei Fernsehmoderator Günther<br />
Jauch könnte das die 32.000-Euro-<br />
Frage auf dem Weg zur ersehnten<br />
Million sein: Wie viele Straßenlampen<br />
gibt es eigentlich im Stadtgebiet<br />
von <strong>Bautzen</strong>? Eine Frage,<br />
bei der man sich wohl sehr leicht<br />
verschätzen kann. Vielleicht fünfh<strong>und</strong>ert,<br />
eintausend, gar dreitausend?<br />
Weit gefehlt. Die richtige<br />
Antwort lautet 4.052. Sage <strong>und</strong><br />
schreibe so viele, in der Fachsprache<br />
Leuchtpunkte genannte, Lampen<br />
stehen an den Straßen <strong>und</strong><br />
Plätzen der Spreestadt – von Kleinwelka<br />
bis Oberkaina, von Salzenforst<br />
bis Nadelwitz.<br />
Der Verweis auf ausgerechnet<br />
31.800 Euro kommt dabei nicht<br />
von ungefähr. Denn noch etwas<br />
mehr als diese Summe spart die<br />
Stadt künftig jährlich ein, weil<br />
2.142 dieser Leuchtpunkte jetzt<br />
weniger Strom als bisher verbrauchen.<br />
Möglich macht dies die neue<br />
Steuerungstechnik in Verteilersäulen<br />
neben den Schaltschränken für<br />
diese Lampen. Die neue Technik<br />
stammt von einem Hersteller aus<br />
dem Raum Chemnitz. In den Verteilersäulen<br />
versteckte Spannungsregler<br />
<strong>und</strong> Transformatoren<br />
sorgen jetzt dafür, dass das Licht<br />
dieser Lampen zwischen 20 <strong>und</strong> 6<br />
Uhr etwas weniger stark leuchtet.<br />
Damit <strong>Bautzen</strong> <strong>strahlt</strong><br />
Die EWB übernehmen die Kosten für die abendlichen Blickfänge<br />
Ein abendlicher Spaziergang durch<br />
die historische <strong>Bautzen</strong>er Innenstadt<br />
ist immer wieder eine Augenweide.<br />
Überall richten Strahler<br />
ihr Licht auf viele der schönsten Gebäude,<br />
die in diesen St<strong>und</strong>en oft<br />
noch attraktiver aussehen als am<br />
Tage. Zahlreiche andere Städte würden<br />
sich diesen Glanz wünschen.<br />
Woran beim Betrachten der<br />
hübsch angeleuchteten Attraktionen<br />
im Herzen der 1008-jährigen<br />
Stadt verständlicherweise kaum jemand<br />
denkt, sind die Stromkosten.<br />
Diese belasten aber nicht das<br />
Stadtsäckel, sondern werden gesponsert:<br />
Die Kosten für die Sonderanstrahlung,<br />
wie es offiziell<br />
heißt, übernehmen die Energie<strong>und</strong><br />
Wasserwerke <strong>Bautzen</strong> (EWB).<br />
Der städtische Versorger lässt<br />
<strong>Bautzen</strong>s Blickfänge abends romantisch<br />
strahlen, <strong>und</strong> das nun<br />
Mit bloßem Auge ist die Dimmung der Straßenlampen nicht zu erfassen, da der Unterschied zu der vollen Leuchtstärke<br />
nur minimal ist. Die Einsparung für den Stadthaushalt hingegen ist kräftig. Pro Jahr sind das fast 32.000 Euro.<br />
„Mit bloßem Auge bekommt man<br />
diese Dimmung gar nicht mit. Der<br />
Unterschied zu vorher ist minimal,<br />
spart aber eben richtig Geld“, erklärt<br />
Sachbearbeiterin Anett Göthel<br />
vom städtischen Hoch- <strong>und</strong> Tiefbauamt.<br />
Über ihren Schreibtisch<br />
lief das gesamte Projekt, welches<br />
die Stadt dem Konjunkturpaket II<br />
der B<strong>und</strong>esregierung verdankt. Anfang<br />
des vergangenen Jahres hatte<br />
schon seit mehr als zehn Jahren.<br />
„Wir unterstützen auf diese Weise<br />
die Stadt, damit die <strong>Bautzen</strong>er <strong>und</strong><br />
Touristen der Stadt sie noch attraktiver<br />
finden“, erklärt EWB-<br />
Sprecherin Kerstin Juras, warum<br />
sich das Unternehmen seit mehr<br />
als einem Jahrzehnt finanziell engagiert.<br />
Eine Rechnung, die voll<br />
<strong>und</strong> ganz aufgeht. Tausende Touristen<br />
aus aller Welt erfreuen sich<br />
Jahr für Jahr am abendlichen Glanz<br />
der Spreestadt. Und viele <strong>Bautzen</strong>er<br />
zeigen ihren Gästen gern die<br />
leuchtende Stadt.<br />
Etwa 2.000 Euro im Jahr lässt sich<br />
das Unternehmen den Lichtschein<br />
an <strong>Bautzen</strong>s Attraktionen kosten.<br />
Dank dieser Unterstützung leuchten<br />
zum Beispiel Lauen-, Reichen<strong>und</strong><br />
Burgwasserturm, die Alte <strong>und</strong><br />
Neue Wasserkunst, die Michaeliskirche,<br />
der Dom, das Rathaus <strong>und</strong><br />
sich die Stadt um Fördermittel aus<br />
diesem vom Merkel-Kabinett geschnürten<br />
Paket beworben <strong>und</strong> für<br />
mehrere Projekte auch bewilligt bekommen.<br />
Dazu gehörten beispielsweise<br />
neue Spiel- <strong>und</strong> Sportgeräte<br />
auf mehreren städtischen Spielplätzen,<br />
die Sanierung <strong>und</strong> Modernisierung<br />
der Sporthalle an der 6.<br />
Gr<strong>und</strong>schule, der Umbau der Heizungsanlage<br />
für die Feuerwehr in<br />
die Röhrscheidtbastei. Teils mehrere<br />
Strahler tauchen diese <strong>und</strong> andere<br />
Gebäude in ein warmes, heimeliges<br />
Licht. Ein Anblick, der sich<br />
auch auf mehreren <strong>Bautzen</strong>er Ansichtskarten,<br />
in Stadtführern <strong>und</strong><br />
im Internet wiederfindet.<br />
Und es ist kein Zufall, dass gerade<br />
in den Abendst<strong>und</strong>en auch viele<br />
Hobbyfotografen <strong>und</strong> Filmer zwischen<br />
Wasserkunst <strong>und</strong> Kornmarkt<br />
unterwegs sind. „Genau so ist das<br />
auch gewollt“, erklärt die Sprecherin<br />
der Energie- <strong>und</strong> Wasserwerke.<br />
Für das Unternehmen ist dieses<br />
Sponsoring eine weitere Möglichkeit,<br />
in der Stadt Flagge zu zeigen.<br />
Außerdem unterstützen die EWB<br />
Sportvereine <strong>und</strong> Kinderprojekte –<br />
über dieses Engagement lesen Sie<br />
mehr in Ihrem heutigen Magazin<br />
„in <strong>Bautzen</strong>“.<br />
Salzenforst, die Sanierung <strong>und</strong> Erweiterung<br />
der Kita „Clara Zetkin“,<br />
eine neue Straßendecke für die<br />
Töpferstraße <strong>und</strong> eben der „Bau<br />
von Anlagen zur Beleuchtungssteuerung“<br />
– so stand es in den<br />
Bewilligungsbescheiden aus Berlin.<br />
Im Mai <strong>und</strong> Juni 2009 trafen<br />
diese im Rathaus ein. Gleich darauf<br />
informierte Bau-Bürgermeister<br />
Peter Hesse den Stadtrat, worauf<br />
die Vorbereitungen auf die Arbeiten<br />
an den bewilligten Vorhaben unverzüglich<br />
beginnen konnten.<br />
Mit der Planung wurde die Firma<br />
AIB <strong>mbH</strong> <strong>und</strong> mit der Ausführung der<br />
Bau- <strong>und</strong> Installationsarbeiten für die<br />
Straßenbeleuchtung die Firma Elektro<br />
Poick G<strong>mbH</strong> beauftragt. Diese<br />
gingen in zwei Bauabschnitten vor<br />
<strong>und</strong> installierten die neue Technik in<br />
insgesamt 32 Beleuchtungsschränken<br />
an Straßen oder Plätzen in verschiedenen<br />
Teilen der Stadt. Beide<br />
Abschnitte sind nun fertig gestellt.<br />
Die Gesamtkosten dafür belaufen<br />
sich auf r<strong>und</strong> 170.000 Euro. Davon<br />
schießt der B<strong>und</strong> ca. 80 Prozent aus<br />
dem oben genannten Konjunkturpaket<br />
zu, den verbleibenden Teil<br />
bezahlte die Stadt selbst. „Bis zum<br />
Jahresende 2010 ist alles fertig <strong>und</strong><br />
abgerechnet“, versichert Anett Göthel,<br />
die dieses Projekt begleitete.<br />
Wer nun mitgerechnet hat, wird<br />
feststellen: Die Stadt investierte<br />
in das Beleuchtungsprojekt in etwa<br />
genau so viel Geld, wie sie künftig<br />
pro Jahr einspart. Anders gesagt: Ab<br />
2011 kann die Stadt mehr als 31.800<br />
Euro für andere Zwecke ausgeben,<br />
weil sie nicht mehr in die Straßenbeleuchtung<br />
fließen. Günther Jauch<br />
würde jetzt treffend sagen: „Herzlichen<br />
Glückwunsch!“.<br />
Ein abendlicher Spaziergang durch die historische <strong>Bautzen</strong>er Innenstadt –<br />
hier die Reichenstraße mit Reichenturm – ist immer wieder eine Augenweide.
Ausgabe 4 | 2010<br />
Baumpfleger sind auch im Winter auf Trab<br />
Enrico Witt <strong>und</strong> seine Kollegen von der BBB-Umwelt kümmern sich um r<strong>und</strong> 8.000 Bäume im Stadtgebiet<br />
Mit dem Hubsteiger der BBB-Umwelt (großes Foto) kommt Jung-Facharbeiter Jörg Körner bis in 27 Meter Höhe. So lassen sich auch große Bäume aus der Nähe begutachten. Für den Winterdienst wurde<br />
ein neues Mehrzweck-Fahrzeug (Foto rechts oben) angeschafft. Nikola Blankenstein hält damit schmale Gehwege vom Schnee frei. Alle Hände voll zu tun haben auch Markus Wauer (links) <strong>und</strong> Rayk<br />
Schulze. Sie pflanzten an der Pfaffstraße fünf neue Winterlinden. Deren Vorgänger waren über 80 Jahre alt <strong>und</strong> wurden aus Gründen der Verkehrssicherheit gefällt.<br />
Herr Witt, Ihre Hauptaufgabe bei<br />
der <strong>Beteiligungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Betriebsgesellschaft</strong><br />
<strong>Bautzen</strong> <strong>mbH</strong> (BBB<br />
<strong>mbH</strong>) ist die Baumpflege. Können<br />
Sie in der kalten Jahreszeit eigentlich<br />
Winterruhe halten?<br />
Nein, ganz <strong>und</strong> gar nicht! Meine Kollegen<br />
<strong>und</strong> ich sind im Winter den<br />
ganzen Tag mit dem Hubsteiger in<br />
der Stadt unterwegs. Vor allem geht<br />
es darum, die Verkehrssicherheit der<br />
Bäume zu gewährleisten. Schließlich<br />
soll kein Passant oder kein<br />
parkendes Auto einen abgebrochenen<br />
Ast abbekommen. Außerdem<br />
kümmern wir uns darum, dass genug<br />
Lichtraum über den Straßen frei<br />
bleibt – 4,50 Meter über der Fahrbahn<br />
<strong>und</strong> 2,50 Meter über dem<br />
Bürgersteig.<br />
Fahren Sie jeden Morgen in eine<br />
andere Straße – oder wie funktioniert<br />
das?<br />
Die Planung der Baumpflege liegt in<br />
den Händen von Ingrid Ihle. Sie<br />
führt das sogenannte Baumkataster<br />
<strong>und</strong> hat den Überblick, welcher<br />
der r<strong>und</strong> 8.000 Bäume auf den<br />
städtischen Flächen <strong>Bautzen</strong>s kontrolliert<br />
werden muss. In den Unterlagen<br />
ist jeder einzelne Baum,<br />
seine Art, sein Alter <strong>und</strong> die letzten<br />
Kontrollen verzeichnet. Gerade bei<br />
älteren Baumriesen werden zum<br />
Beispiel jährliche Kontrollen fällig.<br />
Frau Ihle gibt uns Bescheid,<br />
wann wir wo anrücken müssen.<br />
Worauf achten Sie zuerst, wenn<br />
Sie auf einen Baum schauen?<br />
Als erstes ist der Stamm dran: Gibt<br />
es hier sichtbare Schäden? Hat der<br />
Baum Pilze? Im Sommer schaue<br />
ich natürlich gleich noch auf die<br />
Blätter, ob zum Beispiel die Miniermotte<br />
Spuren hinterlassen hat.<br />
Danach wäge ich ab, welche Pflegemaßnahmen<br />
nötig sind.<br />
Was haben Sie denn so im Repertoire?<br />
Am häufigsten ist Totholz zu entfernen<br />
– also abgestorbene Äste. Wir<br />
schauen auch nach Ästen mit Beschädigungen,<br />
wie zum Beispiel<br />
Rissen. Sie werden entweder gekürzt<br />
oder ganz entfernt. Wenn es nötig<br />
ist, korrigieren wir auch Fehlbildungen<br />
wie Zwiesel. Das sind zwei<br />
gleich große Stämmlinge, die nebeneinander<br />
als doppelte Baumkrone<br />
wachsen. Auch Äste, die an-<br />
einander reiben, müssen gegebenenfalls<br />
weichen. Ziel ist es immer,<br />
mit möglichst wenig Eingriffen viel<br />
zu erreichen.<br />
Die Motorsäge ist also nicht immer<br />
die erste Wahl beim Werkzeug?<br />
Nein. Ich bin kein Fre<strong>und</strong> von massiven<br />
Rückschnitten. Das verursacht<br />
schnell dauerhafte Schäden, die<br />
nicht repariert werden können.<br />
Schließlich gibt es auch andere<br />
Maßnahmen, um beschädigte Bäume<br />
zu sichern: Etwa die Kronensicherung,<br />
wenn diese auseinanderzubrechen<br />
droht. Dann wird die Krone<br />
mit Bändern, die einem Sicherheitsgurt<br />
ähneln, zusammengeb<strong>und</strong>en.<br />
So können zum Beispiel auch<br />
alte Bäume, wie am August-Bebelplatz<br />
stehen bleiben, ohne die Verkehrssicherheit<br />
zu gefährden. Eine<br />
seltene Variante ist eine Sicherung<br />
mit sogenannten Spindeln, die bei<br />
gerissenen Stämmen zum Einsatz<br />
kommt. Dabei wird eine Eisen-Gewindestange<br />
durch den Stamm gesteckt<br />
<strong>und</strong> auf beiden Seiten mit<br />
Muttern gesichert. Damit konnten wir<br />
eine alte Eiche an der Neuschen Promenade<br />
sichern.<br />
Fällungen sind also nur das letzte<br />
Mittel...<br />
Ja, aber manchmal eben nicht zu<br />
vermeiden – wenn die Standsicherheit<br />
nicht mehr gegeben ist. Um<br />
diese zu untersuchen, nutzen wir ei-<br />
nen sogenannten Resistographen.<br />
Dabei wird ein nadel-dünner Bohrer<br />
durch den Stamm gedreht, der genau<br />
misst, wie stabil der Baum in<br />
seinem Inneren ist. Bevor das Gerät<br />
eingesetzt wird, gehen wir einmal<br />
mit einem kleinen Hämmerchen<br />
um den Stamm herum: Mit viel<br />
Fingerspitzengefühl <strong>und</strong> Erfahrung<br />
kann man anhand der Vibrationen<br />
hören, ob es Hohlräume gibt. Bei der<br />
Menge an städtischen Bäumen können<br />
wir nicht auf Verdacht überall<br />
den Resistographen einsetzen.<br />
Wie viele Kollegen sind denn<br />
überhaupt mit der Baumpflege beschäftigt?<br />
Zu unserem Team gehören außer mir<br />
noch Robert Marx <strong>und</strong> ein Jung-<br />
Facharbeiter. Ihn konnte die BBB<br />
<strong>mbH</strong> nach Abschluss seiner Gärtner-<br />
Ausbildung übernehmen, nun wird<br />
er bei uns als Baumpfleger eingearbeitet<br />
<strong>und</strong> weitergebildet. Übrigens<br />
sucht die BBB <strong>mbH</strong> für das<br />
neue Lehrjahr wieder engagierte<br />
Auszubildende in der Fachrichtung<br />
Garten- <strong>und</strong> Landschaftsbau.<br />
Wenn Sie den ganzen Tag mit<br />
Bäumen zu tun haben, bleibt da<br />
noch Lust für den eigenen Garten?<br />
Aber natürlich. Bei mir in Oppitz<br />
wachsen zwei uralte Weizenapfel<strong>und</strong><br />
Birnenbäume. Die pflege ich natürlich<br />
selbst. Ich korrigiere am<br />
Baum immer so wenig wie möglich –<br />
3<br />
ein Baum soll sich entwickeln können.<br />
Er muss nicht unbedingt jedes<br />
Jahr 50 Kilogramm Äpfel abwerfen.<br />
Lieber ist mir, wenn er nicht jedes<br />
Jahr absolut gleich aussieht.<br />
Tipps zur Baumpflege<br />
für Hobbygärtner<br />
Bei der Baumpflege gilt immer: So<br />
viel schneiden, wie nötig – aber so<br />
wenig, wie möglich. Wenn unbedingt<br />
etwas geschnitten werden<br />
muss, kommt es auf vernünftiges,<br />
scharfes Werkzeug an. Stumpfe Sägen<br />
reißen nur unnötige W<strong>und</strong>en in<br />
die Rinde. Beim Abschneiden eines<br />
Astes sollte immer der sogenannte<br />
Astkragen stehen bleiben. Das ist<br />
besser für die W<strong>und</strong>heilung. Allerdings<br />
darf man auch keine „Kleiderhaken“<br />
stehen lassen, also einzelne<br />
Stiele, die vom Stamm abzweigen.<br />
Und generell gilt: Niemals<br />
schräg, sondern immer gerade<br />
schneiden!<br />
Beim Verschnitt kommt es auf<br />
den richtigen Zeitpunkt an: Außer<br />
Süßkirsche <strong>und</strong> Pfirsich kann man<br />
eigentlich alle anderen Obstbäume<br />
jetzt verschneiden – bis im Frühjahr<br />
wieder die Vegetationsperiode beginnt.<br />
Die Temperatur sollte dafür allerdings<br />
nicht unter minus fünf<br />
Grad liegen.<br />
Egal ob Obstgehölz, Laub- oder Nadelbaum:<br />
Sinnvoll ist es, alle Äste,<br />
die nach innen wachsen <strong>und</strong> solche,<br />
die aneinander reiben wegzunehmen.<br />
Im Zweifel sollte man den<br />
Baum aber lieber wachsen lassen<br />
<strong>und</strong> niemals radikal die Krone kappen!
4 Ausgabe 4 | 2010<br />
Geänderte Abwassersatzung ab Januar 2011<br />
In seiner Sitzung am 27.10.2010<br />
beschloss der Stadtrat die 1. Satzung<br />
zur Änderung der Satzung<br />
über die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />
der Stadt <strong>Bautzen</strong> vom<br />
26.10.2005, die im Amtsblatt Nr. 20<br />
vom 06.11.2010 bekannt gemacht<br />
wurde. In dieser Ausgabe der K<strong>und</strong>enzeitung<br />
liegt die Abwassersat-<br />
Sieben Jahre Arbeit am Lessingkanal<br />
In diesem Jahr stand in der Lessingstraße,<br />
kurz vor dem Kino, die<br />
wohl merkwürdigste Baustelle <strong>Bautzen</strong>s.<br />
In engen Umzäunungen lagerten<br />
Materialien <strong>und</strong> Gerätschaften.<br />
Sonst war nichts zu sehen. So<br />
ähnlich lief es dort bereits seit<br />
Jahren ab. Unter der Erde aber sind<br />
seit dem Jahr 2000 umfangreiche<br />
Sanierungsarbeiten vorgenommen<br />
worden. Beginnend am Pflegeheim<br />
in der Erich-Pfaff-Straße sind in acht<br />
Abschnitten 630 Meter des Lessingkanals<br />
saniert worden. R<strong>und</strong> 2,4<br />
Millionen Euro wurden dafür investiert.<br />
Der Kanal hat die Form eines<br />
Maulprofis mit Trockenwetterrinne<br />
<strong>und</strong> ist der größte <strong>und</strong> durchgängig<br />
begehbare Kanal des städtischen<br />
Entwässerungssystems. An seinem<br />
Beginn am Kino weist er eine Höhe<br />
von 1,50 <strong>und</strong> eine Breite von 1,10<br />
Meter auf, misst am Altersheim<br />
1,60 x 1,75 Meter <strong>und</strong> am Auslauf an<br />
der Roesgerstraße ist er 2,20 Meter<br />
hoch <strong>und</strong> 1,80 Meter breit. Das<br />
Bauwerk wurde um 1900 errichtet.<br />
So musste nun einiges ausgebessert<br />
werden. „Die Wände <strong>und</strong> die Sohlen<br />
waren zum Teil ausgespült <strong>und</strong><br />
wurden mittels Injektion stabilisiert<br />
<strong>und</strong> anschließend neu verputzt.“ erläutert<br />
Bert Kalich von der Abwasserbeseitigung<br />
<strong>Bautzen</strong>, der das<br />
gesamte Projekt betreute. „Schachtbauwerke<br />
wurden teilweise neu<br />
aufgebaut <strong>und</strong> das Gerinne, in dem<br />
das Abwasser fließt, durchgängig erneuert.“<br />
Sanierte Kanallängen<br />
nach Bauabschnitten<br />
Bauabschnitt Jahr Meter<br />
Test/Vorbereitung 2000<br />
BA 1 <strong>und</strong> 2 2001 115 m<br />
BA 3.1 2002 56 m<br />
BA 3.2 2004 85 m<br />
BA 4 2006 138 m<br />
BA 5 2007 96 m<br />
BA 6 <strong>und</strong> 7 2010 140 m<br />
zung der Stadt <strong>Bautzen</strong> als vollständige<br />
Textfassung bei, wie sie ab<br />
dem 01.01.2011 gültig ist.<br />
Anpassungen wurden aufgr<strong>und</strong><br />
gesetzlicher Änderungen <strong>und</strong> auch<br />
Rechtsprechungen erforderlich.<br />
Insbesondere wurden neue Regelungen<br />
für die Errichtung, Betrei-<br />
Der größte <strong>und</strong> wichtigste Abwassersammler der Stadt wurde für 2,4 Millionen Euro umfassend saniert<br />
Arbeiten unter erschwerten Bedingungen. Ein Arbeiter verputzt die Wände des Abwasserkanals<br />
unterhalb der Lessingstraße, dessen Höhe hier ca. 1,4 m beträgt.<br />
Alle Materialien <strong>und</strong> Arbeitsgeräte<br />
mussten über die Schächte in das<br />
Bauwerk eingebracht <strong>und</strong> im Kanal<br />
transportiert werden. Der Einbau erfolgte<br />
vorwiegend in Handarbeit.<br />
„Allein eine Gerinnehalbschale aus<br />
Keramik wiegt zwischen etwa 70<br />
<strong>und</strong> 110 Kilogramm.“, so Kalich,<br />
„Das bedeutete oftmals Schwerstarbeit<br />
für die Männer.“<br />
Aufgr<strong>und</strong> der beengten Verhältnisse<br />
waren meistens nur zwei Arbeiter<br />
im Kanal vor Ort. Zwei weitere<br />
Kollegen bereiteten die<br />
Materialien über Tage vor <strong>und</strong> si-<br />
bung <strong>und</strong> Unterhaltung von Kleinkläranlagen<br />
in die Satzung aufgenommen<br />
(§ 8 Abs. 2 <strong>und</strong> 3, § 19).<br />
Eigentümer dezentral entsorgter<br />
Gr<strong>und</strong>stücke sind verpflichtet, die<br />
Kleinkläranlagen bis zum Jahr 2015<br />
mit einer biologischen Reinigungsstufe<br />
auszurüsten, um die<br />
gesetzlich festgelegten Anforde-<br />
cherten vor allem die Mitarbeiter<br />
unten im Kanal ab. Eine große Bedeutung<br />
kommt dabei der Wetterbeobachtung<br />
zu, denn sollte plötzlicher<br />
Regen kommen, besteht<br />
Lebensgefahr. Aus dem kleinen<br />
Abwasserrinnsal kann bei starkem<br />
Regen binnen Sek<strong>und</strong>en eine Flut<br />
werden, die den gesamten Kanal<br />
ausfüllt. Die Arbeiter müssen dann<br />
innerhalb kürzester Zeit den Kanal<br />
verlassen. Der Lessingkanal ist der<br />
größte <strong>und</strong> wichtigste Abwassersammler<br />
der Stadt. Beim Kino treffen<br />
zwei Kanäle aus dem Zentrum<br />
aufeinander. Von dort fließt das<br />
rungen an die Abwasserreinigung<br />
zu erfüllen.<br />
Außerdem legen die Neuregelungen<br />
im Detail fest, wie Kleinkläranlagen<br />
mit biologischer Reinigungsstufe<br />
künftig zu warten sind.<br />
So sind ein Betriebsbuch zu führen,<br />
die Schlammmenge durch regelmä-<br />
Wasser unterirdisch<br />
die Lessing<strong>und</strong><br />
Erich-Pfaff-<br />
Straße entlang bis<br />
zur Roesgerstraße.<br />
Bis hier führt der<br />
Kanal sowohl Abwasser<br />
als auch<br />
Regenwasser. Beides<br />
wird durch ein<br />
Regenüberlaufbecken<br />
am Spittelwiesenweg getrennt.<br />
Das heißt: Ist es trocken,<br />
fließt das Wasser weiter in die<br />
Kläranlage nach Auritz. Regnet es,<br />
ßige Messungen zu überwachen sowie<br />
turnusmäßig Wartungen durch<br />
einen Fachbetrieb durchführen zu<br />
lassen <strong>und</strong> zu dokumentieren. Eine<br />
Veränderung von Gebühren- <strong>und</strong><br />
Beitragssätzen erfolgte nicht.<br />
Die ab 01.01.2011 geltende Satzung<br />
finden Sie auf den Seiten 5-8<br />
gelangen nur die Abwässer zur<br />
Reinigung, während das Regenwasser<br />
in den Albrechtsbach geleitet<br />
wird.
Satzung<br />
über die öffentlicheAbwasserbeseitigung<br />
der Stadt <strong>Bautzen</strong> (AbwS)<br />
Aufgr<strong>und</strong> von § 63 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) <strong>und</strong> der §§ 4, 14 <strong>und</strong> 124 der Gemeindeordnung<br />
für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) <strong>und</strong> der § 47Abs. 2 i. V. mit § 6Abs. 1 <strong>und</strong> § 5Abs. 4 Sächsisches Gesetz<br />
über die kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17 <strong>und</strong> 33 des Sächsischen<br />
Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat der Stadtrat der Stadt <strong>Bautzen</strong> am 26. Oktober 2005 die Neufassung der<br />
folgenden Satzung beschlossen:<br />
I. Teil –Allgemeines<br />
§ 1<br />
Öffentliche Einrichtung<br />
(1) Die Stadt <strong>Bautzen</strong> betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers als eine einheitliche öffentliche<br />
Einrichtung (aufgabenbezogene Einheitseinrichtung).<br />
(2) Als angefallen giltAbwasser, das<br />
- über eine private Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage in die öffentlichenAbwasseranlagen gelangt oder<br />
- in abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen gesammelt wird oder<br />
- zu einer öffentlichenAbwasserbehandlungsanlage gebracht wird.<br />
(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichenAbwasseranlagen besteht nicht.<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen<br />
(1) Abwasser ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das aus dem Bereich<br />
von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende <strong>und</strong> gesammelte Wasser aus Niederschlägen (Niederschlagswasser)<br />
sowie das sonstige in öffentlichenAbwasseranlagen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser<br />
fließende Wasser.<br />
(2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Stadtgebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen<br />
zuzuleiten <strong>und</strong> zu reinigen. ÖffentlicheAbwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen<br />
Kanäle, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- <strong>und</strong> Regenklärbecken,Abwasserpumpwerke <strong>und</strong> Klärwerke sowie offene<br />
<strong>und</strong> geschlossene Gräben, soweit sie der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen<br />
gehören auch die Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse im Bereich der öffentlichen Verkehrs- <strong>und</strong> Grünflächen bis zur<br />
Gr<strong>und</strong>stücksgrenze (Anschlusskanäle im Sinne von § 11).<br />
(3) Private Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen sind alle Anlagen, die der Sammlung, Behandlung, Prüfung <strong>und</strong> Ableitung<br />
desAbwassers bis zur öffentlichenAbwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich<br />
oder F<strong>und</strong>amentbereich verlegt sind <strong>und</strong> das Abwasser dem Anschlusskanal zuführen (Gr<strong>und</strong>leitungen),<br />
Hebeanlagen, abflusslose Gruben <strong>und</strong> Kleinkläranlagen.<br />
(4) Gr<strong>und</strong>stücke, die über eine Kleinkläranlage, für die eine leitungsgeb<strong>und</strong>ene Anschlussmöglichkeit an ein zentrales<br />
Klärwerk nicht besteht oder über eine abflusslose Grube oder Sammelgrube, die entleert <strong>und</strong> abgefahren wird, entsorgt<br />
werden, gelten als dezentral entsorgt. Die nicht unter Satz 1 fallenden, entsorgten Gr<strong>und</strong>stücke gelten als zentral<br />
entsorgt.<br />
2. Teil - Anschluss <strong>und</strong> Benutzung<br />
§ 3 Berechtigung <strong>und</strong>Verpflichtung zumAnschluss <strong>und</strong> zur Benutzung<br />
(1) Die Eigentümer von Gr<strong>und</strong>stücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung<br />
berechtigt <strong>und</strong> verpflichtet, ihre Gr<strong>und</strong>stücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen<br />
<strong>und</strong> das gesamte auf den Gr<strong>und</strong>stücken anfallende Abwasser der Stadt im Rahmen des § 63 Abs. 5 <strong>und</strong> 6 SächsWG<br />
zu überlassen, soweit die Stadt zurAbwasserbeseitigung verpflichtet ist (Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwang). Der Erbbauberechtigte<br />
oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Gr<strong>und</strong>stücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.<br />
(2) Die Benutzungs- <strong>und</strong> Überlassungspflicht nachAbsatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Gr<strong>und</strong>stücks, einer<br />
Gewerbeeinheit oder einer Wohnung berechtigten Personen.<br />
(3) Gr<strong>und</strong>stücke sind, wenn sie mit einer baulichen Anlage versehen werden, anzuschließen, sobald die für sie bestimmten<br />
öffentlichenAbwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentlicheAbwasseranlage erst nach<br />
Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Gr<strong>und</strong>stück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen<br />
Herstellung anzuschließen.<br />
(4) Unbebaute Gr<strong>und</strong>stücke sind anzuschließen, wenn derAnschluss im Interesse der öffentlichen Ges<strong>und</strong>heitspflege,<br />
des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.<br />
(5) Abwasser, das auf Gr<strong>und</strong>stücken anfällt, die nicht an die öffentlichenAbwasseranlagen angeschlossen sind, hat der<br />
nach denAbsätzen 1 <strong>und</strong> 2 Verpflichtete der Stadt oder dem von ihr beauftragten Unternehmen zu überlassen (Benutzungszwang).<br />
Dies gilt nicht für Niederschlagswasser, soweit dieses auf andere Weise ordnungsgemäß beseitigt wird.<br />
(6) Bei Gr<strong>und</strong>stücken, die nach demAbwasserbeseitigungskonzept der Stadt nicht oder noch nicht an einen öffentlichen<br />
Abwasserkanal angeschlossen werden können, kann der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer oder der sonstige nach § 3<br />
Abs. 1Verpflichtete denAnschluss seines Gr<strong>und</strong>stücks verlangen, wenn er den für den Bau des öffentlichen Kanals entstehendenAufwandübernimmt<br />
<strong>und</strong> aufVerlangenangemessene Sicherheit leistet. Einzelheiten, insbesondere die Frage,<br />
wer den Unterhaltungs- <strong>und</strong> Erneuerungsaufwand trägt, werden durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.<br />
§ 4Anschlussstelle, vorläufigerAnschluss<br />
(1) Wenn der Anschluss eines Gr<strong>und</strong>stücks an die nächstliegende öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßigoderdieAbleitungdesAbwassersüberdiesenAnschlussfürdieöffentlicheAbwasseranlagenachteilig<br />
wäre,kann<br />
die Stadt verlangen oder gestatten, dass das Gr<strong>und</strong>stück an eine andere öffentlicheAbwasseranlage angeschlossen wird.<br />
(2) Ist die für ein Gr<strong>und</strong>stück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht erstellt, kann die Stadt den vorläufigenAnschluss<br />
an eine andere öffentlicheAbwasseranlage gestatten oder verlangen.<br />
§ 5 Befreiungen vomAnschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwang<br />
Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung <strong>und</strong> von der Verpflichtung zur Benutzung<br />
deren Einrichtungen können die nach § 3Abs. 1, 2 <strong>und</strong> 5 Verpflichteten aufAntrag insoweit <strong>und</strong> solange befreit<br />
werden, als ihnen der Anschluss oder die Benutzung wegen ihres, die öffentlichen Belange überwiegenden, privaten<br />
Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann <strong>und</strong> die Befreiung wasserwirtschaftlich<br />
unbedenklich ist.<br />
§ 6AllgemeineAusschlüsse<br />
(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der<br />
Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen,<br />
das Material der öffentlichenAbwasseranlagen <strong>und</strong>/oderTransportfahrzeuge angreifen,ihren Betrieb,ihre<br />
Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, die den in öffentlichenAbwasseranlagenarbeitendenPersonenoderdemVorfluterschadenkönnen.DiesgiltauchfürFlüssigkeiten,Gase<strong>und</strong>Dämpfe<br />
<strong>und</strong> findet auch bei der Entsorgung von Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben <strong>und</strong> SammelgrubenAnwendung.<br />
(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:<br />
1. Stoffe – auch in zerkleinertem Zustand –, die zuAblagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichenAbwasseranlagen<br />
führen können (z.B. Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenabfälle,Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle,Tierkörper,<br />
Panseninhalt, Schlempe,Trub,Trester, hefehaltige Rückstände, Schlamm, Haut- <strong>und</strong> Lederabfälle,<br />
Glas <strong>und</strong> Kunststoffe),<br />
2. feuergefährliche, explosible, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (z.B. Benzin, Karbid, Phenole, Öle <strong>und</strong> dergleichen),<br />
Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen<br />
behaftete Stoffe <strong>und</strong> radioaktive Stoffe,<br />
3. Jauche, Gülle,Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft <strong>und</strong> Molke,<br />
4. faulendes <strong>und</strong> sonst übelriechendes Abwasser (z.B. Überläufe aus Abortgruben, milchsaure Konzentrate, Krautwasser),<br />
5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann,<br />
6. farbstoffhaltigesAbwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist,<br />
7. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht,<br />
8. Abwasser, dessen chemische <strong>und</strong> physikalische Eigenschaften über den im § 7Abs. 2 genannten Grenzwerten liegen.<br />
(3) Die Stadt kann im Einzelfall weitergehendeAnforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichenAbwasseranlagen<br />
erforderlich ist.<br />
(4) Die Stadt kann im EinzelfallAusnahmen von den Bestimmungen derAbsätze 1 bis 3 zulassen, wenn öffentliche<br />
Belange nicht entgegenstehen, dieVersagung derAusnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde <strong>und</strong> der<br />
Antragsteller evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt.<br />
(5) § 63Abs. 6 SächsWG bleibt unberührt.<br />
§ 7 Einleitungsbeschränkungen<br />
(1) Die Stadt kann im Einzelfall die Einleitung vonAbwasser von einerVorbehandlung, Drosselung oder Speicherung<br />
abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichenAbwasseranlagen<br />
oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.<br />
(2) Für die Einleitung vonAbwasser in die öffentlichenAbwasseranlagen sind an der Revisionsstelle nach § 15Abs. 3<br />
Satz 3 <strong>und</strong> 4 folgende Grenzwerte einzuhalten:<br />
(3) Im Einzelfall kann die Stadt abweichende Forderungen stellen bzw. Grenzwerte für weitere Parameter festlegen,<br />
Art Wert Einheit<br />
Temperatur 35 °C<br />
pH-Wert 6,5-10 -<br />
abfiltrierbare Stoffe 2000 mg/l<br />
Schwerflüchtige, lipophile Stoffe gesamt 200 mg/l<br />
Schwerflüchtige, lipophile Stoffe abscheidbar 50 mg/l<br />
Kohlenwasserstoffe gesamt 20 mg/l<br />
Kohlenwasserstoffe abscheidbar 5 mg/l<br />
Adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX) 1 mg/l<br />
Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) 0,5 mg/l<br />
Arsen 0,05 mg/l<br />
Blei 1 mg/l<br />
Cadmium 0,5 mg/l<br />
Chrom 1 mg/l<br />
Chrom-IV 0,2 mg/l<br />
Kupfer 1 mg/l<br />
Nickel 1 mg/l<br />
Quecksilber 0,1 mg/l<br />
Zink 5 mg/l<br />
Stickstoff ausAmmonium <strong>und</strong>Ammoniak 100 mg/l<br />
Stickstoff aus Nitrit 10 mg/l<br />
Cyanid, gesamt 20 mg/l<br />
Cyanid, leicht freisetzbar 1 mg/l<br />
Sulfat 600 mg/l<br />
Sulfid 2 mg/l<br />
Phosphatverbindungen 50 mg/l<br />
wenn dies für den Betrieb der öffentlichenAbwasseranlagen erforderlich ist.<br />
(4) Biologisch schwer- oder nicht abbaubare Stoffe dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung durch die Stadt für eine<br />
befristete Übergangszeit eingeleitet werden.Als biologisch schwer bzw. nicht abbaubar gelten Stoffe, deren CSB-Konzentration<br />
sich durch einAbbauverfahren von 24 St<strong>und</strong>en Dauer unter Einsatz von Belebtschlammanteilen der jeweiligen<br />
öffentlichenAbwasserreinigungsanlage nicht um mindestens 50 % reduziert hat.<br />
(5) Solange die öffentlichenAbwasseranlagen nicht bedarfsgerecht ausgebaut sind, kann die Stadt mit Zustimmung der<br />
unteren Wasserbehörde Abwasser, das wegen seiner Art oder Menge in den vorhandenen Abwasseranlagen nicht abgeleitet<br />
oder behandelt werden kann, von der Einleitung befristet ausschließen (§ 138Abs. 2 SächsWG).<br />
(6)Abwasser darf durch den Gr<strong>und</strong>stückseigentümer oder den sonstigen nach § 3Abs. 1 <strong>und</strong> 2Verpflichteten nur dann<br />
in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, eingeleitet werden, wenn<br />
dieses zuvor ausreichend <strong>und</strong> dem Stand der Technik entsprechend behandelt worden ist. Für vorhandene Einleitungen<br />
kann die Stadt die Einhaltung von bestimmten Einleitwerten festlegen <strong>und</strong> für die Erfüllung dieser Pflichten bestimmte<br />
Fristen setzen, um eine Begrenzung der kommunalen Einleitwerte nach dem Stand der Technik gemäß<br />
Satz 1 in den durch die Stadt festgelegten Zeiträumen sicherzustellen. Erfüllt der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer oder der sonstige<br />
nach § 3 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 Verpflichtete die Festlegungen innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann die Stadt ihn von<br />
der Einleitung ausschließen. § 54Abs. 1 bleibt unberührt.<br />
(7) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, <strong>und</strong> von sonstigem Wasser bedarf der<br />
schriftlichen Genehmigung der Stadt.<br />
§ 8 Eigenkontrolle <strong>und</strong> Wartung<br />
(1) Die Stadt kann verlangen, dass auf Kosten des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers oder des sonstigen nach § 3Abs. 1 <strong>und</strong> 2<br />
Verpflichteten Vorrichtungen zur Messung <strong>und</strong> Registrierung der Abflüsse <strong>und</strong> der Beschaffenheit der Abwässer zur<br />
Bestimmung der Schadstofffracht in die private Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter<br />
Stelle auf dem Gr<strong>und</strong>stück angebracht, betrieben <strong>und</strong> in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.<br />
(2) Die Eigenkontrolle <strong>und</strong> Wartung einer Kleinkläranlage bzw. einer abflusslosen Grube hat denAnforderungen der<br />
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt <strong>und</strong> Landwirtschaft zu denAnforderungen an Kleinkläranlagen<br />
<strong>und</strong> abflusslosen Gruben, über deren Eigenkontrolle <strong>und</strong> Wartung sowie deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung)<br />
vom 19.6.2007 (SächsGVBl. S. 281) in der jeweils geltenden Fassung zu genügen. Danach<br />
erforderlicheWartungen einer Kleinkläranlage sind durch den Hersteller oder einen Fachbetrieb (Fachk<strong>und</strong>igen gemäß<br />
Bauartzulassung) auszuführen. Das Betriebsbuch einer Kleinkläranlage bzw. einer abflusslosen Grube ist nach deren<br />
endgültiger Stilllegung bis zum Ende des 5. folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Im Falle eines Rechtsstreits ist<br />
das Betriebsbuch bis zumAblauf eines Jahres nach dessen rechtskräftigemAbschluss aufzubewahren.<br />
(3) Die Stadt kann – soweitAbsatz 2 nicht zurAnwendung kommt – in entsprechenderAnwendung der Vorschriften<br />
der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt <strong>und</strong> Landwirtschaft über Art <strong>und</strong> Häufigkeit der Eigenkontrolle<br />
von Abwasseranlagen <strong>und</strong> Abwassereinleitungen (Eigenkontrollverordnung) in der jeweils geltenden<br />
Fassung auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage <strong>und</strong> für die Führung des<br />
Betriebstagebuches verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens fünf Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung<br />
oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren <strong>und</strong> der Stadt auf Verlangen vorzulegen. Im Falle eines<br />
Rechtsstreits ist das Betriebstagebuch bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss aufzubewahren.<br />
§ 9Abwasseruntersuchungen<br />
(1) Die Stadt kann bei BedarfAbwasseruntersuchungen vornehmen. Sie bestimmt, in welchenAbständen die Proben<br />
zu entnehmen sind, durch wen die Proben zu entnehmen sind <strong>und</strong> wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 18Abs.<br />
2 entsprechend.<br />
(2) Zur Kontrolle der Maximalwerte erfolgt die Entnahme desAbwassers als qualifizierte Stichprobe. Die Stadt ist berechtigt,<br />
eine andere Form der Probeentnahme durchzuführen, um genauere Kenntnisse über Konzentration <strong>und</strong> Frachten<br />
einzelner Parameter zu ermitteln.<br />
(3) Die Kosten einerAbwasseruntersuchung trägt der nach § 3Abs. 1 <strong>und</strong> 2 Verpflichtete, wenn<br />
1. die Ermittlungen ergeben, dass Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind oder<br />
2. wegen der besonderen Verhältnisse eine ständige Überwachung geboten ist.<br />
(4) Wenn bei einer Untersuchung desAbwassers Mängel festgestellt werden, hat der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer oder der
sonstige nach § 3 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen. Bei drohender Gefahr bzw. bei Nichteinhaltung<br />
einer von der Stadt zuvor gesetzten angemessenen Frist ist die Stadt berechtigt, die Mängel auf Kosten des<br />
Gr<strong>und</strong>stückseigentümers oder des sonstigen nach § 3Abs. 1 <strong>und</strong> 2 Verpflichteten zu beseitigen.<br />
§ 10 Gr<strong>und</strong>stücksbenutzung<br />
Die Gr<strong>und</strong>stückseigentümer <strong>und</strong> sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete sind im Rahmen der Vorschrift des § 109<br />
SächsWG verpflichtet, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Abwasseranlagen einschließlich<br />
Zubehör auf ihren Gr<strong>und</strong>stücken gegen Entschädigung, einschließlich dinglicher Sicherung im Gr<strong>und</strong>buch,<br />
zu dulden. Die Gr<strong>und</strong>stückseigentümer <strong>und</strong> die sonstigen nach § 3Abs. 1 Verpflichteten haben insbesondere denAnschluss<br />
anderer Gr<strong>und</strong>stücke an die Anschlussleitungen sowie an die öffentlichen Abwasseranlagen über ihre bzw. in<br />
ihren Gr<strong>und</strong>stücken zu dulden.<br />
3. Teil -Anschlusskanäle <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen<br />
§ 11Anschlusskanäle<br />
(1) Anschlusskanäle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) werden von der Stadt hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt<br />
<strong>und</strong> beseitigt.<br />
(2)Art, Zahl <strong>und</strong> Lage derAnschlusskanäle sowie deren Änderungen werden nachAnhörung des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers<br />
oder sonstiger nach § 3Abs. 1 Verpflichteter <strong>und</strong> unter Wahrung ihrer berechtigten Interessen von der Stadt bestimmt.<br />
Die maximale Verlegungstiefe wird auf zwei Meter, bezogen auf die Sohle der Rohrleitung, festgesetzt. Auf<br />
Antrag des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers kann derAnschluss auch tiefer verlegt werden. Die Mehraufwendungen für einen<br />
tiefer als zwei Meter verlegtenAnschluss trägt der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer.Auf eine Kellerentwässerung besteht kein<br />
Anspruch.<br />
(3) Die Stadt stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Gr<strong>und</strong>stückes notwendigen Anschlusskanäle bereit. Jedes<br />
Gr<strong>und</strong>stück erhält mindestens einenAnschlusskanal.<br />
(4) In besonders begründeten Fällen (insbesondere bei Sammelgaragen, Reihenhäusern, Gr<strong>und</strong>stücksteilung nachVerlegung<br />
des Anschlusskanals) kann die Stadt den Anschluss mehrerer Gr<strong>und</strong>stücke über einen gemeinsamen Anschlusskanal<br />
vorschreiben oder aufAntrag zulassen.<br />
(5) Die Kosten der für den erstmaligenAnschluss eines Gr<strong>und</strong>stücks notwendigenAnschlusskanäle (Absätze 3 <strong>und</strong> 4)<br />
sind durch denAbwasserbeitrag nach § 33 abgegolten.<br />
(6) Werden Gr<strong>und</strong>stücke im Trennsystem entwässert, gelten die Schmutzwasser- <strong>und</strong> Regenwasseranschlusskanäle<br />
als einAnschlusskanal im Sinne desAbsatzes 3 Satz 2.<br />
§ 12 SonstigeAnschlüsse,Aufwandsersatz<br />
(1) Die Stadt kann aufAntrag des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers oder sonstiger nach § 3Abs. 1 Verpflichteter weitereAnschlusskanäle<br />
sowie vorläufige oder vorübergehendeAnschlusskanäle herstellen.Als weitereAnschlusskanäle gelten<br />
auchAnschlusskanäle für Gr<strong>und</strong>stücke, die nach Entstehen der erstmaligen Beitragspflicht (§ 34Abs. 1 Nr. 1 bis 3) neu<br />
gebildet werden.<br />
(2) Den tatsächlich entstandenen Aufwand für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung <strong>und</strong> Beseitigung<br />
der in Absatz 1 genannten Anschlusskanäle trägt derjenige, der im Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusskanals,<br />
im übrigen im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme Gr<strong>und</strong>stückseigentümer oder sonstiger nach § 3Abs. 1<br />
Verpflichteter ist, soweit die Herstellung oder die Maßnahmen von ihm zu vertreten sind oder ihm dadurchVorteile zuwachsen.<br />
(3) DerAnspruch auf Ersatz desAufwands entsteht mit der Herstellung desAnschlusskanals, im Übrigen mit der Beendigung<br />
der Maßnahme.<br />
(4) DerAufwandsersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe desAbgabenbescheides fällig.<br />
§ 13 Genehmigungen<br />
(1) Der schriftlichen Genehmigung der Stadt bedürfen:<br />
1. die Herstellung der privaten Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen, derenAnschluss sowie deren Änderung,<br />
2. die Benutzung der öffentlichenAbwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung nachArt <strong>und</strong> Menge des<br />
eingeleitetenAbwassers.<br />
Bei vorübergehenden oder vorläufigenAnschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.<br />
(2) Einem unmittelbarenAnschluss steht der mittelbareAnschluss (z.B. über bestehende private Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen)<br />
gleich.<br />
(3) Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gelten die Vorschriften des Teiles 1 Abschnitt 1 der Verordnung<br />
des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (SächsBO-Durchführ-<br />
VO) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die zurAnfertigung der Pläne erforderlichenAngaben (Höhenlage<br />
des Kanals, Lage derAnschlussstelle) sind bei der Stadt einzuholen.<br />
§ 14 Regeln der Technik für private Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen<br />
Die privaten Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen (§ 2Abs. 3) sind nach den gesetzlichenVorschriften <strong>und</strong> den allgemein<br />
anerkannten Regeln der Technik herzustellen <strong>und</strong> zu betreiben.Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere<br />
die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb <strong>und</strong> die Unterhaltung vonAbwasseranlagen.<br />
§ 15 Herstellung,Änderung <strong>und</strong> Unterhaltung der privaten Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen<br />
(1) Die privaten Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen (§ 2Abs. 3) sind vom Gr<strong>und</strong>stückseigentümer oder dem sonstigen<br />
nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten <strong>und</strong> nach Bedarf gründlich zu reinigen.<br />
(2) Die Stadt ist im technisch erforderlichen Umfang befugt, mit dem Bau derAnschlusskanäle einen Teil der privaten<br />
Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen, einschließlich der Prüf-, Kontroll- <strong>und</strong> Übergabeschächte mit den gemäß § 8<br />
Abs. 1 erforderlichen Messeinrichtungen, herzustellen <strong>und</strong> zu erneuern. DerAufwand ist der Stadt vom Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />
oder dem sonstigen nach § 3Abs. 1 Verpflichteten zu ersetzen. § 12Abs. 3 <strong>und</strong> 4 gelten entsprechend.<br />
(3) Der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer oder der sonstige nach § 3Abs. 1Verpflichtete hat dieVerbindung der privaten Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen<br />
mit den öffentlichen Abwasseranlagen im Einvernehmen mit der Stadt herzustellen.<br />
Gr<strong>und</strong>leitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht (Revisionsstelle)<br />
muss eine Reinigung sowie Inspektion der Gr<strong>und</strong>leitungen zulassen <strong>und</strong> ist so nahe wie technisch möglich an<br />
die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugängig <strong>und</strong> bis auf Rückstauebene (§ 17) wasserdicht ausgeführt<br />
sein. Bei Gr<strong>und</strong>stücken wo dies auf Gr<strong>und</strong> einer Grenzbebauung nicht möglich ist, tritt an die Stelle des letzten<br />
Schachtes nach Satz 3 eine Revisionsöffnung im Gebäude.<br />
(4) Bestehende private Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagensind vom Gr<strong>und</strong>stückseigentümeroder dem sonstigen nach<br />
§ 3Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge oderArt desAbwassers dies notwendig machen.<br />
(5) Änderungen an einer privaten Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />
oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen<br />
notwendig werden, führt die Stadt auf ihre Kosten aus, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderung<br />
oder Stilllegung der privaten Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen dem erstmaligen leitungsgeb<strong>und</strong>enen Anschluss<br />
an die öffentlicheAbwasseranlage dient oder für Gr<strong>und</strong>stücke, die einen erstmaligenAnschluss an die zentrale<br />
Abwasserentsorgung erhalten.<br />
(6) Wird eine private Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage – auch vorübergehend – außer Betrieb gesetzt, so kann die<br />
Stadt denAnschlusskanal verschließen oder beseitigen. DerAufwand ist vom Gr<strong>und</strong>stückseigentümer oder dem sonstigen<br />
nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 3 <strong>und</strong> 4 gelten entsprechend. Die Stadt kann die Ausführung<br />
der in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Gr<strong>und</strong>stückseigentümer oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1<br />
Verpflichteten übertragen.<br />
§ 16Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte, Toiletten mit Wasserspülung<br />
(1) Auf Gr<strong>und</strong>stücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin <strong>und</strong> Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in<br />
dasAbwasser gelangen können, sindVorrichtungen zurAbscheidung dieser Stoffe aus demAbwasser (Abscheider mit<br />
dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten <strong>und</strong> zu erneuern. DieAbscheider mit den<br />
dazugehörenden Schlammfängen sind vom Gr<strong>und</strong>stückseigentümer oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 Verpflichteten<br />
in regelmäßigenZeitabständen, darüberhinaus bei besonderem Bedarf zu leeren <strong>und</strong> zu reinigen.Bei schuldhafter<br />
Säumnis ist er der Stadt schadenersatzpflichtig. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten dieVorschriften<br />
über dieAbfallentsorgung.<br />
(2) Die Stadt kann vom Gr<strong>und</strong>stückseigentümer <strong>und</strong> dem sonstigen nach § 3Abs. 1 Verpflichteten im Einzelfall den<br />
Einbau <strong>und</strong> den Betrieb einerAbwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für dieAbleitung desAbwassers notwendig<br />
ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen bei Gr<strong>und</strong>stücken, die anAbwasserdruckleitungen angeschlossen werden.<br />
(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier <strong>und</strong> dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung<br />
dürfen nicht an private Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.<br />
(4) AufGr<strong>und</strong>stücken,dieandieöffentlicheAbwasserbeseitigungmitzentralerAbwasserreinigungangeschlossensind,<br />
sind in Gebäuden mitAufenthaltsräumen nur Toiletten mit Wasserspülung zulässig.<br />
(5) § 14 gilt entsprechend.<br />
§ 17 Sicherung gegen Rückstau<br />
Abwasseraufnahmeeinrichtungen der privaten Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen, z.B. Toiletten mit Wasserspülung,<br />
Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken <strong>und</strong> dergleichen, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle<br />
der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Gr<strong>und</strong>stückseigentümer oder dem<br />
sonstigen nach § 3Abs. 1Verpflichteten auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />
oder sonstige nach § 3Abs. 1Verpflichtete für rückstaufreienAbfluss desAbwassers zu sorgen. § 15<br />
Abs. 5 gilt entsprechend.<br />
§ 18Abnahme <strong>und</strong> Prüfung der privaten Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht<br />
(1) Die private Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage darf erst nachAbnahme durch die Stadt in Betrieb genommen werden.<br />
Die Abnahme der privaten Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter<br />
<strong>und</strong> den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige <strong>und</strong> fehlerfreie<br />
Ausführung derArbeiten.<br />
(2) Die Stadt ist berechtigt, die privaten Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Den mit der Überwachung der<br />
Anlagen beauftragten Personen ist zu allenTeilen der privaten Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen Zutritt zu gewähren.<br />
Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- <strong>und</strong> Geschäftsräume ohne Einwilligung nur<br />
in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen.<br />
Gr<strong>und</strong>stückseigentümer <strong>und</strong> die sonstigen nach § 3 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 Verpflichteten sind verpflichtet, die Ermittlungen<br />
<strong>und</strong> Prüfungen nach den Sätzen 1 <strong>und</strong> 2 zu dulden <strong>und</strong> dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des<br />
Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren <strong>und</strong> die sonst erforderlichenAuskünfte zu erteilen.<br />
(3) Werden bei der Prüfung der privaten Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />
oder die sonstigen nach § 3Abs. 1 Verpflichteten unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.<br />
§ 19 DezentraleAbwasseranlagen<br />
(1) Die Entsorgung des Schlammes aus Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe <strong>und</strong> des Inhalts abflussloser<br />
Gruben erfolgt bedarfsgerecht, für alle anderen Anlagen <strong>und</strong> in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 erfolgt sie regelmäßig<br />
oder nach Bedarf.<br />
(2) Die bedarfsgerechte oder regelmäßige Entsorgung hat für jede Kleinkläranlage <strong>und</strong> abflusslose Grube nach Maßgabe<br />
der Herstellerhinweise, der DIN 4261 Teil 1 in der jeweils geltendenAusgabe bzw. der DIN EN 12566 Teil 1 in<br />
der jeweils geltendenAusgabe, sowie zu dem nach den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung<br />
festgelegten Zeitpunkt oder mindestens in den in der wasserrechtlichen Entscheidung festgelegten Abständen zu erfolgen.<br />
Die DIN <strong>und</strong> DIN EN-Normen sind im Beuth Verlag G<strong>mbH</strong>, Berlin, erschienen <strong>und</strong> beim Deutschen Patent<strong>und</strong><br />
Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Die Stadt oder der Beauftragte geben die Entsorgungstermine<br />
bekannt.<br />
(3) VoraussetzungfüreinebedarfsgerechteFäkalschlammentsorgungist,dassderGr<strong>und</strong>stückseigentümeroderdersonstige<br />
nach § 3Abs. 1 <strong>und</strong> 2Verpflichtete regelmäßig eine fachgerechte Schlammspiegelmessung durchführen lässt <strong>und</strong><br />
der Stadt oder dem Beauftragten den etwaigen Bedarf für eine Entleerung unverzüglich anzeigt. Erfolgt anlässlich der<br />
Wartung einer Kleinkläranlage eine Schlammspiegelmessung, so ist das Messprotokoll der Stadt unverzüglich zuzusenden;Abs.<br />
8 a) bleibt unberührt. DieAnzeige hat für abflusslose Gruben <strong>und</strong> Sammelgruben spätestens dann zu erfolgen,<br />
wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf angefüllt sind. Wird keine Schlammspiegelmessung durchgeführt oder<br />
werden die Ergebnisse der Messungen nicht rechtzeitig nach Satz 1 bis 3 der Stadt mitgeteilt, so erfolgt eine regelmäßige<br />
Entsorgung.<br />
(4) Die Stadt kann die dezentralen Abwasseranlagen auch zwischen den nach Absatz 1 <strong>und</strong> 2 festgelegten Terminen<br />
<strong>und</strong> ohne Anzeige nach Absatz 3 entsorgen, wenn aus Gründen der Wasserwirtschaft ein sofortiges Leeren erforderlich<br />
ist.<br />
(5) Der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 Verpflichtete ist dafür verantwortlich, dass<br />
die dezentralenAbwasseranlagen jederzeit zum Zwecke desAbfahrens desAbwassers zugänglich sind <strong>und</strong> sich der Zugang<br />
in einem verkehrssicheren Zustand befindet.<br />
(6) Zur Entsorgung der dezentralen Abwasseranlagen <strong>und</strong> zur Überwachung nach Absätzen 7 <strong>und</strong> 8 ist den Beauftragten<br />
der Stadt ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Kleinkläranlagen <strong>und</strong> abflusslosen Gruben zu gewähren.<br />
(7) Die Überwachung der Eigenkontrolle <strong>und</strong> Wartung der Kleinkläranlagen <strong>und</strong> abflusslosen Gruben erfolgt auf<br />
Gr<strong>und</strong>lage der Kleinkläranlagenverordnung. Durch die Stadt festgestellte <strong>und</strong> gegenüber dem Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />
oder dem sonstigen nach § 3Abs. 1 <strong>und</strong> 2 Verpflichteten beanstandete Mängel sind von diesem innerhalb der gesetzten<br />
Frist zu beheben; die Stadt ist hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.<br />
(8) Die Überwachung der Eigenkontrolle im Sinne desAbsatzes 7 Satz 1 wird wie folgt durchgeführt:<br />
a) Der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer bzw. der nach § 3Abs. 1 <strong>und</strong> 2Verpflichtete hat der Stadt bei Kleinkläranlagen, für die<br />
die Wartung durch den Hersteller oder einen Fachbetrieb vorgeschrieben ist, die Wartungsprotokolle zuzusenden.<br />
b) Bei sonstigen Kleinkläranlagen <strong>und</strong> abflusslosen Gruben erfolgt die Überwachung durch Einsichtnahme in das Betriebsbuch<br />
<strong>und</strong> Sichtkontrolle derAnlage durch die Stadt oder anlässlich der Fäkalschlammabfuhr bzw. der Entleerung<br />
der abflusslosen Gruben.<br />
(9) Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben <strong>und</strong> deren Nebeneinrichtungen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen,<br />
sobald das Gr<strong>und</strong>stück an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen ist. DenAufwand für die Stilllegung trägt der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />
oder sonstige nach § 3Abs. 1 Verpflichtete.<br />
(10) § 18Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
4. Teil - Abwasserbeitrag<br />
1.Abschnitt:Allgemeines<br />
§ 20 Erhebungsgr<strong>und</strong>satz<br />
(1) Die Stadt erhebt zur angemessenen Ausstattung der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung mit BetriebskapitalAbwasserbeiträge.<br />
Es wird ausschließlich ein Teilbeitrag Schmutzwasserentsorgung erhoben.<br />
(2) Die Höhe des Betriebskapitals für die Schmutzwasserentsorgung wird auf 26 909 040,- Euro festgesetzt.<br />
(3) Durch Satzung können zur angemessenen Aufstockung des nach Absatz 2 festgesetzten Betriebskapitals gemäß<br />
§ 17Abs. 2 SächsKAG weitere Beiträge erhoben werden.<br />
§ 21 Gegenstand der Beitragspflicht<br />
(1) Der erstmaligen Beitragspflicht im Sinne von § 20Abs. 1 unterliegen Gr<strong>und</strong>stücke, für die eine bauliche oder gewerbliche<br />
Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Gr<strong>und</strong>stücke,<br />
für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der<br />
Verkehrsauffassung Bauland sind <strong>und</strong> nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen.<br />
(2) Wird ein Gr<strong>und</strong>stück an die öffentlichenAbwasseranlagen der Schmutzwasserentsorgung tatsächlich angeschlossen,<br />
so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die übrigenVoraussetzungen desAbsatzes 1 nicht erfüllt sind.<br />
(3) Gr<strong>und</strong>stücke im Sinne der Absätze 1 <strong>und</strong> 2, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits an die öffentlichen Abwasseranlagen<br />
der Schmutzwasserentsorgung angeschlossen sind, unterliegen der erstmaligen Beitragspflicht gemäß<br />
§ 20Abs. 1.<br />
(4) Für Gr<strong>und</strong>stücke, denen lediglich eine Entsorgung des Schmutzwassers angeboten wird, für die jedoch vor In-<br />
Kraft-Treten dieser Satzung der Beitrag für Schmutzwasser- <strong>und</strong> Niederschlagswasserentsorgung (einheitlicher Abwasserbeitrag)<br />
erhoben worden ist, wird bestimmt, dass dieser erhobene Beitrag nur als Teilbeitrag<br />
Schmutzwasserentsorgung gilt (§ 17 Abs. 5 SächsKAG). Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erlassenen Beitragsbescheide<br />
für die Abwasserbeseitigung mit einem Beitragssatz von 2,80 DM/m² Nutzungsfläche, bzw. von 1,43<br />
Euro/m² Nutzungsfläche gelten als Beitragsbescheide für die Schmutzwasserentsorgung.<br />
(5) Gr<strong>und</strong>stücke im Sinne derAbsätze 1 bis 4, für die schon ein erstmaliger Beitrag nach den Vorschriften des Sächs-<br />
KAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen entstanden ist, unterliegen einer weiteren Beitragspflicht, wenn<br />
dies durch Satzung (§ 20Abs. 3) bestimmt wird.<br />
(6) Gr<strong>und</strong>stücke, die dezentral im Sinne des § 2Abs. 4 S. 1 entsorgt werden, unterliegen nicht der Beitragspflicht.
§ 22 Beitragsschuldner<br />
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Gr<strong>und</strong>stückes<br />
ist. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner.<br />
(2) BeiWohnungs- <strong>und</strong>Teileigentum sind die einzelnenWohnungs- <strong>und</strong>Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil<br />
Beitragsschuldner; Entsprechendes gilt für sonstige dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte.<br />
(3) Mehrere Beitragsschuldner nachAbsatz 1 <strong>und</strong> 2 haften als Gesamtschuldner.<br />
(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Gr<strong>und</strong>stück, im Falle desAbsatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht oder<br />
dem sonstigen dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum; Entsprechendes<br />
gilt für sonstige dingliche Nutzungsrechte.<br />
§ 23 Beitragsmaßstab<br />
Maßstab für die Bemessung des Beitrages für die Schmutzwasserentsorgung ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich<br />
durch Vervielfachen der Gr<strong>und</strong>stücksfläche (§ 24) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 25 bis 30).<br />
§ 24 Gr<strong>und</strong>stücksfläche<br />
(1)Als Gr<strong>und</strong>stücksfläche für die Schmutzwasserentsorgung gilt:<br />
1. Bei Gr<strong>und</strong>stücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die unter Berücksichtigung des § 19Abs. 1 Sächs-<br />
KAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugr<strong>und</strong>e zu legen ist;<br />
2. bei Gr<strong>und</strong>stücken, die mit ihrer gesamten Fläche im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch - BauGB) oder<br />
im Bereich eines Bebauungsplans, der die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, liegen, die Fläche, die unter<br />
Berücksichtigung des § 19Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugr<strong>und</strong>e zu legen ist;<br />
3. bei Gr<strong>und</strong>stücken, die teilweise in den unter Ziff. 1 oder 2 beschriebenen Bereichen <strong>und</strong> teilweise imAußenbereich<br />
(§ 35 BauGB) liegen, die nach § 19Abs. 1 SächsKAG maßgebende Fläche;<br />
4. bei Gr<strong>und</strong>stücken, die mit ihrer gesamten Fläche imAußenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder aufgr<strong>und</strong> § 21Abs. 2<br />
beitragspflichtig sind, die nach § 19Abs. 1 SächsKAG maßgebende Fläche.<br />
(2) Die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG vorgesehene Abgrenzung geschieht nach den Gr<strong>und</strong>sätzen für die gr<strong>und</strong>buchmäßigeAbschreibung<br />
vonTeilflächen unter Beachtung der baurechtlichenVorschriften ohne die Möglichkeit der Übernahme<br />
einer Baulast.<br />
2.Abschnitt: Schmutzwasserentsorgung<br />
§ 25 Nutzungsfaktor<br />
(1) Der Nutzungsfaktor bemisst sich nach den Vorteilen, die den Gr<strong>und</strong>stücken nach Maßgabe ihrer zulässigen baulichen<br />
Nutzung durch die Einrichtung in Bezug auf die Schmutzwasserentsorgung vermittelt werden. Die Vorteile orientieren<br />
sich an der Zahl der zulässigen Geschosse. Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung.<br />
Vollgeschosse liegen vor, wenn die Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt<br />
<strong>und</strong> sie über mindestens 2/3 ihrer Gr<strong>und</strong>fläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Geländeoberfläche<br />
ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die<br />
natürliche Geländeoberfläche. Für Gr<strong>und</strong>stücke in Bebauungsplangebieten bestimmt sich das Vollgeschoss nach § 90<br />
Abs. 2 SächsBO.<br />
(2) Der Nutzungsfaktor beträgt im Einzelnen:<br />
1. In den Fällen des § 29Abs. 2, 3 <strong>und</strong> 4 <strong>und</strong> § 30Abs. 5 0,5<br />
2. bei 1-geschossiger Bebaubarkeit <strong>und</strong> in den Fällen des § 29 a) 1,0<br />
3. bei 2-geschossiger Bebaubarkeit 1,5<br />
4. bei 3-geschossiger Bebaubarkeit 2,0<br />
5. für jedes weitere, über das 3. Geschoss hinausgehende Geschoss eine Erhöhung um 0,5.<br />
(3) Gelten für ein Gr<strong>und</strong>stück unterschiedliche Nutzungsfaktoren, so ist der jeweils höchste Nutzungsfaktor maßgebend.<br />
§ 26 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Gr<strong>und</strong>stücken,<br />
für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt<br />
(1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall<br />
eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugr<strong>und</strong>e zu legen.<br />
(2) Überschreiten Geschosse nach Absatz 1, die nicht als Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von<br />
3,5 m, so gilt als Geschosszahl die tatsächlich vorhandene Baumasse des Bauwerkes geteilt durch die überbaute Gr<strong>und</strong>stücksfläche<br />
<strong>und</strong> nochmals geteilt durch 3,5; mindestens jedoch die nachAbsatz 1 maßgebende Geschosszahl; Bruchzahlen<br />
werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufger<strong>und</strong>et.<br />
(3) Sind in einem Bebauungsplan über die bauliche Nutzung eines Gr<strong>und</strong>stückes mehrere Festsetzungen (Geschosszahl,<br />
Gebäudehöhe, Baumassenzahl) enthalten, so ist die Geschosszahl vor der Gebäudehöhe <strong>und</strong> diese vor der Baumassenzahl<br />
maßgebend.<br />
§ 27 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Gr<strong>und</strong>stücken,<br />
für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt<br />
(1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch eine Geschosszahl oder die Höhe der<br />
baulichenAnlagen, sondern durch Festsetzung einer Baumassenzahl, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt<br />
durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufger<strong>und</strong>et.<br />
(2) Ist eine größere als die nachAbsatz 1 beiAnwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt<br />
sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die überbaute Gr<strong>und</strong>stücksfläche <strong>und</strong> nochmaliger<br />
Teilung des Ergebnisses durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufger<strong>und</strong>et.<br />
(3) § 26Abs. 3 ist anzuwenden.<br />
§ 28 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Gr<strong>und</strong>stücken,<br />
für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicherAnlagen festsetzt<br />
(1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch eine Geschosszahl oder Baumassenzahl,<br />
sondern durch die Festsetzung der zulässigen Höhe baulicherAnlagen, so gilt als Geschosszahl<br />
1. bei Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe, die festgesetzte maximale Gebäudehöhe geteilt durch 3,5;<br />
2. bei Festsetzung der maximalen Wandhöhe das festgesetzte Höchstmaß der Wandhöhe baulicherAnlagen, entsprechend<br />
der Definition des § 6Abs. 4 Satz 3 SächsBO, geteilt durch 3,5, zuzüglich eines weiteren Geschosses wenn<br />
gleichzeitig eine Dachneigung von mindestens 30° festgesetzt ist.<br />
Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufger<strong>und</strong>et.<br />
(2) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist<br />
diese gemäßAbsatz 1 in eine Geschosszahl umzurechnen.<br />
(3) § 26Abs. 3 ist anzuwenden.<br />
§ 29 Stellplätze, Garagen, Gemeinbedarfsflächen <strong>und</strong><br />
sonstige Flächen in Bebauungsplangebieten nach § 30Abs. 1 BauGB<br />
(1) Bei Gr<strong>und</strong>stücken, auf denen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nur Stellplätze oder Garagen hergestellt<br />
werden können, wird für jedes zulässige oberirdische <strong>und</strong> tatsächlich vorhandene unterirdische Parkdeck ein Vollgeschosszugr<strong>und</strong>egelegt;<br />
sindmehroberirdischeParkdecksals zulässigvorhanden,wirddietatsächlicheAnzahlzugr<strong>und</strong>e<br />
gelegt. Bei anderen Gr<strong>und</strong>stücken gelten als Geschosse neben jenen nach §§ 26 bis 28 auch oberirdische oder unterirdische<br />
Parkdecks als Geschosse; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.<br />
(2) Auf öffentlichen Gemeinbedarfs- <strong>und</strong> Grünflächengr<strong>und</strong>stücken, deren Gr<strong>und</strong>stücksflächen nach den Festsetzungen<br />
des Bebauungsplans aufgr<strong>und</strong> ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden<br />
überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder), wird ein Nutzungsfaktor<br />
von 0,5 angewandt. Die §§ 26, 27 <strong>und</strong> 28 finden keineAnwendung.<br />
(3) Für Gr<strong>und</strong>stücke in Kleingärten nach dem B<strong>und</strong>eskleingartengesetz gilt ein Nutzungsfaktor von 0,5.<br />
(4) Für Gr<strong>und</strong>stücke, die von den Bestimmungen der §§ 26, 27, 28 <strong>und</strong> derAbsätze 1 bis 3 nicht erfasst sind (z. B. Lagerplätze)<br />
gilt ein Nutzungsfaktor von 0,5, wenn auf ihnen keine Gebäude errichtet werden dürfen.<br />
§ 29 a Sakralbauten<br />
(1) Vorhandene Kirchen oder vergleichbare Einrichtungen, die sowohl räumlich als auch zeitlich überwiegend für den<br />
Gottesdienst genutzt werden, werden mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 berücksichtigt.<br />
(2) Setzt ein Bebauungsplan die Zulässigkeit einer Kirche oder vergleichbarer Einrichtungen für den Gottesdienst fest,<br />
so ist für diese NutzungAbsatz 1 anwendbar.<br />
§ 30 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Gr<strong>und</strong>stücken,<br />
für die keine Bebauungsplanfestsetzungen im Sinne der §§ 26 bis 29 bestehen<br />
(1) In unbeplanten Gebieten <strong>und</strong> bei Gr<strong>und</strong>stücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 26 bis 29 entsprechenden<br />
Festsetzungen enthält, ist bei bebauten <strong>und</strong> unbebauten, aber bebaubaren Gr<strong>und</strong>stücken (§ 34 BauGB) die Zahl der<br />
zulässigen Geschosse maßgebend. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl vorhanden, so ist diese zugr<strong>und</strong>e zu<br />
legen.<br />
(2) Bei Gr<strong>und</strong>stücken, die nach § 21Abs. 2 beitragspflichtig sind (z. B. imAußenbereich gemäß § 35 BauGB), ist bei<br />
bebauten Gr<strong>und</strong>stücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse maßgebend. Bei unbebauten Gr<strong>und</strong>stücken,<br />
für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, gilt die Zahl der genehmigten Geschosse. Bei unbebauten Gr<strong>und</strong>stücken, <strong>und</strong><br />
bei Gr<strong>und</strong>stücken mit nur untergeordneter Bebauung gilt ein Nutzungsfaktor von 1,0.<br />
(3) Als Geschosse nach den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 gelten Vollgeschosse im Sinne von § 25 Abs. 1. Überschreiten Geschosse,<br />
die nicht als Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse<br />
des Bauwerks geteilt durch die überbaute Gr<strong>und</strong>stücksfläche <strong>und</strong> nochmals geteilt durch 3,5. Bei Gr<strong>und</strong>stücken<br />
nachAbsatz 1 Satz 2 <strong>und</strong>Absatz 2 mit Gebäuden ohne einVollgeschoss oder mit Gebäuden mit nur einemVollgeschoss<br />
<strong>und</strong> mindestens zwei weiteren Geschossen, die nicht Vollgeschosse im Sinne des § 25Abs. 1 sind, ergibt sich die Geschosszahl<br />
aus der tatsächlich vorhandenen Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Gr<strong>und</strong>stücksfläche <strong>und</strong><br />
nochmals geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufger<strong>und</strong>et.<br />
(4) Tatsächlich hergestellte oder genehmigte unter- oder oberirdische Parkdecks gelten jeweils als ein Geschoss, auch<br />
wenn sie die Voraussetzungen desAbsatzes 3 Satz 1 nicht erfüllen.<br />
(5) Für die in § 29 Abs. 2 bis 4 genannten Anlagen, die in Bereichen der Absätze 1 <strong>und</strong> 2 liegen, sind § 29 Abs. 2<br />
bis 4 entsprechend anzuwenden.<br />
3.Abschnitt: Entstehung, Höhe <strong>und</strong> Fälligkeit des Beitrags<br />
§ 31 Erneute Beitragspflicht<br />
(1) Gr<strong>und</strong>stücke, für die bereits ein Beitrag nach § 21 entstanden ist, unterliegen einer erneuten Beitragspflicht, wenn<br />
1. sich die Fläche des Gr<strong>und</strong>stückes vergrößert (z. B. durch Zukauf) <strong>und</strong> für die zugehende Fläche noch keine Beitragspflicht<br />
entstanden war,<br />
2. sich die Fläche des Gr<strong>und</strong>stückes vergrößert <strong>und</strong> für die zugehende Fläche eine Beitragspflicht zwar schon entstanden<br />
war, sich jedoch die zulässige bauliche Nutzung der zugehenden Fläche durch die Zuschreibung erhöht,<br />
3. sich die Verhältnisse, die derAbgrenzung gemäß § 24Abs. 1 zugr<strong>und</strong>e lagen, geändert haben,<br />
4. allgemein oder im Einzelfall ein höheres Maß der baulichen Nutzung (§ 25 <strong>und</strong> § 30Abs. 2 Satz 3) zugelassen wird<br />
oder<br />
5. ein Fall des § 26Abs. 2 oder ein Fall, auf den diese Bestimmung kraftVerweisung anzuwenden ist, nachträglich eintritt.<br />
(2) Der erneute Beitrag bemisst sich nach den Gr<strong>und</strong>sätzen des § 25. In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2, 4<br />
<strong>und</strong> 5 bemisst sich der erneute Beitrag nach der Differenz zwischen den der bisherigen Situation <strong>und</strong> der neuen Situation<br />
entsprechenden Nutzungsfaktoren; wenn durch die Änderung der Verhältnisse der jeweilige Rahmen des § 25<br />
Abs. 2 nicht überschritten wird, entsteht keine erneute Beitragspflicht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 4.Teils<br />
dieser Satzung entsprechend.<br />
§ 32 ZusätzlicherAbwasserbeitrag von Großverbrauchern<br />
Für Gr<strong>und</strong>stücke, die die Einrichtung nachhaltig nicht nur unerheblich über das normale Maß hinaus inAnspruch nehmen,<br />
kann die Stadt durch besondere Satzungsregelungen zusätzliche Beiträge gemäß § 20 SächsKAG erheben.<br />
§ 33 Beitragssatz<br />
Der Beitrag für die Schmutzwasserentsorgung beträgt 1,43 Euro je m² Nutzungsfläche.<br />
§ 34 Entstehung der Beitragsschuld<br />
(1) Die Beitragsschuld entsteht:<br />
1. in den Fällen des § 21Abs. 3 mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung,<br />
2. in den Fällen des § 21Abs. 1 sobald das Gr<strong>und</strong>stück an die Schmutzwasserentsorgung angeschlossen werden kann,<br />
3. in den Fällen des § 21Abs. 2 mit der Genehmigung desAnschlussantrages,<br />
4. in den Fällen des § 21Abs. 5 mit dem In-Kraft-Treten der Satzung (Satzungsänderung) über die Erhebung eines weiteren<br />
Beitrages,<br />
5. in den Fällen des § 31Abs. 1 Nummer 1 <strong>und</strong> 2 mit der Eintragung der Änderung im Gr<strong>und</strong>buch,<br />
6. in den Fällen des § 31Abs. 1 Nummer 3, 4 <strong>und</strong> 5 mit dem Wirksamwerden der Rechtsänderungen oder, soweit die<br />
Änderungen durch Baumaßnahmen eintreten, mit deren Genehmigung; soweit keine Genehmigung erforderlich<br />
ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Stadt Kenntnis von der Änderung erlangt hat.<br />
(2) Absatz 1 gilt auch für mittelbareAnschlüsse (§ 13Abs. 2).<br />
§ 35 Fälligkeit der Beitragsschuld<br />
DerAbwasserbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe desAbgabenbescheides fällig.<br />
§ 36Ablösung des Beitrags<br />
(1) Die erstmaligen Teilbeiträge für die Schmutzwasserentsorgung im Sinne von §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 bis 3 können<br />
vor Entstehung der Beitragsschuld abgelöst werden. Der Betrag der Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des<br />
voraussichtlichen entstehenden Beitrags.<br />
(2) Die Ablösung wird im Einzelfall zwischen der Stadt <strong>und</strong> dem Gr<strong>und</strong>stückseigentümer, Erbbauberechtigten, dem<br />
Wohnungseigentümer oder dem sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten vereinbart.<br />
(3) Weitere, erneute <strong>und</strong> zusätzliche Beitragspflichten (§ 21Abs. 5, §§ 31 <strong>und</strong> 32) bleiben durch Vereinbarungen über<br />
Ablösungen der erstmaligen Teilbeiträge unberührt.<br />
(4) Weitere, erneute <strong>und</strong> zusätzliche Beiträge können nicht abgelöst werden.<br />
§ 37Anrechnung von Erschließungsleistungen auf denAbwasserbeitrag<br />
Der von Dritten gemäß § 25 Abs. 2 SächsKAG übernommene Erschließungsaufwand wird im nachgewiesenen beitragsfähigen<br />
Umfang auf die jeweilige Teilbeitragsschuld der erschlossenen Gr<strong>und</strong>stücke angerechnet.<br />
5. Teil - Abwassergebühren<br />
1.Abschnitt:Allgemeines<br />
§ 38 Erhebungsgr<strong>und</strong>satz<br />
Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichenAbwasseranlagenAbwassergebühren. Sie werden erhoben für die<br />
Schmutzwasserentsorgung, die Niederschlagswasserentsorgung, die Entsorgung abflussloser Gruben <strong>und</strong> Sammelgruben<br />
sowie Kleinkläranlagen, fürAbwasser, das inöffentlicheAbwasseranlagen eingeleitet wird, dienicht an einKlärwerk<br />
angeschlossen sind <strong>und</strong> für sonstigeAbwasser.<br />
§ 39 Gebührenschuldner<br />
(1) Schuldner derAbwassergebühr ist der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer. Der Erbbauberechtigte oder der sonst dinglich zur<br />
baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers Gebührenschuldner.<br />
(2) Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 43Abs. 2 ist derjenige, der dasAbwasser anliefert.<br />
(3) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Gr<strong>und</strong>stück sind Gesamtschuldner.
2.Abschnitt: ZentraleAbwasserentsorgung<br />
§ 40 Gebührenmaßstab für die zentraleAbwasserentsorgung<br />
(1) Die Abwassergebühr für die Schmutzwasserentsorgung <strong>und</strong> Niederschlagswasserentsorgung wird nach der<br />
Schmutzwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichenAbwasseranlagen angeschlossenen Gr<strong>und</strong>stück anfällt<br />
(§ 41Abs. 1).<br />
(2) Bei Einleitungen nach § 7Abs. 7 bemisst sich dieAbwassergebühr nach der eingeleiteten Wassermenge.<br />
§ 41Abwassermenge bei der zentralenAbwasserentsorgung<br />
(1)IndemjeweiligenVeranlagungszeitraum(§47Abs.2)giltimSinnevon§40Abs.1alsangefalleneAbwassermenge:<br />
1. bei öffentlicher Wasserversorgung, der der Entgeltberechnung zugr<strong>und</strong>e gelegte Wasserverbrauch,<br />
2. bei nichtöffentlicher Trink- <strong>und</strong> Brauchwasserversorgung, die dieser entnommenen Wassermenge <strong>und</strong><br />
3. das auf Gr<strong>und</strong>stücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder Betrieb genutzt<br />
<strong>und</strong> in die öffentlicheAbwasseranlage eingeleitet wird.<br />
(2) Auf Verlangen der Stadt hat der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach § 7 Abs. 7, bei nichtöffentlicher Wasserversorgung<br />
(Absatz 1 Nummer 2) oder bei Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Absatz 1 Nummer<br />
3) geeichte Wasserzähler auf seine Kosten anzubringen <strong>und</strong> zu unterhalten.<br />
(3) Bei nicht vorhandenen oder ungeeichtenWasserzählern wird derWasserverbrauch pauschaliert. Es gelten folgende<br />
Pauschalsätze:<br />
1. für Haushalte 30 m³ pro Einwohner <strong>und</strong> Jahr;<br />
2. für Gewerbe 40 m³ pro Einwohnergleichwert <strong>und</strong> Jahr.<br />
§ 42Absetzungen bei der zentralenAbwasserentsorgung<br />
(1) Nach § 41 ermittelte Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden,<br />
werden auf schriftlichenAntrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung derAbwassergebühr abgesetzt. Von<br />
derAbsetzung ausgenommen ist eine Wassermenge von 20 Kubikmeter/Jahr.<br />
(2) Für landwirtschaftliche Betriebe muss der Nachweis durch Messungen eines besonderen <strong>und</strong> geeichten Wasserzählers<br />
erbracht werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen<br />
entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet werden <strong>und</strong> deren Einleitung alsAbwasser nach<br />
§ 6, insbesondereAbsatz 2 Nummer 3 ausgeschlossen ist.Absatz 1 Satz 2 findet keineAnwendung.<br />
(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nachAbs. 2 festgestellt,<br />
werden die nicht eingeleitetenWassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleiteteWassermenge<br />
im Sinne vonAbsatz 1:<br />
1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen <strong>und</strong> Schweinen 15 Kubikmeter/Jahr <strong>und</strong><br />
2. je Vieheinheit Geflügel 10 Kubikmeter/Jahr.<br />
Der Umrechnungsschlüssel fürTierbestände inVieheinheiten gemäß § 51 des Bewertungsgesetzes (in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 1. 2.1991 [BGBl. 1991 I S. 230], zuletzt geändert am 20.12.2001 [BGBl. I S. 3794]) ist entsprechend<br />
anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge<br />
für das laufende Jahr richtet. Diese pauschal ermittelte, nicht eingeleitete Wassermenge wird von der<br />
gesamten verbrauchten Wassermenge im Sinne von § 42 abgesetzt. Die danach verbleibende Wassermenge muss für<br />
jede für das Betriebsanwesen einwohnermelderechtlich erfasste Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums<br />
nicht nur vorübergehend aufgehalten hat, mindestens 30 Kubikmeter/Jahr betragen. Wird dieser Wert nicht erreicht,<br />
ist dieAbsetzmenge entsprechend zu verringern.Absätze 1 <strong>und</strong> 2 finden keineAnwendung.<br />
(4)Anträge aufAbsetzung nicht eingeleiteterWassermengen sind bis zumAblauf eines Monats nach Bekanntgabe des<br />
Gebührenbescheids zu stellen.<br />
3.Abschnitt: Dezentrale Entsorgung<br />
§ 43 Gebührenmaßstab für dezentraleAnlagen<br />
(1) FürAbwasser, das aus abflusslosen Gruben, Sammelgruben oder Kleinkläranlagen entnommen wird (§ 1Abs. 2),<br />
bemisst sich dieAbwassergebühr nach der Menge des entnommenenAbwassers.<br />
(2)WirdAbwasser zu einer öffentlichenAbwasserbehandlungsanlage gebracht, bemisst sich dieAbwassergebühr nach<br />
der Menge des angeliefertenAbwassers.<br />
(3) Für Schmutzwasser, das in öffentlicheAbwasseranlagen eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen<br />
sind, bemisst sich dieAbwassergebühr nach der entsprechend den §§ 41 <strong>und</strong> 42 ermitteltenAbwassermenge. Dies gilt<br />
auch für Überläufe von Kleinkläranlagen, die in einen in Satz 1 genannten öffentlichen Kanal entwässern.<br />
4.Abschnitt:Abwassergebühren<br />
§ 44 Höhe derAbwassergebühren<br />
(1) Für Abwasser, das aus Gr<strong>und</strong>stücken, die sowohl über eine Niederschlagswasserentsorgung <strong>und</strong> eine Schmutzwasserentsorgung<br />
verfügen, stammt, das in öffentliche Kanäle eingeleitet <strong>und</strong> deren Schmutzwasser in einem Klärwerk<br />
gereinigt wird, wird eine Gebühr in Höhe von 2,07 Euro/m 3 erhoben.<br />
(2) Für Abwasser, das aus Gr<strong>und</strong>stücken, die nur über eine Schmutzwasserentsorgung verfügen, stammt, das in öffentliche<br />
Kanäle eingeleitet <strong>und</strong> durch ein Klärwerk gereinigt wird, wird eine Gebühr in Höhe von 1,84 Euro/m³ erhoben.<br />
(3) Für die EinleitungvonAbwasser in öffentlicheAbwasseranlagen, die nichtan ein Klärwerk angeschlossen sind, wird<br />
eine Gebühr in Höhe von 1,07 Euro/m³ erhoben.<br />
(4) FürAbwasser (Fäkalschlamm), das aus Kleinkläranlagen, Mehrkammergruben, Mehrkammerausfaulgruben, Einkammergruben<strong>und</strong><br />
abflusslosen Gruben (nurToilettenspülwasser) entnommen, abgefahren <strong>und</strong> in einem Klärwerk gereinigt<br />
wird, wird eine Gebühr in Höhe von 21,50 Euro/m³ erhoben.<br />
(5) FürAbwasser (Fäkalwasser), das aus abflusslosen Sammelgruben entnommen, abgefahren <strong>und</strong> in einem Klärwerk<br />
gereinigt wird, wird eine Gebühr in Höhe von 8,50 Euro/m³ erhoben.<br />
Abflusslose Sammelgruben sind nur solche Gruben, in die sowohl Toilettenspülwasser als auch Schmutzwasser aus<br />
Hand- <strong>und</strong>Abwaschbecken, Wasch- <strong>und</strong> Spülmaschinen, Badewannen <strong>und</strong> Duschen etc. eingeleitet wird.<br />
5.Abschnitt: Starkverschmutzer<br />
§ 45 Starkverschmutzerzuschläge<br />
Starkverschmutzerzuschläge werden nicht erhoben.<br />
§ 46 Verschmutzungswerte<br />
Verschmutzungswerte werden nicht festgesetzt, da Starkverschmutzerzuschläge nicht erhoben werden.<br />
6.Abschnitt: Gebührenschuld<br />
§ 47 Entstehung <strong>und</strong> Fälligkeit der Gebührenschuld, Veranlagungszeitraum<br />
(1) Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zu Beginn des Veranlagungsjahres, frühestens jedoch mit der<br />
Inbetriebnahme der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen oder dem Beginn der tatsächlichen Nutzung.<br />
(2) Die Gebührenschuld entsteht<br />
1. in den Fällen des § 44Abs. 1, 2 <strong>und</strong> 3 jeweils zum Ende eines Veranlagungsjahres für das jeweilige Veranlagungsjahr<br />
<strong>und</strong><br />
2. in den Fällen des § 44Abs. 4 mit der Erbringung der Leistung bzw.Anlieferung desAbwassers.<br />
(3) Abweichend von Absatz 2 Punkt 1 kann in den Fällen des § 44 Abs. 1, 2 <strong>und</strong> 3, bei bestehenden Trinkwasserlieferverträgen,<br />
die eine unterjährige Entgeltberechnung beinhalten, die Entstehung der Gebührenschuld entsprechend<br />
angepasst werden.<br />
(4) DieAbwassergebühren sind zweiWochen nach Bekanntgabe des jeweiligen Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.<br />
§ 48 Vorauszahlungen<br />
Jeweils auf die eines jeden Veranlagungsjahres voraussichtliche Gebührenschuld nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 sind im Abstand<br />
von einem Monat 12 Vorauszahlungen <strong>und</strong> eine Jahresabschlusszahlung zu leisten. Der Vorauszahlung wird jeweils<br />
ein Zwölftel der Abwassermenge des Vorjahres zugr<strong>und</strong>e gelegt. Fehlt eine Vorjahresabrechnung, wird die<br />
voraussichtlicheAbwassermenge geschätzt.<br />
6. Teil - Anzeigepflicht,Anordnungsbefugnis, Haftung, Ordnungswidrigkeiten<br />
§ 49Anzeigepflichten<br />
(1) Die Benutzung der öffentlichenAbwasserbeseitigungsanlagen ist durch den Gr<strong>und</strong>stückseigentümer, den Erbbauberechtigten<br />
<strong>und</strong> der sonst dinglich zur Nutzung Berechtigten der Stadt unverzüglich anzuzeigen.<br />
(2) Darüber hinaus haben binnen eines Monats der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer, der Erbbauberechtigte <strong>und</strong> der sonst dinglich<br />
zur baulichen Nutzung Berechtigte der Stadt anzuzeigen:<br />
1. den Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichenAbwasseranlagen angeschlossenen Gr<strong>und</strong>stücks,<br />
2. die bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenen abflusslosen Gruben, Sammelgruben <strong>und</strong> Kleinkläranlagen, soweit<br />
dies noch nicht geschehen ist,<br />
3. Vergrößerungen oderVerkleinerungen der versiegelten Gr<strong>und</strong>stücksflächen, soweit das Gr<strong>und</strong>stück niederschlagswasserentsorgt<br />
wird,<br />
4. die versiegelte Gr<strong>und</strong>stücksfläche, sobald die Stadt den Gr<strong>und</strong>stückseigentümer dazu auffordert.<br />
Eine Gr<strong>und</strong>stücksübertragung ist vom Erwerber <strong>und</strong> vom Veräußerer anzuzeigen.<br />
(3) Binnen eines Monats nachAblauf des Veranlagungszeitraums hat der Gebührenpflichtige der Stadt anzuzeigen:<br />
1. die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage (§ 41Abs. 1 Nr. 2),<br />
2. die Menge der Einleitungen aufgr<strong>und</strong> besonderer Genehmigungen (§ 7Abs. 7) <strong>und</strong><br />
3. das auf dem Gr<strong>und</strong>stück gesammelte <strong>und</strong> als Brauchwasser verwendete Niederschlagswasser (§ 41Abs. 1 Nr. 3).<br />
(4) Unverzüglich haben der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer <strong>und</strong> die sonst zur Nutzung eines Gr<strong>und</strong>stücks oder einerWohnung<br />
berechtigten Personen der Stadt mitzuteilen:<br />
1. Änderungen der Beschaffenheit, der Menge <strong>und</strong> des zeitlichenAnfalls desAbwassers <strong>und</strong><br />
2. wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichenAbwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist;<br />
3. den Entleerungsbedarf der abflusslosen Gruben, Sammelgruben <strong>und</strong> Kleinkläranlagen gemäß § 19Abs. 3.<br />
(5)Wird eine private Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />
dieseAbsicht so frühzeitig mitzuteilen, dass derAnschlusskanal rechtzeitig verschlossen oder beseitigt<br />
werden kann.<br />
§ 50 Haftung der Stadt<br />
(1) Werden die öffentlichenAbwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die die Stadt nicht zu vertreten hat, vorübergehend<br />
ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von<br />
Naturereignissen, wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen imAbwasserablauf verursacht<br />
sind, so erwächst daraus keinAnspruch auf Schadenersatz. EinAnspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von<br />
Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.<br />
(2) Die Verpflichtung des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 17) bleibt unberührt.<br />
(3) Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.<br />
(4) Eine Haftung nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes bzw. des Gesetzes über die Vermeidung <strong>und</strong> Sanierung<br />
von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz) bleibt unberührt.<br />
§ 51Anordnungsbefugnis, Haftung der Benutzer<br />
(1) Die Stadt kann nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen im Einzelfall anordnen, um rechtswidrige<br />
Zustände zu beseitigen, die unterVerstoß gegen Bestimmungen dieser Satzung herbeigeführt worden oder entstanden<br />
sind. Sie kann insbesondere Maßnahmen anordnen, um drohende Beeinträchtigungen öffentlicher<br />
Abwasseranlagen zu verhindern <strong>und</strong> um deren Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Dies gilt ebenso für Maßnahmen<br />
um eingetretene Beeinträchtigungen zu minimieren <strong>und</strong> zu beenden, sowie um die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlagen<br />
wiederherzustellen.<br />
(2) DerGr<strong>und</strong>stückseigentümer<strong>und</strong>diesonstigenBenutzerhaftenfürschuldhaftverursachteSchäden,dieinfolgeeiner<br />
unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften<br />
Zustands der privaten Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen<br />
Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere private<br />
Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen zurück, so haften deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner.<br />
§ 52 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 3Abs. 1 <strong>und</strong> 2 dasAbwasser nicht der Stadt überlässt,<br />
2. entgegen § 6Abs. 1 bis 3 von der Einleitung ausgeschlosseneAbwässer oder Stoffe in die öffentlichenAbwasseranlagen<br />
oder privaten Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben <strong>und</strong> Sammelgruben einleitet oder die vorgeschriebenen<br />
Grenzwerte für einleitbaresAbwasser nicht einhält,<br />
3. entgegen § 7 Abs. 1 Abwasser ohne Behandlung, Drosselung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen<br />
einleitet,<br />
4. entgegen einer auf Gr<strong>und</strong>lage von § 7Abs. 6 Satz 1 <strong>und</strong> Satz 2 erlassenen RegelungAbwasser einleitet,<br />
5. entgegen § 7 Abs. 7 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere<br />
Genehmigung der Stadt in öffentlicheAbwasseranlagen einleitet,<br />
6. entgegen § 12Abs. 1 einen vorläufigen oder vorübergehendenAnschluss nicht von der Stadt herstellen lässt,<br />
7. entgegen § 13 Abs. 1 einen Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen ohne schriftliche Genehmigung der<br />
Stadt herstellt, benutzt oder ändert,<br />
8. die private Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage nicht nach denVorschriften des § 14 <strong>und</strong> § 15Abs. 3 Satz 2 <strong>und</strong> 3 herstellt,<br />
9. dieVerbindung der privaten Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage mit der öffentlichenAbwasseranlage nicht nach § 15<br />
Abs. 3 Satz 1 im Einvernehmen mit der Stadt herstellt,<br />
10. entgegen § 16Abs. 1 die notwendige Entleerung <strong>und</strong> Reinigung derAbscheider nicht rechtzeitig vornimmt,<br />
11. entgegen § 16Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte oder ähnliche Geräte an eine private Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage<br />
anschließt,<br />
12. entgegen § 18Abs. 1 die private Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage vorAbnahme in Betrieb nimmt,<br />
13. entgegen § 49 seinen Anzeigepflichten gegenüber der Stadt nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.<br />
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 6Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seinenAnzeigepflichten<br />
nach § 49 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.<br />
(3) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.<br />
7. Teil - Übergangs- <strong>und</strong> Schlussbestimmungen<br />
§ 53 Unklare Rechtsverhältnisse<br />
Bei Gr<strong>und</strong>stücken, die im Gr<strong>und</strong>buch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers<br />
nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Gesetzes<br />
über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz -<br />
VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.3.1994 (BGBl. I, S. 709), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
28.10.2003 (BGBl. I S. 2081), in der jeweils geltenden Fassung.<br />
§ 54 In-Kraft-Treten<br />
Die Satzung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft.<br />
<strong>Bautzen</strong>, den 28. Oktober 2005<br />
Schramm, Oberbürgermeister
Multi-Möbel feiert r<strong>und</strong>es Jubiläum<br />
Das Einrichtungshaus bezieht für seine zwölf Filialen in Sachsen, Thüringen <strong>und</strong> Brandenburg den Strom von den EWB<br />
Als im September 1990 die ersten<br />
Möbel aus zwei LPG-Lagerhallen in<br />
Neuteichnitz bei <strong>Bautzen</strong> verkauft<br />
wurden, hat sich wohl niemand<br />
träumen lassen, dass die damals<br />
gegründete Firma Multi-Möbel<br />
nach zwanzig Jahren zwölf Filialen<br />
in Sachsen, Thüringen <strong>und</strong> Brandenburg<br />
umfasst <strong>und</strong> 180 Mitarbeiter<br />
beschäftigt, die engagiert<br />
<strong>und</strong> zuverlässig jeden Anspruch der<br />
K<strong>und</strong>en an modernes Wohnen erfüllen.<br />
„Eine gute Geschäftspolitik,<br />
gezielte Werbung <strong>und</strong> eine attrak-<br />
tive Preisgestaltung schafften die<br />
Gr<strong>und</strong>lagen für die erfolgreiche<br />
Entwicklung des Unternehmens“,<br />
so Christian Schubert, Verkaufsleiter<br />
für die komplette Firmengruppe.<br />
Mit einem neu abgeschlossenenStromlieferungsvertrag<br />
versorgen die EWB ab dem Jahr<br />
2011 auch die Multi-Möbel-Standorte<br />
außerhalb von <strong>Bautzen</strong>. Das<br />
Unternehmen hat sich aufgr<strong>und</strong> eines<br />
guten Preisangebotes, der<br />
kompetenten Beratung <strong>und</strong> dem<br />
Service für die EWB entschieden.<br />
Multi-Möbel – hier das Stammhaus in <strong>Bautzen</strong> – beschäftigt in Sachsen, Thüringen <strong>und</strong> Brandenburg<br />
180 Mitarbeiter, die engagiert <strong>und</strong> zuverlässig jeden Anspruch der K<strong>und</strong>en an modernes Wohnen erfüllen.<br />
Multi-Möbel ist ein Einrichtungshaus<br />
mit Vollsortiment inklusive<br />
einer großen Auswahl an Markenküchen.<br />
Der Schwerpunkt liegt im<br />
mittelpreisigen Segment <strong>und</strong> spricht<br />
damit die breite Masse an, ohne altersmäßig<br />
eine Begrenzung zu setzen.<br />
Mit sicherem Gespür werden aktuelle<br />
Wohntrends aufgenommen<br />
<strong>und</strong> maßgeschneiderte Konzepte im<br />
Auftrag der K<strong>und</strong>en entwickelt.<br />
„Getreu unserem Motto: Preis <strong>und</strong><br />
Qualität müssen stimmen; können<br />
wir uns auf die langjährigen Ko-<br />
operationspartnerschaftenren<br />
o m m i e r t e r<br />
Hersteller <strong>und</strong><br />
Lieferanten verlassen“,<br />
so Christian<br />
Schubert weiter.<br />
Wenn alles passt<br />
<strong>und</strong> die richtige Wahl getroffen<br />
ist, hört der Service bei<br />
Multi-Möbel nicht auf. Die fachgerechte<br />
Anlieferung <strong>und</strong> Montage der<br />
Möbel <strong>und</strong> Bauteile vor Ort gehören<br />
dazu. Die Verpackung entsorgt das<br />
hauseigene<br />
Liefer team<br />
<strong>und</strong> nimmt<br />
auf Wunsch<br />
die alten Möbel<br />
gleich mit.<br />
Zum ausgiebigen<br />
Bummel durch die Vielfalt<br />
des Wohnens lädt Multi-Möbel in<br />
<strong>Bautzen</strong> an der Neusalzaer Straße 72<br />
von Montag bis Freitag 9.30–19.00<br />
Uhr <strong>und</strong> Sonnabend 9.30–16.00<br />
Uhr ein.<br />
Segeln ein interessantes Hobby für Jugendliche<br />
Der Seesportclub <strong>Bautzen</strong> engagiert sich für die Kinder- <strong>und</strong> Jugendarbeit<br />
Wer denkt jetzt an typische Sommersportarten<br />
wie Segeln? Die mehr<br />
als 50 Mitglieder des Vereins lockt ihr<br />
Hobby auch in der kalten Jahreszeit,<br />
so trainieren sie im Winter Schwimmen,<br />
Laufen, Knoten knüpfen <strong>und</strong> die<br />
Wurfleine werfen. Die Jugend macht<br />
dies einmal, um sich auf den Sport-<br />
Seesportclub <strong>Bautzen</strong><br />
Der Seeportclub <strong>Bautzen</strong> hat sein<br />
Domizil am Stausee. Mitglied kann<br />
jeder ab 6 Jahren werden. Der Verein<br />
beschäftigt sich mit Segeln <strong>und</strong><br />
Rudern, aber auch mit Schwimmen,<br />
Geländelauf sowie dem Umgang<br />
mit Knoten <strong>und</strong> Wurfleine.<br />
Auch Segelntörns über den Stausee<br />
für Gruppen werden angeboten.<br />
Kontakt<br />
Maik Kieschnick<br />
Tel. 0162 8949515<br />
www.ssc-bautzen.de<br />
bootführerschein vorzubereiten, aber<br />
auch um ihr Können bei den Wintermeisterschaften<br />
zu zeigen. Außerdem<br />
benötigen sie es, um ihr Boot, den Optimisten,<br />
im Sommer selbst segelklar<br />
zu machen.<br />
Die Kinder lernen schon ab 6 Jahren<br />
das Segeln <strong>und</strong> vor allem dessen Voraussetzungen.<br />
Die jährlich in Sachsen<br />
organisierten Trainingslager bieten<br />
eine gute Gr<strong>und</strong>ausbildung. „Unsere<br />
Jugendlichen werden von Trainern<br />
mit jahrelanger Erfahrung ausgebildet“,<br />
sagt Maik Kieschnick, Jugendwart<br />
des Vereins.<br />
Deshalb gehören gemeinsame<br />
Schwimmst<strong>und</strong>en zum Vereinstraining.<br />
Im Winter ist Gelegenheit, die<br />
4 Optimisten <strong>und</strong> 6 Ixylon-Boote auf<br />
Vordermann zu bringen. Diese hat der<br />
Verein für die Kinder <strong>und</strong> Jugendli-<br />
chen in den letzten Jahren angeschafft<br />
<strong>und</strong> gepflegt. Auch hier sind<br />
die Kinder nach ihren Fähigkeiten mit<br />
einbezogen.<br />
In den jetzigen Wintermonaten treffen<br />
sich die Mitglieder jeden Donnerstag<br />
von 19 bis 20 Uhr zum<br />
Schwimmtraining im Röhrscheidtbad-Ges<strong>und</strong>brunnen.<br />
Die Jugend trainiert<br />
außerdem alle 14 Tage am Samstag<br />
13 bis 15 Uhr. So können die Kinder<br />
schon in wenigen Monaten die Segel<br />
wieder für die neue Saison setzten.<br />
Maik Kieschnick: „ Wir sind ständig auf<br />
der Suche nach neuen Mitgliedern,<br />
Handwerkern <strong>und</strong> auch Sponsoren.<br />
Ohne diese sind die Jugendarbeit<br />
<strong>und</strong> die Erhaltung der Boote sehr<br />
schwierig. Wer dies unterstützen<br />
möchte, kann einen wichtigen Beitrag<br />
leisten, Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen ein<br />
interessantes Hobby zu ermöglichen.“<br />
Ausgabe 4 | 2010<br />
Segeln kann der 12jährige Alexander Kretschmar beim Seesortclub <strong>Bautzen</strong><br />
nur in den wärmeren Jahreszeiten. Im Winter trainieren die mehr als<br />
50 Mitglieder des Vereins Schwimmen, Laufen, Knoten knüpfen <strong>und</strong> die<br />
Wurfleine werfen.<br />
9
10 Ausgabe 4 | 2010<br />
Wo Sechsjährige schon studieren können<br />
Seit diesem Herbst gibt es in <strong>Bautzen</strong> eine Kinderuni. Die EWB unterstützen das Projekt finanziell.<br />
Luca besucht die erste Klasse der<br />
<strong>Bautzen</strong>er Mättig-Gr<strong>und</strong>schule. Er<br />
ist sechs Jahre alt. Viel mehr erzählt<br />
er nicht. Keine Zeit. Schließlich will<br />
Luca einen Propeller bauen. Und in<br />
diese Aufgabe vertieft er sich jetzt<br />
ganz. Nebenan faltet Drittklässlerin<br />
Annika aus Sohland (Spree) einen<br />
Papierflieger. Und auch sie will dabei<br />
besser nicht gestört werden. Wie<br />
das eben so ist bei Studenten.<br />
Denn Annika <strong>und</strong> Luca studieren<br />
an der <strong>Bautzen</strong>er Kinderuni. Einen<br />
ganzen Sonnabendvormittag lang<br />
beschäftigen sie sich mal nicht mit<br />
Spielzeug oder treffen sich mit<br />
Fre<strong>und</strong>en, sondern gehen zur Staatlichen<br />
Studienakademie <strong>Bautzen</strong>.<br />
Hier sind sie an diesem Tag zwei von<br />
mehr als 50 wissbegierigen Mädchen<br />
<strong>und</strong> Jungen aus den Klassen eins bis<br />
vier. Wie sonst die richtigen Studenten<br />
sitzen die Knirpse im Hörsaal.<br />
Vorn erklärt Physiklehrer Uwe<br />
Kopte auf kindgerechte Weise, warum<br />
ein Flugzeug wie ein Vogel fliegen<br />
kann. Normalerweise steht Uwe<br />
Kopte vor Sechst- bis Zwölftklässlern<br />
im Löbauer Geschwister-Scholl-<br />
Gymnasium, einem Gymnasium mit<br />
vertiefter Ausbildung in Mathematik<br />
<strong>und</strong> Naturwissenschaften. Für<br />
diesen Sonnabendvormittag ist er<br />
gern nach <strong>Bautzen</strong> gekommen. „Es<br />
macht Spaß, die Kinder zu begeistern.<br />
Deshalb habe ich auch nicht<br />
Wie richtige Studenten sitzen die Mädchen <strong>und</strong> Jungen aus den<br />
Klassen eins bis vier während der Kinderuni im Hörsaal.<br />
gezögert, als mich der Verein Student<br />
in <strong>Bautzen</strong> um diesen Unterricht<br />
gebeten hat“, berichtet der<br />
Physiklehrer.<br />
Den Verein Student in <strong>Bautzen</strong> e.V.<br />
gibt es erst seit Anfang dieses Jahres.<br />
Zwölf Studenten, die sich an der<br />
Staatlichen Studienakademie in<br />
der Spreestadt ihr berufliches Rüstzeug<br />
holen, vermissten in <strong>Bautzen</strong><br />
das Studentenleben. Vereinsmitglied<br />
Franziska Schmidt erinnert<br />
sich an den Anfang: „Wir wollten<br />
erst mal eine Erstsemesterparty or-<br />
ganisieren.“ Nach der Party kam die<br />
Überlegung, wie es nun weitergehen<br />
soll mit dem Verein. „Wir wollten unserer<br />
Studienstadt auch etwas zurückgeben.<br />
Da kam uns die Idee mit<br />
der Kinderuni“, berichtet die junge<br />
<strong>Bautzen</strong>erin, die in ihrer Heimatstadt<br />
Wirtschaftsingenieurwesen<br />
mit der Vertiefung Kunststofftechnik<br />
studiert. Für die Kinderuni<br />
suchten <strong>und</strong> fanden die Studenten<br />
Partner in den Energie- <strong>und</strong> Wasserwerken<br />
<strong>Bautzen</strong> G<strong>mbH</strong> (EWB),<br />
der Kreissparkasse <strong>Bautzen</strong> <strong>und</strong><br />
der Studienakademie selbst. Die<br />
Mit Luft aus einem Gebläse sehen die kleinen<br />
Studenten wie die Gewichts-, Druck- <strong>und</strong> Sogkraft<br />
auf einen Ball wirkt, der dadurch am Luftstrom<br />
kleben zu bleiben scheint.<br />
EWB unterstützen die Kinderuni<br />
finanziell, damit Material gekauft<br />
werden kann – zum Beispiel die kleinen<br />
Propellerflügel aus Pappe, die<br />
der sechsjährige Luca an diesem Vormittag<br />
zusammenbaut. Die Studienakademie<br />
stellt kostenlos die<br />
Räume <strong>und</strong> Technik für die Vorlesungen<br />
<strong>und</strong> auch für die Durchführung<br />
von Experimenten.<br />
Während in einem Hörsaal die<br />
Mädchen <strong>und</strong> Jungen dem Vortrag<br />
lauschen, können ihre Eltern in<br />
einem anderen Raum das Geschehen<br />
Uwe Kopte vom Löbauer Gymnasium erklärt<br />
den Kindern die Auftriebskraft.<br />
live an einem großen Bildschirm<br />
verfolgen. In der Pause bieten die<br />
Studenten im Foyer selbst gebackenen<br />
Kuchen <strong>und</strong> Getränke an.<br />
Am Ende bekommen alle Kinder<br />
ein Diplom <strong>und</strong> eine Studententüte<br />
mit diversen Überraschungen<br />
<strong>und</strong> auch die Bastelanleitungen<br />
für zu Hause.<br />
Zwei Mal fand die Kinderuni bisher<br />
statt, binnen St<strong>und</strong>en waren beide<br />
Veranstaltungen ausgebucht. „Wir<br />
haben das Gefühl, dass viele <strong>Bautzen</strong>er<br />
darauf nur gewartet haben“,<br />
freut sich Projektleiterin Franziska<br />
Schmidt. „Für die Zukunft haben wir<br />
noch viele Ideen <strong>und</strong> Themen. Die<br />
Kinderuni geht im nächsten Semester<br />
im April 2011 weiter!“<br />
<strong>Bautzen</strong>er Kinderuni<br />
Die Kinderuniversität in <strong>Bautzen</strong><br />
richtet sich an alle wissbegierigen<br />
Kinder der Gr<strong>und</strong>schulklassen 1 bis<br />
4. Die Teilnahme ist kostenlos.<br />
Veranstalter ist der Verein Student<br />
in <strong>Bautzen</strong> e.V., unterstützt<br />
von den Energie- <strong>und</strong> Wasserwerken<br />
<strong>Bautzen</strong>, der Kreissparkasse <strong>Bautzen</strong><br />
<strong>und</strong> der Staatlichen Studienakademie<br />
<strong>Bautzen</strong>.<br />
Pro Semester werden 2 Veranstaltungen<br />
durchgeführt. Themen <strong>und</strong><br />
Termine für 2011 folgen in Kürze unter<br />
www.kinderuni-bautzen.de.
Ausgabe 4 | 2010<br />
EWB-K<strong>und</strong>en können beim Heizen sparen<br />
Marion Knoll infomiert über das aktuelle Erdgasangebot <strong>und</strong> gibt Tipps zum Energiesparen<br />
Die allgemeinen Preise sind seit<br />
Januar 2009 gesunken <strong>und</strong> für<br />
EWB-K<strong>und</strong>en auch im jetzigen<br />
Winter konstant. Können Sie ihnen<br />
dennoch ein Angebot zum<br />
Heizkostensparen anbieten?<br />
Wir bieten unseren Heizgask<strong>und</strong>en<br />
das Produkt FairErdgas_vario an.<br />
Dies ist ein Produkt, das zum Sparen<br />
anregt. Das Angebot entspricht<br />
den K<strong>und</strong>enwünschen nach verbrauchsabhängigen<br />
Preisen.<br />
Wie bekommen die K<strong>und</strong>en diese<br />
Preise?<br />
Für das Produkt wird ein Jahresvertrag<br />
abgeschlossen. Die individuelle<br />
Beratung dazu erhalten sie<br />
bei mir im Büro an der Schäfferstraße.<br />
Bezogen auf den Verbrauch<br />
des K<strong>und</strong>en berechne ich die Kosteneinsparung<br />
gegenüber seinem<br />
jetzigen Preis. So kann sich jeder<br />
gleich entscheiden.<br />
Nutzen die <strong>Bautzen</strong>er dieses Angebot?<br />
Bisher haben sich r<strong>und</strong> 58 Prozent<br />
der Heizgask<strong>und</strong>en dafür entschieden.<br />
Es könnten aber durchaus<br />
noch mehr werden. Denn bei diesem<br />
Angebot hat der K<strong>und</strong>e die<br />
Kontakt<br />
Beratung zum aktuellen<br />
Erdgasangebot bei Frau Knoll<br />
Schäfferstraße 44, Zimmer 410<br />
Tel. 03591 3752-317<br />
Möglichkeit, durch sein Verbrauchsverhalten<br />
Einfluss auf den<br />
Preis zu nehmen.<br />
Wie bekommen die K<strong>und</strong>en den<br />
Vertrag noch?<br />
Wir senden gern auf Anfrage den<br />
Vertrag mit dem Preisvergleich zu.<br />
Oder sie berechnen ihre individuelle<br />
Einsparung im Onlinepreisrechner<br />
auf unserer Internetseite<br />
www.ewbautzen.de <strong>und</strong> können<br />
dort den Vertrag gleich herunterladen.<br />
Welchen K<strong>und</strong>enservice können<br />
die Gask<strong>und</strong>en der EWB nutzen?<br />
7 K<strong>und</strong>enberater betreuen unsere<br />
Strom-, Gas-, Wasser- <strong>und</strong> Fernwärmek<strong>und</strong>en.<br />
Hinzu kommt der<br />
telefonische K<strong>und</strong>enservice wochentags<br />
von 8 bis 18 Uhr unter<br />
der Telefonnummer 0180 1373737.<br />
Noch mehr Service im Internet: ewbautzen.de<br />
Die EWB haben den Online-Auftritt gründlich renoviert<br />
Übersichtlicher <strong>und</strong> serviceorientierter<br />
als zuvor<br />
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die Internetseite der<br />
Energie- <strong>und</strong> Wasserwerke<br />
<strong>Bautzen</strong>. Wer jetzt die Seite<br />
www.ewbautzen.de anklickt,<br />
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Preisen <strong>und</strong> Mitteilungen je<br />
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Farblich besonders gekennzeichnet<br />
ist das Service-Center.<br />
Hier können sich EWB-<br />
K<strong>und</strong>en zum Beispiel neu<br />
Marion Knoll ist K<strong>und</strong>enberaterin<br />
bei den EWB.<br />
anmelden, Zählerstände<br />
übermitteln, nach einem Umzug<br />
die neue Adresse mitteilen<br />
<strong>und</strong> sich einen Überblick<br />
über Baustellen, bei denen<br />
im Auftrag des Versorgers<br />
neue Leitungen verlegt werden,<br />
verschaffen. Außerdem<br />
erhalten die Internet-Nutzer<br />
im Service-Center Tipps zum<br />
Energiesparen <strong>und</strong> können<br />
den Energiecheck machen,<br />
der im Ergebnis ihren Verbrauch<br />
mit dem b<strong>und</strong>esweiten<br />
Durchschnitt vergleicht.<br />
Stromfresser werden dabei<br />
entlarvt.<br />
Beim Strom <strong>und</strong> Gas ist ein<br />
Preisrechner integriert. Da-<br />
mit findet jeder K<strong>und</strong>e das<br />
beste Preisangebot der EWB<br />
für seinen individuellen Verbrauch.<br />
Diesen zu nutzen<br />
spart Geld <strong>und</strong> Zeit.<br />
Nicht unwichtig ist die Vorstellung<br />
der EWB als örtliches<br />
Unternehmen. So erfährt der<br />
Leser, dass die EWB derzeit<br />
75 Mitarbeiter zählen <strong>und</strong><br />
neun junge Leute ausbilden.<br />
Alles in allem: Die neue Internetseite<br />
der EWB kann<br />
sich sehen lassen. Und falls<br />
Sie in der neuen Ausgabe des<br />
K<strong>und</strong>enmagazins „in <strong>Bautzen</strong>“<br />
blättern wollen – auch<br />
das ist möglich.<br />
Sechs Tipps zum Energiesparen<br />
Tipp 1:<br />
Wer die Raumtemperatur um ein<br />
Grad senkt, spart bereits sechs<br />
Prozent seiner Heizkosten. Das<br />
ergibt für einen Drei-Personen-<br />
Haushalt eine jährliche Einsparung<br />
von gut 44 Euro; für einen<br />
Vier-Personen-Haushalt sind es<br />
pro Jahr schon 57 Euro.<br />
Tipp 2:<br />
Bei 18 bis 20 Grad lässt es sich<br />
gut aushalten! Ges<strong>und</strong> ist diese<br />
Temperaturspanne auch für<br />
Schleimhäute <strong>und</strong> Atemwege.<br />
Also lieber einen dicken Pulli,<br />
lange Hosen <strong>und</strong> warme Socken<br />
in der Wohnung tragen, als die<br />
Heizung zu weit aufzudrehen.<br />
Tipp 3:<br />
Immer großzügig lüften. Klar,<br />
die Wärme ist dann erstmal weg,<br />
aber wer nicht lüftet, darf sich<br />
eines Tages über Schimmelpilze<br />
hinter dem Schrank, rauhe Haut<br />
<strong>und</strong> einen ständig trockenen<br />
Hals nicht w<strong>und</strong>ern. Also: Heizung<br />
abdrehen <strong>und</strong> für wenige<br />
Minuten das Fenster komplett<br />
öffnen, nicht nur kippen. Allerdings<br />
sollte man aber auch nicht<br />
zu lange lüften, damit die Wände<br />
nicht auskühlen.<br />
Tipp 4:<br />
Schwachstellen in den Räumen<br />
herausfinden. Meist entweicht<br />
die Wärme an den Fensterrahmen.<br />
Um das zu prüfen, hilft der<br />
so genannte Kerzentest: Wird die<br />
Flamme immer wieder in eine bestimmte<br />
Richtung gelenkt, ist<br />
dort Zugluft. Abhilfe schafft<br />
man mit etwas Silikon oder speziellen<br />
Abdichtbändern.<br />
Tipp 5:<br />
Den Heizkörper sollte man stets<br />
freihalten, damit die Luft frei zirkulieren<br />
kann. Zugegeben, so<br />
ein „Radiator“ ist meist kein<br />
Blickfang <strong>und</strong> wird deshalb<br />
Ein Grad Celsius weniger Raumtemperatur<br />
spart bereits sechs Prozent an Heizkosten.<br />
11<br />
gerne hinter Gardinen <strong>und</strong> großen<br />
Möbelstücken versteckt. Allerdings<br />
schlucken diese Barrieren<br />
bis zu 20 Prozent Wärme.<br />
Tipp 6:<br />
Die optimale Spartemperatur ist<br />
eine Frage der richtigen Einstellung.<br />
Deshalb sollten Thermostat-Ventile<br />
regelmäßig auf ihre<br />
Genauigkeit überprüft <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />
nachgerüstet werden.<br />
Wer keine Temperaturskala<br />
auf dem Heizungsdrehknopf hat,<br />
kann sich auch mit sehr einfachen<br />
Mitteln behelfen. Klebeband<br />
oder Filzstift zur Markierung<br />
tun es nämlich auch.
12 Ausgabe 4 | 2010<br />
Kontakt<br />
Energie- <strong>und</strong> Wasserwerke <strong>Bautzen</strong> G<strong>mbH</strong><br />
Schäfferstraße 44, 02625 <strong>Bautzen</strong><br />
Telefon: 03591 3752-0<br />
Fax: 03591 3752-159<br />
Internet: www.ewbautzen.de<br />
E-Mail: info@ewbautzen.de<br />
K<strong>und</strong>enservice<br />
Telefon: 01801 373737 (Ortstarif)<br />
Mo-Fr 8-18 Uhr<br />
E-Mail: K<strong>und</strong>enservice@ewbautzen.de<br />
Fax: 03591 3752-534<br />
Störungsmeldungen<br />
Versorgungsstörungen in <strong>Bautzen</strong><br />
sowie Bereitschaftsdienst für Strom, Erdgas,<br />
Wasser, Wärme 03591 3752-375<br />
Gasstörungen 08001 373460<br />
Öffentl. Straßenbeleuchtung 03591 3752-523<br />
<strong>Beteiligungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Betriebsgesellschaft</strong><br />
<strong>Bautzen</strong> <strong>mbH</strong><br />
Schäfferstraße 44<br />
02625 <strong>Bautzen</strong><br />
Telefon: 03591 4644-0<br />
Fax: 03591 4644-99<br />
Internet www.bb-bautzen.de<br />
E-Mail: info@bb-bautzen.de<br />
Friedhofsverwaltung<br />
Telefon: 03591 4644-74<br />
Fax: 03591 4644-79<br />
Abwasserbeseitigung <strong>Bautzen</strong><br />
Schäfferstraße 44<br />
02625 <strong>Bautzen</strong><br />
Telefon: 03591 3752-611/631<br />
Fax: 03591 3752-666<br />
E-Mail: info@eabautzen.de<br />
Impressum<br />
Herausgeber<br />
Energie- <strong>und</strong> Wasserwerke <strong>Bautzen</strong> G<strong>mbH</strong><br />
Schäfferstraße 44, 02625 <strong>Bautzen</strong><br />
Konzeption <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>gestaltung<br />
Marung+Bähr GbR<br />
Prießnitzstraße 8, 01099 Dresden<br />
Herstellung, Redaktion <strong>und</strong> Vertrieb<br />
Redaktions- <strong>und</strong> Verlagsgesellschaft<br />
<strong>Bautzen</strong>/Kamenz <strong>mbH</strong> der Sächsischen Zeitung<br />
Lauengraben 18, 02625 <strong>Bautzen</strong><br />
Verantwortlicher Redakteur<br />
Ralf Haferkorn<br />
Fotos<br />
Uwe Soeder, Carmen Schumann, EWB<br />
Auflage / Erscheinungstag<br />
25.000 / 21. Dezember 2010<br />
Meinungen, Anregungen <strong>und</strong> Hinweise senden Sie<br />
bitte an die Energie- <strong>und</strong> Wasserwerke <strong>Bautzen</strong> G<strong>mbH</strong>.<br />
Öffnungszeiten<br />
an den Weihnachtsfeiertagen, Silvester <strong>und</strong> Neujahr<br />
K<strong>und</strong>enservice der EWB<br />
23. <strong>und</strong> 27.–30. Dezember 2010 8:00 bis 16:00 Uhr<br />
Die Tourist-Information<br />
24./31. Dezember 2010 9:00 bis 12:00 Uhr<br />
Preisrätsel – Mitmachen & Gewinnen<br />
Wer diesmal die richtigen Lösungen weiß, kann mit etwas Glück<br />
einen Gutschein von Intersport im Wert von 30 Euro gewinnen<br />
1. Gutschein<br />
von Intersport<br />
im Wert von 30 Euro<br />
2. Gutschein für<br />
Besuch der Elchbahn<br />
im Wert von 20 Euro<br />
3. einen <strong>Bautzen</strong>-Kalender<br />
Die richtigen Antworten einfach<br />
ankreuzen, den Coupon<br />
ausschneiden <strong>und</strong> bis zum<br />
Freitag, 14. Januar 2011 an die<br />
Energie- <strong>und</strong> Wasserwerke<br />
<strong>Bautzen</strong> G<strong>mbH</strong>, Schäfferstraße<br />
44, 02625 <strong>Bautzen</strong> schicken.<br />
Name <strong>und</strong> Anschrift nicht vergessen.<br />
Die Gewinner werden schriftlich<br />
benachrichtigt. Der Rechtsweg<br />
ist ausgeschlossen. Mitarbeiter<br />
<strong>und</strong> Angestellte der EWB,<br />
der BBB <strong>mbH</strong> <strong>und</strong> des EAB sind<br />
nicht teilnahmeberechtigt.<br />
Beim vorherigen Preisrätsel<br />
waren Fakten zum Thema Ausbildung<br />
gefragt. Als richtige<br />
Antworten mussten acht, drei<br />
Jahre, drei Lehrlinge angekreuzt<br />
sein.<br />
Gewonnen haben:<br />
Erwin Schattling,<br />
Torsten Kunze <strong>und</strong><br />
Doreen Seliger<br />
Herzlichen Glückwunsch!<br />
Gewinn-Coupon<br />
1. Wann ist in diesem Jahr Winteranfang?<br />
● 20. Dezember ● 21. Dezember ● 22. Dezember<br />
2. Wann war der kälteste Weihnachtstag in <strong>Bautzen</strong>?<br />
● 24.12.1978 ● 24.12.1985 ● 24.12.1996<br />
3. Wie nennt man Skifahren als Wettkampfsportart?<br />
● Ski Alpin ● Slalom ● Carving<br />
Vorname Name<br />
Straße<br />
PLZ Wohnort<br />
Telefonnummer<br />
Röhrscheidtbad Ges<strong>und</strong>brunnen<br />
24. Dezember 2010 8:00 bis 12:00 Uhr<br />
25. Dezember 2010 geschlossen<br />
26. Dezember 2010 13:00 bis 18:00 Uhr<br />
31. Dezember 2010 8:00 bis 12:00 Uhr<br />
1. Januar 2011 10:00 bis 18:00 Uhr<br />
Die Öffnungszeiten an den anderen Tagen<br />
finden Sie unter www.bb-bautzen.de