Bautzen strahlt - Beteiligungs- und Betriebsgesellschaft Bautzen mbH
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2.Abschnitt: ZentraleAbwasserentsorgung<br />
§ 40 Gebührenmaßstab für die zentraleAbwasserentsorgung<br />
(1) Die Abwassergebühr für die Schmutzwasserentsorgung <strong>und</strong> Niederschlagswasserentsorgung wird nach der<br />
Schmutzwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichenAbwasseranlagen angeschlossenen Gr<strong>und</strong>stück anfällt<br />
(§ 41Abs. 1).<br />
(2) Bei Einleitungen nach § 7Abs. 7 bemisst sich dieAbwassergebühr nach der eingeleiteten Wassermenge.<br />
§ 41Abwassermenge bei der zentralenAbwasserentsorgung<br />
(1)IndemjeweiligenVeranlagungszeitraum(§47Abs.2)giltimSinnevon§40Abs.1alsangefalleneAbwassermenge:<br />
1. bei öffentlicher Wasserversorgung, der der Entgeltberechnung zugr<strong>und</strong>e gelegte Wasserverbrauch,<br />
2. bei nichtöffentlicher Trink- <strong>und</strong> Brauchwasserversorgung, die dieser entnommenen Wassermenge <strong>und</strong><br />
3. das auf Gr<strong>und</strong>stücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder Betrieb genutzt<br />
<strong>und</strong> in die öffentlicheAbwasseranlage eingeleitet wird.<br />
(2) Auf Verlangen der Stadt hat der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach § 7 Abs. 7, bei nichtöffentlicher Wasserversorgung<br />
(Absatz 1 Nummer 2) oder bei Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Absatz 1 Nummer<br />
3) geeichte Wasserzähler auf seine Kosten anzubringen <strong>und</strong> zu unterhalten.<br />
(3) Bei nicht vorhandenen oder ungeeichtenWasserzählern wird derWasserverbrauch pauschaliert. Es gelten folgende<br />
Pauschalsätze:<br />
1. für Haushalte 30 m³ pro Einwohner <strong>und</strong> Jahr;<br />
2. für Gewerbe 40 m³ pro Einwohnergleichwert <strong>und</strong> Jahr.<br />
§ 42Absetzungen bei der zentralenAbwasserentsorgung<br />
(1) Nach § 41 ermittelte Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden,<br />
werden auf schriftlichenAntrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung derAbwassergebühr abgesetzt. Von<br />
derAbsetzung ausgenommen ist eine Wassermenge von 20 Kubikmeter/Jahr.<br />
(2) Für landwirtschaftliche Betriebe muss der Nachweis durch Messungen eines besonderen <strong>und</strong> geeichten Wasserzählers<br />
erbracht werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen<br />
entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet werden <strong>und</strong> deren Einleitung alsAbwasser nach<br />
§ 6, insbesondereAbsatz 2 Nummer 3 ausgeschlossen ist.Absatz 1 Satz 2 findet keineAnwendung.<br />
(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nachAbs. 2 festgestellt,<br />
werden die nicht eingeleitetenWassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleiteteWassermenge<br />
im Sinne vonAbsatz 1:<br />
1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen <strong>und</strong> Schweinen 15 Kubikmeter/Jahr <strong>und</strong><br />
2. je Vieheinheit Geflügel 10 Kubikmeter/Jahr.<br />
Der Umrechnungsschlüssel fürTierbestände inVieheinheiten gemäß § 51 des Bewertungsgesetzes (in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 1. 2.1991 [BGBl. 1991 I S. 230], zuletzt geändert am 20.12.2001 [BGBl. I S. 3794]) ist entsprechend<br />
anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge<br />
für das laufende Jahr richtet. Diese pauschal ermittelte, nicht eingeleitete Wassermenge wird von der<br />
gesamten verbrauchten Wassermenge im Sinne von § 42 abgesetzt. Die danach verbleibende Wassermenge muss für<br />
jede für das Betriebsanwesen einwohnermelderechtlich erfasste Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums<br />
nicht nur vorübergehend aufgehalten hat, mindestens 30 Kubikmeter/Jahr betragen. Wird dieser Wert nicht erreicht,<br />
ist dieAbsetzmenge entsprechend zu verringern.Absätze 1 <strong>und</strong> 2 finden keineAnwendung.<br />
(4)Anträge aufAbsetzung nicht eingeleiteterWassermengen sind bis zumAblauf eines Monats nach Bekanntgabe des<br />
Gebührenbescheids zu stellen.<br />
3.Abschnitt: Dezentrale Entsorgung<br />
§ 43 Gebührenmaßstab für dezentraleAnlagen<br />
(1) FürAbwasser, das aus abflusslosen Gruben, Sammelgruben oder Kleinkläranlagen entnommen wird (§ 1Abs. 2),<br />
bemisst sich dieAbwassergebühr nach der Menge des entnommenenAbwassers.<br />
(2)WirdAbwasser zu einer öffentlichenAbwasserbehandlungsanlage gebracht, bemisst sich dieAbwassergebühr nach<br />
der Menge des angeliefertenAbwassers.<br />
(3) Für Schmutzwasser, das in öffentlicheAbwasseranlagen eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen<br />
sind, bemisst sich dieAbwassergebühr nach der entsprechend den §§ 41 <strong>und</strong> 42 ermitteltenAbwassermenge. Dies gilt<br />
auch für Überläufe von Kleinkläranlagen, die in einen in Satz 1 genannten öffentlichen Kanal entwässern.<br />
4.Abschnitt:Abwassergebühren<br />
§ 44 Höhe derAbwassergebühren<br />
(1) Für Abwasser, das aus Gr<strong>und</strong>stücken, die sowohl über eine Niederschlagswasserentsorgung <strong>und</strong> eine Schmutzwasserentsorgung<br />
verfügen, stammt, das in öffentliche Kanäle eingeleitet <strong>und</strong> deren Schmutzwasser in einem Klärwerk<br />
gereinigt wird, wird eine Gebühr in Höhe von 2,07 Euro/m 3 erhoben.<br />
(2) Für Abwasser, das aus Gr<strong>und</strong>stücken, die nur über eine Schmutzwasserentsorgung verfügen, stammt, das in öffentliche<br />
Kanäle eingeleitet <strong>und</strong> durch ein Klärwerk gereinigt wird, wird eine Gebühr in Höhe von 1,84 Euro/m³ erhoben.<br />
(3) Für die EinleitungvonAbwasser in öffentlicheAbwasseranlagen, die nichtan ein Klärwerk angeschlossen sind, wird<br />
eine Gebühr in Höhe von 1,07 Euro/m³ erhoben.<br />
(4) FürAbwasser (Fäkalschlamm), das aus Kleinkläranlagen, Mehrkammergruben, Mehrkammerausfaulgruben, Einkammergruben<strong>und</strong><br />
abflusslosen Gruben (nurToilettenspülwasser) entnommen, abgefahren <strong>und</strong> in einem Klärwerk gereinigt<br />
wird, wird eine Gebühr in Höhe von 21,50 Euro/m³ erhoben.<br />
(5) FürAbwasser (Fäkalwasser), das aus abflusslosen Sammelgruben entnommen, abgefahren <strong>und</strong> in einem Klärwerk<br />
gereinigt wird, wird eine Gebühr in Höhe von 8,50 Euro/m³ erhoben.<br />
Abflusslose Sammelgruben sind nur solche Gruben, in die sowohl Toilettenspülwasser als auch Schmutzwasser aus<br />
Hand- <strong>und</strong>Abwaschbecken, Wasch- <strong>und</strong> Spülmaschinen, Badewannen <strong>und</strong> Duschen etc. eingeleitet wird.<br />
5.Abschnitt: Starkverschmutzer<br />
§ 45 Starkverschmutzerzuschläge<br />
Starkverschmutzerzuschläge werden nicht erhoben.<br />
§ 46 Verschmutzungswerte<br />
Verschmutzungswerte werden nicht festgesetzt, da Starkverschmutzerzuschläge nicht erhoben werden.<br />
6.Abschnitt: Gebührenschuld<br />
§ 47 Entstehung <strong>und</strong> Fälligkeit der Gebührenschuld, Veranlagungszeitraum<br />
(1) Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zu Beginn des Veranlagungsjahres, frühestens jedoch mit der<br />
Inbetriebnahme der Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen oder dem Beginn der tatsächlichen Nutzung.<br />
(2) Die Gebührenschuld entsteht<br />
1. in den Fällen des § 44Abs. 1, 2 <strong>und</strong> 3 jeweils zum Ende eines Veranlagungsjahres für das jeweilige Veranlagungsjahr<br />
<strong>und</strong><br />
2. in den Fällen des § 44Abs. 4 mit der Erbringung der Leistung bzw.Anlieferung desAbwassers.<br />
(3) Abweichend von Absatz 2 Punkt 1 kann in den Fällen des § 44 Abs. 1, 2 <strong>und</strong> 3, bei bestehenden Trinkwasserlieferverträgen,<br />
die eine unterjährige Entgeltberechnung beinhalten, die Entstehung der Gebührenschuld entsprechend<br />
angepasst werden.<br />
(4) DieAbwassergebühren sind zweiWochen nach Bekanntgabe des jeweiligen Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.<br />
§ 48 Vorauszahlungen<br />
Jeweils auf die eines jeden Veranlagungsjahres voraussichtliche Gebührenschuld nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 sind im Abstand<br />
von einem Monat 12 Vorauszahlungen <strong>und</strong> eine Jahresabschlusszahlung zu leisten. Der Vorauszahlung wird jeweils<br />
ein Zwölftel der Abwassermenge des Vorjahres zugr<strong>und</strong>e gelegt. Fehlt eine Vorjahresabrechnung, wird die<br />
voraussichtlicheAbwassermenge geschätzt.<br />
6. Teil - Anzeigepflicht,Anordnungsbefugnis, Haftung, Ordnungswidrigkeiten<br />
§ 49Anzeigepflichten<br />
(1) Die Benutzung der öffentlichenAbwasserbeseitigungsanlagen ist durch den Gr<strong>und</strong>stückseigentümer, den Erbbauberechtigten<br />
<strong>und</strong> der sonst dinglich zur Nutzung Berechtigten der Stadt unverzüglich anzuzeigen.<br />
(2) Darüber hinaus haben binnen eines Monats der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer, der Erbbauberechtigte <strong>und</strong> der sonst dinglich<br />
zur baulichen Nutzung Berechtigte der Stadt anzuzeigen:<br />
1. den Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichenAbwasseranlagen angeschlossenen Gr<strong>und</strong>stücks,<br />
2. die bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenen abflusslosen Gruben, Sammelgruben <strong>und</strong> Kleinkläranlagen, soweit<br />
dies noch nicht geschehen ist,<br />
3. Vergrößerungen oderVerkleinerungen der versiegelten Gr<strong>und</strong>stücksflächen, soweit das Gr<strong>und</strong>stück niederschlagswasserentsorgt<br />
wird,<br />
4. die versiegelte Gr<strong>und</strong>stücksfläche, sobald die Stadt den Gr<strong>und</strong>stückseigentümer dazu auffordert.<br />
Eine Gr<strong>und</strong>stücksübertragung ist vom Erwerber <strong>und</strong> vom Veräußerer anzuzeigen.<br />
(3) Binnen eines Monats nachAblauf des Veranlagungszeitraums hat der Gebührenpflichtige der Stadt anzuzeigen:<br />
1. die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage (§ 41Abs. 1 Nr. 2),<br />
2. die Menge der Einleitungen aufgr<strong>und</strong> besonderer Genehmigungen (§ 7Abs. 7) <strong>und</strong><br />
3. das auf dem Gr<strong>und</strong>stück gesammelte <strong>und</strong> als Brauchwasser verwendete Niederschlagswasser (§ 41Abs. 1 Nr. 3).<br />
(4) Unverzüglich haben der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer <strong>und</strong> die sonst zur Nutzung eines Gr<strong>und</strong>stücks oder einerWohnung<br />
berechtigten Personen der Stadt mitzuteilen:<br />
1. Änderungen der Beschaffenheit, der Menge <strong>und</strong> des zeitlichenAnfalls desAbwassers <strong>und</strong><br />
2. wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichenAbwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist;<br />
3. den Entleerungsbedarf der abflusslosen Gruben, Sammelgruben <strong>und</strong> Kleinkläranlagen gemäß § 19Abs. 3.<br />
(5)Wird eine private Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />
dieseAbsicht so frühzeitig mitzuteilen, dass derAnschlusskanal rechtzeitig verschlossen oder beseitigt<br />
werden kann.<br />
§ 50 Haftung der Stadt<br />
(1) Werden die öffentlichenAbwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die die Stadt nicht zu vertreten hat, vorübergehend<br />
ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von<br />
Naturereignissen, wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen imAbwasserablauf verursacht<br />
sind, so erwächst daraus keinAnspruch auf Schadenersatz. EinAnspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von<br />
Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.<br />
(2) Die Verpflichtung des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 17) bleibt unberührt.<br />
(3) Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.<br />
(4) Eine Haftung nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes bzw. des Gesetzes über die Vermeidung <strong>und</strong> Sanierung<br />
von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz) bleibt unberührt.<br />
§ 51Anordnungsbefugnis, Haftung der Benutzer<br />
(1) Die Stadt kann nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen im Einzelfall anordnen, um rechtswidrige<br />
Zustände zu beseitigen, die unterVerstoß gegen Bestimmungen dieser Satzung herbeigeführt worden oder entstanden<br />
sind. Sie kann insbesondere Maßnahmen anordnen, um drohende Beeinträchtigungen öffentlicher<br />
Abwasseranlagen zu verhindern <strong>und</strong> um deren Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Dies gilt ebenso für Maßnahmen<br />
um eingetretene Beeinträchtigungen zu minimieren <strong>und</strong> zu beenden, sowie um die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlagen<br />
wiederherzustellen.<br />
(2) DerGr<strong>und</strong>stückseigentümer<strong>und</strong>diesonstigenBenutzerhaftenfürschuldhaftverursachteSchäden,dieinfolgeeiner<br />
unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften<br />
Zustands der privaten Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen<br />
Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere private<br />
Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlagen zurück, so haften deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner.<br />
§ 52 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 3Abs. 1 <strong>und</strong> 2 dasAbwasser nicht der Stadt überlässt,<br />
2. entgegen § 6Abs. 1 bis 3 von der Einleitung ausgeschlosseneAbwässer oder Stoffe in die öffentlichenAbwasseranlagen<br />
oder privaten Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben <strong>und</strong> Sammelgruben einleitet oder die vorgeschriebenen<br />
Grenzwerte für einleitbaresAbwasser nicht einhält,<br />
3. entgegen § 7 Abs. 1 Abwasser ohne Behandlung, Drosselung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen<br />
einleitet,<br />
4. entgegen einer auf Gr<strong>und</strong>lage von § 7Abs. 6 Satz 1 <strong>und</strong> Satz 2 erlassenen RegelungAbwasser einleitet,<br />
5. entgegen § 7 Abs. 7 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere<br />
Genehmigung der Stadt in öffentlicheAbwasseranlagen einleitet,<br />
6. entgegen § 12Abs. 1 einen vorläufigen oder vorübergehendenAnschluss nicht von der Stadt herstellen lässt,<br />
7. entgegen § 13 Abs. 1 einen Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen ohne schriftliche Genehmigung der<br />
Stadt herstellt, benutzt oder ändert,<br />
8. die private Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage nicht nach denVorschriften des § 14 <strong>und</strong> § 15Abs. 3 Satz 2 <strong>und</strong> 3 herstellt,<br />
9. dieVerbindung der privaten Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage mit der öffentlichenAbwasseranlage nicht nach § 15<br />
Abs. 3 Satz 1 im Einvernehmen mit der Stadt herstellt,<br />
10. entgegen § 16Abs. 1 die notwendige Entleerung <strong>und</strong> Reinigung derAbscheider nicht rechtzeitig vornimmt,<br />
11. entgegen § 16Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte oder ähnliche Geräte an eine private Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage<br />
anschließt,<br />
12. entgegen § 18Abs. 1 die private Gr<strong>und</strong>stücksentwässerungsanlage vorAbnahme in Betrieb nimmt,<br />
13. entgegen § 49 seinen Anzeigepflichten gegenüber der Stadt nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.<br />
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 6Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seinenAnzeigepflichten<br />
nach § 49 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.<br />
(3) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.<br />
7. Teil - Übergangs- <strong>und</strong> Schlussbestimmungen<br />
§ 53 Unklare Rechtsverhältnisse<br />
Bei Gr<strong>und</strong>stücken, die im Gr<strong>und</strong>buch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers<br />
nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Gesetzes<br />
über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz -<br />
VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.3.1994 (BGBl. I, S. 709), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
28.10.2003 (BGBl. I S. 2081), in der jeweils geltenden Fassung.<br />
§ 54 In-Kraft-Treten<br />
Die Satzung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft.<br />
<strong>Bautzen</strong>, den 28. Oktober 2005<br />
Schramm, Oberbürgermeister