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Stadt Niddatal, Stadtteil Ilbenstadt<br />

<strong>Begründung</strong><br />

zum Vorentwurf <strong>de</strong>s<br />

Bebauungsplanes I 11 „An <strong>de</strong>r Steinkaute“<br />

Planstand: 30.07.2012<br />

Bearbeiter<br />

Dipl.-Ing. Raumplanung Nina Späth<br />

Planungsbüro Holger Fischer – Konrad-A<strong>de</strong>nauer-Straße 16 – 35440 Lin<strong>de</strong>n Tel 06403 9537 – 0 Fax 9537-30


Stadt Niddatal, Stadtteil Ilbenstadt: Bebauungsplan I 11 „An <strong>de</strong>r Steinkaute“ 2<br />

Inhalt<br />

1 Vorbemerkungen ............................................................................................................................ 3<br />

1.1 Veranlassung und Planziel..................................................................................................... 3<br />

1.2 Räumlicher Geltungsbereich.................................................................................................. 4<br />

1.3 Übergeordnete Planungen..................................................................................................... 5<br />

2 Inhalt und Festsetzungen ............................................................................................................... 8<br />

2.1 Art <strong>de</strong>r baulichen Nutzung...................................................................................................... 8<br />

2.2 Maß <strong>de</strong>r baulichen Nutzung................................................................................................... 9<br />

2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche .................................................................. 10<br />

2.4 Verkehrsflächen ................................................................................................................... 10<br />

3 Berücksichtigung landschaftspflegerischer Belange .................................................................... 10<br />

3.1 Eingriffsregelung .................................................................................................................. 10<br />

3.2 Umweltprüfung ..................................................................................................................... 11<br />

4 Erneuerbare Energien und Energieeinsparung ............................................................................ 11<br />

5 Wasserwirtschaft/Grundwasserschutz ......................................................................................... 12<br />

6 Altlastenverdächtige Flächen/Altlasten......................................................................................... 12<br />

7 Immissionsschutz.......................................................................................................................... 12<br />

8 Denkmalschutz ............................................................................................................................. 13<br />

9 Sonstige Infrastruktur.................................................................................................................... 13<br />

10 Bo<strong>de</strong>nordnung .............................................................................................................................. 13<br />

11 Städtebauliche Vorkalkulation ...................................................................................................... 13<br />

Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Lin<strong>de</strong>n 07/2012


Stadt Niddatal, Stadtteil Ilbenstadt: Bebauungsplan I 11 „An <strong>de</strong>r Steinkaute“ 3<br />

1 Vorbemerkungen<br />

1.1 Veranlassung und Planziel<br />

Die gewerbliche Entwicklung in <strong>de</strong>r Stadt Niddatal konzentriert sich im Wesentlichen auf <strong>de</strong>n Stadtteil<br />

Ilbenstandt, wo am südlichen Ortsrand östlich angrenzend an die Burg-Grafenrö<strong>de</strong>r-Straße (L 3351)<br />

beidseits <strong>de</strong>r Marie-Curie-Straße ein Gewerbegebiet im Geltungsbereich <strong>de</strong>s Bebauungsplanes „Am<br />

Schin<strong>de</strong>rweg“ rechtskräftig ausgewiesen ist. Auch die künftige Gewerbeflächenentwicklung soll sich<br />

gemäß <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Flächendarstellung im Regionalen Flächennutzungsplan vorrangig am<br />

südlichen Siedlungsrand <strong>de</strong>s Stadtteils Ilbenstadt zwischen <strong>de</strong>m o.g. bestehen<strong>de</strong>n Gewerbegebiet im<br />

Westen und <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sstraße B 54 im Osten vollziehen.<br />

Die Tatsache, dass in <strong>de</strong>m Gewerbegebiet Marie-Curie-Straße vorhan<strong>de</strong>ne Flächenreserven zwischenzeitlich<br />

nahezu vollständig aufgebracht sind und somit kein entsprechen<strong>de</strong>s Angebot auf kommunaler<br />

Seite mehr vorgehalten wer<strong>de</strong>n kann, hat die Stadt Niddatal veranlasst, sich mit <strong>de</strong>n Möglichkeiten<br />

<strong>de</strong>r Gewerbeflächenausweisung am südlichen Ortsrand zu beschäftigen. Hierzu wur<strong>de</strong>n unter<br />

Berücksichtigung gegebener Zwangspunkte verschie<strong>de</strong>ne Erschließungs- und Nutzungsalternativen<br />

erarbeitet. Im Ergebnis dieser Diskussion wur<strong>de</strong> ein Gesamtkonzept für die Gewerbeflächenentwicklung<br />

im Bereich „An <strong>de</strong>r Steinkaute“ entwickelt, welches auf <strong>de</strong>r Grundannahme aufbaut, ausgehend<br />

von einer neu einzurichten<strong>de</strong>n Linksabbiegerspur auf <strong>de</strong>r B 54 eine zentrale Mittelachse auszubil<strong>de</strong>n,<br />

die langfristig im Westen über die bestehen<strong>de</strong> Marie-Curie-Straße <strong>de</strong>n Anschluss an die L 3351<br />

schafft. Beidseits dieser Erschließungstrasse schließen sich die überwiegend gewerblichen Bauflächen<br />

an, wobei im nördlichen Teil das Gewerbegebiet hinsichtlich seines Emissionskontingentes auf<br />

das Niveau eines Mischgebietes zu begrenzen sein wird, um die immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit<br />

mit <strong>de</strong>r nördlich angrenzen<strong>de</strong>n Wohnbebauung in <strong>de</strong>r Feldbergstraße (rechtskräftig ausgewiesen<br />

als Allgemeines Wohngebiet im Bebauungsplan I 6) sicherstellen zu können.<br />

Gesamtkonzept Gewerbeflächenentwicklung „An <strong>de</strong>r Steinkaute“<br />

Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Lin<strong>de</strong>n 07/2012


Stadt Niddatal, Stadtteil Ilbenstadt: Bebauungsplan I 11 „An <strong>de</strong>r Steinkaute“ 4<br />

Im Kontext mit <strong>de</strong>r Erarbeitung <strong>de</strong>s künftigen Nutzungskonzeptes für <strong>de</strong>n Bereich „An <strong>de</strong>r Steinkaute“<br />

wur<strong>de</strong>n auch die Möglichkeiten überprüft, einen Standort für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes<br />

vorbereiten zu können. Der Hintergrund dieser Überlegung liegt darin, dass im zweitgrößten Stadtteil<br />

<strong>de</strong>r Stadt Niddatal mit rd. 2.800 Einwohnern keine Möglichkeiten <strong>de</strong>r Nahversorgung mehr bestehen<br />

und die Stadt Niddatal entsprechend <strong>de</strong>s ihr zugewiesenen Versorgungsauftrags bestrebt ist, die Nahversorgung<br />

<strong>de</strong>r Bevölkerung zu gewährleisten. Im Hinblick auf die Standortanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Marktbetreiber<br />

bietet sich für die Ansiedlung einer <strong>de</strong>rartigen Nutzung eine Fläche unmittelbar angrenzend<br />

an die B 54 an, die sich südlich an die bestehen<strong>de</strong> Wohnbebauung an <strong>de</strong>r Vogelsbergstraße anschließt.<br />

Aufgrund <strong>de</strong>r heute üblichen Marktgröße selbst <strong>de</strong>r Discountunternehmen, die i.d.R. über<br />

800 qm Verkaufsfläche liegt, bedarf es hier <strong>de</strong>r Ausweisung eines Son<strong>de</strong>rgebietes für <strong>de</strong>n großflächigen<br />

Einzelhan<strong>de</strong>l im Sinne § 11 Abs. 3 BauNVO. Die Verkaufsfläche wird auf max. 1.050 qm einschl.<br />

Backshop begrenzt. Die Restfläche dieses Quadranten soll einer gemischten Nutzung zugeführt wer<strong>de</strong>n<br />

und damit <strong>de</strong>n städtebaulich geordneten Übergang von einem bestehen<strong>de</strong>n Allgemeinen Wohngebiet<br />

im Nor<strong>de</strong>n in das geplante Gewerbegebiet im Sü<strong>de</strong>n sicherstellen.<br />

Im Hinblick auf die Gesamtgröße <strong>de</strong>s o.g. Entwicklungsgebietes von ca. 9,0 ha empfiehlt sich die bauleitplanerische<br />

Vorbereitung <strong>de</strong>r geplanten Nutzung in mehreren Bauabschnitten. Mit <strong>de</strong>r Aufstellung<br />

<strong>de</strong>s Bebauungsplanes I 11 „An <strong>de</strong>r Steinkaute“ sollen zunächst für das östliche Gewann (geplantes<br />

Misch,- Gewerbe- und Son<strong>de</strong>rgebiet) sowie die Umgestaltung <strong>de</strong>r B 54 und die Ausstattung mit einer<br />

Linksabbiegerspur die notwendigen planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen wer<strong>de</strong>n.<br />

1.2 Räumlicher Geltungsbereich<br />

Das Plangebiet liegt am südlichen Rand <strong>de</strong>s Stadtteils Ilbenstadt im Bereich einer <strong>de</strong>rzeit ackerbaulich<br />

genutzten Fläche. An das Plangebiet schließen die folgen<strong>de</strong>n Nutzungen an:<br />

Nor<strong>de</strong>n: Wohnbebauung (planungsrechtlich Allgemeines Wohngebiet)<br />

Osten: B 45 hieran angrenzend Außenbereichsnutzungen<br />

Sü<strong>de</strong>n: landwirtschaftliche Nutzflächen<br />

Westen: gewerbliche Nutzungen (planungsrechtlich Gewerbegebiet)<br />

Das Plangebiet hat eine Größe von 5,2 ha, wovon auf das Gewerbegebiet 2,1 ha, das Mischgebiet<br />

1,2 ha und das Son<strong>de</strong>rgebiet 0,5 ha entfallen. Die Straßenverkehrsflächen und landwirtschaftlichen<br />

Wege nehmen 0,8 ha und die öffentlichen Grünflächen 0,6 ha ein.<br />

Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Lin<strong>de</strong>n 07/2012


Stadt Niddatal, Stadtteil Ilbenstadt: Bebauungsplan I 11 „An <strong>de</strong>r Steinkaute“ 5<br />

Das Plangebiet im Luftbild<br />

www.maps.google.<strong>de</strong><br />

1.3 Übergeordnete Planungen<br />

Im Zuge <strong>de</strong>r Erstellung <strong>de</strong>s Regionalen Flächennutzungsplans (RegFNP) für das Gebiet <strong>de</strong>s Regionalverbands<br />

FrankfurtRheinMain (ehemals Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main)<br />

wur<strong>de</strong>n die Planungen auf Ebene <strong>de</strong>r Regionalplanung und <strong>de</strong>r vorbereiten<strong>de</strong>n Bauleitplanung in einem<br />

Planwerk zusammengefasst. Der Regionalplan Südhessen/Regionale Flächennutzungsplan wur<strong>de</strong><br />

am 17. Dezember 2010 von <strong>de</strong>r Regionalversammlung beschlossen. Mit <strong>de</strong>r Bekanntmachung am<br />

17.10.2011 ist <strong>de</strong>r Plan in Kraft getreten.<br />

Der Regionale Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet – soweit ein Son<strong>de</strong>rgebiet sowie ein Mischgebiet<br />

zur Ausweisung geplant sind – als gemischte Baufläche dar. Gemäß Z 3.4.1-3 <strong>de</strong>s Regionalen<br />

Flächennutzungsplanes gilt: „Die bauleitplanerische Ausweisung von Wohnbau-, gemischten Bauflächen<br />

und Son<strong>de</strong>rbauflächen sowie dazugehören<strong>de</strong>n kleineren gewerblichen Bauflächen hat innerhalb<br />

<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Karte ausgewiesenen „Vorranggebiete Siedlung, Bestand und Planung“ stattzufin<strong>de</strong>n. Die<br />

„Vorranggebiete Siedlung, Bestand und Planung“ beinhalten Kleingartenanlagen, Grünflächen, Verkehrsflächen<br />

und Flächen für sonstige Infrastruktureinrichtungen (u.a.). Diese Flächen wer<strong>de</strong>n nicht<br />

auf <strong>de</strong>n maximalen Bedarf an Wohnsiedlungsfläche <strong>de</strong>r Tabelle 1 angerechnet. Im Geltungsbereich<br />

<strong>de</strong>s RegFNP für <strong>de</strong>n Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main stellt die Darstellung von Wohnbau- und<br />

gemischten Bauflächen, Son<strong>de</strong>rbauflächen, Grünflächen, innerörtlicher Flächen für Ver- und Entsorgung,<br />

Gemeinbedarfsflächen sowie Flächen für Verkehrsanlagen zugleich das „Vorranggebiet Siedlung,<br />

Bestand und Planung“, dar.“ Hierauf Bezug nehmend ist die geplante Ausweisung eines Mischund<br />

eines Son<strong>de</strong>rgebietes hinsichtlich <strong>de</strong>r Standortfindung an die Ziele <strong>de</strong>r Raumordnung angepasst<br />

und aus <strong>de</strong>m Flächennutzungsplan entwickelt. Die Feststellung, dass die Bauflächenausweisung aus<br />

<strong>de</strong>m RegFNP entwickelt ist, gilt auch für das geplante Gewerbegebiet, welches als gewerbliche Baufläche<br />

im RegFNP dargestellt ist.<br />

Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Lin<strong>de</strong>n 07/2012


Stadt Niddatal, Stadtteil Ilbenstadt: Bebauungsplan I 11 „An <strong>de</strong>r Steinkaute“ 6<br />

Das Plangebiet im RegFNP<br />

Im Hinblick auf die geplante Ausweisung eines Son<strong>de</strong>rgebietes für <strong>de</strong>n großflächigen Einzelhan<strong>de</strong>l im<br />

Sinne § 11 Abs. 3 BauNVO gilt es im Übrigen die folgen<strong>de</strong>n Ziele <strong>de</strong>r Raumordung und Lan<strong>de</strong>splanung<br />

zu berücksichtigen.<br />

„Z3.4.3-2 Die Ausweisung, Errichtung o<strong>de</strong>r Erweiterung von großflächigen Einzelhan<strong>de</strong>lsvorhaben ist<br />

grundsätzlich nur in <strong>de</strong>n Ober- und Mittelzentren zulässig. Dabei ist die Verkaufsfläche von Einzelhan<strong>de</strong>lsprojekten<br />

so zu bemessen, dass <strong>de</strong>r angestrebte Einzugsbereich <strong>de</strong>s Vorhabens <strong>de</strong>n zentralörtlichen<br />

Verflechtungsbereich <strong>de</strong>r Standortgemein<strong>de</strong> nicht wesentlich überschreitet. In begrün<strong>de</strong>ten<br />

Ausnahmefällen, z.B. für die örtliche Grundversorgung, und unter Einhaltung <strong>de</strong>r übrigen lan<strong>de</strong>s- und<br />

regionalplanerischen Zielsetzungen sowie unter beson<strong>de</strong>rer Beachtung <strong>de</strong>s interkommunalen Abstimmungsgebotes<br />

ist eine Ausweisung auch in <strong>de</strong>n zentralen Ortsteilen von Grundzentren (Unterund<br />

Kleinzentren) zulässig.<br />

Zur Sicherung <strong>de</strong>r Grundversorgung und unter Einhaltung <strong>de</strong>r sonstigen Verträglichkeitsanfor<strong>de</strong>rungen<br />

kann für einen Lebensmittel-Vollversorger bis zu 2.000 qm Verkaufsfläche o<strong>de</strong>r für einen Lebensmitteldiscounter<br />

bis zu 1.200 qm Verkaufsfläche die Raumverträglichkeit in städtebaulich integrierten<br />

Lagen angenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Großflächige Einzelhan<strong>de</strong>lsvorhaben müssen eine enge räumliche und funktionale Verbindung zu<br />

bestehen<strong>de</strong>n Siedlungsgebieten aufweisen. Sie sind unter beson<strong>de</strong>rer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen<br />

auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung sowie <strong>de</strong>r Umweltverträglichkeit auch im<br />

Hinblick auf die Ziele <strong>de</strong>r Verkehrsvermeidung und -verlagerung in bestehen<strong>de</strong> Siedlungsgebiete unter<br />

Erreichbarkeit mit einem für Größe und Einzugsbereich <strong>de</strong>s Einzelhan<strong>de</strong>lsvorhabens angemessenen<br />

ÖPNV zu integrieren.<br />

Von großflächigen Einzelhan<strong>de</strong>lsvorhaben dürfen nach Art, Lage und Größe keine schädlichen Auswirkungen<br />

auf die Funktionsfähigkeit von integrierten Geschäftszentren (zentralen Versorgungsbereichen)<br />

in <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> und in an<strong>de</strong>ren Gemein<strong>de</strong>n sowie auf die verbrauchernahe Versorgung in <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong> zu erwarten sein. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re für solche Orte, in <strong>de</strong>nen Maßnahmen zur Stärkung<br />

o<strong>de</strong>r Beibehaltung zentralörtlicher Versorgungsfunktionen durchgeführt wur<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r vorgesehen<br />

sind, zum Beispiel städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Stadt- und Dorferneuerungsmaßnahmen<br />

o<strong>de</strong>r Maßnahmen nach <strong>de</strong>m Gesetz zur För<strong>de</strong>rung von innerstädtischen Geschäftsquartieren<br />

– INGE.“<br />

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Stadt Niddatal, Stadtteil Ilbenstadt: Bebauungsplan I 11 „An <strong>de</strong>r Steinkaute“ 7<br />

Dem Konzentrationsgebot – Zulässigkeit von großflächigen Einzelhan<strong>de</strong>lsbetrieben ausschließlich in<br />

Mittel- und Oberzentren – wird das Vorhaben zunächst nicht gerecht, da die Stadt Niddatal lediglich<br />

die Funktion eines Kleinzentrums übernimmt. Allerdings kann im vorliegen<strong>de</strong>n Fall nach diesseitiger<br />

Auffassung die im RegFNP enthaltene Ausnahmeregel für die Zulassung von großflächigen Einzelhan<strong>de</strong>lsbetrieben<br />

auch in zentralen Orte niedriger Stufe zur Anwendung kommen, da das Planvorhaben<br />

auf die Verbesserung <strong>de</strong>r Nahversorgungssituation <strong>de</strong>r örtlichen Bevölkerung ausgerichtet ist, die<br />

übrigen lan<strong>de</strong>s- und regionalplanerischen Zielsetzungen gewahrt wer<strong>de</strong>n (s.u.) und im Übrigen die<br />

Größe <strong>de</strong>r Verkaufsfläche <strong>de</strong>utlich unterhalb <strong>de</strong>r i.d.R. als verträglich erachteten Lebensmitteldiscounter<br />

liegt. Die Ausrichtung auf die Nahversorgung und die <strong>Begründung</strong> <strong>de</strong>r Aussage, dass <strong>de</strong>r geplante<br />

Lebensmittelmarkt keine Fernwirkungen zur Folge hat, ergibt sich im Übrigen aus <strong>de</strong>r als max. zulässig<br />

festgesetzten Verkaufsfläche, die sich am unteren En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Verkaufsflächenbedarfs von Discountunternehmen<br />

bewegt und daher <strong>de</strong>r Markt keine überörtliche Attraktivität generieren wird.<br />

Dem städtebaulichen Integrationsgebot – großflächige Einzelhan<strong>de</strong>lseinrichtungen müssen enge<br />

bauliche und funktionale Verbindungen zu bestehen<strong>de</strong>n Siedlungsgebieten aufweisen – trägt das<br />

Vorhaben nach diesseitiger Auffassung Rechnung. Hierzu sei erlaubt, zunächst auf die folgen<strong>de</strong> Definition<br />

<strong>de</strong>r städtebaulich integrierten Lagen in <strong>de</strong>r <strong>Begründung</strong> zu Z 3.4.3-2 <strong>de</strong>s RegFNP zu verweisen:<br />

„Städtebaulich integriert sind Standorte in einem insbeson<strong>de</strong>re baulich verdichteten Siedlungszusammenhang<br />

mit überwiegen<strong>de</strong>m Wohnanteil o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>ssen unmittelbarem Anschluss als Bestandteil<br />

eines planerischen Gesamtkonzeptes mit beson<strong>de</strong>rer Berücksichtigung <strong>de</strong>r Aspekte Städtebau, Verkehr<br />

sowie Einzelhan<strong>de</strong>l und Dienstleistungen. Städtebaulich integrierte Lagen zeichnen sich auch<br />

dadurch aus, dass sie an <strong>de</strong>n ÖPNV angebun<strong>de</strong>n sind und fußläufig maximal 700 m von Wohnstandorten<br />

entfernt liegen.“<br />

Wie bereits erwähnt, schließt sich die Wohnbebauung <strong>de</strong>s Stadtteils Niddatal unmittelbar nördlich und<br />

nordwestlich an das Plagebiet an. Die fußläufige Erreichbarkeit ist über die Verlängerung <strong>de</strong>r Straße<br />

Beim Oberkloster gegeben. Unter <strong>de</strong>r Annahme eines fußläufigen Einzugsbereichs von 700 m wer<strong>de</strong>n<br />

hiervon rd. 2/3 <strong>de</strong>s Siedlungsgebietes <strong>de</strong>s Stadtteils Ilbenstadt erfasst. Im Übrigen wird angrenzend<br />

an das Son<strong>de</strong>rgebiet ein Mischgebiet mit einer Größe von 1,2 ha ausgewiesen. Da diese Gebietskategorie<br />

insbeson<strong>de</strong>re auch <strong>de</strong>m Wohnen dient, wird in Folge <strong>de</strong>r Siedlungsentwicklung das städtebauliche<br />

Integrationsgebot weiter unterstützt.<br />

Bzgl. <strong>de</strong>r Wahrung <strong>de</strong>s Nicht-Beeinträchtigungsgebot gilt es sich mit <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen<br />

Kaufkraft als auch <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n Angebotssituation näher auseinan<strong>de</strong>rzusetzen. Im Hinblick auf<br />

die angestrebte Nahversorgungssituation <strong>de</strong>s geplanten Discounters für <strong>de</strong>n Stadtteil Ilbenstadt kann<br />

folgen<strong>de</strong> Betrachtung angestellt wer<strong>de</strong>n: Die 2.780 Einwohner <strong>de</strong>s Stadtteils verfügen – unter <strong>de</strong>r<br />

Annahme einer bun<strong>de</strong>sdurchschnittlichen Kaufkraft von 2.037 Euro pro Kopf (nach Gesellschaft für<br />

Konsumforschung) für das Sortiment Nahrungs- und Genussmittel – über eine sortimentsspezifische<br />

Kaufkraft von 5,7 Mio. €. Die Raumleistung eines Lebensmitteldiscounters (mit Ausnahme von Aldi<br />

und Lidl) beträgt ca. 4.000-4.500 € pro Quadratmeter Verkaufsfläche. Der Planumsatz am Standort<br />

„An <strong>de</strong>r Steinkaute“ lässt sich <strong>de</strong>mnach auf 4,2 bis 4,7 Mio. € beziffern. Diese Betrachtung zeigt, dass<br />

bereits die im Stadtteil Ilbenstadt vorhan<strong>de</strong>ne Kaufkraft ausreicht, eine entsprechen<strong>de</strong> Verkaufsstelle<br />

wirtschaftlich zu betreiben.<br />

Der Planumsatz wird allerdings zu Umsatzumverteilungen zu Lasten vorhan<strong>de</strong>ner Standortlage führen.<br />

Betroffen sein wer<strong>de</strong>n hiervon zum einen <strong>de</strong>r Wettbewerbsstandort Geschwister-Scholl-Straße im<br />

Niddataler Stadtteil Assenheim. Zum an<strong>de</strong>ren anzusprechen sind die Einzelhan<strong>de</strong>lsstandorte in Karben<br />

und Nid<strong>de</strong>rau. In Nid<strong>de</strong>rau han<strong>de</strong>lt es sich hierbei vorrangig um die Einzelhan<strong>de</strong>lsangebote im<br />

Nor<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Stadtteils Hel<strong>de</strong>nbergen (Aldi und E<strong>de</strong>ka in <strong>de</strong>r Siemensstraße sowie Lidl in <strong>de</strong>r Friedberger<br />

Straße), <strong>de</strong>ren Standorte sich an <strong>de</strong>zentralen, nicht integrierten Standortlagen außerhalb <strong>de</strong>s<br />

zentralen Versorgungsbereiches befin<strong>de</strong>n.<br />

Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Lin<strong>de</strong>n 07/2012


Stadt Niddatal, Stadtteil Ilbenstadt: Bebauungsplan I 11 „An <strong>de</strong>r Steinkaute“ 8<br />

In Karben haben im Bereich <strong>de</strong>r Bahnhofsstraße mehrere Verkaufstellen <strong>de</strong>s institutionellen Lebensmitteleinzelhan<strong>de</strong>ls<br />

(u.a. Aldi, Rewe) ihren Standort. Auch hier wird <strong>de</strong>rzeit ein gewisser Teil <strong>de</strong>r Kaufkraft<br />

aus <strong>de</strong>r Stadt Niddatal – vermutlich insbeson<strong>de</strong>re aus <strong>de</strong>m Stadtteil Ilbenstadt – gebun<strong>de</strong>n. Da<br />

es sich hierbei nach diesseitiger Auffassung jedoch nur um eine geringe Größenordnung han<strong>de</strong>lt, die<br />

für die Wettbewerbsfähigkeit <strong>de</strong>r Betriebe unbeachtlich ist, ist das Planvorhaben im Bereich „An <strong>de</strong>r<br />

Steinkaute“ nicht geeignet, Umverteilungseffekte zu generieren, die <strong>de</strong>n Fortbestand <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n<br />

Lebensmittelbetriebe in Frage stellt. Insofern sind keine Grün<strong>de</strong> erkennbar, die einen Wi<strong>de</strong>rspruch <strong>de</strong>s<br />

Planvorhabens zu <strong>de</strong>m Nicht-Beeinträchtigungsverbot darstellen.<br />

Im Hinblick auf das Ziel Z.3.4.3-3 <strong>de</strong>s RegFNP (Unzulässigkeit <strong>de</strong>r Ausweisung von Son<strong>de</strong>rgebieten<br />

innerhalb <strong>de</strong>r dargestellten gewerblichen Bauflächen) gilt, dass diese Zielsetzung vorliegend unbeachtlich<br />

ist, da <strong>de</strong>r Planstandort als gemischte Baufläche dargestellt ist (s.o.).<br />

2 Inhalt und Festsetzungen<br />

2.1 Art <strong>de</strong>r baulichen Nutzung<br />

Entsprechend <strong>de</strong>s eingangs dargelegten Planziels kommen ein Mischgebiet im Sinne § 6 BauNVO,<br />

ein Gewerbegebiet im Sinne § 8 BauNVO und ein Son<strong>de</strong>rgebiet für <strong>de</strong>n großflächigen Einzelhan<strong>de</strong>l im<br />

Sinne § 11 Abs. 3 BauNVO zur Ausweisung.<br />

Gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiete <strong>de</strong>m Wohnen und <strong>de</strong>r Unterbringung von Gewerbebetrieben,<br />

die das Wohnen nicht wesentlich stören. Allgemein zulässig sind:<br />

1. Wohngebäu<strong>de</strong>,<br />

2. Geschäfts- und Bürogebäu<strong>de</strong>,<br />

3. Einzelhan<strong>de</strong>lsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe <strong>de</strong>s Beherbergungsgewerbes,<br />

4. sonstige nicht stören<strong>de</strong> Gewerbebetriebe,<br />

5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche<br />

Zwecke.<br />

Darüber hinaus sind aufgrund <strong>de</strong>r Bestimmungen <strong>de</strong>s § 13 BauNVO auch Gebäu<strong>de</strong> für freie Berufe<br />

zulässig. Die gemäß <strong>de</strong>n Ziffern 6-8 <strong>de</strong>s § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein (Gartenbaubetriebe, Tankstellen<br />

und Vergnügungsstätten) sowie gemäß Abs. 3 auch ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten<br />

wer<strong>de</strong>n hingegen vorliegend von <strong>de</strong>r zulässigen Nutzung ausgeschlossen, da sie mit <strong>de</strong>n städtebaulichen<br />

Zielvorstellungen für das Plangebiet unvereinbar sind.<br />

Gewerbegebiete dienen vorwiegend <strong>de</strong>r Unterbringung von nicht erheblich belästigen<strong>de</strong>n Gewerbebetrieben.<br />

Zulässig sind<br />

1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,<br />

2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäu<strong>de</strong>,<br />

3. Tankstellen,<br />

4. Anlagen für sportliche Zwecke.<br />

Ausnahmsweise können zugelassen wer<strong>de</strong>n<br />

1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,<br />

die <strong>de</strong>m Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse<br />

untergeordnet sind,<br />

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Stadt Niddatal, Stadtteil Ilbenstadt: Bebauungsplan I 11 „An <strong>de</strong>r Steinkaute“ 9<br />

2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.<br />

3. Vergnügungsstätten.<br />

Auch hierfür gilt, dass gemäß § 13 BauNVO Gebäu<strong>de</strong> für freie Berufe zulässig sind.<br />

Im Hinblick auf die Verpflichtung, Bebauungspläne an die Ziele <strong>de</strong>r Raumordnung anzupassen, wird<br />

die sog. Selbstproduzentenklausel Bestandteil <strong>de</strong>r Festsetzungen <strong>de</strong>s Bebauungsplanes. Demgemäß<br />

gilt, dass die Errichtung von Verkaufsflächen nur für die Selbstvermarktung <strong>de</strong>r im Gebiet produzieren<strong>de</strong>n<br />

und weiterverarbeiten<strong>de</strong>n Betriebe zulässig ist. Im Übrigen gilt es Vergnügungsstätten von <strong>de</strong>r<br />

Zulässigkeit auszuschließen, da die Gewerbeflächen insbeson<strong>de</strong>re für produzieren<strong>de</strong>s Gewerbe vorgehalten<br />

wer<strong>de</strong>n sollen.<br />

Für <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>rgebietes für <strong>de</strong>n großflächigen Einzelhan<strong>de</strong>l wird formuliert, dass hier<br />

ein Lebensmittelmarkt einschl. Backshop mit max. 1.050 qm Verkaufsfläche zulässig ist. Mit dieser<br />

Festsetzungsart kann <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgerichtes bzgl. <strong>de</strong>r ausschließlichen<br />

Zulässigkeit von vorhabenbezogenen Verkaufsflächenfestsetzungen entsprochen und das Planvorhaben<br />

in Art und Umfang für die Ebene <strong>de</strong>r Bauleitplanung hinreichend konkret beschrieben wer<strong>de</strong>n.<br />

2.2 Maß <strong>de</strong>r baulichen Nutzung<br />

Das Maß <strong>de</strong>r baulichen Nutzung wird durch Grund- und Geschossflächenzahl begrenzt. Des Weiteren<br />

fin<strong>de</strong>n Vorgaben zur zulässigen Höhe baulicher Anlagen Eingang in <strong>de</strong>n Bebauungsplan.<br />

Grundflächenzahl (GRZ)<br />

Es gelten eine Grundflächenzahl von GRZ = 0,6 für das Son<strong>de</strong>r- und das Mischgebiet und eine GRZ =<br />

0,8 für das Gewerbegebiet. Diese Werte orientieren sich überwiegend an <strong>de</strong>n sich aus § 17 BauNVO<br />

ergeben<strong>de</strong>n Obergrenzen, lediglich im Bereich <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>rgebietes wird das zulässige Versiegelungsmaß<br />

bedarfsorientiert reduziert. Hierfür sind allerdings Überschreitungen <strong>de</strong>r zulässigen Grundflächenzahl<br />

durch Stellplätze mit ihren Zufahrten möglich, was sich in <strong>de</strong>m erhöhtem Stellplatzbedarf<br />

<strong>de</strong>r Marktbetreiber begrün<strong>de</strong>t.<br />

Geschossflächenzahl (GFZ)<br />

Die Geschossflächenzahl ergibt sich aus <strong>de</strong>r Grundflächenzahl unter Würdigung <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r zulässigen<br />

Vollgeschosse.<br />

Zahl <strong>de</strong>r zulässigen Vollgeschosse (Z)<br />

Die Zahl <strong>de</strong>r zulässigen Vollgeschosse folgt <strong>de</strong>r Bedarfssituation für die jeweiligen Nutzungen und<br />

würdigt darüber hinaus <strong>de</strong>n bereits gebauten Bestand nördlich angrenzend an das Plangebiet. Hierauf<br />

Bezug nehmend sind im Bereich <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>rgebietes maximal ein Vollgeschoss im Bereich <strong>de</strong>s<br />

Misch- und Gewerbegebietes maximal zwei Vollgeschosse zulässig.<br />

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Stadt Niddatal, Stadtteil Ilbenstadt: Bebauungsplan I 11 „An <strong>de</strong>r Steinkaute“ 10<br />

Höhe baulicher Anlagen (OKGeb.)<br />

Da die Zahl <strong>de</strong>r zulässigen Vollgeschosse insbeson<strong>de</strong>re im Bereich gewerblicher Funktionsgebäu<strong>de</strong><br />

nicht ausreicht, die Höhenentwicklung abschließend zu steuern, wird in Ergänzung eine maximal zulässige<br />

Höhe baulicher Anlagen <strong>de</strong>finiert. Diese liegt bei 11,0 m im Son<strong>de</strong>r- und Mischgebiet und<br />

12,0 m im Gewerbegebiet. Bezugmaßstab für die zulässige Höhe baulicher Anlagen ist das Niveau<br />

<strong>de</strong>r anliegen<strong>de</strong>n Erschließungsstraße, wodurch eine <strong>de</strong>m Gelän<strong>de</strong>verlauf folgen<strong>de</strong> Höhenentwicklung<br />

sichergestellt ist.<br />

2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche<br />

Eine Bauweise wird nicht festgesetzt. Sie ergibt sich aus <strong>de</strong>r überbaubaren Grundstücksfläche i.V.m.<br />

mit <strong>de</strong>n Abstandsbestimmungen <strong>de</strong>r Hessischen Bauordnung.<br />

Die überbaubaren Grundstücksflächen wer<strong>de</strong>n im Bereich <strong>de</strong>s Misch- und Gewerbegebietes großflächig<br />

unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s Min<strong>de</strong>stgrenzabstan<strong>de</strong>s nach Hessischer Bauordnung ausgewiesen.<br />

Lediglich in Richtung <strong>de</strong>r Straßenverkehrsflächen tritt die Baugrenze um 5,0 m zurück, um damit eine<br />

großzügige Straßenraumgestaltung zu ermöglichen. Im Bereich <strong>de</strong>s Gewerbe- und Son<strong>de</strong>rgebietes<br />

würdigt die überbaubare Grundstücksfläche im Übrigen die sich aus § 9 FStrG ergeben<strong>de</strong> Bauverbotszone.<br />

Des Weiteren wird im Bereich <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>rgebietes <strong>de</strong>n Ansprüchen <strong>de</strong>r Marktbetreiber<br />

Rechnung getragen, in<strong>de</strong>m das Baufenster im rückwärtigen Grundstücksteil und die Stellplätze in<br />

Richtung <strong>de</strong>r erschließen<strong>de</strong>n Straßenverkehrsfläche angeordnet wer<strong>de</strong>n.<br />

Für alle Baugebiete gilt, dass Stellplätze und Nebenanlagen im Sinne § 14 BauNVO auch außerhalb<br />

<strong>de</strong>r überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind.<br />

2.4 Verkehrsflächen<br />

Die Erschließung <strong>de</strong>s Plangebietes erfolgt ausgehend von <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sstraße B 54 über eine zentrale<br />

Mittelachse, die entsprechend <strong>de</strong>s Erschließungserfor<strong>de</strong>rnisses im Bebauungsplan mit 11,0 m festgesetzt<br />

wird. Im Bereich <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sstraße ist die Errichtung einer Linksabbiegerspur geplant, um das<br />

Verkehrsaufkommen störungsfrei abwickeln zu können. Eine Leistungsfähigkeitsbetrachtung <strong>de</strong>s geplanten<br />

Knotenpunktes wird im weiteren Verfahren erstellt.<br />

Die aus <strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>s Plangebietes angrenzend an die B 54 sich ergeben<strong>de</strong> Bauverbotszone gemäß<br />

§ 9 Fernstraßengesetz (FStrG) wird im Bebauungsplan dargestellt und fin<strong>de</strong>t bei <strong>de</strong>r Ausweisung <strong>de</strong>r<br />

Baugebiete als auch <strong>de</strong>r überbaubaren Grundstücksfläche Berücksichtigung.<br />

Eine Erschließung <strong>de</strong>s Plangebietes für <strong>de</strong>n ÖPNV besteht gegenwärtig nicht. Die Erschließung für<br />

Fußgänger und Radfahrer aus Richtung <strong>de</strong>r Ortslage wird durch <strong>de</strong>n Anschluss an die Straße Beim<br />

Oberkloster sichergestellt.<br />

3 Berücksichtigung landschaftspflegerischer Belange<br />

3.1 Eingriffsregelung<br />

Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sind die Belange von Natur und Landschaft sowie die Vermeidung und<br />

<strong>de</strong>r Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s sowie <strong>de</strong>r Leistungsfähigkeit<br />

<strong>de</strong>s Naturhaushaltes in die Bauleitplanung einzustellen und in <strong>de</strong>r Abwägung zu berücksichtigen.<br />

Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Festsetzungen als Flächen o<strong>de</strong>r Maßnahmen<br />

zum Ausgleich. Alternativ können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB getroffen wer<strong>de</strong>n.<br />

Ein Ausgleich wird jedoch nicht erfor<strong>de</strong>rlich, soweit die Eingriffe bereits vor <strong>de</strong>r planerischen Ent-<br />

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scheidung erfolgt sind o<strong>de</strong>r zulässig waren. Die Festsetzungen zur naturschutzrechtlichen Ausgleichsplanung<br />

fin<strong>de</strong>n zum Entwurf Eingang in <strong>de</strong>n Bebauungsplan.<br />

3.2 Umweltprüfung<br />

Für die Belange <strong>de</strong>s Umweltschutzes ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen,<br />

in <strong>de</strong>r die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht<br />

beschrieben und bewertet wer<strong>de</strong>n. Der Umweltbericht ist in die <strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan<br />

zu integrieren. Insofern kann hinsichtlich <strong>de</strong>r Würdigung <strong>de</strong>r vorliegend beachtlichen umweltschützen<strong>de</strong>n<br />

Belange auf <strong>de</strong>n beigefügten Umweltbericht verwiesen wer<strong>de</strong>n.<br />

4 Erneuerbare Energien und Energieeinsparung<br />

Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB sind bei <strong>de</strong>r Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer<br />

Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energien zu berücksichtigen. Der Beitrag<br />

<strong>de</strong>r Bauleitplanung zum Umwelt- und Naturschutz erfolgt damit auch für die Ziele <strong>de</strong>s globalen Klimaschutzes.<br />

Dies verbessert die Möglichkeiten von Gemein<strong>de</strong>n und Vorhabenträger, die Belange <strong>de</strong>s<br />

Klimaschutzes im Rahmen <strong>de</strong>r gemäß § 1 Abs. 7 BauGB vorzunehmen<strong>de</strong>n Abwägung zu gewichten.<br />

Ferner wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n bereits mit <strong>de</strong>r BauGB-Novelle 2004 die Möglichkeit eingeräumt, mit<br />

<strong>de</strong>m Abschluss von städtebaulichen Verträgen auch die Umsetzung von energiepolitischen und energiewirtschaftlichen<br />

Vorstellungen sicherzustellen. Mit <strong>de</strong>m am 30.07.2011 in Kraft getretenen Gesetz<br />

zur För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Klimaschutzes bei <strong>de</strong>r Entwicklung in <strong>de</strong>n Städten und Gemein<strong>de</strong>n (BGBl. I S.<br />

1509) wur<strong>de</strong> das BauGB zu<strong>de</strong>m unter <strong>de</strong>m Aspekt <strong>de</strong>s Klimaschutzes und <strong>de</strong>s Einsatzes erneuerbarer<br />

Energien, <strong>de</strong>r Energieeffizienz und <strong>de</strong>r Energieeinsparung geän<strong>de</strong>rt und ergänzt.<br />

Seit <strong>de</strong>r BauGB-Novelle 2011 können im Bebauungsplan beispielsweise gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12<br />

BauGB explizit Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur <strong>de</strong>zentralen und zentralen Erzeugung,<br />

Verteilung, Nutzung o<strong>de</strong>r Speicherung von Strom, Wärme o<strong>de</strong>r Kälte aus erneuerbaren Energien o<strong>de</strong>r<br />

Kraft-Wärme-Kopplung sowie gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB auch Gebiete, in <strong>de</strong>nen bei <strong>de</strong>r Errichtung<br />

von Gebäu<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige<br />

technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung o<strong>de</strong>r Speicherung von Strom, Wärme o<strong>de</strong>r<br />

Kälte aus erneuerbaren Energien o<strong>de</strong>r Kraft-Wärme-Kopplung getroffen wer<strong>de</strong>n müssen, festgesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n. Mit <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 BauGB ist weiterhin ver<strong>de</strong>utlicht<br />

wor<strong>de</strong>n, dass Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages auch die Errichtung und Nutzung von<br />

Anlagen und Einrichtungen zur <strong>de</strong>zentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung o<strong>de</strong>r Speicherung<br />

von Strom, Wärme o<strong>de</strong>r Kälte aus erneuerbaren Energien o<strong>de</strong>r Kraft-Wärme-Kopplung sowie<br />

die Anfor<strong>de</strong>rungen an die energetische Qualität von Gebäu<strong>de</strong>n sein können.<br />

Insofern wird die Notwendigkeit für weitergehen<strong>de</strong> Festsetzungen zum Thema <strong>de</strong>r Energieeffizienz<br />

nicht gesehen, vielmehr kann diesbezüglich auf <strong>de</strong>n Vollzug <strong>de</strong>s Bebauungsplanes verwiesen wer<strong>de</strong>n:<br />

Nach § 3 Abs. 1 <strong>de</strong>s Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetzes (EEWärmeG) wer<strong>de</strong>n die Eigentümer<br />

von Gebäu<strong>de</strong>n, die neu errichtet wer<strong>de</strong>n, etwa dazu verpflichtet, <strong>de</strong>n Wärmeenergiebedarf <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s<br />

durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien zu <strong>de</strong>cken. Im Zuge <strong>de</strong>r Energieeinsparverordnung<br />

(EnEV) ist zu<strong>de</strong>m sicherzustellen, dass bei <strong>de</strong>r Errichtung und wesentlichen Än<strong>de</strong>rung<br />

von Gebäu<strong>de</strong>n ein bestimmter Standard an Maßnahmen zur Begrenzung <strong>de</strong>s Energieverbrauchs<br />

von Gebäu<strong>de</strong>n einzuhalten ist.<br />

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5 Wasserwirtschaft/Grundwasserschutz<br />

Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung<br />

Die Stadt Niddatal hat eine Gesamtentwässerungsplanung für das Gebiet „An <strong>de</strong>r Steinkaute“ beauftragt.<br />

Die entsprechen<strong>de</strong>n Ergebnisse fin<strong>de</strong>n zum Entwurf Eingang in die Planunterlagen.<br />

In Bezug auf <strong>de</strong>n Umgang mit <strong>de</strong>m anfallen<strong>de</strong>n Nie<strong>de</strong>rschlagswasser wird auf die Bestimmungen <strong>de</strong>s<br />

§ 55 WHG sowie § 37 WHG verwiesen. Da es sich hierbei um unmittelbar gelten<strong>de</strong>s Recht han<strong>de</strong>lt,<br />

<strong>de</strong>ssen Würdigung im Baugenehmigungsverfahren darzulegen ist, kann auf weitergehen<strong>de</strong> Festsetzungen<br />

in dieser Hinsicht im Bebauungsplan verzichtet wer<strong>de</strong>n.<br />

Bo<strong>de</strong>nversiegelung<br />

Der Bebauungsplan begrenzt die zulässige Versiegelung durch Festsetzungen zur wasserdurchlässigen<br />

Befestigung bestimmter Grundstücksteile.<br />

Überschwemmungsgebiet/Oberirdische Gewässer<br />

Überschwemmungsgebiete o<strong>de</strong>r oberirdische Gewässer wer<strong>de</strong>n durch die Planung nicht berührt.<br />

Wasserschutzgebiete<br />

Es sind keine Überschwemmungsgebiete durch die vorliegen<strong>de</strong> Planung betroffen, jedoch befin<strong>de</strong>t<br />

sich das Plangebiet innerhalb <strong>de</strong>r Qualitativen Heilquellenschutzzone I eines ausgewiesenen Heilquellenschutzgebietes<br />

sowie innerhalb <strong>de</strong>r Trinkwasserschutzzone III eines örtlichen Trinkwasserschutzgebietes.<br />

Die entsprechen<strong>de</strong>n Schutzgebietsverordnungen sind zu beachten.<br />

6 Altlastenverdächtige Flächen/Altlasten<br />

Die Fläche wird beim Regionalverband FrankfurtRheinMain unter <strong>de</strong>m Schlüssel 3434 geführt. Hierzu<br />

wird in <strong>de</strong>r Bestandsdatei ausgeführt: „Altablagerung nach Gelän<strong>de</strong>befund: Nicht erkennbar, ob Altablagerungen<br />

vorhan<strong>de</strong>n sind, Ziegel und Steine auf <strong>de</strong>r Oberfläche <strong>de</strong>uten auf Bauschutt hin, eine Altbatterie<br />

auf Hausmüll.“<br />

Die Stadt Niddatal geht davon aus, dass es sich hierbei um vereinzelte illegale Ablagerungen han<strong>de</strong>lt,<br />

die keinen Altlastenverdacht <strong>de</strong>r Fläche begrün<strong>de</strong>n. Auch die Tatsache, dass keine Erkenntnisse darüber<br />

vorliegen, dass die Flächen <strong>de</strong>s Plangebietes in <strong>de</strong>r Vergangenheit an<strong>de</strong>rs als landwirtschaftlich<br />

genutzt wur<strong>de</strong>n, begrün<strong>de</strong>n diese Einschätzung.<br />

7 Immissionsschutz<br />

An das Plangebiet grenzt im Nor<strong>de</strong>n ein Allgemeines Wohngebiet an. Zwischen dieser Nutzung und<br />

<strong>de</strong>m im Geltungsbereich gelegenen Misch- und Son<strong>de</strong>rgebiet wird eine öffentliche Grünfläche mit<br />

einer Tiefe von 17 m ausgewiesen, auf <strong>de</strong>r eine geschlossene Gehölzpflanzung anzulegen ist. Grundsätzlich<br />

kann festgestellt wer<strong>de</strong>n, dass die Ausweisung eines Mischgebietes benachbart zu einem<br />

Allgemeinen Wohngebiet <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen einer immissionsschutzrechtlichen Nutzungszuordnung<br />

im Sinne § 50 BImSchG Rechnung trägt.<br />

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Auch resultierend aus <strong>de</strong>r Ausweisung <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>rgebietes sind nach <strong>de</strong>rzeitigem Kenntnisstand keine<br />

negativen immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen zu erwarten, da die emittierendn Stellplatzanlage<br />

vor <strong>de</strong>m Marktgebäu<strong>de</strong> und damit auf <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wohnbebauung abgewandten Seite angeordnet<br />

wird. Auch die La<strong>de</strong>zone wird sich in diese Richtung öffnen, so dass in Richtung <strong>de</strong>s Allgemeinen<br />

Wohngebietes kein Schallaustritt in einem beachtlichen Umfang zu erwarten ist. Eine abschließen<strong>de</strong><br />

immissionsschutzrechtliche Bewertung <strong>de</strong>r Einzelhan<strong>de</strong>lsnutzung auf Grundlage eines qualifizierten<br />

Fachgutachtens ist <strong>de</strong>m nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.<br />

8 Denkmalschutz<br />

Auf die Bestimmungen <strong>de</strong>s § 20 Hessisches Denkmalschutzgesetz wird verwiesen.<br />

9 Sonstige Infrastruktur<br />

Sonstige Infrastruktureinrichtungen sind aus <strong>de</strong>m Plangebiet nicht bekannt.<br />

10 Bo<strong>de</strong>nordnung<br />

Ein Bo<strong>de</strong>nordnungsverfahren im Sinne §§ 45 ff. BauGB wird voraussichtlich nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

11 Städtebauliche Vorkalkulation<br />

Aus <strong>de</strong>m Vollzug <strong>de</strong>s Bebauungsplanes entstehen <strong>de</strong>r Stadt Niddatal die Kosten für die Errichtung <strong>de</strong>r<br />

Erschließungsanlagen, die im Rahmen <strong>de</strong>s kommunalen Satzungsrechts jedoch zumin<strong>de</strong>st tlw. refinanzierbar<br />

sind.<br />

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