Stadt Rüdesheim - Beteiligungsverfahren-baugb.de
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<strong>Stadt</strong> <strong>Rü<strong>de</strong>sheim</strong><br />
Bebauungsplan „Engergraben“<br />
Arten- und biotopschutzrechtliche Beurteilung<br />
Planstand: 14.09.2010<br />
Planungsbüro Holger Fischer - Konrad-A<strong>de</strong>nauer-Str. 16 - 35440 Lin<strong>de</strong>n - Tel. 06403 9537-0 - Fax 9537-30
<strong>Stadt</strong> <strong>Rü<strong>de</strong>sheim</strong> 2<br />
Bebauungsplan „Engergraben“, arten- und biotopschutzschutzrechtliche Beurteilung<br />
Inhalt:<br />
1 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG<br />
1.1 Kurzdarstellung <strong>de</strong>s Vorhabens<br />
1.2 Gesetzliche Grundlagen<br />
2 BESTANDSERFASSUNG<br />
3 ARTENSCHUTZRECHTLICHE BEURTEILUNG<br />
4 FAZIT<br />
5 FOTODOKUMENTATION<br />
Tabellenverzeichnis<br />
Tab. 1: Zugriffsverbote nach BNatSchG, FFH-RL und VS-RL<br />
Tab. 2: Artenliste <strong>de</strong>r Pflanzen <strong>de</strong>s Plangebiets<br />
Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Lin<strong>de</strong>n 09/2010
<strong>Stadt</strong> <strong>Rü<strong>de</strong>sheim</strong> 3<br />
Bebauungsplan „Engergraben“, arten- und biotopschutzschutzrechtliche Beurteilung<br />
1 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG<br />
1.1 Kurzdarstellung <strong>de</strong>s Vorhabens<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Rü<strong>de</strong>sheim</strong> hat die Aufstellung <strong>de</strong>s Bebauungsplanes „Engergraben“ beschlossen. Ziel <strong>de</strong>s<br />
Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) im Anschluss an die<br />
bebaute Ortslage von <strong>Rü<strong>de</strong>sheim</strong>.<br />
Ziel <strong>de</strong>r arten- und biotopschutzrechtlichen Beurteilung <strong>de</strong>s Bebauungsplanes ist es abzuschätzen, ob<br />
<strong>de</strong>m Vorhaben naturschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Ein beson<strong>de</strong>res Augenmerk<br />
sollte hierbei auf das Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Reptilien (Schlangen und<br />
Mauer- bzw. Zaun-Ei<strong>de</strong>chsen) gelegt wer<strong>de</strong>n.<br />
1.2 Gesetzliche Grundlagen<br />
Maßgebliche gesetzliche Grundlage für das vorliegen<strong>de</strong> Gutachten ist das Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetz<br />
(BNatSchG) in <strong>de</strong>r Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zum 1. März 2010 in Kraft<br />
getreten ist. Mit <strong>de</strong>r Novellierung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetztes sind weite Teile <strong>de</strong>s hessischen<br />
Naturschutzgesetztes aus <strong>de</strong>m Jahr 2006 zum 01.03.2010 unwirksam gewor<strong>de</strong>n. Das betrifft u.a. die<br />
Eingriffsregelung und <strong>de</strong>n Artenschutz. Bis zum Erlass <strong>de</strong>s hessischen Ausführungsgesetzes zum<br />
Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) gilt das BNatSchG unmittelbar.<br />
Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung als Biotope haben, wer<strong>de</strong>n<br />
im § 30 Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetz (BNatSchG) gesetzlich geschützt. Die Verbote gelten auch für die<br />
von <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn gesetzlich geschützten Biotope. Handlungen, die zu einer Zerstörung o<strong>de</strong>r einer<br />
sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können, sind verboten. In § 30 Absatz 3<br />
BNatSchG wird festgelegt, dass von <strong>de</strong>n Verboten auf Antrag eine Ausnahme zugelassen wer<strong>de</strong>n<br />
kann, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen wer<strong>de</strong>n können.<br />
Wenn es bei Vorhaben, Planungen o<strong>de</strong>r Projekten begrün<strong>de</strong>te Hinweise gibt, dass nach nationalem 1<br />
o<strong>de</strong>r europäischem Recht beson<strong>de</strong>rs geschützte Tier- o<strong>de</strong>r Pflanzenarten betroffen sein können, ist<br />
außer<strong>de</strong>m das Artenschutzrecht und einige europäische Rechtsnormen (u.a. die FFH- und die<br />
Vogelschutz-Richtlinie) beachtlich.<br />
Grundsätzlich sind nach § 1 BNatSchG (3) zur dauerhaften Sicherung <strong>de</strong>r Leistungs- und<br />
Funktionsfähigkeit <strong>de</strong>s Naturhaushalts insbeson<strong>de</strong>re wild leben<strong>de</strong> Tiere und Pflanzen, ihre<br />
Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen<br />
Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten.<br />
Allgemeine artenschutzrechtliche Vorgaben fin<strong>de</strong>n sich im Kapitel 3 <strong>de</strong>s BNatSchG zum "Allgemeinen<br />
Schutz von Natur und Landschaft" im Rahmen <strong>de</strong>r Eingriffsregelung (§ 13 – 19 BNatSchG) und<br />
speziell im Kapitel 5 in <strong>de</strong>n Abschnitten 1 – 3 "Schutz <strong>de</strong>r wild leben<strong>de</strong>n Tier- und Pflanzenarten, ihrer<br />
Lebensstätten und Biotope" (§ 37 – 45 BNatSchG).<br />
Das Erfor<strong>de</strong>rnis für die Artenschutzprüfung im Rahmen von Genehmigungsverfahren ergibt sich im<br />
Wesentlichen aus § 44 BNatSchG. Dort wer<strong>de</strong>n im Hinblick auf die Realisierung von Vorhaben für die<br />
beson<strong>de</strong>rs und streng geschützten Arten die Zugriffsverbote <strong>de</strong>finiert. Die Verbote gelten<br />
grundsätzlich für alle beson<strong>de</strong>rs geschützten Tier- und Pflanzenarten, alle streng geschützten<br />
Tierarten und die europäischen Vogelarten. Außer<strong>de</strong>m nach <strong>de</strong>r Umwelthaftungsrichtlinie nach § 21<br />
BNatSchG alle Arten <strong>de</strong>s Anhang II <strong>de</strong>r FFH-RL.<br />
§ 44 Abs (5) führt aus, dass wenn in Anhang IV Buchstabe a <strong>de</strong>r FFH-Richtlinie 92/43/EWG<br />
aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten o<strong>de</strong>r in ihrem Bestand gefähr<strong>de</strong>te Arten, für die die<br />
Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist, betroffen sind, ein Verstoß gegen das<br />
Zugriffsverbot (...) im Hinblick auf damit verbun<strong>de</strong>ne unvermeidbare Beeinträchtigungen wild leben<strong>de</strong>r<br />
Tiere (...) nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m Eingriff o<strong>de</strong>r Vorhaben<br />
1 Die Liste <strong>de</strong>r nach § 54 (1) 2 zu betrachten<strong>de</strong>n Arten wird noch in einer Rechtsverordnung <strong>de</strong>s BMU festgelegt. Die<br />
artenschutzrechtliche Prüfung erfolgt <strong>de</strong>shalb nur für Anhang IV Arten und europäische Vogelarten.<br />
Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Lin<strong>de</strong>n 09/2010
<strong>Stadt</strong> <strong>Rü<strong>de</strong>sheim</strong> 4<br />
Bebauungsplan „Engergraben“, arten- und biotopschutzschutzrechtliche Beurteilung<br />
betroffenen Fortpflanzungs- o<strong>de</strong>r Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.<br />
Soweit erfor<strong>de</strong>rlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt wer<strong>de</strong>n. Für<br />
Standorte wild leben<strong>de</strong>r Pflanzen <strong>de</strong>r in Anhang IV Buchstabe b <strong>de</strong>r Richtlinie 92/43/EWG<br />
aufgeführten Arten gelten die Verbote <strong>de</strong>s § 44 entsprechend.<br />
Hierbei ist zu beachten, dass nur für die Arten <strong>de</strong>s Anhang IV <strong>de</strong>r FFH-Richtlinie grundsätzlich ein<br />
günstiger Erhaltungszustand <strong>de</strong>r betroffenen Art zu gewährleisten ist. Die Vogelschutzrichtlinie<br />
untersagt in Artikel 13 hingegen lediglich die Verschlechterung <strong>de</strong>s aktuellen Erhaltungszustands<br />
(„<strong>de</strong>rzeitige Lage“) <strong>de</strong>r Arten.<br />
Tab. 1: Zugriffsverbote nach BNatSchG, FFH-RL und VS-RL<br />
BNatSchG<br />
§ 44 (1) Nr. 1<br />
§ 44 (1) Nr. 2<br />
§ 44 (1) Nr. 3<br />
§ 44 (1) Nr. 4<br />
FFH-Richtlinie<br />
Art. 12 (1) a<br />
Art.12(1)b<br />
Art. 12 (1) d<br />
Art .13 (1) a<br />
VS-Richtlinie<br />
Art. 5 a<br />
Art. 5b<br />
Art. 5 d<br />
Verbot<br />
wild leben<strong>de</strong>n Tieren <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>rs geschützten Arten nachzustellen, sie zu<br />
fangen, zu verletzen o<strong>de</strong>r zu töten o<strong>de</strong>r ihre Entwicklungsformen aus <strong>de</strong>r<br />
Natur zu entnehmen, zu beschädigen o<strong>de</strong>r zu zerstören.<br />
wild leben<strong>de</strong> Tiere <strong>de</strong>r streng geschützten Arten und <strong>de</strong>r europäischen<br />
Vogelarten während <strong>de</strong>r Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />
Überwinterungs- und Wan<strong>de</strong>rungszeiten erheblich zu stören<br />
(Erhaltungszustand <strong>de</strong>r lokalen Population einer Art verschlechtert sich durch<br />
geringere Überlebenschancen, bzw. geringeren Brut- o<strong>de</strong>r<br />
Reproduktionserfolg).<br />
Fortpflanzungs- o<strong>de</strong>r Ruhestätten <strong>de</strong>r wild leben<strong>de</strong>n Tiere <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>rs<br />
geschützten Arten aus <strong>de</strong>r Natur zu entnehmen, zu beschädigen o<strong>de</strong>r zu<br />
zerstören (unverzichtbare Habitatteile, die aktuell und regelmäßig von<br />
standorttreuen Arten genutzt wer<strong>de</strong>n).<br />
wild leben<strong>de</strong> Pflanzen <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>rs geschützten Arten o<strong>de</strong>r ihre<br />
Entwicklungsformen aus <strong>de</strong>r Natur zu entnehmen, sie o<strong>de</strong>r ihre Standorte zu<br />
beschädigen o<strong>de</strong>r zu zerstören (auch Stickstoff- o<strong>de</strong>r Schadstoffeinträge).<br />
Tierarten <strong>de</strong>s Anhangs IV absichtlich zu fangen o<strong>de</strong>r zu töten.<br />
Tierarten <strong>de</strong>s Anhangs IV zu stören, insbeson<strong>de</strong>re während <strong>de</strong>r<br />
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wan<strong>de</strong>rungszeiten.<br />
Fortpflanzungs- und Ruhestätten <strong>de</strong>r Tierarten <strong>de</strong>s Anhangs IV zu<br />
beschädigen o<strong>de</strong>r zu vernichten.<br />
Pflanzenarten <strong>de</strong>s Anhangs IV zu pflücken; zu sammeln; abzuschnei<strong>de</strong>n;<br />
auszugraben o<strong>de</strong>r zu vernichten.<br />
Vogelarten (alle wild leben<strong>de</strong>n, heimischen) absichtlich zu fangen o<strong>de</strong>r zu<br />
töten.<br />
Nester und Eier <strong>de</strong>r Vogelarten (alle wild leben<strong>de</strong>n, heimischen) zu zerstören,<br />
zu beschädigen o<strong>de</strong>r Nester zu entfernen.<br />
Vogelarten (alle wild leben<strong>de</strong>n, heimischen) absichtlich zu stören,<br />
insbeson<strong>de</strong>re während <strong>de</strong>r Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung<br />
auf die Ziele <strong>de</strong>r Richtlinie erheblich auswirkt.<br />
Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Lin<strong>de</strong>n 09/2010
<strong>Stadt</strong> <strong>Rü<strong>de</strong>sheim</strong> 5<br />
Bebauungsplan „Engergraben“, arten- und biotopschutzschutzrechtliche Beurteilung<br />
2 BESTANDSERFASSUNG<br />
Das Plangebiet wur<strong>de</strong> am 01.09.2010 begutachtet. Das sü<strong>de</strong>xponierte Gelän<strong>de</strong> umfasst Rebflächen<br />
und einen Feldweg. Es wird im Nor<strong>de</strong>n von weiteren Weinbergslagen, im Osten von <strong>de</strong>r L 3034, im<br />
Sü<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Straße „Am Engergraben“ und im Westen von einer in Nord-Süd-Richtung<br />
verlaufen<strong>de</strong>n Erosionsrinne („Engergraben“) begrenzt. Jenseits <strong>de</strong>s Grabens befin<strong>de</strong>n sich<br />
Wohnhäuser und ein Weingut.<br />
Die Erosionsrinne ist dicht mit Bäumen und Sträuchern bewachsen [Foto 1, 3 und 4 in Kap. 5]. Neben<br />
einheimischen Gehölzen wie Bruchwei<strong>de</strong>, Walnuss und Vogelkirsche sind auch nicht-heimische<br />
Robinien zu fin<strong>de</strong>n. Im Unterwuchs <strong>de</strong>r Bäume hat sich eine dichte Strauchvegetation aus<br />
Brombeeren, Schwarzem Holun<strong>de</strong>r, Weißdorn und Hundsrose entwickelt, die zum Teil großflächig von<br />
einer Schleiergesellschaft aus Waldrebe, Wil<strong>de</strong>m Hopfen und Efeu überwuchert wird. Die Krautschicht<br />
besteht überwiegend aus Brennnesseln, Schöllkraut und verwil<strong>de</strong>rtem Wein.<br />
Am Rand <strong>de</strong>s Grabens befin<strong>de</strong>t sich eine bis zu 2 Meter hohe Steinmauer, die größtenteils durch die<br />
dichte Vegetation <strong>de</strong>s Grabens überwachsen und beschattet wird [Foto 6]. Die Mauer verläuft in Nord-<br />
Süd-Richtung und ist nach Westen exponiert. Für die Fauna be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong> tiefe, bo<strong>de</strong>ngefüllte Fugen in<br />
Sü<strong>de</strong>xposition sind nicht vorhan<strong>de</strong>n. Die niedrige Mauer entlang <strong>de</strong>r L 3031 ist weitestgehend verputzt<br />
und weist nur noch an wenigen Stellen kleine Mauerfugen auf [Foto 2].<br />
Die Standortverhältnisse in <strong>de</strong>r Erosionsrinne sind als nährstoffreich und wechselfeucht einzustufen.<br />
Eine regelmäßige Wasserführung scheint sich erst südlich <strong>de</strong>r Straße „Am Engergraben“ einzustellen.<br />
Auch auf <strong>de</strong>r Topographischen Karte Blatt 6013 Bingen ist nur südlich <strong>de</strong>r Straße ein kleines<br />
permanentes Fließgewässer in <strong>de</strong>r Karte verzeichnet. In <strong>de</strong>r Ortslage ist das Gewässer offensichtlich<br />
vollständig verrohrt wor<strong>de</strong>n.<br />
Die Rebflächen im Plangebiet wer<strong>de</strong>n intensiv bewirtschaftet und sind in <strong>de</strong>r Regel zwischen <strong>de</strong>n<br />
Reihen begrünt [Foto 5]. Die Vegetation besteht aus Arten <strong>de</strong>s Wirtschaftsgrünlan<strong>de</strong>s und einigen<br />
Ackerunkräutern. Die Standortverhältnisse sind überwiegend frisch und nährstoffreich, stellenweise<br />
auch trocken. Größere Offenbo<strong>de</strong>nflächen sind nicht vorhan<strong>de</strong>n.<br />
Vegetation:<br />
Vom Plangebiet wur<strong>de</strong> eine Gesamtartenliste <strong>de</strong>r optisch sichtbaren Pflanzen erstellt (Tab. 2).<br />
Aufgrund <strong>de</strong>s Erhebungszeitpunkts sind keine Frühjahrsgeophyten mehr feststellbar gewesen.<br />
Tab. 2: Artenliste <strong>de</strong>r Pflanzen <strong>de</strong>s Plangebiets<br />
GATTUNG ART DEUTSCHER NAME<br />
ARTEN-<br />
SCHUTZ<br />
RL-BRD<br />
1996<br />
Krautschicht<br />
Achillea millefolium Gewöhnl. Wiesenschafgarbe - * *<br />
Amaranthus retroflexus Zurückgebogener Amaranth - * E<br />
Anagallis arvensis Acker-Gauchheil - * *<br />
Arrhenatherum elatius Glatthafer - * *<br />
Artemisia vulgaris Gewöhnlicher Beifuß - * *<br />
Calamagrostis epigejos Land-Reitgras - * *<br />
Calystegia sepium Zaunwin<strong>de</strong> - * *<br />
Chelidonium majus Schöllkraut - * *<br />
Chenopodium album Weißer Gänsefuß - * *<br />
Cerastium holosteoi<strong>de</strong>s Wiesen-Hormkraut - * *<br />
Cichorium intybus Gewöhnliche Wegwarte - * *<br />
Conyza cana<strong>de</strong>nsis Kanadisches Berufskraut - * E<br />
Dactylis glomerata Knaulgras - * *<br />
Daucus carota Wil<strong>de</strong> Möhre - * *<br />
RL-HE<br />
2009<br />
Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Lin<strong>de</strong>n 09/2010
<strong>Stadt</strong> <strong>Rü<strong>de</strong>sheim</strong> 6<br />
Bebauungsplan „Engergraben“, arten- und biotopschutzschutzrechtliche Beurteilung<br />
Elymus repens Kriechen<strong>de</strong> Quecke - * *<br />
Epilobium collinum Hügel-Wei<strong>de</strong>nröschen - * *<br />
Erigeron annuus Einjähriger Feinstrahl - * E<br />
Fallopia convolvulus Gewöhnlicher Win<strong>de</strong>nknöterich - * *<br />
Galium aparine Kletten-Labkraut - * *<br />
Galium mollugo Weißes Labkraut - * *<br />
Geranium molle Weicher Storchschnabel - * *<br />
Geranium rotundifolium Rundblättriger Storchschnabel - * *<br />
He<strong>de</strong>ra helix Efeu - * *<br />
Hor<strong>de</strong>um murinum Mäuse-Gerste - * *<br />
Lactuca serriola Kompaß-Lattich - * *<br />
Lamium purpureum Purpurnessel - * *<br />
Leontodon autumnalis Herbst-Löwenzahn - * *<br />
Lepidium graminifolium Grasblättrige Kresse - * *<br />
Linaria vulgaris Gemeines Leinkraut - * *<br />
Lolium perenne Ausdauern<strong>de</strong>r Lolch - * *<br />
Plantago lanceolata Spitz-Wegerich - * *<br />
Plantago major Breit-Wegerich - * *<br />
Plantago media Mittlerer Wegerich - * *<br />
Poa annua Einjähriges Rispengras - * *<br />
Poa compressa Flaches Rispengras - * *<br />
Polygonum aviculare Gewöhnlicher Vogel-Knöterich - * *<br />
Potentilla reptans Kriechen<strong>de</strong>s Fingerkraut - * *<br />
Ranunculus repens Kriechen<strong>de</strong>r Hahnenfuß - * *<br />
Reseda luteola Färber-Rese<strong>de</strong> - * *<br />
Sedum album Weiße Fetthenne - * *<br />
Senecio inaequi<strong>de</strong>ns Schmalblättriges Greiskraut - * E<br />
Senecio vulgaris Gewöhnliches Kreuzkraut - * *<br />
Sonchus oleraceus Kohl-Gänsedistel - * *<br />
Stellaria media Vogel-Miere - * *<br />
Tanacetum vulgare Gewöhnlicher Rainfarn - * *<br />
Taraxacum Sectio Ru<strong>de</strong>ralia Wiesenlöwenzahn - * *<br />
Trifolium repens Weiß-Klee - * *<br />
Urtica dioica Große Brennessel - * *<br />
Verbascum cf. nigrum Schwarze Königskerze - * *<br />
Veronica polita Glanz Ehrenpreis - * *<br />
Veronica opaca Glanzloser Ehrenpreis - * *<br />
Vicia sepium Zaun-Wicke - * *<br />
Gehölze<br />
Robinia pseudoacacia Robinie - * E<br />
Prunus avium Vogelkirsche - * *<br />
Rubus fruticosus Brombeere - * *<br />
Sambucus nigra Schwarzer Holun<strong>de</strong>r - * *<br />
Juglans regia Walnuß - * *<br />
Rosa canina Hundsrose - * *<br />
Vitis vinifera Wein - * *<br />
Crataegus laevigata Zweigriffeliger Weißdorn - * *<br />
Clematis vitalba Waldrebe - * *<br />
Salix fragilis Bruchwei<strong>de</strong> - * *<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Rü<strong>de</strong>sheim</strong> 7<br />
Bebauungsplan „Engergraben“, arten- und biotopschutzschutzrechtliche Beurteilung<br />
Legen<strong>de</strong> Rote Liste<br />
0 ausgestorben o<strong>de</strong>r verschollen<br />
1 vom Aussterben bedroht<br />
2 stark gefähr<strong>de</strong>t<br />
3 gefähr<strong>de</strong>t<br />
G<br />
Gefährdung anzunehmen<br />
R<br />
extrem selten<br />
D<br />
Daten mangelhaft<br />
E<br />
Etablierter Neophyt<br />
e<br />
Etablierungsten<strong>de</strong>nz<br />
u<br />
unbeständig<br />
* <strong>de</strong>rzeit ungefähr<strong>de</strong>t<br />
Arten-Schutz<br />
§ Bun<strong>de</strong>sartenschutzverordnung<br />
C<br />
Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES)<br />
B<br />
Berner Konvention<br />
F<br />
FFH-Richtlinie<br />
Fauna<br />
Das eigentliche Plangebiet (Rebflächen) hat aufgrund seiner Nutzungsintensität und seiner<br />
Habitatstruktur keine beson<strong>de</strong>re Lebensraumfunktion für Tierarten.<br />
Der Engergraben ist aufgrund seiner Vegetationsstruktur und <strong>de</strong>r Nähe zur Ortslage beson<strong>de</strong>rs für<br />
heckenbrüten<strong>de</strong> Vogelarten bzw. Arten <strong>de</strong>r Siedlungsrän<strong>de</strong>r, Dörfer und halboffenen, parkartigen<br />
Landschaften von Be<strong>de</strong>utung. Am 01.09. wur<strong>de</strong>n Kohlmeise, Bachstelze, Eichelhäher, Ringeltaube,<br />
Dohle, Amsel, Grünspecht, Star, Elster und Mäusebussard festgestellt.<br />
Reptilien konnten bei <strong>de</strong>r Begehung am 01.09.2010 nicht nachgewiesen wer<strong>de</strong>n 2 . Der Engergraben<br />
wäre zwar potenziell als Lebensraum für Reptilien geeignet, jedoch fehlen aufgrund <strong>de</strong>r dichten<br />
Vegetation und <strong>de</strong>r Westexposition <strong>de</strong>rzeit vor allem geeignete Sonnenplätze 3 . Der Engergraben hat<br />
<strong>de</strong>nnoch eine Funktion als lineare Vernetzungsstruktur zwischen <strong>de</strong>m Nie<strong>de</strong>rwald und <strong>de</strong>r Ortslage<br />
innerhalb <strong>de</strong>r Weinberge und sollte einschließlich <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen Mauern in dieser Form erhalten<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
3 ARTEN- UND BIOTOPSCHUTZRECHTLICHE BEURTEILUNG<br />
Bei <strong>de</strong>r fachlichen Abschätzung, ob <strong>de</strong>r Bebauungsplan „Engergraben“ einen Verstoß gegen die<br />
Verbote <strong>de</strong>r §§ 30 und 44 BNatSchG vorbereiten könnte, sind die folgen<strong>de</strong>n Aspekte von Be<strong>de</strong>utung:<br />
Vorkommen geschützter Biotoptypen im Plangebiet<br />
Im Plangebiet sind keine gesetzlich geschützten Biotoptypen nach § 30 BNatSchG vorhan<strong>de</strong>n. Auch<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gehölzbestand <strong>de</strong>s Engergraben (Hecken und Feldgehölze) fällt seit <strong>de</strong>r Novellierung <strong>de</strong>s<br />
BNatSchG nicht mehr unter <strong>de</strong>n Biotopschutz.<br />
Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Pflanzenarten im Plangebiet<br />
Artenschutzrechtlich relevante Pflanzenarten wur<strong>de</strong>n nicht festgestellt und sind aufgrund <strong>de</strong>s hohen<br />
Nährstoffniveaus nicht zu erwarten.<br />
2 Ein qualitativer Nachweis <strong>de</strong>r Zaunei<strong>de</strong>chse ist bei optimalen Bedingungen oft schon bei einer Begehung pro<br />
Standort zu erbringen. Beson<strong>de</strong>rs geeignet sind die Monate April bis Juni sowie September (NICOLAY &<br />
ALFERMANN 2004).<br />
3 Neben Sonnplätzen sind für Mauerei<strong>de</strong>chsen tiefe Fels- und Mauerspalten von ausschlaggeben<strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung.<br />
Bei einem optimalen Deckungsgrad <strong>de</strong>r Vegetation von 10–40% fin<strong>de</strong>n die Tiere Plätze zum Aufheizen, zum<br />
Verstecken sowie zur Nahrungssuche (FUHRMANN 2005).<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Rü<strong>de</strong>sheim</strong> 8<br />
Bebauungsplan „Engergraben“, arten- und biotopschutzschutzrechtliche Beurteilung<br />
Tötungsverbot<br />
Die Beachtung <strong>de</strong>s Tötungsverbots spielt nur bei <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>r späteren Baumaßnahmen eine<br />
Rolle. Da aber auf <strong>de</strong>n Rebflächen das Auftreten von artenschutzrechtlich relevanten Arten nicht zu<br />
erwarten ist, kann das Risiko <strong>de</strong>r Tötung geschützter Tierarten verneint wer<strong>de</strong>n.<br />
Störungsverbot<br />
Eine erhebliche Störung <strong>de</strong>r geschützten Arten ist verboten, wenn sich dadurch eine Verschlechterung<br />
<strong>de</strong>s Erhaltungszustands <strong>de</strong>r lokalen Population <strong>de</strong>r betroffenen Art ergibt. Das ist aber nicht <strong>de</strong>r Fall,<br />
solange <strong>de</strong>r Engergraben durch die Siedlungserweiterung nicht beeinträchtigt wird. Eine<br />
Verschlechterung <strong>de</strong>s Erhaltungszustands einer lokalen Population ist nicht wahrscheinlich, da es<br />
ausreichend Ausweichmöglichkeiten im unmittelbaren Umfeld in Richtung Nie<strong>de</strong>rwald gibt. Aufgrund<br />
<strong>de</strong>r geringen Breite <strong>de</strong>s Engergrabens und <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n Vorbelastungen (Ran<strong>de</strong>inflüsse durch<br />
intensiven Weinbau, vorhan<strong>de</strong>ne Wohnbebauung) ist davon auszugehen, dass keine essenziellen<br />
Habitatelemente geschützter Tierarten beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n. Ein Ausweichen vor Störungen ist<br />
möglich, ohne dass sich dadurch die lokale Population reduzieren wird.<br />
Beeinträchtigung von Lebensstätten<br />
Lebensstätten von geschützten Tierarten und europäischen Vogelarten sind unter <strong>de</strong>r Maßgabe <strong>de</strong>r<br />
Erhaltung <strong>de</strong>s Engergrabens nach <strong>de</strong>rzeitigem Kenntnisstand nur unerheblich betroffen.<br />
4 FAZIT<br />
Für die Flora und Fauna <strong>de</strong>s Plangebiets ergibt sich nach <strong>de</strong>m aktuellen Kenntnisstand keine<br />
artenschutzrechtliche Problematik. Das Töten von geschützten Arten, die erhebliche Störung von<br />
Arten o<strong>de</strong>r die erhebliche Schädigung ihrer Lebensstätten lässt sich vermei<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r<br />
Engergraben nicht beeinträchtigt wird. Zu<strong>de</strong>m sind die geplanten Festsetzungen (Art und Maß <strong>de</strong>r<br />
baulichen Nutzung im Wohngebiet, Festsetzung von Abstandsflächen und Bepflanzungsmaßnahmen)<br />
dazu geeignet, dass das Vorhaben unter <strong>de</strong>r Erblichkeitsschwelle bleibt.<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Rü<strong>de</strong>sheim</strong> 9<br />
Bebauungsplan „Engergraben“, arten- und biotopschutzschutzrechtliche Beurteilung<br />
5 FOTODOKUMENTATION<br />
Foto 1: Blick von Nor<strong>de</strong>n auf das Plangebiet und <strong>de</strong>n<br />
Bewuchs <strong>de</strong>s Engergrabens.<br />
Foto 2: Das Plangebiet am Ortseingang von<br />
<strong>Rü<strong>de</strong>sheim</strong> von <strong>de</strong>r L 3034 aus betrachtet.<br />
Foto 3: Im Engergraben wur<strong>de</strong>n Gehölze<br />
zurückgeschnitten und alte Mauern freigestellt.<br />
Foto 4: Der Engergraben im Bereich <strong>de</strong>s Plangebiets<br />
mit einer dichten Schleiergesellschaft.<br />
Foto 5: Das Plangebiet wird von zwischen <strong>de</strong>n Reihen<br />
begrünten Rebflächen eingenommen.<br />
Foto 6: Stark beschattete Natursteinmauer am Rand<br />
<strong>de</strong>s Plangebiets am Engergraben.<br />
Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Lin<strong>de</strong>n 09/2010