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Stadt Rüdesheim - Beteiligungsverfahren-baugb.de

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<strong>Stadt</strong> <strong>Rü<strong>de</strong>sheim</strong><br />

Bebauungsplan „Engergraben“<br />

Arten- und biotopschutzrechtliche Beurteilung<br />

Planstand: 14.09.2010<br />

Planungsbüro Holger Fischer - Konrad-A<strong>de</strong>nauer-Str. 16 - 35440 Lin<strong>de</strong>n - Tel. 06403 9537-0 - Fax 9537-30


<strong>Stadt</strong> <strong>Rü<strong>de</strong>sheim</strong> 2<br />

Bebauungsplan „Engergraben“, arten- und biotopschutzschutzrechtliche Beurteilung<br />

Inhalt:<br />

1 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG<br />

1.1 Kurzdarstellung <strong>de</strong>s Vorhabens<br />

1.2 Gesetzliche Grundlagen<br />

2 BESTANDSERFASSUNG<br />

3 ARTENSCHUTZRECHTLICHE BEURTEILUNG<br />

4 FAZIT<br />

5 FOTODOKUMENTATION<br />

Tabellenverzeichnis<br />

Tab. 1: Zugriffsverbote nach BNatSchG, FFH-RL und VS-RL<br />

Tab. 2: Artenliste <strong>de</strong>r Pflanzen <strong>de</strong>s Plangebiets<br />

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Lin<strong>de</strong>n 09/2010


<strong>Stadt</strong> <strong>Rü<strong>de</strong>sheim</strong> 3<br />

Bebauungsplan „Engergraben“, arten- und biotopschutzschutzrechtliche Beurteilung<br />

1 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG<br />

1.1 Kurzdarstellung <strong>de</strong>s Vorhabens<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Rü<strong>de</strong>sheim</strong> hat die Aufstellung <strong>de</strong>s Bebauungsplanes „Engergraben“ beschlossen. Ziel <strong>de</strong>s<br />

Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) im Anschluss an die<br />

bebaute Ortslage von <strong>Rü<strong>de</strong>sheim</strong>.<br />

Ziel <strong>de</strong>r arten- und biotopschutzrechtlichen Beurteilung <strong>de</strong>s Bebauungsplanes ist es abzuschätzen, ob<br />

<strong>de</strong>m Vorhaben naturschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Ein beson<strong>de</strong>res Augenmerk<br />

sollte hierbei auf das Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Reptilien (Schlangen und<br />

Mauer- bzw. Zaun-Ei<strong>de</strong>chsen) gelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

1.2 Gesetzliche Grundlagen<br />

Maßgebliche gesetzliche Grundlage für das vorliegen<strong>de</strong> Gutachten ist das Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetz<br />

(BNatSchG) in <strong>de</strong>r Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zum 1. März 2010 in Kraft<br />

getreten ist. Mit <strong>de</strong>r Novellierung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetztes sind weite Teile <strong>de</strong>s hessischen<br />

Naturschutzgesetztes aus <strong>de</strong>m Jahr 2006 zum 01.03.2010 unwirksam gewor<strong>de</strong>n. Das betrifft u.a. die<br />

Eingriffsregelung und <strong>de</strong>n Artenschutz. Bis zum Erlass <strong>de</strong>s hessischen Ausführungsgesetzes zum<br />

Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) gilt das BNatSchG unmittelbar.<br />

Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung als Biotope haben, wer<strong>de</strong>n<br />

im § 30 Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetz (BNatSchG) gesetzlich geschützt. Die Verbote gelten auch für die<br />

von <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn gesetzlich geschützten Biotope. Handlungen, die zu einer Zerstörung o<strong>de</strong>r einer<br />

sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können, sind verboten. In § 30 Absatz 3<br />

BNatSchG wird festgelegt, dass von <strong>de</strong>n Verboten auf Antrag eine Ausnahme zugelassen wer<strong>de</strong>n<br />

kann, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen wer<strong>de</strong>n können.<br />

Wenn es bei Vorhaben, Planungen o<strong>de</strong>r Projekten begrün<strong>de</strong>te Hinweise gibt, dass nach nationalem 1<br />

o<strong>de</strong>r europäischem Recht beson<strong>de</strong>rs geschützte Tier- o<strong>de</strong>r Pflanzenarten betroffen sein können, ist<br />

außer<strong>de</strong>m das Artenschutzrecht und einige europäische Rechtsnormen (u.a. die FFH- und die<br />

Vogelschutz-Richtlinie) beachtlich.<br />

Grundsätzlich sind nach § 1 BNatSchG (3) zur dauerhaften Sicherung <strong>de</strong>r Leistungs- und<br />

Funktionsfähigkeit <strong>de</strong>s Naturhaushalts insbeson<strong>de</strong>re wild leben<strong>de</strong> Tiere und Pflanzen, ihre<br />

Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen<br />

Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten.<br />

Allgemeine artenschutzrechtliche Vorgaben fin<strong>de</strong>n sich im Kapitel 3 <strong>de</strong>s BNatSchG zum "Allgemeinen<br />

Schutz von Natur und Landschaft" im Rahmen <strong>de</strong>r Eingriffsregelung (§ 13 – 19 BNatSchG) und<br />

speziell im Kapitel 5 in <strong>de</strong>n Abschnitten 1 – 3 "Schutz <strong>de</strong>r wild leben<strong>de</strong>n Tier- und Pflanzenarten, ihrer<br />

Lebensstätten und Biotope" (§ 37 – 45 BNatSchG).<br />

Das Erfor<strong>de</strong>rnis für die Artenschutzprüfung im Rahmen von Genehmigungsverfahren ergibt sich im<br />

Wesentlichen aus § 44 BNatSchG. Dort wer<strong>de</strong>n im Hinblick auf die Realisierung von Vorhaben für die<br />

beson<strong>de</strong>rs und streng geschützten Arten die Zugriffsverbote <strong>de</strong>finiert. Die Verbote gelten<br />

grundsätzlich für alle beson<strong>de</strong>rs geschützten Tier- und Pflanzenarten, alle streng geschützten<br />

Tierarten und die europäischen Vogelarten. Außer<strong>de</strong>m nach <strong>de</strong>r Umwelthaftungsrichtlinie nach § 21<br />

BNatSchG alle Arten <strong>de</strong>s Anhang II <strong>de</strong>r FFH-RL.<br />

§ 44 Abs (5) führt aus, dass wenn in Anhang IV Buchstabe a <strong>de</strong>r FFH-Richtlinie 92/43/EWG<br />

aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten o<strong>de</strong>r in ihrem Bestand gefähr<strong>de</strong>te Arten, für die die<br />

Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist, betroffen sind, ein Verstoß gegen das<br />

Zugriffsverbot (...) im Hinblick auf damit verbun<strong>de</strong>ne unvermeidbare Beeinträchtigungen wild leben<strong>de</strong>r<br />

Tiere (...) nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m Eingriff o<strong>de</strong>r Vorhaben<br />

1 Die Liste <strong>de</strong>r nach § 54 (1) 2 zu betrachten<strong>de</strong>n Arten wird noch in einer Rechtsverordnung <strong>de</strong>s BMU festgelegt. Die<br />

artenschutzrechtliche Prüfung erfolgt <strong>de</strong>shalb nur für Anhang IV Arten und europäische Vogelarten.<br />

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Lin<strong>de</strong>n 09/2010


<strong>Stadt</strong> <strong>Rü<strong>de</strong>sheim</strong> 4<br />

Bebauungsplan „Engergraben“, arten- und biotopschutzschutzrechtliche Beurteilung<br />

betroffenen Fortpflanzungs- o<strong>de</strong>r Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.<br />

Soweit erfor<strong>de</strong>rlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt wer<strong>de</strong>n. Für<br />

Standorte wild leben<strong>de</strong>r Pflanzen <strong>de</strong>r in Anhang IV Buchstabe b <strong>de</strong>r Richtlinie 92/43/EWG<br />

aufgeführten Arten gelten die Verbote <strong>de</strong>s § 44 entsprechend.<br />

Hierbei ist zu beachten, dass nur für die Arten <strong>de</strong>s Anhang IV <strong>de</strong>r FFH-Richtlinie grundsätzlich ein<br />

günstiger Erhaltungszustand <strong>de</strong>r betroffenen Art zu gewährleisten ist. Die Vogelschutzrichtlinie<br />

untersagt in Artikel 13 hingegen lediglich die Verschlechterung <strong>de</strong>s aktuellen Erhaltungszustands<br />

(„<strong>de</strong>rzeitige Lage“) <strong>de</strong>r Arten.<br />

Tab. 1: Zugriffsverbote nach BNatSchG, FFH-RL und VS-RL<br />

BNatSchG<br />

§ 44 (1) Nr. 1<br />

§ 44 (1) Nr. 2<br />

§ 44 (1) Nr. 3<br />

§ 44 (1) Nr. 4<br />

FFH-Richtlinie<br />

Art. 12 (1) a<br />

Art.12(1)b<br />

Art. 12 (1) d<br />

Art .13 (1) a<br />

VS-Richtlinie<br />

Art. 5 a<br />

Art. 5b<br />

Art. 5 d<br />

Verbot<br />

wild leben<strong>de</strong>n Tieren <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>rs geschützten Arten nachzustellen, sie zu<br />

fangen, zu verletzen o<strong>de</strong>r zu töten o<strong>de</strong>r ihre Entwicklungsformen aus <strong>de</strong>r<br />

Natur zu entnehmen, zu beschädigen o<strong>de</strong>r zu zerstören.<br />

wild leben<strong>de</strong> Tiere <strong>de</strong>r streng geschützten Arten und <strong>de</strong>r europäischen<br />

Vogelarten während <strong>de</strong>r Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wan<strong>de</strong>rungszeiten erheblich zu stören<br />

(Erhaltungszustand <strong>de</strong>r lokalen Population einer Art verschlechtert sich durch<br />

geringere Überlebenschancen, bzw. geringeren Brut- o<strong>de</strong>r<br />

Reproduktionserfolg).<br />

Fortpflanzungs- o<strong>de</strong>r Ruhestätten <strong>de</strong>r wild leben<strong>de</strong>n Tiere <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>rs<br />

geschützten Arten aus <strong>de</strong>r Natur zu entnehmen, zu beschädigen o<strong>de</strong>r zu<br />

zerstören (unverzichtbare Habitatteile, die aktuell und regelmäßig von<br />

standorttreuen Arten genutzt wer<strong>de</strong>n).<br />

wild leben<strong>de</strong> Pflanzen <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>rs geschützten Arten o<strong>de</strong>r ihre<br />

Entwicklungsformen aus <strong>de</strong>r Natur zu entnehmen, sie o<strong>de</strong>r ihre Standorte zu<br />

beschädigen o<strong>de</strong>r zu zerstören (auch Stickstoff- o<strong>de</strong>r Schadstoffeinträge).<br />

Tierarten <strong>de</strong>s Anhangs IV absichtlich zu fangen o<strong>de</strong>r zu töten.<br />

Tierarten <strong>de</strong>s Anhangs IV zu stören, insbeson<strong>de</strong>re während <strong>de</strong>r<br />

Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wan<strong>de</strong>rungszeiten.<br />

Fortpflanzungs- und Ruhestätten <strong>de</strong>r Tierarten <strong>de</strong>s Anhangs IV zu<br />

beschädigen o<strong>de</strong>r zu vernichten.<br />

Pflanzenarten <strong>de</strong>s Anhangs IV zu pflücken; zu sammeln; abzuschnei<strong>de</strong>n;<br />

auszugraben o<strong>de</strong>r zu vernichten.<br />

Vogelarten (alle wild leben<strong>de</strong>n, heimischen) absichtlich zu fangen o<strong>de</strong>r zu<br />

töten.<br />

Nester und Eier <strong>de</strong>r Vogelarten (alle wild leben<strong>de</strong>n, heimischen) zu zerstören,<br />

zu beschädigen o<strong>de</strong>r Nester zu entfernen.<br />

Vogelarten (alle wild leben<strong>de</strong>n, heimischen) absichtlich zu stören,<br />

insbeson<strong>de</strong>re während <strong>de</strong>r Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung<br />

auf die Ziele <strong>de</strong>r Richtlinie erheblich auswirkt.<br />

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Lin<strong>de</strong>n 09/2010


<strong>Stadt</strong> <strong>Rü<strong>de</strong>sheim</strong> 5<br />

Bebauungsplan „Engergraben“, arten- und biotopschutzschutzrechtliche Beurteilung<br />

2 BESTANDSERFASSUNG<br />

Das Plangebiet wur<strong>de</strong> am 01.09.2010 begutachtet. Das sü<strong>de</strong>xponierte Gelän<strong>de</strong> umfasst Rebflächen<br />

und einen Feldweg. Es wird im Nor<strong>de</strong>n von weiteren Weinbergslagen, im Osten von <strong>de</strong>r L 3034, im<br />

Sü<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Straße „Am Engergraben“ und im Westen von einer in Nord-Süd-Richtung<br />

verlaufen<strong>de</strong>n Erosionsrinne („Engergraben“) begrenzt. Jenseits <strong>de</strong>s Grabens befin<strong>de</strong>n sich<br />

Wohnhäuser und ein Weingut.<br />

Die Erosionsrinne ist dicht mit Bäumen und Sträuchern bewachsen [Foto 1, 3 und 4 in Kap. 5]. Neben<br />

einheimischen Gehölzen wie Bruchwei<strong>de</strong>, Walnuss und Vogelkirsche sind auch nicht-heimische<br />

Robinien zu fin<strong>de</strong>n. Im Unterwuchs <strong>de</strong>r Bäume hat sich eine dichte Strauchvegetation aus<br />

Brombeeren, Schwarzem Holun<strong>de</strong>r, Weißdorn und Hundsrose entwickelt, die zum Teil großflächig von<br />

einer Schleiergesellschaft aus Waldrebe, Wil<strong>de</strong>m Hopfen und Efeu überwuchert wird. Die Krautschicht<br />

besteht überwiegend aus Brennnesseln, Schöllkraut und verwil<strong>de</strong>rtem Wein.<br />

Am Rand <strong>de</strong>s Grabens befin<strong>de</strong>t sich eine bis zu 2 Meter hohe Steinmauer, die größtenteils durch die<br />

dichte Vegetation <strong>de</strong>s Grabens überwachsen und beschattet wird [Foto 6]. Die Mauer verläuft in Nord-<br />

Süd-Richtung und ist nach Westen exponiert. Für die Fauna be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong> tiefe, bo<strong>de</strong>ngefüllte Fugen in<br />

Sü<strong>de</strong>xposition sind nicht vorhan<strong>de</strong>n. Die niedrige Mauer entlang <strong>de</strong>r L 3031 ist weitestgehend verputzt<br />

und weist nur noch an wenigen Stellen kleine Mauerfugen auf [Foto 2].<br />

Die Standortverhältnisse in <strong>de</strong>r Erosionsrinne sind als nährstoffreich und wechselfeucht einzustufen.<br />

Eine regelmäßige Wasserführung scheint sich erst südlich <strong>de</strong>r Straße „Am Engergraben“ einzustellen.<br />

Auch auf <strong>de</strong>r Topographischen Karte Blatt 6013 Bingen ist nur südlich <strong>de</strong>r Straße ein kleines<br />

permanentes Fließgewässer in <strong>de</strong>r Karte verzeichnet. In <strong>de</strong>r Ortslage ist das Gewässer offensichtlich<br />

vollständig verrohrt wor<strong>de</strong>n.<br />

Die Rebflächen im Plangebiet wer<strong>de</strong>n intensiv bewirtschaftet und sind in <strong>de</strong>r Regel zwischen <strong>de</strong>n<br />

Reihen begrünt [Foto 5]. Die Vegetation besteht aus Arten <strong>de</strong>s Wirtschaftsgrünlan<strong>de</strong>s und einigen<br />

Ackerunkräutern. Die Standortverhältnisse sind überwiegend frisch und nährstoffreich, stellenweise<br />

auch trocken. Größere Offenbo<strong>de</strong>nflächen sind nicht vorhan<strong>de</strong>n.<br />

Vegetation:<br />

Vom Plangebiet wur<strong>de</strong> eine Gesamtartenliste <strong>de</strong>r optisch sichtbaren Pflanzen erstellt (Tab. 2).<br />

Aufgrund <strong>de</strong>s Erhebungszeitpunkts sind keine Frühjahrsgeophyten mehr feststellbar gewesen.<br />

Tab. 2: Artenliste <strong>de</strong>r Pflanzen <strong>de</strong>s Plangebiets<br />

GATTUNG ART DEUTSCHER NAME<br />

ARTEN-<br />

SCHUTZ<br />

RL-BRD<br />

1996<br />

Krautschicht<br />

Achillea millefolium Gewöhnl. Wiesenschafgarbe - * *<br />

Amaranthus retroflexus Zurückgebogener Amaranth - * E<br />

Anagallis arvensis Acker-Gauchheil - * *<br />

Arrhenatherum elatius Glatthafer - * *<br />

Artemisia vulgaris Gewöhnlicher Beifuß - * *<br />

Calamagrostis epigejos Land-Reitgras - * *<br />

Calystegia sepium Zaunwin<strong>de</strong> - * *<br />

Chelidonium majus Schöllkraut - * *<br />

Chenopodium album Weißer Gänsefuß - * *<br />

Cerastium holosteoi<strong>de</strong>s Wiesen-Hormkraut - * *<br />

Cichorium intybus Gewöhnliche Wegwarte - * *<br />

Conyza cana<strong>de</strong>nsis Kanadisches Berufskraut - * E<br />

Dactylis glomerata Knaulgras - * *<br />

Daucus carota Wil<strong>de</strong> Möhre - * *<br />

RL-HE<br />

2009<br />

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Lin<strong>de</strong>n 09/2010


<strong>Stadt</strong> <strong>Rü<strong>de</strong>sheim</strong> 6<br />

Bebauungsplan „Engergraben“, arten- und biotopschutzschutzrechtliche Beurteilung<br />

Elymus repens Kriechen<strong>de</strong> Quecke - * *<br />

Epilobium collinum Hügel-Wei<strong>de</strong>nröschen - * *<br />

Erigeron annuus Einjähriger Feinstrahl - * E<br />

Fallopia convolvulus Gewöhnlicher Win<strong>de</strong>nknöterich - * *<br />

Galium aparine Kletten-Labkraut - * *<br />

Galium mollugo Weißes Labkraut - * *<br />

Geranium molle Weicher Storchschnabel - * *<br />

Geranium rotundifolium Rundblättriger Storchschnabel - * *<br />

He<strong>de</strong>ra helix Efeu - * *<br />

Hor<strong>de</strong>um murinum Mäuse-Gerste - * *<br />

Lactuca serriola Kompaß-Lattich - * *<br />

Lamium purpureum Purpurnessel - * *<br />

Leontodon autumnalis Herbst-Löwenzahn - * *<br />

Lepidium graminifolium Grasblättrige Kresse - * *<br />

Linaria vulgaris Gemeines Leinkraut - * *<br />

Lolium perenne Ausdauern<strong>de</strong>r Lolch - * *<br />

Plantago lanceolata Spitz-Wegerich - * *<br />

Plantago major Breit-Wegerich - * *<br />

Plantago media Mittlerer Wegerich - * *<br />

Poa annua Einjähriges Rispengras - * *<br />

Poa compressa Flaches Rispengras - * *<br />

Polygonum aviculare Gewöhnlicher Vogel-Knöterich - * *<br />

Potentilla reptans Kriechen<strong>de</strong>s Fingerkraut - * *<br />

Ranunculus repens Kriechen<strong>de</strong>r Hahnenfuß - * *<br />

Reseda luteola Färber-Rese<strong>de</strong> - * *<br />

Sedum album Weiße Fetthenne - * *<br />

Senecio inaequi<strong>de</strong>ns Schmalblättriges Greiskraut - * E<br />

Senecio vulgaris Gewöhnliches Kreuzkraut - * *<br />

Sonchus oleraceus Kohl-Gänsedistel - * *<br />

Stellaria media Vogel-Miere - * *<br />

Tanacetum vulgare Gewöhnlicher Rainfarn - * *<br />

Taraxacum Sectio Ru<strong>de</strong>ralia Wiesenlöwenzahn - * *<br />

Trifolium repens Weiß-Klee - * *<br />

Urtica dioica Große Brennessel - * *<br />

Verbascum cf. nigrum Schwarze Königskerze - * *<br />

Veronica polita Glanz Ehrenpreis - * *<br />

Veronica opaca Glanzloser Ehrenpreis - * *<br />

Vicia sepium Zaun-Wicke - * *<br />

Gehölze<br />

Robinia pseudoacacia Robinie - * E<br />

Prunus avium Vogelkirsche - * *<br />

Rubus fruticosus Brombeere - * *<br />

Sambucus nigra Schwarzer Holun<strong>de</strong>r - * *<br />

Juglans regia Walnuß - * *<br />

Rosa canina Hundsrose - * *<br />

Vitis vinifera Wein - * *<br />

Crataegus laevigata Zweigriffeliger Weißdorn - * *<br />

Clematis vitalba Waldrebe - * *<br />

Salix fragilis Bruchwei<strong>de</strong> - * *<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Rü<strong>de</strong>sheim</strong> 7<br />

Bebauungsplan „Engergraben“, arten- und biotopschutzschutzrechtliche Beurteilung<br />

Legen<strong>de</strong> Rote Liste<br />

0 ausgestorben o<strong>de</strong>r verschollen<br />

1 vom Aussterben bedroht<br />

2 stark gefähr<strong>de</strong>t<br />

3 gefähr<strong>de</strong>t<br />

G<br />

Gefährdung anzunehmen<br />

R<br />

extrem selten<br />

D<br />

Daten mangelhaft<br />

E<br />

Etablierter Neophyt<br />

e<br />

Etablierungsten<strong>de</strong>nz<br />

u<br />

unbeständig<br />

* <strong>de</strong>rzeit ungefähr<strong>de</strong>t<br />

Arten-Schutz<br />

§ Bun<strong>de</strong>sartenschutzverordnung<br />

C<br />

Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES)<br />

B<br />

Berner Konvention<br />

F<br />

FFH-Richtlinie<br />

Fauna<br />

Das eigentliche Plangebiet (Rebflächen) hat aufgrund seiner Nutzungsintensität und seiner<br />

Habitatstruktur keine beson<strong>de</strong>re Lebensraumfunktion für Tierarten.<br />

Der Engergraben ist aufgrund seiner Vegetationsstruktur und <strong>de</strong>r Nähe zur Ortslage beson<strong>de</strong>rs für<br />

heckenbrüten<strong>de</strong> Vogelarten bzw. Arten <strong>de</strong>r Siedlungsrän<strong>de</strong>r, Dörfer und halboffenen, parkartigen<br />

Landschaften von Be<strong>de</strong>utung. Am 01.09. wur<strong>de</strong>n Kohlmeise, Bachstelze, Eichelhäher, Ringeltaube,<br />

Dohle, Amsel, Grünspecht, Star, Elster und Mäusebussard festgestellt.<br />

Reptilien konnten bei <strong>de</strong>r Begehung am 01.09.2010 nicht nachgewiesen wer<strong>de</strong>n 2 . Der Engergraben<br />

wäre zwar potenziell als Lebensraum für Reptilien geeignet, jedoch fehlen aufgrund <strong>de</strong>r dichten<br />

Vegetation und <strong>de</strong>r Westexposition <strong>de</strong>rzeit vor allem geeignete Sonnenplätze 3 . Der Engergraben hat<br />

<strong>de</strong>nnoch eine Funktion als lineare Vernetzungsstruktur zwischen <strong>de</strong>m Nie<strong>de</strong>rwald und <strong>de</strong>r Ortslage<br />

innerhalb <strong>de</strong>r Weinberge und sollte einschließlich <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen Mauern in dieser Form erhalten<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

3 ARTEN- UND BIOTOPSCHUTZRECHTLICHE BEURTEILUNG<br />

Bei <strong>de</strong>r fachlichen Abschätzung, ob <strong>de</strong>r Bebauungsplan „Engergraben“ einen Verstoß gegen die<br />

Verbote <strong>de</strong>r §§ 30 und 44 BNatSchG vorbereiten könnte, sind die folgen<strong>de</strong>n Aspekte von Be<strong>de</strong>utung:<br />

Vorkommen geschützter Biotoptypen im Plangebiet<br />

Im Plangebiet sind keine gesetzlich geschützten Biotoptypen nach § 30 BNatSchG vorhan<strong>de</strong>n. Auch<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gehölzbestand <strong>de</strong>s Engergraben (Hecken und Feldgehölze) fällt seit <strong>de</strong>r Novellierung <strong>de</strong>s<br />

BNatSchG nicht mehr unter <strong>de</strong>n Biotopschutz.<br />

Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Pflanzenarten im Plangebiet<br />

Artenschutzrechtlich relevante Pflanzenarten wur<strong>de</strong>n nicht festgestellt und sind aufgrund <strong>de</strong>s hohen<br />

Nährstoffniveaus nicht zu erwarten.<br />

2 Ein qualitativer Nachweis <strong>de</strong>r Zaunei<strong>de</strong>chse ist bei optimalen Bedingungen oft schon bei einer Begehung pro<br />

Standort zu erbringen. Beson<strong>de</strong>rs geeignet sind die Monate April bis Juni sowie September (NICOLAY &<br />

ALFERMANN 2004).<br />

3 Neben Sonnplätzen sind für Mauerei<strong>de</strong>chsen tiefe Fels- und Mauerspalten von ausschlaggeben<strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung.<br />

Bei einem optimalen Deckungsgrad <strong>de</strong>r Vegetation von 10–40% fin<strong>de</strong>n die Tiere Plätze zum Aufheizen, zum<br />

Verstecken sowie zur Nahrungssuche (FUHRMANN 2005).<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Rü<strong>de</strong>sheim</strong> 8<br />

Bebauungsplan „Engergraben“, arten- und biotopschutzschutzrechtliche Beurteilung<br />

Tötungsverbot<br />

Die Beachtung <strong>de</strong>s Tötungsverbots spielt nur bei <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>r späteren Baumaßnahmen eine<br />

Rolle. Da aber auf <strong>de</strong>n Rebflächen das Auftreten von artenschutzrechtlich relevanten Arten nicht zu<br />

erwarten ist, kann das Risiko <strong>de</strong>r Tötung geschützter Tierarten verneint wer<strong>de</strong>n.<br />

Störungsverbot<br />

Eine erhebliche Störung <strong>de</strong>r geschützten Arten ist verboten, wenn sich dadurch eine Verschlechterung<br />

<strong>de</strong>s Erhaltungszustands <strong>de</strong>r lokalen Population <strong>de</strong>r betroffenen Art ergibt. Das ist aber nicht <strong>de</strong>r Fall,<br />

solange <strong>de</strong>r Engergraben durch die Siedlungserweiterung nicht beeinträchtigt wird. Eine<br />

Verschlechterung <strong>de</strong>s Erhaltungszustands einer lokalen Population ist nicht wahrscheinlich, da es<br />

ausreichend Ausweichmöglichkeiten im unmittelbaren Umfeld in Richtung Nie<strong>de</strong>rwald gibt. Aufgrund<br />

<strong>de</strong>r geringen Breite <strong>de</strong>s Engergrabens und <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n Vorbelastungen (Ran<strong>de</strong>inflüsse durch<br />

intensiven Weinbau, vorhan<strong>de</strong>ne Wohnbebauung) ist davon auszugehen, dass keine essenziellen<br />

Habitatelemente geschützter Tierarten beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n. Ein Ausweichen vor Störungen ist<br />

möglich, ohne dass sich dadurch die lokale Population reduzieren wird.<br />

Beeinträchtigung von Lebensstätten<br />

Lebensstätten von geschützten Tierarten und europäischen Vogelarten sind unter <strong>de</strong>r Maßgabe <strong>de</strong>r<br />

Erhaltung <strong>de</strong>s Engergrabens nach <strong>de</strong>rzeitigem Kenntnisstand nur unerheblich betroffen.<br />

4 FAZIT<br />

Für die Flora und Fauna <strong>de</strong>s Plangebiets ergibt sich nach <strong>de</strong>m aktuellen Kenntnisstand keine<br />

artenschutzrechtliche Problematik. Das Töten von geschützten Arten, die erhebliche Störung von<br />

Arten o<strong>de</strong>r die erhebliche Schädigung ihrer Lebensstätten lässt sich vermei<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r<br />

Engergraben nicht beeinträchtigt wird. Zu<strong>de</strong>m sind die geplanten Festsetzungen (Art und Maß <strong>de</strong>r<br />

baulichen Nutzung im Wohngebiet, Festsetzung von Abstandsflächen und Bepflanzungsmaßnahmen)<br />

dazu geeignet, dass das Vorhaben unter <strong>de</strong>r Erblichkeitsschwelle bleibt.<br />

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Lin<strong>de</strong>n 09/2010


<strong>Stadt</strong> <strong>Rü<strong>de</strong>sheim</strong> 9<br />

Bebauungsplan „Engergraben“, arten- und biotopschutzschutzrechtliche Beurteilung<br />

5 FOTODOKUMENTATION<br />

Foto 1: Blick von Nor<strong>de</strong>n auf das Plangebiet und <strong>de</strong>n<br />

Bewuchs <strong>de</strong>s Engergrabens.<br />

Foto 2: Das Plangebiet am Ortseingang von<br />

<strong>Rü<strong>de</strong>sheim</strong> von <strong>de</strong>r L 3034 aus betrachtet.<br />

Foto 3: Im Engergraben wur<strong>de</strong>n Gehölze<br />

zurückgeschnitten und alte Mauern freigestellt.<br />

Foto 4: Der Engergraben im Bereich <strong>de</strong>s Plangebiets<br />

mit einer dichten Schleiergesellschaft.<br />

Foto 5: Das Plangebiet wird von zwischen <strong>de</strong>n Reihen<br />

begrünten Rebflächen eingenommen.<br />

Foto 6: Stark beschattete Natursteinmauer am Rand<br />

<strong>de</strong>s Plangebiets am Engergraben.<br />

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