2 Textliche Festsetzungen nach BauGB und BauNVO
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Stadt Lich, Kernstadt, Bebauungsplan Nr. 6, "Fasanerie", 2. Änderung im Bereich Fuchsstrauch 1<br />
2 <strong>Textliche</strong> <strong>Festsetzungen</strong> <strong>nach</strong> <strong>BauGB</strong> <strong>und</strong> <strong>BauNVO</strong><br />
2.0 Für den Geltungsbereich der 2. Änderung gilt:<br />
Entgegenstehende zeichnerische <strong>und</strong> textliche <strong>Festsetzungen</strong> der Bebauungspläne<br />
a) Nr. 6 „Fasanerie“<br />
b) Nr. 6 „Fasanerie“ - 1. Änderung<br />
c) Nr. 39 „Bettenhäuser Weg/ Im Entenpfuhl“ <strong>und</strong> Nr. 6 „Fasanerie“<br />
d) Nr. 11 „Teilgebiet Kolnhäuser Straße“<br />
e) Nr. 11 „Teilgebiet Kolnhäuser Straße“ – 1. Änderung<br />
werden durch die 2. Änderung (im Bereich Fuchsstrauch) des Bebauungsplanes Nr. 6 „Fasanerie“<br />
aufgehoben.<br />
2.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 <strong>BauGB</strong> i.V.m. § 1 Abs. 5 <strong>und</strong> 6 <strong>BauNVO</strong> gilt für das MI2 <strong>und</strong> MI3:<br />
Vergnügungsstätten sind unzulässig.<br />
2.2 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 <strong>BauGB</strong> i.V.m. §§ 1 Abs. 5 <strong>und</strong> 6 <strong>BauNVO</strong> gilt für das MI3: Wohngebäude<br />
sind unzulässig. Ausnahmsweise können aber Betriebswohnungen von Gewerbebetrieben<br />
oder Geschäftsgebäuden zugelassen werden, sofern sie untergeordnet sind.<br />
2.3 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 <strong>BauGB</strong> i.V.m. § 1 Abs. 9 <strong>BauNVO</strong> gilt für das MI2 <strong>und</strong> MI3: Einzelhandelsverkaufsflächen<br />
für Lebensmittel, Getränke, Papierwaren <strong>und</strong> sonstige innenstadtrelevante<br />
Sortimente i.S. Anlage 1 zu den Hinweisen <strong>und</strong> Erläuterungen zu großflächigen Einzelhandelsvorhaben<br />
im Bau- <strong>und</strong> Landesplanungsrecht – Neufassung 2005 (Einzelhandelserlass<br />
Hessen) sind unzulässig.<br />
2.4 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 <strong>und</strong> § 18 Abs. 1 <strong>BauNVO</strong> zur Höhenentwicklung von Gebäuden<br />
innerhalb des WA1.<br />
Die maximale Traufhöhe darf 5,50 m nicht überschreiten.<br />
Die Traufhöhe wird gemessen ab Oberkante-Fahrbahnmitte der jeweiligen Erschließungsstraße<br />
(gemessen in der Mitte des Gr<strong>und</strong>stücks an der jeweiligen Erschließungsstraße, im<br />
Bereich der Gr<strong>und</strong>stücke des WA1 an der Wendeanlage in der Mitte der Zufahrt zum<br />
Gr<strong>und</strong>stück) bis zum Schnittpunkt der Gebäudeaußenkante (aufgehendes Mauerwerk) mit<br />
der Oberkante Dachhaut. Bei reinen Pultdächern beträgt die Firsthöhe 7,0 m, bei versetzten<br />
Pultdächern beträgt die Firsthöhe 7,5 m.<br />
2.5 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 <strong>BauGB</strong> gilt für das WA1:<br />
Im WA1 sind je Wohngebäude max. 3 Wohnungen (bei Doppelhäusern zählt jede Haushälfte)<br />
zulässig.<br />
2.6 Gemäß § 9 Abs.1 Nr. 1 <strong>BauGB</strong> i.V.m. § 20 Abs. 3 <strong>BauNVO</strong> gilt für das WA1:<br />
Bei der Berechnung der Geschossfläche sind die Gr<strong>und</strong>flächen von Aufenthaltsräumen in<br />
anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse i.S. der HBO sind, einschließlich der zu ihnen<br />
gehörenden Treppenräume <strong>und</strong> einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.<br />
2.7 Landschaftspflegerische <strong>und</strong> eingriffsminimierende <strong>Festsetzungen</strong> gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20<br />
<strong>und</strong> § 9 Abs. 1 Nr. 25 <strong>BauGB</strong>:<br />
2.7.1 Gehwege, Garagenzufahrten, Pkw-Stellplätze <strong>und</strong> Hofflächen sind auf den Baugr<strong>und</strong>stücken<br />
in wasserdurchlässiger Weise zu befestigen, also z.B. mit Schotterrasen, Kies, Rasengittersteinen<br />
oder weitfugigem Pflaster. Das auf diesen Flächen anfallende Niederschlagswasser<br />
ist, sofern es die Untergr<strong>und</strong>verhältnisse zulassen, zu versickern.<br />
2.7.2 Gemäß Plankarte gilt es pro Symbol einen standortgerechten Laubbaum zu pflanzen <strong>und</strong><br />
fachgerecht zu pflegen.<br />
Planungsbüro Holger Fischer , 35440 Linden – 05/08
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2.8 Gr<strong>und</strong>sätzlich sind für Pflanzmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 <strong>BauGB</strong> <strong>und</strong> gemäß § 9<br />
Abs. 1 Nr. 25 <strong>BauGB</strong> sowie zur Bepflanzung der Gr<strong>und</strong>stücksfreiflächen standortgerechte<br />
heimische Laubgehölze zu wählen, ergänzt werden können kulturhistorisch bedeutsame<br />
oder eingebürgerte Arten (z.B. Flieder Syringa vulgaris). Arten (Auswahl) siehe 2.9.<br />
2.9 Artenauswahl (Empfehlung) <strong>und</strong> Pflanzabstände für Anpflanzungen auf den Baugr<strong>und</strong>stücken:<br />
Bäume 2.Ordnung<br />
Acer campestre - Feldahorn<br />
Carpinus betulus - Hainbuche<br />
Prunus avium - Vogelkirsche<br />
Prunus padus - Traubenkirsche<br />
Salix caprea - Salweide<br />
Sorbus aucuparia* - Vogelbeere<br />
Tilia platyphyllos - Sommerlinde<br />
sowie bewährte standortgerechte einheimische Obstbaumsorten<br />
Sträucher<br />
Cornus sanguinea - Roter Hartriegel<br />
Corylus avellana - Hasel<br />
Virburnum opulus - Gew. Schneeball<br />
Crataegus monogyna <strong>und</strong> laevigata - Weißdorn<br />
Euonymus europaea - Pfaffenhütchen<br />
Lonicera xylosteum - Heckenkirsche<br />
Rubus fruticosus agg. - Brombeere<br />
Sambucus nigra - Schw. Hol<strong>und</strong>er<br />
Prunus spinosa - Schlehe<br />
Kletterpflanzen<br />
Clematis vitalba - Gem. Waldrebe<br />
Hedera helix - Efeu<br />
Humulus lupulus - Hopfen<br />
Lonicera caprifolium - Geißblatt<br />
tricuspidata "Veitchii" - Wilder Wein<br />
Auf die Grenzabstände für Pflanzungen gemäß §§ 38-40 Hess. Nachbarschaftsgesetz wird<br />
verwiesen.<br />
3 Bauordnungsrechtliche <strong>Festsetzungen</strong> (integrierte Orts- <strong>und</strong> Gestaltungssatzung)<br />
<strong>nach</strong> <strong>BauGB</strong> i.V.m. HBO:<br />
3.1 Dachgestaltung gemäß § 9 Abs. 4 <strong>BauGB</strong> i.V.m. § 81 Abs.1 Nr. 1 HBO:<br />
3.1.1 Zulässig sind Sattel- <strong>und</strong> Walmdächer (auch Krüppelwalm) mit einer Dachneigung von mind.<br />
25° sowie Pultdächer <strong>und</strong> versetzte Pultdächer mit e iner Dachneigung bis 25°. Die Festsetzung<br />
gilt nur für die Hauptdächer der Gebäude, bei Nebendächern sind Abweichungen zulässig,<br />
Flachdächer sind zu begrünen.<br />
3.1.2 Bei Garagen, überdachten PKW-Stellplätzen <strong>und</strong> Nebenanlagen i.S.v. §§ 12 <strong>und</strong> 14 <strong>BauNVO</strong><br />
sind Dächer mit einer Dachneigung unter 25° zulässi g. Flachdächer sind zu begrünen.<br />
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3.1.3 Zur Dacheindeckung sind rote (hell bis dunkel), rotbraun <strong>und</strong> dunkle Farbtöne (schwarz,<br />
grau <strong>und</strong> anthrazit) zu verwenden. Nicht zulässig sind spiegelnde oder reflektierende Dacheindeckungen.<br />
Solaranlagen / Photovoltaikanlagen sind ausdrücklich zulässig.<br />
3.2 Gestaltung der Einfriedungen gemäß § 9 Abs. 4 <strong>BauGB</strong> i.V.m. § 81 Abs.1 Nr. 3 HBO:<br />
Einfriedungen sind als Laubhecke, naturbelassene Holzzäune oder aus Drahtgeflecht i.V. mit<br />
Laubstrauchhecken oder Kletterpflanzen zu errichten (siehe Artenliste 2.9). Mauersockel sind<br />
unzulässig.<br />
3.3 Gestaltung der Gr<strong>und</strong>stücksfreiflächen gemäß § 9 Abs. 4 <strong>BauGB</strong> i.V.m. § 81 Abs. 1 Nr. 5 HBO:<br />
Mind. 60% der Gr<strong>und</strong>stücksfreiflächen sind als Garten oder Grünfläche anzulegen. Hiervon<br />
sind mindestens 20% mit standortgerechten einheimischen Laub- oder Obstgehölzen zu bepflanzen<br />
(siehe Artenliste 2.9). Es gelten 1 Baum 25 m², ein Strauch 10 m². Die <strong>nach</strong> § 9 Abs. 1<br />
Nr. 25 <strong>BauGB</strong> gemäß Plankarte <strong>und</strong> <strong>Festsetzungen</strong> vorzunehmenden Anpflanzungen werden<br />
angerechnet.<br />
4 Wasserrechtliche Festsetzung (<strong>BauGB</strong> i.V.m. HWG)<br />
4.1 Verwendung von Niederschlagswasser gemäß § 9 Abs. 4 <strong>BauGB</strong> i.V.m. § 42 Abs. 3 HWG:<br />
Niederschlagswasser nicht begrünter Dachflächen ist zu sammeln <strong>und</strong> zu verwerten, sofern<br />
wasserwirtschaftliche <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitliche Belange nicht entgegenstehen.<br />
5 Hinweise<br />
5.1 Die Garagen <strong>und</strong> Stellplätze betreffenden <strong>Festsetzungen</strong> werden subsidiär durch die Vorschriften<br />
der Stellplatzsatzung der Stadt Lich in der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung geltenden<br />
Fassung ergänzt.<br />
5.2 Gemäß § 20 HDSchG:<br />
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege,<br />
Archäologische Denkmalpflege, oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich<br />
anzuzeigen.<br />
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Stadt Lich, Kernstadt, Bebauungsplan Nr. 6, "Fasanerie", 2. Änderung im Bereich Fuchsstrauch 4<br />
Verfahrensvermerke<br />
1. Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a <strong>BauGB</strong>:<br />
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde durch die Stadtverordnetenversammlung<br />
am __.__.____ gefasst. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am __.__.____ im Amtsblatt der<br />
Stadt Lich.<br />
2. Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 <strong>BauGB</strong> i.V.m. § 3 Abs. 2 <strong>BauGB</strong>:<br />
Der Bebauungsplan wurde für die betroffene Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 <strong>BauGB</strong> in der Zeit vom<br />
__.__.____ bis __.__.____ öffentlich ausgelegt. Die Bekanntmachung der Auslegung erfolgte am<br />
__.__.____ im Amtsblatt der Stadt Lich.<br />
3. Beteiligung der betroffenen Behörden <strong>und</strong> sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2<br />
Nr. 3 <strong>BauGB</strong> i.V.m. § 4 Abs. 2 <strong>BauGB</strong>:<br />
Der Planentwurf wurde mit Schreiben vom __.__.____ an die betroffenen Behörden <strong>und</strong> sonstiger Träger<br />
öffentlicher Belange verschickt. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahmen wurde analog der Beteiligung<br />
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 <strong>BauGB</strong> in der Zeit vom __.__.____ bis __.__.____ festgelegt.<br />
4. Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 <strong>BauGB</strong>:<br />
Der Planentwurf wurde am __.__.____ als Satzung beschlossen.<br />
Bestätigung der Vermerke 1.-4.<br />
Planungsbüro Holger Fischer , 35440 Linden – 05/08<br />
Siegel der Stadt<br />
Lich, den __.__.____ ___________<br />
Bürgermeister<br />
5. In-Kraft-Treten gemäß § 10 Abs. 3 <strong>BauGB</strong>:<br />
Der Bebauungsplan wurde am __.__.____ ortsüblich bekannt gemacht. Damit hat der Bebauungsplan<br />
Rechtskraft erlangt.<br />
Siegel der Stadt<br />
Lich, den __.__.____ ___________<br />
Bürgermeister