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Gemeinde Heuchelheim, Ortsteil Heuchelheim Begründung zum ...

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heuchelheim</strong>, <strong>Ortsteil</strong> <strong>Heuchelheim</strong><br />

<strong>Begründung</strong><br />

<strong>zum</strong> Entwurf des<br />

Bebauungsplanes „Auf der Bölz“<br />

1. Änderung<br />

Planstand: 05.03.2009<br />

Bearbeiter<br />

Dipl.-Geogr. Holger Fischer / Dipl.-Ing. Raumplanung Nina Späth<br />

Planungsbüro Holger Fischer – Konrad-Adenauer-Straße 16 – 35440 Linden Tel 06403 9537 – 0 Fax 9537-30


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heuchelheim</strong>, <strong>Ortsteil</strong> <strong>Heuchelheim</strong>: Bebauungsplan „Auf der Bölz“ 1. Änd. 2<br />

Inhalt<br />

1 Vorbemerkungen ............................................................................................................................ 3<br />

1.1 Veranlassung und Planziel..................................................................................................... 3<br />

1.2 Räumlicher Geltungsbereich.................................................................................................. 4<br />

1.3 Übergeordnete Planungen..................................................................................................... 5<br />

2 Inhalt und Festsetzungen ............................................................................................................... 5<br />

2.1 Art der baulichen Nutzung...................................................................................................... 6<br />

2.2 Maß der baulichen Nutzung................................................................................................... 6<br />

2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche .................................................................... 7<br />

2.4 Zahl der Wohneinheiten ......................................................................................................... 8<br />

2.5 Verkehrsflächen ..................................................................................................................... 8<br />

2.6 Öffentliche Grünflächen .........................................................................................................8<br />

2.7 Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen ............................................................................ 9<br />

3 Orts- und Gestaltungssatzung ........................................................................................................ 9<br />

3.1 Dachform, Dachneigung, Dacheindeckung ........................................................................... 9<br />

3.2 Drempel, Gauben, Dacheinschnitte ....................................................................................... 9<br />

3.3 Gestaltung der Einfriedungen .............................................................................................. 10<br />

3.4 Gestaltung der Stellplätze sowie der Grundstücksfreiflächen ............................................. 10<br />

4 Berücksichtigung landschaftspflegerischer Belange .................................................................... 10<br />

5 Wasserwirtschaft / Grundwasserschutz / Altlasten / Bergbau...................................................... 11<br />

6 Immissionsschutz.......................................................................................................................... 12<br />

7 Sonstige Infrastruktur.................................................................................................................... 12<br />

8 Bodenordnung .............................................................................................................................. 13<br />

9 Städtebauliche Vorkalkulation ...................................................................................................... 13<br />

10 Aus dem Verfahren....................................................................................................................... 13<br />

Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden 03 / 2009


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heuchelheim</strong>, <strong>Ortsteil</strong> <strong>Heuchelheim</strong>: Bebauungsplan „Auf der Bölz“ 1. Änd. 3<br />

1 Vorbemerkungen<br />

1.1 Veranlassung und Planziel<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heuchelheim</strong> hat bereits im Zeitraum 1984 - 1985 durch die Aufstellung des Bebauungsplanes<br />

„Auf der Bölz“ eine Wohnsiedlungsentwicklung im Norden der Ortslage <strong>Heuchelheim</strong> planungsrechtlich<br />

vorbereitet. Ein Vollzug der Bauleitplanung hat bisher noch nicht stattgefunden, da der<br />

räumliche Schwerpunkt in dieser Hinsicht an anderer Stelle im <strong>Gemeinde</strong>gebiet gesetzt wurde. Zwischenzeitlich<br />

sind diese Entwicklungsmöglichkeiten jedoch zu weiten Teilen ausgeschöpft und es sind<br />

nur noch in geringem Umfang Wohnbaugrundstücke in der <strong>Gemeinde</strong> verfügbar. Um die kontinuierliche<br />

Nachfrage nach entsprechenden Flächen befriedigen zu können, soll der Standort Bölz zeitnah<br />

erschlossen und einer Vermarktung zugeführt werden.<br />

Die Vorgaben des rechtskräftigen Bebauungsplanes, der neben einer Reihenhausbebauung, auch bis<br />

zu 3-geschossige Mehrfamilienhäuser und Grundstücksgrößen bis zu 1.000 m² vorsieht, wird in seinen<br />

Festsetzungen nicht mehr den heutigen Ansprüchen an eine Siedlungsentwicklung gerecht. Die<br />

<strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heuchelheim</strong> hat daher die Aufstellung einer 1. Änderung des<br />

Bebauungsplanes beschlossen. Das Planziel der Bauleitplanung wird in der <strong>Begründung</strong> des Aufstellungsbeschlusses<br />

in der folgenden Weise beschrieben: „Planziel ist die Optimierung des Erschließungskonzeptes<br />

unter Berücksichtigung der gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB bei der Aufstellung von<br />

Bauleitplänen besonders zu berücksichtigenden Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bevölkerungsstrukturen,<br />

der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und der Anforderungen kostensparenden<br />

Bauens durch die Gewährleistung größtmöglicher Flexibilität bei der Ausparzellierung neuer<br />

Baugrundstücke. Hinzu kommt die Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung, der durch die<br />

Aufteilung des gesamten Allgemeinen Wohngebietes in 2-3 Bau- respektive Erschließungsabschnitte<br />

Rechnung getragen wird.“ Dies impliziert, dass die im rechtskräftigen Bebauungsplan ausgewiesene<br />

Art der baulichen Nutzung – Allgemeines Wohngebiet im Sinne § 4 BauNVO – weiterhin fortgilt und<br />

die Änderungen in den Festsetzungen des Bebauungsplanes vorrangig die Modifizierung des Erschließungskonzeptes<br />

und die Anpassung des Maß der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren<br />

Grundstücksflächen an die geänderten städtebaulichen Rahmenbedingungen umfassen. Aber auch<br />

Themen wie grünordnerische und gestalterische Festsetzungen im Sinne § 81 Hessische Bauordnung<br />

(HBO) sind zu überprüfen und fortzuschreiben.<br />

Weiterhin ist anzusprechen, dass im Plangebiet teilweise Bauflächen zurückgenommen werden, um<br />

naturschutzfachlichen Belangen Rechnung zu tragen und höherwertige Biotopstrukturen zu sichern.<br />

Schließlich wird der Geltungsbereich gegenüber dem Ursprungsplan geringfügig erweitert, um eine<br />

Fläche zur Errichtung eines Regenrückhaltebeckens planungsrechtlich vorzubereiten.<br />

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit der Überplanung soziale, ökologische und<br />

ökonomische Belange im Sinne des Nachhaltigkeitsgrundsatzes vermehrt Eingang in das Nutzungskonzept<br />

finden und eine den heutigen Ansprüchen gerecht werdende Bebauung vorbereitet wird. Das<br />

Erschließungskonzept bietet große Flexibilität hinsichtlich der entstehenden Grundstücksgrößen,<br />

nimmt die im Umfeld des Plangebietes vorhandenen Gestaltungsmerkmale auf und schafft an verschiedenen<br />

Stelle eine Verknüpfung mit dem vorhandenen Straßenverkehrsnetz, um das aus der<br />

Umsetzung der Planung resultierende Verkehrsaufkommen gleichmäßig zu verteilen. In der Zusammenschau<br />

dieser Aspekte handelt es sich um eine zukunftsfähige Planung, die auch langfristig als<br />

Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit von Bauvorhaben dienen kann.<br />

Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden 03 / 2009


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heuchelheim</strong>, <strong>Ortsteil</strong> <strong>Heuchelheim</strong>: Bebauungsplan „Auf der Bölz“ 1. Änd. 4<br />

Aufgrund der im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen<br />

wurde der Bebauungsplan in einigen Punkten überarbeitet. Dies umfasst insbesondere die folgenden<br />

Aspekte: Die geplante Parkanlage wird zu Gunsten der Ausweisung einer Fläche für Maßnahmen <strong>zum</strong><br />

Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zurückgenommen. Der Geltungsbereich<br />

des Bebauungsplanes wird um Flächen für Maßnahmen <strong>zum</strong> Schutz, zur Pflege und zur<br />

Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft erweitert, um hier Ausgleichsmaßnahmen für die Belange<br />

des Artenschutzes durchführen zu können. Schließlich werden die bauordnungsrechtlichen<br />

Gestaltungsvorschriften hinsichtlich des Aspekts der Dacheindeckung überarbeitet.<br />

1.2 Räumlicher Geltungsbereich<br />

Das Plangebiet liegt im nördlichen Anschluss an die vorrangig in den 1950er – 1970er Jahren entstandenen<br />

Wohnsiedlungsgebiete des <strong>Ortsteil</strong>s <strong>Heuchelheim</strong>. Die Nutzung im Geltungsbereich des<br />

Bebauungsplanes stellt sich überwiegend als landwirtschaftliche Ackerfläche dar. Vereinzelt sind<br />

Obstbaumbestände vorhanden. An das Plangebiet grenzen die folgenden Nutzungen an:<br />

Nordosten: landwirtschaftliche Nutzflächen<br />

Südosten: Wohnbebauung<br />

Südwesten: Wohnbebauung<br />

Nordwesten: landwirtschaftliche Nutzflächen<br />

Das Plangebiet im Luftbild<br />

Die Größe des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes beträgt 8,4 ha. Davon entfallen 5,8 ha auf<br />

die Wohnbauflächen, 1,3 ha auf die Verkehrsflächen und öffentlichen Grünflächen (Straßen, landwirtschaftliche<br />

Wege, Fußwege, Spielplatz, Verkehrsbegleitgrün), 1,0 ha auf die Flächen für Maßnahmen<br />

<strong>zum</strong> Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und 0,3 ha auf das<br />

Regenrückhaltebecken.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heuchelheim</strong>, <strong>Ortsteil</strong> <strong>Heuchelheim</strong>: Bebauungsplan „Auf der Bölz“ 1. Änd. 5<br />

1.3 Übergeordnete Planungen<br />

Der Regionalplan Mittelhessen stellt das Plangebiet als Siedlungsbereich Bestand dar. Der Bebauungsplan<br />

ist damit gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst.<br />

Der wirksame Flächennutzungsplan der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heuchelheim</strong> stellt das Plangebiet als geplante<br />

Wohnbaufläche sowie als öffentliche Grünfläche dar. Der Bebauungsplan ist daher in kleinen Bereichen<br />

nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Dieses Abweichen ist nach Auffassung der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Heuchelheim</strong> jedoch unbeachtlich, da der Umfang der dargestellten Bauflächen reduziert wird<br />

und die öffentliche Grünfläche eine Ausweichung als Fläche für Maßnahmen <strong>zum</strong> Schutz, zur Pflege<br />

und zur Entwicklung von Natur und Landschaft erfährt.<br />

Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan<br />

2 Inhalt und Festsetzungen<br />

Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die<br />

sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber<br />

künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende<br />

sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige<br />

Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in<br />

Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und<br />

Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. In Ausführung dieser Grundnormen sind<br />

die im Folgenden erläuterten zeichnerischen und textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplan<br />

aufgenommen worden.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heuchelheim</strong>, <strong>Ortsteil</strong> <strong>Heuchelheim</strong>: Bebauungsplan „Auf der Bölz“ 1. Änd. 6<br />

2.1 Art der baulichen Nutzung<br />

Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes im Sinne § 4 BauNVO, das vorwiegend dem Wohnen<br />

dient. Zulässig sind<br />

1. Wohngebäude,<br />

2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, sowie<br />

nicht störende Handwerksbetriebe,<br />

3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.<br />

Ausnahmsweise können zugelassen werden<br />

1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,<br />

2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,<br />

3. Anlagen für Verwaltungen,<br />

4. Gartenbaubetriebe,<br />

5. Tankstellen.<br />

Städtebauliche Gründe für den Ausschluss einzelner allgemein oder ausnahmsweise zulässiger Nutzungen<br />

liegen mit einer Ausnahme nicht vor. Es gilt lediglich Mobilfunkanlagen im Sinne § 4 Abs. 3 Nr.<br />

2 BauNVO von der Zulässigkeit auszuschließen, um damit die Strahlenbelastungen für die zukünftigen<br />

Anwohner im Sinne des gemeindlichen Vorsorgeprinzips möglichst zu minimieren.<br />

2.2 Maß der baulichen Nutzung<br />

Das Maß der baulichen Nutzung wird durch Grund- und Geschossflächenzahl bestimmt, die angeben,<br />

wie viele Quadratmeter Grund- bzw. Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig<br />

sind. Weiterhin werden verschiedenartige Festsetzungen zur Steuerung der Höhenentwicklung im<br />

Plangebiet in den Bebauungsplan aufgenommen.<br />

Grundflächenzahl (GRZ)<br />

Die Grundflächenzahl wird für das gesamte Plangebiet einheitlich auf eine GRZ = 0,35 festgesetzt. Sie<br />

wird damit gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan reduziert, um auch an dieser Stelle das<br />

Ziel einer aufgelockerten freistehenden Bebauung zu dokumentieren. Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO<br />

gilt, dass die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren<br />

Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne § 14 und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche um<br />

bis zu 50 % überschritten werden darf. Dies bedeutet, dass max. 52 % der Grundstücksfläche einer<br />

baulichen Nutzung zugeführt werden dürfen.<br />

Gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan stellt dies eine deutliche Reduzierung dar. Insbesondere,<br />

da die bei der Beurteilung der Zulässigkeit baulicher Anlagen innerhalb des Geltungsbereiches<br />

des Ursprungsbebauungsplanes zu Grunde zu legende Baunutzungsverordnung aus dem Jahr 1977<br />

eine Grundflächenbegrenzung für Nebenanlagen nicht kennt und daher – <strong>zum</strong>indest theoretisch –<br />

eine Vollversiegelung möglich wäre.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heuchelheim</strong>, <strong>Ortsteil</strong> <strong>Heuchelheim</strong>: Bebauungsplan „Auf der Bölz“ 1. Änd. 7<br />

Geschossflächenzahl (GFZ)<br />

Die Geschossflächenzahl wird differenziert für die einzelnen Teilbaugebiete festgesetzt. Sie liegt daher<br />

bei GFZ = 0,7 im WA1 bzw. GFZ = 0,35 im WA2. Die Unterscheidung ist im Kontext mit der zulässigen<br />

Zahl der Vollgeschosse im Plangebiet zu sehen, die sich aus städtebaulichen Erwägungen ergibt.<br />

Die Geschossflächenzahl ist gemäß § 20 Abs. 3 BauNVO nach den Außenmaßen des Gebäudes in<br />

allen Vollgeschossen zu ermitteln. Dies bedeutet, dass ein Ausbau von Dach- oder Kellergeschoss für<br />

Wohnzwecke grundsätzlich ermöglicht wird, sofern diese die Vollgeschossdefinition nicht erfüllen.<br />

Zahl der Vollgeschosse (Z)<br />

Die zulässige Zahl der Vollgeschosse stellt ein Element zur Steuerung der Höhenentwicklung im<br />

Plangebiet dar. In § 2 Abs. 4 Hessische Bauordnung (HBO) werden Vollgeschosse in der folgenden<br />

Weise definiert<br />

Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber<br />

mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss)<br />

und ein Geschoss mit mindestens einer geneigten Dachfläche ist ein Vollgeschoss, wenn es<br />

diese Höhe über mehr als drei Viertel der Brutto-Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.<br />

Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Rohfußboden bis Oberkante Rohfußboden der darüber<br />

liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen.<br />

Für den überwiegenden Teil des Plangebietes (WA1) werden zwei Vollgeschosse als zulässig erklärt.<br />

Lediglich am nordwestlichen Rand des Plangebietes (WA2) im Übergang zur offenen Landschaft wird<br />

die Zahl der Vollgeschosse auf Z = I reduziert, um hier einen harmonischen Übergang zu schaffen und<br />

die Eingriffe in das Landschaftsbild zu reduzieren.<br />

Höhe baulicher Anlagen<br />

Da die Zahl der Vollgeschosse – bspw. aufgrund des grundsätzlich zulässigen Dachausbaus – allein<br />

nicht ausreicht, die absolute Höhe der Gebäude im Plangebiet zu steuern, wird ergänzend die maximal<br />

zulässige Firsthöhe im Bebauungsplan festgesetzt. Die Firsthöhe in Bezug auf das Niveau des<br />

Rohfußbodens im Erdgeschoss wird unter Berücksichtigung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse<br />

differenziert für WA1 und WA2 festgesetzt. Bei einer eingeschossigen Bauweise liegt sie bei 9,5 m,<br />

um bietet damit hinreichend Spielraum durch den Einsatz eines Drempels entsprechend den bauordnungsrechtlichen<br />

Gestaltungsvorschriften 3.1.8 attraktiven Wohnraum im Dachgeschoss zu schaffen.<br />

Für zweigeschossige Gebäude ist eine Firsthöhe von 11,5 m einzuhalten, wobei die Zulässigkeit von<br />

Drempeln bei dieser Gebäudeart in Abhängigkeit von der gewählten Dachneigung zu sehen ist (vgl.<br />

hierzu bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschrift 3.1.8).<br />

2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche<br />

Für beide Teilbaugebiete gilt die offene Bauweise, in der Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu<br />

errichten sind. Die Zulässigkeit der Gebäudetypen wird auf Einzel- und Doppelhäuser beschränkt, da<br />

sonstige Formen mit den städtebaulichen Zielvorstellungen für das Plangebiet unvereinbar sind.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heuchelheim</strong>, <strong>Ortsteil</strong> <strong>Heuchelheim</strong>: Bebauungsplan „Auf der Bölz“ 1. Änd. 8<br />

Die Ausweisung der überbaubaren Grundstücksflächen erfolgt flächenhaft lediglich unter Berücksichtigung<br />

der aus der HBO resultierenden Mindestgrenzabstände. Dieses Vorgehen bietet den künftigen<br />

Nutzern ein hohes Maß an Flexibilität hinsichtlich der Platzierung der baulichen Anlagen und trägt<br />

damit zur Vereinfachung des Vollzugs des Bebauungsplanes bei.<br />

Auf Grundlage des § 12 Abs. 6 BauNVO wird hinsichtlich der Zulässigkeit von Garagen und Carports<br />

als Einschränkung formuliert, dass diese lediglich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen<br />

sowie innerhalb der nicht-überbaubaren Grundstücksflächen in einem Abstand von max. 6,0 m zur<br />

Straßenbegrenzungslinie zulässig sind. Dies zielt darauf ab, rückwärtig gelegene und attraktive Freiflächen<br />

von einer Bebauung freizuhalten.<br />

2.4 Zahl der Wohneinheiten<br />

Ziel des Bebauungsplanes ist die Vorbereitung einer Siedlungserweiterung mit familiengerechter Bebauung.<br />

Auch soll generationenübergreifendes Wohnen gefördert werden. In diesem Sinne wird die<br />

Zahl der zulässigen Wohnungen auf max. 2 je Wohngebäude im Allgemeinen Wohngebiet begrenzt.<br />

2.5 Verkehrsflächen<br />

Das Erschließungskonzept knüpft an die im Umfeld des Plangebietes vorhandenen Erschließungsstraßen<br />

an und schafft damit die Voraussetzungen das aus der Umsetzung der Planung resultierende<br />

Verkehrsaukommen gleichmäßig auf das vorhandene Straßennetz zu verteilen. Hinsichtlich der Ausbaubreite<br />

der im Plangebiet vorgesehenen Straßenverkehrsflächen wird zwischen den Funktionen<br />

Hauptsammelstraße, Sammelstraße, Wohnstraße usw. unterschieden. Die Breite des Straßenraumes<br />

variiert daher zwischen 6,5 m – 10,0 m. Aussagen über den zu wählenden Ausbaustandard werden<br />

dabei nicht getroffen. Auch wird nicht festgelegt, ob Mischverkehrsflächen zu verwirklichen sind oder<br />

ob die unterschiedlichen Verkehrsarten nebeneinander geführt werden. Es obliegt damit der <strong>Gemeinde</strong><br />

im Rahmen der Erschließungsplanung über das angemessene Gestaltungs- und Nutzungskonzept<br />

für den Verkehrsraum zu entscheiden. Letztere Variante wird jedoch insbesondere für die Hauptsammelstraße<br />

empfohlen. Die hier festgesetzten Baumpflanzungen können im Rahmen der Erschließungsplanung<br />

sodann durch weitergehende grünordnerische Maßnahmen ergänzt werden.<br />

Der im Nordosten des Plangebietes vorhandene landwirtschaftliche Weg wird in seinem Bestand <strong>zum</strong><br />

Erhalt festgesetzt, um die Erreichbarkeit der angrenzenden Nutzflächen auch zukünftig gewährleisten<br />

zu können.<br />

2.6 Öffentliche Grünflächen<br />

An einer zentralen Stelle im Plangebiet wird eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung<br />

Spielplatz ausgewiesen. Dieser dient als Treffpunkt und zeichnet sich durch eine gute Erreichbarkeit<br />

aus. Auch trägt die Lage an einem Kreuzungspunkt von Verkehrsachsen dazu bei, dass eine soziale<br />

Kontrolle stattfinden kann. Über die Gestaltung ist im Vollzug des Bebauungsplanes zu entscheiden,<br />

so dass nur in geringem Umfang Pflanzfestsetzungen getroffen werden.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heuchelheim</strong>, <strong>Ortsteil</strong> <strong>Heuchelheim</strong>: Bebauungsplan „Auf der Bölz“ 1. Änd. 9<br />

2.7 Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen<br />

Um die für die Versorgung des Plangebietes notwendige Infrastruktur im Bereich der Elektrizität vorhalten<br />

zu können, wir im Bebauungsplan ein Standort für eine Trafostation ausgewiesen. Eine geringfügige<br />

Verschiebung des Standortes aus funktionalen Gründen innerhalb der Grünfläche ist zulässig.<br />

Weiterhin wird nördlich angrenzend an den Plattweg eine Fläche mit der Zweckbestimmung Regenrückhaltebecken<br />

ausgewiesen, welches zur Aufnahme des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswasser<br />

notwendig wird.<br />

3 Orts- und Gestaltungssatzung<br />

Auf Grundlage der Ermächtigung des § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 HBO findet eine integrierte Ortsund<br />

Gestaltungssatzung Eingang in den Bebauungsplan. Die Festsetzungen erfolgen in enger Anlehnung<br />

an die Gestaltungsvorgaben für das angrenzende Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 1 „Kinzenbacher<br />

Seite“, für das im Jahr 1998 eine detaillierte Gestaltungssatzung erarbeitet wurde, um hinsichtlich<br />

der ortsbildprägenden Elemente ein gewisses Maß an Kontinuität zu dokumentieren.<br />

3.1 Dachform, Dachneigung, Dacheindeckung<br />

Der durch das Erschließungskonzept und die überbaubaren Grundstücksflächen plangewordene städtebauliche<br />

Entwurf findet seine Fortsetzung in der grundsätzlichen Forderung, den Gebäuden ein<br />

Dach zu geben, um die angestrebte Akzentuierung der Silhouette visuell wirksam werden zu lassen<br />

und Störungen durch strenge kubische Körper zu vermeiden.<br />

Zum Einsatz kommen Satteldächer und als Sonderformen gegeneinander versetzte Pultdächer, um<br />

die angestrebte einheitliche Gesamtgestalt des Baugebietes zu erreichen. Daher unterliegen auch<br />

Garagen und untergeordnete Nebenanlagen diesen Vorgaben. Die gewählte Dachform stellt das traditionelle<br />

Element der landschaftsbezogenen Baukörpergestaltung dar und vermittelt die vertraute Ausstrahlung<br />

zeitloser Architektur. Diese Bezugnahme gewährleistet einerseits die Akzeptanz der Vorgabe,<br />

ohne andererseits der individuellen Gestaltungsfreiheit abträglich zu sein. Diese kann sich beispielsweise<br />

ausdrücken in Giebelversätzen, Zwerchgiebeln oder Dachaufbauten, welche sich hinsichtlich<br />

ihrer Dimensionierung jedoch den regionstypischen Proportionen unterzuordnen haben.<br />

Die Dacheindeckung hat in den Farben rot, grau und braun zu erfolgen. Solaranlagen sind ausdrücklich<br />

zulässig. Deren Einsatz wird sogar entsprechend Punkt 5 der Plankarte empfohlen. Flach geneigte<br />

Dächer sind dauerhaft zu begrünen.<br />

3.2 Drempel, Gauben, Dacheinschnitte<br />

Das im Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung unterstellt einen regelmäßigen Dachausbau,<br />

was u.a. durch die Festsetzung der Zulässigkeit von Drempeln begünstigt wird. Der Belichtung<br />

der Räume unter dem Dach ist dabei besondere Aufmerksamkeit zu widmen, denn unsensible<br />

Eingriffe z.B. durch überbreite Gauben können den Charakter eines Hauses nachhaltig beeinträchtigen.<br />

Um die angestrebte räumliche Wirkung der Dächer und gleichzeitig eine ausreichende Belichtung der<br />

Räume unter dem Dach zu gewährleisten, wird die Zulässigkeit und Anordnung von Gauben differenziert<br />

festgesetzt: Zulässig sind Giebel- und Schleppgauben. Bei der Errichtung mehrere Gauben dürfen<br />

diese 40 % der jeweiligen Trauflänge (Versätze eingeschlossen) nicht überschreiten. Schleppgauben<br />

dürfen 80 % der Trauflänge nicht überschreiten. Die Eindeckung ist gemäß dem Hauptdach auszuführen,<br />

die Möglichkeit ergänzender Dachflächenfenster bleibt von dieser Festsetzung unberührt.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heuchelheim</strong>, <strong>Ortsteil</strong> <strong>Heuchelheim</strong>: Bebauungsplan „Auf der Bölz“ 1. Änd. 10<br />

In Abhängigkeit von ihrer Gestaltung können auch Dacheinschnitte störende Wirkungen für das Landschaftsbild<br />

mit sich bringen. Sie sind daher auf ein Maß von max. 3,0 m zu begrenzen und durch Einhaltung<br />

der Dachhauthöhe in die Dachlandschaft einzufügen.<br />

3.3 Gestaltung der Einfriedungen<br />

Grundstückseinfriedungen können in Abhängigkeit ihrer Ausführung ungewollte Trennwirkungen entfalten.<br />

Daher werden zur Sicherung des offenen Charakters entsprechende Festsetzungen in den<br />

Bebauungsplan aufgenommen. Zulässig sind Drahtgeflechtzäume und Holzlatten in senkrechter Gliederung<br />

bis zu einer Höhe von 1,5 m über natürlichem Gelände, wobei ein Mindestbodenabstand von<br />

0,15 m einzuhalten ist, um die Wanderwege wild lebender Tierarten, zu denen z.B. auch der Igel gehört,<br />

nicht zu behindern. Darauf begründend werden auch Mauer- und Betonsockel für rückwärtige<br />

und seitliche Grundstücksgrenzen ausgeschlossen.<br />

3.4 Gestaltung der Stellplätze sowie der Grundstücksfreiflächen<br />

PKW-Stellplätze sind aus Gründen der Minimierung des Eingriffs in den Wasser- und Bodenhaushalt<br />

mit Rasenkammersteinen, Schotter oder im Sandbett verlegten Pflaster zu befestigen. Diesbezüglich<br />

ist darüber hinaus auf die Vorschriften der Stellplatzsatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heuchelheim</strong> in der <strong>zum</strong><br />

Zeitpunkt der Bauantragstellung geltenden Fassung zu verweisen.<br />

Die Grundstücksfreiflächen sind zu mind. 30 % mit einheimischen, standortgerechten Laubgehölzen<br />

sowie bewährten Hochstammobstbäumen zu bepflanzen. Die Anpflanzung von Koniferen ist unzulässig,<br />

da diese keinen Lebensraum für wild lebende Tiere bieten und darüber hinaus auch kein Bestandteil<br />

der heimischen Flora sind.<br />

4 Berücksichtigung landschaftspflegerischer Belange<br />

Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sind die Belange von Natur und Landschaft sowie die Vermeidung und<br />

der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit<br />

des Naturhaushaltes in die Bauleitplanung einzustellen und in der Abwägung zu berücksichtigen.<br />

Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Festsetzungen als Flächen oder Maßnahmen<br />

<strong>zum</strong> Ausgleich. Alternativ können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB getroffen werden.<br />

Ein Ausgleich im Sinne § 1a BauGB wird jedoch nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor<br />

der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Da mit der Aufstellung des Bebauungsplanes<br />

„Auf der Bölz“ im Jahr 1984 der Eingriff planungsrechtlich vorbereitet wurde, bedarf es an<br />

dieser Stelle keiner erneuten Bewertung der Eingriffserheblichkeit.<br />

Einer Betrachtung bedarf allerdings die Frage des Artenschutzes im Sinne § 42 Abs. 1 BNatSchG. Die<br />

artenschutzrechtliche Prüfung <strong>zum</strong> Bebauungsplan „Auf der Bölz“ 1. Änderung kommt zu dem Ergebnis:<br />

„Die artenschutzrechtliche Prüfung des beschriebenen Vorhabens zur Ausweisung eines Allgemeinen<br />

Wohngebiets „Auf der Bölz“ kommt hinsichtlich der untersuchten Artengruppen zu dem Ergebnis,<br />

dass die Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG für die Mehrzahl der nachgewiesenen geschützten<br />

Arten nicht berührt werden, weil gemäß § 42 Abs. 5 BNatSchG die ökologische Funktion der von<br />

dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der geschützten Tierarten<br />

im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden kann.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heuchelheim</strong>, <strong>Ortsteil</strong> <strong>Heuchelheim</strong>: Bebauungsplan „Auf der Bölz“ 1. Änd. 11<br />

Erforderlich wird eine artenschutzrechtliche Ausnahme auf Ebene der Bauleitplanung für die Vogelarten<br />

Gartenrotschwanz und Grünspecht (Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) sowie den Steinkauz<br />

(§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), für baumbewohnende Fledermäuse (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) erst<br />

im Falle der direkten Betroffenheit nachweislich besiedelter Bäume. (…)<br />

Es empfiehlt sich, durch Auswahl geeigneter Kompensationsmaßnahmen räumlich und funktional<br />

geeignete Ersatzhabitate im Sinne des § 42 Abs. 5 Satz 4 BNatSchG zu entwickeln und damit die<br />

Voraussetzungen für eine artenschutzrechtliche Ausnahme zu schaffen. Da vor allem mit dem Steinkauz,<br />

aber auch mit Gartenrotschwanz und Grünspecht Arten betroffen sind, die in hohem Maße auf<br />

Baumhöhlen in älteren Streuobstbeständen angewiesen sind, sollte vorrangig auf eine Regeneration<br />

verbuschter Obstwiesen hingewirkt werden, da hierdurch bereits kurzfristig neue Habitate erschlossen<br />

werden können.“<br />

In Ausführung dieser Empfehlung werden im Bebauungsplan geeignete Standorte im Plangebiet bzw.<br />

hieran angrenzend als Flächen für Maßnahmen <strong>zum</strong> Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,<br />

Natur und Landschaft festgesetzt. Das Entwicklungsziel ist eine Streuobstwiese. Die Maßnahmen<br />

für diese Flächen werden in textlicher Festsetzung 2.3.1 benannt.<br />

Für die Belange des Umweltschutzes ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen,<br />

in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht<br />

beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht wurde unter Berücksichtigung des im Rahmen<br />

des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens ermittelten und zu Grunde zu legenden Umfang und<br />

Detaillierungsgrad erstellt. Er ist Bestandteil dieser <strong>Begründung</strong> und wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB<br />

öffentlich ausgelegt.<br />

5 Wasserwirtschaft / Grundwasserschutz / Altlasten / Bergbau<br />

Die nachfolgenden Ausführungen geben Aufschluss über die Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen<br />

Belange im Rahmen des Bauleitplanverfahrens.<br />

Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung<br />

Das Plangebiet unterliegt bisher keiner Nutzung, die einen Anschluss an das öffentliche Ver- und Entsorgungsnetz<br />

begründet. Es bedarf daher der Neuverlegung der entsprechenden Leitungsinfrastruktur<br />

ausgehend von dem in der Umgebung vorhandenen Netz. Die Entwässerung wird im Trennsystem<br />

erfolgen. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird von einer ausreichenden Netzkapazität ausgegangen.<br />

Am nordöstlichen Rand des Plangebietes wird eine Fläche für ein Regenrückhaltebecken festgesetzt.<br />

Dies wird notwendig, um das anfallende Niederschlagswasser zu sammeln und sukzessive in den<br />

Bierbach ableiten zu können, ohne die Hochwassersituation zu verschärfen.<br />

Hinzuweisen ist im Zusammenhang mit der Wasserversorgung auch auf die Möglichkeit der Substitution<br />

von Trink- durch Brauchwasser, für die unter Hinweis auf folgende Fundstelle keine besondere<br />

Festsetzung notwendig wird:<br />

Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden 03 / 2009


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heuchelheim</strong>, <strong>Ortsteil</strong> <strong>Heuchelheim</strong>: Bebauungsplan „Auf der Bölz“ 1. Änd. 12<br />

§ 42 HWG: Abwasser<br />

(3) Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, soll von demjenigen, bei dem es anfällt, verwertet werden,<br />

wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Niederschlagswasser soll darüber<br />

hinaus in geeigneten Fällen versickert werden.<br />

Da § 42 des Hessischen Wassergesetzes unmittelbar geltendes Recht darstellt und im Rahmen des<br />

Baugenehmigungsverfahren zu beachten ist, wobei der Begriff „soll“ dahingehend verstanden wird,<br />

dass nur bei nachweislich zu erwartenden Schwierigkeiten von dem Vollzug Abstand genommen werden<br />

darf, wird es für zulässig erachtet, hier auf die nachfolgende Ebene zu verweisen.<br />

Bodenversiegelung<br />

Der Bebauungsplan begrenzt die zulässige Versiegelung durch Festsetzungen zur wasserdurchlässigen<br />

Befestigung bestimmter Grundstücksteile.<br />

Überschwemmungsgebiet / Oberirdische Gewässer<br />

Überschwemmungsgebiete werden durch die vorliegende Planung nicht berührt. Im Plangebiet befinden<br />

sich ehemalige Entwässerungsgräben, die zwischenzeitlich jedoch in die landwirtschaftlichen<br />

Flächen einbezogen wurden. Eine Bedeutung für die Wasserwirtschaft kommt diesen daher nicht<br />

mehr zu.<br />

Trinkwasserschutzgebiete<br />

Trinkwasserschutzgebiete werden durch die vorliegende Planung nicht berührt.<br />

Altlastenverdächtige Flächen<br />

Altablagerungen, altlastenverdächtige Flächen oder Altstandorte sind der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heuchelheim</strong> im<br />

Plangebiet nicht bekannt.<br />

Bergbau<br />

Bei der Bautätigkeit im Plangebiet ist auf Spuren alten Bergbaus zu achten.<br />

6 Immissionsschutz<br />

Immissionsschutzrechtliche Konflikte sind vorliegend nicht erkennbar, da sich das ausgewiesene Allgemeine<br />

Wohngebiet in seinem Emissionskontingent in den umgebenden Bestand einfügt und eine<br />

hinreichende Distanz zu vorhandenen gewerblichen Emittenten in dem Gewerbegebiet Rodheimer<br />

Straße eingehalten wird.<br />

7 Sonstige Infrastruktur<br />

Informationen über sonstige Infrastruktureinrichtungen im Plangebiet liegen nicht vor.<br />

Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden 03 / 2009


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heuchelheim</strong>, <strong>Ortsteil</strong> <strong>Heuchelheim</strong>: Bebauungsplan „Auf der Bölz“ 1. Änd. 13<br />

8 Bodenordnung<br />

Der Bebauungsplan stellt die Grundlage für ein Bodenordnungsverfahren im Sinne §§ 45 ff. BauGB<br />

dar.<br />

9 Städtebauliche Vorkalkulation<br />

Der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heuchelheim</strong> entstehenden aus dem Vollzug des Bebauungsplanes Kosten für die<br />

Errichtung der notwendigen Infrastrukturanlagen sowie die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen.<br />

Eine Kostenschätzung ist <strong>zum</strong> gegenwärtig Zeitpunkt nicht möglich. Refinanzierungsmöglichkeiten<br />

sind jedoch gegeben.<br />

10 Aus dem Verfahren<br />

Die Deutsche Telekom AG bittet in ihrer Stellungnahme vom 14.08.2007 darum, den folgenden Hinweis<br />

in die <strong>Begründung</strong> <strong>zum</strong> Bebauungsplan aufzunehmen.<br />

In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in<br />

einer Breite von 0,3 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen. Hinsichtlich<br />

geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“<br />

zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die<br />

Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert wird.<br />

Die Mittelhessen Netz GmbH weist in ihrer Stellungnahme vom 08.08.2007 auf Folgendes hin:<br />

Bei der Trassenplanung für Ver- und Entsorgungsanlagen ist nach DIN 1998 zu verfahren. Für eventuell<br />

vorgesehene Bepflanzungen bitten wir Sie, bei Ihren Planungen entsprechend dem „Merkblatt<br />

über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ zu verfahren.<br />

Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden 03 / 2009

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