Kreisverkehrsplatz L 3130 (Gießener Straße) / Tannenweg
Kreisverkehrsplatz L 3130 (Gießener Straße) / Tannenweg
Kreisverkehrsplatz L 3130 (Gießener Straße) / Tannenweg
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Stadt Linden<br />
Begründung<br />
zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 63<br />
„<strong>Kreisverkehrsplatz</strong> L <strong>3130</strong> (<strong>Gießener</strong> <strong>Straße</strong>) / <strong>Tannenweg</strong>“<br />
Planstand: 28.01.2010<br />
Bearbeiter<br />
Dipl.-Ing. Raumplanung Nina Späth<br />
Planungsbüro Holger Fischer – Konrad-Adenauer-<strong>Straße</strong> 16 – 35440 Linden Tel 06403 9537 – 0 Fax 9537-30
Stadt Linden: Bebauungsplan Nr. 63 „<strong>Kreisverkehrsplatz</strong> L <strong>3130</strong> (<strong>Gießener</strong> <strong>Straße</strong>) / <strong>Tannenweg</strong>“ 2<br />
Inhalt<br />
1 Vorbemerkungen ............................................................................................................................ 3<br />
1.1 Veranlassung und Planziel..................................................................................................... 3<br />
1.2 Räumlicher Geltungsbereich.................................................................................................. 3<br />
1.3 Übergeordnete Planungen..................................................................................................... 4<br />
2 Inhalt und Festsetzungen ............................................................................................................... 4<br />
2.1 Verkehrsflächen ..................................................................................................................... 4<br />
3 Berücksichtigung landschaftspflegerischer Belange ...................................................................... 4<br />
3.1 Eingriffsregelung .................................................................................................................... 4<br />
3.2 Umweltprüfung ....................................................................................................................... 4<br />
3.3 Forstwirtschaft........................................................................................................................ 5<br />
4 Wasserwirtschaft / Grundwasserschutz / Altlasten......................................................................... 5<br />
5 Immissionsschutz............................................................................................................................ 5<br />
6 Denkmalschutz ............................................................................................................................... 7<br />
7 Sonstige Infrastruktur...................................................................................................................... 7<br />
8 Bodenordnung ................................................................................................................................ 7<br />
9 Städtebauliche Vorkalkulation ........................................................................................................ 7<br />
Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden 01 / 2010
Stadt Linden: Bebauungsplan Nr. 63 „<strong>Kreisverkehrsplatz</strong> L <strong>3130</strong> (<strong>Gießener</strong> <strong>Straße</strong>) / <strong>Tannenweg</strong>“ 3<br />
1 Vorbemerkungen<br />
1.1 Veranlassung und Planziel<br />
Der Knotenpunkt L <strong>3130</strong> (<strong>Gießener</strong> <strong>Straße</strong>) / <strong>Tannenweg</strong> im Stadtteil Großen-Linden Forst übernimmt<br />
eine wichtige Verkehrsfunktion zur Erschließung der gewerblichen Bauflächen im Bereich der Fa.<br />
Ringel, des Baugebietes „In der Imsbach“ sowie des ehemaligen Standortes des Hit Kuhn-Marktes.<br />
Insbesondere mit der fortschreitenden Entwicklung des Baugebietes „In der Imsbach“ sowie der Wiedereröffnung<br />
des Einzelhandelsstandortes (Kuhn-Center) wird sich die Verkehrsbelastung an dem<br />
bisher vorfahrtgeregelten Knotenpunkt erhöhen. Die Umgestaltung zu einem <strong>Kreisverkehrsplatz</strong> soll<br />
zu einer Sicherstellung der Leistungsfähigkeit beitragen, um auch zukünftig den Verkehrsfluss auf der<br />
Landesstraße ohne Einschränkungen abwickeln zu können. Darüber hinaus kann mit dieser Maßnahme<br />
ein Beitrag zur Geschwindigkeitsreduzierung in einer Ortseingangssituation geleistet werden.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Linden hat daher in ihrer Sitzung am 17.11.2009 die<br />
Aufstellung des Bebauungsplanes „<strong>Kreisverkehrsplatz</strong> L <strong>3130</strong> (<strong>Gießener</strong> <strong>Straße</strong>) / <strong>Tannenweg</strong>“ beschlossen.<br />
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes bauen auf einem verkehrstechnischen Entwurf<br />
des Ingenieurbüros Kolmer+Fischer auf, welcher im Vorfeld der Bauleitplanung bereits mit dem Amt<br />
für <strong>Straße</strong>n- und Verkehrswesen Schotten (ASV), dem zuständigen <strong>Straße</strong>nbaulastträger, abgestimmt<br />
wurde. Die für die bauliche Umsetzung der Maßnahme notwendige Verwaltungsvereinbarung zwischen<br />
dem ASV und der Stadt Linden wird parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes erarbeitet.<br />
1.2 Räumlicher Geltungsbereich<br />
Das überwiegend ebene Plangebiet liegt am nördlichen Rand der Stadtteils Forst. Im Wesentlichen<br />
umfasst der Geltungsbereich des Bebauungsplanes die bestehende <strong>Straße</strong>nparzelle der <strong>Gießener</strong><br />
<strong>Straße</strong> sowie des <strong>Tannenweg</strong>s, in geringem Umfang werden Waldflächen in Anspruch genommen.<br />
Westlich und östlich schließt sich Wald an. Im Südwesten ist ein mehrgeschossiges Wohngebäude<br />
gelegen.<br />
Das Plangebiet im Luftbild<br />
www.maps.google.de<br />
Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden 01 / 2010
Stadt Linden: Bebauungsplan Nr. 63 „<strong>Kreisverkehrsplatz</strong> L <strong>3130</strong> (<strong>Gießener</strong> <strong>Straße</strong>) / <strong>Tannenweg</strong>“ 4<br />
1.3 Übergeordnete Planungen<br />
Im Regionalplan Mittelhessen 2001 sowie dem Regionalplan Mittelhessen 2009 wird das Plangebiet<br />
als Siedlungsbereich Bestand dargestellt. Der Bebauungsplan ist damit gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an<br />
die Ziele der Raumordnung angepasst.<br />
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Linden wird eine überörtliche Verkehrsstraße Bestand<br />
dargestellt. Der Bebauungsplan ist daher aus dem FNP entwickelt.<br />
2 Inhalt und Festsetzungen<br />
2.1 Verkehrsflächen<br />
Auf Grundlage eines verkehrstechnischen Entwurfs des Büros Kolmer+Fischer für die Umgestaltung<br />
des Knotenpunktes zu einem <strong>Kreisverkehrsplatz</strong> wurde im Bebauungsplan die <strong>Straße</strong>nverkehrsfläche<br />
festgesetzt. Die Verkehrsanlage wurde entsprechend der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen<br />
(RASt 06) und dem Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren (Ausgabe 2006) geplant. Der Außendurchmesser<br />
des <strong>Kreisverkehrsplatz</strong>es wurde unter Berücksichtigung der Verkehrserfordernisse für<br />
den Standort und der zu Grunde zu legenden Richtgeschwindigkeit mit 17,5 m dimensioniert und orientiert.<br />
Sowohl die Mittelinsel als auch die Seitenstreifen werden als Verkehrsbegleitgrün festgesetzt.<br />
Über die Art der Gestaltung ist im Vollzug des Bebauungsplanes zu entscheiden.<br />
Östlich parallel der Landesstraße wird gegenwärtig durch das ASV Schotten ein Radweg geplant.<br />
Dieser Weg, dessen Realisierung für das Jahr 2010 geplant ist, hat entsprechend der Planungen des<br />
ASV Schotten ebenfalls Eingang in den Bebauungsplan gefunden.<br />
Schließlich ist der 4. Arm des <strong>Kreisverkehrsplatz</strong>es in östliche Richtung anzusprechen, der auch zukünftig<br />
eine Anbindung des vorhandenen forstwirtschaftlichen Wegs an die Landesstraße ermöglicht.<br />
3 Berücksichtigung landschaftspflegerischer Belange<br />
3.1 Eingriffsregelung<br />
Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sind die Belange von Natur und Landschaft sowie die Vermeidung und<br />
der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit<br />
des Naturhaushaltes in die Bauleitplanung einzustellen und in der Abwägung zu berücksichtigen.<br />
Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Festsetzungen als Flächen oder Maßnahmen<br />
zum Ausgleich. Alternativ können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB getroffen werden.<br />
Ein Ausgleich wird jedoch nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung<br />
erfolgt sind oder zulässig waren. Zu Kompensation des durch den Bebauungsplan verursachten<br />
Eingriffs wird ein Flächenanteil des Renaturierungsgebietes „Rohrwiesen“ am Lückebach<br />
zugeordnet.<br />
3.2 Umweltprüfung<br />
Für die Belange des Umweltschutzes ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen,<br />
in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht<br />
beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht ist in die Begründung zum Bebauungsplan<br />
zu integrieren und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Auf den im Anhang beigefügten<br />
Umweltbericht wird verwiesen.<br />
Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden 01 / 2010
Stadt Linden: Bebauungsplan Nr. 63 „<strong>Kreisverkehrsplatz</strong> L <strong>3130</strong> (<strong>Gießener</strong> <strong>Straße</strong>) / <strong>Tannenweg</strong>“ 5<br />
3.3 Forstwirtschaft<br />
Die Obere Forstbehörde weist in ihrer Stellungnahme vom 28.12.2009 darauf hin, dass durch den<br />
Bebauungsplan Waldflächen in Anspruch genommen werden. Für die Waldumwandlung wird eine<br />
Genehmigung nach § 12 HFG erforderlich. Der notwendige Antrag wird parallel zum Bauleitplanverfahren<br />
bei der der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt.<br />
4 Wasserwirtschaft / Grundwasserschutz / Altlasten<br />
In Anlehnung an den Erlass zur Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Belange in der Bauleitplanung<br />
(Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 23.06.1997, S. 1803) wird die Wasserversorgung und<br />
Schonung der Grundwasservorkommen, Abwasserbeseitigung und Abflussregelung im Bebauungsplan<br />
wie folgt behandelt:<br />
Wasserversorgung<br />
Aus der festgesetzten Nutzung resultiert keine Notwendigkeit der Wasserversorgung.<br />
Abwasserbeseitigung<br />
Das anfallende Niederschlagswasser wird den Seitengräben zugeleitet. Die Details der Entwässerungsplanung<br />
sind im Vollzug des Bebauungsplanes zu erörtern.<br />
Die Untere Wasserbehörde teilt in ihrer Stellungnahme vom 04.12.2009 mit: Wasserwirtschaftliche /<br />
wasserrechtliche Anforderungen sind auf Grundlage der weitergehenden Planungskonkretisierung zu<br />
prüfen. Die Vorgaben des § 42 Hessisches Wassergesetz zur Niederschlagsverwertung sind zu berücksichtigen.<br />
Überschwemmungsgebiet / Oberirdische Gewässer<br />
Überschwemmungsgebiete oder oberirdische Gewässer werden durch die Planung nicht berührt.<br />
Wasserschutzgebiete<br />
Trinkwasserschutzgebiete werden durch die Planung nicht berührt.<br />
Altlastenverdächtige Flächen / Altlasten<br />
Der Stadt Linden liegen keine Informationen über Altablagerungen im Plangebiet vor.<br />
5 Immissionsschutz<br />
Zur Frage der Notwendigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Begutachtung der Planung wurde bei<br />
der GSA Limburg, Ingenieurgesellschaft für Immissionsschutz, Akustik und Bauphysik eine Stellungnahme<br />
zu dieser Thematik eingeholt. In der Stellungnahme der GSA vom 05.01.2010 wird ausgeführt:<br />
„Die Verkehrslärmschutzverordnung gilt gemäß § 1 „Anwendungsbereich“ für den Bau oder die wesentliche<br />
Änderung von öffentlichen <strong>Straße</strong>n. Eine wesentliche Änderung ist dabei anzunehmen,<br />
wenn eine <strong>Straße</strong> um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen baulich erweitert wird oder<br />
Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden 01 / 2010
Stadt Linden: Bebauungsplan Nr. 63 „<strong>Kreisverkehrsplatz</strong> L <strong>3130</strong> (<strong>Gießener</strong> <strong>Straße</strong>) / <strong>Tannenweg</strong>“ 6<br />
durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel um mindestens 3 dB(A) oder auf<br />
mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60dB(A) in der Nacht erhöht wird.<br />
Inwieweit eine schalltechnische Berechnung für die südlich gelegenen wohngenutzten Gebäude zwischen<br />
<strong>Tannenweg</strong> und Giessener <strong>Straße</strong> vom Grundsatz her erforderlich wird, ergibt sich aus der<br />
Einstufung der durch die Bauleitplanung vorgesehene Baumaßnahme zur Anlage eines <strong>Kreisverkehrsplatz</strong>es.<br />
In der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfes zur 16. BImSchV wird hierzu ausgeführt, dass<br />
die „wesentliche Änderung“ i. S. v. § 41 BImSchG als einen baulichen Eingriff in den Verkehrsweg und<br />
eine durch ihn verursachte spürbare Verschlechterung der bisherigen Lärmsituation anzusehen ist.<br />
Grundsätzlich muss der bauliche Eingriff zu einer spürbaren Steigerung der Belästigung durch Verkehrslärm<br />
führen. Dies ist dann gegeben, wenn der bisher vorhandene Beurteilungspegel um mindestens<br />
3 dB(A) erhöht wird.<br />
Die Erhöhung des Beurteilungspegels ist allerdings nur von Bedeutung, wenn sie auf den baulichen<br />
Eingriff zurückzuführen ist. Die Lärmsteigerung muss ihre Ursache ausschließlich in der baulichen<br />
Maßnahme haben; die allgemeine Verkehrsentwicklung, die auch ohne die Baumaßnahme eingetreten<br />
wäre, darf nicht berücksichtigt werden.<br />
Im Rahmen der Planungsmaßnahme bleibt somit zu prüfen, inwieweit die Anlage des <strong>Kreisverkehrsplatz</strong>es<br />
in der Landesstraße als „erheblicher baulicher Eingriff“ zu bewerten ist.<br />
Hierzu bietet die Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes<br />
– VlärmSchR 97 – folgende Beispiele für erhebliche bauliche Eingriffe:<br />
- Bau von Anschlussstellen<br />
- Bau von Ein- und Ausfädelungsstreifen sowie von Abbiegestreifen<br />
- Bau von Zusatzstreifen oder Mehrzweckfahrstreifen<br />
- Bau von Standstreifen<br />
- ……<br />
- Bau von Fahrstreifen für zusätzliche Fahrbeziehungen im Bereich planreifer Knotenpunkte<br />
- deutliche Fahrbahnverlegung durch bauliche Maßnahmen<br />
- deutliche Veränderung der Höhenlage einer <strong>Straße</strong><br />
Als Beispiele für nicht erhebliche bauliche Eingriffe werden genannt:<br />
- Bau von Lichtsignalanlagen, Verkehrsbeeinflussungsanlagen etc.<br />
- Ummarkierungen (z. B. zur Schaffung zusätzlicher Fahrstreifen)<br />
- Grunderneuerung sowie Erneuerung der Fahrbahnoberfläche im <strong>Straße</strong>nquerschnitt<br />
- Bau von Verkehrsinseln<br />
- Bau von Lärmschutzwänden und –wällen“<br />
Unter Bezugnahme auf diese Ausführungen kommt die Stadt Linden zu der Einschätzung, dass es<br />
sich nicht um einen erheblichen baulichen Eingriff im Sinne § 1 Abs. 2 Nr. 2 Verkehrslärmschutzverordnung<br />
handelt, der eine weitergehende schalltechnische Begutachtung erfordert.<br />
Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden 01 / 2010
Stadt Linden: Bebauungsplan Nr. 63 „<strong>Kreisverkehrsplatz</strong> L <strong>3130</strong> (<strong>Gießener</strong> <strong>Straße</strong>) / <strong>Tannenweg</strong>“ 7<br />
6 Denkmalschutz<br />
Auf die Bestimmungen des § 20 Hessisches Denkmalschutzgesetz wird verwiesen.<br />
7 Sonstige Infrastruktur<br />
Die OVAG teilt in ihrer Stellungnahme vom 17.12.2009 mit:<br />
In dem ausgewiesenen Gebiet sind <strong>Straße</strong>nbeleuchtungskabel verlegt und <strong>Straße</strong>nbeleuchtungsanlagen<br />
vorhanden. Es wird davon ausgegangen, dass diese demontiert und eine neue Anlage, an die<br />
geänderte Verkehrsführung angepasst, errichtet werden soll.<br />
Wir bitten die Stadt Linden bei evtl. notwendig werdenden Erdarbeiten im Bereich der Kabel die ausführende<br />
Firma darauf aufmerksam zu machen, dass diese sich vor Arbeitsbeginn mit dem Netzbezirk<br />
Friedberg, Postfach 100763, 61147 Friedberg in Verbindung setzt.<br />
In den Bereichen, in denen Bepflanzungen vorgesehen sind, sind vorhandene bzw. geplante Kabel<br />
durch geeignete Maßnahmen zu schützen.<br />
8 Bodenordnung<br />
Ein Bodenordnungsverfahren im Sinne §§ 45 ff. BauGB wird voraussichtlich nicht erforderlich.<br />
9 Städtebauliche Vorkalkulation<br />
Aus dem Vollzug des Bebauungsplanes entstehen der Stadt Linden die Kosten für die bauliche Umsetzung<br />
des <strong>Kreisverkehrsplatz</strong>es.<br />
Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden 01 / 2010