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Gemeinde Sinn, Ortsteil Sinn Begründung zum Vorentwurf des ...

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sinn</strong>, <strong>Ortsteil</strong> <strong>Sinn</strong><br />

<strong>Begründung</strong><br />

<strong>zum</strong> <strong>Vorentwurf</strong> <strong>des</strong><br />

Bebauungsplanes „B 277/I“ 4. Änderung<br />

Planstand: 12.12.2008<br />

Bearbeiter<br />

Dipl.-Ing. Raumplanung Nina Späth<br />

Planungsbüro Holger Fischer – Konrad-Adenauer-Straße 16 – 35440 Linden Tel 06403 9537 – 0 Fax 9537-30


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sinn</strong>, <strong>Ortsteil</strong> <strong>Sinn</strong>: Bebauungsplan „B 277/I“ 4. Änd. 2<br />

Inhalt<br />

1 Vorbemerkungen ............................................................................................................................ 3<br />

1.1 Veranlassung und Planziel..................................................................................................... 3<br />

1.2 Räumlicher Geltungsbereich.................................................................................................. 3<br />

1.3 Übergeordnete Planungen..................................................................................................... 4<br />

2 Inhalt und Festsetzungen ............................................................................................................... 5<br />

2.1 Art der baulichen Nutzung...................................................................................................... 5<br />

2.2 Maß der baulichen Nutzung................................................................................................... 6<br />

2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche .................................................................... 7<br />

2.4 Verkehrsflächen ..................................................................................................................... 8<br />

2.5 Grünordnerische Festsetzungen............................................................................................ 8<br />

2.6 Orts- und Gestaltungssatzung ............................................................................................... 8<br />

3 Berücksichtigung landschaftspflegerischer Belange ...................................................................... 8<br />

4 Wasserwirtschaft / Grundwasserschutz / Altlasten......................................................................... 9<br />

5 Denkmalschutz ............................................................................................................................. 10<br />

6 Immissionsschutz.......................................................................................................................... 10<br />

7 Sonstige Infrastruktur.................................................................................................................... 10<br />

8 Bodenordnung .............................................................................................................................. 10<br />

9 Städtebauliche Vorkalkulation ...................................................................................................... 10<br />

Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden 12 / 2008


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sinn</strong>, <strong>Ortsteil</strong> <strong>Sinn</strong>: Bebauungsplan „B 277/I“ 4. Änd. 3<br />

1 Vorbemerkungen<br />

1.1 Veranlassung und Planziel<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sinn</strong> hat im Jahr 1997 die 1. Änderung <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />

„B 277/I“ als Satzung beschlossen. Mit dieser Bauleitplanung wurden die planungsrechtlichen Voraussetzungen<br />

für die Ansiedlung eines Lebensmittelsupermarktes mit 800 m² Verkaufsfläche und eines<br />

Getränkemarktes mit 400 m² Verkaufsfläche geschaffen. Auf Grundlage dieser Festsetzungen konnte<br />

ein Edeka-Markt mit Getränkemarkt in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sinn</strong> angesiedelt werden.<br />

Zwischenzeitlich haben sich die Ansprüche moderner Einzelhandelsbetriebe jedoch grundlegend geändert.<br />

Die Ausdehnung <strong>des</strong> Frische- und Convenienceangebotes, die Reduzierung der Regalhöhen<br />

um eine Etage, die Verbreiterung der Laufwege, die Ausweitung der flächenbeanspruchenden Kühlund<br />

Tiefkühlzonen sowie die Diversifizierung <strong>des</strong> Getränkeangebotes und die Rücknahmeverpflichtung<br />

auch für Einwegleergut erhöhen den Flächenbedarf deutlich. Um daher einen langfristig zukunftsfähigen<br />

Lebensmittelmarkt in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sinn</strong> erhalten zu können, sind die planungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen für eine Erweiterung <strong>des</strong> Betriebes zu schaffen. Diese Erweiterung kann aufgrund<br />

der bestehenden Bebauung und der am Standort vorhandenen Restriktionen nur auf einer Alternativfläche<br />

erfolgen und geht daher mit einer Verlagerung <strong>des</strong> Betriebs einher. Der Planstandort (Teilgeltungsbereich<br />

1) liegt in einer Entfernung von ca. 200 m <strong>zum</strong> jetzigen Einzelhandelsstandort ebenfalls<br />

auf dem ehemaligen Firmengelände der Fa. Haas & Sohn.<br />

Mit der Verlagerung und Erweiterung <strong>des</strong> Lebensmittel- und Getränkemarktes soll das bestehende<br />

Einzelhandelsangebot in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sinn</strong> erweitert und durch die Errichtung eines Nahversorgungszentrums<br />

langfristig ein angemessenes Einzelhandelsangebot für die ortsansässige Bevölkerung<br />

geschaffen werden. Daher werden am Planstandort neben dem Sortiment Nahrungs- und Genussmittel<br />

u.a. auch Drogeriewaren, Textilien und Schuhe für zulässig erklärt. Die Gesamtverkaufsfläche<br />

<strong>des</strong> Nahversorgungszentrums beträgt max. 3.900 m². Es handelt sich daher um ein großflächiges<br />

Einzelhandelsvorhaben im <strong>Sinn</strong>e § 11 Abs. 3 BauNVO, welches die Ausweisung eines Sondergebietes<br />

begründet.<br />

Parallel zur Ausweisung eines Sondergebietes am Planstandort, wird die bestehende Ausweisung<br />

eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung großflächige Einzelhandelsbetriebe am Edeka-<br />

Altstandort (Teilgeltungsbereich 2) zurückgenommen. Dies geschieht mit dem Ziel, Verkaufsflächen<br />

für die Sortimente Nahrungs- und Genussmittel sowie Getränke lediglich in dem Umfang zuzulassen,<br />

wie es sich aus der Nachfragesituation der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sinn</strong> ergibt, und um damit Kaufkraftzuflüsse aus<br />

benachbarten Orten ausschließen zu können. Der Altstandort erfährt daher eine Umwidmung in ein<br />

Gewerbegebiet entsprechend <strong>des</strong> umgebenden planungsrechtlichen und faktischen Bestan<strong>des</strong>. Damit<br />

können auch für diese Flächen tragfähige Nachfolgenutzungen planungsrechtlich vorbereitet werden.<br />

1.2 Räumlicher Geltungsbereich<br />

Die vorliegende 4. Änderung <strong>des</strong> Bebauungsplanes umfasst zwei Teilgeltungsbereiche. Teilgeltungsbereich<br />

1 liegt am nördlichen Rand <strong>des</strong> ehemaligen Firmengelän<strong>des</strong> der Fa. Haas & Sohn, lediglich<br />

durch eine Erschließungsstraße von der Dill getrennt. Seit Aufgabe der Gießereinutzung standen die<br />

dort vorhandenen Gebäude leer und waren dem Verfall preisgegeben. Zwischenzeitlich wurde der<br />

Gebäudebestand weitestgehend niedergelegt.<br />

Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden 12 / 2008


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sinn</strong>, <strong>Ortsteil</strong> <strong>Sinn</strong>: Bebauungsplan „B 277/I“ 4. Änd. 4<br />

Fotodokumentation <strong>des</strong> Plangebietes – Teilgeltungsbereich 1 (07/2008)<br />

Eigene Bilder<br />

Der Teilgeltungsbereich 2 liegt in einer Entfernung von ca. 200 m <strong>zum</strong> Planstandort und umfasst das<br />

Gebäude <strong>des</strong> bestehenden Supermarktes und <strong>des</strong> bestehenden Getränkemarktes einschließlich der<br />

zugehörigen Frei- und Stellplatzflächen. Auch in den Geltungsbereich aufgenommen, wird eine Freifläche,<br />

die im rechtskräftigen Bebauungsplan „B 277/I“ 2. Änderung und Erweiterung als Fläche für<br />

den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr ausgewiesen ist. Da diese Nutzung an anderer<br />

Stelle im <strong>Gemeinde</strong>gebiet realisiert werden konnte, kann auch hierfür eine Umwidmung in ein<br />

Gewerbegebiet erfolgen.<br />

1.3 Übergeordnete Planungen<br />

Der Regionalplan Mittelhessen 2001 stellt das Plangebiet als Bereich für Industrie und Gewerbe, Bestand,<br />

dar. Soweit es sich um die Ausweisung eines Gewerbegebietes handelt, ist der Bebauungsplan<br />

an die Ziele der Raumordnung angepasst.<br />

Großflächige Einzelhandelsvorhaben sind nur in Mittel- und Oberzentren zulässig. Der Bebauungsplan<br />

ist daher hinsichtlich der Ausweisung eines Sondergebietes nicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an<br />

die Ziele der Raumordnung angepasst. Vor diesem Hintergrund wurde bereits ein Antrag auf Zulassung<br />

einer Abweichung vom Regionalplan Mittelhessen beim Regierungspräsidium Gießen gestellt.<br />

Die Ergebnisse <strong>des</strong> Abweichungsverfahrens finden im Fortgang der Planung Berücksichtigung.<br />

Der wirksame Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Sonderbaufläche bzw. als Fläche für den<br />

Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr (Teilgeltungsbereich 2) bzw. gewerbliche Baufläche<br />

(Teilgeltungsbereich 1) dar. Der Bebauungsplan ist daher nicht aus dem Flächennutzungsplan<br />

entwickelt. Dieser wird im Parallelverfahren geändert. Die FNP-Änderung wird nach Abschluss <strong>des</strong><br />

Verfahrens dem Regierungspräsidium Gießen zur Genehmigung vorgelegt.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sinn</strong>, <strong>Ortsteil</strong> <strong>Sinn</strong>: Bebauungsplan „B 277/I“ 4. Änd. 5<br />

2 Inhalt und Festsetzungen<br />

Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die<br />

sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber<br />

künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende<br />

sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige<br />

Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in<br />

Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und<br />

Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. In Ausführung dieser Grundnormen sind<br />

die im Folgenden erläuterten zeichnerischen und textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplan<br />

aufgenommen worden.<br />

2.1 Art der baulichen Nutzung<br />

Für den Teilgeltungsbereich 1 kommt ein Sondergebiet im <strong>Sinn</strong>e § 11 Abs. 3 BauNVO zur Ausweisung.<br />

Hierfür wird die folgende Nutzung als zulässig festgesetzt: Zulässig ist ein Nahversorgungszentrum<br />

mit einer Gesamtverkaufsfläche von max. 3.900 m². Innerhalb <strong>des</strong> Nahversorgungszentrums sind<br />

die folgenden Sortimente und Verkaufsflächen zulässig:<br />

- max. 1.850 qm Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel einschließlich Getränke<br />

- max. 600 qm Verkaufsfläche für Drogerieartikel<br />

- max. 650 qm Verkaufsfläche für Textilien<br />

- max. 600 qm Verkaufsfläche für Schuhe<br />

- max. 600 qm Verkaufsfläche für Gemischtwaren / Restposten<br />

- max. 400 qm Verkaufsfläche für Matratzen<br />

Darüber hinaus sind Dienstleistungsbetriebe (Schuh- und Schlüsseldienst, Friseur, Sonnestudio u.ä.)<br />

sowie gastronomische Nutzungen (Bistro, Café, Imbiss) zulässig.<br />

Die Summe der oben aufgeführten Verkaufsflächen für die einzelnen Sortimente übersteigt die maximal<br />

zulässige Gesamtverkaufsfläche im Nahversorgungszentrum. Dies dient dazu, eine gewisse Flexibilität<br />

im Vollzug <strong>des</strong> Bebauungsplanes bei der Auswahl der tatsächlich realisierten Sortimentsgruppen<br />

zu eröffnen. Grundsätzlich stellen alle genannten Sortimente eine Ergänzung bzw. Abrundung<br />

<strong>des</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sinn</strong> vorhandenen Einzelhandelsangebotes dar.<br />

Hinsichtlich der Definition <strong>des</strong> Begriffes der Verkaufsfläche kann u. a. auf das Urteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichtes<br />

vom 24.11.2005 verwiesen werden, in dem erneut bestätigt wurde, dass unter der<br />

Verkaufsfläche der Teil der Geschäftsfläche zu verstehen ist, auf dem üblicherweise die Verkäufe<br />

abgewickelt werden, einschließlich Kassenzone, Gänge und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände.<br />

Erneut bestätigt wurde auch, dass bei der Ermittlung der Verkaufsfläche alle Flächen einzubeziehen<br />

sind, die vom Kunden betreten werden können oder die er zu Kaufzwecken einsehen kann, die<br />

aber aus hygienischen oder anderen Gründen vom Kunden nicht betreten werden dürfen (Fleischoder<br />

Käsefrischtheke mit Bedienung). Auch die Flächen von Pfandräumen, die vom Kunden betreten<br />

werden können, sind der Verkaufsfläche zuzurechnen.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sinn</strong>, <strong>Ortsteil</strong> <strong>Sinn</strong>: Bebauungsplan „B 277/I“ 4. Änd. 6<br />

Für den Teilgeltungsbereich 2 kommen zwei eingeschränkte Gewerbegebiete zur Ausweisung. Gewerbegebiete<br />

gemäß § 8 BauNVO dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden<br />

Gewerbebetrieben. Grundsätzlich sind allgemein zulässig:<br />

1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,<br />

2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,<br />

3. Tankstellen,<br />

4. Anlagen für sportliche Zwecke.<br />

Ausnahmsweise können zugelassen werden:<br />

1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,<br />

die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse<br />

untergeordnet sind,<br />

2. Anlage für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,<br />

3. Vergnügungsstätten.<br />

Dieser Zulässigkeitskatalog ist jedoch für die beiden Gewerbegebiete zu differenzieren und einzuschränken.<br />

Die Differenzierung ergibt sich aus den Vorgaben <strong>des</strong> rechtskräftigen Bebauungsplanes „B<br />

277/I“ 2. Änderung und Erweiterung für die unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Flächen. Für<br />

beide Gewerbegebiete gilt, dass hier Vergnügungsstätten unzulässig sind, da diese Nutzung mit der<br />

unmittelbar benachbarten Wohnbebauung jenseits der Herborner Straße unvereinbar ist. Für das Gewerbegebiet<br />

1, welches sich unmittelbar an die Herborner Straße anschließt, gilt darüber hinaus, dass<br />

hier ausschließlich Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören; Lagerhäuser,<br />

Lagerplätze und Tankstellen sind unzulässig. Diese Festsetzung erfolgt, um den immissionsschutzrechtlichen<br />

Belangen in Bezug auf die jenseits der Herborner Straße gelegene Bebauung hinreichend<br />

Rechnung zu tragen. Für das Gewerbegebiet 2 wird hinsichtlich der Zulässigkeit von Verkaufsflächen<br />

die sog. Selbstproduzentenklausel in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Notwendigkeit<br />

für eine weitergehende Einschränkung der hier zulässigen Nutzungen wird nicht gesehen.<br />

2.2 Maß der baulichen Nutzung<br />

Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl sowie die Zahl der zulässigen Vollgeschosse<br />

bestimmt. Weiterhin werden Aussagen zur zulässigen Höhe der baulichen Anlagen im<br />

Plangebiet getroffen.<br />

Grundflächenzahl (GRZ)<br />

Die Grundflächenzahl wird für beide Teilgeltungsbereiche einheitlich auf GRZ = 0,8 festgesetzt. Dies<br />

geschieht, um ein hohes Maß an Flexibilität im Vollzug <strong>des</strong> Bebauungsplanes zu eröffnen und berücksichtigt<br />

darüber hinaus die bestehende bauliche Verdichtung im Umfeld <strong>des</strong> Plangebietes. Um den<br />

Stellplatznachweis erbringen zu können, wird darüber hinaus formuliert, dass die Grundfläche durch<br />

Stellplätze mit wasserdurchlässiger Befestigung mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ = 1,0 überschritten<br />

werden darf. Es handelt sich dabei um die Übernahme der Festsetzung <strong>des</strong> rechtskräftigen Bebauungsplanes<br />

für die Teilgeltungsbereiche, so dass hier kein bisher unzulässiger Eingriff in Natur<br />

und Landschaft vorbereitet wird.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sinn</strong>, <strong>Ortsteil</strong> <strong>Sinn</strong>: Bebauungsplan „B 277/I“ 4. Änd. 7<br />

Zahl der Vollgeschosse (Z)<br />

Die Höhenentwicklung baulicher Anlagen kann insbesondere durch die Zahl der zulässigen Vollgeschosse<br />

begrenzt werden. Gemäß Hessischer Bauordnung (HBO) ist der Vollgeschossbegriff definiert<br />

als Geschoss, <strong>des</strong>sen Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,4 m über die festgelegte Geländeoberfläche<br />

hinausragt und das eine Höhe von 2,3 m hat. Ein gegenüber den Außenwänden <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong><br />

zurückgesetztes oberstes Geschoss und ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss,<br />

wenn es diese Höhe über mehr als ¾ der Grundfläche <strong>des</strong> darunter liegenden Geschosses<br />

hat.<br />

Unter Berücksichtigung der baulichen Anforderungen an Gebäude für Einzelhandelsnutzungen wird<br />

die Zahl der zulässigen Vollgeschosse für das Sondergebet auf Z= I begrenzt. Die diesbezügliche<br />

Festsetzung von Z = II-III für das Gewerbegebiet ergibt sich aus den Vorgaben <strong>des</strong> rechtskräftigen<br />

Bebauungsplanes für das unmittelbare Umfeld, wodurch ein Einfügen der zukünftigen Bebauung in<br />

den Bestand sichergestellt werden soll.<br />

2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche<br />

Eine Bauweise wird nicht festgesetzt, sie ergibt sich daher aus den überbaubaren Grundstückflächen<br />

in Kombination mit den einschlägigen Abstandsregelungen der HBO.<br />

Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch die Ausweisung von Baufenstern definiert. Für den<br />

Teilgeltungsbereich 1 erfolgt eine flächenhafte Ausweisung eines Baufensters, um für den Vollzug <strong>des</strong><br />

Bebauungsplanes ein gewisses Maß an Spielraum bei der Platzierung der baulichen Anlagen zu eröffnen.<br />

Die Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass das Nutzungskonzept für das Nahversorgungszentrum<br />

noch nicht abschließend feststeht und der Bebauungsplan bei den Festsetzungen zur Art der<br />

baulichen Nutzung hier auch eine Offenheit vorgibt. Da darüber hinaus aus dem Umfeld <strong>des</strong> Plangebietes<br />

keine prägende städtebauliche Struktur abgeleitet werden kann, die es durch die Ausweisung<br />

eines kleinräumig differenzierten Baufensters zu sichern gilt, wird die flächendeckende Ausweisung<br />

der überbaubaren Grundstücksfläche vorgenommen.<br />

Für den Teilgeltungsbereich 2 orientieren sich die Baufenster, sofern es sich um die Überplanung <strong>des</strong><br />

ehemaligen Einzelhandelsstandortes handelt, an den Vorgaben <strong>des</strong> hierfür bisher geltenden Bebauungsplanes<br />

„B277/I“ 1. Änderung. In der damaligen <strong>Begründung</strong> wird ausgeführt: „Die Ausweisung der<br />

überbaubaren Grundstücksflächen orientiert sich am gebauten Bestand, (…). Die Ausweisung der<br />

überbaubaren Grundstücksflächen erfolgt mit Ausnahme der städtebaulich bedeutsamen Fassade zur<br />

Herborner Straße hin durch Baugrenzen.“ Die Baulinie entlang der Herborner Straße sichert somit die<br />

vorhandene Bauflucht.<br />

In dem Bereich, der bisher als Fläche für die Feuerwehr vorgehalten war, nimmt das Baufenster die<br />

Kubaturen der unmittelbar angrenzenden Bebauung auf, so dass sich hier die künftigen baulichen<br />

Strukturen in den vorhandenen Bestand einfügen.<br />

Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO Nebenanlagen und Stellplatz<br />

außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sinn</strong>, <strong>Ortsteil</strong> <strong>Sinn</strong>: Bebauungsplan „B 277/I“ 4. Änd. 8<br />

2.4 Verkehrsflächen<br />

Das im Teilgeltungsbereich 1 geplante Nahversorgungszentrum wird über eine private Erschließungsstraße,<br />

die innerhalb <strong>des</strong> Ortsdurchfahrtbereiches auf die B 277 (Herborner Straße) mündet, erschlossen.<br />

Gemäß den Ergebnissen der im Anhang beigefügten durch Herrn Prof. Fischer-Schlemm durchgeführten<br />

verkehrstechnischen Untersuchung muss dieser Einmündungsbereich umgestaltet und mit<br />

einer Lichtsignalanlage ausgestattet werden. Die zukünftige Straßenraumgestaltung hat als Skizze<br />

Eingang in die Plankarte <strong>des</strong> Bebauungsplanes gefunden. Die notwendigen Detailplanungen und Abstimmungsverfahren<br />

mit dem zuständigen Amt für Straßen- und Verkehrswesen sind im Vollzug <strong>des</strong><br />

Bebauungsplanes einzuleiten.<br />

Der Teilgeltungsbereich 2 grenzt unmittelbar an die Herborner Straße innerhalb <strong>des</strong> Ortsdurchfahrtsbereiches<br />

an. Aus der Umsetzung der Planung ergeben sich hinsichtlich der Verkehrserschließung<br />

keine Änderungen.<br />

2.5 Grünordnerische Festsetzungen<br />

Um für das überwiegend versiegelte und bebaute Plangebiet ein Min<strong>des</strong>tmaß an zu gewährleisten<br />

und damit einen positiven Effekt für die Siedlungsökologie zu erreichen, werden grünordnerische<br />

Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Diese umfassen <strong>zum</strong> einen die Durchführung<br />

von Baumpflanzungen an konkret vorgegeben Standorten entlang der Herborner Straße. Zum anderen<br />

sind die Stellplatzbereiche im Sonder- und Gewerbegebiet durch einheimische, standortgerechte<br />

Laubbäume zu durchgrünen.<br />

2.6 Orts- und Gestaltungssatzung<br />

Auf Grundlage der Ermächtigung <strong>des</strong> § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 HBO werden bauordnungsrechtliche<br />

Gestaltungsvorschriften in den Bebauungsplan aufgenommen. Diese wurden aus den rechtskräftigen<br />

Bebauungsplänen „B 277/I“ 1. Änderung und „B 277/1“ 2. Änderung und Erweiterung übernommen,<br />

so dass für deren Herleitung und städtebauliche <strong>Begründung</strong> auf die entsprechenden Planunterlagen<br />

verwiesen wird.<br />

3 Berücksichtigung landschaftspflegerischer Belange<br />

Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sind die Belange von Natur und Landschaft sowie die Vermeidung und<br />

der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen <strong>des</strong> Landschaftsbil<strong>des</strong> sowie der Leistungsfähigkeit<br />

<strong>des</strong> Naturhaushaltes in die Bauleitplanung einzustellen und in der Abwägung zu berücksichtigen.<br />

Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Festsetzungen als Flächen oder Maßnahmen<br />

<strong>zum</strong> Ausgleich. Alternativ können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB getroffen werden.<br />

Ein Ausgleich wird jedoch nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung<br />

erfolgt sind oder zulässig waren. Darauf begründet entfällt vorliegend die Notwendigkeit der<br />

Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen, da hinsichtlich <strong>des</strong> Maßes der baulichen Nutzung keine neuen,<br />

bisher unzulässigen Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet werden.<br />

Für die Belange <strong>des</strong> Umweltschutzes ist darüber hinaus gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung<br />

durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in<br />

einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht ist in die <strong>Begründung</strong> <strong>zum</strong><br />

Bebauungsplan zu integrieren. Insofern kann hinsichtlich der Würdigung der vorliegend beachtlichen<br />

umweltschützenden Belange auf den beigefügten Umweltbericht verwiesen werden.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sinn</strong>, <strong>Ortsteil</strong> <strong>Sinn</strong>: Bebauungsplan „B 277/I“ 4. Änd. 9<br />

4 Wasserwirtschaft / Grundwasserschutz / Altlasten<br />

Die nachfolgenden Ausführungen geben Aufschluss über die Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen<br />

Belange im Rahmen <strong>des</strong> Bauleitplanverfahrens.<br />

Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung<br />

Das Plangebiet wurde in der Vergangenheit bereits baulich genutzt und verfügt über einen Anschluss<br />

an das Ver- und Entsorgungsnetz. Die Netzkapazitäten reichen aus, um den aus der Umsetzung der<br />

Planung resultierenden Bedarf befriedigen zu können.<br />

Hinzuweisen ist im Zusammenhang mit der Wasserversorgung auch auf die Möglichkeit der Substitution<br />

von Trink- durch Brauchwasser, für die unter Hinweis auf folgende Fundstelle keine besondere<br />

Festsetzung notwendig wird:<br />

§ 42 HWG: Abwasser<br />

(3) Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, soll von demjenigen, bei dem es anfällt, verwertet werden,<br />

wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Niederschlagswasser soll darüber<br />

hinaus in geeigneten Fällen versickert werden.<br />

Da § 42 HWG unmittelbar gelten<strong>des</strong> Recht darstellt und im Rahmen <strong>des</strong> Baugenehmigungsverfahren<br />

zu beachten ist, wobei der Begriff „soll“ dahingehend verstanden wird, dass nur bei nachweislich zu<br />

erwartenden Schwierigkeiten von dem Vollzug Abstand genommen werden darf, wird es für zulässig<br />

erachtet, hier auf die nachfolgende Ebene zu verweisen.<br />

Überschwemmungsgebiet / Oberirdische Gewässer<br />

Der Teilgeltungsbereich 1 grenzt im Norden unmittelbar an die Dill. Im Teilgeltungsbereich 1 verläuft<br />

der Hüttengraben, der durch die Planung in seinem Bestand nicht betroffen ist.<br />

Für beide Geltungsbereiche gilt, dass diese im amtlich festgestellten Überschwemmungsgebiet der<br />

Dill (Gewässer II. Ordnung) gelegen sind. Der Hq 100-Wert liegt im Plangebiet zwischen 194,17 ü.NN<br />

-194,97 ü.NN. Das Gelände innerhalb <strong>des</strong> Plangebietes liegt mit 194,8 ü.NN. – 195,4 ü.NN. weitestgehend<br />

über dem maßgeblichen Bemessungshochwasser. Da das Plangebiet bereits in der Vergangenheit<br />

baulich genutzt wurde und nahezu vollversiegelt war, kam diesem keine Bedeutung bei der<br />

Hochwasserrückhaltung zu. Darüber hinaus handelt es sich nicht um die Neuausweisung eines Baugebietes<br />

im <strong>Sinn</strong>e § 14 Abs. 1 HWG sondern vielmehr zielt die Bauleitplanung ausschließlich auf eine<br />

Klarstellung <strong>des</strong> Nutzungsumfanges in diesem bereits bauleitplanerisch erfassten Bereich ab. Für den<br />

Wasserabfluss und den Hochwasserschutz ergeben sich aus der Bauleitplanung damit keine wesentlichen<br />

Veränderungen gegenüber der Bestandssituation, wodurch auf eine weitergehende Betrachtung<br />

dieser Thematik auf dieser Planungsebene verzichtet werden kann. Im Rahmen der auf Grundlage<br />

<strong>des</strong> Bebauungsplanes zu beantragenden Baugenehmigungen sind jedoch wasserwirtschaftliche<br />

Genehmigungen gemäß § 14 Abs. 3 HWG einzuholen.<br />

Trinkwasserschutzgebiete<br />

Trinkwasserschutzgebiete werden durch die Planung nicht berührt.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sinn</strong>, <strong>Ortsteil</strong> <strong>Sinn</strong>: Bebauungsplan „B 277/I“ 4. Änd. 10<br />

Altlasten / Altablagerungen<br />

Das gesamte ehemalige Firmengelände von Hass & Sohn ist als Altstandort zu bezeichnen. Für die<br />

Umsetzung der Planung ergeben sich daraus keine Einschränkungen.<br />

5 Denkmalschutz<br />

Der Teilgeltungsbereich 1 <strong>des</strong> Bebauungsplanes grenzt unmittelbar an das denkmalgeschützte Verwaltungsgebäude<br />

der ehemaligen Fa. Haas & Sohn an. Es wird davon ausgegangen, dass die Planung<br />

mit den denkmalrechtlichen Belangen in Einklang steht.<br />

6 Immissionsschutz<br />

Immissionsschutzrechtliche Konflikte sind vorliegend nicht erkennbar. Dies begründet sich darin, dass<br />

im Umfeld <strong>des</strong> Teilgeltungsbereiches 1 keine schutzbedürftigen Nutzungen vorhanden sind und es<br />

daher hier keiner weitergehenden diesbezüglichen Festsetzungen bedarf.<br />

Für den Teilgeltungsbereich 2 wird formuliert, dass hier ausschließlich Gewerbebetriebe zulässig sind,<br />

die das Wohnen nicht wesentlich stören. Dies entspricht dem Emissionskontingent eines Mischgebietes<br />

und stellt damit sicher, dass für die jenseits der Herborner Straße ansässigen Nutzungen keine<br />

Beeinträchtigungen zu erwarten sind.<br />

7 Sonstige Infrastruktur<br />

Aus dem Plangebiet sind Gasleitungen sowie 20 kV-Leitungen bekannt. Diese sind im Vollzug <strong>des</strong><br />

Bebauungsplanes zu berücksichtigen.<br />

8 Bodenordnung<br />

Ein Bodenordnungsverfahren im <strong>Sinn</strong>e §§ 45 ff. BauGB wird nicht erforderlich.<br />

9 Städtebauliche Vorkalkulation<br />

Aus dem Vollzug <strong>des</strong> Bebauungsplanes entstehen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sinn</strong> voraussichtlich keine Kosten.<br />

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