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Stadt Linden, Stadtteil Großen-Linden Begründung zum Vorentwurf ...

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<strong>Stadt</strong> <strong>Linden</strong>, <strong>Stadt</strong>teil <strong>Großen</strong>-<strong>Linden</strong><br />

<strong>Begründung</strong><br />

<strong>zum</strong> <strong>Vorentwurf</strong> des Bebauungsplanes Nr. 65<br />

„Die Tränke“<br />

Planstand: 28.03.2012<br />

Bearbeiter:<br />

Dipl.-Geogr. Holger Fischer, <strong>Stadt</strong>planer AKH<br />

Barbara Krutzsch, MA <strong>Stadt</strong>planung<br />

Planungsbüro Holger Fischer – Konrad-Adenauer-Straße 16 – 35440 <strong>Linden</strong> Tel 06403 9537 – 0 Fax 9537-30


<strong>Stadt</strong> <strong>Linden</strong>, <strong>Stadt</strong>teil <strong>Großen</strong>-<strong>Linden</strong>: Bebauungsplan Nr. 65 „Die Tränke“ 2<br />

Inhalt<br />

1 Vorbemerkungen ...................................................................................................................... 3<br />

1.1 Veranlassung und Planziel......................................................................................................... 3<br />

1.2 Räumlicher Geltungsbereich ...................................................................................................... 4<br />

1.3 Ziele und Grundsätze der Raumordnung................................................................................... 5<br />

1.4 Vorbereitende Bauleitplanung .................................................................................................... 6<br />

1.5 Wald............................................................................................................................................ 6<br />

2 Inhalt und Festsetzungen ...................................................................................................... 10<br />

2.1 Art der baulichen Nutzung........................................................................................................ 10<br />

2.1.1 Allgemeines Wohngebiet WA................................................................................................... 10<br />

2.1.2 Mischgebiet .............................................................................................................................. 11<br />

2.2 Maß der baulichen Nutzung ..................................................................................................... 12<br />

2.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) .......................................................................................................... 12<br />

2.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ)..................................................................................................... 12<br />

2.2.3 Höhe baulicher Anlagen / Stellung der Gebäude..................................................................... 12<br />

2.2.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ...................................................................... 13<br />

2.3 Verkehrsflächen........................................................................................................................ 14<br />

2.4 Grünordnerische und eingriffsminimierende Festsetzungen / Berücksichtigung<br />

umweltschützender Belange .................................................................................................... 15<br />

2.5 Bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften...................................................................... 15<br />

2.5.1 Dacheindeckung....................................................................................................................... 15<br />

2.5.2 Einfriedungen ........................................................................................................................... 15<br />

2.5.3 Pkw-Stellplätze ......................................................................................................................... 16<br />

2.5.4 Fassadenbegrünung................................................................................................................. 16<br />

2.5.5 Grundstücksfreiflächen............................................................................................................. 16<br />

3 Wasserwirtschaftliche Belange ............................................................................................ 16<br />

4 Immissionsschutz .................................................................................................................. 18<br />

5 Bodenordnung........................................................................................................................ 18<br />

6 Städtebauliche Vorkalkulation .............................................................................................. 18<br />

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 <strong>Linden</strong> 03 / 2012


<strong>Stadt</strong> <strong>Linden</strong>, <strong>Stadt</strong>teil <strong>Großen</strong>-<strong>Linden</strong>: Bebauungsplan Nr. 65 „Die Tränke“ 3<br />

1 Vorbemerkungen<br />

1.1 Veranlassung und Planziel<br />

Mit dem Anfang Juni 2011 gestellten Insolvenzantrag und der folgenden Betriebsschließung endete<br />

nach 110 Jahren die Geschichte eines zunächst in Gießen ansässigen Unternehmens, das vor allem<br />

Produkte der Sanitär- und Heiztechnik vertrieben hat. Die Fläche im Tannenweg hatte das Unterneh-<br />

men noch zur Zeit der <strong>Stadt</strong> <strong>Großen</strong> <strong>Linden</strong> erworben und dort neben einem Ausstellungs- und Büro-<br />

gebäude mehrere Lagerhallen errichtet.<br />

Der südliche Teil des Firmengeländes war in dem Bebauungsplan Nr. 1 der damaligen <strong>Stadt</strong> <strong>Großen</strong>-<br />

<strong>Linden</strong> aus dem Jahre 1964/72 auf eine Tiefe von rd. 60 m als Mischgebiet ausgewiesen. Der Bebau-<br />

ungsplan musste 2004 aufgehoben werden, nachdem sowohl das Regierungspräsidium Gießen, als<br />

auch der Hessische Städte- und Gemeindebund ihn für nicht mehr anwendbar erklärt hatten.<br />

Eine bereits 1993 angestrebte Änderung und Erweiterung des vormaligen Mischgebietes mit dem Ziel<br />

der Ausweisung des Betriebsgeländes als Gewerbegebiet entsprechend der Abgrenzung des Flä-<br />

chennutzungsplanes der <strong>Stadt</strong> <strong>Linden</strong>, genehmigt mit Verfügung des Regierungspräsidiums Gießen<br />

vom 07.08.1989, konnte aufgrund eines hiergegen angestrengten Bürgerbegehrens nicht <strong>zum</strong> Ab-<br />

schluss gebracht werden.<br />

Damit handelt es sich bei dem Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes im Süden um<br />

einen Teil der im Zusammenhang bebauten Ortslage, innerhalb dessen ein Vorhaben zulässig ist,<br />

wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die<br />

überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert<br />

ist.<br />

Für die Lagerhalle Tannenweg 54 wurde im Jahr 2009 für einen rund 39 m tiefen Anbau in nördlicher<br />

Richtung eine Baugenehmigung erteilt. Diese wurde jedoch nicht mehr ausgeschöpft und ist zwi-<br />

schenzeitlich durch Zeitablauf erloschen. Allein die vormalige Erteilung gibt aber Anlass zu der An-<br />

nahme, dass <strong>zum</strong>indest die Fläche bis zur nördlichen Grenze des Bestandsgebäudes Tannenweg 54<br />

nicht dem Außenbereich im Sinne § 35 BauGB zugeordnet werden muss. Der Grenzverlauf zwischen<br />

Innenbereich und Außenbereich ist hier nicht eindeutig. Dies unterstreicht die Genehmigung zur Ro-<br />

dung und Umwandlung von insgesamt 0,45 ha Wald im nördlichen Bereich der Flurstücke Gemarkung<br />

<strong>Großen</strong>-<strong>Linden</strong>, Flur 11, Nr. 37/1 und 38/4 aus dem Jahr 2008. Dem gesetzlichen Auftrag des § 1<br />

Abs. 3 BauGB folgend, nach dem die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit<br />

es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversamm-<br />

lung der <strong>Stadt</strong> <strong>Linden</strong> in ihrer Sitzung am 30.08.2011 die Aufstellung des vorliegenden Bebauungs-<br />

planes beschlossen.<br />

Nach den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes, festgestellt von der <strong>Stadt</strong>verordne-<br />

tenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Linden</strong> am 22.10.2002 hätte, vorbehaltlich der forstrechtlichen Genehmi-<br />

gung, bis an den ersten Waldweg im Norden Gewerbegebiet bzw. eingeschränktes Gewerbegebiet<br />

ausgewiesen werden können.<br />

Der Regionalplan Mittelhessen 2010 eröffnet mit seiner Darstellung Vorranggebiet Siedlung Bestand,<br />

allerdings auch die Möglichkeit der Ausweisung eines Mischgebietes, eines Allgemeinen Wohngebie-<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Linden</strong>, <strong>Stadt</strong>teil <strong>Großen</strong>-<strong>Linden</strong>: Bebauungsplan Nr. 65 „Die Tränke“ 4<br />

tes oder auch eines Sondergebietes im Sinne § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung zwecks Er-<br />

gänzung des dem Tannenweg gegenüberliegenden Einkaufszentrums. In Anerkennung der über-<br />

durchschnittlichen Wohnstandortqualität hat sich im Rahmen der Abwägung die Ausweisung eines<br />

Allgemeinen Wohngebietes durchsetzen können. Nur entlang der Verbindung von der Giessener<br />

Straße im Norden bis in den Tannenweg Höhe Zufahrt zu dem Einkaufszentrum wird ein Mischgebiet<br />

ausgewiesen. Ausschlaggebend hierfür ist die Überlegung, das vorhandene Verwaltungs- und Aus-<br />

stellungsgebäude am Zusammentreffen der beiden Abschnitte des Tannenweges einer gewerblichen<br />

Folgenutzung zuführen zu können.<br />

In der Abgrenzung bleibt der Bebauungsplan hinter den Darstellungen des wirksamen Flächennut-<br />

zungsplanes zurück. Die Geltungsbereichsgrenze orientiert sich an den nördlichen Grenzen der<br />

Flurstücke 37/1 und 38/4. Auf die nach den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes<br />

zulässige Erweiterung in nördliche Richtung von gemittelt rd. 55 m wird verzichtet.<br />

Auch wenn der Bebauungsplan noch im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB hätte aufge-<br />

stellt werden können, hat sich die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Linden</strong> doch für das zwei-<br />

stufige Regelverfahren mit Umweltprüfung und Änderung des Flächennutzungsplanes ausgespro-<br />

chen.<br />

Gegenstand der Änderung des Flächennutzungsplans ist zunächst die Umwidmung der bisher darge-<br />

stellten gewerblichen Baufläche in Wohnbaufläche und gemischte Bauflächen. Hinzu tritt die Aufhe-<br />

bung der nördlich angrenzenden, bisher aber nicht vollzogenen gewerblichen Baufläche und deren<br />

Darstellung als Wald. Hiermit wird auch den Darstellungen des Regionalplans Mittelhessen 2010<br />

Rechnung getragen, der trotz des kleinen Maßstabs erkennen lässt, dass südlich entlang des mehr-<br />

fach angesprochenen Weges noch eine Waldfläche liegt. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Linden</strong> kommt insoweit auch der<br />

sich aus § 1 Abs. 4 BauGB ergebenden Aufforderung nach, nach dem die Gemeinden ihre Bauleitplä-<br />

ne an die Ziele der Raumordnung anzupassen haben.<br />

1.2 Räumlicher Geltungsbereich<br />

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich nördlich des Tannenweges, am<br />

nördlichen <strong>Stadt</strong>eingang der <strong>Stadt</strong> <strong>Linden</strong> von Gießen aus über die L 3130 (Gießener Straße) kom-<br />

mend.<br />

An den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes grenzen an:<br />

Norden: Wald<br />

Osten: Allgemeines Wohngebiet (Landmarke)<br />

Süden: Sondergebiet großflächiger Einzelhandel<br />

Westen: Wald<br />

Allgemeines Wohngebiet<br />

Allgemeines Wohngebiet<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Linden</strong>, <strong>Stadt</strong>teil <strong>Großen</strong>-<strong>Linden</strong>: Bebauungsplan Nr. 65 „Die Tränke“ 5<br />

Die Plankarte des Bebauungsplanes stellt Ausschnitte der benachbarten Bebauungspläne dar und<br />

verdeutlicht die planungsrechtliche Einbindung der Planungen des Bebauungsplanes „Die Tränke“.<br />

Im räumlichen Umgriff des Bebauungsplanes „Die Tränke“ liegt eine Fläche von insgesamt 2,94 ha<br />

(29.431,55 m²).<br />

Abb. 1: Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich<br />

3/15/1<br />

1.3 Ziele und Grundsätze der Raumordnung<br />

genordet, ohne Maßstab<br />

Der Regionalplan Mittelhessen 2010 lässt, wenngleich im Maßstab 1:100.000 gehalten, östlich der<br />

Bauzeile nördlich entlang des Tannenweges bis einschl. Haus Nr. 48 einen deutlichen Versatz des<br />

hier dargestellten Vorranggebietes Siedlung erkennen. Insofern kann der Bebauungsplan an die Ziele<br />

der Raumordnung angepasst qualifiziert werden. Im nördlichen Anschluss folgt Vorranggebiet für die<br />

Forstwirtschaft, überlagert durch die Signatur Vorranggebiet regionaler Grünzug. Im Übrigen schließt<br />

Vorranggebiet Siedlung an.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Linden</strong>, <strong>Stadt</strong>teil <strong>Großen</strong>-<strong>Linden</strong>: Bebauungsplan Nr. 65 „Die Tränke“ 6<br />

1.4 Vorbereitende Bauleitplanung<br />

Der wirksame Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Linden</strong> stellt entsprechend der vormaligen Nutzung<br />

bis an den ersten Waldweg gewerbliche Baufläche Bestand dar. Die Änderung des Flächennutzungs-<br />

planes mit dem Ziel der Umwidmung der bisherigen Darstellung in Wohnbaufläche, gemischte Bauflä-<br />

che und Wald, erfolgt zeitgleich zur Aufstellung des Bebauungsplanes.<br />

Abb. 2: Ausschnitt FNP<br />

1.5 Wald<br />

genordet, ohne Maßstab<br />

Das geplante Allgemeine Wohngebiet grenzt tlw. an Wald an. Nach § 6 Abs. 15 der Hess. Bauord-<br />

nung 1993 war zwischen baulichen Anlagen und Wäldern, Mooren und Heiden ein zur Vermeidung<br />

einer Gefahr erforderlicher Abstand zu wahren. Dieser orientierte sich in der Regel an der Endwuchs-<br />

höhe der angrenzenden Bestockung. Die Vorschrift ist mit der HBO 2002 entfallen,<br />

da sich aus dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr kein zwingender Grund für eine Beibehaltung ergibt. Die prinzipiell<br />

immer vorhandene abstrakte Gefahr zwischen baulichen Anlagen und Wald rechtfertigt nicht den Schluss, das abstrakte Ri-<br />

siko auch allgemein zu einer konkreten Gefahr zu erheben. Die hoheitliche Bindung des Eigentums aufgrund bloßer Fest-<br />

stellung, dass eine Gefahr nicht völlig ausgeschlossen werden kann, wäre eine Überspannung der Sicherheitsvorschriften. 1<br />

Gleichzeitig wurde in das Hess. Forstgesetz aufgenommen, dass der Waldbesitzer bei der Bewirt-<br />

schaftung des Waldes auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke Rücksicht zu nehmen hat,<br />

soweit dies im Rahmen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft ohne unbillige Härten möglich ist. Die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Linden</strong> trägt der genannten Fundstelle § 16 Abs. 1 HForstG durch einen sukzessiven Umbau des<br />

Waldrandes zu einem gestuften Waldrand Rechnung. Es wurde bereits oben darauf hingewiesen,<br />

1 Hornmann, in: Hornmann, HBO, HESBO, § 6 Rd. Nr. 174, 1. Auflage 2004.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Linden</strong>, <strong>Stadt</strong>teil <strong>Großen</strong>-<strong>Linden</strong>: Bebauungsplan Nr. 65 „Die Tränke“ 7<br />

dass die Bauflächendarstellung im wirksamen Flächennutzungsplan bis an den ersten Waldweg im<br />

Norden, d.h. deutlich über die Grenze des Bebauungsplanes Nr. 65 „Die Tränke“ hinausgeht. Hierzu<br />

hat sich das damalige Forstamt Gießen als Untere Forstbehörde mit Schreiben vom 24.07.2002 wie<br />

folgt geäußert:<br />

Aus der Sicht der vom Forstamt zu wahrenden Belange muss auf die geplante Waldinspruchnahme für gewerbliche Flä-<br />

chen im Bereich „Ringel“ hingewiesen werden. Gemäß gültigem Regionalplan Mittelhessen liegt <strong>Linden</strong> im Verdichtungs-<br />

raum, in welchem Inanspruchnahmen von Waldflächen zu unterbleiben haben. Gerade dieser Wald dient insbesondere als<br />

Erholungswald und dem Klimaschutz und ist daher faktisch als Bannwald anzusehen. Zudem liegt das Gewerbegebiet zwi-<br />

schen zwei Wohnbauflächen und wird daher die Wohnqualität desselben nicht unerheblich mindern. Sollte die Baugebiets-<br />

erweiterung wie bisher verfolgt werden, wird bei einem evtl. Antrag auf Genehmigung der Waldrodung gem. § 11 Hessi-<br />

sches Forstgesetz mit Schwierigkeiten zu rechnen sein.<br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Linden</strong> hat die vorgetragenen Bedenken geprüft und<br />

hierzu folgende Abwägung vorgenommen:<br />

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die gewerbliche Baufläche umfasst das Gelände der Firma Ringel im<br />

Tannenweg in der Abgrenzung des wirksamen Flächennutzungsplanes von 1989. Bei der geplanten Erweiterung handelt es<br />

sich tlw. um Wald. In dem 1979 beschlossenen und 1989 geänderten Flächennutzungsplan ist das Gelände als gewerbliche<br />

Baufläche (Bestand) dargestellt. Gegen diese Darstellung haben die Forstbehörden in beiden Planverfahren keine Beden-<br />

ken geltend gemacht.<br />

Dennoch hat die Obere Forstbehörde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Lückenbach“, 3. Änd. im<br />

Jahre 1993 die Erteilung einer Rodungsgenehmigung abgelehnt. Infolge der Sitzung der Clearingstelle am 11.05.1993 fand<br />

am 01.06.1993 eine Ortsbegehung statt, nach deren Niederschrift die Obere Forstbehörde ihre Belange im Rodungsge-<br />

nehmigungsverfahren sichern werde. Das Regierungspräsidium Gießen bestätigt auf Anfrage mit Schreiben vom<br />

02.12.1993, Az.: 35-61d04/01<strong>Großen</strong>-<strong>Linden</strong>1 und 35-64a<strong>Großen</strong>-<strong>Linden</strong>-2/92 , nochmals ausdrücklich, dass „die Erteilung<br />

der Rodungsgenehmigung in Aussicht gestellt wird. Grundvoraussetzung ist, dass über die zu leistenden Ersatzmaßnah-<br />

men (wie z.B. Ersatzaufforstungen, Waldrandgestaltung) zwischen der <strong>Stadt</strong> und der Oberen Forstbehörde Einvernehmen<br />

erzielt wird.“ Auch wenn das Bauleitplanverfahren 1993 aus anderen als den hier angesprochenen Belangen abgebrochen<br />

wurde, geht die <strong>Stadt</strong> <strong>Linden</strong> davon aus, an der Darstellung aufgrund der vorstehend zitierten Zusage festhalten zu dürfen.<br />

Hierbei wird nicht bestritten, dass die Intensivierung der Nutzung im Bereich der vorhandenen Freilagerflächen einschl. de-<br />

ren Erweiterung auf die bereits im Flächennutzungsplan von 1989 als bestehende gewerbliche Baufläche dargestellte Er-<br />

weiterung unter dem Vorbehalt einer Umwandlungsgenehmigung nach § 12 HForstG 2002 steht. Hierauf ist in der Plankarte<br />

<strong>zum</strong> Flächennutzungsplan bereits hingewiesen worden.<br />

Hinsichtlich der forst- und naturschutzrechtlichen Belange wird auf die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung verwiesen.<br />

Für die erforderliche Ersatzaufforstung wurde bereits 1993 eine Fläche an der Nikolausquelle im Nordosten des <strong>Linden</strong>er<br />

Forstes untersucht und für grundsätzlich geeignet erachtet. Sie hat als Fläche für die Waldmehrung in den Entwurf des Flä-<br />

chennutzungsplanes 2002 Eingang gefunden. Für die weitere Abstimmung wird auf den Vollzug des Flächennutzungspla-<br />

nes verwiesen.<br />

Betont sei, dass die <strong>Stadt</strong> <strong>Linden</strong> an der Darstellung der Baufläche als solcher festhält um den Betrieb in seiner Existenz zu<br />

sichern und so den Erhalt der Arbeitsplätze, soweit dies mittels Bauleitplanung möglich ist, zu gewährleisten.<br />

Nachdem das Unternehmen vom Markt gegangen ist, wird von der vormals geplanten Erweiterung<br />

Abstand genommen. So umfasst der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes nur noch die<br />

Waldflächen innerhalb des eingezäunten Betriebsgeländes. Für diese wurde mit Datum vom<br />

22.04.2008 vom Kreisausschuss des Landkreises Gießen unter dem Aktenzeichen IV-360-<br />

403/12.01/07-0019 Sö/Sr eine Genehmigung zur Rodung und Umwandlung von insgesamt 0,45 ha<br />

Wald in der Gemarkung <strong>Großen</strong>-<strong>Linden</strong>, <strong>Stadt</strong> <strong>Linden</strong>, Flur 11, Flst. 37/1 und 38/4 erteilt. Die Ro-<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Linden</strong>, <strong>Stadt</strong>teil <strong>Großen</strong>-<strong>Linden</strong>: Bebauungsplan Nr. 65 „Die Tränke“ 8<br />

dungsgenehmigung erging im Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde und unter folgenden<br />

Nebenbestimmungen:<br />

• Die Genehmigung wird gem. § 12 Abs. 4 HFG für die Dauer von 2 Jahren erteilt.<br />

• Aus artenschutzrechtlichen Gründen ist die Rodung nur jeweils in der Zeit vom 15.10. bis<br />

15.01. zulässig.<br />

• <strong>Begründung</strong>: Der fragliche Bereich stellt auch hier gerade als Übergang von der Siedlungsflä-<br />

che <strong>zum</strong> Wald einen wichtigen Lebensraum für Vögel dar, so dass die Rodung außerhalb der<br />

Brutzeit erfolgen sollte, um Beeinträchtigungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.<br />

• Die Darstellung der Rodungsfläche (grün schraffiert gekennzeichnet) im Maßstab 1:1.000 ist<br />

Bestandteil dieser Genehmigung.<br />

• Die Rodungsfläche ist auf 0,45 ha beschränkt.<br />

• Da auf eine Ersatzaufforstung (§ 12 Abs. 3 HFG) verzichtet wird, erfolgt die Genehmigung<br />

gem. § 12 Abs. 5 HFG i.V.m. mit §§ 1-4 der Verordnung über die Walderhaltungsabgabe vom<br />

19.12.2007 (GVBl I, S. 960 ff) unter der Voraussetzung der Zahlung einer Walderhaltungsab-<br />

gabe. Die Rodungsgenehmigung gilt unter der Bedingung der Zahlung der festgesetzten<br />

Walderhaltungsabgabe als erteilt (§ 2 Abs. 2 der o.g.VO). Die Walderhaltungsabgabe in Höhe<br />

von 9.450,00 € ist bis spätestens <strong>zum</strong> 29.06.2008 an das HCC-HMULV Transfer (fachliches<br />

hessisches Kompetenzcenter Wiesbaden), Bankverbindung … zu überweisen. Gem. § 3 Abs.<br />

1 und 2 der Verordnung über die Walderhaltungsabgabe ist Bemessungsgrundlage für die<br />

Höhe der Walderhaltungsabgabe die Höhe der durchschnittlichen Kulturkosten in Höhe von 1<br />

€/qm sowie die Grunderwerbskosten für eine Fläche gleicher Größe in der betroffenen Ge-<br />

markung. Als Grunderwerbskosten ist der aktuelle Bodenpreis für landwirtschaftliche Nutzflä-<br />

chen in der betroffenen Gemarkung nach der Bodenpreisübersicht des Hessischen Lan-<br />

desamtes für Bodenmanagement und Geoinformationen festzulegen. Dieser beträgt für die<br />

Gemarkung <strong>Großen</strong> <strong>Linden</strong> 1,10 €/qm. Für die in Anspruch genommene Fläche von 0,45 ha<br />

errechnet sich somit ein Betrag von 1.450,00 €.<br />

• Die Genehmigung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Grund für einen Widerruf kann<br />

z.B. die Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen sein.<br />

Die der Rodungs- und Umwandlungsgenehmigung zugrunde liegende Fläche zeigt die folgende Karte:<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Linden</strong>, <strong>Stadt</strong>teil <strong>Großen</strong>-<strong>Linden</strong>: Bebauungsplan Nr. 65 „Die Tränke“ 9<br />

Abb. 3: Rodungsfläche<br />

genordet, ohne Maßstab<br />

Wie die Erhebungen <strong>zum</strong> Umweltbericht zeigen, wurde die Rodung durchgeführt. Durch den Verzicht<br />

auf die Ausweisung eines Baugebietes entsprechend den Darstellungen des wirksamen Flächennut-<br />

zungsplanes und die Walderhaltungsabgabe für den gerodeten Bereich entfällt vorliegend die Not-<br />

wendigkeit der Ersatzaufforstung an anderer Stelle.<br />

Es verbleibt anzusprechen, wie der Bebauungsplan Nr. 65 „Die Tränke“ auf die Waldnähe eingeht:<br />

In Absprache mit dem Fortsamt Wettenberg, der Revierförsterei <strong>Linden</strong> und der <strong>Stadt</strong> <strong>Linden</strong> soll in<br />

den an das Plangebiet reichenden Waldbereichen im Zuge einer Waldumwandlung ein abgestufter<br />

Waldrand ausgebildet werden. Dies bietet sich an, da sich die Bäume auf dem nördlich anschließen-<br />

den Flst. Nr. 14/2 im Besitz der <strong>Stadt</strong> <strong>Linden</strong> befinden und mittelfristig geschlagen werden. Die frei<br />

werdende Fläche verfügt über einen ausreichenden Bestand an Jungbäumen, sodass von einer Wie-<br />

deraufforstung abgesehen werden kann. Idealerweise wird in diesem Bereich auf einer Tiefe von 25<br />

m, gemessen ab der Geltungsbereichgrenze, ein abgestufter Waldrand ausgebildet welcher auch<br />

westwärts entlang der nördlichen Geltungsbereichgrenze des vorliegenden Bebauungsplanes fortge-<br />

führt werden kann.<br />

Da auf diesen Bereichen keine Bäume 1. Ordnung verbleiben, ist zwischen der Waldfläche und mögli-<br />

cher Bebauung die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes nicht notwendig, sodass in diesem Bereich<br />

die überbaubare Grundstücksfläche auch aus forstrechtlicher Sicht bis an die Parzellengrenze heran-<br />

geführt werden kann.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Linden</strong>, <strong>Stadt</strong>teil <strong>Großen</strong>-<strong>Linden</strong>: Bebauungsplan Nr. 65 „Die Tränke“ 10<br />

Aufgrund der von Nordwesten kommen Winde ist eine Abstufung des Waldrandes auf städtischer<br />

Fläche an der Westseite des Plangebietes nicht möglich. Hier kann der Wald um 5 m zurückgenom-<br />

men werden, der abgestufte Waldrand beginnt demnach 5 m westlich des Plangebietes und liegt mit<br />

20 m darauf. In der Folge ist ein 20 m breiter Streifen der Parzelle 37/1 angrenzend an den Wald nicht<br />

bebaubar und die Ausweisung der überbaubaren Grundstücksfläche beginnt erst ab diesem Abstand<br />

von der Parzellengrenze aus. Der vorliegende Bebauungsplan weist diese Fläche, die nicht nur der<br />

Herstellung des abgestuften Waldrandes, sondern auch als Sicherheitsabstand zwischen Bebauung<br />

und den Bäumen 1. Ordnung dient, als Fläche für Maßnahmen <strong>zum</strong> Schutz, zur Pflege und zur Ent-<br />

wicklung von Boden, Natur und Landschaft mit dem Ziel eines Extensivgrünlandes aus. Hier kann sich<br />

der zunächst aus Gräsern und Kräutern, dann aus Sträuchern gefolgt von Bäumen 2. Ordnung be-<br />

stehende Waldrand entwickeln.<br />

2 Inhalt und Festsetzungen<br />

Zur Sicherung der angestrebten städtebaulich geordneten Entwicklung sind in Ausführung des § 1<br />

Abs. 3 BauGB die im Folgenden erläuterten zeichnerischen und textlichen Festsetzungen in den Be-<br />

bauungsplan „Die Tränke“ aufgenommen worden.<br />

2.1 Art der baulichen Nutzung<br />

2.1.1 Allgemeines Wohngebiet WA<br />

Im Anschluss an den umgebenden Bestand empfehlen sich Teilbereiche des Geltungsbereiches für<br />

eine Wohnbauung, weshalb Allgemeine Wohngebiete zur Ausweisung gelangen.<br />

Allgemeine Wohngebiete im Sinne des § 4 BauNVO dienen vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind:<br />

• Wohngebäude,<br />

• die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Hand-<br />

werksbetriebe,<br />

• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.<br />

Ausnahmsweise können zugelassen werden:<br />

• Betriebe des Beherbergungsgewerbes,<br />

• sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,<br />

• Anlagen für Verwaltungen,<br />

• Gartenbaubetriebe,<br />

• Tankstellen.<br />

Hinzu kommen Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender,<br />

die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Linden</strong>, <strong>Stadt</strong>teil <strong>Großen</strong>-<strong>Linden</strong>: Bebauungsplan Nr. 65 „Die Tränke“ 11<br />

Städtebauliche Gründe, die den Ausschluss allgemein oder ausnahmsweise zulässiger Nutzungen<br />

begründen könnten, liegen nicht vor.<br />

2.1.2 Mischgebiet<br />

Aufgrund des südlich vorhandenen Sondergebietes Einzelhandel und der verkehrsgünstigen Lage<br />

gelangen im Osten des Plangebietes Mischgebiete zur Ausweisung.<br />

Mischgebiete i.S. § 6 BauNVO dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben,<br />

die das Wohnen nicht wesentlich stören. Allgemein zulässig sind:<br />

• Wohngebäude (auch solche, die ganz oder tlw. der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen)<br />

• Geschäfts- und Bürogebäude<br />

• Räume und Gebäude für freie Berufe<br />

• Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht nur innerhalb eines Kerngebietes oder eines Sondergebietes i.S. § 11 Abs. 3<br />

BauNVO zulässig sind<br />

• Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes<br />

• sonstige Gewerbebetriebe<br />

• Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke<br />

• Gartenbaubetriebe und Tankstellen<br />

• teilräumlich allgemein und teilräumlich ausnahmsweise Vergnügungsstätten<br />

Ausgeschlossen werden Vergnügungsstätten, deren bekannteste Form Spielhallen sind. Negative<br />

Auswirkungen sind insbesondere die sog. Trading-down-Effekte, unter denen der Qualitätsverlust von<br />

Wohnstandorten und die Beeinträchtigung der Angebots- und Nutzungsvielfalt verstanden werden.<br />

Das Gefährdungspotenzial ist an Standorten wie dem hier in Rede stehenden mit seiner Nähe zur<br />

Wohnbebauung und dem Kundenverkehr des gegenüberliegenden Sondergebietes für Einzelhandel<br />

(Kuhn-Center), zu dem auch Kinder und Jugendliche zählen, besonders hoch, wodurch der Aus-<br />

schluss hinreichend begründet ist.<br />

Ebenfalls unzulässig sind Einzelhandelsverkaufsflächen um durch eine Büronutzung in dem geplanten<br />

Mischgebiet, dies schließt mit Waren handelnde Firmen nicht aus, einen ausgewogenen Nutzungs-<br />

pool mit dem umgebenden Wohnen und dem südlich angrenzenden Sondergebiet zu erreichen.<br />

Das Kuhn-Center hat einen Einzelhandelsbesatz für den kurz- und mittelfristigen Bedarf, das Angebot<br />

erstreckt sich über Dienstleistungen, Kleidung, Drogerieartikel bis zu Lebensmitteln. Das Sondergebiet<br />

des Bebauungsplanes Nr. 18 „Kirchspitze“ dient als Versorgungszentrum und wird auch den Bereich<br />

des vorliegenden Bebauungsplanes „Die Tränke“ mitversorgen können, sodass weitere Einzelhan-<br />

delsverkaufsflächen nicht notwendig werden und städtebaulich negative Auswirkungen haben könn-<br />

ten, wodurch der Ausschluss von Einzelhandelsverkaufsflächen hinreichend begründet ist.<br />

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2.2 Maß der baulichen Nutzung<br />

Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan sind gemäß § 16 Abs. 3<br />

BauNVO stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen und die<br />

Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen zu bestimmen, wenn ohne ihre Festsetzung<br />

öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.<br />

Zum Maß der baulichen Nutzung werden die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ), die maximal<br />

zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) sowie die Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse festge-<br />

setzt.<br />

2.2.1 Grundflächenzahl (GRZ)<br />

WA: Die Grundflächenzahl wird auf GRZ = 0,4 festgesetzt. Sie entspricht damit der gem. § 17 BauN-<br />

VO zulässigen Obergrenze. Damit wird das Planziel - Baurecht für Ein- und Zweifamilienhäuser zu<br />

schaffen - erreicht.<br />

Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahr-<br />

ten und untergeordneten Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO regelmäßig um 50 %<br />

überschritten werden. Im Einzelfall kann gem. § 19 Abs. 4 Satz 4 von dieser Grenze abgesehen wer-<br />

den. Bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bo-<br />

dens oder wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentspre-<br />

chenden Grundstücksnutzung führen würde.<br />

MI: Die Grundflächenzahl wird auf GRZ = 0,6 festgesetzt. Sie entspricht damit der gem. § 17 BauNVO<br />

zulässigen Obergrenze. Damit wird das Planziel erreicht.<br />

2.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ)<br />

WA1: Die Geschossflächenzahl wird auf GFZ = 0,4 begrenzt, um der eingeschossigen Bauweise<br />

Rechnung zu tragen.<br />

WA2: Die Geschossflächenzahl wird auf GFZ = 0,8 festgesetzt. Dies unterschreitet den nach § 17<br />

BauNVO zulässigen Wert, entspricht jedoch der Festsetzung einer zweigeschossigen Bauweise.<br />

MI: Die Geschossflächenzahl wird auf GFZ = 1,2 festgesetzt. Dies entspricht dem nach § 17 BauNVO<br />

zulässigen Wert. Städtebauliche Gründe für eine Anhebung der GFZ liegen nicht vor.<br />

2.2.3 Höhe baulicher Anlagen / Stellung der Gebäude<br />

Die Höhenentwicklung der baulichen Anlagen wird durch die Zahl der zulässigen Vollgeschosse be-<br />

stimmt. Die Hessische Bauordnung (HBO) definiert den Vollgeschossbegriff wie folgt:<br />

Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die<br />

Geländeoberfläche hinausragen, sonst sind sie Kellergeschosse. Hohlräume zwischen der obersten De-<br />

cke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse. Vollge-<br />

schosse sind oberirdische Geschosse, die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber min-<br />

destens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) und ein<br />

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Geschoss mit mindestens einer geneigten Dachfläche ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über<br />

mehr als drei Viertel der Brutto-Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Die Höhe der Ge-<br />

schosse wird von Oberkante Rohfußboden bis Oberkante Rohfußboden der darüber liegenden Decke, bei<br />

Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante der Tragkonstruktion gemessen. Untergeordnete Aufbauten<br />

über Dach und untergeordnete Unterkellerungen zur Unterbringung von maschinentechnischen Anlagen<br />

für die Gebäude sind keine Vollgeschosse. Dachgeschosse sind Geschosse mit mindestens einer geneig-<br />

ten Dachfläche.<br />

Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches setzt der Bebauungsplan die maximale Zahl der Vollge-<br />

schosse differenziert fest. Das nach Süden hin abfallende und nach Westen orientierte Gebiet besitzt<br />

ideale Voraussetzungen für die solare Nutzung der Dachflächen. Diese Überlegung im Zusammen-<br />

spiel mit der umgebenden Bebauung / Nutzung bildet die Grundlage für die gestaffelte Höhenentwick-<br />

lung der Gebäude im Plangebiet.<br />

Während die südwestlich angrenzenden Bebauungspläne eine eingeschossige Bebauung plus Dach-<br />

geschoss zulassen, ist östlich des Plangebietes ein achtgeschossiges Wohngebäude angeordnet.<br />

Durch die Festsetzung der dreigeschossigen Bebauung im Osten des Plangebietes wird eine maßvol-<br />

le Abstufung und Abschirmung zu dem Hochhaus erreicht, ein Übergang der Gebäudehöhen zu dem<br />

südlich angrenzenden Sondergebiet, dessen Geschossigkeit mit Z=II festgesetzt wurde, sowie zu der<br />

bereits erwähnten eingeschossigen Wohnbebauung erzielt. Das Bestandsgebäude der ehem. Fa.<br />

Ringel zeigt eine Nord-Süd-Ausrichtung; idealerweise folgt ein Neubau diesem Beispiel, sodass die<br />

Gebäude innerhalb des Mischgebietes mit der lfd. Nr. 4 als Riegel das geplante Wohnen nach Osten<br />

abschirmen. Als weitere Abstufung ist die Festsetzung auf Z=II in dem Mischgebietsbereich mit der lfd.<br />

Nr. 3 zu sehen; sie vermittelt zwischen der dreigeschossigen- und der eingeschossigen Bebauung<br />

innerhalb des Plangebietes. Die Festsetzung einer eingeschossigen Bauweise innerhalb des Allge-<br />

meinen Wohngebietes mit der lfd. Nr. 1 dient einerseits der Anpassung der Kubatur an die anschlie-<br />

ßende Wohnbebauung, andererseits auch der Reduzierung der Verschattung der nördlichen Gebäude<br />

um eine optimale Ausnutzung der Energiegewinnung durch Solarmodule / Photovoltaikanlagen zu<br />

ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist auch die festgesetzte Firstrichtung in Teilbereichen des<br />

Allgemeinen Wohngebietes zu sehen. Die günstige Ausrichtung der Grundstücke soll sich in der Stel-<br />

lung der Gebäude wiederfinden. In den Restbereichen des Allgemeinen Wohngebietes die Firstrich-<br />

tungen festzusetzen, ist städtebaulich nicht sinnvoll. Die östlich an den Wald angrenzenden Gebäude<br />

erfahren einen höheren Verschattungsgrad und die erschließende Straße verläuft orthogonal zu der<br />

idealen Firstrichtung. Ebenfalls aufgrund der Lage der erschließenden Straßen wird auch im Norden<br />

und im Osten des Allgemeinen Wohngebietes auf die Festsetzung der Firstrichtung verzichtet.<br />

2.2.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche<br />

In einem Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt wer-<br />

den. In der offenen Bauweise sind Gebäude bis zu einer Länge von 50 m zulässig, sie sind mit seitli-<br />

chem Grenzabstand zu errichten. In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude regelmäßig<br />

ohne seitlichen Grenzabstand errichtet. Sofern ein Bebauungsplan keine Bauweise festsetzt ergibt<br />

sich diese aus der ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksfläche in Verbindung mit den Ab-<br />

standsbestimmungen der Landesbauordnung.<br />

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Vorliegend wird nur für die Teilbaugebiete des Allgemeinen Wohngebietes WA1 und WA2 (lfd. Nr. 1<br />

und 2) eine Bauweise festgesetzt. Um ein aufgelockert bebautes Allgemeines Wohngebiet zu erhalten<br />

wird die offene Bauweise festgesetzt, d.h. die der Hauptnutzung zugehörigen baulichen Anlagen,<br />

i.d.R. handelt es sich um Wohnhäuser, sind mit seitlichem Grenzabstand zu errichten.<br />

In der offenen Bauweise sind regelmäßig zulässig Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen. Da<br />

Hausgruppen, sprich Reihenhäuser, mit dem angestrebten Gebietscharakter nicht vereinbar sind, wird<br />

für die Teilbaugebiete WA1 und WA2 bestimmt, dass hier nur Einzelhäuser und Doppelhäuser zulässig<br />

sind.<br />

Nach § 6 Abs. 10 der Hessischen Bauordnung sind bestimmte bauliche Anlagen ohne Abstandsfläche<br />

zu den Grundstücksgrenzen zulässig:<br />

Ohne Abstandsfläche jeweils unmittelbar an oder an aneinanderstoßenden Nachbargrenzen sind je Bau-<br />

grundstück zulässig:<br />

• eine Garage oder aneinandergebaute Garagen einschließlich Abstellraum oder -fläche,<br />

• eine überdachte Zufahrt zu Tiefgaragen,<br />

• ein untergeordnetes Gebäude für Abstellzwecke,<br />

• ein untergeordnetes Gebäude zur örtlichen Versorgung mit Energie, Kälte oder Wasser,<br />

• bis zu drei Stellplätze,<br />

• Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände in Gewerbe- und Industriegebieten, au-<br />

ßerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m über der Geländeoberfläche,<br />

• Stützmauern zur Sicherung des natürlichen Geländes,<br />

• ein Holzlagerplatz mit Lagerungen bis zu 1 m Höhe über der Geländeoberfläche und 6 m Länge je<br />

Grundstücksgrenze,<br />

• Solaranlagen nach Abs. 9 Nr. 3 bei Einhaltung einer mittleren Gesamthöhe von 3 m.<br />

Die Länge der Grenzbebauung darf bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 insgesamt 15 m nicht über-<br />

schreiten; Dachüberstände sind einzurechnen. Bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 darf die grenzsei-<br />

tige mittlere Wandhöhe über der Geländeoberfläche nicht höher als 3 m und die Fläche dieser Wände an<br />

jeder Nachbargrenze insgesamt nicht größer als 25 m² sein.<br />

Die Ausweisung der überbaubaren Grundstücksfläche erfolgt mittels Baugrenzen bis an die gebaut<br />

werden kann.<br />

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 und § 23 Abs. 5 BauNVO sind Stellplätze, Garagen sowie<br />

Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücks-<br />

fläche allgemein zulässig.<br />

2.3 Verkehrsflächen<br />

Die Verkehrserschließung des Gebietes erfolgt über das bestehende Wegenetz. Die interne Erschlie-<br />

ßung erfolgt über ein Ringsystem mit Stichstraßen. Die Haupterschließung ist der im Bebauungsplan<br />

Nr. 57 „In der Imsbach“ – 1. Änderung festgesetzten Erschließungsstraße gegenüber angeordnet.<br />

Über einen Ring wird das WA erschlossen. Von der Planstraße zweigen zwei Stichstraßen ab, die die<br />

nördlichen Wohnbaugrundstücke des Plangebietes erschließen. Das MI3 wird separat von Osten her<br />

erschlossen um mögliche Ziel- und Quellverkehre aus dem WA heraus zu halten. Zwar ist auch das<br />

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WA über diese Erschießungsstraße erreichbar, ein Durchgangsverkehr in beide Richtungen ist jedoch<br />

durch verkehrslenkende Maßnahmen vermeidbar.<br />

2.4 Grünordnerische und eingriffsminimierende Festsetzungen / Berücksichtigung umwelt-<br />

schützender Belange<br />

Für das Plangebiet werden differenzierte Maßnahmen getroffen, um den Eingriff in den Wasser- und<br />

Bodenhaushalt zu minimieren. Anzusprechen sind in diesem Kontext insbesondere die Festsetzungen<br />

zur wasserdurchlässigen Befestigung bestimmter Grundstücksteile, die Vorschriften zur Anpflanzung<br />

von Bäumen und Sträuchern und die Festsetzungen <strong>zum</strong> Erhalt des vorhandenen Baumbestandes.<br />

Die Fläche für Maßnahmen <strong>zum</strong> Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land-<br />

schaft dient der Entwicklung eines abgestuften Waldrandes (siehe 1.5.1).<br />

Hinsichtlich der Berücksichtigung umweltschützender Belange wird auf dem Umweltbericht in der An-<br />

lage zu dieser <strong>Begründung</strong> verwiesen.<br />

2.5 Bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften<br />

Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Nr. 20 und § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 HBO<br />

sind Gestaltungsvorschriften in den Bebauungsplan „Die Tränke“ aufgenommen worden. Gegenstand<br />

sind die Ausführung und Gestaltung von Dacheindeckungen, von Einfriedungen, von Pkw-<br />

Stellplätzen, von Begrünungen der Gebäudeaußenseiten und die Gestaltung der Grundstücksfreiflä-<br />

chen.<br />

2.5.1 Dacheindeckung<br />

Für die Eindeckung der baulichen Anlagen sind Tonziegel und Dachsteine in dunkelrot zu verwenden.<br />

Die Farbgebung nimmt Bezug auf die früher durch die verfügbare Tonerde und die entsprechend er-<br />

forderliche Branddauer bestimmte naturrote Gestaltung, wie sie auch heute noch die Dachlandschaft<br />

der Altortslagen dominiert. Ausgeschlossen bleiben damit die technisch zwar möglichen, in ihrer Wir-<br />

kung auf das Ortsbild aber regelmäßig nachteilig zu beurteilenden Buntfarben, glänzende Materialien<br />

usw. Extensivbegrünungen und Solaranlagen sind ausdrücklich zulässig.<br />

2.5.2 Einfriedungen<br />

Grundstückseinfriedungen können in Abhängigkeit ihrer Ausführung ungewollte Trennwirkungen ent-<br />

falten. Im Hinblick auf die angestrebte Parzellierung bedarf es deshalb der Festsetzung, dass aus-<br />

schließlich offene Einfriedungen in Form von Drahtgeflecht und Holzlatten in senkrechter Gliederung<br />

bis zu einer Höhe von 1.50 m über dem gewachsenen Boden zulässig sind, um den Charakter der<br />

offenen Bebauung zu gewährleisten.<br />

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2.5.3 Pkw-Stellplätze<br />

Der Bebauungsplan enthält eine Festsetzung zur wasserdurchlässigen Befestigung von Pkw-<br />

Stellplätzen. Mit der Festsetzung soll erreicht werden, dass der Versiegelungsgrad möglichst gering<br />

gehalten wird und die natürlichen Bodenfunktionen nicht über das erforderliche Maß hinausgehend<br />

beeinträchtigt werden.<br />

2.5.4 Fassadenbegrünung<br />

Die Fassadenbegrünung eignet sich aufgrund ihres geringen ebenerdigen Flächenbedarfs und ihrer<br />

günstigen Auswirkung auf das Raumklima von Gebäuden. Sie zielt vor allem auf die Verbesserung<br />

der mikroklimatischen und lufthygienischen Situation im unmittelbaren Bereich des Baukörpers ab.<br />

Hinzu kommt die allgemeine Steigerung des Grünanteils sowie gestalterische Aussagen. Aus tieröko-<br />

logischer Sicht kommt die Funktion als Insektenweide und Nahrungsraum für Vögel hinzu.<br />

2.5.5 Grundstücksfreiflächen<br />

Mindestens 30 % der Grundstücksfreiflächen, das heißt der baulich nicht genutzten Flächen eines<br />

jeden Baugrundstücks sind mit standortgerechten einheimischen Laubgehölzen zu bepflanzen. Wert-<br />

stoff- und Restmüllbehälter sind mit einem Sichtschutz zu umgeben und mit Laubsträuchern und Klet-<br />

terpflanzen zu begrünen.<br />

3 Wasserwirtschaftliche Belange<br />

Die folgenden Ausführungen geben Aufschluss über die Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen<br />

Belange im Rahmen des Bauleitplanverfahrens.<br />

Wasserversorgung<br />

Die Wasserversorgung des Gebietes erfolgt über das Ortsnetz.<br />

Abwasserentsorgung<br />

Aufgrund der Neustrukturierungen werden Anschlüsse an das bestehende Kanalnetz geschaffen wer-<br />

den müssen.<br />

Im Zusammenhang mit der Abwasserentsorgung ist ferner die Beseitigung von Niederschlagswasser<br />

anzusprechen. Am 1. März 2010 ist das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009<br />

(BGBl. I S. 2585) in Kraft getreten. Da dem Bund im Zuge der sog. Föderalismusreform für den Be-<br />

reich des Wasserhaushalts die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz eingeräumt worden ist,<br />

wurden die bisherigen Rahmenregelungen entsprechend zu Vollregelungen fortentwickelt.<br />

Vorrangig gelten nunmehr die bundesrechtlichen Regelungen – die Vorschriften des Hessischen Was-<br />

sergesetzes (HWG) gelten jedoch fort, soweit das WHG für den betroffenen Bereich keine oder zu-<br />

mindest keine abschließende Regelung trifft oder aber eine Öffnungsklausel für das Landesrecht ent-<br />

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halten ist. Die Änderungen bedeuten unter anderem auch, dass § 42 Abs. 3 Satz 1 und 2 HWG a.F.<br />

im Ergebnis durch den im Folgenden zitierten § 55 Abs. 2 WHG verdrängt worden ist:<br />

§ 55 Abs. 2 WHG: Grundsätze der Abwasserbeseitigung<br />

Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Ver-<br />

mischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche<br />

noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.<br />

§ 55 Abs. 2 WHG übernimmt damit als bundesweite Regelung den bereits im Landesrecht eingeführ-<br />

ten Grundsatz zur nachhaltigen Niederschlagswasserbeseitigung.<br />

Das HWG wurde darüber hinaus jedoch bereits an Inhalt und Systematik des WHG angepasst und am<br />

14.12.2010 vom Landtag beschlossen, sodass nach der erfolgten Anpassung des Landesrechts nach-<br />

folgend zugleich die nunmehr maßgebliche Vorschrift des HWG aufgeführt werden soll:<br />

§ 37 Abs. 4 Satz 1 HWG: Abwasserbeseitigung<br />

Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, soll von demjenigen, bei dem es anfällt, verwertet werden,<br />

wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen.<br />

Da sowohl § 55 Abs. 2 WHG als auch § 37 Abs. 4 Satz 1 HWG zudem unmittelbar geltendes Recht<br />

darstellen und im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren zu beachten sind, wobei der Begriff „soll“<br />

dahingehend verstanden wird, dass nur bei nachweislich zu erwartenden Schwierigkeiten, d.h. bei<br />

atypischen Sonderfällen, von dem Vollzug Abstand genommen werden darf, wird es für zulässig an-<br />

gesehen, hier auf die Ebene der Baugenehmigungsverfahren verweisen zu dürfen.<br />

Bodenversiegelung<br />

Der Bebauungsplan begrenzt die zulässige Versiegelung durch Festsetzungen zur wasserdurchlässi-<br />

gen Befestigung bestimmter Grundstücksteile.<br />

Überschwemmungsgebiet / Oberirdische Gewässer<br />

Überschwemmungsgebiete oder oberirdische Gewässer werden durch die Planung nicht berührt.<br />

Trinkwasserschutzgebiet<br />

Trinkwasserschutzgebiete werden durch die Planung nicht berührt.<br />

Altlastenverdächtige Flächen / Altlasten<br />

Der <strong>Stadt</strong> <strong>Linden</strong> liegen keine Erkenntnisse über Altablagerungen im Plangebiet vor.<br />

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4 Immissionsschutz<br />

Aufgrund des südlich des Plangebietes liegenden Kuhn-Centers wird eine Schalltechnische Untersu-<br />

chung durchgeführt werden, insbesondere bezogen auf die von dem Ziel- und Quellverkehr des Kuhn-<br />

Centers ausgehenden Verkehrsimmissionen.<br />

5 Bodenordnung<br />

Ein Bodenordnungsverfahren im Sinne §§ 45 ff. BauGB ist nicht vorgesehen.<br />

6 Städtebauliche Vorkalkulation<br />

Der <strong>Stadt</strong> <strong>Linden</strong> entstehen aus dem Vollzug des Bebauungsplanes voraussichtlich keine Kosten.<br />

aufgestellt aufgestellt<br />

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