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Gewerbegebiet nördlich der Aschaffenburger Straße

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Stadt Babenhausen<br />

Begründung<br />

zum Vorentwurf des Bebauungsplanes<br />

„<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>nördlich</strong> <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong>“<br />

Planstand: 01.09.2011<br />

Bearbeitung:<br />

Dipl.-Ing. Elisabeth Schade, Städtebauarchitektin AKH<br />

Dipl.-Geogr. Julian Adler<br />

Planungsbüro Holger Fischer – Konrad-Adenauer-<strong>Straße</strong> 16 – 35440 Linden – Tel 06403 9537-0 – Fax 9537-30


Stadt Babenhausen: Bebauungsplan „<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>nördlich</strong> <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong>“ 2<br />

Inhalt<br />

1 Vorbemerkungen ............................................................................................................................... 3<br />

1.1 Veranlassung und Planziel.......................................................................................................... 3<br />

1.2 Räumlicher Geltungsbereich....................................................................................................... 4<br />

1.3 Übergeordnete Planungen.......................................................................................................... 5<br />

1.4 Städtebauliche und planerische Rahmenbedingungen .............................................................. 5<br />

2 Inhalt und Festsetzungen ................................................................................................................. 7<br />

2.1 Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung........................................................................................................... 7<br />

2.1.1 Mischgebiet............................................................................................................................. 7<br />

2.1.2 <strong>Gewerbegebiet</strong>........................................................................................................................ 8<br />

2.2 Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung........................................................................................................ 9<br />

2.2.1 Grundflächenzahl.................................................................................................................... 9<br />

2.2.2 Geschossflächenzahl.............................................................................................................. 9<br />

2.2.3 Baumassenzahl ...................................................................................................................... 9<br />

2.2.4 Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse ........................................................................................................ 10<br />

2.2.5 Festsetzungen zur Höhenentwicklung.................................................................................. 10<br />

2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ....................................................................... 11<br />

3 Verkehrliche Erschließung und Anbindung.................................................................................. 11<br />

4 Berücksichtigung umweltschützen<strong>der</strong> Belange........................................................................... 12<br />

5 Immissionsschutz............................................................................................................................ 12<br />

6 Wasserwirtschaft und Grundwasserschutz.................................................................................. 13<br />

7 Altablagerungen und Altlasten....................................................................................................... 15<br />

8 Denkmalschutz................................................................................................................................. 15<br />

9 Sonstige Infrastruktur ..................................................................................................................... 16<br />

10 Bodenordnung ................................................................................................................................. 16<br />

11 Städtebauliche Vorkalkulation ....................................................................................................... 16<br />

12 Bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften........................................................................ 17<br />

12.1 Gebäude- und Dachgestaltung ................................................................................................. 17<br />

12.2 Werbeanlagen........................................................................................................................... 17<br />

12.3 Einfriedungen ............................................................................................................................ 17<br />

13 Hinweise und nachrichtliche Übernahmen ................................................................................... 18<br />

14 Verfahrensstand............................................................................................................................... 19<br />

/Anlagen<br />

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 09/2011


Stadt Babenhausen: Bebauungsplan „<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>nördlich</strong> <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong>“ 3<br />

1 Vorbemerkungen<br />

1.1 Veranlassung und Planziel<br />

In <strong>der</strong> Stadt Babenhausen soll <strong>der</strong> bislang weitgehend ungenutzte Bereich <strong>nördlich</strong> <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong><br />

<strong>Straße</strong> (Bundesstraße B 26) und südlich <strong>der</strong> Bahnlinie Darmstadt-Aschaffenburg einer städtebaulichen<br />

Aufwertung zugeführt und die Entwicklung eines <strong>Gewerbegebiet</strong>es sowie eines ergänzenden Mischgebietes<br />

planungsrechtlich vorbereitet werden. Die Planungen sind dabei im Zusammenhang mit dem gesamtstädtischen<br />

Entwicklungskonzept zu sehen, das im Rahmen des Städtebauför<strong>der</strong>ungsprogrammes<br />

Stadtumbau Hessen in Babenhausen eine städtebauliche Aufwertung dieses Areals sowie des gesamten<br />

<strong>Straße</strong>nbereiches entlang <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong> anstrebt. Südöstlich an das Plangebiet grenzt<br />

zudem das ehemalige Kasernengelände an, für welches nach <strong>der</strong> erfolgten Nutzungsaufgabe nun über<br />

den Europan-Wettbewerb <strong>der</strong> Rahmenplan „Konversion des Kasernengeländes Babenhausen“ als städtebauliches<br />

Entwicklungskonzept aufgestellt wurde.<br />

Die vorliegende Planung reiht sich somit in das städtebauliche Ziel einer Aufwertung und Neuordnung<br />

des gesamten östlichen Stadteingangs von Babenhausen im Bereich <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong> ein und<br />

leistet zugleich einen Beitrag zur Revitalisierung bislang ungenutzter Flächen im Stadtgefüge. Zudem<br />

können auch die innerhalb des Plangebietes bereits vorhandenen Nutzungen erfasst werden, sodass<br />

künftig die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Gesamtbereich eindeutig festgelegt sind.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung <strong>der</strong> Stadt Babenhausen hat daher am 05.05.2011 den Beschluss zur<br />

Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich <strong>nördlich</strong> <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong> sowie zu <strong>der</strong><br />

hierfür erfor<strong>der</strong>lichen 14. Än<strong>der</strong>ung des Flächennutzungsplanes gefasst.<br />

Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />

Bahnlinie<br />

Plangebiet<br />

B 26 Kasernenareal<br />

Eigene Darstellung, auf Basis von: http://hessenviewer.hessen.de (22.08.11) genordet, ohne Maßstab<br />

Mit dem vorliegenden Bebauungsplan wird im o.g. Bereich eine geordnete städtebauliche Entwicklung<br />

ermöglicht und die angestrebte Aufwertung und Neuordnung <strong>der</strong> Flächen <strong>nördlich</strong> <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong><br />

<strong>Straße</strong> planungsrechtlich abgesichert. Das Planziel des Bebauungsplanes liegt in <strong>der</strong> Ausweisung eines<br />

Mischgebietes nach § 6 BauNVO und eines <strong>Gewerbegebiet</strong>es nach § 8 BauNVO.<br />

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Stadt Babenhausen: Bebauungsplan „<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>nördlich</strong> <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong>“ 4<br />

1.2 Räumlicher Geltungsbereich<br />

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst in <strong>der</strong> Gemarkung Babenhausen, Flur 2,<br />

eine Fläche von rd. 4,4 ha und wird im Einzelnen wie folgt begrenzt:<br />

Norden: Bahnlinie Darmstadt-Aschaffenburg und Bahndamm<br />

Westen: Grün- und Freiflächen sowie Trassenverlauf <strong>der</strong> Bahnlinie<br />

Süden: <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong> (B 26), Grünflächen, Wohnnutzung und Kasernenareal<br />

Osten: Bereich <strong>der</strong> ehemaligen Betonsteinfabrik<br />

Plangebiet und <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong> (B 26)<br />

Bestehende Nutzungen im Plangebiet<br />

Quelle: Eigene Aufnahmen (06/2011)<br />

Der bislang weitgehend ungenutzte Bereich <strong>nördlich</strong> <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong> stellt sich gegenwärtig<br />

überwiegend als Grünland mit größeren Freiflächen dar, während in Richtung des <strong>Straße</strong>nverlaufs einzelne<br />

freistehende Gebäude mit gemischten Nutzungen (Wohnen und Gastronomie) vorhanden sind. Das<br />

Geländeniveau des Plangebietes liegt im westlichen Teilbereich noch rd. 1-2 m unter dem <strong>Straße</strong>nniveau,<br />

im östlichen Teilbereich wurden die Flächen bereits aufgefüllt.<br />

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Stadt Babenhausen: Bebauungsplan „<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>nördlich</strong> <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong>“ 5<br />

1.3 Übergeordnete Planungen<br />

Die Fläche ist im Regionalplan Südhessen 2010 als Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft, überlagert<br />

durch die Signatur Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz, dargestellt.<br />

Der Flächennutzungsplan stellt den Bereich des Plangebietes als gemischte Baufläche i.S.d. § 1 Abs. 1<br />

Nr. 2 BauNVO dar. Da Bebauungspläne gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu<br />

entwickeln sind, steht die Darstellung des Flächennutzungsplans <strong>der</strong> vorliegenden Planung somit zunächst<br />

entgegen. Die erfor<strong>der</strong>liche 14. Än<strong>der</strong>ung des Flächennutzungsplanes mit dem Planziel einer<br />

teilräumlichen Darstellung von gewerblicher Baufläche i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO erfolgt im Parallelverfahren<br />

zur Aufstellung des Bebauungsplanes.<br />

1.4 Städtebauliche und planerische Rahmenbedingungen<br />

Die vorliegende Planung ist insbeson<strong>der</strong>e im Zusammenhang mit dem gesamtstädtischen Entwicklungskonzept<br />

zu sehen, das im Rahmen des Städtebauför<strong>der</strong>ungsprogrammes Stadtumbau Hessen in Babenhausen<br />

eine städtebauliche Aufwertung des Plangebietes sowie des gesamten <strong>Straße</strong>nbereiches<br />

entlang <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong> anstrebt. Das Stadtumbauprogramm in Hessen unterstützt Kommunen<br />

bei Stadtentwicklungsaufgaben im Zusammenhang mit den Folgen des demografischen und wirtschaftsstrukturellen<br />

Wandels. Bezüglich <strong>der</strong> Ausgangsituation in Babenhausen wird im Rahmen des<br />

Standortprofils 1 ausgeführt:<br />

„Sowohl das durch den Abzug von US-Truppen freigewordene Kasernengelände als auch zwei sekundär<br />

genutzte, großflächige Gewerbebrachen stellen Babenhausen vor eine große Stadtentwicklungsaufgabe.<br />

Die Einbeziehung des Kasernengeländes stellt den wichtigsten Schwerpunkt künftiger Stadtentwicklung<br />

in Babenhausen dar. Der <strong>nördlich</strong> an das Kasernenareal angrenzende Bereich ist geprägt durch gewerbliche<br />

Unternutzung und städtebauliche Missstände, teilweise ist auch bereits ein deutlicher Verfall <strong>der</strong><br />

Gebäudesubstanz sichtbar. Ebenso bestehen städtebauliche Missstände im westlich an das Kasernenareal<br />

angrenzenden <strong>Gewerbegebiet</strong>, hier bestehen insbeson<strong>der</strong>e Nutzungskonflikte mit dem benachbarten<br />

Wohngebiet bezüglich des Lieferverkehrs. In beiden Bereichen besteht städtebaulicher Neuordnungsbedarf.“<br />

Für den Bereich <strong>nördlich</strong> <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong> wird darüber hinaus ausgeführt:<br />

„Auf diesem Gelände, geprägt von <strong>der</strong> Brache eines Beton- und Gussarmaturenwerks, befindet sich eine<br />

überwiegend schlechte bis marode Bausubstanz (z.T. bereits Verfall, Bauruine, Brandruinen). Die Fläche<br />

wird im Hinblick auf ihre Lagequalität stark untergenutzt (Gebrauchtwagenhandel, Im- und Export, Aktenbunker,),<br />

meist handelt es sich um gewerbliche Kümmernutzungen. Ziel des Stadtumbaus ist die Entwicklung<br />

eines reaktivierten <strong>Gewerbegebiet</strong>s als Stadteingangsbereich mit hoher Gestaltqualität und gestalterischer<br />

Korrespondenz mit <strong>der</strong> gegenüberliegenden Kaserne und Arbeitsplatzquartier mit Identifikationspotenzial.“<br />

Südöstlich an das Plangebiet grenzt schließlich <strong>der</strong> Bereich des ehemaligen Kasernengeländes an, für<br />

den nach erfolgter Nutzungsaufgabe über den Europan-Wettbewerb <strong>der</strong> Rahmenplan „Konversion des<br />

Kasernengeländes Babenhausen“ als städtebauliches Entwicklungskonzept aufgestellt wurde. Bei den<br />

Europan-Wettbewerben handelt es sich dabei um Ideenwettbewerbe, welche von internationalen Jurys<br />

bewertet werden.<br />

1 www.stadtumbau-hessen.de/tiny_docman/files/SUH_Profil_E01_Babenhausen.pdf (22.08.11)<br />

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Stadt Babenhausen: Bebauungsplan „<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>nördlich</strong> <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong>“ 6<br />

Im Zuge des Wettbewerbes Europan 9 mit dem Leitthema „european urbanity – Nachhaltige Stadt und<br />

neue urbane Räume“ erfolgte in Babenhausen dabei eine Betrachtung des gesamten Stadteingangs Ost:<br />

Ausschnitt aus dem städtebaulichen Rahmenplan „Konversion des Kasernengeländes Babenhausen“<br />

Bereich des<br />

Plangebietes<br />

Quelle: Arbeitsgemeinschaft metris architekten bda, 711LAB Stefan Werrer (verän<strong>der</strong>t) genordet, ohne Maßstab<br />

Der <strong>der</strong>zeit zur Zertifizierung angemeldete Rahmenplan sieht für den Bereich des Kasernengeländes<br />

neben einer Freiraumgestaltung insbeson<strong>der</strong>e die drei Schwerpunkte Wohnen, Gewerbe sowie Verwaltung<br />

und Büro vor. Gemäß den Ausführungen im Erläuterungsbericht soll auf dem rd. 60 ha großen Konversionsareal<br />

als zivile Nachnutzung ein Quartier entstehen, in dem „modellhaft neue Formen des ökologisch,<br />

ökonomisch und sozial nachhaltigen Wirtschaftens, Arbeitens und Wohnens realisiert werden“.<br />

Für das Plangebiet des vorliegenden Bebauungsplanes im Bereich <strong>nördlich</strong> <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong><br />

<strong>Straße</strong> ist nunmehr die Ausweisung eines an den <strong>Straße</strong>nverlauf angrenzenden Mischgebietes sowie die<br />

großräumige Ausweisung eines <strong>Gewerbegebiet</strong>es vorgesehen, um somit sowohl <strong>der</strong> konkreten Flächennachfrage<br />

von Gewerbebetrieben Rechnung zu tragen, als auch die innerhalb des Plangebietes bereits<br />

bestehenden Nutzungen planungsrechtlich abzusichern. Die vorgesehene Erschließung ermöglicht perspektivisch<br />

zudem auch die Weiterführung <strong>der</strong> städtebaulichen Entwicklung in Richtung des östlich angrenzenden<br />

Bereiches des ehemaligen Betonsteinwerkes.<br />

Die vorliegende Planung reiht sich somit in das städtebauliche Ziel einer Aufwertung und Neuordnung<br />

des gesamten östlichen Stadteingangs ein und leistet zugleich einen Beitrag zur Revitalisierung bislang<br />

ungenutzter Flächen im Stadtgefüge.<br />

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Stadt Babenhausen: Bebauungsplan „<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>nördlich</strong> <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong>“ 7<br />

2 Inhalt und Festsetzungen<br />

Zur Sicherung <strong>der</strong> angestrebten städtebaulich geordneten Entwicklung sind in Ausführung des § 1 Abs. 3<br />

BauGB die im Folgenden erläuterten zeichnerischen und textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplan<br />

„<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>nördlich</strong> <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong>“ aufgenommen worden.<br />

2.1 Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung<br />

2.1.1 Mischgebiet<br />

Im südöstlichen Bereich des Plangebietes gelangt in Richtung <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong> ein Mischgebiet<br />

i.S.d. § 6 BauNVO zur Ausweisung. Die Ausweisung erfolgt überwiegend bestandsorientiert in Anlehnung<br />

an die ausgeübten Nutzungen (Wohnen und Gastronomie). Zugleich wird mit <strong>der</strong> Ausweisung<br />

das städtebauliche Ziel verfolgt, im Hinblick auf immissionsschutzrechtliche Gesichtspunkte eine Abstufung<br />

<strong>der</strong> Nutzungen bzw. einen gestaffelten und abgestuften Übergang ausgehend von <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong><br />

<strong>Straße</strong> bis hin zur Eisenbahntrasse zu erreichen.<br />

Mischgebiete dienen nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und <strong>der</strong> Unterbringung von Gewerbebetrieben,<br />

die das Wohnen nicht wesentlich stören. Gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO sind in Mischgebieten allgemein<br />

zulässig:<br />

- Wohngebäude,<br />

- Geschäfts- und Bürogebäude,<br />

- Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes,<br />

- sonstige Gewerbebetriebe,<br />

- Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,<br />

- Gartenbaubetriebe,<br />

- Tankstellen sowie<br />

- eingeschränkt Vergnügungsstätten<br />

Hinzu kommen gemäß § 13 BauNVO Gebäude und Räume für freie Berufe (Berufsausübung freiberuflich<br />

Tätiger und solcher Gewerbetreiben<strong>der</strong>, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben).<br />

Aus städtebaulichen Gründen setzt <strong>der</strong> Bebauungsplan fest, dass innerhalb des Mischgebietes die nach<br />

§ 6 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 8 BauNVO allgemein zulässigen Tankstellen und Vergnügungsstätten unzulässig<br />

sind. Der Ausschluss entspricht insofern dem städtebaulichen Ziel, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches<br />

keine Nutzungen planungsrechtlich vorzubereiten, die <strong>der</strong> angestrebten Standortqualität entgegenstehen<br />

können o<strong>der</strong> im Kontext <strong>der</strong> Lage des Plangebietes nicht o<strong>der</strong> nur bedingt verträglich untergebracht<br />

werden können.<br />

Zur Begründung des Ausschlusses von Vergnügungsstätten kann ferner ausgeführt werden, dass unter<br />

Vergnügungsstätten in Anlehnung an einschlägige Literatur und Rechtsprechung zunächst gewerbliche<br />

Nutzungsarten verstanden werden können, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (z.B. Amüsierbetriebe,<br />

Diskotheken, Spielhallen) unter Ansprache des Spiel, Geselligkeits- o<strong>der</strong> Sexualtriebs einer bestimmten<br />

gewinnbringenden und vorwiegend freizeitbezogenen Unterhaltung widmen.<br />

Sämtlichen Vergnügungsstätten ist zunächst gemeinsam, dass diese etwa durch den verstärkten Zu- und<br />

Abfahrtsverkehr auch zur Nachtzeit, musikalische Darbietungen sowie nicht zuletzt auch durch das Verhalten<br />

<strong>der</strong> Besucher von Vergnügungsstätten selbst insbeson<strong>der</strong>e die Wohnruhe beeinträchtigen können.<br />

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Stadt Babenhausen: Bebauungsplan „<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>nördlich</strong> <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong>“ 8<br />

Neben einer potenziellen Lärmbelästigung können zudem verschiedene städtebauliche Negativwirkungen<br />

aufgezählt werden, zu denen insbeson<strong>der</strong>e städtebauliche Abwertungsprozesse („trading-down“-Effekte)<br />

gehören, aber auch sonstige Beeinträchtigungen des Orts- und <strong>Straße</strong>nbildes, etwa durch räumliche<br />

Konzentrationen von Spielhallen, durch oftmals als aufdringlich empfundene Außenwerbung o<strong>der</strong> durch<br />

bauliche Abschottung und mangelnde Integration – mithin durch ihr optisches Erscheinungsbild und ihre<br />

Präsenz im öffentlichen Raum.<br />

Da insbeson<strong>der</strong>e Spielhallen in <strong>der</strong> Lage sind, vergleichsweise hohe Mieten zu bezahlen, kann durch<br />

<strong>der</strong>en Ansiedlung und in <strong>der</strong> Folge einer Verschiebung des Boden- und Mietpreisgefüges eine Verdrängung<br />

von eingesessenen Nutzungen erfolgen, sodass in funktionaler Hinsicht auch gewachsene Versorgungsbereiche<br />

o<strong>der</strong> sonstige Gebiete mit einer jeweils charakteristischen Nutzungsstruktur destabilisiert<br />

und beeinträchtigt werden können. Hinzu kommt oftmals auch ein Attraktivitäts- sowie Imageverlust des<br />

näheren Umfeldes, welcher dann gegebenenfalls zu einzelnen Geschäfts- o<strong>der</strong> Betriebsverlagerungen<br />

führen kann und im Hinblick auf Folgenutzungen nicht zuletzt auch Min<strong>der</strong>nutzungen anziehen kann.<br />

Vor dem Hintergrund <strong>der</strong> angesprochenen städtebaulichen Problemstellungen ergibt sich somit im Rahmen<br />

des vorliegenden Bebauungsplanes die Erfor<strong>der</strong>lichkeit eines Ausschlusses <strong>der</strong> in Mischgebieten<br />

allgemein zulässigen Vergnügungsstätten.<br />

2.1.2 <strong>Gewerbegebiet</strong><br />

Im Plangebiet gelangt überwiegend <strong>Gewerbegebiet</strong> i.S.d. § 8 BauNVO zur Ausweisung, sodass <strong>der</strong> <strong>nördlich</strong>e<br />

Bereich des Plangebietes künftig für gewerbliche Nutzungen zur Verfügung stehen wird und somit<br />

dem produzierenden und weiterverarbeitenden Gewerbe vorbehalten bleibt. Das <strong>Gewerbegebiet</strong> ist hinsichtlich<br />

des Maßes <strong>der</strong> baulichen Nutzung in zwei Teilbaugebiete mit <strong>der</strong> lfd. Nr. 1 und Nr. 2 unterteilt,<br />

um somit die künftige städtebauliche Entwicklung hinreichend steuern zu können.<br />

<strong>Gewerbegebiet</strong>e dienen vorwiegend <strong>der</strong> Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.<br />

Gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO sind in <strong>Gewerbegebiet</strong>en allgemein zulässig:<br />

- Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,<br />

- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,<br />

- Tankstellen,<br />

- Anlagen für sportliche Zwecke.<br />

Ausnahmsweise können zugelassen werden:<br />

- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem<br />

Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,<br />

- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,<br />

- Vergnügungsstätten.<br />

Hinzu kommen gemäß § 13 BauNVO Gebäude und Räume für freie Berufe (Berufsausübung freiberuflich<br />

Tätiger und solcher Gewerbetreiben<strong>der</strong>, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben).<br />

Der Bebauungsplan setzt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO fest, dass im<br />

<strong>Gewerbegebiet</strong> die nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten unzulässig<br />

sind. Zur Begründung des Ausschlusses kann auf die Ausführungen unter Punkt 2.1.1 <strong>der</strong> vorliegenden<br />

Begründung verwiesen werden.<br />

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Stadt Babenhausen: Bebauungsplan „<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>nördlich</strong> <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong>“ 9<br />

Wohnnutzungen werden im <strong>Gewerbegebiet</strong> dagegen nicht ausdrücklich ausgeschlossen, sodass ent-<br />

sprechende Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen daher i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO<br />

ausnahmsweise zulässig sind.<br />

Im Hinblick auf die Steuerung von Einzelhandelsvorhaben wurde auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1<br />

BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO eine Festsetzung in Anlehnung an die sogenannte „Selbstproduzentenklausel“<br />

in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Einrichtung von Verkaufsflächen ist mit Ausnahme<br />

des <strong>Gewerbegebiet</strong>es mit <strong>der</strong> lfd. Nr. 3 nur für die Selbstvermarktung <strong>der</strong> im Gebiet produzierenden und<br />

weiterverarbeitenden Betriebe zulässig, wenn die Verkaufsfläche einen untergeordneten Teil <strong>der</strong> durch<br />

die Betriebsgebäude bebauten Fläche einnimmt. Davon ausgenommen sind die Sortimentsgruppen Baustoffhandel,<br />

Brennstoffhandel, Kfz-Handel, Gartenbaubetriebe und Landmaschinenhandel.<br />

2.2 Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung<br />

Bei <strong>der</strong> Festsetzung des Maßes <strong>der</strong> baulichen Nutzung im Bebauungsplan sind gemäß § 16 Abs. 3<br />

BauNVO stets die Grundflächenzahl o<strong>der</strong> die Größe <strong>der</strong> Grundflächen <strong>der</strong> baulichen Anlagen und die<br />

Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse o<strong>der</strong> die Höhe baulicher Anlagen zu bestimmen, wenn ohne ihre Festsetzung<br />

öffentliche Belange, insbeson<strong>der</strong>e das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.<br />

Zum Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung werden daher differenziert für die jeweiligen Teilbaugebiete die Grundflächenzahl,<br />

die Geschossflächenzahl, die Baumassenzahl, die Zahl <strong>der</strong> maximal zulässigen Vollgeschosse<br />

sowie die maximal zulässige Gebäudeoberkante festgesetzt.<br />

2.2.1 Grundflächenzahl<br />

Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel m² Grundfläche je m² Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3<br />

BauNVO zulässig sind.<br />

Für das Mischgebiet unter <strong>der</strong> lfd. Nr. 1 wird in Anlehnung an die Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 1<br />

BauNVO einheitlich eine Grundflächenzahl von GRZ = 0,6 festgesetzt. Für das <strong>Gewerbegebiet</strong> unter <strong>der</strong><br />

lfd. Nr. 2 und Nr. 3 wird für die Grundflächenzahl dagegen ein Maß von GRZ = 0,8 vorgesehen. Auch<br />

hierbei erfolgt eine Orientierung an den Obergrenzen für <strong>Gewerbegebiet</strong>e gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO,<br />

sodass auch eine zweckentsprechende Nutzung <strong>der</strong> Gewerbegrundstücke planungsrechtlich zulässig ist.<br />

2.2.2 Geschossflächenzahl<br />

Die Geschossflächenzahl gibt an wie viel m² Geschossfläche je m² Grundstücksfläche im Sinne des § 19<br />

Abs. 3 BauNVO zulässig sind.<br />

Für das Mischgebiet unter <strong>der</strong> lfd. Nr. 1 sowie für das <strong>Gewerbegebiet</strong> unter <strong>der</strong> lfd. Nr. 3 wird einheitlich<br />

eine Geschossflächenzahl von GFZ = 1,2 festgesetzt. Die Geschossflächenzahl für das Mischgebiet ergibt<br />

sich dabei aus <strong>der</strong> Grundflächenzahl multipliziert mit <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> zulässigen Vollgeschosse sowie in<br />

Anlehnung an die Obergrenzen für Mischgebiete gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO. Für das <strong>Gewerbegebiet</strong><br />

unter <strong>der</strong> lfd. Nr. 2 erfolgt dagegen die Festsetzung einer Baumassenzahl, sodass die Festsetzung einer<br />

Geschossflächenzahl nicht erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

2.2.3 Baumassenzahl<br />

Die Baumassenzahl gibt an, wie viel m 3 Baumasse je m 2 Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3<br />

BauNVO zulässig sind. Diese Maßvorgabe findet vorwiegend in Gewerbe- und Industriegebieten für große<br />

Lager- und Fertigungshallen Anwendung.<br />

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 09/2011


Stadt Babenhausen: Bebauungsplan „<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>nördlich</strong> <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong>“ 10<br />

Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht grundsätzlich das Verhältnis von überbaubarer Grundstücksfläche<br />

und Baumassenzahl:<br />

Unter <strong>der</strong> Annahme, dass ein 1.000 m² großes Baugrundstück vollständig, also zu 100 %, überbaut<br />

wird, entspräche die Festsetzung einer Baumassenzahl von BMZ = 10,0 (10.000 m³ Baumasse)<br />

einer zulässigen Bauhöhe von 10 m. Würden, wie die Festsetzung <strong>der</strong> Grundflächenzahl von GRZ<br />

= 0,8 es maximal gestattet, 80 % <strong>der</strong> Fläche des Baugrundstückes bebaut, könnte eine Bauhöhe<br />

von 12,5 m realisiert werden. Bei geringeren Versiegelungsgraden wären zudem entsprechend höhere<br />

Gebäude zulässig.<br />

Der Bebauungsplan setzt für das <strong>Gewerbegebiet</strong> unter <strong>der</strong> lfd. Nr. 2 eine Baumassenzahl von BMZ = 8,0<br />

fest, sodass das Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung künftig hinreichend gesteuert werden kann.<br />

2.2.4 Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse<br />

Die Höhenentwicklung <strong>der</strong> baulichen Anlagen wird zunächst durch die Zahl <strong>der</strong> zulässigen Vollgeschosse<br />

bestimmt. Die Hessische Bauordnung (HBO) definiert den Vollgeschossbegriff wie folgt:<br />

Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die<br />

Geländeoberfläche hinausragen, sonst sind sie Kellergeschosse. Hohlräume zwischen <strong>der</strong> obersten Decke<br />

und <strong>der</strong> Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse. Vollgeschosse<br />

sind oberirdische Geschosse, die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber mindestens einer<br />

Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) und ein Geschoss mit mindestens<br />

einer geneigten Dachfläche ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel <strong>der</strong><br />

Brutto-Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Geschosse wird von Oberkante Rohfußboden bis Oberkante Rohfußboden <strong>der</strong> darüber liegenden<br />

Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante <strong>der</strong> Tragkonstruktion gemessen. Untergeordnete<br />

Aufbauten über Dach und untergeordnete Unterkellerungen zur Unterbringung von maschinentechnischen Anlagen<br />

für die Gebäude sind keine Vollgeschosse. Dachgeschosse sind Geschosse mit mindestens einer geneigten<br />

Dachfläche.<br />

Für das Mischgebiet unter <strong>der</strong> lfd. Nr. 1 und das <strong>Gewerbegebiet</strong> unter <strong>der</strong> lfd. Nr. 3 wird die Zahl <strong>der</strong> maximal<br />

zulässigen Vollgeschosse auf ein Maß von Z = II begrenzt, sodass künftig maximal eine zweigeschossige<br />

Bebauung zulässig ist. Mit <strong>der</strong> Festsetzung kann zugleich auch <strong>der</strong> im Bereich des Mischgebietes<br />

bereits vorhandene Gebäudebestand planungsrechtlich erfasst werden.<br />

Für das <strong>Gewerbegebiet</strong> unter <strong>der</strong> lfd. Nr. 2 erfolgt dagegen die Festsetzung einer Baumassenzahl, sodass<br />

die Festsetzung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> maximal zulässigen Vollgeschosse nicht erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

2.2.5 Festsetzungen zur Höhenentwicklung<br />

Da die Hessische Bauordnung nur eine Mindesthöhe vorgibt, ist <strong>der</strong> Begriff des Vollgeschosses höhenmäßig<br />

zunächst unbegrenzt. Daher empfiehlt sich die ergänzende Festsetzung einer Höhenbegrenzung,<br />

um zu dokumentieren, dass die künftige Bebauung innerhalb des Plangebietes hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung<br />

planungsrechtlich hinreichend gesteuert werden kann.<br />

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Stadt Babenhausen: Bebauungsplan „<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>nördlich</strong> <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong>“ 11<br />

Gebäudeoberkante<br />

Der Bebauungsplan setzt für das Mischgebiet unter <strong>der</strong> lfd. Nr. 1 und das <strong>Gewerbegebiet</strong> unter <strong>der</strong> lfd.<br />

Nr. 3 die maximal zulässige Gebäudeoberkante auf ein Maß von OKGeb. = 13,0 m fest. Für das <strong>Gewerbegebiet</strong><br />

unter <strong>der</strong> lfd. Nr. 2 wird für die maximal zulässige Gebäudeoberkante dagegen ein Maß von OKGeb.<br />

= 14,0 m vorgesehen, da in Richtung <strong>der</strong> angrenzenden Eisenbahntrasse aus städtebaulichen Gesichtspunkten<br />

auch geringfügig höhere Gebäudehöhen zugelassen werden können.<br />

Der untere Bezugspunkt für die Ermittlung <strong>der</strong> im Bebauungsplan festgesetzten Gebäudeoberkanten ist<br />

die Fahrbahnoberkante (Scheitelpunkt) <strong>der</strong> das jeweilige Grundstück erschließenden <strong>Straße</strong>, gemessen<br />

lotrecht vor <strong>der</strong> Gebäudemitte. Der festgesetzte untere Bezugspunkt gilt auch für die Berechnung <strong>der</strong><br />

Abstandsflächen.<br />

2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche<br />

Eine Bauweise wird nicht festgesetzt. Sie ergibt sich jeweils abschließend aus <strong>der</strong> überbaubaren Grundstücksfläche<br />

in Verbindung mit den Abstandsbestimmungen <strong>der</strong> Hessischen Bauordnung (HBO).<br />

Die Ausweisung <strong>der</strong> überbaubaren Grundstücksflächen erfolgt mittels Baugrenzen. Im Geltungsbereich<br />

des Bebauungsplans werden demnach flächenhaft Baugrenzen festgesetzt, die mit den Gebäuden nicht<br />

überschritten werden dürfen.<br />

3 Verkehrliche Erschließung und Anbindung<br />

Das Plangebiet des Bebauungsplanes liegt im südöstlichen Bereich <strong>der</strong> Stadt Babenhausen, von wo aus<br />

über die innerörtlichen Verkehrswege und die umliegenden Bundes- und Landesstraßen sowie über die<br />

Bundesautobahnen A 3 und A 45 eine überörtliche Anbindung erfolgen kann. Das Plangebiet befindet<br />

sich innerhalb des Bebauungszusammenhanges und ist somit auch für Fußgänger und Radfahrer sowie<br />

mit dem öffentlichen Personennahverkehr auf kurzem Wege erreichbar. Die nächstgelegenen Bushaltestellen<br />

befinden sich in fußläufiger Entfernung nur unweit des Plangebietes.<br />

Die äußere Erschließung erfolgt ausgehend von <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong> in Gegenlage zur Friedrich-<br />

Ebert-<strong>Straße</strong>. Da die <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong> als Bundesstraße bereits ausreichende <strong>Straße</strong>nquerschnitte<br />

aufweist, kann im vorliegenden Fall von einer leistungsfähigen Abwicklung über die bestehenden Verkehrswege<br />

ausgegangen werden. Mit dem Einbezug <strong>der</strong> <strong>Straße</strong>nverkehrsflächen im Bereich <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong><br />

<strong>Straße</strong> steht <strong>der</strong> Bebauungsplan darüber hinaus weitergehenden Maßnahmen nicht entgegen.<br />

Die innere Erschließung erfolgt über eine T-förmige Stichstraße und die Ausbildung von entsprechend<br />

dimensionierten Wendeanlagen an den westlichen und östlichen Endpunkten. Die Erschließung ermöglicht<br />

somit perspektivisch auch die Weiterführung <strong>der</strong> städtebaulichen Entwicklung in Richtung des östlich<br />

angrenzenden Bereiches des ehemaligen Betonsteinwerkes. Der Bebauungsplan sieht daher im östlichen<br />

Bereich des <strong>Gewerbegebiet</strong>es Flächen vor, die von einer Bebauung freizuhalten sind. Über diese<br />

Flächen kann <strong>der</strong> Verlauf <strong>der</strong> östlichen Stichstraße grundsätzlich fortgeführt werden.<br />

Im <strong>nördlich</strong>en Bereich des Plangebietes sieht <strong>der</strong> Bebauungsplan zudem die Ausweisung einer Verkehrsfläche<br />

mit <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Zweckbestimmung Öffentliche Parkfläche fest, um somit in zentraler Lage des<br />

Plangebietes ausreichend öffentliche Stellplätze bereithalten zu können. Zudem wird eine Verkehrsfläche<br />

mit <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Zweckbestimmung Fußweg festgesetzt, sodass für Fußgänger ergänzende Wegebeziehungen<br />

geschaffen werden können und die Erreichbarkeit des Plangebietes auf kurzem Wege gewährleistet<br />

werden kann. Im Zuge des Fußweges können zudem erfor<strong>der</strong>liche Leitungen im öffentlichen<br />

<strong>Straße</strong>nraum verlegt werden.<br />

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Stadt Babenhausen: Bebauungsplan „<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>nördlich</strong> <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong>“ 12<br />

Der südliche Bereich des Plangebietes befindet sich aufgrund <strong>der</strong> unmittelbar an den Trassenverlauf <strong>der</strong><br />

Bundesstraße B 26 angrenzenden Lage zudem innerhalb <strong>der</strong> Baufreihaltezone gemäß den Vorgaben des<br />

Bundesfernstraßengesetzes (FStrG). Ein Verweis auf § 9 Abs. 1 FStrG erfolgt als nachrichtlicher Bestandteil<br />

<strong>der</strong> Plankarte des Bebauungsplanes.<br />

4 Berücksichtigung umweltschützen<strong>der</strong> Belange<br />

Im Zuge <strong>der</strong> verbindlichen Bauleitplanung wird ein Umweltbericht erarbeitet, dessen Inhalt entsprechend<br />

<strong>der</strong> Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB aufbereitet wird. Nach § 2a BauGB ist <strong>der</strong> Umweltbericht Teil<br />

<strong>der</strong> Begründung zum Bebauungsplan und unterliegt damit den gleichen Verfahrensschritten wie die Begründung<br />

an sich (u.a. Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung <strong>der</strong> Träger öffentlicher Belange). Die<br />

Ergebnisse des Umweltberichts und die eingegangenen Anregungen und Bedenken sind in <strong>der</strong> abschließenden<br />

bauleitplanerischen Abwägung entsprechend zu berücksichtigen.<br />

Um Doppelungen und damit eine unnötige Belastung des Verfahrens zu vermeiden, wurden die für die<br />

Abarbeitung <strong>der</strong> Eingriffsregelung notwendigen zusätzlichen Inhalte, die als Belange des Naturschutzes<br />

und <strong>der</strong> Landschaftspflege gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gleichberechtigt in die bauleitplanerische Abwägung<br />

einzustellen sind, in den Umweltbericht integriert.<br />

Der Umweltbericht liegt <strong>der</strong> Begründung als Anlage bei; auf die dortigen Ausführungen wird entsprechend<br />

verwiesen.<br />

5 Immissionsschutz<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB sind die Belange des Immissionsschutzes entsprechend<br />

zu würdigen. Nach den Vorgaben des § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), sind bei<br />

raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen<br />

einan<strong>der</strong> so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich o<strong>der</strong> überwiegend<br />

dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auch sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden<br />

werden. Mit <strong>der</strong> geplanten Zuordnung <strong>der</strong> Gebietstypen kann dem genannten Trennungsgrundsatz<br />

des § 50 BImSchG grundsätzlich entsprochen werden. Zugleich wird mit <strong>der</strong> Ausweisung eines<br />

Mischgebietes auch das städtebauliche Ziel verfolgt, im Hinblick auf immissionsschutzrechtliche Gesichtspunkte<br />

eine Abstufung <strong>der</strong> Nutzungen bzw. einen gestaffelten und abgestuften Übergang ausgehend<br />

von <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong> bis hin zur Eisenbahntrasse zu erreichen.<br />

Darüber hinaus wird im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanes von <strong>der</strong> Möglichkeit Gebrauch gemacht,<br />

gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht verwendet werden dürfen, festzusetzen. Zur Vermeidung<br />

von Umweltbelastungen (Reduzierung klimarelevanter Emissionen) sowie zur rationellen Verwendung<br />

von Energie ist als Hauptenergieträger zu Heizzwecken Erdgas vorzusehen. Sonstige fossile<br />

Brennstoffe sind dagegen innerhalb des Plangebietes nicht zulässig.<br />

Ferner werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Festsetzungen zum Schallschutz getroffen. Der Bebauungsplan<br />

setzt für seinen Geltungsbereich fest, dass als Mindestfor<strong>der</strong>ung an die resultierenden Schalldämm-Maße<br />

<strong>der</strong> Außenbauteile schutzbedürftiger Räume die Werte gelten, die in <strong>der</strong> DIN 4109, Schallschutz<br />

im Hochbau, in Abhängigkeit von <strong>der</strong> Raumnutzung definiert werden.<br />

Parallel zum Bebauungsplan wird eine Schalltechnische Untersuchung eingeholt. Die Ergebnisse finden<br />

Eingang in den Entwurf des Bebauungsplanes.<br />

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Stadt Babenhausen: Bebauungsplan „<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>nördlich</strong> <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong>“ 13<br />

6 Wasserwirtschaft und Grundwasserschutz<br />

Die folgenden Ausführungen geben entsprechend dem Planungsstand Aufschluss über die Berücksichti-<br />

gung wasserwirtschaftlicher Belange im Rahmen des Bauleitplanverfahrens.<br />

Wasserversorgung<br />

Die Wasserversorgung und Deckung des im Plangebiet anfallenden zusätzlichen Wasserbedarfs erfolgt<br />

durch Anschluss an das bestehende Versorgungsnetz.<br />

Die Stadt Babenhausen geht aufgrund <strong>der</strong> Lage des Plangebietes davon aus, dass die Trinkwasser- und<br />

Löschwasserversorgung entsprechend gesichert werden kann. Innerhalb des Plangebietes sind die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Wasserleitungen teilweise neu zu verlegen.<br />

Die Detailabstimmung mit den zuständigen Behörden erfolgt im Rahmen <strong>der</strong> nachfolgenden Ausführungsplanung.<br />

Abwasserentsorgung<br />

Die Entsorgung des im Plangebiet anfallenden zusätzlichen Abwassers erfolgt durch Anschluss an die<br />

bestehenden Netze. Die Anschlussmöglichkeiten an die im Bereich <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong> vorhandenen<br />

Kanäle sind prinzipiell gegeben. Die Quantifizierung <strong>der</strong> Abwassermenge und -fracht, die von den<br />

häuslichen Abwässern sowie auch von dem Abwasser im öffentlichen <strong>Straße</strong>nraum resultiert, kann zum<br />

gegenwärtigen Planungszeitpunkt jedoch nicht abschließend bestimmt werden.<br />

Die Detailabstimmung mit den zuständigen Behörden erfolgt im Rahmen <strong>der</strong> nachfolgenden Ausführungsplanung.<br />

Im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Abwasserentsorgung ist ferner die Beseitigung von Nie<strong>der</strong>schlagswasser<br />

anzusprechen. Am 1. März 2010 ist das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I<br />

S. 2585) in Kraft getreten. Da dem Bund im Zuge <strong>der</strong> sog. Fö<strong>der</strong>alismusreform für den Bereich des Wasserhaushalts<br />

die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz eingeräumt worden ist, wurden die bisherigen<br />

Rahmenregelungen entsprechend zu Vollregelungen fortentwickelt. Vorrangig gelten nunmehr die<br />

bundesrechtlichen Regelungen – die Vorschriften des Hessischen Wassergesetzes (HWG) gelten jedoch<br />

fort, soweit das WHG für den betroffenen Bereich keine o<strong>der</strong> zumindest keine abschließende Regelung<br />

trifft o<strong>der</strong> aber eine Öffnungsklausel für das Landesrecht enthalten ist.<br />

Die Än<strong>der</strong>ungen bedeuten unter an<strong>der</strong>em auch, dass § 42 Abs. 3 Satz 1 und 2 HWG a.F. im Ergebnis<br />

durch den im Folgenden zitierten § 55 Abs. 2 WHG verdrängt worden ist:<br />

§ 55 Abs. 2 WHG: Grundsätze <strong>der</strong> Abwasserbeseitigung<br />

Nie<strong>der</strong>schlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt o<strong>der</strong> direkt o<strong>der</strong> über eine Kanalisation ohne Vermischung<br />

mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem we<strong>der</strong> wasserrechtliche noch<br />

sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.<br />

§ 55 Abs. 2 WHG übernimmt damit als bundesweite Regelung den bereits im Landesrecht eingeführten<br />

Grundsatz zur nachhaltigen Nie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigung.<br />

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Stadt Babenhausen: Bebauungsplan „<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>nördlich</strong> <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong>“ 14<br />

Das HWG wurde darüber hinaus jedoch bereits an Inhalt und Systematik des WHG angepasst und am<br />

14.12.2010 vom Landtag beschlossen, sodass nach <strong>der</strong> erfolgten Anpassung des Landesrechts nachfol-<br />

gend zugleich die nunmehr maßgebliche Vorschrift des HWG aufgeführt werden soll:<br />

§ 37 Abs. 4 Satz 1 HWG: Abwasserbeseitigung<br />

Abwasser, insbeson<strong>der</strong>e Nie<strong>der</strong>schlagswasser, soll von demjenigen, bei dem es anfällt, verwertet werden,<br />

wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen.<br />

Da sowohl § 55 Abs. 2 WHG als auch § 37 Abs. 4 Satz 1 HWG zudem unmittelbar geltendes Recht darstellen<br />

und im Rahmen <strong>der</strong> Baugenehmigungsverfahren zu beachten sind, wobei <strong>der</strong> Begriff „soll“ dahingehend<br />

verstanden wird, dass nur bei nachweislich zu erwartenden Schwierigkeiten, d.h. bei atypischen<br />

Son<strong>der</strong>fällen, von dem Vollzug Abstand genommen werden darf, wird es für zulässig angesehen, hier auf<br />

die Ebene <strong>der</strong> Baugenehmigungsverfahren zu verweisen.<br />

Trinkwasserschutzgebiet<br />

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt innerhalb <strong>der</strong> weiteren Wasserschutzzone III B<br />

eines ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebietes. Die entsprechenden Schutzbestimmungen sind zu<br />

beachten.<br />

Bodenversiegelung<br />

Von zunehmen<strong>der</strong> Bedeutung im Hinblick auf die langfristige Trinkwassersicherung ist die mit <strong>der</strong> Versiegelung<br />

infolge einer entsprechenden Bebauung einhergehende Reduzierung <strong>der</strong> Grundwasserneubildungsrate.<br />

Jede Inanspruchnahme von Bodenfläche für eine bauliche Nutzung begründet einen Eingriff<br />

in die natürlichen Bodenfunktionen, da insbeson<strong>der</strong>e die Speicherfähigkeit sowie Filter- und Pufferfunktionen<br />

beeinträchtigt werden können. Hinzu kommt gegebenenfalls auch <strong>der</strong> potenzielle Lebensraumverlust<br />

für Tiere und Pflanzen. Der Bebauungsplan enthält daher Festsetzungen, die dazu beitragen,<br />

eine Versiegelung von zu befestigenden Flächen zu minimieren, insbeson<strong>der</strong>e durch die Vorschrift zur<br />

wasserdurchlässigen Befestigung von Gehwegen, Stellplätzen sowie von Feuerwehrumfahrten und Hofflächen<br />

auf den Baugrundstücken.<br />

Weiterführend kann auf die einschlägigen Bestimmungen <strong>der</strong> Landesbauordnung, z.B. den im Folgenden<br />

zitierten § 8 Abs. 1 HBO verwiesen werden:<br />

Die nicht überbauten Flächen <strong>der</strong> bebauten Grundstücke sind<br />

1. wasserdurchlässig zu belassen o<strong>der</strong> herzustellen und<br />

2. zu begrünen o<strong>der</strong> zu bepflanzen,<br />

soweit sie nicht für eine an<strong>der</strong>e zulässige Verwendung benötigt werden. Satz 1 findet keine Anwendung,<br />

soweit Bebauungspläne o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.<br />

Oberirdische Gewässer<br />

Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich keine oberirdischen<br />

Gewässer sowie Quellen o<strong>der</strong> quellige Bereiche.<br />

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Stadt Babenhausen: Bebauungsplan „<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>nördlich</strong> <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong>“ 15<br />

Überschwemmungsgebiete<br />

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes berührt kein Überschwemmungsgebiet.<br />

7 Altablagerungen und Altlasten<br />

Beim Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) ist eine Altablagerung mit <strong>der</strong> Bezeichnung<br />

„Lindengrund“ unter <strong>der</strong> ALTIS-Nr. 432.002.010-000.012 geführt. Auf <strong>der</strong> Basis einer Einzelfallrecherche<br />

wurde ein weiterer Handlungsbedarf abgeleitet und die Fa. DR. HUG GEOCONSULT GMBH vom<br />

Magistrat <strong>der</strong> Stadt Babenhausen beauftragt, orientierende Untersuchungen 2 durchzuführen, <strong>der</strong>en Ergebnisse<br />

sich wie folgt zusammenfassen lassen:<br />

„Mit den im Rahmen <strong>der</strong> orientierenden umwelttechnischen Untersuchungen ausgeführten 8 Bohrsondierungen<br />

konnten die beiden auf Basis <strong>der</strong> Historischen Erkundung <strong>der</strong> Altablagerung „Lindengrund“<br />

(Altis-Nummer 432.002.010-000.012) zugeordneten Auffüllkörper lokalisiert und in ausreichendem<br />

Umfang erkundet werden.<br />

Es hat sich dabei gezeigt, dass im Bereich <strong>der</strong> auf dem Grundstück <strong>Aschaffenburger</strong> Str. 32 als<br />

Altablagerung gekennzeichneten Fläche keine Hinweise auf die Verkippung von Reststoffen festzustellen<br />

sind. Hier liegen nur in den obersten Dezimetern des Bodens mit ortsfremden Stoffen<br />

(Basaltschotter, geringe Bauschuttanteile) behaftete Auffüllungen vor, die nicht auf eine gezielte<br />

Entsorgung entsprechen<strong>der</strong> Stoffe zu interpretieren sind. Die Fläche sollte daher nicht weiter als<br />

Altablagerung im Sinne des HLUG geführt werden. […] “<br />

Der Stadt Babenhausen sind darüber hinaus sonstige Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten innerhalb<br />

des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes nicht bekannt.<br />

Jedoch wird darauf hingewiesen, dass sobald bei <strong>der</strong> Durchführung von Erdarbeiten Bodenverunreinigungen<br />

o<strong>der</strong> sonstige Beeinträchtigungen festgestellt werden, von denen eine Gefährdung für<br />

Mensch und Umwelt ausgehen kann, umgehend die zuständigen Behörden zu informieren sind.<br />

8 Denkmalschutz<br />

Zur Sicherung von Bodendenkmälern wird ein Hinweis auf § 20 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes<br />

(HDSchG) aufgenommen:<br />

Werden bei Erdarbeiten Bau- o<strong>der</strong> Bodendenkmäler bekannt, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege<br />

Hessen (Abt. Archäologische Denkmalpflege) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.<br />

Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach <strong>der</strong> Anzeige im unverän<strong>der</strong>ten Zustand<br />

zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen.<br />

2<br />

Altablagerung <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong> 32/“Lindengrund“ in Babenhausen, Altis-Nr. 432.002.010-000.012, Orientierende umwelttechnische<br />

Untersuchungen, Dr. Hug Geoconsult GmbH, 61440 Oberursel, Stand: 17.05.2011<br />

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 09/2011


Stadt Babenhausen: Bebauungsplan „<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>nördlich</strong> <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong>“ 16<br />

9 Sonstige Infrastruktur<br />

Innerhalb des Plangebietes verlaufende Ver- und Entsorgungsleitungen, Telekommunikationslinien o<strong>der</strong><br />

sonstige Infrastruktur werden zum Entwurf des Bebauungsplanes nachrichtlich aufgenommen.<br />

10 Bodenordnung<br />

Ein Verfahren zur Bodenordnung i.S.d. §§ 45 ff. BauGB ist nicht vorgesehen.<br />

11 Städtebauliche Vorkalkulation<br />

Welche Kosten <strong>der</strong> Stadt Babenhausen aus dem Vollzug des Bebauungsplanes entstehen, kann zum<br />

gegenwärtigen Planstand nicht beziffert werden.<br />

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Stadt Babenhausen: Bebauungsplan „<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>nördlich</strong> <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong>“ 17<br />

Teil B<br />

12 Bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften<br />

Auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Ermächtigung des § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 HBO sind Gestaltungsvorschriften<br />

in den Bebauungsplan „<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>nördlich</strong> <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong>“ aufgenommen<br />

worden. Gegenstand sind Festsetzungen zur Gestaltung baulicher Anlagen sowie die Gestaltung und<br />

Ausführung von Werbeanlagen und Einfriedungen. Mit den Gestaltungsvorschriften soll insgesamt gewährleistet<br />

werden, dass das angestrebte Ziel einer städtebaulichen Aufwertung des gesamten östlichen<br />

Ortseingangs von Babenhausen nicht durch die Gestaltung baulicher Anlagen o<strong>der</strong> sonstiger Maßnahmen<br />

erschwert wird.<br />

12.1 Gebäude- und Dachgestaltung<br />

Die Gebäude innerhalb des Plangebietes sollen sich in Maßstab und Ausführung in die vorhandene Umgebungsbebauung<br />

einfügen und hinsichtlich ihrer Gestaltung einen Beitrag zur angestrebten städtebaulichen<br />

Aufwertung des Gesamtbereiches leisten. Der Bebauungsplan enthält daher differenziert für Wohngebäude<br />

und Gebäude mit Wohnungen einerseits sowie für Gebäude mit ausschließlich gewerblicher<br />

Nutzung an<strong>der</strong>erseits jeweils Festsetzungen zur Dachgestaltung (Form, Neigung, Eindeckung, Aufbauten)<br />

sowie zur Fassadengestaltung. Die Festsetzungen sollen somit zu einem ruhigen Erscheinungsbild<br />

<strong>der</strong> Dachlandschaft und <strong>der</strong> baulichen Anlagen sowie des <strong>Straße</strong>n- und Ortsbildes insgesamt beitragen.<br />

12.2 Werbeanlagen<br />

Mit <strong>der</strong> Zulässigkeit gewerblicher Nutzungen geht regelmäßig auch die Option auf Selbstdarstellung einher.<br />

Werbeanlagen können sich als häufigem Wandel unterliegende Elemente <strong>der</strong> Stadtmöblierung und<br />

Stadtgestalt auf das <strong>Straße</strong>n-, das Orts- und das Landschaftsbild allerdings auch negativ auswirken.<br />

Die stadträumliche Präsenz und die vielfältigen Nutzungsstrukturen im gewerblichen Bereich begründen<br />

vorliegend die Notwendigkeit, Werbeanlagen innerhalb des Plangebietes nur soweit zuzulassen, sofern<br />

sie sich in Größe und Farbgebung unterordnen. Der Bebauungsplan setzt daher fest, dass Werbeanlagen<br />

zulässig sind, soweit sie die realisierte Traufhöhe nicht überschreiten. Die maximal zulässige Schrifthöhe<br />

beträgt 1,5 m. Die Werbeanlagen müssen sich insgesamt dem Bauwerk unterordnen und sind nur am Ort<br />

<strong>der</strong> Leistung zulässig. Lichtwerbungen sind zulässig als ausgeschnittene o<strong>der</strong> aufgesetzte Schriften mit<br />

Hinterleuchtung, nicht selbstleuchtende Einzelbuchstaben mit Hinterleuchtung o<strong>der</strong> beleuchtete Bemalungen.<br />

Unzulässig sind Blink- und Wechsellichtwerbung sowie Skybeamer. Werbeanlagen (einschließlich<br />

Fahnen und Pylonen) auf Dachflächen sind ebenfalls unzulässig.<br />

12.3 Einfriedungen<br />

Einfriedungen sind unter an<strong>der</strong>em zur Dokumentation von Grundstücksgrenzen und <strong>der</strong> Eigentumsverhältnisse<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Einfriedungen können allerdings auch unerwünschte Trennwirkungen begründen.<br />

Solche das <strong>Straße</strong>n- und Ortsbild beeinträchtigende Trennwirkungen sollen im Plangebiet ausgeschlossen<br />

werden. Der Bebauungsplan setzt daher fest, dass als Einfriedungen ausschließlich Hecken, Büsche<br />

o<strong>der</strong> Einfriedungen in offener Form bis zu einer Höhe von maximal 2,20 m zulässig sind, wenn dies aus<br />

Gründen <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfor<strong>der</strong>lich ist. Die Einfriedungen sind auf einer Länge<br />

von mindestens 50 % mit einheimischen, standortgerechten Laubsträuchern gemäß <strong>der</strong> im Bebauungsplan<br />

enthaltenen Artenliste abzupflanzen o<strong>der</strong> mit Kletterpflanzen zu beranken.<br />

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Stadt Babenhausen: Bebauungsplan „<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>nördlich</strong> <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong>“ 18<br />

Teil C<br />

13 Hinweise und nachrichtliche Übernahmen<br />

Hingewiesen wird auf:<br />

die Baufreihaltezone gemäß § 9 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)<br />

die Grundsätze <strong>der</strong> Abwasserbeseitigung in § 55 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie<br />

auf die Vorgaben des § 37 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes (HWG)<br />

die Stellplatzsatzung <strong>der</strong> Stadt Babenhausen in ihrer jeweils maßgeblichen Fassung<br />

die Belange des Denkmalschutzes und auf § 20 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG)<br />

die Anfor<strong>der</strong>ungen im Zusammenhang mit dem Fund möglicher Altlasten<br />

die Belange des Artenschutzes<br />

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Stadt Babenhausen: Bebauungsplan „<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>nördlich</strong> <strong>der</strong> <strong>Aschaffenburger</strong> <strong>Straße</strong>“ 19<br />

14 Verfahrensstand<br />

Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB: 05.05.2011, Bekanntmachung: __.__.____<br />

Frühzeitige Beteiligung <strong>der</strong> Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB: __.__.____ bis __.__.____, Be-<br />

kanntmachung: __.__.____<br />

Frühzeitige Beteiligung <strong>der</strong> Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1<br />

BauGB: Anschreiben __.__.____, Frist __.__.____<br />

Beteiligung <strong>der</strong> Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB: __.__.____ – __.__.____, Bekanntmachung am<br />

__.__.____<br />

Beteiligung <strong>der</strong> Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB: Anschreiben<br />

__.__.____, Frist __.__.____<br />

Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB: __.__.____<br />

/Anlagen (sofern beigefügt)<br />

- Umweltbericht, Planungsbüro Holger Fischer, Stand: 09/2011<br />

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