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VI<br />

ALLGEMEINE STATISTIK DER ARBEITERKLASSE 132 «<br />

1. Die Konferenz beauftragt den Generalrat, Art.5 der Originalstatuten,<br />

soweit er sich auf eine allgemeine Statistik der Arbeiterklasse bezieht, in<br />

Kraft zu setzen, ebenso wie die Beschlüsse des Genfer Kongresses (1866)<br />

über denselben Gegenstand [324).<br />

2. Jede lokale Gruppe ist verpflichtet zur Ernennung eines besondern<br />

statistischen Komitees, damit sie stets, soweit ihre Mittel es gestatten, bereit<br />

sei, vom Föderalrat ihres Landes oder vom Generalrat gestellte Fragen<br />

zu beantworten. Die Konferenz empfiehlt allen Gruppen, den Sekretären<br />

der statistischen Komitees eine Vergütung zukommen zu lassen in Anbetracht<br />

der allgemeinen Nützlichkeit ihres Werkes für die Arbeiterklasse.<br />

3. Am 1. August jedes Jahres sollen die Föderalräte oder -komitees das<br />

in ihren bezüglichen Ländern gesammelte Material dem Generalrat übersenden.<br />

Letzterer wird dasselbe seinerseits zu einem allgemeinen Bericht<br />

verarbeiten, der den jährlich im September stattfindenden Kongressen oder<br />

Konferenzen vorzulegen ist.<br />

4. Gewerksgenossenschaften und internationale Zweige, welche die verlangte<br />

Auskunft verweigern, sind dem Generalrat zur weiteren Beschluß»<br />

nähme anzuzeigen.<br />

VII<br />

INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN<br />

DER GEWERKSGENOSSENSCHAFTEN 13261<br />

Die wachsende Tendenz der Gewerksgenossenschaften jedes Landes,<br />

sich mit den Genossenschaften desselben Gewerks in allen andern Ländern<br />

in Verbindung zu setzen, wird der Generalrat, wie bisher, unterstützen.<br />

Seine Wirksamkeit als internationaler Vermittler zwischen den nationalen<br />

Gewerksgenossenschaften hängt wesentlich von dem Beistand ab, den diese<br />

Gesellschaften selbst dem von der Internationalen unternommenen Werk<br />

einer allgemeinen Arbeiterstatistik angedeihen lassen.<br />

Die Vorstände der Gewerksgenossenschaften aller Länder werden ersucht,<br />

den Generalrat über die Adressen ihrer bezüglichen Geschäftslokale<br />

unterrichtet zu halten.

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