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INTERNATIONALE SPORTORDNUNG - Alt.dkbc.de

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3.2.42 Protest<br />

Ein Protest muss vom Mannschaftsleiter, Vertreter o<strong>de</strong>r Betreuer <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Spielers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n<br />

Spielerin schriftlich beim Schiedsgericht / Hauptschiedsrichter eingebracht wer<strong>de</strong>n. Im Übrigen<br />

siehe Ziffer 5.2.2 Rechts- und Verfahrensordnung.<br />

Ein Protest wird nur behan<strong>de</strong>lt, wenn gleichzeitig mit <strong>de</strong>r Einbringung die vorgeschriebene Protestgebühr<br />

bezahlt wird. Bei Stattgeben <strong>de</strong>s Protestes wird diese Protestgebühr zurückerstattet. Zur Höhe <strong>de</strong>r Protestgebühr<br />

wird auf Ziffer 13.3.2 <strong>de</strong>r Rechts- und Verfahrensordnung verwiesen.<br />

3.2.43 Presse<br />

Bei internationalen Veranstaltungen hat die Anmeldung von Berichterstattern beim Organisator zu erfolgen.<br />

Je Nation sind ohne Presseausweis nur zwei Berichterstatter zugelassen. Zusätzliche Berichterstatter<br />

können nur mit Presseausweis angemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

NBC-SpO Beschluss Konferenz Mai 2003 zuletzt geän<strong>de</strong>rt Konferenz Sept. 2005 23

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