Paper - Arbeitsgemeinschaft für Friedens- und Konfliktforschung (AFK)
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Solidarität jenseits staatlicher Grenzen? Globale Regulierungen zur Begrenzung von<br />
Gewalt <strong>und</strong> die Rolle von Gerechtigkeitskonflikten<br />
Gregor Hofmann/Simone Wisotzki<br />
1. Einleitung<br />
Längst sind die Handlungsmöglichkeiten von Nationalstaaten angesichts globaler <strong>und</strong> grenz-<br />
überschreitender Problemlagen begrenzt. Armut, Unterentwicklung <strong>und</strong> innerstaatliche Konflikte<br />
lösen Migration <strong>und</strong> Massenflüchtlingsbewegungen aus. Schwere Menschenrechtsver-<br />
letzungen mobilisieren die transnationale Weltöffentlichkeit <strong>und</strong> veranlassen Staaten, auch<br />
ohne die Zustimmung des betroffenen Landes militärisch zu intervenieren. Souveränität im<br />
Sinne der Prinzipien der Nichtintervention, Nichteinmischung <strong>und</strong> territorialen Integrität erscheinen<br />
somit auf realpolitischen Terrain zunehmend umstritten, wenn nicht gar als Ana-<br />
chronismus. Solche Überlegungen finden sich in normativen Ansätzen der Internationalen<br />
Politischen Theorie <strong>und</strong> den Theorien Internationaler Beziehungen. Auch dort wird argumen-<br />
tiert, dass die soziale Realität längst kosmopolitisch geworden sei <strong>und</strong> der Schutz individueller<br />
Menschenrechte höher zu bewerten sei als Staatenrechte <strong>und</strong> f<strong>und</strong>amentale Normen staat-<br />
licher Souveränität (Beck 2004: 217; Pogge 1992). Aus kosmopolitischer Perspektive haben<br />
Staaten (wie Menschen) auch jenseits der eigenen Grenzen eine moralische Verpflichtung,<br />
Leid zu verhindern <strong>und</strong> aktiv gegen Ungerechtigkeit <strong>und</strong> Ungleichheit vorzugehen. Dies ruft<br />
Bedenken bei Staaten des globalen Südens hervor, die die Souveränitätsnorm als postkolonia-<br />
le Errungenschaft begreifen <strong>und</strong> daraus unvermindert Ansprüche der Selbstbestimmung <strong>und</strong><br />
souveränen Gleichheit ableiten. Aus einer solchen postkolonialen Perspektive dienen Men-<br />
schenrechte <strong>und</strong> deren Durchsetzung westlichen Staaten als Legitimation eigener strategischer<br />
Interessen <strong>und</strong> zugleich als Abwehr gegenüber südlichen Forderungen nach globaler Umver-<br />
teilung <strong>und</strong> Realisierung sozialer Gerechtigkeitsstandards. Hier treten also offensichtlich unterschiedliche<br />
Moral- <strong>und</strong> Gerechtigkeitsauffassungen zu Tage, die – so lautet die These des<br />
Papieres – die Entstehungsprozesse globaler Regulierungen <strong>und</strong> normativer Ordnungen entscheidend<br />
prägen.<br />
Mit unserem Projektvorhaben wollen wir ein zentrales Desiderat der Global Governance-<br />
Forschung aufnehmen <strong>und</strong> über die „deskriptive Erfassung neuer Governanceformen <strong>und</strong> der<br />
Überprüfung ihrer Effektivität“ hinaus gehen (Zürn 2008: 577). Im Mittelpunkt des Forschungsinteresses<br />
steht deshalb die Frage nach dem Stellenwert von Gerechtigkeit als mögli-<br />
1
che Erfolgsbedingung <strong>für</strong> Global Governance. Hierzu wollen wir verschiedene Regulierungen<br />
sowohl in ihrer Entstehung als auch in ihrer Umsetzung daraufhin untersuchen, inwieweit sich<br />
Gerechtigkeitskonflikte zwischen Staaten identifizieren lassen <strong>und</strong> welche Bedeutung ihnen<br />
<strong>für</strong> das Gelingen/Scheitern der Regulierung zukommt. Die These unseres Forschungsprojektes<br />
lautet, dass ungelöste Gerechtigkeitskonflikte in der Entstehungsphase einer Regulierung<br />
in der Implementierungsphase wieder aufbrechen <strong>und</strong> auch die compliance beeinträchtigen.<br />
Die Gerechtigkeitsansprüche von Staaten fassen wir in verschiedenen Dimensionen – zum<br />
einen nach Fraser als Konflikte um Verteilungs-, Verfahrens- <strong>und</strong> Anerkennungsgerechtigkeit,<br />
zum anderen als Konflikt zwischen der Stärkung individueller Menschenrechte versus<br />
der Wahrung traditioneller souveräner Staatenrechte. Für dieses Papier stellen wir erste Ergebnisse<br />
der Fallstudienanalysen nur in Auszügen dar <strong>und</strong> konzentrieren uns dabei auch nur<br />
auf den Zusammenhang der Entstehung der Regulierung <strong>und</strong> der Identifizierung von Gerechtigkeitskonflikten.<br />
Ausgangspunkt <strong>für</strong> das Projekt wie das Papier sind zunächst Überlegungen der Internationa-<br />
len Politischen Theorie oder normativer Theorien der Internationalen Beziehungen. Oftmals<br />
wird dabei die Frage nach der Verantwortlichkeit jenseits der eigenen staatlichen Grenzen<br />
diskutiert – umfasst dies auch eine moralische Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Menschenrechtsverletzungen,<br />
also zur extraterritorialen Intervention unter Einsatz von militärischer<br />
Gewalt, notfalls auch ohne UN-Mandat? Im Rahmen des klassischen Völkerrechts gilt dies als<br />
Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines souveränen Staates <strong>und</strong> als Verletzung des<br />
Interventionsverbotes. Moralische Rechtfertigungsstrategien sind in jüngster Zeit immer wieder<br />
zur Begründung militärischer Interventionen herangezogen worden. Die Verantwortung<br />
jenseits eigener staatlicher Grenzen – beispielsweise bei schweren Menschenrechtsverletzungen<br />
zu intervenieren – wird als normativer Anspruch sowohl in den IPT wie auch in Theorien<br />
Internationaler Beziehungen diskutiert. Diese Debatte soll zunächst in Kapitel 2 skizziert<br />
werden. Kapitel 3 stellt die methodische Herangehensweise des Forschungsvorhabens vor,<br />
bevor in Kapitel 4 näher auf den Zusammenhang von Normenforschung <strong>und</strong> Gerechtigkeit<br />
eingegangen wird. Die Fallstudien zur Normentstehung der R2P <strong>und</strong> des ATT in Kapitel 5<br />
<strong>und</strong> Kapitel 6 sollen die Relevanz der Fragestellung verdeutlichen.<br />
2
2. Solidarität <strong>und</strong> Verantwortung jenseits staatlicher Grenzen? Perspektiven der<br />
Internationalen Politischen Theorie <strong>und</strong> normativer Theorien internationaler Be-<br />
ziehungen<br />
Kosmopolitismus <strong>und</strong> Kommunitarismus in der internationalen Ethik<br />
Traditionell haben sich die Moralphilosophie <strong>und</strong> die politische Theorie zunächst mit Gerechtigkeitsfragen<br />
im nationalstaatlichen Rahmen befasst. Erst mit der Entstehung der Internatio-<br />
nalen Politischen Theorie (IPT) hat sich der Blick auf Fragen globaler Gerechtigkeit geweitet,<br />
<strong>und</strong> es wird gefragt, inwieweit sich Gerechtigkeitsprinzipien auch im weltpolitischen Maßstab<br />
ableiten lassen. Die Perspektive der internationalen Ethik bildet gleichsam den wissenschaftlichen<br />
Rahmen <strong>für</strong> die Untersuchung moralischer Kategorien <strong>und</strong> Gerechtigkeitsprinzipien auf<br />
globaler Ebene. Broszies/Hahn (2010: 12) sprechen von einem Paradigmenwechsel, den die<br />
Debatte um globale Gerechtigkeit ausgelöst habe. Aus der Perspektive der politischen Theorie<br />
sind Staaten verantwortlich <strong>für</strong> die Realisierung von Gerechtigkeit gegenüber ihrer Bürger.<br />
Demzufolge sind die in der Gerechtigkeitstheorie zur Verfügung stehenden Begrifflichkeiten<br />
<strong>und</strong> Modelle mit dem Blick auf den (liberal-demokratischen) Nationalstaat entwickelt worden<br />
<strong>und</strong> lassen sich von daher nicht ohne Weiteres auf die globale Ebene übertragen.<br />
John Rawls, der Vater der modernen Gerechtigkeitsforschung, zeigte sich selbst zögerlich,<br />
seine auf der nationalstaatlichen Ebene entwickelten liberalen Gerechtigkeitsprinzipien auf<br />
die weltpolitischen Verhältnisse zu übertragen. Während das Wohlergehen der Bevölkerung<br />
<strong>und</strong> damit soziale Gerechtigkeit als partikulare Gerechtigkeitsprinzipien auf nationalstaatlicher<br />
Ebene zu realisieren sind, obliegt es vor allem den demokratischen Staaten, die instituti-<br />
onellen Voraussetzungen in globalem Maßstab zu schaffen. 1 Für die internationale Ebene<br />
identifiziert Rawls nur minimale Gerechtigkeitsprinzipien, wie etwa die wechselseitige Nicht-<br />
einmischung (non-intervention), das Recht auf Selbstverteidigung <strong>und</strong> die Achtung gr<strong>und</strong>legender<br />
Menschenrechte (Rawls 1999: 37; Broszies/Hahn 2010: 43) 2<br />
. Rawls differenziert Staa-<br />
ten bzw. Völkergemeinschaften entlang ihrer politischen Verfasstheit. Liberale Demokratien<br />
können nur solche nicht-liberalen Staaten als gleichwertig anerkennen, die gr<strong>und</strong>legende<br />
1 Da Rawls in seiner Konzeption von Gerechtigkeit als Fairness der politischen Ordnung der Demokratie<br />
Vorrang vor philosophischen Überlegungen der Gerechtigkeit einräumt, ist es <strong>für</strong> das „Recht der Völker“<br />
konsequent, ebenfalls Unterschiede in der politischen Ordnung von Gesellschaften zu berücksichtigen. Siehe<br />
dazu Goldstein 2012: 85.<br />
2 Rawls selbst spricht in seiner Abhandlung bewusst vom Recht der „Völker“ <strong>und</strong> versteht darunter<br />
konstitutionelle Demokratien, die ihre Beziehungen mittels Gerechtigkeitsprinzipien regulieren. Während Bürger<br />
aus seiner Sicht rational handeln, macht er in souveränem staatlichen Handeln expansionistische Bestrebungen<br />
aus – dieses vermag unter Umständen zu hegemonialen Kriegen führen (Rawls 1999: 29).<br />
3
Menschenrechte beachten. 3<br />
zur Hilfeleistung.<br />
Gegenüber den „burdened societies“ besteht die Verpflichtung<br />
Vertreter eines moralischen Kosmopolitismus üben Kritik an Rawls minimaler Konzeption<br />
globaler Gerechtigkeit <strong>und</strong> argumentieren, dass wir eine weitgehende moralische Verpflichtung<br />
jenseits staatlicher Grenzen haben, auch jene Verteilungsungerechtigkeiten, die sich insbesondere<br />
in Gestalt von Armut <strong>und</strong> Unterernährung zeigt, zu beseitigen (Pogge 2007: 134;<br />
Beitz 1979: 128). Rawls wird neben seiner Akzeptanz illiberaler Regime als völkerrechtlich<br />
gleichwertige Subjekte von kosmopolitischer Seite auch vorgehalten, die eigenen auf natio-<br />
nalstaatlicher Ebene in „Theory of Justice“ gewonnen Gerechtigkeitsprinzipien, wie das elementarer<br />
Bürgerrechte der Freiheit <strong>und</strong> Chancengleichheit, in seiner Konzeption globaler Ge-<br />
rechtigkeit außer Acht gelassen zu haben (Moellendorf 2002: 15; Tan 2000: 66).<br />
Der moralische Kosmopolitismus 4<br />
entwickelt auf der Basis der Annahme einer „common<br />
human community“ weitgehende Gerechtigkeitspflichten jenseits nationalstaatlicher Grenzen<br />
(Shapcott 2010: 15). Menschen gelangen auf globaler Ebene zu gemeinsamen Moral- <strong>und</strong><br />
Gerechtigkeitsüberzeugungen, weil sie im Sinne Kants alle gleichermaßen mit Vernunft <strong>und</strong><br />
Rationalität ausgestattet sind. Wenn Individuen aufgr<strong>und</strong> ihrer Staatsangehörigkeit schlechtere<br />
Lebenschancen haben, folgt im Kosmopolitismus eine positive Verpflichtung, die Men-<br />
schen einander mit dem Ziel schulden, Leid zu vermeiden <strong>und</strong> aktiv gegen Unrecht <strong>und</strong> Ungleichheit<br />
vorzugehen (Lu 2000: 263). Individuelle Menschenrechte erhalten Priorität gegenüber<br />
den Prinzipien staatlicher Souveränität (Pogge 1992: 58). Kosmopolitisten sind überzeugt,<br />
dass sich universelle Gerechtigkeitsprinzipien ermitteln lassen, die jedem Menschen<br />
gleichermaßen zustehen. Uneinigkeit besteht jedoch über die Reichweite <strong>und</strong> den Umfang<br />
solcher Menschenrechte (Pogge 2002: 158) – vor allem inwieweit <strong>und</strong> in welchem Umfang<br />
sie ökonomische oder soziale Gerechtigkeit umfassen (Caney 2005: 102-147; Moellendorf<br />
2002: 36).<br />
Die kommunitaristische Kritik am Kosmopolitismus entzündet sich unter anderem auch da-<br />
ran, dass dieser den prof<strong>und</strong>en kulturellen <strong>und</strong> normativen Pluralismus in der Welt übersehe.<br />
3 Rawls bezeichnet diese Gesellschaften als „decent hierarchical societies“ <strong>und</strong> differenziert sie von „outlaw<br />
states“ <strong>und</strong> „burdened societies“ (Rawls 1999: 63).<br />
4 Brock verweist auf die Bandbreite kosmopolitischer Gerechtigkeitsansätze, etwa utilitaristische oder auch<br />
Kantianische Ansätze. Beardsworth differenziert dagegen zwischen dem kulturellen, moralischen, normativen,<br />
institutionellen, politischen <strong>und</strong> rechtlichem Kosmopolitismus. Siehe dazu Brock 2009: 14; Beardsworth 2011:<br />
21ff sowie Brock/Brighouse 2005.<br />
4
Gerade deshalb sei die kosmopolitische Idee der menschlichen Gleichheit eine elementare<br />
Ungerechtigkeit <strong>und</strong> als Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Annahme globaler Gerechtigkeitspflichten zu<br />
schwach. Gerechtigkeit entsteht im Kontext der jeweiligen Gemeinschaft <strong>und</strong> fällt sehr unter-<br />
schiedlich aus, je nachdem, ob man nach China oder in die Vereinigten Staaten blickt (Walzer<br />
2006; Brown 2002: 92/93; Brown 1992). Kommunitaristen vertreten die Auffassung, dass nur<br />
Menschen einer abgrenzbaren Gemeinschaft Subjekte von Gerechtigkeit sein können, denn<br />
nur dieser Personenkreis lebt in einer <strong>für</strong> Gerechtigkeit konstitutiven Beziehungsform zu-<br />
sammen. Gerechtigkeit ist somit von vornherein kontextual <strong>und</strong> partikular angelegt <strong>und</strong> somit<br />
nicht von globaler Gültigkeit (Miller 2007: 263; Miller 2005; Walzer 1994: 83).<br />
Kommunitaristen verweisen auf die Relevanz von Grenzen, an denen der Anspruch von (sozialer)<br />
Gerechtigkeit endet. Auch lasse sich globale Gerechtigkeit ohne die institutionellen Voraussetzungen<br />
staatlicher Souveränität nicht verwirklichen (Nagel 2005: 113-147). Bei aller<br />
Betonung der Differenzen identifizieren auch Kommunitaristen ein – wenn auch schwaches –<br />
universalistisches Element. Menschen aus verschiedenen Kulturen vollziehen im globalen<br />
Raum eine wechselseitige Annäherung – daraus entsteht eine neue, transnationale Gemeinschaft,<br />
in der sich auch eine gemeinsame, wenngleich auch nur dünne Schicht an Handlungsnormen<br />
herausbilden kann. So lassen sich auch moralische <strong>und</strong> noch konkreter humanitäre,<br />
menschenrechtliche Pflichten jenseits gemeinschaftlicher Grenzen feststellen – in diesem Zusammenhäng<br />
wird auch auf globaler Ebene ein Minimalmoralismus unter anderem in Form<br />
der Schadensvermeidung anerkannt (Shapcott 2010: 59; Miller 1999: 197; Walzer 1994: 103).<br />
Die Debatte in den Internationalen Beziehungen<br />
Eine ähnliche Debatte zur Frage der Reichweite von Gerechtigkeitspflichten jenseits eigener<br />
staatlicher Grenzen lässt sich auch in den Theorien der Internationalen Beziehungen identifizieren.<br />
In der IB-Debatte bildet das Spannungsfeld zwischen individuellen Rech-<br />
ten/Menschenrechten <strong>und</strong> staatlicher Souveränität den Rahmen <strong>für</strong> die Debatte zwischen <strong>und</strong><br />
innerhalb der verschiedenen Denkschulen. Am deutlichsten artikuliert findet sich diese Diffe-<br />
renz in den zwei Ansätzen der Englischen Schule. In der pluralistischen Lesart der Englischen<br />
Schule bilden Staaten Institutionen mit dem Ziel, Krieg <strong>und</strong> Gewalt zwischen ihnen zu minimieren,<br />
nicht aber zu eliminieren. Staatliche Souveränität <strong>und</strong> das Prinzip der Nichteinmi-<br />
schung bleiben ordnungsstiftende Prinzipien – Gerechtigkeit ist im pluralistischen Ansatz<br />
Aufgabe der jeweiligen Nationalstaaten (Bull 1977; Dunne 1998; Jackson 2000; Wheeler<br />
1992: 477). Dennoch kann über moralische <strong>und</strong> rechtliche Normen eine Begrenzung von<br />
menschlichem Leid auch auf internationaler Ebene erreicht werden. Solche Normen sind in<br />
5
gr<strong>und</strong>legenden „harm conventions“, etwa im internationalen Völkerrecht, realisiert. Neuere<br />
Ansätze der Englischen Schule wollen über die universale Definition solcher „Harm“-<br />
Prinzipien eine konsensuale, minimale Gerechtigkeitsethik <strong>für</strong> die internationalen Beziehungen<br />
entwickeln. 5<br />
Die Grenze der Solidarität ist <strong>für</strong> Linklater (2006: 334; 2002: 147) jedoch im<br />
Fall von Gewaltanwendung zum Schutz von Menschenrechten oder bei humanitären Interventionen<br />
erreicht – beides dürfe keine „basic norm of world politics“ werden.<br />
Vertreter des solidarischen Ansatzes der Englischen Schule be<strong>für</strong>worten weitergehende<br />
Gr<strong>und</strong>sätze. 6 Die Konzeption von Ordnung <strong>und</strong> Gerechtigkeit in der pluralistischen Variante<br />
der Englischen Schule sind <strong>für</strong> Solidaristen Ausdruck eines überkommenen weltpolitischen<br />
Verständnisses aus Zeiten des Ost-West-Konflikts (Hurrell 2003: 26). Inzwischen weisen die<br />
normativen Strukturen der internationalen Gemeinschaft deutliche Zeichen größerer Solidarität<br />
<strong>und</strong> geteilter Gerechtigkeitsüberzeugungen auf (Buzan 2004: 141; Wheeler 2000: 12). 7<br />
Das Ordnungsprinzip der staatlichen Souveränität beinhaltet die globale Verantwortung des<br />
Schutzes aller Menschen. Einer solchen kosmopolitischen Moral entspricht als Institution die<br />
humanitäre Intervention, die notfalls auch gegen den Willen der herrschenden Regierung zum<br />
Schutz der Menschen(rechte) veranlasst wird (Roennefeldt 1999: 141-168; Brock 2002: 214).<br />
Die Staatenräson der Nichteinmischung <strong>und</strong> Kriegsverhütung wird somit kosmopolitischen<br />
Gerechtigkeitsüberzeugungen untergeordnet (Dunne/Wheeler 2004: 18).<br />
Liberale Internationalisten argumentieren zunächst ähnlich wie die Solidaristen der Englischen<br />
Schule. 8<br />
Basierend auf der liberalen politischen Philosophie haben Staaten die Ver-<br />
pflichtung, das Wohlergehen, die Rechte <strong>und</strong> Gleichheit der Bürger zu sichern (Bishai 2004:<br />
52). Zugleich hat sich das Prinzip staatlicher Souveränität nach dem Verständnis dieser Denkschule<br />
verändert: Statt staatlicher Autorität steht jetzt die staatliche Verantwortlichkeit <strong>für</strong> den<br />
Schutz der Menschen auch außerhalb der eigenen Grenzen an erster Stelle (Evans/Sahnoun<br />
2002: 101). Der „neue Humanitarismus“ versteht sich als Teil einer liberalen Weltordnung, in<br />
dem der Schutz der Menschenrechte – die Wahrung von Freiheit <strong>und</strong> Rechten der Bürger –<br />
5 Auf diese Weise lässt sich <strong>für</strong> Linklater auch die Differenz zwischen Pluralismus/Solidarismus oder<br />
Kommunitarismus/Kosmopolitismus überwinden. Die Vermeidung menschlichen Leids dient <strong>für</strong> ihn als Prinzip,<br />
über das sich eine Verantwortung jenseits staatlicher Grenzen ableiten <strong>und</strong> gleichsam in eine minimale<br />
Gerechtigkeitsethik überführen lässt.<br />
6<br />
Buzan weist zu Recht darauf hin, dass das Argument des Menschenrechtsschutzes schon in den Anfängen der<br />
Englischen Schule eine wichtige Rolle gespielt hat, beispielsweise bei Vincent (1986; 114; Buzan 2004: 149).<br />
7<br />
In dieser Argumentation finden sich auffällige Übereinstimmungen mit dem von Beardsworth (2011: 29ff)<br />
entwickelten normativen Kosmopolitismus.<br />
8<br />
Ein guter Überblick über die Kriegsbegründungsrhetorik liberaler Internationalisten findet sich auch bei Lang<br />
2010: 329-331.<br />
6
zum starken Argument <strong>für</strong> verschiedene Formen humanitäre Hilfe von Entwicklungszusam-<br />
menarbeit bis hin zur militärischen Intervention wird (Barnett 2005: 733; Mills 2005). In zent-<br />
raler Verantwortung steht dabei eine Koalition demokratischer Staaten, denen aufgr<strong>und</strong> ihrer<br />
inneren Verfasstheit eine besondere „moral reliability“ im Hinblick auf die Durchsetzung<br />
kosmopolitischer Prinzipien zugestanden wird (Buchanan/Keohane 2004: 19). 9<br />
Andere Ver-<br />
treter des liberalen Internationalismus betrachten nicht nur Demokratie, sondern auch den<br />
Großmachtstatus (der Vereinigten Staaten) als entscheidende Legitimation, den Schutz von<br />
Menschenrechten global auch durchzusetzen, da die globalen Institutionen der kollektiven<br />
Entscheidungsfindung noch nicht hinreichend ausgestaltet sind (Elshtain 2003: 74).<br />
Die Bedenken gegenüber solchen Formen des westlichen Imperialismus sind gerade im globa-<br />
len Süden groß (Barnett 2005: 734; Duffield 2001). Im indischen Verständnis sind dem Staat<br />
im Zuge der Dekolonialisierung emanzipatorische Aufgaben zugekommen – staatliche Souve-<br />
ränität <strong>und</strong> die Nichteinmischung werden deshalb als Institutionen freier Menschen <strong>und</strong> als<br />
Gerechtigkeitsprinzipien begriffen (Bajpai 2003: 260). Aus dieser Perspektive dienen Men-<br />
schenrechte <strong>und</strong> deren proaktive Durchsetzung dem Westen als Legitimation von Gewalt <strong>und</strong><br />
Verbrämung eigener strategischer Interessen <strong>und</strong> helfen dabei, sich gegen alle Forderungen<br />
nach globaler Verteilungsgerechtigkeit <strong>und</strong> sozialer Gerechtigkeit zu immunisieren (Hurrell<br />
2003: 41; Mutua 2001).<br />
3. Globale Regulierungen <strong>und</strong> die Frage divergenter staatlicher Gerechtigkeitsansprüche<br />
Die Debatten in den IPT <strong>und</strong> IB aus Kapitel 2 verdeutlichen zunächst zweierlei: Die Frage<br />
globaler Gerechtigkeit <strong>und</strong> die Reichweite möglicher Ansprüche sind schon auf theoretischer<br />
Ebene umstritten. Zudem scheint sich der Streit auch geographisch zu manifestieren. So ist<br />
häufig zu vernehmen, die Konzeptionen globaler Gerechtigkeit fußen auf liberalen Gerechtigkeitsprinzipien,<br />
die individuelle Freiheit, Gleichheit <strong>und</strong> Menschenrechte betonen, während<br />
im globalen Süden Nichteinmischung <strong>und</strong> Selbstbestimmung als Teil des postkolonialen Er-<br />
bes <strong>und</strong> somit als Gerechtigkeitsansprüche begriffen werden. In diesem Kapitel soll nun der<br />
9 Smith <strong>und</strong> andere Vertreter der politischen Theorie verweisen darauf, dass es sich dabei um eine falsch<br />
verstandene Interpretation des Liberalismus handele. Dieser sei gerade im Hinblick auf die Frage des<br />
Interventionismus <strong>und</strong> Prinzipien internationaler Gewaltanwendung bestenfalls ambivalent. Siehe dazu Smith<br />
1992: 212.<br />
7
Zusammenhang zwischen den Ergebnissen der Normenforschung in den Internationalen Be-<br />
ziehungen <strong>und</strong> bisherigen Forschungsergebnissen zu Gerechtigkeit in Verhandlungen verdeutlicht<br />
werden.<br />
Gerechtigkeit <strong>und</strong> Normenforschung<br />
Globale Normen, Regeln <strong>und</strong> Institutionen sind von verschiedenen Theorien <strong>und</strong> Ansätzen<br />
thematisiert worden, unter anderem von der frühen Englischen Schule (vgl. Bull 1977), dem<br />
Neoinstitutionalismus, der Regimetheorie sowie der Global Governance-Forschung, wobei in<br />
den letzten beiden Forschungszweigen rationalistische <strong>und</strong> konstruktivistische Ansätze konkurrieren<br />
(Hasenclever/Mayer/Rittberger 1997; Klotz 1995; Müller 1993; Kratochwil 1989).<br />
Dabei ist der Frage vergleichsweise geringe Aufmerksamkeit geschenkt worden, welche Rolle<br />
Gerechtigkeitsansprüche der Akteure beim Zustandekommen solcher normativer Ordnungen<br />
spielen. Normen sollen als ein kollektiv geteilter Standard angemessenen Verhaltens auf der<br />
Gr<strong>und</strong>lage gegebener Identitäten einer Gemeinschaft verstanden werden (Finnemore/Sikkink<br />
1998: 891). Gerechtigkeit behandeln wir als Teil des moralischen Systems <strong>und</strong> als Metanorm,<br />
die alle Politikgebiete beeinflusst. Gerecht ist eine Ordnung, wenn alle Akteure das ihnen Zustehende<br />
erhalten (suum cuique-Prinzip) 10<br />
, wobei die einschlägigen Zuschreibungsprinzipien<br />
global streitig sind <strong>und</strong> sich deshalb in widersprüchlichen Gerechtigkeitsansprüchen der Akteure<br />
niederschlagen (Welch 1993).<br />
Im Rahmen der Normenforschung lassen sich zwei Stränge unterscheiden: Während die So-<br />
zialisationsforschung, Normen als stabile Phänomene <strong>und</strong> unabhängige Variablen begreift<br />
<strong>und</strong> sich auf Bedingungen der Normentstehung, Prozesse der Normanwendung sowie auf Un-<br />
tersuchungen über Normenwirkung auf staatliches Verhalten konzentriert (Schimmelfennig et<br />
al. 2006; Checkel 2001, 1999, 1997; Risse et al. 1999; Müller 1993), betont die<br />
Kontestationsforschung deren Umstrittenheit. Die neuere konstruktivistische Forschung konzentriert<br />
sich stärker auf komplexe Prozesse von Normdynamiken, auf die Umstrittenheit <strong>und</strong><br />
das Veränderungspotenzial von Normen bis hin zur Möglichkeit ihrer Degeneration (Wiener<br />
2009; McKeown 2009; Rosert/Schirmbeck 2007; Cortell/Davis 2005, 2000). Normentstehung<br />
<strong>und</strong> Normanwendung werden als fortgesetzter Aushandlungs- <strong>und</strong> Interpretationsprozess ver-<br />
standen, denn nur durch solche konfliktträchtigen Interaktionsprozesse können Normen zu<br />
intersubjektiv geteilten Angemessenheitsstandards werden, dies beinhaltet auch regionale<br />
10 Das suum cuique-Prinzip ist von Platon als Gr<strong>und</strong>satz der Verteilungsgerechtigkeit formuliert worden (Forst<br />
2010: 31). Prinzipiell lässt es sich jedoch auch auf andere Dimensionen der Gerechtigkeit (Anerkennung;<br />
Verfahren) übertragen.<br />
8
oder lokale Anpassungsprozesse (Acharya 2004; 2009; Capie 2008; Sandholtz 2007; Wiener<br />
2008; Elgstrom 2000). Während Normen ihre stabilisierende Funktion als Teil internationaler<br />
Ordnungen nicht gr<strong>und</strong>sätzlich abgesprochen wird, betont dieser Forschungsstrang stärker das<br />
Moment der Umstrittenheit <strong>und</strong> der Differenzen zwischen Staaten, bezüglich Normbefolgung,<br />
-anwendung <strong>und</strong> -auslegung (Wiener/Pütter 2009; Wiener 2007). Je stärker solche Regelungs-<br />
instrumente Veränderungen in den Verhaltenspraktiken von Staaten <strong>und</strong> gesellschaftlichen<br />
Akteuren verlangen, desto stärkerer Widerstand formiert sich (Deitelhoff 2009: 189; Zürn<br />
2008). „F<strong>und</strong>amentale“ Normen wie die staatliche Souveränität können zum Objekt von Reinterpretation<br />
oder zum Streitfall zwischen Staaten werden, wenn sie mit anderen Normen wie<br />
dem Schutz individueller Menschenrechte kollidieren (Sandholtz/Stiles 2009: 330; Wiener<br />
2009). Bislang ist der Frage solcher differenten Gerechtigkeitsansprüche von Staaten als Mo-<br />
tor oder Hindernis gelingender Normgenese <strong>und</strong> -anwendung ein geringer Stellenwert beigemessen<br />
worden.<br />
Innerhalb der Internationalen Beziehungen gibt es nur wenige Arbeiten zu Fragen von Ge-<br />
rechtigkeit in Verhandlungen. Eine ungleich größere Rolle spielt dieser Zusammenhang in<br />
anderen, stark empirisch ausgerichteten Wissenschaftsdisziplinen, etwa der Sozialpsychologie<br />
oder der Kognitionsforschung. Dieser empirischen Gerechtigkeitsforschung geht es darum,<br />
„Gerechtigkeit als ein zentrales Motiv unseres sozialen Handelns zu analysieren“ (Lie-<br />
big/Lengfeld 2002: 8). Im Unterschied zu normativen Ansätzen in der politischen Philosophie<br />
oder auch Theorien Internationaler Beziehungen wird Gerechtigkeit dabei nicht als Maßstab<br />
<strong>für</strong> moralisch richtiges Handeln oder als Gr<strong>und</strong>lage der Gestaltung sozialer Institutionen begriffen.<br />
Vielmehr fragt die empirische Gerechtigkeitsforschung nach den sozialen Bedingun-<br />
gen <strong>für</strong> die Wahl spezifischer Gerechtigkeitsstandpunkte oder auch danach, welche Rolle Gerechtigkeitsüberlegungen<br />
<strong>für</strong> kollektives Handeln spielen. Dies unterstreicht, dass die empiri-<br />
sche Gerechtigkeitsforschung durchaus Gemeinsamkeiten mit konstruktivistischer Normenforschung<br />
aufweist.<br />
Gerechtigkeit in internationalen Verhandlungen<br />
Die wenigen empirischen Arbeiten zur Rolle von Gerechtigkeit in Verhandlungen in den In-<br />
ternationalen Beziehungen knüpfen an die Pionierarbeit von Welch (1993) zum Zusammenhang<br />
von Gerechtigkeitsvorstellungen <strong>und</strong> Kriegsentscheidungen an. Welch kommt zu dem<br />
wichtigen Ergebnis, dass Gerechtigkeitsansprüche der Akteure Verhandlungslösungen erschweren<br />
<strong>und</strong> die Wahrscheinlichkeit von Gewalthandeln steigern. Auch er verweist auf das<br />
9
Spannungsfeld zwischen staatlichen Gerechtigkeitsforderungen <strong>und</strong> einer defizitären interna-<br />
tionalen Ordnung, die solchen Geltungsansprüchen keine Gültigkeit verleiht (Welch 1993:<br />
196). Albin <strong>und</strong> Albin/Druckman identifizieren strittige Gerechtigkeitsansprüche als eine<br />
zentrale Thematik aller untersuchten internationalen Verhandlungen <strong>und</strong> bei <strong>Friedens</strong>verhandlungen<br />
nach innerstaatlichen Konflikten: Konfliktlösungen gelingen um so eher <strong>und</strong> nachhal-<br />
tiger, je gehaltvoller <strong>und</strong> breiter die Einigung ausgehandelte Gerechtigkeitsprinzipien inkorporiert<br />
(Albin 2008; 2001; Albin/Druckman 2009). Sowohl Ansprüche distributiver Gerech-<br />
tigkeit wie auch Aspekte der Fairness verhelfen <strong>Friedens</strong>verträgen dazu, langfristig stabiler zu<br />
sein <strong>und</strong> den Ausbruch neuer Konflikte zu verhindern (Albin/Druckman 2010: 110). Zartman<br />
schließt aus seiner Analyse innerer <strong>und</strong> internationaler Konfliktbearbeitung, dass eine gemeinsame<br />
Gerechtigkeitsformel die notwendige Gr<strong>und</strong>lage jeder Konfliktregelung ist<br />
(Zartman 2007). Dies widerspricht in gewisser Weise der aus einer regimetheoretischen Perspektive<br />
entwickelten Studie Mayers, der nur einen schwachen Zusammenhang zwischen Ge-<br />
rechtigkeit <strong>und</strong> der Robustheit von Regimen findet (Mayer 2006).<br />
In unseren Überlegungen knüpfen wir an die Prämissen der Englischen Schule an <strong>und</strong> hier im<br />
Besonderen an den dort identifizierten Normenkonflikt zwischen individualistischen Gerechtig-<br />
keitsüberzeugungen, wie dem Schutz von Menschenrechten, <strong>und</strong> kollektiven Ordnungsvorstellungen<br />
der Souveränität, denen zufolge die Autonomie der Staaten/Völker vor Einmischung von<br />
außen geschützt werden soll. Entgegen den Annahmen der Englischen Schule folgen wir der<br />
Kontestationsforschung <strong>und</strong> vermuten hinter solchen Disputen in Verhandlungen divergente<br />
staatliche Gerechtigkeitskonzeptionen. So lassen sich Positionen von Staaten identifizieren, die<br />
Prinzipien der Souveränität <strong>und</strong> Nichteinmischung als Anachronismus auf dem Weg zu einem<br />
globalen Werteuniversalismus begreifen; sie finden sich überwiegend in westlichen Demokratien.<br />
Dagegen steht die Auffassung, dass Souveränität als notwendiges Schutzschild <strong>und</strong> Garan-<br />
tie <strong>für</strong> autonome Entwicklung der Völker, staatliche postkoloniale Unabhängigkeit oder wenigstens<br />
formal gleichem Status dient; ein solcher Gerechtigkeitsanspruch ist eher unter den Regierungen<br />
des globalen Südens verbreitet. Beide Seiten schreiben der jeweils anderen strategische<br />
Argumentation zur Durchsetzung von Herrschaftsinteressen zu. Solche Zuschreibungen sind<br />
nicht von der Hand zu weisen, greifen aber zur Erklärung der Kontroverse zu kurz, wenn sie<br />
allein die rational-utilitaristischen oder machtpolitischen Motivationen der Konfliktbeteiligten<br />
untersuchen. Vielmehr lassen sich hinter dieser Kontroverse unterschiedliche Logiken der An-<br />
gemessenheit vermuten, die im Widerspruch zueinander stehen. In dem Projekt geht es darum,<br />
die bislang von der Forschung vernachlässigten Gerechtigkeitsdimensionen empirisch zu unter-<br />
10
suchen. Für eine solche empirische Untersuchung stellt sich von daher vor allem die Frage, ob<br />
<strong>und</strong> inwieweit umstrittene staatliche Gerechtigkeitsansprüche zur Belastungsprobe multilateraler<br />
Verhandlungen werden <strong>und</strong> möglicherweise sogar ihr Scheitern begründen.<br />
4. Methodische Herangehensweise<br />
Zur Untersuchung des Einflusses von Gerechtigkeit soll die Genese der untersuchten Regulierungen<br />
mit Hilfe der Methode der Prozessanalyse zur Identifikation von Kausalmechanismen<br />
(George/Bennett 2005: 211-12) rekonstruiert werden. Eingebettet in diese Prozessanalyse ist<br />
eine qualitative Inhaltsanalyse (Mayring 1997) von Verhandlungsprotokollen, mit deren Hilfe<br />
die Argumentation der staatlichen Akteure erhoben werden soll. Appelle an die Gerechtigkeit<br />
werden dabei als starke Rechtfertigungen <strong>für</strong> Verhandlungspositionen in internationalen Verhandlungen<br />
betrachtet (Müller 2011a.), die eine Qualität jenseits von rhetorischem Handeln<br />
haben (Schimmelfennig 1997). Rationalistische Ansätze können nicht erklären, warum Akteure<br />
auch dann Gerechtigkeitsansprüche in den Diskurs einbringen, wenn dies keinen strategi-<br />
schen Nutzen mit sich bringt (Müller 2011a: 3, Müller 2011b: 283). Unter Bezugnahme auf<br />
die Überlegungen von Antje Wiener (2008) zur Umstrittenheit von Normen ist Gerechtigkeit<br />
demnach als Metanorm zu betrachten, welche Einfluss auf jedes Politikfeld haben kann <strong>und</strong><br />
aus der Perspektive des Akteurs einen Maßstab <strong>für</strong> die Bewertung möglicher Normen bietet<br />
(Müller 2011b:282, 286). Um die verschiedenen Vorstellungen zu erfassen, sprich zur<br />
Operationalisierung des Gerechtigkeitsbegriffs, wird die Konzeption von Welch (1993) her-<br />
angezogen, welche konstatiert, dass Gerechtigkeitsansprüche auf als gerechtfertigt gesehen<br />
Ansprüche eines Akteurs auf ein Gut 11<br />
oder auf Partizipation an einem Prozess basieren, im<br />
Sinne eines „drive to correct a perceived discrepancy between entitlements and benefits“<br />
(Welch 1993: 19). Dies kann als das gr<strong>und</strong>legendste Verständnis von Gerechtigkeit gesehen<br />
werden, welches sich über alle Kulturen <strong>und</strong> Religionen hinweg finden lässt. Eine solche<br />
Konzeptualisierung kann zur empirischen Untersuchung von unterschiedlichen <strong>und</strong><br />
konfligierenden Gerechtigkeitsansprüchen herangezogen, da es als so frei wie möglich von<br />
kultureller Voreingenommenheit zu sehen ist (Müller 2011a; 2011b: 292-94).<br />
Der mit einem Gerechtigkeitsanspruch vollzogene Sprechakt kann, nach Harald Müller, ana-<br />
log zum Konzept der Securitisation (Buzan/de Wilde/Waever 1998) mit dem Justicisation-<br />
Konzept beschrieben werden: Justicisation ist als perlokutionärer Sprechakt zu verstehen,<br />
welcher mit dem Ziel geäußert wird ein Thema aus dem normalen politischen Bereich heraus-<br />
11 Wobei auch Ansprüche auf immaterielle Güter gestellt werden können, wie Sicherheit oder Frieden.<br />
11
zulösen, auf Basis eines normativen Bezugs auf das, was als „das Richtige“ anzusehen ist<br />
(Müller 2011a: 1-3; Müller 2011b: 292-294). Damit kann das Formulieren von<br />
Gerechtigkeitsansprüchen Streitfragen auf eine höhere Ebene der Intensität heben <strong>und</strong><br />
Verhandlungspositionen verhärten: „the mode of reasoning involved in the defense of one’s<br />
entitlements differs f<strong>und</strong>amentally from the mode of reasoning involved in the pursuit of other<br />
goods: it tends to be categorial and deontological rather than utilitarian” (Welch 1993: 21).<br />
Durch Gerechtigkeitsmotive angeleitetes Handeln ist dabei nicht mit strategischem Handeln<br />
zu verwechseln, auch wenn zwischen beiden nicht trennscharf unterschieden werden kann:<br />
„moralisch akzeptable Ergebnisse“ können als wertvolle Güter angesehen werden. Ein Akteur,<br />
welcher unablässig nach Gerechtigkeit strebt könnte als aus Eigeninteresse handelnd<br />
angesehen werden (Welch 1993: 20), auch wenn seine Motivation die Verwirklichung der<br />
eigenen Gerechtigkeitskonzeption ist. Es kann folglich von einer Verwobenheit von Interessen,<br />
Gerechtigkeitsmotiven <strong>und</strong> anderen Normen ausgegangen werden; Interessen existieren<br />
schließlich nicht unabhängig von „höheren Regeln“ (Müller 2004: 413). Bestätigt wird diese<br />
Annahme durch Ergebnisse der experimentellen Ökonomie welche zeigen, dass interessen<strong>und</strong><br />
normbasiertes Verhalten zusammenhängen (Grobe 2011: 731).<br />
Unter Rückgriff auf Fraser untersuchen wir Gerechtigkeit in drei Dimensionen: Verteilungs-<br />
gerechtigkeit, Anerkennungsgerechtigkeit <strong>und</strong> prozedurale Gerechtigkeit (Fraser 2008). Mit<br />
Hilfe einer Typologie sollen die verschiedenen Vorstellungen der Akteure von Gerechtigkeit<br />
zugänglich gemacht werden. Diese wurde im Rahmen des Just Peace Governance Forschungsprogramms<br />
der Hessischen Stiftung <strong>Friedens</strong>- <strong>und</strong> <strong>Konfliktforschung</strong> erarbeitet (Mül-<br />
ler 2011a; Müller/W<strong>und</strong>erlich 2013) <strong>und</strong> durch weitere Kategorien zur Erfassung weiterer<br />
moralischer <strong>und</strong> interessenbasierter Argumente ergänzt, um es an den Untersuchungsgegen-<br />
stand – die Entwicklung von Regelungen im Spannungsfeld zwischen Humanität <strong>und</strong> Souveränität<br />
– anzupassen. Da wir Gerechtigkeits- <strong>und</strong> moralische Ansprüche aus der Perzeption<br />
der Akteure untersuchen, liegt der Inhaltsanalyse ein ausdifferenziertes Kategoriensystem zu<br />
Gr<strong>und</strong>e, welches auf aus der Gerechtigkeitsforschung deduktiv gebildeten Idealtypen basiert,<br />
die anhand der empirischen Ergebnisse induktiv ergänzt werden sollen.<br />
5. Fallstudie „Schutzverantwortung“<br />
Die Debatte über humanitäre Interventionen <strong>und</strong> das Verhältnis von Menschenrechten <strong>und</strong><br />
Souveränität findet an der Grenze zwischen Moral <strong>und</strong> Völkerrecht statt (Foot 2003: 12f. oder<br />
auch Ayoob 2002): Die Verantwortung des Staates <strong>für</strong> seine Bevölkerung (Deng 1995) sowie<br />
12
die postulierte kosmopolitische Verantwortung zur Rettung bedrohter Fremder (Wheeler<br />
2000) treffen auf Ansprüche auf autonome Entwicklung <strong>und</strong> Selbstbestimmung (Jackson<br />
1990; Ayoob 2002; Thakur 2006). Dieser seit den 1990ern andauernde normative Disput über<br />
den Souveränitätsbegriff fand in der Debatte über die Responsibility to Protect (RtoP) 12<br />
einen<br />
Höhepunkt: Kofi Annan betonte in Folge der Kosovo-Intervention der NATO, dass Souverä-<br />
nität auch durch eine Verantwortung <strong>für</strong> die eigene Bevölkerung konstituiert werde <strong>und</strong> dass<br />
die Staatengemeinschaft einen neuen Konsens über die verschiedenen Vorstellungen von nationaler<br />
Souveränität <strong>und</strong> Volkssouveränität sowie der Legitimität von Interventionen finden<br />
müsse (Thakur 2005:181). Daraufhin erarbeitete die von Kanada finanzierte International<br />
Commission on Intervention and State Sovereignty (ICISS) in den Jahren 2000 <strong>und</strong> 2001 das<br />
Konzept der Responsility to Protect. Der Abschlussbericht der ICISS im Jahr 2001 identifizierte<br />
drei miteinander verknüpfte staatliche <strong>und</strong> internationale Verantwortungen in Bezug auf<br />
den Schutz der Zivilbevölkerung vor Massenverbrechen – to prevent, to react, to rebuild<br />
(ICISS 2001: XI) – <strong>und</strong> formulierte eine Verpflichtung der internationalen Gemeinschaft, in<br />
Fällen von Massenmorden einzugreifen, wenn der betroffene Staat seine Bevölkerung nicht<br />
schützen kann oder will.<br />
Die ICISS versuchte so die verschiedenen Perspektiven in der Staatengemeinschaft zusammenzuführen.<br />
Einerseits die des Westens, der den uneingeschränkten auf die Herstellung von<br />
Ordnung abzielenden Einsatz von Gewalt im Inneren verbieten bzw. beschränken wollte <strong>und</strong><br />
andererseits die der Entwicklungsländer, die der mit der Herstellung von Gerechtigkeit begründeten<br />
Einmischung externer Akteuren in ihre inneren Angelegenheiten ablehnend gegen-<br />
über standen (vgl. Ayoob 2002: 98f). Für viele der letzteren stellte die Nichtinterventionsnorm<br />
in der Debatte einen moralischen Imperativ dar <strong>und</strong> nicht nur eine juristische Unan-<br />
nehmlichkeit, die vom Westen nach Gutdünken außer Kraft gesetzt werden könne (Thakur<br />
2006: 279). Viele Länder des Südens haben eine fast emotionale Beziehung zur Souveräni-<br />
tätsnorm, als Anspruch auf Selbstbestimmung <strong>und</strong> Gleichheit im Gegensatz zur kolonialen<br />
Vergangenheit (Thakur 2006: 266), <strong>und</strong> be<strong>für</strong>chteten nach den humanitären Interventionen in<br />
den 1990er Jahren <strong>und</strong> der Intervention der NATO im Kosovo im Diskurs über eine Schutzverantwortung<br />
die Durchsetzung einer Norm der humanitären Intervention durch den Westen<br />
(Welsh 2010a: 288; Wheeler 2005: 98). Diese Souveränitätsverständnisse scheinen unter<br />
12 Die RtoP wird hier als Norm im Sinne eines Standards angemessenen Verhaltens gesehen, welche zumindest<br />
deklaratorisch breite Anerkennung genießt, wenn sie auch noch nicht von allen Staaten verinnerlicht wurde (vgl.<br />
z.B. Thakur 2011 sowie in Bezug auf den Sicherheitsrat: Loges 2013: 334), nicht aber als völkerrechtliche<br />
Norm. Die Chance, dass sich aus der RtoP eine völkerrechtliche Norm entwickelt, kann angesichts der<br />
Akteurskonstellation <strong>und</strong> der institutionellen Rahmenbedingungen im Sicherheitsrat als gering angesehen<br />
werden (von Arnauld 2012: 87).<br />
13
Rückgriff auf Gerechtigkeitsansprüche rechtfertigt zu werden: erkennbar sind kompensatori-<br />
sche Gerechtigkeitsforderungen, nach einer Wiedergutmachung der in den Zeiten des Kolonialismus<br />
erlittenen Unterdrückung sowie Ansprüche auf ein gleiches Recht auf autonome Entwicklung,<br />
wie es westliche Gesellschaften in der Vergangenheit hatten (vgl. Müller 2011a:<br />
11-12).<br />
Nachdem der ICISS-Bericht von einer Expertenkommission der UN (HLP 2005) <strong>und</strong> von<br />
Kofi Annan in seinem Bericht zur Reform der Vereinten Nationen an die Generalversammlung<br />
2005 aufgegriffen worden war, fand sie in abgeschwächter Form Einzug in das Abschlussdokument<br />
des Weltgipfels (Generalversammlung der Vereinten Nationen 2005: § 138-<br />
139). Dieser Verabschiedung gingen intensive Debatten voraus (vgl. hierzu Hofmann 2011<br />
oder Bellamy 2009: 66-91), in welchen sich die genannten unterschiedlichen Gerechtigkeits-<br />
ansprüche wieder fanden. Die Konfliktlinien verliefen allerdings nicht, wie man vermuten<br />
könnte, zwischen westlichen <strong>und</strong> südlichen Staaten oder zwischen Demokratien <strong>und</strong> Autokra-<br />
tien. Vielmehr erhoben westliche Länder – allen voran Kanada, unterstützt durch Frankreich<br />
<strong>und</strong> Großbritannien – unterstützt durch einige afrikanische Staaten – wie Südafrika 13<br />
, Ruanda<br />
<strong>und</strong> Tansania – Ansprüche auf die Konditionierung von Souveränität in Fällen von Massenverbrechen<br />
<strong>und</strong> die strafrechtliche Verfolgung der Täter, während viele Staaten des Non-<br />
Aligned Movements bzw. der G-77 <strong>und</strong> insbesondere die Demokratie Indien gleiche Souveränität<br />
unter dem Banner der Norm der Nichteinmischung beanspruchten (vgl. auch Bellamy<br />
2009: 88-89).<br />
In einer vorläufigen Inhaltsanalyse der Debatten im Vorfeld des Weltgipfels 2005 wurde sin-<br />
gulär nach der Bedeutung von Gerechtigkeitsansprüchen im Diskurs über die RtoP gesucht<br />
14<br />
(Hofmann 2011) . Diese erste Analyse bestärkte die Vermutung, dass im Diskurs über die<br />
13<br />
Südafrika warnte zwar vor einer Militarisierung des RtoP-Konzepts, war aber im Vorfeld <strong>und</strong> beim Weltgipfel<br />
2005 ein wichtiger Unterstützer (Landsberg 2010; Bellamy 2006: 162).<br />
14<br />
Für die Inhaltsanalyse wurden alle öffentlich zugänglichen Redebeiträge ausgewählter Akteure im Vorfeld des<br />
Weltgipfels mit Bezug zur RtoP auf ihren Gerechtigkeitsgehalt hin analysiert. Untersucht wurden die ständigen<br />
Mitglieder des Sicherheitsrates als mächtigste Staaten, Kanada als Normunternehmer (vgl. Banda 2007), Indien<br />
als wichtiger aufstrebender Staat, das Non-Aligned Movement als B<strong>und</strong> der Staaten des Südens sowie Iran, als<br />
starker Kritiker des Westens. Die Redebeiträge stammen aus den informellen Aussprache der<br />
Generalversammlung zum Bericht des High Level Panel on Threats, Challenges and Change im Februar 2005,<br />
der Aussprache der Generalversammlung zum Bericht des Generalsekretärs (In Larger Freedom) im April 2005,<br />
den Verhandlungen der Generalversammlung zum Entwurf des Abschlussdokuments des Weltgipfels im Juni<br />
<strong>und</strong> Juli 2005 sowie vom Weltgipfel im September 2005 selbst. Zusätzlich wurden Redebeiträge bei der offenen<br />
Sicherheitsratsdebatte zum Schutz von Zivilisten in bewaffneten Konflikten vom Juni 2005 sowie die Debatte<br />
zur Rolle des Sicherheitsrates in humanitären Krisen, im Juli 2005, herangezogen, da diese thematische Nähe zur<br />
RtoP aufweisen <strong>und</strong> sonst zu wenige Dokumente <strong>für</strong> die Inhaltsanalyse <strong>für</strong> Frankreich, Großbritannien, die USA<br />
<strong>und</strong> Russland zur Verfügung gestanden hätten. Für China, Russland <strong>und</strong> das NAM wurde zudem auch jeweils<br />
ein Positionspapier untersucht, <strong>für</strong> die USA wurde ein Brief herangezogen, der als Positionspapier zu sehen ist<br />
(vgl Hofmann 2011).<br />
14
Genese internationaler Normen Gerechtigkeitsansprüche eine wichtige Rolle einnehmen,<br />
vielmehr noch standen im konkreten Fall verschiedene Gerechtigkeitsprinzipien im Konflikt:<br />
Die untersuchten Staaten bezogen sich dabei vorrangig auf das Völkerrecht als Rechtferti-<br />
gungsnarrativ; hier ist ein Konflikt über das Gewicht verschiedener Rechtsgr<strong>und</strong>lagen erkennbar:<br />
Kann das humanitäre Völkerrecht zu einer Konditionierung des von der VN-Charta<br />
geschützten Rechts auf Souveränität <strong>und</strong> Nichteinmischung herangezogen werden <strong>und</strong> welche<br />
Reichweite hat eine solche Konditionierung? Doch auch spezifische Verweise auf bestimmte<br />
Gerechtigkeitstypen finden sich wieder. Auffällig ist dabei, dass vor allem schwächere Staaten<br />
des Südens, wie Iran oder das NAM, häufig auf Gerechtigkeitsansprüche rekurrierten sowie<br />
Kanada, als prominentester Normunternehmer in Bezug auf die RtoP, während die ständigen<br />
Mitglieder des Sicherheitsrates (mit Ausnahme Chinas) sowie Indien deutlich seltener<br />
auf Gerechtigkeitsmotive verwiesen.<br />
Zusammenfassend lassen sich folgende zentralen Ansprüche erkennen: Indien, Iran <strong>und</strong> das<br />
Non-Aligned Movement sowie China <strong>und</strong> Russland forderten Gerechtigkeit zwischen den<br />
Staaten, in Form von souveräner Gleichheit <strong>und</strong> der Achtung von kulturellen Unterschieden<br />
ein – es wurden gerechtigkeitsbasierte Souveränitätsansprüche formuliert. So betonte z.B. der<br />
indische Vertreter in einer informellen Aussprache der Generalversammlung zum Bericht des<br />
Generalsekretärs im April 2005:<br />
We have studied carefully the Secretary-General’s views on the issue of “responsibility to protect”. […]<br />
We do not believe that discussions on the question should be used as a cover for conferring any legitimacy<br />
on the so-called ‘right of humanitarian intervention’ or making it the ideology of some kind of<br />
“military humanism” […] We believe that just as the rule of law should protect the vulnerable in a society,<br />
so also the rule of international law should protect weak and vulnerable States from the arbitrary<br />
exercise of power by the strong. (Indien 2005)<br />
Indien, Iran <strong>und</strong> das NAM erheben in ihren Statements zudem Ansprüche auf Chancengleichheit<br />
auf internationaler Ebene, insbesondere forderten Sie eine faire Teilhabe am völkerrechtlichen<br />
Diskurs ein. Ebenso verwies Iran in dieser Debatte unter Verweis auf das Prinzip der<br />
Gleichbehandlung zudem auf die Gefahren einer Neudefinition von Souveränität:<br />
“We must demystify this concept and apply the same standards of modernization in its interpretation. In<br />
other words, sovereignty cannot be restricted, <strong>und</strong>er the guise of conforming to the needs of 21st century,<br />
to allow intervention, while at the same time the same sovereignty is expanded to its 19th century<br />
parameters to relax the restrictions on the use of force.” (Iran 2005)<br />
15
Vertreter des Non-Aligned Movement (NAM) teilten die Einschätzung Indiens, betonten das<br />
Bekenntnis des NAM zur Charta der Vereinten Nationen <strong>und</strong> unterstrichen "[…] the need to<br />
preserve and promote its principles and purposes, including the principles of respect for the<br />
sovereignty, territorial integrity and non-interference in the internal affairs of States” sowie<br />
die “rejection by the Movement of the so-called ‘right’ of humanitarian intervention, which<br />
has no basis either in the Charter or in international law”; Unter Verweis auf “similarities between<br />
the new expression ‘responsibility to protect’ and ‘humanitarian intervention’“, verwies<br />
das NAM auf weiteren Bedarf zur Diskussion des Konzepts (NAM 2005).<br />
Vor allem Kanada aber auch Frankreich <strong>und</strong> Großbritannien forderten dagegen stärker Gerechtigkeit<br />
<strong>für</strong> Individuen, in Form des Schutzes der individuellen physischen Unversehrtheit<br />
sowie durch Bestrafung bzw. Beendigung von schweren Menschenrechtsverletzungen. 15<br />
Da-<br />
mit einher ging eine Forderung nach einer Neudefinition von Souveränität. In der oben genannten<br />
Aussprache betonte z.B. der kanadische Vertreter, dass<br />
“[…] we contend that in the Responsibility to Protect, the concept of sovereignty is strengthened, not<br />
weakened, since the basis for intervention by the international community is narrowly limited to a failure<br />
to uphold the very obligations inherent in sovereignty itself. In this sense, Mr. President, the protection<br />
of civilians, and the concept of state sovereignty are mutually reinforcing”. (Kanada 2005)<br />
Im Laufe der Verhandlungen änderten sich die Ansprüche der Akteure unwesentlich. Lediglich<br />
Russland ließ seine prinzipielle Opposition 16<br />
gegen das Konzept der R2P fallen, in Folge<br />
einer Aussprache mit dem kanadischen Botschafter (Bellamy 2009: 87).<br />
Als Kompromiss dieser konfligierenden Gerechtigkeitsansprüche war in den Verhandlungen<br />
eine dreisäulige Schutzverantwortung <strong>für</strong> die Zivilbevölkerung formuliert worden, die die<br />
Verantwortung vorrangig beim Einzelstaat belässt <strong>und</strong> den Geltungsbereich auf Genozid,<br />
Kriegsverbrechen, ethnische Säuberungen <strong>und</strong> Verbrechen gegen die Menschlichkeit beschränkt.<br />
Zweite Säule ist das Versprechen der internationalen Gemeinschaft den Einzelstaat<br />
15 Die USA saßen prinzipiell mit ihren westlichen Verbündeten in einem Boot, formulieren dies aber auf Gr<strong>und</strong><br />
von Vorbehalten gegenüber einer damit einhergehenden Verpflichtung zur Intervention – ein Anspruch, der<br />
während des Weltgipfels nur von den USA eingebracht wurde – weniger deutlich: „we agree that the host state<br />
has a responsibility to protect its populations from such atrocities, and we agree in a more general and moral<br />
sense that the international community has a responsibility to act when the host state allows such atrocities. But<br />
the responsibility of the other countries in the international community is not of the same character as the<br />
responsibility of the host, and we thus want to avoid formulations that suggest that the other countries are<br />
inheriting the same responsibility that the host state has” (USA 2005).<br />
16 So betonte Russland in den Aussprachen zum Bericht des Generalsekretärs noch, dass es keine breite<br />
Unterstützung <strong>für</strong> die R2P gebe (Russland 2005a), forderte direkt vor dem Weltgipfel (Russland 2005b) dann<br />
schließlich eine strikte Bindung aller Entscheidungen über dein Einsatz von Gewalt an den Sicherheitsrat, ohne<br />
die R2P offen abzulehnen.<br />
16
ei der Erfüllung seiner Verantwortung zu unterstützen. Nur in Fällen in denen der Einzel-<br />
staat sich unwillig oder unfähig zeigt seiner Verantwortung nachzukommen, soll die dritte<br />
Säule, die schnelle <strong>und</strong> entschiedene Reaktion der internationalen Gemeinschaft durch den<br />
Sicherheitsrat, zum Tragen kommen (Ban Ki-Moon 2009). Da die verabschiedete RtoP im<br />
Vergleich zu den Empfehlungen der ICISS, aber auch den Vorschlägen des High Level Panels<br />
<strong>und</strong> Kofi Annans, deutlich schwächer war <strong>und</strong> keine Verpflichtung zum Eingreifen in Fällen<br />
von Massenverbrechen enthielt, wurde sie von Kommentatoren auch als R2P-Lite bezeichnet<br />
(Weiss 2006: 750; vgl. auch Wheeler 2005). So war die Einführung von Kriterien anhand<br />
derer der Sicherheitsrat über den Einsatz von Gewalt entscheiden solle – eine Forderung der<br />
ICISS <strong>und</strong> Kanadas – von den ständigen Mitgliedern des Sicherheitsrates einhellig abgelehnt<br />
worden <strong>und</strong> fand somit nicht Eingang in das Abschlussdokument. Das Verbleiben der RtoP<br />
im Gipfeldokument ist daher eher als kleinster gemeinsamer Nenner zu sehen, nicht als Absicht<br />
eine neue völkerrechtliche Norm zu etablieren 17<br />
.<br />
Die weitere Entwicklung nach 2005 – insbesondere die Debatte in der Generalversammlung<br />
2009 – zeigte, dass der gef<strong>und</strong>ene kleinste gemeinsame Nenner <strong>und</strong> die der RtoP zu Gr<strong>und</strong>e<br />
liegenden Prinzipien von nahezu allen in der Staatengesellschaft unterstützt werden, die breite<br />
Unterstützung <strong>für</strong> die Norm aber nicht sonderlich tief gehe (Thakur 2011: 44; Loges 2013:<br />
334). So wurde sie vom VN Sicherheitsrat in den Resolutionen 1674 (2006) <strong>und</strong> 1894 (2009)<br />
zum Schutz von Zivilisten in bewaffneten Konflikten sowie seitdem auch in Resolutionen zu<br />
18<br />
mehreren innerstaatlichen Konflikten aufgegriffen. Gerade in den Disputen über ihre Anwendung<br />
zeigt sich aber die andauernde Umstrittenheit der Bedeutung der R2P <strong>und</strong> besonders<br />
der unter der dritten Säule verfügbaren Instrumente. Offensichtlich wird dies in der lähmenden<br />
Debatte zur sudanesischen Region Darfur (de Waal 2007) <strong>und</strong> in den unterschiedlichen<br />
Bewertungen der NATO-Intervention in Libyen in Folge der Sicherheitsratsresolution 1973<br />
(Dembinski/Reinold 2011).<br />
Am Beispiel der RtoP wird deutlich, dass Gerechtigkeitsansprüche zur Rechtfertigung von<br />
Verhandlungspositionen herangezogen werden. Gr<strong>und</strong>legenden Gerechtigkeitskonflikte darü-<br />
17 Zudem die von der RtoP abgedeckten Verbrechen bereits als völkerrechtlich geächtet angesehen werden<br />
können: Die Genozid Konvention von 1948 verpflichtet alle Staaten dazu Völkermord vorzubeugen <strong>und</strong> ihn als<br />
Straftatbestand zu verfolgen; dies ist nach einem Urteil des Internationale Gerichtshof im Jahr 1996 als erga<br />
omnes-Regel, als <strong>für</strong> alle Staaten gültiges Völkergewohnheitsrecht zu sehen ist <strong>und</strong> daher alle Staaten dazu<br />
verpflichtet sind Völkermord zu verhindern (International Court of Justice 1996). Das römische Statut des<br />
Internationalen Strafgerichtshofes aus dem Jahr 1998 bezeichnet zudem Völkermord, Verbrechen gegen die<br />
Menschlichkeit <strong>und</strong> Kriegsverbrechen als internationale Straftatbestände, welche durch die Unterzeichnerstaaten<br />
zu verfolgen <strong>und</strong> zu bestrafen sind (Vereinte Nationen 1998).<br />
18 Resolutionen 1706 (2006, Darfur), Resolution 1970 (2011, Libyen), Resolution 1973 (2011, Libyen),<br />
Resolution 1975 (2011, Elfenbeinküste); Resolution 2085 (2012, Mali).<br />
17
er, ob die VN-Charta oder das humanitäre Völkerrecht schwerer wiegen sowie darüber, ob<br />
Gerechtigkeit zwischen den Staaten in Form von souveräner Gleichheit oder Gerechtigkeit <strong>für</strong><br />
Individuen, in Form des Schutzes der individuellen physischen Unversehrtheit, wichtiger sind,<br />
konnten in der Verhandlungsphase nicht aufgelöst werden <strong>und</strong> bestehen nach wie vor. Eben<br />
diese ungelösten Dispute scheinen in Fällen der Normumsetzung wieder aufzubrechen <strong>und</strong><br />
eine Anwendung der Norm zu erschweren, wie es derzeit auch in der Debatte über den Syrienkonflikt<br />
beobachtbar ist. Eine weitergehende Forschung zum Einfluss ungelöster Gerechtigkeitskonflikte<br />
in der Entstehungsphase auf die spätere Anwendung einer internationalen<br />
Norm erscheint im Lichte dieser Ergebnisse vielversprechend.<br />
6. Fallstudie „Arms Trade Treaty“<br />
Der Fall der „Schutzverantwortung“ erscheint naheliegend, will man der Frage nachgehen,<br />
inwieweit divergente staatliche Gerechtigkeitsvorstellungen – <strong>und</strong> hier insbesondere das<br />
Spannungsfeld zwischen Menschenrechten <strong>und</strong> Souveränität – die Entstehung globaler Regu-<br />
lierungen beeinflussen. In diesem Fall war der Streit um die Interpretation der f<strong>und</strong>amentalen<br />
Norm der Souveränität konstitutiv <strong>für</strong> die Normgenese. Doch auch in der humanitären Rüs-<br />
tungskontrolle 19<br />
stellen Unterschiede in Gerechtigkeitsvorstellungen zwischen Staaten die<br />
Verhandlungsdelegationen vor erhebliche Herausforderungen <strong>und</strong> haben Auswirkungen auf<br />
Verhandlungslösungen. Dies zeigt sich insbesondere auch in Verhandlungen zur Rüstungskontrolle<br />
<strong>und</strong> Nichtverbreitung (Müller/W<strong>und</strong>erlich 2013; Becker-Jakob 2011). Im Fall des<br />
Kleinwaffenaktionsprogrammes bedeutet dies, dass ungelöste Gerechtigkeitskonflikte in der<br />
Umsetzungsphase der politisch-verbindlichen Regulierung immer wieder aufbrechen <strong>und</strong> die<br />
Implementierung erheblich erschweren. Dies gilt insbesondere <strong>für</strong> die Frage der Regulierung<br />
des staatlichen Kleinwaffenhandels sowie <strong>für</strong> die Begrenzung des zivilen Waffenbesitzes <strong>und</strong><br />
den Transfer von Kleinwaffen an nicht-staatliche Akteure (Wisotzki 2013; 2009; 2009a).<br />
Mit dem Fokus auf „menschliche Sicherheit“ ist ein veränderter normativer Rahmen geschaffen<br />
worden, der ethische Aspekte des menschlichen Wohlergehens sowie die Realisierung<br />
19 Die humanitäre Rüstungskontrolle entstand als Folge des Waffenmissbrauchs an der Zivilbevölkerung in<br />
innerstaatlichen Konflikten. Ihren Ausgang nahm sie in den frühen 1990er Jahren mit der transnationalen<br />
Kampagne von Nichtregierungsorganisationen zum Verbot von Anti-Personenminen, die schließlich in<br />
Verhandlungen zum Mine Ban Treaty (MBT) von 1997 mündeten. Weitere Abkommen der humanitären<br />
Rüstungskontrolle sind das Streumunitionsverbot sowie das Kleinwaffenaktionsprogramm. Gemeinsam ist<br />
diesen Abkommen/Aktionsprogramm, menschliches Leid durch ein vollständiges Verbot bzw. verbesserte<br />
Kontrollmechanismen zu verringern <strong>und</strong> menschliche Sicherheit zu verbessern. Siehe dazu Wisotzki 2009:1.<br />
18
von entwicklungspolitischen Zielen <strong>und</strong> Menschenrechten in den Blickpunkt der Weltgemein-<br />
schaft gerückt hat. 1994 hat UNDP mit dem Begriff der „menschlichen Sicherheit“ ein Um-<br />
denken in der globalen Sicherheitspolitik eingeleitet. Nicht mehr staatliche Sicherheit allein,<br />
also die Unverletzbarkeit der äußeren Grenzen <strong>und</strong> das Prinzip der Nicht-Einmischung in die<br />
inneren Angelegenheiten von Staaten, sondern die individuelle, menschliche Sicherheit sollten<br />
Ziel globaler Politik sein. Dies zeigt sich auf der Ebene der Normentwicklung auch in der<br />
rasanten Entwicklung der humanitären Rüstungskontrolle. 1997 konnte mit dem Anti-<br />
Personenminenverbot eine konventionelle Waffenkategorie vertraglich verboten werden. Ihr<br />
folgten 2001 Bemühungen, mit dem Kleinwaffenaktionsprogramm den unkontrollierten <strong>und</strong><br />
illegalen Handel mit kleinen <strong>und</strong> leichten Waffen (also von Pistolen bis hin zu tragbaren Raketenwaffen)<br />
einzudämmen. 2008 gelang es schließlich, ein Verbot von Clustermunition auf<br />
den Weg zu bringen. Von einem sicherheitspolitischen Paradigmenwechsel zu sprechen, erscheint<br />
jedoch verfrüht, weil in der Tat dieses von manchen Experten schon als „neuer<br />
Humanitarismus“ bezeichnete kosmopolitische Engagement von Staaten <strong>und</strong> transnational<br />
engagierter Zivilgesellschaft, Menschenrechte auch jenseits staatlicher Grenzen zu schützen,<br />
durch jenes traditionelle Denken <strong>und</strong> Handeln konterkariert wird, dass die staatliche Sicherheit<br />
<strong>und</strong> Stabilität in den Mittelpunkt stellt. Dieses Souveränitätsverständnis findet sich als<br />
Ideenkonstrukt auch auf Ebene der Vereinten Nationen, etwa im Rahmen der VN-Charta,<br />
beispielsweise im Rahmen von Artikel 2(7), dem Recht auf territoriale Integrität <strong>und</strong> Nicht-<br />
einmischung in die inneren Angelegenheiten von Staaten oder mit Artikel 51, dem Recht auf<br />
Selbstverteidigung im Fall eines erfolgten Angriffs.<br />
In den Verhandlungen zum Vertrag zur Kontrolle des globalen Waffenhandels (Arms Trade<br />
Treaty/ATT) waren die die oben genannten Gegensätze bestimmend <strong>für</strong> die Auseinandersetzung<br />
zwischen verschiedenen Staatengruppen. 20 Der Vertrag, der in der ersten Verhandlungs-<br />
r<strong>und</strong>e im Juli 2012 am Widerstand der Vereinigten Staaten <strong>und</strong> Russlands gescheitert war,<br />
soll in einer zweiten Verhandlungsr<strong>und</strong>e im März 2013 zum erfolgreichen Abschluss gebracht<br />
werden. Der Vertrag zielt darauf ab, menschliches Leid, verursacht durch „irresponsible arms<br />
trade“ zu verringern, indem auf globaler Ebene Kriterien <strong>für</strong> eine Regulierung des staatlichen<br />
Handels mit konventionellen Waffen vereinbart werden. 21<br />
Auch ging es darum, eine „over-<br />
whelming norm against transferring arms when there is a risk of violation of human rights and<br />
20 Diese Ausführungen basieren zunächst allein auf eigenen Mitschriften der Statements verschiedener Staaten<br />
während der Verhandlungen sowie Interviews <strong>und</strong> teilnehmender Beobachtung während der ATT-<br />
Verhandlungen im Juli 2012 in New York.<br />
21 Solche Kriterien gibt es schon auf der regionaler Ebene, beispielsweise in Form des gemeinsamen EU-<br />
Standpunktes <strong>für</strong> Waffenausfuhren von 2008. Siehe dazu GKKE 2012.<br />
19
international humanitarian law, including acts of gender-based violence“ zu schaffen. Zwar<br />
zeigte sich in den Verhandlungen zunächst ein breiter Konsens zwischen den Staaten, huma-<br />
nitäres Völkerrecht <strong>und</strong> Menschenrechte als Gr<strong>und</strong>lagen <strong>für</strong> einen verantwortungsvollen staat-<br />
lichen Waffenhandel zu verankern, doch regte sich schnell Widerspruch gegen eine als zu<br />
weit oder zu liberal verstandene Auslegung von Menschenrechte. Insbesondere der Iran, aber<br />
auch arabische Staaten, wie Ägypten, wehrten sich wiederholt gegen die Betonung von Frauenmenschenrechten<br />
im Vertragstext <strong>und</strong> verwiesen auf ihre jeweiligen kulturell-religiösen<br />
Besonderheiten.<br />
Insgesamt fand sich eine große Staatenmehrheit, die sich <strong>für</strong> die Verankerung humanitärer<br />
Prinzipien stark machte. Dabei ging es nicht nur um das Kriterium der Menschenrechte, sondern<br />
etwa auch um Kooperation <strong>und</strong> Hilfeleistung bei der Umsetzung etwaiger neuer Vertragsregelungen<br />
in nationale Gesetzgebung, gerade auch <strong>für</strong> Länder des globalen Südens. Die<br />
Bedeutsamkeit von Menschenrechten bzw. deren Missbrauch als Kriterium <strong>für</strong> eine Verweigerung<br />
von Rüstungsexporten wurde von Staaten des Westens, allen voran der EU, aber auch<br />
von Ländern des globalen Südens, beispielsweise der Staaten Sub-Sahara Afrikas, stark gemacht.<br />
Solche Bemühungen stießen jedoch durchaus <strong>und</strong> oftmals auf Widerstand bei solchen<br />
Staaten, die ihre souveränen Staatenrechte betonten. Am deutlichsten artikulierte China jenen<br />
Antagonismus, indem es darauf hinwies, dass es erstmals humanitäres Völkerrecht <strong>und</strong> Men-<br />
schenrechte als Bewertungsgr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> Waffenexporte unterstütze, gleichzeitig aber auch<br />
auf die normative Verankerung des Prinzips der Nicht-Einmischung in die inneren Angele-<br />
genheiten von Staaten pochte. Arabische Staaten, wie Ägypten <strong>und</strong> Algerien, drängten auf das<br />
Recht der staatlichen Selbstverteidigung nach Artikel 51, das in einer weiten Interpretation<br />
auch die Selbstbewaffnung von Staaten einschlösse. Diese Bedenken wurden in einer mehrmaligen<br />
Revision der Präambel des Vertrages stärker Rechnung getragen. Überhaupt war die<br />
Sorge des globalen Südens spürbar, der ATT könne als hegemoniales Instrument der mächtigen<br />
Industrienationen <strong>und</strong> Waffenexporteure diskriminierend gegen sie gerichtet sein <strong>und</strong> sie<br />
am technologischen Fortschritt hindern. Verschiedene Staaten des globalen Südens forderten<br />
die Einrichtung einer Schiedsgerichtsstelle, in der Fragen des Rüstungstransfers beraten werden,<br />
die zwischen exportierendem <strong>und</strong> importierendem Staat strittig sind. Diese Forderung<br />
konnte sich letztlich nicht durchsetzen.<br />
Blickt man auf den nahezu vollständig ausgehandelten Vertragstext des ATT, so finden sich<br />
insbesondere in der Präambel <strong>und</strong> den Prinzipien Hinweise auf souveräne Staatenrechte. Auch<br />
20
in den Zielen <strong>und</strong> Absichten des Vertrages findet sich die Ambivalenz zwischen der Wahrung<br />
individueller, menschlicher Sicherheit <strong>und</strong> einem möglichen Beitrag von Rüstungstransfers,<br />
die Sicherheit <strong>und</strong> Stabilität von Staaten zu wahren <strong>und</strong> somit Teil souveräner Staatenrechte<br />
zu sein, wieder. Dieser Streit vor allem zwischen den großen Rüstungsexporteuren (US, RUS)<br />
<strong>und</strong> betroffenen afrikanischen Staaten brach in den Verhandlungen zu den Kriterien zur Regulierung<br />
staatlicher Waffenexporteure wieder auf. Dort einigte man sich schließlich auf einen<br />
Kompromiss in der Formulierung („arms exports contribute to and <strong>und</strong>ermine peace and security“).<br />
Umstritten war aber beispielsweise auch die Reichweite des Vertrages: Geht es darum,<br />
vor allem zu verhindern, dass legale gehandelte Waffen nicht in den illegalen Kreislauf gelangen<br />
oder geht es insgesamt um eine Reglementierung <strong>und</strong> Neugestaltung des weltweiten<br />
Handels mit Rüstungsgütern entlang spezifischer Kriterien, die neben Völkerrecht <strong>und</strong> Men-<br />
schenrechten etwa auch die Korruption <strong>und</strong> die nachhaltige Entwicklung des Empfängerlandes<br />
bewerten. Als einer der „neuen Gestaltungsmächte“ in der Weltpolitik machte auch Indien<br />
seine Souveränitätsrechte geltend, indem es auf Ausnahmeregelungen bei Waffentransfers<br />
pochte, sollten zwischen Staaten Verteidigungsabkommen <strong>und</strong> –kooperationen bestehen. 22<br />
Dieser Antagonismus zwischen humanitären Prinzipien <strong>und</strong> Souveränitätsansprüchen hat den<br />
Aushandlungsprozess zwischen den Staaten erheblich belastet <strong>und</strong> trug mit dazu bei, dass die<br />
Verhandlungen zum ATT vorläufig gescheitert sind. Dabei wäre es zu einfach, zu sagen, es<br />
habe sich dabei allein um einen Streit zwischen dem „Westen <strong>und</strong> dem Rest“ gehandelt –<br />
vielmehr zeigt der Blick auf die Gerechtigkeitskonflikte, dass der Stellenwert, den westliche<br />
Staaten dem Kriterium der Menschenrechte einräumen, stark schwankt, je nachdem, ob <strong>und</strong><br />
inwieweit sie mit der Frage der Rüstungsexporte auch sicherheitspolitische oder wirtschaftli-<br />
che Interessen verbinden. Doch nicht nur allein die Gerechtigkeitskonflikte um die f<strong>und</strong>amentalen<br />
Normen belasteten die Verhandlungen, auch Fairnessfragen <strong>und</strong> Konflikte um Teilnah-<br />
megerechtigkeit waren virulent. So hielt das ägyptische Ersuchen um „full voting rights“ <strong>für</strong><br />
die palästinensische Delegation die Verhandlungen zwei Tage in Atem. China widersetzte<br />
sich dem Ersuchen der EU-Delegation, als regionale Organisation einen ATT unterzeichnen<br />
zu können.<br />
Gescheitert sind die Verhandlungen letztlich am ambivalenten Verhalten der Vereinigten<br />
Staaten von Amerika. Hier hat vor allem die innerstaatliche Waffenlobby, die National Rifle<br />
Association, mit Hilfe von 51 US-Senatoren wirkungsvoll Stimmung gegen einen ATT ge-<br />
22 Indien hat seit 2005 ein Verteidigungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika.<br />
21
macht. Am Ende gab es kein grünes Licht aus der Obama-Administration, was wohl auch<br />
dem Vorwahlkampf geschuldet war. Auch Russland meldete Zweifel daran an, dass den vorliegenden<br />
Vertrag mittragen könne. Der offenen artikulierte Widerstand der beiden Staaten<br />
am letzten Tag der Verhandlungen sollte jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass dem<br />
Konsens der 193 Staaten der Vereinten Nationen noch eine Reihe ungelöster Gerechtigkeits-<br />
konflikte entgegen stehen, die die weiteren Verhandlungen im März diesen Jahres erheblich<br />
belasten dürften.<br />
7. Fazit<br />
Unterschiedliche Gerechtigkeitsauffassungen prägen die Verhandlungen zu globalen Regulie-<br />
rungen <strong>und</strong> lassen zumindest teilweise einzelne Normen scheitern. Während aus der kosmopolitischen<br />
Perspektive sich ein Trend in Richtung Weltgesellschaft in der internationalen<br />
Politik abzeichnet, mahnt der Blick auf die von Staaten dominierten multilateralen Verhandlungsprozesse<br />
zu einer vorsichtigeren Perspektive. So erscheinen Souveränität <strong>und</strong> die damit<br />
verb<strong>und</strong>en Prinzipien der territorialen Integrität <strong>und</strong> Selbstbestimmung längst nicht als vermuteter<br />
Anachronismus, sondern vielmehr als realpolitischer Anspruch an eine gerechte norma-<br />
tive Ordnung. Auch zeigt ein erster kursorischer Blick auf die beiden Fallstudien der R2P <strong>und</strong><br />
des ATT, dass die Relevanz staatlicher Grenzen, an denen globale Normen enden oder schei-<br />
tern, längst nicht nur vom globalen Süden als Geltungsanspruch eingefordert wird – vielmehr<br />
finden sich auch unter den westlichen Staaten einige, die ihre souveränen Staatenrechte nach<br />
außen hin betonen <strong>und</strong> darauf in Verhandlungen insistieren. Dagegen finden sich unter den<br />
Staaten des globalen Südens zahlreiche Stimmen, die eine stärkere Verantwortung der inter-<br />
nationalen Staatengemeinschaft <strong>für</strong> die individuelle Sicherheit <strong>und</strong> die Wahrung von Menschenrechten<br />
jenseits der eigenen staatlichen Grenzen anerkennen <strong>und</strong> in Normbildungsprozessen<br />
auch einfordern.<br />
An den Verhandlungen zur R2P wird deutlich, dass besonders die USA, aber auch Frankreich<br />
<strong>und</strong> Großbritannien sehr wohl ihre souveränen Rechte als ständige Mitglieder des Sicherheitsrates<br />
geschützt wissen wollen. Auf der anderen Seite leisteten in den Verhandlungen zur R2P<br />
Staaten wie Südafrika <strong>und</strong> Tansania gemeinsam mit Kanada wichtige Überzeugungsarbeit auf<br />
Seiten der Staaten des globalen Südens (Bellamy 2009). Am Ende der Verhandlungen konnte<br />
22
ein Minimalkonsens erreicht werden, welcher, trotz aller Kritik an dessen Schwäche im Ver-<br />
gleich zu den ursprünglichen Zielen der ICISS, sehr wohl eine Verantwortung über staatliche<br />
Grenzen hinweg feststellt. Dieser adressiert die in den Verhandlungen artikulierten Gerech-<br />
tigkeitsansprüche der untersuchten Akteure: Substantiell, wird im Falle der vier benannten<br />
Verbrechen, ein Eingreifen der internationalen Gemeinschaft zum Schutz bedrohter Bevölke-<br />
rungsgruppen ermöglicht, was eine gewisse Stärkung des liberalen Verständnisses vom Indi-<br />
viduum als Bezugspunkt von Sicherheit bedeutet, welches mit dem Konzept menschlicher<br />
Sicherheit in den 1990ern Einzug in die internationale Politik gehalten hatte (Newman 2001),<br />
<strong>und</strong> somit den Ansprüchen der westlichen Normunternehmer gerecht wird. Andererseits wurden<br />
die Bedenken der Kritiker auf der prozeduralen Ebene aufgegriffen, in der Bindung der<br />
Entscheidung an den Sicherheitsrat, um unilaterale Interventionen zu verhindern. Dieser soll<br />
schließlich seine Entscheidung darüber, ob ein Staat in seiner Verantwortung versagt hat <strong>und</strong><br />
darüber, welche Mittel zum Einsatz kommen, abhängig von der jeweiligen Situation, von Fall<br />
zu Fall, treffen. So konnte in intensiven Verhandlungen ein vorläufiger Konsens gef<strong>und</strong>en<br />
werden, welcher im Gegensatz zum Konzept der humanitären Intervention <strong>für</strong> alle Beteiligten<br />
als annehmbar bezeichnet werden kann. Wie sich aber in der Inhaltsanalyse gezeigt hat, konnten<br />
die zu Gr<strong>und</strong>e liegenden Gerechtigkeitskonflikte nicht aufgelöst werden. Inzwischen<br />
zeichnet sich ab, dass dies zu einer hohen Umstrittenheit der Interpretation der Norm <strong>und</strong> der<br />
Bedingungen ihrer Umsetzung zu führen scheint.<br />
Auch die Fälle der humanitären Rüstungskontrolle zeigen den Zusammenhang ungelöster<br />
Gerechtigkeitskonflikte der Entstehungsphase <strong>und</strong> wieder aufbrechender Konflikte in der<br />
Umsetzungsphase der Regulierung. In der Bewertung des ATT ist es zu früh, eine solche Bewertung<br />
vorzunehmen, sind die bisherigen Verhandlungsbemühungen in der ersten R<strong>und</strong>e<br />
vorläufig gescheitert. Dennoch ist er <strong>für</strong> die Untersuchung ein besonders interessanter Fall, da<br />
eine rechtlich verbindliche, globale Regulierung konventioneller Waffenexporte tiefe Eingriffe<br />
in die innere Souveränität von Staaten verlangen würde. Dennoch zeichnet sich auch hier<br />
ein Minimalkonsens universeller Gerechtigkeitsvorstellungen ab, der zeigt, dass sich auch in<br />
der Staatenwelt so etwas wie eine Verantwortung jenseits staatlicher Grenzen abzeichnet. Im<br />
Fall des ATTs besteht diese Verantwortung primär darin, bestehende Normen des internatio-<br />
nalen Völkerrechts <strong>und</strong> der Menschenrechte prinzipiell Geltung auch im Hinblick auf nationale<br />
Entscheidungen zu Waffenexporten zu verleihen. Umstritten bleibt dagegen die Reichweite<br />
von Menschenrechten, beispielsweise in der Form der Frage, welche Geltungskraft Frauenmenschenrechte<br />
<strong>für</strong> diesen Regulierungsfall haben. Für den ATT zeigt sich jedoch ebenso,<br />
23
dass die Konfliktlinien im Hinblick auf das Spannungsfeld Menschenrechte – Souveränität<br />
nicht nur zwischen dem „Westen <strong>und</strong> den Anderen“ verlaufen. Vielmehr schwankt auch bei<br />
den westlichen Staaten der Stellenwert, den diese den Menschenrechten als Kriterium ein-<br />
räumen – je nachdem, ob <strong>und</strong> inwieweit sie mit der Frage der Rüstungsexporte auch macht-<br />
<strong>und</strong> sicherheitspolitische oder wirtschaftliche Interessen verbinden. Solche Kategorien werden<br />
im Rahmen des Forschungsprojektes ebenfalls berücksichtigt, um den Stellenwert der Gerechtigkeitsforderungen,<br />
aber auch die möglicherweise strategische Verwendung solcher Argu-<br />
mentationslinien identifizieren zu können.<br />
Unsere Ergebnisse bestätigen die Vermutung der Normen- <strong>und</strong> Gerechtigkeitsforschung in<br />
den Internationalen Beziehungen. Die Kontestationsforschung verweist darauf, dass insbesondere<br />
f<strong>und</strong>amentale Normen, wie Menschenrechte oder Souveränität, zum Streitfall zwischen<br />
den Staaten werden können. Die Gerechtigkeitsforschung verweist darauf, dass strittige<br />
Gerechtigkeitsansprüche zwischen Akteuren nachhaltige Verhandlungslösungen erschweren.<br />
Von zentraler Bedeutung werden solche ungelösten Gerechtigkeitskonflikte möglicherweise<br />
in der Anwendung <strong>und</strong> Umsetzung der globalen Regulierungen. Dies zeigt sich deutlich im<br />
Fall der Schutzverantwortung, aber auch in der humanitären Rüstungskontrolle. In den An-<br />
wendungsdebatten, so zeigen erste empirische Untersuchungen, brechen zuvor ungelöste Gerechtigkeitskonflikte<br />
wieder auf. Und doch zeichnet sich in der internationalen Staatenge-<br />
meinschaft ein vorsichtiger Minimalkonsens in Fragen der moralischen Verpflichtung jenseits<br />
staatlicher Grenzen ab. Zunächst sind die Staaten selbst <strong>für</strong> die Sicherheit <strong>und</strong> den Schutz<br />
ihrer Bürger verantwortlich, doch werden Prämissen der menschlichen Sicherheit zunehmend<br />
handlungsbestimmend. Ungleich umstrittener bleibt die Frage der äußeren Verantwortung<br />
(external responsibility) von Staaten, wenn Länder die Schutzverantwortung gegenüber ihren<br />
Bürgern nicht wahrnehmen. Im Outcome Document des Weltgipfels 2005 haben sich die<br />
Staaten im Hinblick auf die Schutzverantwortung nur zu einem Minimalkompromiss durchringen<br />
können, der diese äußere Verantwortung mit Vorsicht formuliert. Neben der Schutz-<br />
verantwortung der Staatengemeinschaft, wird auch die Verantwortung <strong>für</strong> die Prävention von<br />
Konflikten <strong>und</strong> die Verantwortung des Wiederaufbaus nach Beendigung von Konflikten betont.<br />
Schwere Menschenrechtsverletzungen sind der Extremfall, mit denen sich die internatio-<br />
nale Staatengemeinschaft dennoch regelmäßig auseinanderzusetzen hat, doch unterhalb dieser<br />
Ebene übernehmen Staaten beispielsweise in Programmen der Entwicklungszusammenarbeit<br />
oder der Sicherheitssektorreform eine Vielzahl von Funktionen <strong>und</strong> Aufgaben, die moralischen<br />
Prinzipien der Verantwortung oder Solidarität jenseits eigener staatlicher Grenzen ent-<br />
24
sprechen. Menschliche Sicherheit zu stärken, war auch <strong>für</strong> die humanitäre Rüstungskontrolle<br />
ein konstitutives Element, was in den Entstehungsprozessen der verschiedenen globalen Re-<br />
gulierungen von Staaten immer wieder in Anschlag gebracht wurde.<br />
Moralische Geltungsansprüche werden nicht nur von Seiten der IPT oder der IB formuliert –<br />
ausgerechnet der ansonsten als Hardliner oder „Realist“ bezeichnete ehemalige US Botschafter<br />
John Bolton verwies auf die „moral responsibility“ von Staaten, bei schweren Menschen-<br />
rechtsverletzungen zu handeln. Zugleich wählte er diesen Ausweg unter dem Hinweis, dass<br />
sich aus bestehendem internationalem Völkerrecht keine solchen rechtlichen Verpflichtungen<br />
ableiten lassen <strong>und</strong> die Vereinigten Staaten von Amerika dies auch nicht wünschten (Stahn<br />
2008: 108). Doch ein solcher „moralischer Ausweg“ öffnet zugleich Ermessensspielräume der<br />
Rechtfertigung unilateralen Handelns <strong>und</strong> unterstreicht den Vorwurf seitens des globalen Südens<br />
der strategischen Inanspruchnahme moralischer Prinzipien. Ähnliche Vorwürfe müssen<br />
sich auch normative Theorien der IPT sowie IB gefallen lassen. Sowohl im Kosmopolitismus<br />
als auch im liberalen Internationalismus zeichnet sich eine Tendenz der argumentativen<br />
Entgrenzung von Gewalthandeln <strong>und</strong> militärischer Interventionen ab. Krieg wird moralisch<br />
gerechtfertigt <strong>und</strong> legitim, um einen gerechteren Staat im Sinne der Gewährleistung bürgerli-<br />
cher Gr<strong>und</strong>freiheiten zu schaffen oder der kommenden Institutionalisierung von Weltbürgerrechten<br />
vorzugreifen. Anstelle des rechtlichen tritt das moralische Argumentieren – gefragt<br />
wird dann nicht mehr, ob ein Krieg legal ist, sondern ob er moralisch vertretbar ist. Doch damit<br />
wird das Projekt der Aufklärung der Herrschaft eines durch praktische Vernunft gebän-<br />
digten Rechts zugunsten von Gerechtigkeitsprinzipien aufgegeben (Brock 2011;<br />
Koskienniemi 2009). Wenn liberale Internationalisten auf die Verantwortung von Demokra-<br />
tien <strong>für</strong> eine notfalls gewaltsame Zivilisierung von Unrechtsregimen verweisen, verdeutlichen<br />
sie damit die Idiosynkrasien moralischer gerechtfertigter Weltordnungspolitik <strong>und</strong> bestätigen<br />
die Sorge nicht-westlicher Staaten vor westlich dominierten, universalistischen Herrschaftsansprüchen<br />
– derartige Überlegungen konterkarieren neuere Ansätze der Gerechtigkeitsforschung,<br />
die dem Diskurs über umstrittene Geltungsansprüche von Normen – <strong>und</strong> somit auch<br />
Gerechtigkeitsansprüchen – eine zentrale Bedeutung zuschreibt. Die Frage nach der Verantwortung<br />
jenseits staatlicher Grenzen unterstreicht im Hinblick auf die Reichweite der moralischen<br />
Verpflichtungen die Notwendigkeit einer stärker empirisch ausgerichteten Gerechtigkeitsforschung,<br />
die sich am Ist-Zustand orientiert <strong>und</strong> ermittelt, ob <strong>und</strong> inwieweit sich auch in<br />
der Gemeinschaft der Staaten universelle Gerechtigkeitsüberzeugungen abzeichnen <strong>und</strong> wo<br />
Differenzen, Friktionen <strong>und</strong> weiterer Aushandlungsbedarf besteht.<br />
25
8. Literatur<br />
Acharya, Amitav (2004): How Ideas Spread: Whose Norms Matter? Norm Localization and Institutional Change<br />
in Asian Regionalism. In: International Organization, Vol. 58(2), 239–275.<br />
Acharya, Amitav (2009). Whose Ideas Matter? : Agency and Power in Asian Regionalism. Ithaca, NY, USA:<br />
Cornell University Press.<br />
Albin, Cecilia (2001): Justice and fairness in international negotiation, Cambridge.<br />
Albin, Cecilia (2008): Using negotiation to promote legitimacy: An assessment of proposals for reforming the<br />
WTO, in: International Affairs, 84:4, 757-775.<br />
Albin, Cecilia/Druckman, Daniel (2009): Distributive Justice and the Durability of Negotiated Agreements,<br />
Occasional <strong>Paper</strong> 10, University of Queensland.<br />
Albin, Cecilia/Druckman, Daniel (2010): The Role of Justice in Negotiation, in: Kilgour, D. Marc/Eden, Colin<br />
(Hg.): Handbook of group decision and negotiation, Dordrecht/New York, 109-119.<br />
Arnauld, Andreas von (2012): Staatliche Souveränität im Wandel: Neujustierung der staatlichen „Firewall“. In:<br />
Tobias Debiel, Jochen Hippler, Michèle Roth <strong>und</strong> Cornelia Ulbert (Hg.): Globale Trends 2013. Frieden,<br />
Entwicklung, Umwelt. Originalausg. Frankfurt am Main: Fischer Taschenbuch (Handbücher, 19423).<br />
Ayoob, Mohammed (2002): Humanitarian Intervention and State Sovereignty. In: The International Journal of<br />
Human Rights 6 (1), S. 81–102.<br />
Badescu, Cristina G.; Weiss, Thomas G. (2010): Misrepresenting R2P and Advancing Norms: An Alternative<br />
Spiral? In: International Studies Perspectives 11 (4), S. 354–374.<br />
Bajpai, Kanti P. (2003): Indian Conceptions of Order and Justice: Nehruvian, Gandhian, Hindutva, and Neo-<br />
Liberal, in: Foot, Rosemary/Gaddis, John Lewis/Hurrell, Andrew (Hg.): Order and Justice in International Relations,<br />
Oxford, 236-261.<br />
Ban Ki-Moon (2009): Umsetzung der Schutzverantwortung. Bericht des Generalsekretärs. Vereinte Nationen.<br />
New York (UN Record Symbol, A/63/677). Online verfügbar unter http://documents.un.org.<br />
Banda, Maria (2007): The Responsibility to Protect: Moving the Agenda Forward. United Nations Association in<br />
Canada. Ottawa. Online verfügbar unter<br />
http://www.unac.org/en/library/unacresearch/2007R2P_Banda_e.pdf, zuletzt geprüft am 11.01.2011.<br />
Barnett, Michael (2005): Humanitarianism Transformed, in: Perspectives on Politics, 3:4, 723-740.<br />
Beck, Ulrich 2004: Der kosmopolitische Blick oder: Krieg ist Frieden, Frankfurt.<br />
Becker-Jakob, Una (2011): Notions of Justice in the Biological Weapons Control Regime, HSFK-<br />
Arbeitspapiere, 9/2011, Frankfurt/M. (Online verfügbar unter<br />
http://hsfk.de/fileadmin/downloads/arbeitspapier0911k.pdf).<br />
Beitz, Charles (1979): Political Theory and International Relations, Princeton, Princeton University Press.<br />
26
Bellamy, Alex J. (2006): Whither the Responsibility to Protect? Humanitarian Intervention and the 2005 World<br />
Summit. In: Ethics and international affairs 20 (2), S. 143–169.<br />
Bellamy, Alex J. (2009): Responsibility to protect. The global effort to end mass atrocities. Cambridge: Polity<br />
Press.<br />
Bellamy, Alex J.; Williams, Paul D. (2011): The new politics of protection? Côte d'Ivoire, Libya and the responsibility<br />
to protect. In: International affairs 87 (4), S. 825–850.<br />
Bishai, Linda S. (2004): Liberal Empire, in: Journal of International Relations and Development, 7, 48-72.<br />
Brock, Lothar (2011): Von der liberalen Universalpoesie zu reflexiver <strong>Friedens</strong>politik! Die Demokratie als Medium<br />
einer brisanten Vermittlung zwischen Frieden <strong>und</strong> Gerechtigkeit, in: Baumgart-Ochse, Claudia/Schörnig,<br />
Niklas/Wisotzki, Simone/Wolff, Jonas (Hrsg.): Auf dem Weg zu Just Peace Governance. Beiträge zum Auftakt<br />
des neuen Forschungsprogramms der HSFK, Nomos.<br />
Brock, Lothar (2002): „Staatenrecht" <strong>und</strong> "Menschenrecht". Schwierigkeiten der Annäherung an eine weltbürgerliche<br />
Ordnung, in Bohman, James <strong>und</strong> Mathias Lutz-Bachmann (Hrsg.), Weltstaat oder Staatenwelt?,<br />
Frankfurt, 201-225.<br />
Broszies, Christoph / Hahn, Henning (2010): Globale Gerechtigkeit, Frankfurt.<br />
Brown, Chris (2002): Sovereignty, Rights and Justice. International Political Theory Today, Cambridge.<br />
Brown, Chris (1992): International Relations Theory. New Normative Approaches, New York/London.<br />
Bull, Hedley (1977): The Anarchical Society, New York, NY.<br />
Buzan, Barry (2004): From international to world society?: English School theory and the social structure of<br />
globalization, Cambridge.<br />
Buzan, Barry; Waever, Ole; Wilde, Jaap H. de (1998): Security: a new framework for analysis. Boulder/Col:<br />
Rienner.<br />
Caney, Simon (2005): Justice beyond borders: a global political theory, Oxford<br />
Capie, David (2008): Localization as Resistance: The Contested Diffusion of Small Arms Norms in Southeast<br />
Asia, in: Security Dialogue, 39:6, 637-658.<br />
Checkel, Jeffrey T. (1997): International Norms and Domestic Politics: Bridging the Rationalist-Constructivist<br />
Divide, in: European Journal of International Relations, 3:4, 473–495.<br />
Checkel, Jeffrey T. (1999): Norms, Institution, and National Identity in Contemporary Europe, International<br />
Studies Quarterly, 43:1, 83–114.<br />
Checkel, Jeffrey T. (2001): Why comply? Social Learning and European Identity Change, International Organization,<br />
55:3, 553-588.<br />
Cortell, Andrew P./Davis, James W. (2000): Understanding the Domestic Impact of International Norms: A<br />
Research Agenda, in: International Studies Review, 2:1, 65–87.<br />
Cortell, Andrew P./Davis, James W. (2005): When Norms Clash: International Norms, Domestic Practices, and<br />
Japan's Internalisation of the GATT/WTO, in: Review of International Studies, 31:1, 3-25.<br />
de Waal, Alex (2007): Darfur and the failure of the responsibility to protect. In: International affairs 83 (6), S.<br />
1039–1105.<br />
27
Deitelhoff, Nicole (2009): Was vom Tage übrig bleibt. Inseln der Überzeugung im vermachteten Altagsgeschäft<br />
internationalen Regierens, in: Niesen, Peter/Herborth, Benjamin (Hg.): Anarchie der kommunikativen Freihheit.<br />
Jürgen Habermas <strong>und</strong> die Theorie der internationalen Politik, Frankfurt/M., 26-56.<br />
Dembinski, Matthias; Reinold, Theresa (2011): Libya and the future of the Responsibility to Protect - African<br />
and European perspectives. Frankfurt am Main: Peace Research Inst. Frankfurt (PRIF) (PRIF reports,<br />
107).<br />
Deng, Francis Mading (1995): Reconciling Sovereignty: A Basis for International Humanitarian Action. In: John<br />
W. Harbeson <strong>und</strong> Donald Rothchild (Hg.): Africa in world politics. Post-Cold War Challenges. 2. ed…<br />
Boulder [u.a.]: Westview Pr., S. 295–310.<br />
Duffield, Mark (2001): Global Governance and the New Wars. The Merging of Development and Security, New<br />
York, NY.<br />
Dunne, Tim/Wheeler, Nicolas J. (2004): „We the Peoples“: Contending Discourses of Security in Human Rights<br />
Theory and Practice, in: International Relations, 18:1, 9-23.<br />
Elgstrom, Ole (2000): Norm Negotiations. The Construction of New Norms Regarding Gender and Development<br />
in EU Foreign Aid Policy, Journal of European Public Policy, 7:3, 457–476.<br />
Elshtain, Jean Bethke (2003): International Justice as Equal Regard and the Use of Force, in: Ethics and International<br />
Affairs, 17:2, 63-75.<br />
Evans, Gareth/Sahnoun, Mohamed 2002: The Responsibility to Protect, in: Foreign Affairs, 81:6, 99-110.<br />
Finnemore, Martha/Sikkink, Kathryn (1998): International Norm Dynamics and Political Change, in: International<br />
Organization, 52:4, 565-597.<br />
Foot, Rosemary (2003): Introduction. In: Rosemary Foot, John Gaddis <strong>und</strong> Andrew Hurrell (Hg.): Order and<br />
justice in international relations. Oxford: Oxford Univ. Press, S. 1–25.<br />
Fraser, Nancy (2008): Scales of Justice. Reimaging Political Space in a Globalizing World, Cambridge.<br />
Generalversammlung der Vereinte Nationen (2005): 2005 World Summit Outcome. United Nations Record<br />
Symbol: A/RES/60/1.<br />
George, Alexander Lawrence; Bennett, Andrew (2005): Case studies and theory development in the social sciences.<br />
Cambridge, Mass.: MIT Press (BCSIA studies in international security).<br />
Grobe, Christian (2011): Die Sozialisierung des Homo oeconomicus – Zur Neudefinition rationalen Handelns<br />
durch die experimentelle Methode. In: Politische Vierteljahresschrift 52 (4/2011), S. 714–744.<br />
Hasenclever, Andreas/Rittberger, Volker/Mayer, Peter (1997): Theories of International Regimes, Cambridge.<br />
HLP – High Level Panel on Threats, Challenge and Change (2005): Eine sicherere Welt: Unsere gemeinsame<br />
Verantwortung. Bericht der Hochrangigen Gruppe <strong>für</strong> Bedrohungen, Herausforderungen <strong>und</strong> Wandel.<br />
Vereinte Nationen. New York (UN Record Symbol, A/59/565). Online verfügbar unter<br />
http://documents.un.org.<br />
Hofmann, Gregor (2011): Die Responsibility to Protect - eine Cosmopolitan Harm Convention? Ein empirischer<br />
Zugang zur Rolle von Gerechtigkeitsansprüchen <strong>und</strong> der Existenz moralischen Konsenses in ei-<br />
28
nem Normentstehungsprozess. Arbeit zur Erlangung des akademischen grades Master of Arts. Goethe-<br />
Universität, Frankfurt am Main. Fachbereich Geselleschaftswissenschaften.<br />
Hurrell, Andrew (2003): Order and Justice in International Relations: What is at Stake?, in: Foot, Rosemary /<br />
Gaddis, John Lewis / Hurrell, Andrew (Hrsg.): Order and Justice in International Relations, Oxford, 24-48.<br />
ICISS - International Commission on Intervention and State Sovereignty (2001): The responsibility to protect.<br />
International Development Research Centre. Ottawa.<br />
ICRtoP – International Coalition for the Responsibility to Protect (2012): Crises. Online verfügbar abrufbar<br />
unter: http://www.responsibilitytoprotect.org/index.php/crises, zuletzt geprüft am 28.06.2012.<br />
Indien (2005): Statement by Mr. Nirupam Sen, Permanent Representative, at the Informal thematic consultations<br />
of the General Assembly on The Report of the Secretary-General Entitled "In Larger Freedom: Towards<br />
Development, Security and Human Rights for All" (A/59/2005) (On Cluster III Issues: Freedom to Live<br />
in Dignity), 20.04.2005. Online verfügbar unter http://www.un.int/india/2005/ind1085.pdf, zuletzt geprüft<br />
am 26.01.2011.<br />
International Court of Justice, Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of<br />
Genocide, (Bosnia and Herzegovina v. Serbia and Montenegro), Judgment on Preliminary Objections<br />
vom 11.07.1996. In: I.C.J. Reports 1996, S. 595–624. (Online verfügbar unter http://www.icjcij.org/docket/files/91/7349.pdf,<br />
zuletzt geprüft am 8.02.2013.<br />
Iran (2005): Statement by Ambassador Mehdi Danesh –Yazdi, Deputy Permanent Representative of the Islamic<br />
Republic of Iran at the informal thematic consultations of the General Assembly on the Report of the<br />
Secretary-General, "In Larger Freedom-Towards Development, Security and Human Rights for All"<br />
CLUSTER III issues (freedom to live in dignity). Online verfügbar unter<br />
http://www.un.int/iran/statements/generalassembly/session59/session59/15.htm, zuletzt geprüft am<br />
20.01.2011.<br />
Jackson, Robert H. (2000): The Global Covenant: Human Conduct in a World of States, Oxford.<br />
Jackson, Robert H. (1990): Quasi-states. Sovereignty, international relations and the Third World. Transferred to<br />
digital reprint. Cambridge: Cambridge Univ. Pr (Cambridge studies in international relations, 12).<br />
Kanada (2005): Statement by Ambassador Allan Rock Permanent Representative of Canada to the United Nations<br />
at the informal thematic consultations of the General Assembly to discuss the Report of the Secretary-General<br />
"In Larger Freedom" Cluster III: Freedom to Live in Dignity, Online verfügbar unter<br />
http://globalr2p.org/media/pdf/Canada_Statement_made_at_informal_discussions_at_the_GA_in_adva<br />
nce_of_the_World_Summit.pdf, zuletzt geprüft am: 20.01.2011.<br />
Klotz, Audie (1995): Norms in International Relations: The Struggles against Apartheid, Ithaca<br />
Krasner, Stephen D. (1999): Sovereignty. Organized Hypocrisy. Princeton: Princeton University Press.<br />
Kratochwil, Friedrich V. (1989): Rules, Norms and Decisions. On the Conditions of Practical and Legal Reasoning<br />
in International Relations and Domestic Affairs, Cambridge.<br />
Landsberg, Chris (2010): Pax South Africana and the Responsibility to Protect. In: Global Responsibility to<br />
Protect 2, S. 436–457.<br />
Loges, Bastian (2013): Schutz Als Neue Norm in Den Internationalen Beziehungen. Der UN-sicherheitsrat Und<br />
Die Etablierung Der Responsibility to Protect: VS Verlag <strong>für</strong> Sozialwissenschaften.<br />
29
Liebig, Stefan/Lengfeld, Holger 2002 (Hrsg.): Interdisziplinäre Gerechtigkeitsforschung. Zur Verknüpfung empirischer<br />
<strong>und</strong> normativer Perspektiven, Hamburg.<br />
Linklater, Andrew (2006): The Harm Principle and Global Ethics, in: Global Society, 20:3, 329-343.<br />
Linklater, Andrew (2002): Cosmopolitan Political Communities in International Relations, in: International<br />
Relations, 16:1, 135-150.<br />
Mayer, Peter (2006): Macht, Gerechtigkeit <strong>und</strong> internationale Kooperation. Eine regimeanalytische Studie zur<br />
internationalen Rohstoffpolitik, Baden-Baden.<br />
Mayring, Philipp (1997): Qualitative Inhaltsanalyse. Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Techniken. 6. Aufl. Weinheim: Dt.<br />
Studien-Verl.<br />
McKeown, Ryder (2009): Norm Regress: US Revisionism and the Slow Death of the Torture Norm, in: International<br />
Relations, 23:1, 5–25.<br />
Miller, David (2007): National Responsibility and Global Justice, Oxford.<br />
Miller, David (2005): Global Egalitarianism, in: The Journal of Ethics 9:1/2, 55-79.<br />
Miller, David (1999): On Nationality, Oxford.<br />
Mills, Kurt (2005): Neo-Humanitarianism: The Role of International Humanitarian Norms and Organizations in<br />
Contemporary Conflict, in: Global Governance, 11, 161-183.<br />
Moellendorf, Darrel (2002): Cosmopolitan Justice, Boulder/Oxford.<br />
Müller, Harald (1993): The Internalization of Principles, Norms, and Rules by Governments. The Case of Security<br />
Regimes, in: Volker Rittberger (Hg. unter der Mitarbeit von Peter Mayer), Regime Theory and International<br />
Relations, Oxford, 361-388.<br />
Müller, Harald (2004): Arguing, bargaining and all that. Communicative action, rationalist theory and the logic<br />
of appropriateness in international relations. In: European Journal of International Relations 10 (3), S.<br />
395–435.<br />
Müller, Harald (2011a): Justice in international diplomacy. Frankfurt/M. (HSFK-Arbeitspapiere, 8/2011). Online<br />
verfügbar unter http://www.hsfk.de/fileadmin/downloads/PRIF_WP_08.pdf, zuletzt geprüft am<br />
10.02.2013.<br />
Müller, Harald (2011b): Demokratie, Gerechtigkeit <strong>und</strong> Frieden: Die guten Dinge gehen nicht immer zusammen.<br />
In: Claudia Baumgart-Ochse, Niklas Schörnig, Simone Wisotzki <strong>und</strong> Jonas Wolff (Hg.): Auf dem Weg<br />
zu Just Peace Governance. Beiträge zum Auftakt des neuen Forschungsprogramms der HSFK. 1. Aufl.<br />
Baden-Baden: Nomos, S. 277–310.<br />
Müller, Harald; W<strong>und</strong>erlich, Carmen (Hg.) (2013): Norm dynamics in multilateral arms control. Interests, conflicts,<br />
and justice: University of Georgia Press.<br />
Mutua, Makau (2001): Savages, Victims, and Saviors: The Metaphor of Human Rights, in: Harvard International<br />
Law Journal, Vo. 42, No. 1, 201-245.<br />
Nagel, Thomas (2005): The problem of global justice, in: Philosophy and Public Affairs, 33, 115-147.<br />
30
NAM - Non Aligned Movement (2005): Statement by chairman of the coordinating bureau of the Non-Aligned<br />
Movement on behalf of the Non-Aligned Movement at the informal meeting of the plenary of the General<br />
Assembly concerning the draft outcome document of the high-level plenary meeting of the General<br />
Assembly delivered by H.E. Ambassaor Radzi Rahman Charge d'affaires A.I. of the permanent mission<br />
of Malaysia to the United Nations New York, 21.06.2005. Online verfügbar unter<br />
http://www.un.int/malaysia/NAM/nam210605.html, zuletzt geprüft am 20.01.2011.<br />
Newman, Edward (2001): Human Security and Constructivism. In: International Studies Perspectives 2 (3), S.<br />
239–251.<br />
Philpott, Daniel (2001): Revolutions in Sovereignty. How Ideas Shaped Modern International Relations, Princeton.<br />
Pogge, Thomas 2007 (Hrsg.): Freedom from Poverty as Human Right. Who owes what to the very poor? Oxford.<br />
Pogge, Thomas 2002: World Poverty and Human Rights: Cosmopolitan Responsibilities and Reforms, Cambridge/MA.<br />
Pogge, Thomas 1992: Cosmopolitanism and Sovereignty, in: Ethics, 103:1, 48-75.<br />
Rawls, John 1999: The Law of Peoples, Cambridge/Mass./London.<br />
Risse, Thomas/Sikkink, Kathryn/Ropp, Stephen C. (1999) (Hg.): The Power of Human Rights: International<br />
Norms and Domestic Change, Cambridge.<br />
Roennfeldt, Carsten F. (1999): Beyond a Pluralist Conception of International Society? A Case Study on the<br />
International Response, in: Cooperation and Conflict, 34:2, 141-168.<br />
Rosert, Elvira/Schirmbeck, Sonja (2007): Zur Erosion internationaler Normen. Folterverbot <strong>und</strong> nukleares Tabu<br />
in der Diskussion, in: Zeitschrift <strong>für</strong> Internationale Beziehungen, 14:2, 253-288.<br />
Russland (2005a): Statement by Ambassador Andrey Denisov on the report of the Secretary-General at the General<br />
Assembly, 07.04.2005. United Nations Record Symbol: A/59/PV.87.<br />
Russland (2005b): Position of the Russian Federation at the 60th session of the UN General Assembly,<br />
24.08.2005. Online verfügbar unter http://www.un.int/russia/other/050824eh.pdf, zuletzt geprüft am<br />
26.01.2011.<br />
Sandholtz, Wayne (2007): Prohibiting Pl<strong>und</strong>er. How Norms Change, New York.<br />
Sandholtz, Wayne/Stiles, Kendall W. (2009): International Norms and Cycles of Change, Oxford/New York.<br />
Shapcott, Richard 2010: International Ethics. A Critical Introduction, Cambridge.<br />
Schimmelfennig, Frank (1997): Rhetorisches Handeln in der internationalen Politik. In: Zeitschrift <strong>für</strong> Internationale<br />
Beziehungen 4 (2), S. 219–254.<br />
Simpson, G. (2004): Sovereign equalities, in: Simpson, G.: Great Powers and Outlaw States. Unequal Sovereigns<br />
in the International Legal Order, Cambridge, S. 25-61.<br />
Smith, Michael Joseph (1992): Liberalism and International Reform, in: Nardin, Terry/Mapel, David R. (Hrsg.):<br />
Traditions of International Ethics, Cambridge.<br />
31
Thakur, Ramesh (2005): Intervention, sovereignty, and the responsibility to protect. In: Ramesh Thakur, Andrew<br />
F. Cooper <strong>und</strong> John English (Hg.): International commissions and the power of ideas. Tokyo: United<br />
Nations Univ. Press (UNUP, 1110), S. 180–197.<br />
Thakur, Ramesh (2006): The United Nations, peace and security. From collective security to responsibility to<br />
protect. Cambridge: Cambridge Univ. Press.<br />
Thakur, Ramesh (2011): The Responsibility to Protect and the North-South. In: Sanford R. Silverburg (Hg.):<br />
International law. Contemporary issues and future developments. Boulder, CO: Westview Press, S. 32–<br />
47.<br />
USA - United States of America (2005): Letter by John R. Bolton to the other Permanent Representatives at the<br />
united Nations - U.S. Proposed edits to Paragraph 118: Responsibility to Protect, Online verfügbar<br />
unter:http://www.responsibilitytoprotect.org/files/US_Boltonletter_R2P_30Aug05%5B1%5D.pdf,<br />
zuletzt geprüft am 16.02.2011.<br />
Vereinte Nationen (2012): Report of the Secretrary-General's Internal Review Panel on United Nations Action in<br />
Sri Lanka. United Nations. New York. Online verfügbar unter<br />
http://www.un.org/News/dh/infocus/Sri_Lanka/The_Internal_Review_Panel_report_on_Sri_Lanka.pdf,<br />
zuletzt aktualisiert am 14.11.2012, zuletzt geprüft am 10.02.2013.<br />
Vereinte Nationen 1998: Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Amtliche Übersetzung. Angenommen<br />
am 17. Juli 1998 auf der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen<br />
zur Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs. UN Official Record: A/CONF.183/9. Online verfügbar<br />
unter http://www.un.org/Depts/german/internatrecht/roemstat1.html, zuletzt geprüft am<br />
8.02.2013.<br />
Walzer, Michael 2006: Sphären der Gerechtigkeit. Ein Plädoyer <strong>für</strong> Pluralität <strong>und</strong> Gleichheit, Frankfurt.<br />
Walzer, Michael 1994: Thick and thin: moral argument at home and abroad, Notre Dame/Indiana.<br />
Weiss, Thomas G. (2006): R2P after 9/11 and the World Summit. In: Wisconsin International Law Journal 24<br />
(3), S. 741–760.<br />
Welch, David A. (1993): Justice and the genesis of war. Cambridge [England] ;, New York, NY, USA: Cambridge<br />
University Press.<br />
Welsh, Jennifer (2010b): Implementing the Responsibility to Protect: Where Expectations Meet Reality. In:<br />
Ethics & International Affairs 24 (2), S. 415–430.<br />
Welsh, Jennifer M. (2010a): Die internationale Gemeinschaft <strong>und</strong> die "Verantwortung zum Schutz". In: Doris<br />
Gerber <strong>und</strong> Véronique Zanetti (Hg.): Kollektive Verantwortung <strong>und</strong> internationale Beziehungen. Berlin:<br />
suhrkamp Verlag, S. 272–294.<br />
Wheeler, Nicholas J. (2005): Victory for Common Humanity - The Responsibility to Protect after the 2005<br />
World Summit, A. In: J. Int'l L & Int'l Rel. 2, S. 95–105.<br />
Wheeler, Nicholas J. (2000): Saving Strangers. Humanitarian Intervention in International Society. Oxford:<br />
Oxford University Press.<br />
Wheeler, Nicholas J. (1992): Pluralist or Solidarist Conceptions of International Society, in: Millennium 21:3,<br />
463-487.<br />
32
Wiener, Antje. (2009): Enacting Meaning-in-use: Qualitative Research on Norms and International Relations, in:<br />
Review of International Studies, 35:1, 175-193.<br />
Wiener, Antje (2008): The invisible constitution of politics. Contested norms and international encounters. New<br />
York: Cambridge University Press.<br />
Wiener, Antje (2007): Demokratischer Konstitutionalismus jenseits des Staates? Perspektiven auf die<br />
Umstrittenheit von Normen, in: Niesen, Peter/Herborth, Benjamin (Hg.): Anarchie der kommunikativen<br />
Freihheit. Jürgen Habermas <strong>und</strong> die Theorie der internationalen Politik, Frankfurt/M., 173-198.<br />
Wiener, Antje/Pütter, Uwe (2009): The Quality of Norms is What Actors Make of It: Critical Constructivist<br />
Research on Norms, in: Journal of International Law and International Relations, 5:1, 1-16.<br />
Wisotzki, Simone (2009): Zwischen moralischen Motiven <strong>und</strong> militärischen Interessen: Die Normentwicklung in<br />
der humanitären Rüstungskontrolle, HSFK-Report Nr. 7, Frankfurt.<br />
Wisotzki, Simone (2009a): Negotiating with a reluctant hegemon: the case of the small arms and light weapons<br />
regime, in: Brem, Stefan/Stiles, Kenneth (Hg.): Cooperation without America, New York, 21-43.<br />
Wisotzki, Simone (2013): The Anti-Personnel Mine Ban Treaty, the Program of Action on Small Arms and<br />
Light Weapons and the Convention on Cluster Munition, in: Müller, Harald/W<strong>und</strong>erlich, Carmen (Hg.): Norm<br />
Dynamics in Multilateral Arms Control: Interest, Conflicts, and Justice Claims, Athens/GA.<br />
Zartman, I. William (2007): Negotiation and Conflict Management. Essays on Theory and Practice, London/New<br />
York.<br />
Zürn, Michael (2008): Governance in einer sich wandelnden Welt – eine Zwischenbilanz, in: Politische Vierteljahresschrift,<br />
41, 553-580.<br />
33