SACHSEM - bei der LISt Gesellschaft für Verkehrswesen und ...
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Verwaltungsangestellte) gehen zu Lasten <strong>der</strong> Ausgaben <strong>für</strong> die Verwaltung <strong>der</strong> Straßenmeisterei<br />
<strong>bei</strong>m Landkreis (MBA).<br />
Telefonkosten <strong>für</strong> die Datenübertragung (Mapper) <strong>der</strong> Fortschreibung <strong>der</strong> Bestandsdaten<br />
aus Leistungen <strong>der</strong> Straßenunterhaltung sind im GA im Bereich UI II zu buchen.<br />
Kreise: Titel 812 88<br />
Land: Titel 812 84<br />
B<strong>und</strong>: Titel 812 24<br />
7.5 Einnahmen<br />
Einnahmen aus <strong>der</strong> Veräußerung von Holz, Schred<strong>der</strong>material, Schrott, Altmaterial<br />
von Verkehrszeichen <strong>und</strong> Sonstigem sind im GA unter Titel 521 88, UI V „Einnahmen“<br />
zu verbuchen.<br />
Sofern Einnahmen aus Maßnahmen <strong>der</strong> baulichen Unterhaltung durch Veräußerung<br />
entstehen <strong>und</strong> keine Zwischenlagerung in <strong>der</strong> Straßenmeisterei erfolgt, sind die Erlöse<br />
dem jeweiligen Baulastträger direkt zu erstatten.<br />
8. Leistungen aufgr<strong>und</strong> eines Amtshilfeersuchens bzw. im Auftrag <strong>der</strong> Katastrophenschutzbehörde<br />
Nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 <strong>und</strong> 2 SächsBRKG sind alle Behörden des Freistaates Sachsen<br />
<strong>und</strong> die Landkreise zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichtet. Die Verpflichtung<br />
besteht nur, soweit die Erfüllung dringen<strong>der</strong> eigener Aufgaben dadurch<br />
nicht ernstlich gefährdet wird.<br />
Nach § 39 Abs. 2 Nr. 6 SächsBRKG erstreckt sich die Pflicht zur Mitwirkung insbeson<strong>der</strong>e<br />
darauf, an <strong>der</strong> Bekämpfung von Katastrophen <strong>und</strong> <strong>der</strong> dringlichen vorläufigen<br />
Beseitigung von Katastrophenschäden mitzuwirken. Wurde Katastrophenvoralarm<br />
nach § 46 SächsBRKG bzw. Katastrophenalarm nach § 47 SächsBRKG ausgelöst,<br />
ist die Katastrophenschutzbehörde den zur Mitwirkung Verpflichteten weisungsbefugt.<br />
Es besteht hier kein Anspruch darauf, nur im klassifizierten Straßennetz eingesetzt<br />
zu werden.<br />
Bei Katastrophenalarm <strong>und</strong> Katastrophenvoralarm besteht eine Ersatzpflicht <strong>der</strong><br />
Landkreise bzw. Kreisfreien Städte als Katastrophenschutzbehörden nur in dem in<br />
§ 65 SächsBRKG geregelten Umfang. Danach ist eine Ersatzpflicht <strong>für</strong> die Unterstützungsleistungen<br />
durch Behörden des Freistaates Sachsen <strong>und</strong> <strong>der</strong> Landkreise nicht<br />
vorgesehen. Eine Ausnahme gilt, wenn die Behörden in einem an<strong>der</strong>en Land tätig<br />
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