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SACHSEM - bei der LISt Gesellschaft für Verkehrswesen und ...

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Verwaltungsangestellte) gehen zu Lasten <strong>der</strong> Ausgaben <strong>für</strong> die Verwaltung <strong>der</strong> Straßenmeisterei<br />

<strong>bei</strong>m Landkreis (MBA).<br />

Telefonkosten <strong>für</strong> die Datenübertragung (Mapper) <strong>der</strong> Fortschreibung <strong>der</strong> Bestandsdaten<br />

aus Leistungen <strong>der</strong> Straßenunterhaltung sind im GA im Bereich UI II zu buchen.<br />

Kreise: Titel 812 88<br />

Land: Titel 812 84<br />

B<strong>und</strong>: Titel 812 24<br />

7.5 Einnahmen<br />

Einnahmen aus <strong>der</strong> Veräußerung von Holz, Schred<strong>der</strong>material, Schrott, Altmaterial<br />

von Verkehrszeichen <strong>und</strong> Sonstigem sind im GA unter Titel 521 88, UI V „Einnahmen“<br />

zu verbuchen.<br />

Sofern Einnahmen aus Maßnahmen <strong>der</strong> baulichen Unterhaltung durch Veräußerung<br />

entstehen <strong>und</strong> keine Zwischenlagerung in <strong>der</strong> Straßenmeisterei erfolgt, sind die Erlöse<br />

dem jeweiligen Baulastträger direkt zu erstatten.<br />

8. Leistungen aufgr<strong>und</strong> eines Amtshilfeersuchens bzw. im Auftrag <strong>der</strong> Katastrophenschutzbehörde<br />

Nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 <strong>und</strong> 2 SächsBRKG sind alle Behörden des Freistaates Sachsen<br />

<strong>und</strong> die Landkreise zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichtet. Die Verpflichtung<br />

besteht nur, soweit die Erfüllung dringen<strong>der</strong> eigener Aufgaben dadurch<br />

nicht ernstlich gefährdet wird.<br />

Nach § 39 Abs. 2 Nr. 6 SächsBRKG erstreckt sich die Pflicht zur Mitwirkung insbeson<strong>der</strong>e<br />

darauf, an <strong>der</strong> Bekämpfung von Katastrophen <strong>und</strong> <strong>der</strong> dringlichen vorläufigen<br />

Beseitigung von Katastrophenschäden mitzuwirken. Wurde Katastrophenvoralarm<br />

nach § 46 SächsBRKG bzw. Katastrophenalarm nach § 47 SächsBRKG ausgelöst,<br />

ist die Katastrophenschutzbehörde den zur Mitwirkung Verpflichteten weisungsbefugt.<br />

Es besteht hier kein Anspruch darauf, nur im klassifizierten Straßennetz eingesetzt<br />

zu werden.<br />

Bei Katastrophenalarm <strong>und</strong> Katastrophenvoralarm besteht eine Ersatzpflicht <strong>der</strong><br />

Landkreise bzw. Kreisfreien Städte als Katastrophenschutzbehörden nur in dem in<br />

§ 65 SächsBRKG geregelten Umfang. Danach ist eine Ersatzpflicht <strong>für</strong> die Unterstützungsleistungen<br />

durch Behörden des Freistaates Sachsen <strong>und</strong> <strong>der</strong> Landkreise nicht<br />

vorgesehen. Eine Ausnahme gilt, wenn die Behörden in einem an<strong>der</strong>en Land tätig<br />

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